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BGH

Gericht: BGH

(Tatbestand: ^ Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Vorkehrungen gegen Geruchoimmissionen, die durch deren benachbarten Kläranlage auf seine bebauten Grundstücke eindringon, und weiter Vorkehrungen gegen die Zuführung verschmutzten Wassers aus dieser Kläranlage zu einem Wasoerlauf dritter Ordnung (,,Landbach‘,) , der die Grundstücke beider Parteien trennto Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Zulässigkeit de3 Hechtsv/egs zu dem ordentlichen Gericht abgev/iesen. Das Berufungsgericht führt aus: Die vom Kläger gerügte Beeinträchtigung erfolge durch den Betrieb der von der Beklagten im Rahmen ihrer Befugnisse im allgemeinen Interesse eingerichteten und polizeilich genehmigten Kläranlage* Diesen Betriob könne der Kläger nicht untersagen. Ein dem Klagantrag entsprechendes Urteil würde in das der Beklagten suctehendc Verwaltungsermossen eingreifen und sie zu einer Amtshandlung zwingen« Der Kläger erstrebe durch die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts oine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung* Einem solchen Streben stehe jedoch § 13 GVG entgegen; der Kläger habe sich an die Verwaltungsstellen oder gegebenenfalls an die Verwaltungsgor ichto zu halten» Aus denselben Gründen sei der ordentlicho Hechtcv/eg auch ausgeschlossen, soweit der Kläger Vorkehrungen zur Verhinderung der Schmutzwasserzufuhr verlange» Die Abwassereinleitung sei ein wesentlicher Teil der Anlage der Beklagten» Ihr müsse es überlassen bleiben, darüber zu befinden, welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Beanstandungen der Anlieger des Baches zu treffen gedenkt. Zur Entscheidung stoht, ob eine bürgerliche Rechto-otroitigkeit oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt; im ereton Fell iot der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG), im zweiten Fell mangels ausdrücklicher bundesrechtlicher Zuweisung auf den ordentlichen Rechtsweg der Vcrwaltungcrechtswcg (§40 VwGO) offen» Für die Frago, ob eine bürgerliche Rechtsstroitigkoit vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird» 1st der Klaganspruch nach seiner tatsächlichen Begründung die Rechtsfolge eines Sachverhalts, der nach den Grundsätzen dos bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, dann handelt es sich um eine bürgerliche RechtsStreitigkeit (BGHZ 5? Sonach handelt es sich im vorliegenden Fall an sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Klaganspruch, gerichtet auf Vorkehrungen zur Vermeidung von Grundßtücksimmiooionen, ist die Rechtsfolge eines Sachverhalts (Störung des Eigentums durch Geruchsiiranissionen)<> der nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 903, 1004 BGB) für die Entstehung eines solchen Anspruchs, nämlich dos Anspruchs auf Unterlassung der Einwirkungen, die Grundlago abgibt o Dies gilt auch für den Abwehranspruch gegen die Verschmutzung des landbacho» Er konnte nach dom Sach-vortrag dos Klägers bei Klageerhebung seine Grundlage im Eigentum an einem Wasocrlauf dritter Ordnung (§8 Abo» 1 PrWassG in Verbindung mit § 903 BGB und § 40 PrV/assG, § 1004 BGB) finden» Der Kläger hat vorgetragen, daß er duz*ch die Abwassoreinleitung der Beklagten in der Benutzung dos V/asaor3 im Bereich seines Eigentums gestört wird» Noch während der ersten Instanz ist das Bundesgesetz zur Ordnung des V/a3oerhaucholto (vom 1. Der bürgerlich-rechtliche Charakter des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch insofern in Frage gestellt, als die gerügte Beeinträchtigung auf Maßnahmen zurückgeht, mindestens mit Maßnahmen im Zusammenhang steht, die die beklagte Gemeinde im Rahmen der durch die Gcmeindoordnung gebotenen Betreuung für ihre Einwohner (§ 18 NRWGO) getroffen hat* Die Kanalisation ist in § 19 NRWGO. Juli 1961 , BGBl I, 1012) und v/ird daher als ’’polizeiliche Gemeindeanstalt” hervorgehoben (vgl» Drews/v/acko, Allgemeines Polizeirecht 7® Aufl« So 123)» Mit ihr steht die Kläranlage im unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang, da die mit der Kanalisation notwendig verbundene Sammlung und Zusammenführung der Abwässer aus Gründen des Wasserhaushalts vor der Einführung in einen Wasserlauf eine Klärung des angeeammolten Abwassers erforderto Sammlung, Reinigung und Ableitung des Abwassers obliegen daher der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Pflicht (vglo Gönnenwoin, Genoindc-recht So 88) und die zur Lösung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen, wie die Kanalisation, Kläranstalt und Einleitung des (geklärten) Abwassers in einen Vorfluter (soweit keine Versickerung möglich ist), sind daher Maßnahmen schlicht hohoitlichor Verwaltung der Gemeinde o Die Durchführung der dazu erforderlichen Maßnahmen stellen Amtshandlungen dar«, Die Rechtsstreitigkeit ist sonach trotz der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage«, die der Klaganspruch auf Grund des Sachvortrags des Klägers im bürgerlichen Recht findet* insoweit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, als die Beeinträchtigung auf das Handeln der Gemeinde gerade als Träger der öffentlichen Verwaltung zurückgeht und die Prüfung der Begründetheit der Abwehr sich nicht allein auf die bestehenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften* sondern auch auf die für das Verwaltungshandeln maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstrecken muß. Entscheidend ist hier somit, inwieweit bei der Nutzung des Grundstückseigenturns zwecks Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch einen Verwoltungs-träger diese Nutzung sich als (öffentlich-rechtliches) Ver-waltungohandoln darotellt, Dabei ist von dem Klagantrag auszugehen, wie er auf Grund der von der Revision nicht gerügten Auslegung und nach den Pect Stellungen des Berufungsgerichts in der Berufungsinstanz nach aufrechterhalten worden ist. Danach hat Bich auch der Kläger der Ansicht nicht verschlossen, daß sich die gerügten Beanstandungen nur durch den Ausbau der Kläranlage, nämlich durch Hinzuftigung des vorgesehenen biologischen Toils, odor durch gesonderte Behandlung der Pleischeroi- und Kartoffcldämpferoiabwässer beseitigen ließen, dagegen andere Maßnahmen keinen Erfolg versprächen* Darum dringe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger in die Beklagte, mit dom Ausbau der Kläranlage zu beginnen und aus diesem ^rund könne auf sich beruhen, ob etwa eine Klage auf die Ergreifung von solchen Schutzmaßnahmen zulässig wäre, die Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers beseitigten«, ohne daß damit eine wesentliche -Änderung oder Beeinträchtigung des öffentlichen Betriebs verbunden wärOo 2c Die Kläranlage gehört zu der kraft öffentlichen Rechts errichteten Gemeindeanlago, so daß ungeachtet einer polizeilichen Genehmigung der ordentliche Rechtsweg nicht für den jetzt noch geltendgemachten Abwehranspruch gegeben ist, der der Sache nach darauf gerichtet ist, die Kläranlage durch Hinzufügung des vorgesehenen biologischen Teils der Kläranlage auszubauen oder die Abwässer bestimmter an-geschlossener Betriebe einer gesonderten Behandlung zu unterwerfen« Dieses Verlangen stellt in der Tat einen Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln dar und kann daher nicht im ordentlichen Rechtsv/cg verfolgt werden« Da die Einleitung den Gemeingebrauch (§ 25 PrWassG, § 25 WHG) übersteigt, ist es möglich, daß die Beklagte das Abwasser kraft ihres Eigentums (§40 Abo« 2 Nr« 2 PrV/assG), wozu allerdings eine wassorpolizoiliche Erklärung nach § 23 FrWascG erforderlich gewesen wäre, einleitet; über die Verleihung eines Einleitungsrechts ist nichts vorgotragen« Für dio Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers am V*asserlauf und des ihm auf Grund dieses Rechts zustehenden V/asserbcnutzungsrechts durch Wasserverschmutzung und für den dagegen erhobenen Abwehranspruch gilt entsprechendes-,, wie zur Präge der Abwehr von Geruchsimmissionen auf das Grundstück ausgeführt ist« da das Einbringen und das Sin-leiten von Stoffen in Rahmen und Vollzug der Verwaltungs- tätigkoit der Beklagten erfolgt und der Klagantrag, so wie er noch geltend gemacht ist, den Anspruch auf ein bestimmtes Verv/altungshandeln zu dem Inhalt hato Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Klagantrag sei als Schadensersatzanspruch aufzufasson, der auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet söio Die Bemerkung des Berufungsgerichts über den Scha-densersatzGnspruch bezieht sich auf das Urteil des Senats von 12* Februar 1958 (Ltö PrWascG § 24 Nr„ 1 = RdL 1958 So 105)o Dort handelte es sich um einen (Jeldersatzanspruch wegen unerlaubter Verunreinigung eines V/asserlaufSo Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten war nach der damaligen Gerichtsverfassung, wie übrigens auch nach den jetzt geltenden Vorschriften (§ 40 Abs» 2 VwGO), der ordentliche Rechtsweg gegeben, dieser ist aber auf Ersatz in Geld oder Lieferung vertretbarer Sachen beschränkt (BGHZ 5, 102) und kann nicht auf die Vornahme einer bestimmten Vorwal-tungstätigkeit ausgedehnt werden.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 40 VwGO § 903 BGB § 24 WEG § 1004 BGB § 18 NRWGO § 25 WHG § 40 VwGO § 276 ZPO
RechtKläranlageGrundBeeinträchtigungGVGMaßnahmeAbwasserdosKläger

Volltext der Entscheidung

vjZJLltäl&L
Verkündet
 am 26o Februar 1964 OechslerP Justo-Angest» ale Urkundobeomter dor Geschäftsstelle
2178 009
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Landwirts August LflMHBIp
 Klägers8 Berufungobeklagten und Rovisionsklägers - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gemeinde B
ndMT zu^HWÜ 8
5 vertreten durch den Amtsdirektor
 Beklagtep Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 * Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundos-richter Dr«, Augustin9 Schuster9 Dr«, Piepenbrock? Dr„ Freitag und Offterdingor
 für Rocht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien worden das Urteil der 6o Zivilkammer dos Landgerichts Bielefeld vom 12<> Januar 1961 abgeändert und daö Urteil dos 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf? vom 29* Juni 1961 aufgehobene
 Die Sache wird auf Antrag des Klägers an das Vcrwal-tungsgoricht Minden vorwieseno
 Die Kosten der Bcrufung3~ und Rovisionsinstanz fallen dem Klüger zur Lact,
 Von Rechts wegen
*
 (Tatbestand:	^
 Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Vorkehrungen gegen Geruchoimmissionen, die durch deren benachbarten Kläranlage auf seine bebauten Grundstücke eindringon, und weiter Vorkehrungen gegen die Zuführung verschmutzten Wassers aus dieser Kläranlage zu einem Wasoerlauf dritter Ordnung (,,Landbach‘,) , der die Grundstücke beider Parteien trennto Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Zulässigkeit de3 Hechtsv/egs zu dem ordentlichen Gericht abgev/iesen.
Die beklagte Gemeinde sah sich durch den Anfall der Abfälle und der Abwässer einiger Schlachtereien«, einer (jahreszeitlich in verschiedenem Umfang eingesetzten) Kartoffeldämpf anlago und auch der landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Bürger in den Jahren 1954/55 zu dem Bau einer mechanischen Kläranlage in Verbindung mit einer Kanalisation veranlaßt o Das KlärverfOhren in dieser Anlage bewirkt (mit Höchen, Sandfang und Emscherbrunnen) eine mechanische Reinigung, läßt aber die in Lösung befindliche Schmutzlast und die schwebenden Schmutzstoffe organischer und anorganischer Art passieren. Der Abbau dieser gelösten und schlammigen Stoffe erfolgt entsprechend dem zeitlichen Ablauf und den Temperaturbedingungen«, notfalls im Vorfluter, dem Landbach.
Ein Abbau dieser Stoffe mit Hilfe chemischer Mittel erscheint nicht aussichtsreich, vielmehr ist dazu nach Sachverständigenurteil eine zusätzliche biologische Reinigung (Kostenanschlag für eine künstliche biologische Reinigungsanlage etwa 200 000 DM) erforderlich. Die Beklagte stellte auf die
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seit Jahren erfolgten Abmohnungen des Klägers eine Erweiterung und Vervollkommnung der Xläranlago in diesem Sinn * ; in Aussicht. Nach negativ verlaufener Prüfung einer weitergehenden Reinigung auf dem Weg einer landwirtschuftlichen
 Vorrognungoanlago hat die Beklagte im Laufe des Prozoooos einen Auftrag zur Planung einer künstlichen biologischen Hoinigung mit den erforderlichen Untersuchungsserien und Modellversuchen erteilt; die Beklagte sieht sich jedoch außerstande, einen Torrain für den Baubeginn dieser Anlage zu benennen»
Die Kläranlage befindet sich? abgegrenzt durch einen Waldstreifen etwa 40 bis 50 m entfernt ? und zwar oberhalb von zwei Mietshäusern des Klägers» Ein offener9 etwa **00 m langer Graben führt das Abwasser von der Kläranlage unterhalb der beiden Häuser in den Landbach ein»
Der Kläger behauptet, die Geruchsbelästigung und dio Pliegenplago seien in der warmen Jahreszeit besonders stark und überschritten durchschnittlich etwa !50 Tage im Jahr bei weitem das zu demutbare Maß» Das Bachwassor sei unterhalb der Einleitung des Abwassers zu dem Tränken der weidenden Kühe und zu dem Waschen der Wäsche nicht mehr zu gebrauchen» Der Kläger bringt weiter vor* die Beklagte habe eine Abhilfe bislang aus finanziellen Gründen dauernd verzögert, ohne gerichtlichen Zwang sei von ihr auch keine Abhilfe zu erwarten. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 Vorkehrungen zu treffen., die es ausschließen,
a)	daß seinem Grundbesitz in	Nr.
57 ap 57 h Gerüche zugeführt werden, die die Benutzung dos Grundstücks wesentlich beeinträchtigen und
b)	daß dem Bachlauf, der an seinem Grundbesitz entlangführt, aus der Kläranlage verschmutztes Wasser zugeführt wird»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; eio ist den tatsächlichen Behauptungen des Klägers entgegen-gotreten»
 
Ä

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Zustand der Kläranlage und über die behaupteten Immissionen der Klage stattgegoben« Dao Obcrlandesgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins unter Hinzuziehung des Sachverständigen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgev/iesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an dao zuständige Verwaltungsgericht* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
Entscheidungsgründe:
Io
 Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 547 AbOo 2 Hr. 1 ZPO.
II o
Das Berufungsgericht führt aus: Die vom Kläger gerügte Beeinträchtigung erfolge durch den Betrieb der von der Beklagten im Rahmen ihrer Befugnisse im allgemeinen Interesse eingerichteten und polizeilich genehmigten Kläranlage* Diesen Betriob könne der Kläger nicht untersagen. Es frage sich nur (im Hinblick auf RGZ 159? 129; 170, 44)9 ob der Klüger von der Beklagten die Ergreifung von Schutzmaßnahmen mit dem Ziel der Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen könne? ohne daß damit eine wesentliche Änderung oder Beeinträchtigung des Öffentlichen Betriebs verbunden wäre» Ob eine darauf gerichtete Klage im ordentlichen Rechtsweg zulässig wäre? könne auf sich beruhen*
 
Die Beanstandungen des Klägers ließen sieh nämlich nur durch den Aushau der Kläranlage durch Hinzufügung des vorgesehenen biologischen Teils oder auch durch eine gesonderte Behandlung der Fleischerei- und der Kartoffeldämpf erciabwässer beseitigen; andere Maßnahmen vorsprächen keinen Erfolg» Ob und wann die Beklagte die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung der Beanstandungen des Klägers ergreifen wolle, müsse aber ihrem Ermessen überlassen bleiben»
Ein dem Klagantrag entsprechendes Urteil würde in das der Beklagten suctehendc Verwaltungsermossen eingreifen und sie zu einer Amtshandlung zwingen« Der Kläger erstrebe durch die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts oine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung* Einem solchen Streben stehe jedoch § 13 GVG entgegen; der Kläger habe sich an die Verwaltungsstellen oder gegebenenfalls an die Verwaltungsgor ichto zu halten» Aus denselben Gründen sei der ordentlicho Hechtcv/eg auch ausgeschlossen, soweit der Kläger Vorkehrungen zur Verhinderung der Schmutzwasserzufuhr verlange» Die Abwassereinleitung sei ein wesentlicher Teil der Anlage der Beklagten» Ihr müsse es überlassen bleiben, darüber zu befinden, welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Beanstandungen der Anlieger des Baches zu treffen gedenkt.
III.
1o Die Bevision rügt neben Verletzungen materiellen Hechts (§§ 906, 1004, 249 BGB, § 23 Abo. 3 und § 41 Abs» 1 Satz 2 PrWassG) auch die Verletzung des § 13 GVG» Ob der ordentliche Hechteweg ausgeschlossen ist, ist ebenso wie die richtigo Anwendung, des materiellen Hechts von Amts wegen zu prüfen.
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X
 
Zur Entscheidung stoht, ob eine bürgerliche Rechto-otroitigkeit oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt; im ereton Fell iot der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG), im zweiten Fell mangels ausdrücklicher bundesrechtlicher Zuweisung auf den ordentlichen Rechtsweg der Vcrwaltungcrechtswcg (§40 VwGO) offen» Für die Frago, ob eine bürgerliche Rechtsstroitigkoit vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird» 1st der Klaganspruch nach seiner tatsächlichen Begründung die Rechtsfolge eines Sachverhalts, der nach den Grundsätzen dos bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, dann handelt es sich um eine bürgerliche RechtsStreitigkeit (BGHZ 5? 76,
 81 f; 29p 167; 34, 349, 353; HJY1 1956, 711; BGH IM GVG § 13 Nr« 55)o
Sonach handelt es sich im vorliegenden Fall an sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Klaganspruch, gerichtet auf Vorkehrungen zur Vermeidung von Grundßtücksimmiooionen, ist die Rechtsfolge eines Sachverhalts (Störung des Eigentums durch Geruchsiiranissionen)<> der nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 903, 1004 BGB) für die Entstehung eines solchen Anspruchs, nämlich dos Anspruchs auf Unterlassung der Einwirkungen, die Grundlago abgibt o Dies gilt auch für den Abwehranspruch gegen die Verschmutzung des landbacho» Er konnte nach dom Sach-vortrag dos Klägers bei Klageerhebung seine Grundlage im Eigentum an einem Wasocrlauf dritter Ordnung (§8 Abo» 1 PrWassG in Verbindung mit § 903 BGB und § 40 PrV/assG, §
1004 BGB) finden» Der Kläger hat vorgetragen, daß er duz*ch die Abwassoreinleitung der Beklagten in der Benutzung dos V/asaor3 im Bereich seines Eigentums gestört wird» Noch während der ersten Instanz ist das Bundesgesetz zur Ordnung des V/a3oerhaucholto (vom 1. März I960) - WHG - in Kraft
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getreten, dcaoen Vorschriften widersprechende Bestimmungen dos Preußischen Wassergesetzos aufgehoben haben» Danach verblieb os bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen (§ 5 Obergangsgcsotz zur Ausführung des Wassor-hauohaltsgesotzos vom 24« Februar I960, GVNW S. 17)? nur ist der Inhalt dos Gewässer eigen turns nach Maßgabe dos § 24 WEG ganz wesentlich eingeschränkt worden* Diese Einschränkung berührt jedoch nicht die privatrechtlicho Natur des Gewässereigentumso Die Einschränkung ist im vorliegenden Fall auch insoweit unerheblich, als der Kläger den Klag-anspruch allein zu dem Schutze seines Eigentümergebrauchs im Rohmen der eigenen Haushaltung und Wirtschaft erhebt und insoweit koine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts herbeiführt * In diesem Rahmen steht ihm nach wie vor die Abwehrklage gemäß § 1004 Abs» 1 BGB (zutreffend Salzwodol in Recht der Wasserwirtschaft, Heft 12 S* 50, 58; DöV 1963?
245) gegen alle Beeinträchtigungen zu, soweit er nicht zu ihrer Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs* 2 BGB), wasser-rochtlich etwa auf Grund von Erlaubnissen oder Bewilligungen gemäß §§ 2 ff WHG, nunmehr gemäß § 12 des Wassergesotzes für das Band Nordrhein-Westfalen vom 22» Mai 1962, in Kraft getreten am 1, Juni 1962 (GVHW S. 235) - DWG -»
Der bürgerlich-rechtliche Charakter des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch insofern in Frage gestellt, als die gerügte Beeinträchtigung auf Maßnahmen zurückgeht, mindestens mit Maßnahmen im Zusammenhang steht, die die beklagte Gemeinde im Rahmen der durch die Gcmeindoordnung gebotenen Betreuung für ihre Einwohner (§ 18 NRWGO) getroffen hat* Die Kanalisation ist in § 19 NRWGO. als eine dor Volksgecundheit dienende öffentliche Einrichtung ausdrücklich genannt, ihr kommt insbesondere scuchenverhütende Bedeutung zu (vgl* § 12 Abs* 1 Bundosoeuchengesetz vom 18»
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Juli 1961 , BGBl I, 1012) und v/ird daher als ’’polizeiliche Gemeindeanstalt” hervorgehoben (vgl» Drews/v/acko, Allgemeines Polizeirecht 7® Aufl« So 123)» Mit ihr steht die Kläranlage im unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang, da die mit der Kanalisation notwendig verbundene Sammlung und Zusammenführung der Abwässer aus Gründen des Wasserhaushalts vor der Einführung in einen Wasserlauf eine Klärung des angeeammolten Abwassers erforderto Sammlung, Reinigung und Ableitung des Abwassers obliegen daher der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Pflicht (vglo Gönnenwoin, Genoindc-recht So 88) und die zur Lösung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen, wie die Kanalisation, Kläranstalt und Einleitung des (geklärten) Abwassers in einen Vorfluter (soweit keine Versickerung möglich ist), sind daher Maßnahmen schlicht hohoitlichor Verwaltung der Gemeinde o Die Durchführung der dazu erforderlichen Maßnahmen stellen Amtshandlungen dar«,
Die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich schon aus dom Klagvortrag, der zu seiner Schlüssigkeit die Umstände darlegen muß, aus denen sich die Art der Einwirkung des Störers, die S^örhondlung, ihre Ursächlichkoit für die Einv/irkung und die Passivlegitimation des Störers ergibt« Aus diesem Grund stellt sich die Abwehr dos Eigentümers gegen Eingriffe oder Beeinträchtigungen, die auf der Ausübung der unmittelbaren oder abgeleiteten Herrschaft3gewalt des Staates zurückgehen, mit dom Ziele, einen solchen kraft Öffentlichen Rechts bewirkten Eingriff zu beseitigen, nach ständiger Rechtsprechung als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dar0 Es handelt sich bei der Präge, ob die den Eingriff auslösenden Maßnahmen nach öffentlichem Recht begründet sind, nicht um eine öffentlich-rechtliche Vorfrage (vgl® BGHZ 5, 76, 82 mit weiterer Rechtsprechung des RG; BGHZ 14? 222 » 1H GVG § 13 Nr. 27;
 
BGH IjLI ZPO § 549 Kr, 29). Anders wäre der Sachvorhalt -abgesehen von der fiskalischen Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften - nur zu beurteilen* wenn sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft bei der Erfüllung der ihr zugev/iesonen Aufgaben privatrechtlicher Pormen bediente (BGHZ 17s 317 = IM GVG § 13 Nr. 37). Die Rechtsstreitigkeit ist sonach trotz der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage«, die der Klaganspruch auf Grund des Sachvortrags des Klägers im bürgerlichen Recht findet* insoweit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, als die Beeinträchtigung auf das Handeln der Gemeinde gerade als Träger der öffentlichen Verwaltung zurückgeht und die Prüfung der Begründetheit der Abwehr sich nicht allein auf die bestehenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften* sondern auch auf die für das Verwaltungshandeln maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstrecken muß. Entscheidend ist hier somit, inwieweit bei der Nutzung des Grundstückseigenturns zwecks Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch einen Verwoltungs-träger diese Nutzung sich als (öffentlich-rechtliches) Ver-waltungohandoln darotellt,
 Dabei ist von dem Klagantrag auszugehen, wie er auf Grund der von der Revision nicht gerügten Auslegung und nach den Pect Stellungen des Berufungsgerichts in der Berufungsinstanz nach aufrechterhalten worden ist. Danach hat Bich auch der Kläger der Ansicht nicht verschlossen, daß sich die gerügten Beanstandungen nur durch den Ausbau der Kläranlage, nämlich durch Hinzuftigung des vorgesehenen biologischen Toils, odor durch gesonderte Behandlung der Pleischeroi- und Kartoffcldämpferoiabwässer beseitigen ließen, dagegen andere Maßnahmen keinen Erfolg versprächen* Darum dringe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger in die Beklagte, mit dom Ausbau der Kläranlage
 zu beginnen und aus diesem ^rund könne auf sich beruhen, ob etwa eine Klage auf die Ergreifung von solchen Schutzmaßnahmen zulässig wäre, die Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers beseitigten«, ohne daß damit eine wesentliche -Änderung oder Beeinträchtigung des öffentlichen Betriebs verbunden wärOo
2c Die Kläranlage gehört zu der kraft öffentlichen Rechts errichteten Gemeindeanlago, so daß ungeachtet einer polizeilichen Genehmigung der ordentliche Rechtsweg nicht für den jetzt noch geltendgemachten Abwehranspruch gegeben ist, der der Sache nach darauf gerichtet ist, die Kläranlage durch Hinzufügung des vorgesehenen biologischen Teils der Kläranlage auszubauen oder die Abwässer bestimmter an-geschlossener Betriebe einer gesonderten Behandlung zu unterwerfen« Dieses Verlangen stellt in der Tat einen Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln dar und kann daher nicht im ordentlichen Rechtsv/cg verfolgt werden«
Über die Befugnis, kraft welcher die Beklagte dao Abwasser in den Eandbach löitotjn'ist nichts vorgotragen.
Da die Einleitung den Gemeingebrauch (§ 25 PrWassG, § 25 WHG) übersteigt, ist es möglich, daß die Beklagte das Abwasser kraft ihres Eigentums (§40 Abo« 2 Nr« 2 PrV/assG), wozu allerdings eine wassorpolizoiliche Erklärung nach § 23 FrWascG erforderlich gewesen wäre, einleitet; über die Verleihung eines Einleitungsrechts ist nichts vorgotragen« Für dio Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers am V*asserlauf und des ihm auf Grund dieses Rechts zustehenden V/asserbcnutzungsrechts durch Wasserverschmutzung und für den dagegen erhobenen Abwehranspruch gilt entsprechendes-,, wie zur Präge der Abwehr von Geruchsimmissionen auf das Grundstück ausgeführt ist« da das Einbringen und das Sin-leiten von Stoffen in Rahmen und Vollzug der Verwaltungs-
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tätigkoit der Beklagten erfolgt und der Klagantrag, so wie er noch geltend gemacht ist, den Anspruch auf ein bestimmtes Verv/altungshandeln zu dem Inhalt hato
 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Klagantrag sei als Schadensersatzanspruch aufzufasson, der auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet söio Die Bemerkung des Berufungsgerichts über den Scha-densersatzGnspruch bezieht sich auf das Urteil des Senats von 12* Februar 1958 (Ltö PrWascG § 24 Nr„ 1 = RdL 1958 So 105)o Dort handelte es sich um einen (Jeldersatzanspruch wegen unerlaubter Verunreinigung eines V/asserlaufSo Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten war nach der damaligen Gerichtsverfassung, wie übrigens auch nach den jetzt geltenden Vorschriften (§ 40 Abs» 2 VwGO), der ordentliche Rechtsweg gegeben, dieser ist aber auf Ersatz in Geld oder Lieferung vertretbarer Sachen beschränkt (BGHZ 5, 102) und kann nicht auf die Vornahme einer bestimmten Vorwal-tungstätigkeit ausgedehnt werden.
Die weiteren Ausführungen der Revision (unter II) betreffen die materiell-rechtliche Frage, wie die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Anlagen im Hinblick auf die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Nachbarn zu errichten sind. Dazu ist vom zuständigen Gericht sachlich Stellung zu nehmen«, Desgleichen ist von ihm zu entscheiden, ob sich das als rechtswidrig gerügte Verwal-tungohandoln etwa als Verwaltungsakt darstellt (vgl. Bettermann NJV/ I960, 649? Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungen chto, 8« Auflo § 28, 1 So 496 f; Eyerman/PrÖhler, VwGO, 3« Auflo § 42 Nr« 13 ff)« Sollte sich die Einrichtung der öffentlichen Anlage als ein Verwaltungoakt dar-
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stellen, so könnte er jedenfalls niöht wie ein nichtiger (rechtswirksamer) behandelt werden.,
3. Auf den Hilfsantrag des Klägers war der Streit über den noch anhängigen Klagantrag an das Verwaltungo-gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen, da er eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien darstollt (§ 40 VwGO, § 17 Abs. 3 GVG).
Rio Kostenentscheidung beruht auf §§ 919 27". Abs. 3 Satz 2, 97 und § 276 Abs. 3 ZPO. Rio in der ersten Instanz entstandenen Kosten sind als Teil der Kosten zu behandeln, die boi dom Verwaltungsgericht erwachsen (§ 276 Ab3. 3 Satz 1 ZPO5 vgl® BGHZ 11, 439 57 f Ä LM GG Art« 14 Nr«> 13; EGHZ 12, 52 - M GG Art. 14 Nr. 17; BGHZ 14, 272 = LM GVG § 13 Nr« 27; LM GVG § 13 Nr. 81), welches darüber zu befinden hat.
Dr. Augustin	Schuster	Br.	Piepenbrock
 Br. Freitag	Öffterdinger