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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9° Juli 1952 insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs von (HHMppHi Band 23 Blatt 878 durch Eintragung des| Klägers abgewiesen wurde« Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der 81 Jsihre alte Kläger war bis 1928 Alleineigentümer des Grundstücks GAHIHHfr, KAHAs^raße 0, auf dem er im Jahre 1913 ein Haus erbaut.hatte, in welchem er seitdem das Schlosserhandwerk und bis 1925 auch ein Eisen-r und Haushaltwarengeschäft betrieben hatte. die Verbindung zu der Ehefrau des Klägers wieder auf und trat alsdann in freundschaftlichen Verkehr mit dem Kläger und seiner Familie. Auf Grund dieser Generalvollmacht verkaufte die Ehefrau des Klägers am 16«, März 1928 die ideelle Hälfte des Grundstücks G^HHHHH^ KBBB^traße 9 zu dem Preis von 6 000 BM dem Ehemann der Beklagten und erklärte die Auflassung» Der Grundstücksanteil'wurde am 10* Mai 1928 im Grundbuch auf iden Namen des Josef NWPumgeschrieben» Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Kaufpreisforderung eine Hypothek von 6 000 GM zugunsten des Klägera auf dem Hälfteanteil des Josef im Grundbuch eingetragen«, Der Kaufpreis wurde bisj 1«, April 1943 gestundet, und zwar bis zu dem 1« April 1938 zinslos und von da ab gegen eine Verzinsung von 5 jG« Am 25* März 1928 legten der Kläger, seine Ehefrau und Josef NM^ schriftlich nieder, daß die Friedensmiete für die In den Jahren 1928, 1929 und 1930 bestätigte dar Kläger mehrmals schriftlich, daß der Vertrag vom 16« März 1928 mit seinem Einverständnis geschlossen worden sei« * Am I« Januar 1929 trat die Ehefrau des Klägers die dem Kläger zustehenden Anteile an den Mietzinsforderungen gegen mehrere Mieter an Josef N# ab und erkannte an, daß ihr Ehemann und sie persönlich den halben Mietwert der von ihnen be- nutzten Wohn+ und Werkstättenräume Josef H# schuldeten, Am 28- Biärz 1929 quittierte der Kläger über den Empfang des im Vertrag vom 16* März 1928 vereinbarten Kauf- Mai 1929 erkannte die Ehefrau des Klägers auf Grund der ihr erteilten Generalvollmacht an, daß der Kläger von Joseift NM ein Darlehen von 8000 BM erhalten habe. Zur Sicherung dieser Forderung bestellte sie an der ideellen Grundstüdkshälfte des Klägers eine Hypothek in Höhe von 8000 GM zugunsten des Josef NM« Diese Hypothek wurde am 27, Mai 1929 im Grundbuch eingetragen«, Am 16. Juni 1932 erfolgten Tod sjeiner Ehefrau - verkaufte der Kläger selbst den ihm noch jzustehenden ideellen Hälfteanteil an dem Grundstück KflHptetraße 0 an Josef NM um 10 Q00 BM‘unter Anrechnung delr Darlehenshypothek vom 27» Mai 1929 in Höhe von 8000 GM«, tDer Bestkaufpreis von 2000 BM wurde mit bereits fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsforderungen des Josef NM gegen den Kläger verrechnet. Der Kläger erklärte ferner, er habe außer dem Restkaufpreis von 2000 BM keine Ansprüche gegen Josef NM mehr. Die1 Beklagte erhob im März 1947 gegen den Kläger Klage auf Räumung der Wohnung und der gewerblichen Räume wegen ar* März 1928 sowie die darin enthaltene Auflassung seien als Scheingeschäfte und der Grund Stucksveräußerungsvertrag vom 259 April 1932 sei sowohl nach § 138 Abs 1 BGeI als auch nach § 138 Abs 2 BGB nichtig. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Verurteilung zur Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs nur Zug um Zug gegen Zahlung von 32 520,67 DM auszusprecheno Dieser Betrag ergebe sich aus folgender Zusammenstellung: Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Berufung der Beklagte^ zurückgewiesen, soweit sie gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufund Leihvertrags vom 2, April 1925 gerdcfe tet war, im übrigen das Urteil des Landgerichts abgeändert und die klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dutch Eintragung des Klägers als Eigentümers abgewiesen. April 1925 als Scheingeschäft für nichtig angesehen« Da sich die Revision des Klägers dagegen!nicht richtet, wird die Präge erst bei der Anschlußrevision der Beklagten zu erörtern sein* rieht sich aüf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß diese Verträge nur zu dem Schein abgeschlossen seien, nicht erbracht. hältnis zwischen Kaufpreis und Wert des veräußerten.Grundstücks bestanden haben möge und daß im Vertrag vom 16« März 1928 die Unveirzinslichkeit des Kaufpreises auf 10 Jahre vereinbart worden sei. Aus der von der Zeugin EU bekundeten Äußerung der Ehefrau des Klägers kurz vor ihrem Tod£ könne ein solcher Beweis nicht entnommen werden, Auch die1 übrige im ersten Rechtszug durchgeführte Be- weisaufhahme habe diesen Beweis nicht erbracht» Daraus, daß Josef n|» geäußert habe, es solle alles beim alten bleiben, und daß I Gläubiger des Klägers benachteiligt werden sollten, könne nicht ohne weiteres auf ein Scheingeschäft geschlossen über di^ Valutierung der Hypothek von 8 000 OM und die Tatsache, daß der Kläger erst nach Jahren die Scheinnatur der Verträge im Klagewege geltend gemacht habe. Die Revision rügt dazu, das Berufungsgericht habe lediglich' zur Aussage der Zeugin Erstellung genommen und sich im übrigen auf den Satz beschränkt, auch die übrige Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang noch die Aussage des Zeugen Ffl^ erörtert (Bl 23 der Akt^n 3 C 59/47 und Bl 87 GA)« Dieser bekundet aber bei seiner Vernehmung in diesem Rechtsstreit, er könne nicht sagen, ob die Scheinverträge, von denen die Frau FfMHP gesprochen habe, gerade über das Haus geschlossen worden Wenn daher das Berufungsgericht sie nicht im einzelnen erörtert, sondern nur ausspricht, auch die übrige Beweisaufnahme habe einen Beweis nichtierbracht, so kann daraus nicht der Schluß gezo- 2c) Bas Berufungsgericht hält auch den Nachweis nicht • für erbracht, daß die beiden Grundstücksveräußerungsverträge nach § 138 Abs 1 und Abs 2 BGB nichtig seien. tracht, wenn Josef den Kläger oder dessen Ehefrau durch unzulässige Willensbeeinflussung, wie etwa arglistige Täuschung, zr^m Abschluß der Verträge bestimmt hätte, denn das würde naclk § 119 ff BGB nur zur Anfechtung führen* Es müßten noch besondere Umstände hinzukommen, die die Verträge gleichzeitig als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, so wenn der Ehemann der Beklagten die Notlage des Klägers zu dem eigenen außergewöhnlichen Vorteil ausgebeutet hätte« Der Kauf eines Grundstücks weit unter Preis sei nicht ohne weiteres wucherisch, auch dann nicht, wenn der Verkäufer sich in einer Notlage befunden hätte* Zur Beantwortung der Präge, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, müßten die Umstände und Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses gewürdigt werden* Diese ließen sich aber! nicht mehr genau aufklären und das gehe zu Lasten des Klägers, der bis zur Klage 21 bzw* 17 Jahre habe verstreichen lassen* Jedenfalls seien aber die subjektiven Erfordernisse für eine Anwendung des § 138 BGB nicht nachgewiesen* Der Kläger habe selbst vorgetragen, durch die Grundstücks Verkäufe seien entsprechend ihrem Zweck die damals bestehenden Schwierigkeiten behoben und die Gefahr des Offenbarungseids gebannt worden* Josef habe durch Hingabe von Geldbeträgen zu dem Zwecke der Sanierung der Verhältnisse des Klägers ein!Risiko eingegangen, zu demal die im Vertrag vom 2* April 19^5 gegebenen Sicherheiten in ihrem Wert zweifelhaft gewesen seien und auch nach Übereignung des Grundstücks Es komme für die Präge der Ausbeutung nur auf die subjektiven Erwägungen der Vertragsparteien an, Josef NM habe aber bei den Bitten des Klägers um Überlassung von Barmitteln und dessen darin geschilderten Verhältnissen erwarten dürfen, er gebe durch sein Eintreten dem Kläger Gelegenheit, seine finanziellen Verhältnisse zu bessejrn und seinen Schlossereibetrieb zu fördern. Auch die Beweisaufnahme erster Instanz habe hinreichende Anhaltspunkte für eine unmoralische Handlungsweise des Josef NM und für eine vorsätzliche Ausnützung von dessen Notlage nicht ergeben. gehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben habe und daß er von 1928 bi£ 1946 ein willenloses Werkzeug des Josef NM gewesen sei. Es kämen aber noch weitere Umstände dazu, der Kläger habe sich mit der Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsan-spruchs in|L Jahre 1949 in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit seinem von 1928 bis 1948 gezeigten Verhalten in Widerspruch gesetzt« Er habe in mindestens 15 Schreiben sich ^o geäußert, daß daraus sein Einverständnis mit dem Verhalten: des Josef NA entnommen werden müsse und er habe bis zu dessen Tod im Jahre 1946 freundschaftliche Beziehungen zu dejr Familie der Beklagten unterhalten, was sich aus mindesten^ 12 Briefen des Klägers an Josef NA ergebe« Der Kläger sejtze mit seiner jetzigen Klage auf Grundbuchberichtigung wegek Nichtigkeit der Verträge sich somit in einen unerträglichen Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, das die Beklagte und ihr Ehemann als Bestätigung des durch die beiden Verträge geschaffenen Zustands hätten auffassen .dürfen und das ihnen jeden Zweifel an der bis zu dem Tode des Ehemanns der Beklagten unangetasteten Übertragung des Eigentums an dem Grundstück habe nehmen müssen« Die jetzige Geltendmachung der Nichtigkeit der Verträge sei daher eine wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung* Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Erklärungen, die es zur Beurteilung heranziehe, vom Kläger wirklich abgegeben worden seien; dies sei deshalb zweifelhaft, weil Josef NA Blankounterschriften des Klägers in Händen gehabt habe und Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger jahrelang unterlassen hat, seine angeblichen Rechte geltend zu machen und daß er in den Verschiedensten Formen Erklärungen abgegeben hat, aus deren' Wortlaut zu entnehmen ist, daß der Kläger die zwischen Nl^.und ihm und seiner Frau abgeschlossenen Verträge und die daraus sich ergebenden Rechtsverhältnisse, insbesondere aiich das Mietverhältnis zwischen ihm und JMI anerkenne, und:es ist kein Zweifel, daß unter normalen Umständen und weiin der Kläger damals ein geschäftsgewandter Mann gewesen w$re, auf Grund dieser Urkunden der Schluß gezogen werden müßte, der Kläger wolle die durch den Grundstücksvertrag geschaffene Lage anerkennen oder doch sich damit abfindenj so daß N# und seine Ehefrau, die Beklagte, sich bei der Länge der Zeit darauf verlassen konnten, daß Ansprüche, mit denen ihnen der Erwerb des Hauses streitig gemacht werden sollte, nicht mehr erhoben würden* Eine Verwirkung von Ansprüchen kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Geltendmachung dieser? Wenn noch dazu kommt, daß der andere Vertragsteil über diese Verhältnisse, insbesondere über die Persönlichkeit seines Vertragsgegners durchausiim klaren und sich bewußt war, daß er den Vertrags-gegner schwer geschädigt und ihn so in der Hand hat, daß dieser nach seiner Persönlichkeit und nach den Verhältnissen, in die er hineingeraten war, gar nicht mehr gegen ihn auf kommen konnte, so kann dieser Vertragsteil, auch wenn lange Zeit seit dem Abschluß der in Betracht kommenden Verträge vergangen ist, nicht damit rechnen, daß er sich dauernd des unberechtigten Gewinns- freuen könne und er würde selbst gegen !£reu und Glauben verstoßen, wenn er bei solcher Sachlage die Verwirkung des Anspruchs geltend machen wollte (Soergel-Siebert BGB § 242 II, 4, S 597). den Entschluß gefaßt habe, gegen Josef NA Klage auf Rück-auf las sung des Grunds tüclcs zu erheben, hätte geprüft werden müssen, aus welchen Gründen dies trotzdem nicht geschehen ist. Hier kommt in Betracht die Behauptung, daß die Beklagte sfelbst den Kläger als unbeholfen bezeichnet habe (Bl 236 Isa) , daß die Unterlagen für die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nicht verloren gegangenj, sondern von Josef NO* nach LflMHfe mitgenommen worden seien (Bl 245 GA), wofür die Tochter Henriette ?4HA dis Zeugin benannt wurde, und daß der Kläger den Josef NA wiederholt zur Abrechnung aufgefordert habe (Bl 260 GA), was die drei Töchter des Kläger bezeugen sollten. Erbin, die Beklagte, etwa aus dem Verhalten des Klägers ;den Schluß ziehen konnte, daß er keine'Ansprüche mehr ergeben werde. Babei ist jedoch gu berücksichtigen, daß die Zeit zwischen dem Tod des Josef NA im Januar 1946 und der Klagerhebung wesentlich kürzer war als die, von der das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwirkung ausgegangen ist,j und zu untersuchen, ob die Beklagte und ihre Familie Dafür könnte die von der Zeugin Else einer Tochter des Klägers, bekundete Äußerung des Sohnes der Beklagten, Kurt N0, vonj Bedeutung sein, der Kläger habe vier Fehler gemacht und ohne Kurt Npp hätte er den fünften gemacht * Die bisherigen Feststellungen tragen somit die Entscheidung nichto D^s Berufungsurteil war daher, soweit die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs abgewiesen wurde, aut die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«* Aus den im April 1925 zwischen Josef lMlund dem Kläger gewechselten Schreiben und daraus, daß in den ersten Monaten des Jahres 1925 dem Kläger häufig Zahlungsbefehle zugestellt worden seien und ein Zwangsver-steigerungsve^fahren anhängig gewesen sei, ergebe sich, daß der Zweck des Vertrags gewesen sei, die darin aufgeführten Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger des Klägers zu entziehen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß für diesen Zweck eine wirkliche Übereignung der Fahrnis wirksamer gewesen wäre, es spricht aber aus, es habe die über- Zeugung erlangt, Josef lMtund die Eheleute FflHBP hätten einen Scheinsicherungsübereignungsvertrag für ausreichend erachtet und demgemäß einen solchen gewollt« Die Vordatierung des .Vertrags lasse zwar noch nicht den Schluß auf man- duldet, djaß der ihm angeblich übereignete Hausrat unter die Kinder des Klägers verteilt und teilweise von diesen veräußert worden sei* Baß Jder Kläger erst im November 1949 die Nichtigkeit des Vertrages vom 2* April 1925 geltend gemacht habe, stell keine wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässige HechtsausÜbung dar, da der Kläger auf Grund des Verhaltens des Josef N4P das Vertrauen habe haben können, der Ehemann der Beklagten werde Rechte aus dem Vertrag nicht geltend machen* Jie Nichtigkeit des Scheingeschäfts trete Übrigens unabhängig vom Willen der Vertragsparteien ein und sei von Amts wegen zu beachten* Die I Anschlußrevision will auch in den Erwägungen des Landgerichts, das zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht gekommen ist, einen Verstoß gegen "die Denkgesetze" und gegen § 286 ZPO sehen. Es ist nicht ersichtlich, daß mit den "großen Beträgen", die Josef N® für den Kläger nach der Angabe der Frau P4li^ in der Erklärung vom 1. Mai 1929 und der privatschriftlichen Erklärung der Frau P^HB^ vom selben Tag erwähnt sind, haben mit dem Kaufund Leihvertrag nichts zu tun» Der Kläger hat bei seiner Anhörung am 29. b) Es sei weiter die Aussage des Zeugen Gnicht beachtet worden, der bekundet habe, der Kläger habe ihm erzählt, NW wolle ihm etwas Geld geben, aber dafür das Haus und auch die Möbel überschrieben haben. Dieses kann sich also auf den Kaufund* leihvertrag nicht beziehen, zu demal,1 soweit ersichtlich, damals von einem Verkauf des Hauses noch nicht die Rede war, seinen Aussagen, im ganzen gesehen, und aus den von der Beklagten vorgeleigten Urkunden (Mappe VI) ergibt sich, daß die Pfändung eijner Drehbank, gegen die Josef NW auf Grund

Zitierte Normen: § 551 ZPO
GrundstückJosefBerufungsgerichtMärzVerhältnisVertragKläger

Volltext der Entscheidung

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V_ZB 149/52
Verkündet am 19° Februar 1954 Hoffmeister, iJustizangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2355 058
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schlosserlmeisters Josef P	in
 Kd^straße
 Klägers, Berufungebeklagten, Revisionskläge;rs und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
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gegen
 die Witwe Henriette Straße 0),
geb
 in
Beklagte, Berufungsklägerin,. Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vonr 19° Februar 1954 unter Mitwirkung des Senats-
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Präsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br« Hückinghaus,
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Br, Oechßler, Br, Piepenbrock und Br, Großmann
 für Recht erkannt:	*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9° Juli 1952 insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs von (HHMppHi Band 23 Blatt 878 durch Eintragung des| Klägers abgewiesen wurde« Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
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i)ie Anschlußrevision der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Bas genannte Urteil wird auch im Kostenpunkt aufgehobene
V^on den bis Jetzt erwachsenen Kosten des Hechtsstreits hat die Beklagte 1/12 (ein Zwölftel) zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der 81 Jsihre alte Kläger war bis 1928 Alleineigentümer des Grundstücks GAHIHHfr, KAHAs^raße 0, auf dem er im Jahre 1913 ein Haus erbaut.hatte, in welchem er seitdem das Schlosserhandwerk und bis 1925 auch ein Eisen-r und Haushaltwarengeschäft betrieben hatte. Der im Januar 1946 verstorbene Ehemann der Beklagten, der frühere Hafenpolizeisekretär Josef NA war ein Jugendfreund der Ehefrau des Klägers. Er nahm im März l!925, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland,

die Verbindung
 zu der Ehefrau des Klägers wieder auf und
 trat alsdann in freundschaftlichen Verkehr mit dem Kläger und seiner Familie. Damals hatte der Kläger finanzielle
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Schwierigkeiten und Josef HA erklärte sich bereit, ihm zu helfen. In Mehreren im Lauf des April 1925 gewechselten Schreiben wurde die Möglichkeit dazu zwischen dem Kläger und Hon erörtert. .
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 In einem i|ait dem Datum des 2. April 1925 versehenen "Kaufund Leiiv ertrag" verkauften der Kläger und seine
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Ehefrau dem Jo^ef HA die gesamte Einrichtung des Ladens, der Werkstatt und der 14 Wohn- und Hebenräumens 206 Gegenstände- zu dem Preise von 2 150 MI. Nach § 4 diesis Vertrages sollten die verkauften Gegenstände den Eheleuten ?4MRP gegen eine "Leihgebühr" von 155 HM jährlich leihweise überlassen bleiben.
Im Oktobeii 1925 und im März 1927 wurden zur Sicherung von Schulden des Klägers, auf dessen Grundstück zwei Hypotheken von 1000 und 584 GM eingetragen im Januar 1928 drohte die Stadtkasse in GAIHHHNAwegen Steuerschulden des Klägers mit Zwangsversteigerung des Grundstücks.
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Am 23» Mai 1925 erteilte der Kläger seiner Ehefrau in notariell beglaubigter Form Generalvollmacht.
Auf Grund dieser Generalvollmacht verkaufte die Ehefrau des Klägers am 16«, März 1928 die ideelle Hälfte des Grundstücks G^HHHHH^ KBBB^traße 9 zu dem Preis von 6 000 BM dem Ehemann der Beklagten und erklärte die Auflassung» Der Grundstücksanteil'wurde am 10* Mai 1928 im Grundbuch auf iden Namen des Josef NWPumgeschrieben» Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Kaufpreisforderung eine Hypothek von 6 000 GM zugunsten des Klägera auf dem Hälfteanteil des Josef im Grundbuch eingetragen«, Der Kaufpreis wurde bisj 1«, April 1943 gestundet, und zwar bis zu dem 1« April 1938 zinslos und von da ab gegen eine Verzinsung von 5 jG«
In demselben Vertrag wurde dem Josef N® vom 1. April 1928 ab die alleinige Verwaltung des Hauses Kflfl^straße (§ übertragen, Er sollte insbesondere zur Einziehung der Mieten berechtigt, andererseits zur Instandhaltung des Hauses verpflichtet sein«
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Am 25* März 1928 legten der Kläger, seine Ehefrau und Josef NM^ schriftlich nieder, daß die Friedensmiete für die
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von den Eheleuten	benutzten	Wohn-	und	Geschäftsräu-
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In den Jahren 1928, 1929 und 1930 bestätigte dar Kläger mehrmals schriftlich, daß der Vertrag vom 16« März 1928 mit seinem Einverständnis geschlossen worden sei«	*
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Am I« Januar 1929 trat die Ehefrau des Klägers die dem Kläger zustehenden Anteile an den Mietzinsforderungen gegen mehrere Mieter an Josef N# ab und erkannte an, daß ihr Ehemann und sie persönlich den halben Mietwert der von ihnen be-
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nutzten Wohn+ und Werkstättenräume Josef H# schuldeten,
 Am 28- Biärz 1929 quittierte der Kläger über den Empfang des im Vertrag vom 16* März 1928 vereinbarten Kauf-
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Am 16. Mai 1929 erkannte die Ehefrau des Klägers auf Grund der ihr erteilten Generalvollmacht an, daß der Kläger von Joseift NM ein Darlehen von 8000 BM erhalten habe. Zur Sicherung dieser Forderung bestellte sie an der ideellen Grundstüdkshälfte des Klägers eine Hypothek in Höhe von 8000 GM zugunsten des Josef NM« Diese Hypothek wurde am 27, Mai 1929 im Grundbuch eingetragen«, Am 16. Mai 1929 bestätigte die [Ehefrau des Klägers schriftlich, daß die Hy-
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pothek bereits bis zur Höhe von 7182 BM valutiert sei.
Am 25o 4pril 1932 - kurz vor dem am 13. Juni 1932 erfolgten Tod sjeiner Ehefrau - verkaufte der Kläger selbst den ihm noch jzustehenden ideellen Hälfteanteil an dem Grundstück KflHptetraße 0 an Josef NM um 10 Q00 BM‘unter Anrechnung delr Darlehenshypothek vom 27» Mai 1929 in Höhe von 8000 GM«, tDer Bestkaufpreis von 2000 BM wurde mit bereits fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsforderungen des Josef NM gegen den Kläger verrechnet. Der Kläger erklärte ferner, er habe außer dem Restkaufpreis von 2000 BM keine Ansprüche gegen Josef NM mehr. Am 10.
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November 19331 wurde die Auflassung erklärt und am 16. November 1933 Njon als Alleineigentümer des Grundstücks eingetragen. j
Am 15» AJugust 1932 schlossen der Kläger und NM unter
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Aus den folgenden Jahren bis 1937 liegen mehrere
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Schreiben vor, in denen der Kläger den Josef NA um teilweise geijinge Barlehen bat, HA hat ferner den Kläger mindestens siebenmal zur Begleichung der erheblich ange-wachsenei} Mietrückstände auf gefordert, und es liegt eine Reihe von schriftlichen Anerkenntnissen rückständigen
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Mietzinses vor, zuletzt ein solches vom 1, Januar 1944 über eine Mietzinsschuld des Klägers von insgesamt 4551,89 HM.
Am 5« Februar 1935 trat der Kläger in notariell beglaubigter Form seine Ansprüche gegen den Nachlaß einer Margarete
PA^A s'113 einem Vermächtnis in Höhe eines hypothekarisch gesicherten Teilbetrages von ursprünglich 2500 GM an Josef fÜ^ab und erkannte in der Abtretungsurkunde an, wegen der Gegenleistung befriedigt zu sein.
Am ;5o Januar 1946 starb Josef HA. Er wurde von der Beklagten als befreiter Vorerbin beerbt. Hach dem Tode des
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änderte sich zunächst nichts an den bis dahin
 freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Familien Pi
AA und Kurt HA
HA. Erst nach Rückkehr des Sohnes der Beklagten, aus der Kriegsgefangenschaft im Herbst 1946 trat
 allmählich eine Trübung der Beziehungen.ein, Ber Kläger und Kurt NA schlossen am 26. November 1946 einen Gesell-schaftsvlertrag zu dem Zweck der gemeinsamen Fortführung der von dem Kläger bis dahin betriebenen Bau- und Maschinen-schlossetei, dem Henriette FAMA» eine Tochter des Klä-gers, am 28. November 1946 als Gesellschafterin beitrat«
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Bieser Gesellschafts vertrag wurde Ende BezemÜer 1946 auf Bitten dies Klägers wieder aufgehoben.
Die1 Beklagte erhob im März 1947 gegen den Kläger Klage auf Räumung der Wohnung und der gewerblichen Räume wegen
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Verzugs mit Mjlet zins Zahlungen sowie auf Zahlung rückständigen Mietzinses o Durch Urteil des Landgerichts als Berufungsgerichts jvom 19. Oktober 1949 wurde das Mietverhältnis aufgehobeJi und der Kläger verurteilt, die gemieteten Räume an die geklagte herauszugeben. Der Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch wurde bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.
Am 24« November 1949 hat der Kläger mit dem Antrag
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Klage erhoben
1 o die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Kläger in Berichtigung des Grundbuches als Eigentümer des im Grundbuch von Band 2]3 Blatt 878 eingetragenen Grundstücks Plur A Parzelle 2584/195, bebauter Hofraum KflMfestraße A eingetragen wird,
2. festzustellen, daß der zwischen den Eheleuten Josef PWBBv und Elisabeth geborene	zu	GflHfe-
und Josef NW zu Duisburg geschlossene Kaufund Lelhvertrag vom 2. April 1925 über die Möbel und Eijirichtungsgegenstände der Pamilie P< sowie i|lber die Maschinen und das Inventar der Schloss er ei JPflHW nichtig ist.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der 'teaüf- und Leihvertrag" vom 2. April 1925 und der Grundstück^kaufvertrag vom 16. März 1928 sowie die darin enthaltene Auflassung seien als Scheingeschäfte und der Grund Stucksveräußerungsvertrag vom 259 April 1932 sei sowohl nach § 138 Abs 1 BGeI als auch nach § 138 Abs 2 BGB nichtig.
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In der Berufungsinstanz hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Verurteilung zur Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs nur Zug um Zug gegen Zahlung von 32 520,67 DM auszusprecheno Dieser Betrag ergebe sich aus folgender Zusammenstellung:
Josef Noja habe für den Kläger folgende Aufwendungen gemacht :
1,	Zahlung auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrags
2.	Zahlung von
 nach der Quittung und Löschungsbewilligung des Klägers vom 28* März 1929 3- Zahlung von
 nach der Urkunde vom 16* Mai 1929
4,	Zahlung von
 nach der schriftlichen Erklärung vom 16* Mai 1928
5.	Mietzins auf 1,9*1927
6o Schulden gemäß Schreiben vom 10« Februar 1947
2 200,— a* 6 000,— »
7	182,— h
8	000,— «
295,57 «
8 843,01 «
Zusammen:	32 520,67	rm
 richtig:	32 520,58	Blft
 die in D4-Mark im Verhältnis 1:1 umzustellen seien.
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Der1Kläger beantragte Zurückweisung der Berufung,
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Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Berufung der
 Beklagte^ zurückgewiesen, soweit sie gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufund Leihvertrags vom 2, April 1925 gerdcfe tet war, im übrigen das Urteil des Landgerichts abgeändert und die klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dutch Eintragung des Klägers als Eigentümers abgewiesen.
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Mit deJ Revision erstrebt der Kläger die volle Wiederherstellung |des landgeriohtlichen Urteils, mit der Anschlußrevision wil|l die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen«, Außerdem beantragt jede Partei, das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen«
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A. Zur Revision des Klägers:
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Ic Das Berufungsgericht hat, ebenso wie das Landgericht, den Kaufund Leihvertrag vom 2. April 1925 als Scheingeschäft für nichtig angesehen« Da sich die Revision des Klägers dagegen!nicht richtet, wird die Präge erst bei der Anschlußrevision der Beklagten zu erörtern sein*
II« 1* Hinsichtlich der Grundstücksveräußerungsvertrüge vom 16o MarzI1928 und 25« April 1932 hat das Berufungsge-
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rieht sich aüf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß diese Verträge nur zu dem Schein abgeschlossen seien, nicht erbracht. Der Erostlich-keit dieser Verträge stehe nicht entgegen, daß ein Mißver-
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hältnis zwischen Kaufpreis und Wert des veräußerten.Grundstücks bestanden haben möge und daß im Vertrag vom 16« März 1928 die Unveirzinslichkeit des Kaufpreises auf 10 Jahre vereinbart worden sei. Bei einem Scheinvertrag müsse das wechselseitige Einverständnis der Vertragsparteien bestehen, die Erklärung solle nur zu dem Schein abgegeben werden« Tatsachen, die eine solche Feststellung rechtfertigen könnten,
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seien vom Kläger nicht bewiesen worden. Aus der von der Zeugin EU bekundeten Äußerung der Ehefrau des Klägers kurz vor ihrem Tod£ könne ein solcher Beweis nicht entnommen werden, Auch die1 übrige im ersten Rechtszug durchgeführte Be-

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weisaufhahme habe diesen Beweis nicht erbracht» Daraus, daß Josef n|» geäußert habe, es solle alles beim alten bleiben, und daß I Gläubiger des Klägers benachteiligt werden sollten, könne nicht ohne weiteres auf ein Scheingeschäft geschlossen
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werden» Es spräche aber eine Reihe von Umständen gegen eine Scheinn&tur der beiden Verträge, nämlich die Mietverträge vom 25. März 1928 und 15« August 1932 zwischen den Vertragsparteien, die Mietzahlungen des Klägers, die wiederholten Anerkenntnisse dieser Mietschulden durch den Kläger,, die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 10» Oktober
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1928 übfcr die wahrheitsgemäße Niederlegung der im Vertrag vom 16. März 1928 getroffenen Vereinbarungen, die schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Klägers vom 16. Mai 1928
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über di^ Valutierung der Hypothek von 8 000 OM und die Tatsache, daß der Kläger erst nach Jahren die Scheinnatur der Verträge im Klagewege geltend gemacht habe.
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Die Revision rügt dazu, das Berufungsgericht habe lediglich' zur Aussage der Zeugin Erstellung genommen und sich im übrigen auf den Satz beschränkt, auch die übrige
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Beweisaufnahme habe den dem Kläger obliegenden Beweis nicht erbracht. Die Revision vermißt dabei eine sachliche Würdigung und erhebt gemäß § 551 Nr 7 ZPO den Vorwurf der mangelnden Begründung.
Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Die Revision sagt nicht, Reiche Beweise im einzelnen das Berufungsgericht übergangen haben soll. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang noch die Aussage des Zeugen Ffl^ erörtert (Bl 23 der Akt^n 3 C 59/47 und Bl 87 GA)« Dieser bekundet aber bei seiner Vernehmung in diesem Rechtsstreit, er könne nicht sagen, ob die Scheinverträge, von denen die Frau FfMHP gesprochen habe, gerade über das Haus geschlossen worden
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auf den Geschäftsbetrieb, nicht etwa auf das Haus bezogen. Bas Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf die
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Aussagen derj Zeugen verwiesen, die ehewidrige Beziehungen der verstorbenen Frau PBB zu Josef NÄ bekundet haben. Aus den von	bezeugten	Tatsachen	und aus einem ehewid-
rigen Verhältnis zwischen Frau PBHBP und’NWpmuß aber ein Schluß auf einen Seheinvertrag nicht zwingend gezogen werden. Biese Zeugenaussagen können höchstens unterstützend zur Prüfung £er Frage herangezogen werden. Wenn daher das Berufungsgericht sie nicht im einzelnen erörtert, sondern nur ausspricht, auch die übrige Beweisaufnahme habe einen Beweis nichtierbracht, so kann daraus nicht der Schluß gezo-
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gen werden, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in vollem Umfang geprüft oder gar seine Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Bas Berufungsge-
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rieht hat vielmehr die Frage, ob die Grunds tücksveräußerungs vertrüge nur zu dem Schein abgeschlossen seien, eingehend erörtert und das Revisionsgericht ist an dessen tatsächliche
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Feststellung, die ohne Rechtsverstoß getroffen ist, gebun-
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den.
2c) Bas Berufungsgericht hält auch den Nachweis nicht • für erbracht, daß die beiden Grundstücksveräußerungsverträge nach § 138 Abs 1 und Abs 2 BGB nichtig seien. Selbst wenn sie in der Absicht, die Gläubiger des Klägers zu benachteiligen, geschlossen sein sollten, so würde dies nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung herbeiführen. Bie Verträge müßten vielmehr im Verhältnis der Vertragschließenden selbst gegen die »
guten Sitten verstoßen. Nichtigkeit käme auch nicht in Be-
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tracht, wenn Josef den Kläger oder dessen Ehefrau durch unzulässige Willensbeeinflussung, wie etwa arglistige Täuschung, zr^m Abschluß der Verträge bestimmt hätte, denn das würde naclk § 119 ff BGB nur zur Anfechtung führen* Es müßten noch besondere Umstände hinzukommen, die die Verträge gleichzeitig als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, so wenn der Ehemann der Beklagten die Notlage des Klägers zu dem eigenen außergewöhnlichen Vorteil ausgebeutet hätte« Der Kauf eines Grundstücks weit unter Preis sei nicht ohne weiteres wucherisch, auch dann nicht, wenn der Verkäufer sich in einer Notlage befunden hätte* Zur Beantwortung der Präge, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, müßten die Umstände und Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses gewürdigt werden* Diese ließen sich aber! nicht mehr genau aufklären und das gehe zu Lasten des Klägers, der bis zur Klage 21 bzw* 17 Jahre habe verstreichen lassen*
Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der vereinbarte Preis nach damaligen Verhältnissen als normal angesprochen werden könne, zu demal mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die andere Grundstückshälfte habe gerechnet werden müssen*
Jedenfalls seien aber die subjektiven Erfordernisse für eine Anwendung des § 138 BGB nicht nachgewiesen* Der Kläger habe selbst vorgetragen, durch die Grundstücks Verkäufe seien entsprechend ihrem Zweck die damals bestehenden Schwierigkeiten behoben und die Gefahr des Offenbarungseids gebannt worden* Josef habe durch Hingabe von Geldbeträgen zu dem Zwecke der Sanierung der Verhältnisse des Klägers ein!Risiko eingegangen, zu demal die im Vertrag vom 2* April 19^5 gegebenen Sicherheiten in ihrem Wert zweifelhaft gewesen seien und auch nach Übereignung des Grundstücks
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die Gefahr desj Zugriffs anderer Gläubiger im Wege der Anfechtung fortbestanden habe. Es komme für die Präge der Ausbeutung nur auf die subjektiven Erwägungen der Vertragsparteien an, Josef NM habe aber bei den Bitten des Klägers um Überlassung von Barmitteln und dessen darin geschilderten Verhältnissen erwarten dürfen, er gebe durch sein Eintreten dem Kläger Gelegenheit, seine finanziellen Verhältnisse zu bessejrn und seinen Schlossereibetrieb zu fördern.
Das spreche gegen die Ausbeutung einer Notlage des Klägers. Auch die Beweisaufnahme erster Instanz habe hinreichende Anhaltspunkte für eine unmoralische Handlungsweise des Josef NM und für eine vorsätzliche Ausnützung von dessen Notlage nicht ergeben.
3.) Das Berufungsgericht meint aber, selbst wenn die beiden Grunds tücksveräußerungsVerträge nichtig wären, so würde gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch der Verwirkungseinwand durchschlagen. Dieser sei auch gegenüber einem Grundbuchberichtigungsanspruch zulässig. Der Kläger wäre in der Lage gewesen, die Nichtigkeit der Verträge bald nach dem Tod seiner Prau gerichtlich geltend zu machen. Er habe damals Kenntnis vom Vertrag vom 16. März 1928 gehabt und ihn, wie verschiedene schriftliche Erklärungen von ihm bewiesen, gebilligt. Er habe nicht bewiesen, daß er seine Erklärungen, im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorüber-
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gehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben habe und daß er von 1928 bi£ 1946 ein willenloses Werkzeug des Josef NM gewesen sei. Er habe eingeräumt, er habe schon bald nach dem Tod seiner Prau den Entschluß gefaßt, gegen KMK3-&ge zu erheben, habe dies aber erst 17 Jahre später getan. Das Schweigen während dieser langen Zeit habe von NM und der. Beklagten als Bestätigung des durch die Verträge vom 16. März 1928 und 25c April 1932 geschaffenen Zustands aufgefaßt werden können.
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Es kämen aber noch weitere Umstände dazu, der Kläger habe sich mit der Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsan-spruchs in|L Jahre 1949 in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit seinem von 1928 bis 1948 gezeigten Verhalten in Widerspruch gesetzt« Er habe in mindestens 15 Schreiben sich ^o geäußert, daß daraus sein Einverständnis mit dem Verhalten: des Josef NA entnommen werden müsse und er habe bis zu dessen Tod im Jahre 1946 freundschaftliche Beziehungen zu dejr Familie der Beklagten unterhalten, was sich aus mindesten^ 12 Briefen des Klägers an Josef NA ergebe« Der Kläger sejtze mit seiner jetzigen Klage auf Grundbuchberichtigung wegek Nichtigkeit der Verträge sich somit in einen unerträglichen Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, das die Beklagte und ihr Ehemann als Bestätigung des durch die beiden Verträge geschaffenen Zustands hätten auffassen .dürfen und das ihnen jeden Zweifel an der bis zu dem Tode des Ehemanns
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der Beklagten unangetasteten Übertragung des Eigentums an dem Grundstück habe nehmen müssen« Die jetzige Geltendmachung der Nichtigkeit der Verträge sei daher eine wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung*
DiejRevision bittet um Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs der Einwand der Verwirkung überhaupt entgegengesetzt werden könne* Es besteht jedoch für den Senat kein Anlaß, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 279 /S82JP), der diese Frage bejaht hat, abzuweichen (siehe auch RGZ 137, 324 Z3367-; BGHZ 10, 69 ß$).
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Erklärungen, die es zur Beurteilung heranziehe, vom Kläger wirklich abgegeben worden seien; dies sei deshalb zweifelhaft, weil Josef NA Blankounterschriften des Klägers in Händen gehabt habe und
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zwar N^, nic^t aber der Kläger im Besitz einer Schreibmaschine geweseri seio Es sei auch nicht berücksichtigt worden , daß der Kläger nach der Bekundung der Zeugen WeflP-
und WflBf ein geschäftsunkundiger und ungewandter Mann gewesen sei«» la N4P den Kläger durch vorsätzliche unerlaubte Handlung schwer geschädigt habe, habe er sich nicht darauf einrichtei^ können, daß er mit einem Rückforderungsan-spruch des Klägers nicht mehr zu rechnen brauche* Der Kläger habe überdies seine Ansprüche fortgesetzt dadurch geltend gemacht, daß er N4P vergeblich um Auskunft und Rechnungslegung gebeten habe*
Diesen Einwendungen kann im Ergebnis die Berechtigung nicht versagt werden. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger jahrelang unterlassen hat, seine angeblichen Rechte geltend zu machen und daß er in den Verschiedensten Formen Erklärungen abgegeben hat, aus deren' Wortlaut zu entnehmen ist, daß der Kläger die zwischen Nl^.und ihm und seiner Frau abgeschlossenen Verträge und die daraus sich ergebenden Rechtsverhältnisse, insbesondere aiich das Mietverhältnis zwischen ihm und JMI anerkenne, und:es ist kein Zweifel, daß unter normalen Umständen und weiin der Kläger damals ein geschäftsgewandter Mann gewesen w$re, auf Grund dieser Urkunden der Schluß gezogen werden müßte, der Kläger wolle die durch den Grundstücksvertrag geschaffene Lage anerkennen oder doch sich damit abfindenj so daß N# und seine Ehefrau, die Beklagte, sich bei der Länge der Zeit darauf verlassen konnten, daß Ansprüche, mit denen ihnen der Erwerb des Hauses streitig gemacht werden sollte, nicht mehr erhoben würden* Eine Verwirkung von Ansprüchen kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Geltendmachung dieser? Ansprüche, unabhängig von der Verzögerung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darsteilt* Davon kann aber nicht gesprochen werden,
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wenn dem| Anspruchsberechtigten nach seiner ganzen Persönlichkeit oder nach den gegebenen besonderen Umständen es nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, daß er seine Rechte verspätet geltend machte. Dies wäre der Pall, wenn der Kläger infolge seines Alters, seiner geschäftlichen Ungewandtheit, seiner Zermürbung durch die Not und die Bedrängnisse, denen er infolge seiner geschäftlichen Mißerfolge ausgesetzt war, weil er "nicht mehr hinaussah". und froh war, wenn man ihm von einer Schwierigkeit zur anderen gerade noch weiterhalf, gar nicht mehr in der Lage war, gegenüber einem energischen und geschäftsgewandten Vertragspartner aufzutreten und seine Rechte wahrzunehmen. Wenn noch dazu kommt, daß der andere Vertragsteil über diese Verhältnisse, insbesondere über die Persönlichkeit seines Vertragsgegners durchausiim klaren und sich bewußt war, daß er den Vertrags-gegner schwer geschädigt und ihn so in der Hand hat, daß dieser nach seiner Persönlichkeit und nach den Verhältnissen, in die er hineingeraten war, gar nicht mehr gegen ihn auf kommen konnte, so kann dieser Vertragsteil, auch wenn lange Zeit seit dem Abschluß der in Betracht kommenden Verträge vergangen
 ist, nicht damit rechnen, daß er sich dauernd des unberechtigten Gewinns- freuen könne und er würde selbst gegen !£reu und Glauben verstoßen, wenn er bei solcher Sachlage die Verwirkung des Anspruchs geltend machen wollte (Soergel-Siebert BGB § 242 II, 4, S 597).
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Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht genügend erörtert« Es genügt nicht, daß nicht bewiesen ist, der Kläger habe seine Erklärungen nicht im Zustand der. Zu-rechnungsUnfähigkeit abgegeben« Es hätte auch geprüft werden müssen, ob dem Kläger nach seinen besonderen Verhältnissen zugenjutet werden könnte, früher seine Ansprüche geltend zu mache4 und ob NA dies erwarten konnte« Gerade wenn der Kläger eilnräumte, daß er schon bald nach dem 13. Juni 1932
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den Entschluß gefaßt habe, gegen Josef NA Klage auf Rück-auf las sung des Grunds tüclcs zu erheben, hätte geprüft werden müssen, aus welchen Gründen dies trotzdem nicht geschehen ist. Von der Frage, ob Josef NA den Einwand der Verwirkung hätte erheben können, kann aber die andere nicht getrennt werderl, ob die Verträge von Anfang an wegen Wuchers unwirksam siijid. Denn wenn Josef NA tatsächlich bewußt die Unerfahrenheit oder die Notlage des Klägers ausgenützt hätte, um sich Vorteile zu verschaffen, die außer Verhältnis zu seinen eigenen Leistungen standen, so könnten daraus Schlüsse gezogen werden, ob er selbst erwarten konnte, daß ihm die Grundstücke dauernd verbleiben würden*
Es muß also die Frage, ob die strittigen Verträge sittenwidrig sind, abschließend geklärt werden. Las Berufungsgericht hat dazu selbst ausgeführt, es müßten die gesamten Umstände des Falls, die zur Zeit des Vertragsabschlusses gegebene Sachlage und die damals maßgebenden Verhältnisse gewürdigt werden. Es sollte insbesondere klargestellt werden, zu welchen Gegenleistungen sich Josef NA für die Übertragung des Hauses verpflichtet und welche er gemacht hat. Labei müssen die angeblichen Mietschulden des Klägers außer Betracht bleiiben, die die Beklagte in der Beruf ungsbegründung vom 17. Mai 1951 S 29	213 GjA7 S-Is Forderungen des Jo-
sef NA angeführt hat, dä es sich hier nicht um Gegenlei-
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stungen gegen die Überlassung der beiden Grundstückhälften handelt. Es mag sein, daß die-Aufhellung der damaligen Verhältnisse heute schwierig ist. Es müssen darum dazu alle Erkenntnismittel, die noch-vorhanden sind, herangezogen werden.
Lie Revision macht nun geltend, es sei eine Reihe der
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angebotenen Beweise nicht erhoben worden. Allerdings sind viele der Behauptungen, für die vor allem mit dem Zeugnis
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der dreij Töchter des Klägers Beweise angetreten wurden, deren Erhebung die Revision vermißt, für die Entscheidung
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des Rechtsstreits belanglose Andere aber könnten von Bedeutung sein, so daß der Beweis hätte erhoben werden sollen. Hier kommt in Betracht die Behauptung, daß die Beklagte sfelbst den Kläger als unbeholfen bezeichnet habe (Bl 236 Isa) , daß die Unterlagen für die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nicht verloren gegangenj, sondern von Josef NO* nach LflMHfe mitgenommen worden seien (Bl 245 GA), wofür die Tochter Henriette ?4HA dis Zeugin benannt wurde, und daß der Kläger den Josef NA wiederholt zur Abrechnung aufgefordert habe (Bl 260 GA), was die drei Töchter des Kläger bezeugen sollten.
Wenn sich ergibt, daß die Leistungen des Josef HA zu-guns ten iles Klägers unverhältnismäßig geringer sind als der Vorteil,i der ihm durch die Übertragung des Grundstücks zugeflossen (ist, so hätte das Berufungsgericht die Beziehungen zwischenj der Ehefrau des Klägers und Josef NA an Hand der Zeugenaussagen beurteilen und weiter prüfen müssen, ob durch di|e Ausnützung dieser Beziehungen die Grundstücksver-äußerungsverträge, insbesondere der Vertrag vom 16« März 1928 nicht sittenwidrig geworden sind. Biese Frage hat das Berufungsgericht nicht erörtert.
Wei^n Josef HA aber selbst den Einwand der Verwirkung
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nicht hätte geltend machen können, so war weiter zu prüfen, ob seine! Erbin, die Beklagte, etwa aus dem Verhalten des Klägers ;den Schluß ziehen konnte, daß er keine'Ansprüche mehr ergeben werde. Babei ist jedoch gu berücksichtigen, daß die Zeit zwischen dem Tod des Josef NA im Januar 1946 und der Klagerhebung wesentlich kürzer war als die, von der das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwirkung ausgegangen ist,j und zu untersuchen, ob die Beklagte und ihre Familie
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von dem Geschäftsgebaren. des Josef HP unterrichtet war. Dafür könnte die von der Zeugin Else	einer	Tochter
 des Klägers, bekundete Äußerung des Sohnes der Beklagten,
 Kurt N0, vonj Bedeutung sein, der Kläger habe vier Fehler gemacht und ohne Kurt Npp hätte er den fünften gemacht *
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Die bisherigen Feststellungen tragen somit die Entscheidung nichto D^s Berufungsurteil war daher, soweit die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs abgewiesen wurde, aut die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«*
B. Die Ansclilußrevision wendet sich dagegen, daß die Vorinstanzen, dem Klagantrag zu 2 entsprechend, festgestellt haben, daß der Kaufund Leihvertrag vom 2« April 1925 nichtig sei«
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei dem Landgericht darin beizupflichten, daß dieser Vertrag ein Scheingeschäf” sei. Aus den im April 1925 zwischen Josef lMlund dem Kläger gewechselten Schreiben und daraus, daß in den ersten Monaten des Jahres 1925 dem Kläger häufig Zahlungsbefehle zugestellt worden seien und ein Zwangsver-steigerungsve^fahren anhängig gewesen sei, ergebe sich, daß der Zweck des Vertrags gewesen sei, die darin aufgeführten Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger des Klägers zu entziehen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß für diesen Zweck eine wirkliche Übereignung der Fahrnis wirksamer gewesen wäre, es spricht aber aus, es habe die über-
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Zeugung erlangt, Josef lMtund die Eheleute FflHBP hätten einen Scheinsicherungsübereignungsvertrag für ausreichend erachtet und demgemäß einen solchen gewollt« Die Vordatierung des .Vertrags lasse zwar noch nicht den Schluß auf man-
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gelnde Ernstlichkeit zu, ebensowenig eine etwaige Äußerung des Josef N#, es solle in Wirklichkeit alles beim alten bleiben. Segen die Ernstlichkeit spreche aber, daß die
 Vermögen übereignet hätten, also auch alles, was sie für eine angemessene bescheidene Lebensund Haushaltsführung,
 geschäfts, benötigt hätten. Es sei auch die in dem Vertrag vorgjesehene Benützungsgebühr von jährlich 155 EM
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weder vonj Josef Wverlangt, noch von den Eheleuten. jemals bezahlt worden. Josef Nfl^habe auch im Jahre 1932
duldet, djaß der ihm angeblich übereignete Hausrat unter die Kinder des Klägers verteilt und teilweise von diesen veräußert worden sei*
Baß Jder Kläger erst im November 1949 die Nichtigkeit
 des Vertrages vom 2* April 1925 geltend gemacht habe, stell
 keine wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässige
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HechtsausÜbung dar, da der Kläger auf Grund des Verhaltens des Josef N4P das Vertrauen habe haben können, der Ehemann der Beklagten werde Rechte aus dem Vertrag nicht geltend machen* Jie Nichtigkeit des Scheingeschäfts trete Übrigens unabhängig vom Willen der Vertragsparteien ein und sei von Amts wegen zu beachten*
Bie Anschlußrevision rügt, es fehle für die Klage am
 Eeststellungsinteresse* Bas ist nicht richtig; auch wenn Rücküberiragungsansprüche verwirkt wären, wie die Anschli revision meint, hat der Kläger doch ein Interesse an der Klarstellung der Rechtsverhältnisse.
gericht die Ernstlichkeit des Vertrags nur ••bezweifle” f
Eheleute 2
um nur 2 150 HM ihr gesamtes bewegliches
 zu dem	der	Schlosserei	und	zur	Eortführung	des	Laden-
nach dem Tod der Ehefrau des Klägers widerspruchslos ge-
Bie Anschlußrevision rügt weiter, wenn das Berufungs-
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Die I Anschlußrevision will auch in den Erwägungen des Landgerichts, das zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht gekommen ist, einen Verstoß gegen "die Denkgesetze" und gegen § 286 ZPO sehen. Darauf braucht man aber nicht näher einzugehen. Das Berufungsgericht pflichtet zwar dem Landgericht im Ergebnis bei, legt aber die Gründe, die für seine Überzeugung maßgebend waren, im einzelnen dar, wobei es bemerkt, daß die Erwägungen des Landgerichts "zu dem weitaus größeren Teil” zutreffend seien* Es sind daher nur die Gründe des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nachzuprüfen 0
Die Anschlußrevision macht weiter geltend, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erschöpfe den Prozeßstoff nicht. Dieses habe wesentliche Punkte übersehen,
a)	Es sei nicht berücksichtigt, daß im Schriftsatz vom 29. Dezember 1949	28	Gj7 unter Beweis gestellt sei,
 daß Zahlungen an den Kläger tatsächlich erfolgt seien. Dies würde einen Gegenbeweis darstellen zur Erschütterung der Annahme des Scheincharakters des Geschäfts, Ein solcher Beweis ist(aber nicht erbracht. Aus den Erklärungen der Ehefrau des Klägers vom 1. Januar und 16. Mai 1929, auf die dabei Bezug genommen ist (Mappe I Bl 47, 51 und 55) ergibt sich eine solche Zahlung nicht. Es ist nicht ersichtlich, daß mit den "großen Beträgen", die Josef N® für den Kläger nach der Angabe der Frau P4li^ in der Erklärung vom 1. Januar 1929 aufgewendet haben soll, gerade Zahlungen auf Grund des Kaufund Leihvertrags vom 2. April 1925 gemeint sein sollen, und die Zahlungen, die in der notariellen Urkunde vom 16. Mai 1929 und der privatschriftlichen Erklärung der Frau P^HB^ vom selben Tag erwähnt sind, haben mit dem Kaufund Leihvertrag nichts zu tun» Der Kläger hat bei seiner Anhörung am 29. Oktober 1951 erklärt, er selbst habe auf Grund des
 
Kaufund Deihvertrags von NW kein Geld bekommend er könne allerdings ni^ht mit Bestimmtheit sagen, ob NW auch keine
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Beträge an seine (des Klägers) Gläubiger abgeftthrt habe, Br fügte aber bei, aus seinen Mitteln habe NW in den Jahren
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1925 bis 1930inur kleinere Beträge zur Befriedigung seiner (des Klägers) 'Gläubiger aufgewendet,
b)	Es sei weiter die Aussage des Zeugen Gnicht beachtet worden, der bekundet habe, der Kläger habe ihm erzählt, NW wolle ihm etwas Geld geben, aber dafür das Haus und auch die Möbel überschrieben haben. Go^H* spricht aber von einem etwa im Jahre 1929 geführten Gespräch. Dieses kann sich also auf den Kaufund* leihvertrag nicht beziehen, zu demal,1 soweit ersichtlich, damals von einem Verkauf des Hauses noch nicht die Rede war,
c)	In der Berufungsbegrttndung sei dargelegt, die Möbel-
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Wertung sei unter den damaligen Verhältnissen und bei dem schlechten Zustand der gebrauchten Sachen zutreffend gewesen. Das ist aber lediglich eine Parteibehauptung. Daraus, daß die Zeugin,	im	Jahre	1931	von	der	Familie
PWIBP einen ^eiderschrank um 5,- RM erwarb, kann irgendein Schluß auf |den Wert der Fahrnis des Klägers nicht gezogen werden,	!
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d)	Das Berufungsgericht habe die Angaben des Zeugen Fflfenicht richtig gewertet. Es sei auf die Einwendungen gegen dessen Aussage am 27, März 1950, die im Schriftsatz vom 30. Mai 1950 erhoben worden seien, nicht eingegangen. Dieser Zeuge ist aber gerade wegen dieser Einwendungen am
18. Januar 195ij (Bl 159 GA) nochmals vernommen worden. Aus -	' »
seinen Aussagen, im ganzen gesehen, und aus den von der Beklagten vorgeleigten Urkunden (Mappe VI) ergibt sich, daß die Pfändung eijner Drehbank, gegen die Josef NW auf Grund
 
des Kauf-1 und Leihvertrags vom 2* April 1925 Einwendungen erhoben hatte, im Mai 1929 vorgenommen wurde, daß dagegen mit N® über einen Übereignungsvertrag erst im Jahre 1930 verhandelt hat«
Die Anschlußrevision ist daher nicht begründet, sondern war zurückzuweisen.
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C. Das Berufungsurteil war auch im Kostenpunkt aufzuheben. Soweit der Rechtsstreit endgültig entschieden ist, also hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufund! Leihvertrags vom 2V April 1925, konnte schon jetzt über die Kosten entschieden werden. Sie waren der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr, Tasche	Bundesrichter	Dr.	Hücking-	Br.	Oechßler
 haus ist infolge Urlaubsab-wesenheit verhindert zu unterschreiben.
Dr. Tasohe
1 Dr. Piepenbrock	Dr.	Großmann
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