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BGH · V ZR 149/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 149/51

| Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäcjhtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br.von Normann, Br. Heck, Schuster und Br. Oechßler für Recht erkannt: September 1956 zunzahlen, und zwaf auf das Konto der Firma G.L. KBBB> bis zu diesem Zeitpunkte war die Auflassung des Grundstücks zurückge-steilt und dem Beklagten das Recht eingeräumt worden, das Grundstück pachtweise zu nutzen. Juli 1948 enthaltene Rücktrittserklärung des Beklagten der Kaufund Pachtvertrag zwischen den Parteien aufgelöst sei* Sie hat beantragt festzustellen, daß der zwischen den Parteien vor Notar Dr. Br^^^ am 7. Deif Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Er hat ausgeführt; Der Kaufund Pachtvertrag bestehe nach wie vor zu Recht* Sein im Schreiben vom 6* Juli 1948 erklärter! Der Rücktritt sei auch deshalb nicht wirksam geworden, weil sein Schreiben vom 6* Julis 1948 nicht an die Klägerin, sondern an die Firma G*L. Soergel BGB 8, Aufl § 349 Ann} 2)« Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben vom 6« Juli 1948 jedoch keinen bedingten Rücktritt gesehen, Es führt aus: Der Beklagte habe durch seine. Juli 1948 ohne Verständigung über die Umstellung des Restkaufpreises verstreichen, habe der Beklagte vorsorglich den Rücktritt erklärt, Darin liege keine Bedingung, sondern die an sich rechtlich unanfechtbare Mitteilung des Beweggrundes für seine Handlungsweise. Auch die Wendung "für den Pall der Einigung wird der Rücktritt wieder zurUckgenommenM könne nicht in dem Sinn ausgelegt unld verstanden werden, daß der Beklagte seinen Rücktritt nur bedingt habe erklären wollen. aus betrachtet« sinnlos gewesen; denn nur die unbedingte Rücktrittserklärung habe ihm die Rechte aus § 20 UmstG gesichert« Ein auch nur vorsorglich erklärter Rücktritt habe alle mit dem Rücktritt verbundenen Rechtsfolgen, Wenn der Beklagte über diese Folgen nicht im klaren gewesen sein wolle? legung des Berufungsgerichts erstreckt sich in diesem Rechtszug nur darauf, ob die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut des Schreibens vereinbar ist, ob sie nicht gegen gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsriegeln, insbesondere gegen § 133 BGB oder gegen die Denkgesetze verstößt oder unmöglich ist« so spricht für die Auslegung des Beklagten, daß er "bis zur Klarstellung" zurückgetreten ist, was dahin verstanden werden könnte? wenn der Satz "für den Fall einer Einigung wird der Rücktritt wieder zurückgenommen rt den Sinn hätte "wird der Rücktritt jetzt schon zurückgenommen"« Der Wortlaut steht aber einer anderen Auslegung nicht [entgegen«* Er ist auch mit der Auffassung vereinbar, daß del? dsn Rücktritt, wenn sich die Parteien über den Kaufpreis in seinem Sinn geeinigt hätten, später wieder zurück-zunehmlen« Dafür läßt sich insbesondere anführen, daß der Ausdruck "wird zurückgenommen" auf eine Änderung durch einen [späteren besonderen Akt, nicht kraft ursprünglicher Die Erklä-n war ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig and daher auslegungsfähig Auch daß sonsjfc hei der Auslegung dem Berufungsgericht üechtsverstöße un !)aß es das Intere terlaufen wären, ist nicht ersichtlich« 3se des Beklagten am Grundstück übersehen lätte (§ 286 ZPO)f ist nicht anzunehmen9 Es ergab sich aus lern Kaufvertrag upd dem Schreiben ohne weiteres und bedurfte Erörterung« Daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung Aas Schreiben des Beklagten vom 2.0« Juni !.948, in dem er e|ne Kaufpreisrestzahlung von 5 000 DM vor-»chlug, nicht berücksichtigt hätte (§ 286 ZPO), trifft nicht j;u. Die Revision meint, ein bedingter Rücktritt der dem Beklagten - nach seiner Vorstellung - bei einjer Einigung Über einen ihm genehmen Restkaufpreis den Wiederabschluß des Kaufvertrages erspart.hät-, Aber ejine derartige ErkLärung hatte vom Standpunkt des Beklagten aus betrachtet insofern keinen Sinn, als der von ihm durch die B&iuftng Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte sein Schreiben abgesandt, weil *r befürchtete, die nur noch bis 10c. Es kann unterstellt werden, daß der Beklagte darüber im unklaren war, daß nach dem Rücktritt der Wiederabschluß !des Kaufvertrags nur in der Form des § 313 BGB 2) Did Revision glaubt, die Unwirksamkeit des Rücktritts auch daraus ableiten zu können, daß die Parteien vereinbart halben, der Beklagte solle bis zur Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate bereits das Grundstück nutzen, und Nach dem vorgetragenen Inhalt des Vertrages war aber jedenfalls der Pachtzins,wirtschaftlich betrachtet, nur eine Vergütung d^für, daß der Kaufpreis gestundet wurde, obwohl Besitz uncj Nutzungen schon vor der Bezahlung des Kaufpreises dem Beklagten überlassen wurden. somit das Berufungsgericht auch unter diesem Geunkt die Wirksamkeit des Rücktritts ohne Rechts« bejaht, so erweist sich die Klage als begründet war daher die Revision mit der Kostenfolge des 1 ZPO zurückzuweisön*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 130 BGB
RücktrittFirmaBerufungsgerichtRechtSchreibenAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 149/51
Verkündet am 27«März 1953 Hoffmeister, Just.Angest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
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2361 092
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers und Zementwarenfabrikanten Stephan H ®H*j^H^HfciAlleininhaber des Tonwerks
 in
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	~
gegen
 die Firma Eugen B	,	offene	Handelsgesellschaft
 in Liquidationin^gHHE, gesetzlich vertreten durch Frau Amelie PgggB geb^^upgBimdFrau Erika Schüfe geb,	beide	in	0,	als	Liquida-
toren,
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| Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmäcjhtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br.von Normann, Br. Heck, Schuster und Br. Oechßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand %
Die Parteien haben am 7. September 1946 vor dem Notar Dr. BrBHfe in MBHPüber das der Klägerin gehörende Grundstück,	G®BBI®straße	(B,	einen	«Kauf-
und Pachtvertrag” abgeschlossen. Nach dem Inhalte dieses Pertrages war der auf Reichsmark 14 000 vereinbarte Kaufpreis in drei Raten bis zu dem 1. September 1956 zunzahlen, und zwaf auf das Konto der Firma G.L. KBBB> bis zu diesem Zeitpunkte war die Auflassung des Grundstücks zurückge-steilt und dem Beklagten das Recht eingeräumt worden, das Grundstück pachtweise zu nutzen. In seinem an die Firma G.L. KBHP gerichteten Schreiben vom 30. Juni 1948 machte der Beklagte, der bis dahin auf den Kaufpreis 9 000 RM bezahlt hatte, den Vorschlag, daß der Restbetrag von 5 000 RM im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt werden solle. Mit Schreiben vom 5o Juli 1948 lehnte die Klägerin diesen Vorschlag ab. In der Zwischenzeit teilte der Beklagte mit
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Schreiben vom 6. Juli 1948 an die Firma G.Ii. KBBB in MiB0 folgendes mit:	.
«Nachdem Sie auf mein Schreiben vom 30.Juni 1948 keine Stellung genommen haben, so sehe ich mich veranlaßtj, vorsorglich bis zur Klarstellung vom Kaufvertrag zurückzutreten gemäß des Währungsreform- b|ezw. Umstellungsgesetzes vom Juni 1948.
Für den F^tll einer Einigung wird der Rücktritt wieder zurückgenommen.”
Obwohl die Parteien sich über die Umstellung der restlichen Kaufpreisschuld nicht einigten, erklärte der Beklagte in seinem Schreiben vom 6. Dezember 1949, daß er seine Erklärungen im Schreiben vom 6. Juli 1948 zurücknehme.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß durch die in dem Schreiben vom 6. Juli 1948 enthaltene Rücktrittserklärung des Beklagten der Kaufund Pachtvertrag zwischen den Parteien aufgelöst sei* Sie hat beantragt
 festzustellen, daß der zwischen den Parteien vor Notar Dr. Br^^^ am 7. September 1946 abgeschlossene Kaufund Pachtvertrag (Urk-Reg. Nr 1356/46) über den Verkauf des in Blatt 1916 des Grundbuchs für WJ^HK Sektion III Band 50 Seite 498 eingetragenen Grundstücks 3, Plan Nr 5381 1/5, Wohnhaus Nr (B Straße mit Keller, Lagerhalle, Pferdestall,
 Hofraum und Einfahrt 0,073 ha, infolge Rück-trittserklärung des Beklagten vom 6* Juli 1948 aufgelöst ist*
Deif Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Er hat ausgeführt; Der Kaufund Pachtvertrag bestehe nach wie vor zu Recht* Sein im Schreiben vom 6* Juli 1948 erklärter! Rücktritt habe den Vertrag nicht beendigen können, weil ed unter einer auflösenden Bedingung erklärt worden und deshalb rechtsunwirksam sei. Der Rücktritt sei auch deshalb nicht wirksam geworden, weil sein Schreiben vom 6* Julis 1948 nicht an die Klägerin, sondern an die Firma G*L. KjMBiB gerichtet gewesen sei* Letzterem hat die Klä-gerin die Einrede der Arglist entgegengehalten und vorgebracht: Der Beklagte habe bis dahin nicht nur alle Zahlungen und Schreiben an die Firma G.L. Kflgerichtet, sondern es sei ihm auch bekannt gewesen, daß die Gesellschafter der Firma G.L*	zugleich	Gesellschafter	der	Klägerin	sei-
seien
 en* Nach dem Tode des Gesellschafters Dr. als Gesjellschafter der Klägerin und der Firma G.L. K\
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Frau Amelie geborene M
Das Landgeri fung des Bekiagt^ verfolgt er sein$ rin bittet um Zu
 geborene	und	Pr.au Erika Sc]
in das Handelsregister eingetragen worden.
<}ht hat der Klage stattgegeben* Die Beru-n hatte keinen Erfolg« Mit der Revision n Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläge-^ückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründes
1)	Ein bedingte!’. Rücktritt wäre unwirksam, da der Rücktritt eine Erklärung i^t, die klare Rechtsverhältnisse beim Empfänger schaffen imuß (BGB^RGRK lO.Aüfl i§’!349.'Anm 1;. Soergel BGB 8, Aufl § 349 Ann} 2)« Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben vom 6« Juli 1948 jedoch keinen bedingten Rücktritt gesehen, Es führt aus: Der Beklagte habe durch seine. Rücktrittserklärung sich auf jeden Pall seine Rechte aus § 20 Abs 1 in Verb mit § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG sichern wollen. Aus Besorgnis, es könne die gesetzliche prist bis zu dem 10. Juli 1948 ohne Verständigung über die Umstellung des Restkaufpreises verstreichen, habe der Beklagte vorsorglich den Rücktritt erklärt, Darin liege keine Bedingung, sondern die an sich rechtlich unanfechtbare Mitteilung des Beweggrundes für seine Handlungsweise. Auch die Wendung "für den Pall der Einigung wird der Rücktritt wieder zurUckgenommenM könne nicht in dem Sinn ausgelegt unld verstanden werden, daß der Beklagte seinen Rücktritt nur bedingt habe erklären wollen. Der natürliche Sprachgebrauch la^se vielmehr nur die Auslegung zu, daß der
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Beklagte bereit gjewesen sei, den vorsorglich erklärten Rück-
tritt gegebenenfalls wieder zurückzunehmen. Es sei also die Rücknahme des Rücktritts, nicht aber dieser selbst an eine
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Bedingung geknüpft gewesen. Eine andere Auslegung wäre, ineint das Berufungsgericht, vom Standpunkt des Beklagten
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aus betrachtet« sinnlos gewesen; denn nur die unbedingte Rücktrittserklärung habe ihm die Rechte aus § 20 UmstG gesichert« Ein auch nur vorsorglich erklärter Rücktritt habe alle mit dem Rücktritt verbundenen Rechtsfolgen, Wenn der Beklagte über diese Folgen nicht im klaren gewesen sein wolle? so sei das rechtlich unerheblich*
Die von der Revision erstrebte Nachprüfung der Aus-
legung
 des Berufungsgerichts erstreckt sich in diesem
 Rechtszug nur darauf, ob die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut des Schreibens vereinbar ist, ob sie nicht gegen gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsriegeln, insbesondere gegen § 133 BGB oder gegen die Denkgesetze verstößt oder unmöglich ist«
Was den Wortlaut anlangt? so spricht für die Auslegung des Beklagten, daß er "bis zur Klarstellung" zurückgetreten ist, was dahin verstanden werden könnte? die Wirkung des Rücktritts solle entsprechend .§ 158 BGB mit der Klarstellung enden» Dazu würde es stimmen? wenn der Satz "für den Fall einer Einigung wird der Rücktritt wieder zurückgenommen rt den Sinn hätte "wird der Rücktritt jetzt schon zurückgenommen"« Der Wortlaut steht aber einer anderen Auslegung nicht [entgegen«* Er ist auch mit der Auffassung vereinbar, daß del? Beklagte-, wenn auch 'vorsorglich, sich vom Vertrage unbedingt lösen wollte, dabei aber in Aussicht gestellt hat? dsn Rücktritt, wenn sich die Parteien über den Kaufpreis in seinem Sinn geeinigt hätten, später wieder zurück-zunehmlen« Dafür läßt sich insbesondere anführen, daß der Ausdruck "wird zurückgenommen" auf eine Änderung durch einen [späteren besonderen Akt, nicht kraft ursprünglicher
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Bestimmung, hinweist und daß die Gegenwartsform im Deutschen
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auch für Zukunfti rung des Beklagte
 ge Handlungen verwendet wird. Die Erklä-n war ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig
 and daher auslegungsfähig
 Auch daß sonsjfc hei der Auslegung dem Berufungsgericht üechtsverstöße un !)aß es das Intere
 terlaufen wären, ist nicht ersichtlich«
3se des Beklagten am Grundstück übersehen lätte (§ 286 ZPO)f ist nicht anzunehmen9 Es ergab sich aus lern Kaufvertrag upd dem Schreiben ohne weiteres und bedurfte
 Erörterung« Daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung Aas Schreiben des Beklagten vom 2.0« Juni !.948, in dem er e|ne Kaufpreisrestzahlung von 5 000 DM vor-»chlug, nicht berücksichtigt hätte (§ 286 ZPO), trifft nicht j;u. Ebensowenig h^t das Berufungsgericht über den Gegenstand
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des Rücktritts geirrt derart, daß dieser sich nur auf einen Vertrag mit einer ! 5 000 DM übersteigenden Zahlungsverpflichtung des Beklagt ei[ bezogen hätte 9 Der Vorderrichter verwendet cie Tatsache, daß jder Beklagte jenen Vorschlag gemacht, aber * keine Antwort erhellten hatte, für seine Auslegung und Gegenstand des Rücktritts war immer nur das bestände Rechtsge-s chäf't, dessen Indjentität durch verschiedene -Auslegungen über seine Rechtsfolgen) nicht geändert wurde. Die Revision meint, ein bedingter Rücktritt der dem Beklagten - nach seiner Vorstellung - bei einjer Einigung Über einen ihm genehmen Restkaufpreis den Wiederabschluß des Kaufvertrages erspart.hät-, hiegegen im entgegengesetzten Pall es bei der Vertragshätte, wäre vom Stanpunkt des Beklagr cht sinnlos gewesen« Das ist zuzugeben. Aber ejine derartige ErkLärung hatte vom Standpunkt des Beklagten aus betrachtet insofern keinen Sinn, als der von ihm durch die B&iuftng
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auf daq Umstellungsgesetz besonders hervorgehobene Zweck reicht erreicht werden konnte, das ihm vorschwebende Risiko zu vermeiden, wegen der ungeklärten Gesetzesauslegung mehr als 5 000 DM zahlen zu müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte sein Schreiben abgesandt, weil *r befürchtete, die nur noch bis 10c. Juli 1948 laufende gesetzliche Frist zu versäumen. Der Sinn einer solchen Frist konnte nur sein, im Interesse des Verkäufers klare Verhältnisse zu schaffen. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt entspricht eine Auslegung der Erklärung des Beklagten vom 6. Juli 1948 in dem Sinn, daß er durch sie die gebotene Klarheit auch wirklich schaffen wollte, Treu und Glauben.
Es kann unterstellt werden, daß der Beklagte darüber im unklaren war, daß nach dem Rücktritt der Wiederabschluß !des Kaufvertrags nur in der Form des § 313 BGB
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voirgendeinen werden konnte. Das ist aber ohne Bedeutung; denn dijese falsche Vorstellung betrifft nur, wie das Berufuijgsgericht zutreffend sagt, die Folgen des Rücktritts,
2)	Did Revision glaubt, die Unwirksamkeit des Rücktritts auch daraus ableiten zu können, daß die Parteien vereinbart halben, der Beklagte solle bis zur Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate bereits das Grundstück nutzen, und
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diese Rechtsbeziehungen als Pacht bezeichnet haben. Zumindest} wirke der Rücktritt nicht für den Pachtvertrag. Der Wortlaut des zwischen dan Parteien geschlossenen Vertrages ;liegt nicht vor. Ob die Charakterisierung der vorläufigen Gebrauchsüberlassung gegen Vergütung als Pacht nur eine unrichtige Bezeichnung für eine Sonderabrede ides Kaufvertrages war, muß daher offen bleiben.
Nach dem vorgetragenen Inhalt des Vertrages war aber jedenfalls der Pachtzins,wirtschaftlich betrachtet, nur eine Vergütung d^für, daß der Kaufpreis gestundet wurde, obwohl Besitz uncj Nutzungen schon vor der Bezahlung des Kaufpreises dem Beklagten überlassen wurden. Die Auffassung, daß dem "Pafchtvertrag” keine selbständige Bedeutung zukomme, hat bereits der Erstrichter vertreten. Der Beklagte hat dagegen im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Bei (dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung,
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daß der Beklagte jin seiner Rücktrittserklärung nur davon spricht, daß er v|om Kaufvertrag zurücktrete. Vielmehr ist damit der ganze Vertrag nach seinem Hauptinhalt bezeich-
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aet. Die Frage, dej? Unzulässigkeit eines Teilrücktritts linsichtlich e'inefc einheitlichen Rechtsgeschäftes ist des-
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wegen hier ohne Bedeutung, Ebensowenig besteht Veranlassung, linsichtlich des fPachtvertrages" den Rücktritt als Kündi-
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gung zu deuten, Gleichermaßen fetes unschädlieh, daß das Um-iätellungsgesetz mjir für Kaufverträge, nidit aber für Pachtverträge unter bestimmten Voraussetzungen einen Rücktritt j;uläßt. Ob der Beklagte für sein «Pachtverhältnis” Mieter-Pächter) schütz g^noß, spielt gleichfalls keine Rolle.
nur die Auflösungsmöglichkeiten nach estimmungen hat, kann unterstellt werden; en Fall war es der Pächter (Beklagte), ltnis gelöst hat.
3»aß der Verpächter c en Pächter3chutzt c enn im vorliegend der das Pachtverhä
3)	Die Revision bjezweifelt die Rechtswirksamkeit der Rücktritterklärung auejh deswegen, weil sie an die Firma G.L, K^gp gerichtet wlar und nicht an den Beklagten, aber zu Unrecht. Die Wirksamkeit ergibt sich allerdings nicht dar-. aus, daß nach demj Kaufvertrag alle Zahlungen an die Deutsche Bank in	auf	.das	Konto	der	Firma	Kjpppp	zu	leisten
 waren (Bl 11 GA). [Aber das Berufungsgericht stellt fest,
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daß die Gesellschafter der beiden offenen Handelsgesellschaften dieselben waren„Der Beklagte bestreitet auch nicht, das gewußt zu haben; Dadurch, daß der Brief, den der Beklagte:in Kenntnis dieser Tatsachen an die Birma gerichtet hatte, bei dieser eimlief, war er auch
 der Beklagten zugegangen (§ 130 Abs 1 BGB)
Ha sichtsb verstoß und es § 97
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somit das Berufungsgericht auch unter diesem Geunkt die Wirksamkeit des Rücktritts ohne Rechts« bejaht, so erweist sich die Klage als begründet war daher die Revision mit der Kostenfolge des 1 ZPO zurückzuweisön*
Dr« Tasche
 Bundesrichter Dr.von Normann ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert, Bun« desrichter Dr»Heck durch Beurlaubung^
Dr„ Tasche
 Schuster
Dr« Oechßler