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BGH · V ZR 148/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 148/69

BGB § 138 Cd Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Übertrags- und Leibrentenvertrages, durch den Eltern einem einzelnen Kind unter Übergehung der übrigen Abkömmlinge ihr gesamtes Vermögen zuwenden. Der Kläger behauptet, erstmals kurz vor dem Tode der Mutter durch ein Gespräch mit ihr von der Übertragung des elterlichen Anwesens auf den Beklagten Kenntnis erlangt zu haben. Die Angaben in § 3 des Vertrages seien nicht richtig: weder er noch seine übrigen Geschwister hätten von den Eltern, obgleich diese ihnen früher eine gute Abfindung fest zugesagt hätten, jemals etwas bekommen. /. nur deshalb gekommen, weil der Beklagte seine Eltern, die aus Altersgründen den Gasthofbetrieb nicht mehr allein hätten führen können, unter Druck gesetzt und vor die Entscheidung gestellt habe, entweder ihm sofort das gesamte Anwesen zu übertragen oder fortan auf jegliche Hilfe seinerseits zu verzichten. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger gegen ihn auch über den eingeklagten Betrag hinaus keinerlei Ansprüche zustünden. 1. Daß der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 419 BGB in Verbindung mit der behaupteten Zusage der Eltern stützen kann, er und seine anderen, bei der Grundstücksübertragung leer ausgehenden Geschwister würden "eine gute Abfindung erhalten”, haben beide Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei angenommen. Entgegen der Ansicht der Revision war infolgedessen das Oberlandesgericht nicht nach § 286 ZPO gehalten, den Beweisanträgen im Schriftsatz des Klägers vom 24. Der dortige Hinweis der Vertragschließenden auf die Abfindung aller anderen Kinder (unbeschadet der Sonderregelung für die jüngste Tochter in § 5) ist vom Berufungsgericht als Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Vorgangs gewürdigt worden; es entnimmt dem einleitenden Wort "nachdem”, daß damit habe gesagt werden sollen, die Abfindung der Geschwister des Beklagten sei bereits erfolgt. Neu und daher unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO)ist die Behauptung der Revision, der Beklagte habe den Eltern die Leistung angemessener Abfindungen an seine Geschwister zugesagt, ohne diese Zusage einhalten zu wollen; an den von ihr angeführten Aktenstellen (Schriftsätze des Klägers vom 7. Ob die Vertragspartner eine wissentlich falsche Erklärung abgegeben und aus welchen Gründen sie das getan haben, bedarf keiner Erörterung; denn auch wenn, wie die Revision meint, jeder vernünftige Anlaß fehlte, den Notar, das Grundbuchamt, die Steuerbehörde oder eine Genehmigungsbehörde über den Beweggrund des Vertragsabschlusses zu täuschen, ergäbe sich aus § 3 des Vertrages kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung. Der Revision mag zugegeben werden, daß die Übertragung des Gastwirtschafts-Anwesens auf den Beklagten, geht man vom Sachvortrag des Klägers insbesondere über die Wertverhältnisse aus, sich als eine gemischte Schenkung darstellt; nach diesem Vortrag überstieg der Wert des Anwesens die vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen. BGH NJW 1970, 1638) vollzogen gewesen wäre, wurde 1949 und hinsichtlich einer weiteren, vom Landkreis Münster unmittelbar auf den Beklagten übertragenen Streuparzelle 1951 im Grundbuch eingetragen, während der Vater der Parteien im Dezember 1963 oder 1964 (über die Jahreszahl enthalten die Parteischriftsätze wechselnde Angaben) und die Mutter im April 1966 verstorben ist. Dies macht der Kläger geltend, weil ihm und den übrigen Geschwistern durch die einseitige Bevorzugung des Beklagten jegliche Rechte am elterlichen Vermögen genommen würden, und er erstrebt mit seinem Hilfsantrag eine entsprechende richterliche Feststellung. Auch die Tatsache, daß der an sich in solchen Fällen den Übergangenen vom Gesetz gewährte Schutz einer Pflichtteilsergänzung (§§ 2325, 2329 BGB) hier wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht eingreife und infolgedessen alle Ansprüche des Klägers und seiner anderen Geschwister entfallen seien, könne die Vertragswirksamkeit aus sittlicher Sicht (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht in Frage stellen. Zusätzliche Umstände, die eine Sittenwidrigkeit der getroffenen Regelung ergäben, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts vom Kläger nicht dargetan worden, selbst wenn man seine Behauptung über das Zustandekommen des Vertrages zugrunde lege. Denn der Beklagte habe damals ein berechtigtes Interesse an einer Klarstellung gehabt, ob er den Gastwirtschaftsbetrieb übertragen erhielt, und ihm sei nicht zuzu demuten gewesen, auf der bisherigen imsicheren Grundlage bei den Eltern weiterzuarbeiten; wenn er sie deshalb vor eine entsprechende Wahl stellte, könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Aus diesem Grunde sowie weil den Eltern freigestanden habe, ihr Vermögen schenkweise zu übertragen, komme es auf den damaligen Wert des Anwesens und der vom Beklagten dafür zu erbringenden Gegenleistungen nicht an. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, den Begriff der Sittenwidrigkeit im Sinne des ersten Absatzes von § 138 BGB verkannt und den Ge samt Sachverhalt, wie er mangels Aufklärung jeglicher Einzelheiten zu unterstellen sei, nicht ausreichend gewürdigt zu haben. ^ a) Bei ihrer Rüge, das angefochtene Urteil stelle ”rein äußerlich” auf die Testier- und auf die Verfügung sfreiheit der Eltern ab, die es ihnen ermöglicht hätten, ein einzelnes Kind unter Übergehung der übrigen zu berücksichtigen, läßt die Revision außer acht, daß es sich hier in der Tat um den maßgeblichen Gesichtspunkt handelt. Wenn demgegenüber die Revision geltend macht, der streitige Übertrags- und Leibrentenvertrag verstoße allein schon deshalb, weil die Eltern der Parteien den Beklagten einseitig begünstigt und ihre sonstigen Nachkommen einschließlich des Enkelkindes unberücksichtigt gelassen hätten, gegen die guten Sitten und sei infolgedessen gemäß § 138 BGB nichtig, so sucht sie damit die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in nicht zu billigender Weise weiter einzuschränken. Mag auch, wie das Oberlandesgericht Celle es in einem Urteil aus dem Jahre 1934 (HER 1934 Nr. 942) ausgedrückt hat, eine sittliche Pflicht der Eltern bestehen, ’’ihre Kinder alle gleich zu behandeln und dafür zu sorgen, daß jedes von ihnen einen gleichen Anteil am Familienvermögen erhält, soweit nicht gewichtige Gründe Anlaß zu einer abweichenden Regelung geben” (vgl. Gegen eine derartige Annahme spricht bereits, daß das Gesetz den Interessen naher Angehöriger ohnehin Rechnung getragen hat, indem es ihnen durch die Sonderbestimmungen über Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung einen wenn auch inhaltlich und zeitlich begrenzten Schutz gegen benachteiligende Maßnahmen des Erblassers gewährt; zu einer Ausdehnung dieses Schutzes, wie die Revision ihn erstrebt, besteht im Regelfall kein Anlaß. Hierauf hat das angefochtene Urteil mit Recht hingewiesen und es abgelehnt, einen Gegenschluß aus § 2330 BGB dahin zu ziehen, daß jedes nicht durch diese Vorschrift gedeckte Verhalten gegen die guten Sitten verstieße. Auch die Revision geht davon aus, daß das Vorliegen eines der in den §§ 2325 - 2331 BGB geregelten Tatbestände für sich allein das betreffende Rechtsgeschäft nicht als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lasse, sondern weitere Umstände hinzukommen müßten, um dem Geschäft einen verwerflichen Charakter zu geben (unter Bezugnahme auf RG Urteil vom 2. Soweit sie indessen meint, bei einer Schenkung, die nicht im Sinne von § 2330 BGB einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspreche, liege schon ein Wgewisses Indiz” für die Sittenwidrigkeit vor, kann dem nicht beigepflichtet werden. b) Die von der Revision vermißte Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen, indem es unter Berücksichtigung aller Tatsachenbehauptungen des Klägers geprüft hat, ob zusätzlich zu der Bevorzugung des Beklagten vor den übrigen Abkömmlingen noch besondere Umstände vorlägen, die den Übertrags- und Leibrentenvertrag als sittlich anstößig erscheinen ließen. Daß der Beklagte vor Vertragsabschluß längere Zeit hindurch seine Arbeitskraft ausschließlich dem elterlichen Betrieb gewidmet hat, räumt auch die Revision ein; ob es sich dabei, wie sie behauptet, um "nicht einmal zusammenhängend vier Jahre" handelte oder ob die Zeit der Mitarbeit im Betrieb entsprechend der Gegen-darstellung des Beklagten wesentlich länger war, spielt für die Präge der Sittenwidrigkeit des Vertrages keine maßgebliche Rolle, da bereits die Tatsache mehrjährigen Arbeitseinsatzes bei den Eltern das Gefühl der Dankbarkeit und den berechtigten Wunsch erwecken konnte, das Anwesen gerade diesem Sohn und nicht ihren anderen Kindern oder dem Enkel zu überlassen. Die - im gegenwärtigen Rechtszug zu unterstellende objektive Unrichtigkeit der Angabe in § 3, die übrigen Kinder der Übertragenden seien (mit Ausnahme der jüngsten Tochter) bereits abgefunden, zwingt auch in Verbindung damit, daß die Partner des Übertrags- und Leibrentenvertrages seinen Inhalt länger als ein Jahrzehnt vor dem Kläger und seinen übrigen Geschwistern geheimgehalten haben, nicht zu der Annahme, der Beklagte habe seine Eltern mit unerlaubten Mitteln unter Druck gesetzt. Abgesehen davon, daß ohnehin widerrechtliche und unsittliche Beeinflussung des Willens eines Vertragspartners für sich allein ein Rechtsgeschäft zu keinem nach § 138 BGB nichtigen macht (RGZ 83, 109, 112), könnte im vorliegenden Fall das Verhalten des Beklagten und seiner Eltern auch auf den Wunsch zurückzuführen sein, Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden. Ob man das Bestreben, solchen unliebsamen Folgen aus dem Wege zu gehen, mit der Revision als Zeichen eines "schlechten Gewissens" ansehen müßte, mag offen bleiben; denn auch dies würde weder allein noch im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenverstoßes zur Folge haben. Soweit die Revision ein Beweisanzeichen für eine verwerfliche Gesinnung der Vertragschließenden darin erblicken möchte, daß die Eltern der Parteien damals kurz nach der Währungsreform noch keine Geldmittel zur Abfindung der übrigen Kinder wieder angesammelt hätten und daß damit auch in Zukunft nicht zu rechnen gewesen sei, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im jetzigen Rechtszug keine Berücksichtigung finden kann (§ 561 Abs. 1 ZPO). Einer Beweiserhebung über den Inhalt des Ge-spräche, das der Kläger kurz vor dem Tode der Mutter mit ihr geführt hat, bedurfte es nicht, weil das ange-fochtene Urteil die in das Wissen des Zeugen Alfred Schmidt gestellten Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt hat (§ 286 ZPO). Baß zu der Zeit, als seine Eltern starben, die Prist für eine Pflichtteilsergänzung bereits verstrichen war (§ 2325 Abs.3 BGB), rechtfertigt dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 419 BGB § 286 ZPO § 2325 BGB § 256 ZPO § 2325 BGB § 561 ZPO § 2325 BGB § 97 ZPO
BGBElternübrigKindKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk: j a BGHZ:	nein
BGB § 138 Cd
 Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Übertrags- und Leibrentenvertrages, durch den Eltern einem einzelnen Kind unter Übergehung der übrigen Abkömmlinge ihr gesamtes Vermögen zuwenden.
BGH, Urt. v. 9./10. Februar 1972 - V ZR 148/69 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y ER 148/69
URTEIL	An	VerkUndungs	Statt
 zugestellt
a)	an Kläger am
10. Februar 1972,
b)	an Beklagten am 9. Februar 1972
K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des^Drj^jtem Gerhard B
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
den Gastwirt Theodor B (Westf.), DI
in H|
über
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1972 nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell
 für Recht erkannt:'
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Brüder. Sie haben drei Schwestern. Ein im Kriege gefallener Bruder wurde von seiner Witwe Und seinem Sohn beerbt.
Mit notariellem Übertrags- und Leibrentenvertrag vom 3. Februar 1949 überließen die Eltern der Parteien, die in I^HBHVauf einem dem Vater gehörenden Hausund Gartengrundstück eine Gastwirtschaft betrieben, dem Beklagten dieses Grundstück nebst Gasthofsmobiliar und -betrieb zu Eigentum. Übergabe und Auflassung fanden sofort statt. Als Entgelt für die Überlassung gewährte der Beklagte den beiden Übergebern monatliche Leibrenten von je 75 DM, eine einmalige Zahlung von 500 DM und ein Altenteil. Den Wert des Altenteils gaben die Vertrag-
 
schließenden mit 600 DM jährlich und den Einheitswert des übertragenen Anwesens mit 26 000 DM an. § 3 des Vertrages lautete:
HDie Übertragung erfolgt, nachdem alle anderen Kinder, jedoch unbeschadet der Bestimmungen unten zu 5, von den Übertragenden abgefunden worden sind, weil der Übertragsnehmer seither im Betrieb des elterlichen Gasthofs tätig gewesen ist und die Wiederherstellung nach den BesatzungsSchäden wesentlich ermöglicht hat.”
In § 5 des Vertrages verpflichtet sich der Beklagte zur Übergabe bestimmter Möbelstücke an seine jüngste Schwester.
Das Grundstück wurde im Grundbuch auf den Beklagten umgeschrieben. Dieser führte in der Folgezeit den Gasthof unter Mithilfe seiner Eltern. Der Vater starb 1963 oder 1964, die Mutter am 18. April 1966, beide ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.
Der Kläger behauptet, erstmals kurz vor dem Tode der Mutter durch ein Gespräch mit ihr von der Übertragung des elterlichen Anwesens auf den Beklagten Kenntnis erlangt zu haben. Die Angaben in § 3 des Vertrages seien nicht richtig: weder er noch seine übrigen Geschwister hätten von den Eltern, obgleich diese ihnen früher eine gute Abfindung fest zugesagt hätten, jemals etwas bekommen. Der Vertragsabschluß sei vom Beklagten und den Eltern geflissentlich vor den anderen Familienangehörigen geheimgehalten worden. Wie ihm die Mutter bei jenem Gespräch unter Tränen gestanden habe, sei es zu der Veräußerung
JL
 
/.
nur deshalb gekommen, weil der Beklagte seine Eltern, die aus Altersgründen den Gasthofbetrieb nicht mehr allein hätten führen können, unter Druck gesetzt und vor die Entscheidung gestellt habe, entweder ihm sofort das gesamte Anwesen zu übertragen oder fortan auf jegliche Hilfe seinerseits zu verzichten. Der Verkehrswert des Gaststättengrundstücks habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwa 500 000 DM betragen5 als der Vater starb, sei es mindestens eine Million wert gewesen. Mit der vorliegenden, im Februar 1968 erhobenen Klage fordert der Kläger vom Beklagten Wertausgleich in Höhe eines Teilbetrages von 5 000 DM; hilfsweise hat er im zweiten Rechtszug noch festzustellen beantragt, daß der Vertrag vom 3. Februar 1949 nichtig sei.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger gegen ihn auch über den eingeklagten Betrag hinaus keinerlei Ansprüche zustünden. Er behauptet, die Eltern hätten seinen Geschwistern bereits vor Vertragsabschluß erhebliche Zuwendungen gemacht, während er bis dahin praktisch nichts erhalten habe. Den Eltern zuliebe habe er 1934 wegen des Gesundheitszustandes des Vaters seinen Beruf als Konditor aufgeben müssen und sei von da ab lediglich gegen Kost und Logis in der Gastwirtschaft tätig gewesen. Nach dem Kriege habe er die Gebäude unter großen Opfern wieder hergerichtet; insbesondere seien von ihm dafür seither weit über 100 000 DM aufgewendet worden. Es treffe nicht zu, daß er auf die Eltern irgendwelchen Druck ausgeübt habe.
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Er habe ihnen, nachdem sie ihm 1948 die Übertragung des Anwesens in Aussicht gestellt hätten, bloß anläßlich seiner Verheiratung im selben Jahre einmal gesagt, er könne seine Familie jetzt nicht mehr ungesichert lassen. Das Anwesen sei 1949 allenfalls 50 000 DM wert und zudem mit 20 000 DM Hypotheken belastet gewesen.
Der Kläger, der Abweisung der Widerklage beantragt hat, bestreitet die gegnerischen Behauptungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt er die bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ent s che i dungsgründe
1.	Daß der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 419 BGB in Verbindung mit der behaupteten Zusage der Eltern stützen kann, er und seine anderen, bei der Grundstücksübertragung leer ausgehenden Geschwister würden "eine gute Abfindung erhalten”, haben beide Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei angenommen.
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Eine klagbare Verbindlichkeit, für die der Beklagte als etwaiger Vermögensübernehmer einstehen müßte, wäre durch eine solche Erklärung nicht begründet worden. Ob ihre Rechtswirksamkeit bereits, wie das Landgericht meinte, an dem Mangel der für Schenkungsversprechen vorgeschriebenen Form (§ 518 Abs. 1 BGB) scheitern würde, mag dahinstehen. Nicht zu beanstanden sind jedenfalls die Erwägungen im angefochtenen Urteil, daß die vage und allgemein gehaltene Fassung der angeblichen Zusage gegen einen Willen der Eltern spreche, sich rechtlich zu binden, und daß es sich daher lediglich um unverbindliches Inaussichtstellen einer künftigen Zuwendung gehandelt haben könne; außerdem ermangele die in Aussicht gestellte Leistung der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit. Entgegen der Ansicht der Revision war infolgedessen das Oberlandesgericht nicht nach § 286 ZPO gehalten, den Beweisanträgen im Schriftsatz des Klägers vom 24. April 1968 stattzugeben.
2.	Ebensowenig kommt § 3 des Vertrages vom 3. Februar 1949 als Anspruchsgrundlage in Betracht. Der dortige Hinweis der Vertragschließenden auf die Abfindung aller anderen Kinder (unbeschadet der Sonderregelung für die jüngste Tochter in § 5) ist vom Berufungsgericht als Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Vorgangs gewürdigt worden; es entnimmt dem einleitenden Wort "nachdem”, daß damit habe gesagt werden sollen, die Abfindung der Geschwister des Beklagten sei bereits erfolgt. Mit ihrem Versuch, dem § 3 einen anderen Sinn beizulegen, wendet sich die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise (§ 561 Abs. 2 ZPO) gegen die tat-
 
richterliche Vertragsauslegung, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt.
Daß das Berufungsgericht, wie sie behauptet, davon ausgegangen wäre, der betreffende Satz sei nicht geschrie ben oder ihm komme keinerlei Bedeutung zu, geht aus den Urteilsausführungen nicht hervor. Palls jene Angabe in 5 3- was in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil zugunsten des Klägers zu unterstellen ist - nicht den Tatsachen entsprochen hat, wäre damit weder die Geschäftsgrundlage des Übertrags- und Leibrentenvertrages entfallen, noch zwingt dieser Umstand zu einer Auslegung dahin, daß nach der Absicht der Vertragschließenden die Abfindung der übrigen Kinder erst künftig habe stattfinden sollen. Neu und daher unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO)ist die Behauptung der Revision, der Beklagte habe den Eltern die Leistung angemessener Abfindungen an seine Geschwister zugesagt, ohne diese Zusage einhalten zu wollen; an den von ihr angeführten Aktenstellen (Schriftsätze des Klägers vom 7. Juni 1968, S. 1 f, und vom 24. Oktober 1968, S. 7) findet sich hierüber nichts. Ob die Vertragspartner eine wissentlich falsche Erklärung abgegeben und aus welchen Gründen sie das getan haben, bedarf keiner Erörterung; denn auch wenn, wie die Revision meint, jeder vernünftige Anlaß fehlte, den Notar, das Grundbuchamt, die Steuerbehörde oder eine Genehmigungsbehörde über den Beweggrund des Vertragsabschlusses zu täuschen, ergäbe sich aus § 3 des Vertrages kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung.
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3.	Das Klagebegehren läßt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Pflichtteilsergänzung (§§ 2325 ff BGB) rechtfertigen. Der Revision mag zugegeben werden, daß die Übertragung des Gastwirtschafts-Anwesens auf den Beklagten, geht man vom Sachvortrag des Klägers insbesondere über die Wertverhältnisse aus, sich als eine gemischte Schenkung darstellt; nach diesem Vortrag überstieg der Wert des Anwesens die vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen. Allein die unentgeltliche Zuwendung, die alsdann dem Beklagten durch den Grundstückserwerb zugeflossen wäre, verhilft dem Kläger zu
 keinem Recht aus §§ 2325» 2329 BGB, weil im Zeitpunkt des Erbfalls die Zehnjahresfriet des § 2325 Abs, 3 BGB bereits verstrichen war. Der Eigentumsübergang, mit dem die - gemischte - Schenkung spätestens (vgl. BGH NJW 1970, 1638) vollzogen gewesen wäre, wurde 1949 und hinsichtlich einer weiteren, vom Landkreis Münster unmittelbar auf den Beklagten übertragenen Streuparzelle 1951 im Grundbuch eingetragen, während der Vater der Parteien im Dezember 1963 oder 1964 (über die Jahreszahl enthalten die Parteischriftsätze wechselnde Angaben) und die Mutter im April 1966 verstorben ist. Von der Revision werden insoweit keine Einwendungen erhoben.
4.	Den Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob der Übertrags- und Leibrentenvertrag vom 3. Februar 1949 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sei. Dies macht der Kläger geltend, weil ihm und den übrigen Geschwistern durch die einseitige Bevorzugung des Beklagten jegliche Rechte am elterlichen Vermögen genommen würden, und er erstrebt mit seinem Hilfsantrag eine entsprechende richterliche Feststellung.
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Das Berufungsgericht erachtet das Feststellungs-begehren, dessen verfahrensrechtliche Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO es zutreffend bejaht hat, für sachlich unbegründet. Unter Hinweis auf die gesetzliche Testierfreiheit, kraft deren die Eltern der Parteien den Beklagten zu dem Alleinerben hätten einsetzen und die anderen Kinder auf den Pflichtteil hätten verweisen können, vertritt es die Auffassung, ebensowenig sei den Eltern verwehrt gewesen, sich bereits zu Lebzeiten ihrer gesamten Vermögenswerte zu begeben und diese, ohne die übrigen Abkömmlinge zu berücksichtigen, auf den Beklagten allein zu übertragen. Auch die Tatsache, daß der an sich in solchen Fällen den Übergangenen vom Gesetz gewährte Schutz einer Pflichtteilsergänzung (§§ 2325, 2329 BGB) hier wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht eingreife und infolgedessen alle Ansprüche des Klägers und seiner anderen Geschwister entfallen seien, könne die Vertragswirksamkeit aus sittlicher Sicht (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht in Frage stellen.
Zusätzliche Umstände, die eine Sittenwidrigkeit der getroffenen Regelung ergäben, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts vom Kläger nicht dargetan worden, selbst wenn man seine Behauptung über das Zustandekommen des Vertrages zugrunde lege. Denn der Beklagte habe damals ein berechtigtes Interesse an einer Klarstellung gehabt, ob er den Gastwirtschaftsbetrieb übertragen erhielt, und ihm sei nicht zuzu demuten gewesen, auf der bisherigen imsicheren Grundlage bei den Eltern weiterzuarbeiten; wenn er sie deshalb vor eine entsprechende Wahl stellte, könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. In einer Notlage (§ 138 Abs. 2 BGB)
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hätten sich die Eltern trotz vorgeschrittenen Alters und Unfähigkeit, den Betrieb allein zu führen, nicht befunden, da für sie die Möglichkeit einer Verpachtung oder anderweitigen Veräußerung bestanden habe. Daraus, daß der Vertrag keine Abfindungen für die Geschwister des Übernehmers vorsehe, lasse sich angesichts der gesetzlichen Regelung eine Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Aus diesem Grunde sowie weil den Eltern freigestanden habe, ihr Vermögen schenkweise zu übertragen, komme es auf den damaligen Wert des Anwesens und der vom Beklagten dafür zu erbringenden Gegenleistungen nicht an.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, den Begriff der Sittenwidrigkeit im Sinne des ersten Absatzes von § 138 BGB verkannt und den Ge samt Sachverhalt, wie er mangels Aufklärung jeglicher Einzelheiten zu unterstellen sei, nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Das trifft jedoch nicht zu.
^ a) Bei ihrer Rüge, das angefochtene Urteil stelle ”rein äußerlich” auf die Testier- und auf die Verfügung sfreiheit der Eltern ab, die es ihnen ermöglicht hätten, ein einzelnes Kind unter Übergehung der übrigen zu berücksichtigen, läßt die Revision außer acht, daß es sich hier in der Tat um den maßgeblichen Gesichtspunkt handelt. Denn grundsätzlich ist niemand gehindert, über sein Eigentum frei zu verfügen (§ 903 BGB); er kann Vermögenswerte, die ihm gehören, sowohl kraft Rechtsgeschäfts unter Lebenden (§ 305 BGB) als auch im Wege letztwilliger Verfügung (Testament, §§ 1937 ff BGB,

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oder Erbvertrag, § 1941 BGB) auf beliebige andere Personen übertragen. Gewisse Schranken sind ihm, soweit solche Maßnahmen sich zu dem Nachteil seiner nächsten Familienangehörigen auswirken, lediglich gezogen durch den Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge und Eltern sowie des Ehegatten (§ 2303 BGB) und - bei Schenkungen zur Lebenszeit - durch die Vorschriften über Pflichtteilsergänzung (§§ 2325 ff BGB).
Wenn demgegenüber die Revision geltend macht, der streitige Übertrags- und Leibrentenvertrag verstoße allein schon deshalb, weil die Eltern der Parteien den Beklagten einseitig begünstigt und ihre sonstigen Nachkommen einschließlich des Enkelkindes unberücksichtigt gelassen hätten, gegen die guten Sitten und sei infolgedessen gemäß § 138 BGB nichtig, so sucht sie damit die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in nicht zu billigender Weise weiter einzuschränken. Es geht nicht an, in Fällen der hier vorliegenden Art eine Vertragsnichtigkeit ganz allgemein aus angeblicher Verletzung des Sittengesetzes, nämlich Mißachtung der Familienordnung und des Eltern-Kind-Verhältnisses, herzuleiten.
Mag auch, wie das Oberlandesgericht Celle es in einem Urteil aus dem Jahre 1934 (HER 1934 Nr. 942) ausgedrückt hat, eine sittliche Pflicht der Eltern bestehen, ’’ihre Kinder alle gleich zu behandeln und dafür zu sorgen, daß jedes von ihnen einen gleichen Anteil am Familienvermögen erhält, soweit nicht gewichtige Gründe Anlaß zu einer abweichenden Regelung geben”
(vgl. auch - jeweils zu § 2330 BGB - Soergel/Ehard/Eder
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9. Aufl. Anm. 1; Palahdt/Keidel 31. Aufl. Anm. 1; Erman/ Bartholomeyczik 4. Aufl. Anm. 1; Staudinger/Ferid 10./11. Aufl. Anm. 7), so nötigt das nicht zu dem Schluß, eine Vermögensübertragung, die diesen Anforderungen nicht genüge, falle ohne weiteres unter § 138 BGB mit der dort vorgesehenen strengen Rechtsfolge.
Gegen eine derartige Annahme spricht bereits, daß das Gesetz den Interessen naher Angehöriger ohnehin Rechnung getragen hat, indem es ihnen durch die Sonderbestimmungen über Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung einen wenn auch inhaltlich und zeitlich begrenzten Schutz gegen benachteiligende Maßnahmen des Erblassers gewährt; zu einer Ausdehnung dieses Schutzes, wie die Revision ihn erstrebt, besteht im Regelfall kein Anlaß.
Im übrigen betraf der vom Oberlandesgericht Celle aufgestellte Satz die Ausnahmevorschrift des § 2330 BGB, wonach bei solchen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht (vgl. über diesen Begriff Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 534 Anm. 2) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde, keine Pflichtteil sergänzung stattfindet. Hierauf hat das angefochtene Urteil mit Recht hingewiesen und es abgelehnt, einen Gegenschluß aus § 2330 BGB dahin zu ziehen, daß jedes nicht durch diese Vorschrift gedeckte Verhalten gegen die guten Sitten verstieße. Vielmehr liege zwischen dem, was sittlich anzuerkennen sei, und dem, wodurch die guten Sitten verletzt würden, eine "sittlich neutrale Region", und zu letzterer gehöre auch die Berücksichtigung nur eines Kindes unter Übergehung der übrigen auf Grund der gesetzlichen Testier- und Verfügungsfreiheit.
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Auch die Revision geht davon aus, daß das Vorliegen eines der in den §§ 2325 - 2331 BGB geregelten Tatbestände für sich allein das betreffende Rechtsgeschäft nicht als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lasse, sondern weitere Umstände hinzukommen müßten, um dem Geschäft einen verwerflichen Charakter zu geben (unter Bezugnahme auf RG Urteil vom 2. Februar 1925, IV 531/24, Nachschlagewerk BGB § 2325 Nr. 18;
BGB RGRK 11. Aufl. § 2325 Anm. 6; Palandt/Keidel, BGB 27. Aufl. § 2325 Anm. 1 vor Buchst, a, ebenso jetzt 31. Aufl.; vgl. auch RGZ 83, 109, 112). Soweit sie indessen meint, bei einer Schenkung, die nicht im Sinne von § 2330 BGB einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspreche, liege schon ein Wgewisses Indiz” für die Sittenwidrigkeit vor, kann dem nicht beigepflichtet werden. Auch die Beispielsfälle sittenwidriger Rechtsgeschäfte zwischen Eltern und Kindern an den von ihr angeführten Kommentarstellen (Soergel/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 138 Anm.
128; Palandt/Danckelmann, BGB 27. Aufl. § 138 Anm. 5 b dd, ebenso jetzt Heinrichs in der 31. Aufl.) betreffen Sachverhalte, die durchweg anders liegen als der hier zur Entscheidung stehende.
b) Die von der Revision vermißte Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen, indem es unter Berücksichtigung aller Tatsachenbehauptungen des Klägers geprüft hat, ob zusätzlich zu der Bevorzugung des Beklagten vor den übrigen Abkömmlingen noch besondere Umstände vorlägen, die den Übertrags- und Leibrentenvertrag als sittlich anstößig erscheinen ließen. Die
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Erwägungen, aus denen dies im angefochtenen Urteil verneint wurde, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Daß der Beklagte vor Vertragsabschluß längere Zeit hindurch seine Arbeitskraft ausschließlich dem elterlichen Betrieb gewidmet hat, räumt auch die Revision ein; ob es sich dabei, wie sie behauptet, um "nicht einmal zusammenhängend vier Jahre" handelte oder ob die Zeit der Mitarbeit im Betrieb entsprechend der Gegen-darstellung des Beklagten wesentlich länger war, spielt für die Präge der Sittenwidrigkeit des Vertrages keine maßgebliche Rolle, da bereits die Tatsache mehrjährigen Arbeitseinsatzes bei den Eltern das Gefühl der Dankbarkeit und den berechtigten Wunsch erwecken konnte, das Anwesen gerade diesem Sohn und nicht ihren anderen Kindern oder dem Enkel zu überlassen. Wenn sie sich im Vertrag zugleich vorbehielten, "nach ihrem freien Willen wie bisher und solange sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen”, im überlassenen Betrieb weiter tätig zu sein, nötigt das zu keiner abweichenden Beurteilung; denn nach dem klaren Wortlaut dieser Vereinbarung handelte es sich um ein Recht zu dem weiteren Mitarbeiten und nicht um eine Pflicht; die Behauptung der Revision, der Beklagte habe damit gerechnet, daß die Eltern durch ihre Mitarbeit sich die Leibrenten und das Altenteil selbst verdienen würden, findet in den tatrichterlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt; nicht erheblich ist daher, ob sie wirklich bis zu ihrem Tod von früh bis spät in der Gaststätte gearbeitet haben.
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Die - im gegenwärtigen Rechtszug zu unterstellende objektive Unrichtigkeit der Angabe in § 3, die übrigen Kinder der Übertragenden seien (mit Ausnahme der jüngsten Tochter) bereits abgefunden, zwingt auch in Verbindung damit, daß die Partner des Übertrags- und Leibrentenvertrages seinen Inhalt länger als ein Jahrzehnt vor dem Kläger und seinen übrigen Geschwistern geheimgehalten haben, nicht zu der Annahme, der Beklagte habe seine Eltern mit unerlaubten Mitteln unter Druck gesetzt. Abgesehen davon, daß ohnehin widerrechtliche und unsittliche Beeinflussung des Willens eines Vertragspartners für sich allein ein Rechtsgeschäft zu keinem nach § 138 BGB nichtigen macht (RGZ 83, 109, 112), könnte im vorliegenden Fall das Verhalten des Beklagten und seiner Eltern auch auf den Wunsch zurückzuführen sein, Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden. Möglicherweise befürchteten die Vertragschließenden, sie würden, falls die Übertragung des Anwesens auf den einen Sohn unter Ausschluß der übrigen Kinder und des Enkels bekannt werde, Vorwürfen ausgesetzt sein, die ihnen, wenn sie sie auch für ungerechtfertigt hielten, langwierige Erörterungen und sonstige Ungelegenheiten eintragen könnten. Ob man das Bestreben, solchen unliebsamen Folgen aus dem Wege zu gehen, mit der Revision als Zeichen eines "schlechten Gewissens" ansehen müßte, mag offen bleiben; denn auch dies würde weder allein noch im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenverstoßes zur Folge haben. Da den übrigen Kindern, wie bereits dargelegt (oben Nr. 1), eine "gute Abfindung" nicht rechts-
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verbindlich zugesagt worden war, konnte durch den Vertragsabschluß auch keine Verhinderung des angeblich Zugesagten bezweckt werden.
Soweit die Revision ein Beweisanzeichen für eine verwerfliche Gesinnung der Vertragschließenden darin erblicken möchte, daß die Eltern der Parteien damals kurz nach der Währungsreform noch keine Geldmittel zur Abfindung der übrigen Kinder wieder angesammelt hätten und daß damit auch in Zukunft nicht zu rechnen gewesen sei, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im jetzigen Rechtszug keine Berücksichtigung finden kann (§ 561 Abs. 1 ZPO). Nicht ersichtlich ist, wieso die Vertragsbestimmung in § 6, wonach die Schlaf- und Wohnzimmermöbel mit dem Tode der Eltern dem Beklagten zufielen, gegen die guten Sitten verstoßen haben sollte.
c) Die Verfahrensrügen d$r Revision greifen nicht durch. Einer Beweiserhebung über den Inhalt des Ge-spräche, das der Kläger kurz vor dem Tode der Mutter mit ihr geführt hat, bedurfte es nicht, weil das ange-fochtene Urteil die in das Wissen des Zeugen Alfred Schmidt gestellten Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt hat (§ 286 ZPO). Ob darin, daß das Berufungsgericht außerdem die Überzeugungskraft der behaupteten Äußerungen angezweifelt hat, eine unzulässige Vorwegwürdigung des Beweisergebnisses lag, kann dahinstehen; denn das war eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Neu und daher unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag der Revision, der Zeuge Schmidt habe von den Angaben der Mutter einen so über-
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zeugenden Eindruck gewonnen, daß er ihn zugleich dem Berufungsgericht hätte vermitteln können.
Auf welchen Tatsachen die gerügte Verletzung des § 448 ZPO beruhen soll, hat die Revision entgegen § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst, b ZPO nicht dargetan.
5. Ohne Erfolg stellt die Revision schließlich zur Nachprüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich erwachsen sei. Baß zu der Zeit, als seine Eltern starben, die Prist für eine Pflichtteilsergänzung bereits verstrichen war (§ 2325 Abs. 3 BGB), rechtfertigt dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Für die von der Revision erstrebte Anwendung des § 826 BGB fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage. Nach der Auffassung des Senats stellt die Berufung des Beklagten auf den Fristablauf aber unter den vorliegenden Umständen auch keine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB).
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6, Die Revisionsrügen greifen somit nicht durch.
Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als imbegründet zuruckzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Hill	Dr.	Grell