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BGH · V ZB 148/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 148/65

für vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibendon9 die lediglich der Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden (§ 148 PrBergG) dienenP nicht aber für die Sicherheit einer über dem Grubenfold betriebenen öffentlichen Verkehrsanstalt erforderlich sind., kann kein Schadensersatz verlangt werden» den dortigen ßüterbahnhof, einen großen Verschiebe-Bahnhof, jeweils mit den dazu gehörigen Gleiskörpern, eine D-Zugstrecke sowie Brücken, mit denen die Gleisanlagen Uber Straßen hinweggeführt werden, Ablaufberge, Lokomotivschuppen, Drehscheiben und dergleichen mehr«> Diese Verkehrsanlagen sind auf Grund staatlicher Konzessionen, die den Rechts-vcrgängern der Beklagten ab 1858 erteilt wurden, in dem Zeitraum von 1860 bis 1910 errichtet und im Zuge späteren Ausbaues erweitert worden; sie wurden 1880 und 1882 verstaatlicht und gehören jetzt der Beklagteno Der Kohlenabbau in dem Bergwerk hatte schon vor 1939 zu erheblichen Senkungen der Bahnanlagen geführt, weshalb die RechtsVorgänger der Parteien (im folgenden werden die RechtsVorgänger den Parteien gleichgesetzt) damals übereinkamen, den westlichen Bahnhofsteil entsprechend zu heben und das Bahnbetriebswerk zu verlegen; hierzu wollte die Klägerin als Bergschädenersatz 2 Millionen Reichsmark zahlen; die Pläne für dieses Vorhaben, die 1942 fertiggestellt waren, wurden infolge des Krieges nicht ausgeführto Ala Mitte 1952 im Westfeld des Bergwerks straße der Abbau zwischen der in 650 m Teu- satzlosen Strebbruchbau zu dem sogenannten Blasversatz über; dies ist ein mechanisch betriebenes Yollversatzverfahren, bei dem die infolge des Kohleabbaues entstehenden Hohlräurae unter Anwendung von Druckluft mit Gesteinsmassen ausgefüllt werdeno Mit der Behauptung, durch den Wechsel im Abbauverfahren, den sie wegen der Bahnanlagen vorgenommen habe, seien ihr in der Zeit von Mitte 1952 bis 31® Dezember 1954 Mehraufwendungen in Höhe von 3 416 200 IM entstanden, beantragte die Klägerin im Jahre 1959 bei dem Oberbergamt DflHHHl die Festsetzung einer von der Beklagten zu zahlenden Entschädigung in dieser Höhe® Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 100 000 DM nebst Zinsen geltend und trägt zur Begründung vor, nur um der Verkehrssicherheit der Eisenbahn willen sei sie damals zu dem Blasversatz übergegangen® Die Beklagte bestreitet, daß die Sicherheit des Bahnverkehrs bei einem weiteren Abbau im' Strebbruchver- im Jahre 1952 eingeführte Blasversatz eine "Anlage” im Sinne von § 154 Abs* 1 Satz 2 PrBergG darstellt, ist zwar unter den Parteien streitig«, bedarf aber keiner Entscheidung, da jedenfalls der Übergang zu dieser neuen Versatzart, wie das Oberbergamt .im Beschluß vom 13* Oktober 1961 einleuchtend und insoweit auch von den Beteiligten unbeanstandet dargelegt hat, als "Veränderung" und "Beseitigung*1 bereits vorhandener Anlagen - nämlich der bisher un-ausgefüllt gebliebenen Grubenbaue und Hohlräume -anzusehen isto 2o Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß § 154 PrBergG dem Bergwerkseigentümer einen Ersatzanspruch für solche Aufwendungen gewähre, die er ausschließlich zu dem Schutz der öffentlichen Verkehrsanstalt (Vermeidung von Unfällen) gemacht hat$ es müsse sich um Maßnahmen handeln, ohne die ein sicherer, gefahrloser Verkehr auf den vom Bergbau betroffenen Straßen, Eisenbahnen, Kanälen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich wäre; werde der Bergbautreibende dagegen ganz oder teilweise in seinem eigenen Interesse tätig, insbesondere um die Entstehung von Bergschäden - für die er gemäß § 148 PrBergG dem öffentlichen Verkehrsträger vollständige Entschädigung leisten müßte - zu verhindern oder einzuschränken, dann könne er keinen Ersatz beanspruchen* Hierbei befindet sich das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit der auch im Schrifttum bislang zu demeist vertretenen Ansicht,wonach die in § 154 Abs0 1 PrBergG genannten Handlungen des Bergbautreibenden (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Bergwerksanlagen) unmittelbar und allein der Sicherheit der Verkehrsanstalt dienen müssen (RGZ 5, 266 ss ZBergR 23, 391; RGZ 103, 221, 229; Bras-sert/Gottschalk, Allgemeines Berggesetz 2» Auflo Vorberao vor § 153, S» 625, sowie § 154 Anm«, 3; Arndt, Allgemeines Berggesetz § 154 Anmc 1; Klo-stermann/Fürs t/Thielmann, Allgemeines Berggesetz 6o Auflo § 154 Anm» 3; Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3o Auflo § 153 - 155 Anm0 III 3 a; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens S» 372; Hermann und Rudolf Isay, Allgemeines Berggesetz 1920, § 154 Anm» B I 2; Heinemann, Der Bergschaden 3<> Auflo, Nr0 160, So 126; jeweils mit weiteren Nachweisen)0 Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch gebliebene Sie wird zu demal von Vertretern des neue ren bergrechtlichen Schrifttums bekämpft, die der Meinung sind, der Standpunkt des Reichsgerichts werde den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht und schränke die Rechte des Bergbautreibenden in einer dem Grundgesetz zuwiderlaufenden Wei sc ein (insbesondere Rudolf Isay, Glückauf 1954, 1519; Feuth, NJW 1955, 773 und 1956, 53; Kassem-beck, NJW 1956, 51; Kremer, ZBergR 99, 409; Meyer ZBergR 102, 216; Schulte, ZBergR 106, 171; Krautschneider, ZBergR 106, 206 und Glückauf 1959, 114 vglo auch Müller-Erzbach, ZBergR 69, 515, sowie Ebel/Weller, Allgemeines Berggesetz 20 Aufl» § 153 Anm0 2-4 und Anm0 6, § 154 Anm» 3)° Die Revision macht sich diese Angriffe zu eigen; darüber hinaus bezieht sie sich vor allem auf Ausführungen des Universitätsprofessors &r<> in mehreren von der Klägerin zu den Akten überreichten Rechtsgutachten sowie in einer neuerlich veröffentlichten Monographie ("Das Verhältnis zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanstalten als Gegenstand richterlicher und gesetzgeberischer Bewertung" , 1966), worin seine Kritik an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung nochmals zusammengefaßt hat« hat festgestellt, der Klägerin sei es, als sie vom Strebtruchhau zu dem Blasversatz überging, allein darum zu tun gewesen, ihre gesetzliche Haftung für Bergschäden (§ 148 PrBergG) auszuschließen oder zu verringern; die Verkehrssicherheit auf den Strecken der beklagten Bundesbahn wäre, so heißt es im angefochtenen Urteil, auch bei Fortsetzung des bisherigen Abbauverfahrens nicht gefährdet gewesen; vielmehr wären dann an den Bahnanlagen bloß Schäden entstanden, die allerdings nicht unerheblich gewesen wären und nur mit sehr hohen Kosten hätten beseitigt werden können. Falls diese Feststellung den von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen standhält (darüber unten zu Nr» 4), erledigt sich der Streit der Parteien darüber, ob der Anspruch nach § 154 Abs« 1 PrBei*gG ein Tätigwerden aus-zu dem Schutze der Bahnanlagen, doho zur Verhinderung von Verkehrsunfällen, voraus-setze (so namentlich RG ZBergR 25, 391; Kloster-mann/Pürst/ThieImann aaO § 154 Anm« 3; Boldt, Allgemeines Berggesetz Io - 3o Auflo § 154 Anm0 1 a) oder ob er auch dann gegeben sei, wenn der Bergbautreibende daneben zugleich eigene Interessen verfolge (so vor allem Westhoff, lerg-bau und Grundhesitz 20 Band So 410)* Bi e Int-Scheidung hängt dann vielmehr von der Beantwor-tung der Frage ab, inwieweit Maßnahmen, die über-<*er Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, gleichwohl eine 2ahlungspflicht des Verkehrsunternehmers auszulösen vermögen« Die Meinung, daß auch in einem derartigen Falle der Bergbautreibende seine Aufwendungen ersetzt verlangen könne, wird im Schrifttum, soweit nographie, insbesondere So 83 ff>« Er versucht dies aus der wirtschaftspolitischen Zwecksetzung der §§ 153, 154 PrBergG herzuleiten, die dahin gehe, einen Anreiz für den Bergwerkseigentümer zu schaffen, trotz vorhandener Verkehrsanlagen weiter abzubauen; deshalb reiche es für die Anwendbarkeit des § 154 PrBergG aus, wenn die zu Kosten führenden Maßnahmen getroffen worden seien, um Schäden an den Verkehrsanlagen auszuschließen oder zu mindern (So 87 aaOjo Dem kann jedoch nicht gefolgt werdeno Daß die genannte Gesetzesvorschrift in erster Linie auf solche Maßnahmen abstellt, die der Sicherheit und ungefährdeten Fortsetzung des öffentlichen Verkehrs zu dienen bestimmt sind, ergibt sich nicht nur aus ihrer Entstehungsgeschichte (Einzelheiten darüber in RGZ 5? 266 = ZBergR 23, 391), sondern entspricht auch der insoweit einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Lehre (vglo die oben angeführten Belegstollen); Meinungsverschiedenheit herrscht lediglich darüber, ob auch dann eine Ersatzforderung des Bergbautreibenden besteht, wenn er zusätzlich noch weitere Zwecke - etwa eine Steigerung seines Abhaugewinnes oder die Vermeidung von Bergschäden, für die er entschä- PrBergG besser gestellt werden sollten als der Bergbau, mag offen bleiben» Auf jeden Ball räumen ihnen diese Vorschriften im Vergleich zu andoren^Grundeigentümern eine Sonderstellung ein; das ergibt sich klar aus § 153 Abso 1 aaO (Wegfall des ^V/iderspruchsrechts”) * Damit wäre es indessen schwerlich vereinbar, wenn eine Verkehrsanstalt verpflichtet sein sollte, dem Bergbautreibenden Geldersatz auch für solche Maßnahmen zu leisten, die nicht zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, namentlich zur Verhinderung von Eisenbahnunfällen, erforderlich waren, sondern lediglich zu dem Ausschluß oder zur Geringhaltung der Bergschädenhaftung aus § 148 PrBergG» Könnten auch die hierfür aufgewendeten Kosten im Wege des § 154 Abs» 1 PrBergG auf die Verkehrsanstalt abgewälzt werden, dann wäre diese schlechter gestellt als ein sonstiger Grundeigentümer, der für Bergschäden Ersatz bekommt» Auch die Verkehrsanstalt hätte dung des § 154 Abs» 1 PrBergG auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt erhebt * Das gilt insbesondere von ihrem Einwand, der Blas versatz sei eine "sonst nicht erforderliche" Anlage und "notwendig” im Sinne dieser Vorschrift gewesen* Palls es, wie sie behauptet, bei einem Kohlenabbau in größerer Teufe schwierig ist, Maßnahmen zur Verhinderung plötzlicher Veränderungen an der Oberfläche von solchen Maßnahmen zu unterscheiden, die bloß langsame Veränderungen verhindern sollen, so daß die Unterscheidung "nur eine graduelle und keine prinzipielle" sein mag, würde gleichwohl dieser Umstand die Notwendigkeit einer Grenzziehung nicht ausschließen) auf jeden Pall kommt ein Ersatzanspruch dann nicht in Betracht, wenn nach der ganzen Sachlage überhaupt mit keinen plötzlichen Veränderungen zu rechnen war* Ob die Verkehrsanstalt gera- 154 PrBergG sowie für das, was die Revision zu dem Problem der gesetzlichen Beschränkung des Bergwerkseigentums vorträgt (vglo dazu unten Nr* 3-}* Nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen gehört ferner die Erwägung des Berufungsgerichts, daß § 153 PrBergG den Eigentümern von Anlagen des öffentlichen Verkehrs einen Vorrang gegenüber dem Bergwerkseigentum einräume und daß dieser Vorrang auch den Umfang des Anspruchs aus § 154 AbSo 1 PrBergG bestimme; infolgedessen" erübrigt sich ein Eingehen auf den Revisionsvortrag zu dem Inhalt des § 153 Abs. 1 und 2 PrBergG, zur ’’Bergv/arnung” (§ 150 PrBergG) und zur Höhe der Sicherungskosten0 Soweit die Revision dein Berufungsgericht vorwirft, die besondere Hohe der Mehrbelastungen, die den Bergbau bei Vorhandensein von Verkehrsanstalten treffen, außer acht 154 PrBergG eine Sonderregelung enthalten, die auf die Verhältnisse im Bergbau zugeschnitten ist und nur im Hinblick auf die dortige Interessenlage ausgelegt werden kann» Außerdem gewähren jene nachbar- bzw» ge-werberochtlichen Gesetzesbestimmungen einen Geldanspruch zu dem Ausgleich dafür, daß jemand fremde Einwirkungen auf sein Grundstück dulden muß, während nach § 154 Abs * 1 PrBergG umgekehrt derjenige, der durch seinen Bergbau auf fremdes Eigentum einwirkt, unter bestimmten Voraussetzungen seinerseits Zahlung verlangen kann; die jeweiligen Regelungen sind also grundlegend verschieden und lassen sich nicht ohne weiteres miteinander vergleichen* Die Rüge, der Berufungsrichter habe, obgleich die §§ 153? eine Anordnung der Bergbehörde, Anlagen zu dem Schutze des öffentlichen Verkehrs zu schaffen, voraussetze, hat das Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision nicht angenommen; es erwähnt das Fehlen eines hoheitlichen Eingriffes nur, um den von Westermann in einem seiner Gutachten vor- gebrachten Re cht sgedanken des Aufopferungsanspruchs nach § 75 EinlALR auszuklammern» Auch hat es nicht, wie die Revision ihm vorwirft, bei der Frage, ob der Wechsel in der Versatzart dem Schutze der Bahnanlagen gedient habe, allein auf den Willen der Klägerin zur Verhinderung von Bergschäden abgestellt und die objektive Erforderlichkeit einer Verkehrs Sicherung ungeprüft gelassen; nach seiner Ansicht wäre vielmehr selbst bei Fortsetzung des bisherigen Abbauverfahrens die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährdet gewesen«, Im übrigen irrt die Revision, wenn sie geltend macht, daß der Ersatzanspruch aus § 154 AbSol PrBergG, sofern man wirklich (aber zu Unrecht) nur die subjektive Willensrichtung des Bergbautreibenden als maßgebend ansähe, an schärfere Voraussetzungen geknüpft würde; denn dann könnte unter Umständen bereits die bloße Absicht, die Entstehung von Eisenbahnunfallen zu verhindern, trotz Fehlens einer objektiven Gefahrenlage den Anspruch begründen; die Anforderungen wären also dann geringer«, sind das lediglich HilfserWägungen• TJm die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen, hätte es dieser Ausführungen ebensowenig bedurft wie des Hinweises, daß ein "klares Überordnungsverhältnis des Bergwerkseigentums gegenüber dem Eigentum an dem Öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen" bestehe (So 19 aaO)0 Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das, was die Revision hiergegen vorbringt o Ohne Belang für den vorliegenden Prozeß sind zu demal die streitigen Rechtsfragen, inwieweit im Rahmen des § 154 Abs0 1 PrBergG auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (dazu HG ZBefgR 64? anstalt zu 'bewahren, tätig geworden war» Ob letzterenfalls der Ausschluß bergrechtlicher Ersatzansprüche, wie ihn das Reichsgericht wegen des doppelten Zweckes jener Maßnahmen angenommen hat, mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre, steht aber im jetzigen Verfahrensstand nicht zur Erörterung* Vielmehr ist lediglich zu prüfen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen könnten, wenn dem Bergwerkseigentümer die Möglichkeit verschlossen bleibt, seine Kosten, die er nur zwecks Ausschlusses oder Geringhaltung seiner Schadensersatzpflicht und nicht auch zu dem Schutze des Betriebes einer öffentlichen Verkehrsanstalt aufgewandt hat, auf diese abzuwälzen* Daß der Gleichheitagrundsatz, die grundgesetzliche Eigentumsgarantie oder die Unantastbarkeit des Wesensgehalts von Grundrechten es geböten, Maßnahmen eines Bergbautreibenden, zu denen er durch das Vorhandensein von Eisenbahnanlagen über seinem Grubenfeld veranlaßt wird, die er jedoch keineswegs zwecks Aufrechterhaltung der dortigen Verkehrssicherheit treffen muß, von dem Inhaber des Verkehrsunternehmens bezahlen zu lassen, kann der Revision nicht zugegeben werden* sprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135)o Hätte die Klägerin in ihrem Bergwerk * keinen Blasversatz eingeführt, dann wären durch die Fortsetzung des Kohlenabbaues in der bisherigen Form unvermeidlich an den Gleisen und dem sonstigen Eigentum der Beklagten Schäden entstand den, für welche diese gemäß § 148 PrBergG hätte Schadloshaltung verlangen können<, Bine derartige Inanspruchnahme, der die Klägerin in gleicher Weise wie jeder andere Bergbautreibende ausgesetzt war, hat sie sich dadurch erspart, daß sie, wenn auch unter Aufwendung nicht unbeträchtlicher Kosten, ihre Versatzart wechselte 0 Wer die Wahl hat, entweder Bergsehädencrsatz leisten zu müssen oder, um dem zu entgehen, Aufwendungen zu dem Zwecke der SchadensVerhütung zu machen, erfährt, v/enn er sich für den. zweiten Weg entschließt, in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Position keine Verschlechterung gegenüber anderen; in der Regel wird er Maßnahmen der letztgenannten Art vielmehr gerade deshalb ergreifen, weil ihm das damit verbundene finanzielle Opfer geringer erscheint als die anderenfalls auf ihn zukommenden Bergschädenforderungeno Wieso bei dieser Sachlage die Gleichbehandlung aller nur gewährleistet sein sollte, wenn derjenige, über dessen Grubenfeld sich Öffentliche Verkehrsanalagen befinden, seine Aufwendungen von der Verkehrsanstalt erstattet verlangen kann, während anderen Bergbautreibenden kein solches Recht zusteht, ist nicht einzusehen« den gegebenen Umständen einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, so wird auch nicht der Wesensgehalt des Bergwerkseigentums angetastet (Arto 19 GU)o Inwieweit der Bergbautreibende, dem durch Anordnung der Bergbehörden (§ 196 PrBergG) kostspielige Schutzmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit oberirdischer Eisenbahnanlagen vorgeschrie ben werden, ein Sonderopfer erbringt, kann hier ebenso offen bleiben wie die im Schrifttum (vglo oben zu 2fr<> 2) umstrittene Frage, ob durch die §§ sein Eigentum in dem bisherigen Umfang auszuüben, genommen und er muß die Einwirkungen des Berg-v/erksbetriebes dulden, ohne sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903? c) Sollte § 153 PrBergG, wie die Revision annimmt, es dem Bergwerksbesitzer verwehren, sieh gegenüber Bergschädenansprüchen von öffentlichen Verkehrsanstalten auf den Haftungsausschluß des § 150 PrBergG zu berufen, so könnte die Präge, ob diese Regelung dem Grundgesetz zuwiderläuft, nur für solche Prozesse erheblich sein, in denen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird (§148 PrBergG}« Dagegen würden aus ihrer etwaigen Verfassungswidrigkeit niemals dem Bergwerksbesitzer, der seinerseits gemäß § 154 AhSo 1 PrBergG Ersatz für vorsorgliche Maßnahmen verlangt, mehr Rechte erwachsen, als er sonst auf Grund der letztgenannten Vorschrift hato 4 o Erweisen sich mithin die bisher behandelten Rügen als nicht stichhaltig, so muß indessen die Revision Erfolg haben, soweit sie die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Maßnahmen, deren Kosten gemäß § 154 Abs« 1 PrBergG ersetzt verlangt werden, nicht zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere zur Verhinderung von Eisenbahnunfällen erforderlich gewesen seien, mit Ver-fahrensrügen aus § 286 ZPO angreift« gen wäre, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkteno Soweit schließlich der Berufungsrichter unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde in Bergschadenstreitigkeiten näher dargelegt hat, daß und weshalb nach seiner Meinung ein Abbau in 650 - 850 m feufe zu keinen “plötzlichen Schäden“ an den Gleisanlagen habe führen können, erscheint es zweifelhaft, ob ihm wirklich die erforderliche Kenntnis gerade solcher Gefahren, wie sie dem Bisenbahnverkehr möglicherweise im Palle beträchtlicher Geländesenkungen drohen, zu Gebote stand0 Seine Ausführungen lassen jedenfalls nicht erkenn nen, aus welchen Quollen er seine behauptete Sachkunde auch hinsichtlich der technischen Betriebssicherheit von Bahnanlagen entnommen hat (HG JW 1938, 591 Kro 27). Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalteno In der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht, an das die Sache gemäß § 565 Absd ZVO zurückverwiesen werden muß, den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere dem Beweisantrag der Klägerin stattzugeben haben» Da bereits die Übergehung dieses Antrages zur Urtoilsaufhe-bung nötigt, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden; insoweit bleibt es der Klägerin unbenommen, ihre sonstigen Beanstandungen vor dem Berufungsgericht geltend zu macheno

Zitierte Normen: § 561 ZPO
VerkehrsanstaltRechtZBergRerforderlichMaßnahmePrBergGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGrHZ	'	:	ja
 PrBergG § 154
für vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibendon9 die lediglich der Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden (§ 148 PrBergG) dienenP nicht aber für die Sicherheit einer über dem Grubenfold betriebenen öffentlichen Verkehrsanstalt erforderlich sind., kann kein Schadensersatz verlangt werden»
BGH, Urt. v. 17. Mai 1968 - V ZB 148/65 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
?_JK_14§/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
IT» Mai 1968 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der G-	Bergwerks-Aktien-
gesellscnaftinE^PBl, R^^straße 0^, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Bergassessor a.P» Bergwerks-direktor iMBI? Bergassessor ad), Br.	und
 Bergwerksdirektor Br 0	ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeiSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v,
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion	in
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
o
2
Der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10 „ Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr« Rothe, Dr» Freitag,
 Dr* Mattem und Dr«, Grell
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9» Juli 1965 auf-
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin betrieb in	bis zu dem Jahre
1962 das - inzwischen stillgelegte - Steinkohlenbergwerk ”B^(pLstraßen • Ihr dortiges Bergwerkseigentum geht zurück auf die 1840 und 1845 an ihre RechtsVorgängerin erfolgte Verleihung von Bängen-und Geviertfeldern, die dann im Jahre 1867 zu dem genannten.Bergwerk vereinigt ("konsolidiert“) wurden o Über dem westlichen Teil des Grubenfeldes
 unterhält und betreibt die beklagte Bundesbahn umfangreiche Verkehrsanlagen; es handelt sich insbesondere um den Personenbahnhof	9
den dortigen ßüterbahnhof, einen großen Verschiebe-Bahnhof, jeweils mit den dazu gehörigen Gleiskörpern, eine D-Zugstrecke sowie Brücken, mit denen die Gleisanlagen Uber Straßen hinweggeführt werden, Ablaufberge, Lokomotivschuppen, Drehscheiben und dergleichen mehr«> Diese Verkehrsanlagen sind auf Grund staatlicher Konzessionen, die den Rechts-vcrgängern der Beklagten ab 1858 erteilt wurden, in dem Zeitraum von 1860 bis 1910 errichtet und im Zuge späteren Ausbaues erweitert worden; sie wurden 1880 und 1882 verstaatlicht und gehören jetzt der Beklagteno Der Kohlenabbau in dem Bergwerk hatte schon vor 1939 zu erheblichen Senkungen der Bahnanlagen geführt, weshalb die RechtsVorgänger der Parteien (im folgenden werden die RechtsVorgänger den Parteien gleichgesetzt) damals übereinkamen, den westlichen Bahnhofsteil entsprechend zu heben und das Bahnbetriebswerk zu verlegen; hierzu wollte die Klägerin als Bergschädenersatz 2 Millionen Reichsmark zahlen; die Pläne für dieses Vorhaben, die 1942 fertiggestellt waren, wurden infolge des Krieges nicht ausgeführto
 Ala Mitte 1952 im Westfeld des Bergwerks
 straße der Abbau zwischen der in 650 m Teu-
fe liegenden sechsten Sohle und der in 850 in Teufe neu aufgefahrenen siebenten Sohle aufgenommen wurde, ging die Klägerin von ihrem bisherigen ver-
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satzlosen Strebbruchbau zu dem sogenannten Blasversatz über; dies ist ein mechanisch betriebenes Yollversatzverfahren, bei dem die infolge des Kohleabbaues entstehenden Hohlräurae unter Anwendung von Druckluft mit Gesteinsmassen ausgefüllt werdeno Mit der Behauptung, durch den Wechsel im Abbauverfahren, den sie wegen der Bahnanlagen vorgenommen habe, seien ihr in der Zeit von Mitte 1952 bis 31® Dezember 1954 Mehraufwendungen in Höhe von 3 416 200 IM entstanden, beantragte die Klägerin im Jahre 1959 bei dem Oberbergamt DflHHHl die Festsetzung einer von der Beklagten zu zahlenden Entschädigung in dieser Höhe®
Das Oberbergamt verwarf durch Beschluß vom ^»Oktober 1961 den Antrag als unbegründet, weil der Abbau mit Blasversatz nicht ausschließlich im Interesse der Beklagten, sondern auch im eigenen Interesse der Klägerin stattgefunden habe» In der Folgezeit erklärte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, bei dem die Klägerin ihren Antrag weiterbetrieb, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Hechtsstreit an das Landgericht Essen®
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 100 000 DM nebst Zinsen geltend und trägt zur Begründung vor, nur um der Verkehrssicherheit der Eisenbahn willen sei sie damals zu dem Blasversatz übergegangen® Die Beklagte bestreitet, daß die Sicherheit des Bahnverkehrs bei einem weiteren Abbau im' Strebbruchver-
 
fahren gefährdet gewesen wäre; vielmehr habe die Klägerin mittels Einführung des Blasversatzes lediglich ihre gesetzliche Verpflichtung zu dem Ersatz von Bergschäden ausschließen oder möglichst gering halten wollen«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungshegehren weiter«
Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels«
1o Gesetzliche Grundlage des Zahlungsanspruchs9 mit dem die Klägerin einen Teil der ihr in den Jahren 1952 bis 1954 infolge Umstellung ihres Kohleabbaues vom bisherigen Strebbruchbau auf Blasversatz entstandenen Mehraufwendungen geltend macht? sind die Vorschriften im Britten Abschnitt des Fünften Titels des preußischen Allgemeinen Berggesetzes (PrBergG)? und zwar insbesondere der dortige § 154« Jener Gesetzesabschnitt 9 der laut seiner Überschrift das “Verhältnis des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten“ regelt^ bestimmt zunächst im § 155? daß dem Bergbautreibenden gegen die Ausführung näher bezelch-noter, mit Enteignungsbefugnis ausgestatteter Öf~
 
fentlicher Verkehrsmittel, darunter auch Eisenbahnen, kein "Widerspruchsreeht” zusteht (Abs« l), daß er jedoch vor Feststellung der solchen Anlagen zu gehenden Richtung seitens der zuständigen Behörde darüber zu hören ist, in welcher Y/eise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die Anlage auszuführen sei (Abs» 2)o Daran schließt sich der § 154, dessen erster Absatz - in der für das Band Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Fassung (NRWGVBl, Sonderband 11 Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts 1806 - 1945”, S«164 ff) - folgendermaßen lautet:
"War der Bergbautrcihende zu dem Bergwerks-betriebe früher berechtigt, als die Genehmigung der Anlage (§ 153) erteilt ist, so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz„ Ein Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen notwendig wird•”
Der Streit der Parteien geht darum, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sindo
 Dabei steht die zeitliche Priorität der Klägerin außer Zweifel; denn ihr Abbaurecht beruht auf Verleihungen aus den Jahren 1840 und 1845, während die Konzession zu dem Eisenbahnbetrieb erst ab 1858 erteilt wurde« Ob der von der Klägerin
 
im Jahre 1952 eingeführte Blasversatz eine "Anlage” im Sinne von § 154 Abs* 1 Satz 2 PrBergG darstellt, ist zwar unter den Parteien streitig«, bedarf aber keiner Entscheidung, da jedenfalls der Übergang zu dieser neuen Versatzart, wie das Oberbergamt .im Beschluß vom 13* Oktober 1961 einleuchtend und insoweit auch von den Beteiligten unbeanstandet dargelegt hat, als "Veränderung" und "Beseitigung*1 bereits vorhandener Anlagen - nämlich der bisher un-ausgefüllt gebliebenen Grubenbaue und Hohlräume -anzusehen isto
2o Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß § 154 PrBergG dem Bergwerkseigentümer einen Ersatzanspruch für solche Aufwendungen gewähre, die er ausschließlich zu dem Schutz der öffentlichen Verkehrsanstalt (Vermeidung von Unfällen) gemacht hat$ es müsse sich um Maßnahmen handeln, ohne die ein sicherer, gefahrloser Verkehr auf den vom Bergbau betroffenen Straßen, Eisenbahnen, Kanälen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich wäre; werde der Bergbautreibende dagegen ganz oder teilweise in seinem eigenen Interesse tätig, insbesondere um die Entstehung von Bergschäden - für die er gemäß § 148 PrBergG dem öffentlichen Verkehrsträger vollständige Entschädigung leisten müßte - zu verhindern oder einzuschränken, dann könne er keinen Ersatz beanspruchen* Hierbei befindet sich das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit der auch im Schrifttum bislang zu demeist vertretenen
 Ansicht,wonach die in § 154 Abs0 1 PrBergG genannten Handlungen des Bergbautreibenden (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Bergwerksanlagen) unmittelbar und allein der Sicherheit der Verkehrsanstalt dienen müssen (RGZ 5,
 266 ss ZBergR 23, 391; RGZ 103, 221, 229; Bras-sert/Gottschalk, Allgemeines Berggesetz 2» Auflo Vorberao vor § 153, S» 625, sowie § 154 Anm«, 3; Arndt, Allgemeines Berggesetz § 154 Anmc 1; Klo-stermann/Fürs t/Thielmann, Allgemeines Berggesetz 6o Auflo § 154 Anm» 3; Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3o Auflo § 153 - 155 Anm0 III 3 a; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens S» 372; Hermann und Rudolf Isay, Allgemeines Berggesetz 1920, § 154 Anm» B I 2; Heinemann, Der Bergschaden 3<> Auflo, Nr0 160, So 126; jeweils mit weiteren Nachweisen)0
Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch gebliebene Sie wird zu demal von Vertretern des neue ren bergrechtlichen Schrifttums bekämpft, die der Meinung sind, der Standpunkt des Reichsgerichts werde den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht und schränke die Rechte des Bergbautreibenden in einer dem Grundgesetz zuwiderlaufenden Wei sc ein (insbesondere Rudolf Isay, Glückauf 1954, 1519; Feuth, NJW 1955, 773 und 1956, 53; Kassem-beck, NJW 1956, 51; Kremer, ZBergR 99, 409; Meyer ZBergR 102, 216; Schulte, ZBergR 106, 171; Krautschneider, ZBergR 106, 206 und Glückauf 1959, 114 vglo auch Müller-Erzbach, ZBergR 69, 515, sowie
 
Ebel/Weller, Allgemeines Berggesetz 20 Aufl» § 153 Anm0 2-4 und Anm0 6, § 154 Anm» 3)° Die Revision macht sich diese Angriffe zu eigen; darüber hinaus bezieht sie sich vor allem auf Ausführungen des Universitätsprofessors &r<>	in
 mehreren von der Klägerin zu den Akten überreichten Rechtsgutachten sowie in einer neuerlich veröffentlichten Monographie ("Das Verhältnis zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanstalten als Gegenstand richterlicher und gesetzgeberischer Bewertung" , 1966), worin	seine	Kritik
 an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung nochmals zusammengefaßt hat«
Auf viele der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen grundsätzlichen Prägen - die auch im angefochtenen Urteil und in der Revisionsbegründung einen breiten Raum einnehmen - kommt es indessen im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht an. Rieht entscheidungserhoblich sind insbesondere das Verhältnis zwischen § 150 und § 153 Abs« 1 PrBergG, die Abhängigkeit des in der erstgenannten Vorschrift angeordneten HaftungsausSchlusses von dem Vorliegen einer konkreten Berggefahr (RG ZBergR 65? 484? 487)? sowie das Problem, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anwendung des § 150 PrBergG gegenüber öffentlichen Verkehrsanstalten entfällt (vgl« dazu einerseits RG ZBergR 78, 460; 78, 474; RGZ 103? 221, 226 ff; andererseits Heinemann aaÖ Nr. .158, So 124; Miesbach/Engelhardt, Bergrecht 1962, So 410 Mr. X 2)• Denn das Berufungsgericht
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hat festgestellt, der Klägerin sei es, als sie vom Strebtruchhau zu dem Blasversatz überging, allein darum zu tun gewesen, ihre gesetzliche Haftung für Bergschäden (§ 148 PrBergG) auszuschließen oder zu verringern; die Verkehrssicherheit auf den Strecken der beklagten Bundesbahn wäre, so heißt es im angefochtenen Urteil, auch bei Fortsetzung des bisherigen Abbauverfahrens nicht gefährdet gewesen; vielmehr wären dann an den Bahnanlagen bloß Schäden entstanden, die allerdings nicht unerheblich gewesen wären und nur mit sehr hohen Kosten hätten beseitigt werden können. Falls diese Feststellung den von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen standhält (darüber unten zu Nr» 4), erledigt sich der Streit der Parteien darüber, ob der Anspruch nach § 154 Abs« 1 PrBei*gG ein Tätigwerden aus-zu dem Schutze der Bahnanlagen, doho zur Verhinderung von Verkehrsunfällen, voraus-setze (so namentlich RG ZBergR 25, 391; Kloster-mann/Pürst/ThieImann aaO § 154 Anm« 3; Boldt, Allgemeines Berggesetz Io - 3o Auflo § 154 Anm0 1 a) oder ob er auch dann gegeben sei, wenn der Bergbautreibende daneben zugleich eigene Interessen verfolge (so vor allem Westhoff, lerg-bau und Grundhesitz 20 Band So 410)* Bi e Int-Scheidung hängt dann vielmehr von der Beantwor-tung der Frage ab, inwieweit Maßnahmen, die über-<*er Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, gleichwohl eine 2ahlungspflicht des Verkehrsunternehmers auszulösen vermögen«
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Die Meinung, daß auch in einem derartigen Falle der Bergbautreibende seine Aufwendungen ersetzt verlangen könne, wird im Schrifttum, soweit
 nographie, insbesondere So 83 ff>« Er versucht dies aus der wirtschaftspolitischen Zwecksetzung der §§ 153, 154 PrBergG herzuleiten, die dahin gehe, einen Anreiz für den Bergwerkseigentümer zu schaffen, trotz vorhandener Verkehrsanlagen weiter abzubauen; deshalb reiche es für die Anwendbarkeit des § 154 PrBergG aus, wenn die zu Kosten führenden Maßnahmen getroffen worden seien, um Schäden an den Verkehrsanlagen auszuschließen oder zu mindern (So 87 aaOjo Dem kann jedoch nicht gefolgt werdeno Daß die genannte Gesetzesvorschrift in erster Linie auf solche Maßnahmen abstellt, die der Sicherheit und ungefährdeten Fortsetzung des öffentlichen Verkehrs zu dienen bestimmt sind, ergibt sich nicht nur aus ihrer Entstehungsgeschichte (Einzelheiten darüber in RGZ 5? 266 = ZBergR 23, 391), sondern entspricht auch der insoweit einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Lehre (vglo die oben angeführten Belegstollen); Meinungsverschiedenheit herrscht lediglich darüber, ob auch dann eine Ersatzforderung des Bergbautreibenden besteht, wenn er zusätzlich noch weitere Zwecke - etwa eine Steigerung seines Abhaugewinnes oder die Vermeidung von Bergschäden, für die er entschä-
digungspflichtig wäre - zu erreichen trachtet«
ersichtlich, einzig von W
vertreten (Mo-
Wollte man, wie W
und ihm folgend die
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Revision dies jetzt anstreben, von dem bislang allgemein für unerläßlich gehaltenen Erfordernis einer mindestens gleichzeitigen Verkehrssiche-rung Abstand nehmen, so wäre das einmal ein Bruch mit einer jahrzehntealten Rechtsanwendung, auf die sich die beteiligten Kreise längst eingestellt haben; außerdem liefe es dem Sinn der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zuwidere
 Ob die Öffentlichen Verkehrsanstalten durch die §§ 153*.-154 PrBergG besser gestellt werden sollten als der Bergbau, mag offen bleiben» Auf jeden Ball räumen ihnen diese Vorschriften im Vergleich zu andoren^Grundeigentümern eine Sonderstellung ein; das ergibt sich klar aus § 153 Abso 1 aaO (Wegfall des ^V/iderspruchsrechts”) * Damit wäre es indessen schwerlich vereinbar, wenn eine Verkehrsanstalt verpflichtet sein sollte, dem Bergbautreibenden Geldersatz auch für solche Maßnahmen zu leisten, die nicht zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, namentlich zur Verhinderung von Eisenbahnunfällen, erforderlich waren, sondern lediglich zu dem Ausschluß oder zur Geringhaltung der Bergschädenhaftung aus § 148 PrBergG» Könnten auch die hierfür aufgewendeten Kosten im Wege des § 154 Abs» 1 PrBergG auf die Verkehrsanstalt abgewälzt werden, dann wäre diese schlechter gestellt als ein sonstiger Grundeigentümer, der für Bergschäden Ersatz bekommt» Auch die Verkehrsanstalt hätte
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einen derartigen Bergschädenanspruch, falls der Bergbautreibende nichts zur SchadensVerhütung unternommen hätte* Trifft er dagegen entsprechende Maßnahmen, so ist die Verkehrsanstalt zwar nicht geschädigt, sie müßte aber, wenn der Standpunkt von	zuträfe, ihre Schadensfreiheit
- anders als die übrigen Grundeigentümer - aus ihrer eigenen Tasche bezahlen* Bas kann nicht Hechtens sein*
Damit entfallen sämtliche Rügen, welche die Revision, im wesentlichen unter Wiedergabe der Ausführungen	gegen	die Nichtanwen-
dung des § 154 Abs» 1 PrBergG auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt erhebt * Das gilt insbesondere von ihrem Einwand, der Blas versatz sei eine "sonst nicht erforderliche" Anlage und "notwendig” im Sinne dieser Vorschrift gewesen* Palls es, wie sie behauptet, bei einem Kohlenabbau in größerer Teufe schwierig ist, Maßnahmen zur Verhinderung plötzlicher Veränderungen an der Oberfläche von solchen Maßnahmen zu unterscheiden, die bloß langsame Veränderungen verhindern sollen, so daß die Unterscheidung "nur eine graduelle und keine prinzipielle" sein mag, würde gleichwohl dieser Umstand die Notwendigkeit einer Grenzziehung nicht ausschließen) auf jeden Pall kommt ein Ersatzanspruch dann nicht in Betracht, wenn nach der ganzen Sachlage überhaupt mit keinen plötzlichen Veränderungen zu rechnen war* Ob die Verkehrsanstalt gera-
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de die wesentlichsten und kostspieligsten Maß- , nahmen ’’als Schadensverhinderung stempeln” könnte , ist unerheblich, da es nicht auf die Auffassung der Verkehrsanstalt, sondern auf die objektive Notwendigkeit einer Verkehrssicherung ankommt „Auf der nur beiläufig geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts, die Hechte der Parteien seien nicht ’’gleichartig”, beruht die klageabweisende Entscheidung nichtj die Revisionsrügen zur Frage der ’’Gleichwertigkeit” bedürfen daher keiner Stellungnahme„ Bas gleiche gilt in diesem Zusammenhang für die Urteilsausführungen zur Entstehungsgeschichte der §§ 153? 154 PrBergG sowie für das, was die Revision zu dem Problem der gesetzlichen Beschränkung des Bergwerkseigentums vorträgt (vglo dazu unten Nr* 3-}*
 Nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen gehört ferner die Erwägung des Berufungsgerichts, daß § 153 PrBergG den Eigentümern von Anlagen des öffentlichen Verkehrs einen Vorrang gegenüber dem Bergwerkseigentum einräume und daß dieser Vorrang auch den Umfang des Anspruchs aus § 154 AbSo 1 PrBergG bestimme; infolgedessen" erübrigt sich ein Eingehen auf den Revisionsvortrag zu dem Inhalt des § 153 Abs. 1 und 2 PrBergG, zur ’’Bergv/arnung” (§ 150 PrBergG) und zur Höhe der Sicherungskosten0 Soweit die Revision dein Berufungsgericht vorwirft, die besondere Hohe der Mehrbelastungen, die den Bergbau bei Vorhandensein von Verkehrsanstalten treffen, außer acht
 
gelassen zu haben, und soweit sie dazu Einzelheiten vorträgt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen (§ 561 AbSo 1 ZPO)*
Bei ihrem Einwand, zur Gesetzesaualegung müßten hier, weil sie einen ähnlichen Interessenwiderstreit beträfen, auch die Vorschriften des § 906 AbSo 2 BOB und des § 26 GewO herangezogen werden, übersieht die Revision, daß die §§ 153? 154 PrBergG eine Sonderregelung enthalten, die auf die Verhältnisse im Bergbau zugeschnitten ist und nur im Hinblick auf die dortige Interessenlage ausgelegt werden kann» Außerdem gewähren jene nachbar- bzw» ge-werberochtlichen Gesetzesbestimmungen einen Geldanspruch zu dem Ausgleich dafür, daß jemand fremde Einwirkungen auf sein Grundstück dulden muß, während nach § 154 Abs * 1 PrBergG umgekehrt derjenige, der durch seinen Bergbau auf fremdes Eigentum einwirkt, unter bestimmten Voraussetzungen seinerseits Zahlung verlangen kann; die jeweiligen Regelungen sind also grundlegend verschieden und lassen sich nicht ohne weiteres miteinander vergleichen* Die Rüge, der Berufungsrichter habe, obgleich die §§ 153?
154 PrBergG abstrakte Kollisionsnormen darstellten, zu Unrecht eine konkrete Betrachtungsweise angewandt, liegt neben der Sache, da das angefoch-tene Urteil von Konkretheit lediglich im Zusammenhang mit der ”Bergwarnung” (§ 150 PrBergG) spricht und seine Entscheidung hierauf nicht beruht *
Daß der Ersatzanspruch aus § 154 Abs* 1 PrBergG
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eine Anordnung der Bergbehörde, Anlagen zu dem Schutze des öffentlichen Verkehrs zu schaffen, voraussetze, hat das Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision nicht angenommen; es erwähnt das Fehlen eines hoheitlichen Eingriffes nur, um den von Westermann in einem seiner Gutachten vor-
gebrachten Re cht sgedanken des Aufopferungsanspruchs nach § 75 EinlALR auszuklammern» Auch hat es nicht, wie die Revision ihm vorwirft, bei der Frage, ob der Wechsel in der Versatzart dem Schutze der Bahnanlagen gedient habe, allein auf den Willen der Klägerin zur Verhinderung von Bergschäden abgestellt und die objektive Erforderlichkeit einer Verkehrs Sicherung ungeprüft gelassen; nach seiner Ansicht wäre vielmehr selbst bei Fortsetzung des bisherigen Abbauverfahrens die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährdet gewesen«, Im übrigen irrt die Revision, wenn sie geltend macht, daß der Ersatzanspruch aus § 154 AbSol PrBergG, sofern man wirklich (aber zu Unrecht) nur die subjektive Willensrichtung des Bergbautreibenden als maßgebend ansähe, an schärfere Voraussetzungen geknüpft würde; denn dann könnte unter Umständen bereits die bloße Absicht, die Entstehung von Eisenbahnunfallen zu verhindern, trotz Fehlens einer objektiven Gefahrenlage den Anspruch begründen; die Anforderungen wären also dann geringer«,
Soweit der Berufungsrichter im einzelnen dargelegt hat, der Klägerin stünde selbst dann kein
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Anspruch zu, wenn ihre Maßnahmen außer der Verhinderung von Bergschäden zugleich auch der Verkehrssicherheit gedient hätten (BU So 17 - 19)? sind das lediglich HilfserWägungen• TJm die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen, hätte es dieser Ausführungen ebensowenig bedurft wie des Hinweises, daß ein "klares Überordnungsverhältnis des Bergwerkseigentums gegenüber dem Eigentum an dem Öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen" bestehe (So 19 aaO)0 Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das, was die Revision hiergegen vorbringt o Ohne Belang für den vorliegenden Prozeß sind zu demal die streitigen Rechtsfragen, inwieweit im Rahmen des § 154 Abs0 1 PrBergG auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (dazu HG ZBefgR 64? 225, 230} Boldt aaO § 154 Anm* 2b ; vgl• insbesondere zu dem Problem des stehengelassenen Si-cherheitspfoilers RG ZBergR 37, 237, Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens So 372, und Voelkel, ZBergR 56, 315, 382) und ob der Verkehrsunternehmer dem Bergbautreibenden den Einwand der Vorteilsausgleichung entgegenhalten kann (Westhoff aaO So 412} Hermann und Rudolf Isay aaO § 154 Anm« B I 2 und B II} Schlüter/Hense aaö §§ 153 ~ 155 Anm0 III 3 c)o
3o fach Ansicht der Revision verstößt die Aberkennung eines Ersatzanspruchs aus § 154 Abs» 1 PrBergG für Maßnahmen, die der Bergbautreibeude mit Rücksicht auf vorhandene Eisenbahnanlagen getroffen hat, gegen das Grundgesetz; verletzt sei-
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en insbesondere dessen Artikel 3 Abs« 1? 14 AbSo 3 und 19 Abs» 2. Daher könnten, so meint sie, die in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 153? 154 PrBergG entwickelten Grundsätze heute entweder überhaupt nicht mehr angewendet werden, oder es stehe? falls sie etwa doch noch gälten, der Klägerin ein Entschädigungsanspruch unmittelbar aus Art» 14 GG zu« Allein das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt, der bereits in den Vorinstanzen geltend gemacht wurde? nicht für geeignet erachtet? dem Klagebegehren zu dem Siege zu verhelfen© Dem ist im Ergebnis boizutreten»
Auch hier braucht - ähnlich wie oben (Hr»2) im Rahmen der Ausführungen über Inhalt und Anwendungsbereich des § 154 Abs« 1 PrBergG - weder auf sämtliche Erwägungen eingegangen zu werden? mit denen das angefoehtene Urteil seinen Standpunkt im einzelnen begründet hat? noch kommt es auf den größten leil dessen an? was die Revision dagegen ins Peld führt«, Denn beide haben bei ihren verfassungsrechtlichen Darlegungen in erster Linie solche bergbaulichen Maßnahmen (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Anlagen) im Auge? die dem Schutz des öffentlichen Verkehrs? d»ho der Vermeidung von Eisenbahnunfällen dienten und bei denen lediglich zugleich? also zusätzlich? der Bergbautreibende auch in seinem eigenen Interesse? vor allem? um sich vor Bergschädenforderungen der Verkehrs-
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anstalt zu 'bewahren, tätig geworden war» Ob letzterenfalls der Ausschluß bergrechtlicher Ersatzansprüche, wie ihn das Reichsgericht wegen des doppelten Zweckes jener Maßnahmen angenommen hat, mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre, steht aber im jetzigen Verfahrensstand nicht zur Erörterung* Vielmehr ist lediglich zu prüfen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen könnten, wenn dem Bergwerkseigentümer die Möglichkeit verschlossen bleibt, seine Kosten, die er nur zwecks Ausschlusses oder Geringhaltung seiner Schadensersatzpflicht und nicht auch zu dem Schutze des Betriebes einer öffentlichen Verkehrsanstalt aufgewandt hat, auf diese abzuwälzen*
Daß der Gleichheitagrundsatz, die grundgesetzliche Eigentumsgarantie oder die Unantastbarkeit des Wesensgehalts von Grundrechten es geböten, Maßnahmen eines Bergbautreibenden, zu denen er durch das Vorhandensein von Eisenbahnanlagen über seinem Grubenfeld veranlaßt wird, die er jedoch keineswegs zwecks Aufrechterhaltung der dortigen Verkehrssicherheit treffen muß, von dem Inhaber des Verkehrsunternehmens bezahlen zu lassen, kann der Revision nicht zugegeben werden*
a) Entgegen ihrer Meinung ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht aus der allgemeinen Weisung des Art* 3 Abs* 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart ent-
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sprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3,
 58, 135)o Hätte die Klägerin in ihrem Bergwerk * keinen Blasversatz eingeführt, dann wären durch die Fortsetzung des Kohlenabbaues in der bisherigen Form unvermeidlich an den Gleisen und dem sonstigen Eigentum der Beklagten Schäden entstand den, für welche diese gemäß § 148 PrBergG hätte Schadloshaltung verlangen können<, Bine derartige Inanspruchnahme, der die Klägerin in gleicher Weise wie jeder andere Bergbautreibende ausgesetzt war, hat sie sich dadurch erspart, daß sie, wenn auch unter Aufwendung nicht unbeträchtlicher Kosten, ihre Versatzart wechselte 0 Wer die Wahl hat, entweder Bergsehädencrsatz leisten zu müssen oder, um dem zu entgehen, Aufwendungen zu dem Zwecke der SchadensVerhütung zu machen, erfährt, v/enn er sich für den. zweiten Weg entschließt, in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Position keine Verschlechterung gegenüber anderen; in der Regel wird er Maßnahmen der letztgenannten Art vielmehr gerade deshalb ergreifen, weil ihm das damit verbundene finanzielle Opfer geringer erscheint als die anderenfalls auf ihn zukommenden Bergschädenforderungeno Wieso bei dieser Sachlage die Gleichbehandlung aller nur gewährleistet sein sollte, wenn derjenige, über dessen Grubenfeld sich Öffentliche Verkehrsanalagen befinden, seine Aufwendungen von der Verkehrsanstalt erstattet verlangen kann, während anderen Bergbautreibenden kein solches Recht zusteht, ist nicht einzusehen«
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Gewiß pflegen Bergschäden an Verkehrsanla-gen umfangreicher und demgemäß auch die zu ihrer Verhinderung erforderlichen Maßnahmen kostspieliger zu sein als bei anderen Grundstücken? aber dadurch werden Bergbautreibende? in deren Einwirkungsb ere ich sich derartige Anlagen befinden? noch nicht in einer dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Weise einseitig gegenüber dem sonstigen Bergwerkseigentum benachteiligt o Wie das angefochtene. Urteil zutreffend hervorhebt? hängt der Umfang der Bergschädenhaftung von den Jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab? und diese sind naturgemäß verschieden* Auch der Grundeigentümer muß sich, wenn er ein Gebäude errichten will, nach dem an Ort und Stelle geltenden Bebauungsplan richten; ist sein Grundstück nicht als Baugelände vorgesehen? dann darf er es überhaupt nicht bebauen, ohne daß ihm dieserhalb eine Entschädigung zustünde * Die Ansicht der Revision? durch die dem Bergwerkseigentümer A zugunsten einer Verkehrsanstalt auferlegten Beschränkungen, denen das benachbarte Bergwerksei-gentum des B nicht unterworfen sei, werde "der Gleichheitsgrundsatz unzweifelhaft verletzt"? verdient daher keine Zustimmung*
b; Falls die Klägerin die MehraufWendungen, die sie infolge Übergangs vom Strebbruchbau zu dem Blas-versätz gemacht hat, selbst bezahlen muß? liegt darin kein enteignungsgleicher Eingriff (Art* 14 GG); versagt ihr der § 154 Abs* 1 PrBergG unter
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den gegebenen Umständen einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, so wird auch nicht der Wesensgehalt des Bergwerkseigentums angetastet (Arto 19 GU)o Inwieweit der Bergbautreibende, dem durch Anordnung der Bergbehörden (§ 196 PrBergG) kostspielige Schutzmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit oberirdischer Eisenbahnanlagen vorgeschrie ben werden, ein Sonderopfer erbringt, kann hier ebenso offen bleiben wie die im Schrifttum (vglo oben zu 2fr<> 2) umstrittene Frage, ob durch die §§
153» 154 PrBergG das Bergwerkseigentum über den Rahmen der allgemeinen Sozialbindung hinaus inhaltlich eingeschränkt wird (BGHZ 6, 270, 279)«
Denn kein Raum ist für diesen Gesichtspunkt jedenfalls da, wo bergbauliche Maßnahmen nicht zu dem Schlitze öffentlicher Verkehrsanstalten ergriffen werden, mit ihnen vielmehr lediglich die Pflicht zu dem Bergschädenersatz ausgeschlossen oder verringert werden soll»
Biese Pflicht ist mit dem Bergwerkseigentum seinem Wesen nach untrennbar verbundene Nach dem Allgemeinen Berggesetz ist der Bergwerkseigentümer befugt, die in Betracht kommenden Bodenschätze in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen, aber er darf von dieser Befugnis nur Gebrauch machen ’’nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes” (§ 54 AbSol PrBergG). Zu den genannten Bestimmungen gehört
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nicht zuletzt der § 148 PrBergG, wonach für allen Schaden, der dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen durch den Bergwerksbetrieb zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten isto Wie der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 27? 149? 155)? bedeutet die Verleihung des Bergwerkseigentums (§ 50 PrBergG) keinen geringen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers? ihm wird dadurch die Möglichkeit? sein Eigentum in dem bisherigen Umfang auszuüben, genommen und er muß die Einwirkungen des Berg-v/erksbetriebes dulden, ohne sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903? 1004 BGB zur Wehr setzen zu könneno Als Ersatz für seine Einbuße hat das Allgemeine Berggesetz dem Grundeigentümer die Rechte aus § 148 gewährtj die dort vorgesehene Schadensersatzpflicht bietet den unerläßlichen Ausgleich für die ihm dem Bergwerkseigentümer gegenüber obliegenden Bes ehränkungen *
Aus dieser Betrachtungsweise, an der nach erneuter Prüfung festgehalten wix'd und die auch im Schrifttum, soweit ersichtlich, keinen Widerspruch gefunden hat? folgt aber zugleich? daß der Berg-werkseigentümer weder dann, wenn er Bergschädenersatz leistet? noch wenn er? um sich eine solche Ersatzpflicht zu ersparen? schadenverhütende Maßnahmen trifft, eine wesensmäßige Einschränkung seiner Rechte aus § 54 PrBergG erleidet geschweige denn zu einem Sonderopfer genötigt wirdo
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c) Sollte § 153 PrBergG, wie die Revision annimmt, es dem Bergwerksbesitzer verwehren, sieh gegenüber Bergschädenansprüchen von öffentlichen Verkehrsanstalten auf den Haftungsausschluß des § 150 PrBergG zu berufen, so könnte die Präge, ob diese Regelung dem Grundgesetz zuwiderläuft, nur für solche Prozesse erheblich sein, in denen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird (§148 PrBergG}« Dagegen würden aus ihrer etwaigen Verfassungswidrigkeit niemals dem Bergwerksbesitzer, der seinerseits gemäß § 154 AhSo 1 PrBergG Ersatz für vorsorgliche Maßnahmen verlangt, mehr Rechte erwachsen, als er sonst auf Grund der letztgenannten Vorschrift hato
4 o Erweisen sich mithin die bisher behandelten Rügen als nicht stichhaltig, so muß indessen die Revision Erfolg haben, soweit sie die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Maßnahmen, deren Kosten gemäß § 154 Abs« 1 PrBergG ersetzt verlangt werden, nicht zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere zur Verhinderung von Eisenbahnunfällen erforderlich gewesen seien, mit Ver-fahrensrügen aus § 286 ZPO angreift«
Das Oberlandesgericht hat zunächst die näheren Umstände geprüft, unter denen die Klägerin seinerzeit den Entschluß faßte, zu einer anderen, kostspieligeren Versatzart überzugehen; erörtert wird dabei die damalige ungünstige Ertragslage des Bergwerks ,*B®®straßeM, sowie daß die Klägerin zu ih-
 
ren neuen Maßnahmen weder seitens der zuständigen Bergbehörde aufgefordert worden sei noch sich vorher des wegen mit der Beklagten - die doch für die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen zu allererst verantwortlich gewesen wäre - ins Benehmen gesetzt habe» Das Urteil befaßt sich dann mit einer Reihe weiterer, teils von der Klägerin selbst vorgetragener, teils von ihr nicht bestrittener Tatsachen, wozu auch ihre schon 1939 bekundete Bereitwilligkeit gehöre, zur Beseitigung von bereits eingetretenen oder zu erwartenden Bergschäden an den Bahnanlagen 2 Millionen Reichsmark aufzuwendeno Wenn gleichwohl die damals geplanten Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen wegen des Krieges unterblieben und der Kohlenabbau noch 13 Jahre in der bisherigen Weise fortgesetzt wurde, so spricht das nach Auffassung des Berufungsrichters in Verbindung mit einem zu den Akten überreichten Gutachten des Oberbergrats a«Do dafür, daß die Klägerin im Jahre 1952, falls sie die Versatzart nicht wechselte, mit sehr erheblichen Bergschädenforderungen der Beklagten habe rechnen müsseno Eine Bestätigung seiner Ansicht, wonach es ihr einzig um die Verhinderung solcher Bergschäden und nicht etwa um die Verkehrssicherheit des Bahnbetriebes zu tun gewesen sei, erblickt das angefochtene Urteil, wie es ausführlich darlegt, in dem Verhalten, das die Klägerin während des vorliegenden Prozesses sowie in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Oberbergamt gezeigt hato Der Berufungsrichter äußert sich fer-
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ner über Art und Umfang der Einwirkungen? denen im Jahre 1952 der Bahnbetrieb? falle die Klägerin ihre frühere Abbauweise beibehalten hätte? ausgesetzt gewesen wäre; er gelangt zu dem Ergebnis? daß dann vermutlich zwar Verkehrsbehinderungen vorgekommen waren, daß aber keine Gefahr eines Zugunglücks bestanden hätte. Verwiesen wird schließlich noch auf einen angeblichen Vorschlag der Klägerin? sie wolle wie bisher im Strebbruchverfahren abbauen? wenn die Beklagte auf weiteren Bergschädenersatz verzichte«
Gegenüber diesen Urteilsausführungen beanstandet die Revision mit Recht die Nichterhebung des von der Klägerin beantragten Sachverständigenbeweises darüber? daß der Abbau im Blasversatz ohne das Vorhandensein der Verkehrsanlagen der Beklagten nicht erforderlich gewesen und ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Anlagen erfolgt sei (Berufungsbegründung?
 So 25)o Wenn das Oberlandcsgericht geglaubt hat? dem Beweisantrag deshalb nicht nachgehen zu brauchen? weil die Klägerin keine bestimmten tatsächlichen Einzelheiten für ihre Behauptung vorgetragen habe? so vermag der Senat dem angesichts der Schwierigkeit des Beweisthemas nicht beizupflichten (vglo auch das Urteil des IIo Zivilsenats vom Ho März 1968? II ZR 50/65, WM 1968? 618,). £a-für? daß die Klägerin bei ihrem Antrag? wie das angefochtene Urteil ausführt, “ganz offensichtlich” von einer irrigen Rechtsansicht ausgegan-
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gen wäre, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkteno Soweit schließlich der Berufungsrichter unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde in Bergschadenstreitigkeiten näher dargelegt hat, daß und weshalb nach seiner Meinung ein Abbau in 650 - 850 m feufe zu keinen “plötzlichen Schäden“ an den Gleisanlagen habe führen können, erscheint es zweifelhaft, ob ihm wirklich die erforderliche Kenntnis gerade solcher Gefahren, wie sie dem Bisenbahnverkehr möglicherweise im Palle beträchtlicher Geländesenkungen drohen, zu Gebote stand0 Seine Ausführungen lassen jedenfalls nicht erkenn nen, aus welchen Quollen er seine behauptete Sachkunde auch hinsichtlich der technischen Betriebssicherheit von Bahnanlagen entnommen hat (HG JW 1938, 591 Kro 27).
Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalteno In der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht, an das die Sache gemäß § 565 Absd ZVO zurückverwiesen werden muß, den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere dem Beweisantrag der Klägerin stattzugeben haben» Da bereits die Übergehung dieses Antrages zur Urtoilsaufhe-bung nötigt, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden; insoweit bleibt es der Klägerin unbenommen, ihre sonstigen Beanstandungen vor dem Berufungsgericht geltend zu macheno
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Dieses hat zugleich die vom endgültigen Ausgang dos Prozesses abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens 2u treffen»
Dr» Augustin	Rothe
 Dr» Freitag
 Mattem
Dr
 Grell