Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundeorichter Dr« Piepenbrock, Dr0 Freitag, Dr«, Mattem, Hill und Offterdinger für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13» Mai 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist«, Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf war dessen 9« Zivilsenat im Zeitpunkt der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung, nämlich am 110 März 1964, mit einem Senatspräsidenten, vier Oberlandesgerichtsräten und einem Bandgerichtsrat besetzte Diese Besetzung schafft die Möglichkeit, in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden, und verstößt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art» 101 Abs« 1 Satz 2 GG0 Das angefochtene Urteil war daher insoweit, als es zuungunsten der Revisionsklägerin erkannt hat, sowie im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache zur ander-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 148/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19o Januar 1968 Fieser Justizangeoteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der_________ ________„ R^dtraßc gesetzlich ver- treten durch ihre Geschäftsführer Pro Carl ____ Dipl^Ingo Otto TtfHH^und Rechtsanwalt Helmu GmbH, - Prozoßbevollmächtigter: Beklagten9 Berufungobeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br gegen lo den Steiger Günther 2* seine Ehefrau Ifarga beide wohnhaft in gebe Straße ^ Kläger 9 Berufungskläger und Revisionsbeklagtcn? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundeorichter Dr« Piepenbrock, Dr0 Freitag, Dr«, Mattem, Hill und Offterdinger für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13» Mai 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist«, In entsprechendem Umfang wird auch das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren f aufgehobene Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso im Umfang der Urteilsauf-hebung die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind» Von Rechts wegen Xat'bostand_und Entscheidungsgründe s Die Parteien streiten darüber, ob ihr Träger-Bewerber-Vertrag von 1954 von der Beklagten rechts-wirkoan gekündigt worden ist«, Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag der Klage verurteilt, am Abschluß eines Vertrags mit den Klägern mitzuwirken, durch den sie sich verpflichtet, das umstrittene Eigenheim zu je l/2 Eigentum auf die Kläger zu übertragen« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung dos Rechtsmittels» Die Revision rügt, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 551 Br* 1 ZPO in Verbindung mit Arto 101 Abs«, 1 Satz 2 GG)„ Bie Rüge ist begründet«, Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf war dessen 9« Zivilsenat im Zeitpunkt der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung, nämlich am 110 März 1964, mit einem Senatspräsidenten, vier Oberlandesgerichtsräten und einem Bandgerichtsrat besetzte Diese Besetzung schafft die Möglichkeit, in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden, und verstößt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art» 101 Abs« 1 Satz 2 GG0 Das angefochtene Urteil war daher insoweit, als es zuungunsten der Revisionsklägerin erkannt hat, sowie im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache zur ander- weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrv/oiscno Im selben Umfang war das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verfahren aufzuheben (§ 564 AbSo 2 ZPO), Die Niederschlagung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 7 Abs» 1 Satz 1 GKG (vgl. BGHZ 27, 163, 170), Dr0 Piepenbrock Pr, Freitag Mattem