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BGH

Gericht: BGH

Für den Fall, daß die Stadtplanung die Vermessung des Vertragsgrundstücks nach der Linie laut beiliegender Planskizze F, G, H, £ genehmigt und von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche laut beiliegender Planskizze A, B, C^D, F Abstand nimmt, verpflichtet sich Herr Jost (Beklagter) In einem am 18« Januar 1955 beurkundeten Nachtrag zu der Urkunde vom 8« April 1952 wurde von den Parteien vereinbart, daß mit Rücksicht auf die Bedenken des Grundbuchamts die in Ziffer X b) letzter Satz der Urkunde vom 8« April 1952 vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen nicht als Grunddienstbarkeiten, sondern als beschrankte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen werden sollten« erklären und die Eintragung der Kläger als Eigentümer der Hofflache in das Grundbuch zu bewilligen« Diese Weigerung stehe im üiderspruch nicht nur zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, sondern auch zu späteren Erklärungen des Beklagten, in denen er seine Verpflichtung zur Sigentumsübertragung anerkannt habe0 Die Kläger haben deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei der Vermessung der in Ziff» X des Kaufvertrages des Notars Br« vom 80 April 1952, UR Nr» 1142 aufgeführten Grundstücksfläche von ca» 75 qm (Hoffläche A, B, C, D, P) aus dem Grundstück des Anwesens platz vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für Bd»0, Bl» 2114» So 501, Er hat vorgetragen* Nach dem klaren Wortlaut des Kaufvertrags habe er Eigentümer auch der Hoffläche werden sollen» Nach dem unmißverständlichen Inhalt der Urkunde sei er nur dann verpflichtet, die Hoffläche an die Kläger zu übertragen, wenn die Stadtplanung von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche zu seinem eigenen Grundstück abseheo Von diesem Erfordernis sei aber bis jetzt nicht abgesehen worden» Dementsprechend seien die für diesen Fall In der Berufungsinstanz haben die Kläger noch vor-getragen; Die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Hoffläche folge auch daraus, daß die Parteien zur Ermöglichung ihrer beiderseitigen Bauten stillschweigend eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangen seien» Der Gesellschafts zweck sei erst dann erreicht;, wenn der Beklagte die Hoffläche an die Kläger übertragen habe. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hätten ihre Baupläne im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 8» April 1952 im wesentlichen festgelegen * Entsprechend diesen Bauabsichten hätten sie einen leilungsplan anfertigen lassen, der sowohl die beiderseits zu bebauenden flächen als auch die Hoffläche ausgewiesen habe® Dieser Teilungsplan sei der Urkunde vom 8«, April 1952 beigehefteto Nach dem Inhalt des Vertrags hätten die Verkäufer an den Beklagten, abgesehen von der an die Stadt abzutretenden Vorgartenfläche, die mit A, G, H» Die Lokalbaukommission habe bis zur endgültigen Bebauung des Grundstücks durch beide Parteien nicht von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche abgesehen» Der Beklagte habe deshalb in der Urkunde vom 9» April 1953 nebst Nachtrag vom 18» Januar 1955 die in Ziffer X a und b der Urkunde vom 80 April 1952 vorgesehenen Dienstbarkeiten bewilligt und eintragen lassen» Die Parteien seien demnach davon ausgegangen, daß die zuständige Behörde von dem Er -fordernis der Bildung einer Hoffläche nicht absehe-, und hätten dementsprechend die zweite Alternative in Ziffer X des Vertrages vom 80 April 1952 verwirklicht» Tamit seien aber ihre gegenseitigen Rechtsbeziehungen, wie sie sich aus dieser Urkunde und ihren Nachträgen ergäben, abge^ wickelt« Die Kläger könnten auch dann* wenn die zuständige Behörde in der Folgezeit von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche zu dem Grundbesitz des Beklagten abgegangen wäre 3 aus dem bereits abgewickelten Hechtsverhältnis keine Rechte mehr gegen den Beklagten herleiten* An diesem aus dem Inhalt der Verträge folgenden Ergebnis könne auch durch die von den Klägern gewünschte Auslegung der Verträge nichts geändert werden* Diese seien in ihrem Wortlaut so klar-und unmißverständlich;, daß sie weder eine ergänzende, noch viel weniger eine abändernde Auslegung zuließeno Dabei könne auf sich beruhen« was die Parteien vor Abschluß der Verträge vorbesprochen oder später zu dem Zweck einer Änderung der Verträge weiterhin besprochen hätten* Der Inhalt der Vorbesprechung sei durch die in den notariellen Verträgen niedergelegten rechtsge* schäftlichen Erklärungen der Parteien überholt, soweit sich diese nicht mit dem Ergebnis der Vorbesprechungen deckten* Die den notariellen Verträgen nachfolgenden Besprechungen der Parteien ermangelten der Form des § 3*3 BGE nicht vorzutrageno Ihr Sachvortrag erschöpfe sich darin, zu behaupten* zwischen den Parteien und ihren Bevollmächtigten hätten Besprechungen stattgefunden mit dem Ziel* das Eigentum an der Hoffläche auf die Kläger zu übertragen Derartige Besprechungen* bei denen der Abschluß eines notariellen Vertrags nicht vereinbart worden sei* hätten aber keine Bechtswirkungen zu erzeugen vermocht (§ 3 i3 BGB) Dieser Pormmangel sei auch nicht dadurch behoben worden* daß die Kläger im Jahre 1959 den Entwurf einer notariellen Urkunde hätten erstellen lassen* nach welcher der Beklagte das Eigentum an der Hoffläche auf sie hätte übertragen sollen- Es könne dahinstehen* ob zwischen den Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Hechts oder ein gesellschafts ähnliches Verhältnis bestanden habeo Der gemeinsame Zweck, den zu fördern sich nach der Behauptung der Kläger die Parteien verpflichtet hätten, hätte nur in dem gemeinsamen Erwerb und in der gemeinsamen Bebauung des Ruinengrund-Stücks bestehen könneno Dieser Zweck sei aber erreicht worden* bevor die zuständige Behörde von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche zu dem Grundstück des Beklagten abgesehen habe. a) Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* es könne auf sich beruhen* was die Parteien vor Abschluß der Verträge vorbesprochen hätten* weil der Inhalt dieser Vorbesprechungen durch die in den notariellen Verträgen niedergelegten rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien überholt sei, soweit sich diese nicht mit dem Ergebnis der \orbesprechung deckten, Sie meint, aus Vorverhandlungen könne sich sehr wohl die Vertragsgrundlage ergeben, und macht deshalb dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die von den Klägern angetretenen Beweise für ihren folgenden Vortrag nicht erhoben: Die Parteien seien nicht nur vor, sondern auch noch bei dem Abschluß des Vertrags vom 8«, April 1952 darüber einig gewesen, daß der Beklagte bei Einverständnis der Stadtplanung bzw«, der entsprechenden zuständigen Behörde der Stadt nachträglich (nämlich nach Durch, führung der beiderseitigen Bauprojekte 1 die streitige Hoffläche A, B, C, D, F an die Kläger unentgeltlich übertragen sollte, daß die Bestellung des Gehund Fahrrechts und der gewerblichen Dienstbarkeiten mit dem Eigentum an dieser Hoffläche nichts zu tun haben sollte, caß die Fläche J, A, F, D, C, B und von hier zur ungefähren iviitte zwischen J und K von den Klägern einheitlich als Hoffläche verwendet werden sollte und daß die streitige Hoffläche A, B, C, D, F dem Beklagten nur zur Bebauung der Fläche J3, F, G, H und daher nur vorübergehend überlassen werden sollte (Schriftsatz vom 23«. November 1961 So 2, 3)« Mit der in Ziffer X des Vertrags vom 8» April 1952 vereinbarten Eigentumsübertragung der Hoffläche A, 3, C, D, F habe der tatsächlich bestehende Zustand, daß diese Fläche mit dem von den Klägern errichteten Bauwerk ein einheitliches Ganzes bilde, auch in rechtlicher Hinsicht verwirklicht werden sollen; in Kenntnis dieser Abmachungen habe die Lokalbaukommission die Bebauung der Grundstücke auch genehmigt (Schriftsatz vom 25« September 196'; S0 5)» Für die von den Klägern behaupteten Abmachungen spreche auch die Aufteilung des Kaufpreises und ferner, daß die Kläger die streitige Hoffläche bezahlt hätten und der Beklagte für die Abtretung der Vorgartenfläche an die Stadt eine Entschädigung erhalte (Schriftsatz vom 19« Mai 196' So 3, 7/8, 10)o Daran, daß die streitige Hoffläche nach 7, WM 1964, 906, 907, jeweils mit weiteren Rachweisen)» Dem ist aber eine Grenze in dem Wortlaut des Vertrags gesetzt» Was in diesem nicht in irgend einer Form noch Ausdruck gefunden hat, ist gar nicht erklärt und kann deshalb nicht Gegenstand der Auslegung sein (Staudinger, BGB 11» Aufl» § 133 Anm* 24)o Ein solcher Fall liegt hier vor» Der Vortrag der Kläger, hinsichtlich dessen die Revision die Richterhebung der angetretenen Beweise rügt, geht zusammengefaßt dahin, daß die Parteien sich mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte nur habe bauen dürfen, wenn er auch Eigentümer einer Hoffläche gewesen sei, dahin geeinigt hätten, daß der Beklagte zunächst die streitige Hoffläche bekommen» aber verpflichtet sein sollte, diese nach der Durchführung seines Baues an die Kläger zu übertragen (Tatbestand des angefochtenen Urteils BU S» 10), Davon ist aber in Ziffer X des Vertrages vom 8» April 1962 nicht einmal andeutungsweise etwas enthalten. Die in der ersten Alternative dieser Vertragsbestimmung enthaltene Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Hoffläche ist vielmehr ausdrücklich und uneingeschränkt nicht von der Durchführung des Baues des Beklagten, sondern davon abhängig gemacht worden, daß die Stadtplanung die Vermessung des VertragsgrundstUcks nach der Linie F, G, H, E genehmigt und von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche Abstand nimmt«, Es ist deshalb dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Verträge, jedenfalls in ihrem hier in Frage stehenden Teil, so klar und unmißverständlich sind, daß sie sich einer Auslegung der von den Klägern gewünschten Art entziehen» 8» April 1952 hinreichenden Ausdruck gefunden habe oder nicht, weil inzwischen däe Eigentumsumschreibungen erfolgt seien und deshalb der Formmangel der Vereinbarung nach § 313 Satz 2 BGB geheilt sei, übersieht sie,.daß die Kläger nicht behauptet haben, daß die Parteien etwas anderes, als in der Urkunde niedergelegt werden sollte? vereinbart haben und sich deshalb die Frage der Anwendung des § 313 Satz 2 BGB überhaupt nicht stellt» Damit kommt es auf die weitere Meinung der Revision, es bestehe zwischen den Parteien eine Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB, so daß sich im Innenverhältnis die Parteien auch nicht auf die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB berufen könnten, nicht mehr an« Bei dieser Sachund Rechtslage hat deshalb das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision mit Recht den Vortrag der Kläger als bedeutungslos bezeichnet, die Sache sei nach dem Abschluß der Bebauung zwischen den Parteien nochmals eingehend erörtert worden* und zwar in dem Sinne, daß die Hoffläche den Klägern zustehen sollte (Schriftsatz vom 19« Mai 1961 S„ 10), der Vertrag sei so auch von dem Beklagten selbst und seinem damaligen Vertreter* Rechtsanwalt Dr0 Sch^f^* ausgelegt worden (aaO So 10 - 12), entsprechend dem Vortrag der Kläger sei auch die Vereinsbank in (welche die Gewährung pines Hypothekendarlehens an die Kläger von der Zumessung der Hoffläche zu dem Grundstück der Kläger abhängig gemacht hatte) informiert worden (aaO So 14)» die Parteien hätten in diesem Sinne auch in völliger Übereinstimmung mit dem rechtskundigen Stadtdirektor Br <> verhandelt Nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts sollten die nachträglichen Besprechungen zwischen den Parteien einer Änderung der Verträge dienen, nämlich dahin, daß die nach den Verträgen dem Beklagten zustehen-de und an diesen auch aufgelassene Hoffläche A, B, G, D, p wieder an die Kläger übertragen werden sollte * Bine solche Verpflichtung des Beklagten hätte aber auch dann der Fori» des § 313 BGB bedurft, wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß zwischen den Parteien entsprechend dem Vortrag der Kläger eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden hat» Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18» Oktober 1956„ r.I ZR 257/54 (\m 1956, 1520)» Die Rüge ist gegenstandslos, weil sie sich, selbst wenn in dem Schreiben vom 22«, November 1961 ein Verzicht auf die Bildung einer Hoffläche zu dem Grundstück des Beklagten zu erblicken wäre, nur gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtet und dessen Hyuptbegründung» die Parteien hätten die zweite Alternative in Ziffer X des Vertrags vom 80 April 1952 verwirklicht und damit ihre gegenseitigen Hechtsbeziehungen abgewickelt, sodaß die Kläger aus dem abgewickelten Rechtsverhältnis auch im falle eines späteren Verzichts der Behörde auf die Bildung einer Hoffläche keine Hechte mehr gegen die Beklagten herleiten könnten, frei von Rechtsirrtum ist und von der Revision auch nicht angegriffen wirdo

Zitierte Normen: § 726 BGB
GrundstückParteiHofflächeVertragKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

’ VJB_ 148/62
Verkündet am VI o November 1964
Symalla
 JustizbauptSekretär als ürkundsbeamter 6er Geschäftsstelle
2186 041
Im Namen des V o 1 k e s
In dem Hechtsstreit
 Io des Hoteliers Franz L 2o dessen Bhefrau Erna gebo B beide in
>latz #<
Kläger? Berufungskläger und Revis^nskläger, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Ir
 gegen
den Weingroßhändler Jost A platz •#
Beklagten«, Berufungsbeklagten und Hevisionsbe
 klagten?
- Prozeßbevollwüchtigter * Rechtsanwalt Ir 0	-
hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lre Augustin und der Bundesrichter Ir* Piepenbrock? Br» Rothe? Bra Freitag und Dr* Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5„ April 1962 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2 -
/>
(Tatbestand;
In notarieller Urkunde vom 8» April 1952 wurde das völlig kriegszerstörte Anwesen B^m^platz 0 in ^0^0 an die Parteien verkauft, und zwar an den Beklagten eine erst vvegzu demessende9 in einem beigefügten Plan mit A, G„ H, E, D, C, B umschriebene Teilfläche im ungefähren Ausmaß von 364 qm sowie eine an die Stadt M00^0 abzutretende Vorgartenfläche von etwa 100 qm und an die Kläger die in dem Plan mit A, B, 00 L,E, K, J bezeichnete Restfläche im ungefähren Ausmaß von 536 qm« Für den Kaufpreis hafteten die Parteien gegenüber den Verkäufern gesamtverbindlich und im Innenverhältnis die Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10o In Ziffer II Abs«, 2 der Urkunde erklärten die Parteien, sie würden "die Vermessung selbst herbeiführen, in einem Nachtrag die Messung anerkennen, die Auflassung erklären und entgegennehmen und die zu dem Vollzug erforderlichen Vollzugsanträge stellen"« Ziffer X der Urkunde lautet;
"Zwischen den Käufern kommt folgende Vereinbarung zustande:
Nach einem Schreiben des Stadtrats der Landes» hauptstadt München vom 4» April 1952 findet die Teilung des Grundstücks Pjgn Nr«, 32 der Gemarkung
 latz ®nach der Linie A, Bo C, I), E die Zustimmung der Stadtplanung«
Für den Fall, daß die Stadtplanung die Vermessung des Vertragsgrundstücks nach der Linie laut beiliegender Planskizze F, G, H, £ genehmigt und von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche laut beiliegender Planskizze A, B, C^D, F Abstand nimmt, verpflichtet sich Herr Jost	(Beklagter)
diese Fläche im ungefähren Ausmaß von 75 qm auf Eheleute TJ0t00 (Kläger) zu übertragen«. Dagegen verpflichten sich die Eheleute 1*000) Herrn Jost AfB^das Hecht einzuräumen9 entlang der künftigen GrundstUcksgrenze, in der Planskizze bezeichnet als S, 3), F von der Südgrenze des Grundstücks aus, einen Lastkraftwagen zu dem Zwecke der Be- und Entladung abstellen zu dürfen«
Für dieses Hecht verpflichten sich Ehegatten 1^0^^ eine Grunddienstbarkeit zu bestellen und im Grundbuch eintragen zu lassen«
 
Für den Fall» daß die Stadtplanung die "Vermessung des Vertragsbesitzes davon abhängig macht-; daß zu dem Grundstück; bezeichnet als F; G, H, E eine Hoi. fläche gebildet wi^d, bezeichnet in der Planskizze als A, B, G; D, F gilt folgendes;
a)	der Erwerber Herr A^^ verpflichtet sich; dem jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks, bezeichnet laut beiliegender Planskizze mit
A 9 B, C, D, E, K, J folgende Grunddienstbarkeiten zu bestellen:
Der jeweilige Eigentümer des Restgrundstückes ist berechtigt; die genannte Hoffläche zu bebauen, vorbehaltlich baubehördlicher Genehmigung und soweit nicht Rechte und Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks, die sich aus dem Nachbarrecht ergeben, wie Fensterrecht, das Be- und Entladen von Lastkraftwagen beeinträchtigt werden« Er darf die Hofflache auch benützen«,
b)	Der jeweilige Eigentümer des Restgrundstücks ist berechtigt, entlang der SUdgrenze des erworbenen Grundstücks des Herrn Jost A^^ zu gehen und zu fahren« Die Ausübung dieses Gehund Fahrtrechts ist beschränkt auf eine Breite vo^3 m (Licht-weite)« Die Erwerber Herr Jost A^^ und Eheleute Franz und Erna LflHP bestellen außerdem jo zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbar-grundstücks eine Dienstbarkeit des Inhalts,
 daß sie auf ihrem Grundstück gleiche oder ähnliche Betriebe, wie die des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks weder betreiben noch durch Dritte betreiben lassen, noch sich an einem gleichen oder ähnlichen Unternehmen in irgend einer Rechtsform zu beteiligen oder durefc Dritte beteiligen zu lassen, ausgenommen der Kleinverkauf als Nebenleistung des eigenen Betriebs« Die Einräumung der Dienstbarkeit erfolgt jeweils unentgeltlich«"
In notarieller Urkunde vom 9o April 1953 erklärten die Parteien die Messungsanerkennung and die Auflassung« In der Urkunde heißt es u«a«:
"Die Vermessung ist nun erfolgt und niedergelegt in dem vorliegenden, geprüften und amtlichen Auszu: aus dem “*essungsyerzeichni8 der Gemarkung Nr« 391 VoJ« 1952o Hiernach erhalten die Eheleute Franz und Erna	zu dem	Gesamtgut	das neugebildefe
~ 4 -
Grundstück der Gemarkung
 Fist« Ür, 32 Am R^|(BBnl^?zVJ3auplatz 2U 0,0489 ha, während Herr	das	neugebildete	Grund-
stück der gleichen Gemarkung Fist« Nr« 32/3 Am H^lpHRplatz und an der ^•■■•straße’ Hoiraum (Bauplatz) zu 0,0511 ha
 Das vorgenannte Messungsverzeichnis wurde samt Planbeilage den Beteiligten zur Einsicht vorgelegt« -✓ie Messung wird als richtig anerkannt« Zu Ziffer X der Haupturkunde vom 8. April 1952, Kr« 1142, wird zunächst festgestellt, daß die dort erwähnte Hoffläche inhaltlich des vorgenannten Messungsverzeich-nisses gebildet wurde«
Entsprechend der Verpflichtung in Abs« a) und b) der vorgenannten Ziffer X der Haupturkunde wird als dienendes Grundstück das Grundstück Fl «Nr« 32/3«, das sich nach Vortrag 3 des genannten Messungsverzeichnisses beschreibt als:
Fist« Nr« 32/3 Am	platz	und	an	der	D^HBHM
^Blstraße, Hofraum CBauplatz) 0,0381 ha, und als herrschendes Grundstück das neugebildete Grundstück
 Fist« Nr« 32 Am H^HBpl^tz, Bauplatz zu 0,0489 he benannt«
Die genannten Grunddienstbarkeiten werden hiermit an dem Grundstück Fist« Nr« 32/3 zu 0,0381 ha der Gemarkung	dem	dienenden Grundstück
 bewilligt und beantragt«”
In einem am 18« Januar 1955 beurkundeten Nachtrag zu der Urkunde vom 8« April 1952 wurde von den Parteien vereinbart, daß mit Rücksicht auf die Bedenken des Grundbuchamts die in Ziffer X b) letzter Satz der Urkunde vom 8« April 1952 vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen nicht als Grunddienstbarkeiten, sondern als beschrankte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen werden sollten«
Die Parteien wurden nach dem Messungsanerkenntnis und nach den Auflassungserklärungen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen«
Mit Schreiben vom 1« September 1958 teilte die Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München dem Prozeß-
 
bevollmächtigten der Kläger folgendes mit;
"Unter Bezugnahme auf Ihre telefonische /mfrage hinsichtlich Ihres Schreibens vorn 10„ September 1957 darf ich Ihnen an Hand der Akten mitteilen, ooooo daß einer Rückübertragung der (Grundstücks-teilflächen a, b, c, d, f an Ihren Mandanten
 dann zugestimmt wird, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt des Inhalts eingetragen wird, daß die Tei^lächen von jeglicher Bebauung freigeholten werden o
In die Urkunde des Notars wäre aufzunehmen, daß Motiv für diese Beschränkung die Tatsache ist, daß diese leiIflachen bauordnungsmüßig Hoffläche für den im Eigentum des Herrn A(|^ verbleibenden Teil e, f, g und h sind«.
Da eine diesbezügliche Urkunde Ihrerseits bislang noch nicht vorgelegt wurde, ist auch die von Ihnen erbetene Zustimmungserklärung noch nicht abgegeben worden«,"
Die Kläger haben vorgetragen; Zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß der Beklagte«, der nur 3/10 des Gesamtkaufpreises getragen habe, auch nur 3/10 der Gesamtfläche, die mit den Punkten E, F, G, H umschrieben seien, erhalten sollte«, Da aber die Baupolizeibehörde die Bebauung dieser Fläche nur unter der Voraussetzung habe genehmigen wollen, daß dazu eine Höffläche gebildet werde, sei dem Beklagten auch die als Hof vorgesehene Fläche A, B, C, D, F mitübertragen worden. Der Beklagte sei aber verpflichtet, nach Durchführung seines Bauvorhabens diese Teilfläche unentgeltlich an die Kläger zurückzuübertragen«, Die Lokalbaukommission	habe	in
 ihrem Schreiben vom 1. September 1958 die Zumessung der Hoffläche zu dem Grundstück der Kläger genehmigte Der Beklagte sei mit der Bigentumsübertrsg ung auf die Kläger einverstanden gewesen, weswegen diese bei dem Notar
 in	einen entsprechenden Vertragsentwurf
 bestellt hätten«, Der Beklagte weigere sich aber jetzt grundlos, der Vermessung zuzustimmen, die Auflassung zu
A*
erklären und die Eintragung der Kläger als Eigentümer der Hofflache in das Grundbuch zu bewilligen« Diese Weigerung stehe im üiderspruch nicht nur zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, sondern auch zu späteren Erklärungen des Beklagten, in denen er seine Verpflichtung zur Sigentumsübertragung anerkannt habe0
Die Kläger haben deshalb beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, bei der Vermessung der in Ziff» X des Kaufvertrages des Notars Br« vom 80 April 1952, UR Nr» 1142 aufgeführten Grundstücksfläche von ca» 75 qm (Hoffläche A, B, C, D, P) aus dem Grundstück des Anwesens
 platz	vorgetragen	im Grundbuch des Amtsgerichts
 München für	Bd»0, Bl» 2114» So 501,
mitzuwirken, diese Grundstücksfläche nach der Vermessung an die Kläger aufzulassen und die Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen
 Der Beklagte hst beantragt,
 die Klage abzuweisen, hilfeweise,
 der Klage nur Zug um Zug gegen die verbindliche Erklärung der Kläger stattzugeben, daß sie künftig auf das unentgeltliche Fahrrecht durch sein Gebäude verzichten«
Er hat vorgetragen* Nach dem klaren Wortlaut des Kaufvertrags habe er Eigentümer auch der Hoffläche werden sollen» Nach dem unmißverständlichen Inhalt der Urkunde sei er nur dann verpflichtet, die Hoffläche an die Kläger zu übertragen, wenn die Stadtplanung von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche zu seinem eigenen Grundstück abseheo Von diesem Erfordernis sei aber bis jetzt nicht abgesehen worden» Dementsprechend seien die für diesen Fall
 
bewilligten Dienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen worden» Damit sei das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis endgültig abgewickelt worden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Lokalbaukommission nunmehr mit einer Übertragung der Hoffläche an die Kläger einverstanden seio
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen *
In der Berufungsinstanz haben die Kläger noch vor-getragen; Die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Hoffläche folge auch daraus, daß die Parteien zur Ermöglichung ihrer beiderseitigen Bauten stillschweigend eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangen seien» Der Gesellschafts zweck sei erst dann erreicht;, wenn der Beklagte die Hoffläche an die Kläger übertragen habe. Aus der gesellschaftlichen Treuepflicht des Beklagten folge seine Verpflichtung, die Hoffläche an die Kläger zu übertragen o
Der Beklagte hat das Vorliegen eines Gesellschaftsoder gesellschaftsähnlichen Verhältnisses bestritten»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen»
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter» Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels•
Ent scheid ungs gründ ej^
lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch finde weder in den notariellen Verträgen, noch in den zwischen den Parteien oder ihren Vertretern geführten Besprechungen, noch in einem Gesellschafts- oder
 
/)
gesellschaftsähnlichen Verhältnis eine Stütze <, Zur Begründung führt es im einzelnen aus:
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hätten ihre Baupläne im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 8» April 1952 im wesentlichen festgelegen * Entsprechend diesen Bauabsichten hätten sie einen leilungsplan anfertigen lassen, der sowohl die beiderseits zu bebauenden flächen als auch die Hoffläche ausgewiesen habe® Dieser Teilungsplan sei der Urkunde vom 8«, April 1952 beigehefteto Nach dem Inhalt des Vertrags hätten die Verkäufer an den Beklagten, abgesehen von der an die Stadt abzutretenden Vorgartenfläche, die mit A, G, H»
K, D, 0, B bezeichnete Fläche und an die Kläger die mit
A, B, C
D, £,
Ko J bezeichnete Fläche verkauft» Im Ver-
hältnis der Käufer zu den Verkäufern habe danach der Beklagte auch die Hoffläche A, F, D, C, B zu Eigentum erwerben sollen» Dem entspreche die unter den Käufern selbst getroffene Regelung in Ziffer X der Urkunde vom 8» April 1952«
Als Abweichung hiervon hätten sie nur die erste Alternative . dieser Vertragsbestimmung vereinbart» »‘eil es unsicher gewesen sei, ob von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche Abstand genommen würde, hätten die Parteien weiter die zweite Alternative vereinbart»
Die Lokalbaukommission	habe	bis	zur	endgültigen
 Bebauung des Grundstücks durch beide Parteien nicht von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche abgesehen» Der Beklagte habe deshalb in der Urkunde vom 9» April 1953 nebst Nachtrag vom 18» Januar 1955 die in Ziffer X a und b der Urkunde vom 80 April 1952 vorgesehenen Dienstbarkeiten bewilligt und eintragen lassen» Die Parteien seien demnach davon ausgegangen, daß die zuständige Behörde von dem Er -fordernis der Bildung einer Hoffläche nicht absehe-, und hätten dementsprechend die zweite Alternative in Ziffer X des Vertrages vom 80 April 1952 verwirklicht» Tamit seien aber ihre gegenseitigen Rechtsbeziehungen, wie sie sich
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aus dieser Urkunde und ihren Nachträgen ergäben, abge^ wickelt« Die Kläger könnten auch dann* wenn die zuständige Behörde in der Folgezeit von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche zu dem Grundbesitz des Beklagten abgegangen wäre 3 aus dem bereits abgewickelten Hechtsverhältnis keine Rechte mehr gegen den Beklagten herleiten*
Tatsächlich habe die Stadtplanung bisher aber nicht auf das vorbezeichnete Erfordernis verzichtet* Die in dem Schreiben der Lokalbaukommission	vom	U	September
1958 aufgeführten Voraussetzungen seien unbestritten noch nicht geschaffen worden* Das gleiche gelte hinsichtlich des Schreibens des Kommunalreferats der Stadt	vom
22o November 196'i, in dem eine Zustimmung zur Wegmessung der Hoffläche nur für den Fall in Aussicht gestellt worden
 sei, daß persönliche und Grunddienstbarkeiten bestimmten
 Inhalts bewilligt und eingetragen würden*
An diesem aus dem Inhalt der Verträge folgenden Ergebnis könne auch durch die von den Klägern gewünschte Auslegung der Verträge nichts geändert werden* Diese seien in ihrem Wortlaut so klar-und unmißverständlich;, daß sie weder eine ergänzende, noch viel weniger eine abändernde Auslegung zuließeno Dabei könne auf sich beruhen« was die Parteien vor Abschluß der Verträge vorbesprochen oder später zu dem Zweck einer Änderung der Verträge weiterhin
 besprochen hätten* Der Inhalt der Vorbesprechung sei durch die in den notariellen Verträgen niedergelegten rechtsge* schäftlichen Erklärungen der Parteien überholt, soweit sich diese nicht mit dem Ergebnis der Vorbesprechungen deckten* Die den notariellen Verträgen nachfolgenden Besprechungen der Parteien ermangelten der Form des § 3*3 BGE
Die Kläger könnten deshalb vom Beklagten die Übertragung der Hoffläche nur dann verlangen, wenn außerhalb der vorgelegten Urkunden bindende Vereinbarungen zwischen ihnen getroffen worden wären* Das vermöchten sie aber selbe
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nicht vorzutrageno Ihr Sachvortrag erschöpfe sich darin, zu behaupten* zwischen den Parteien und ihren Bevollmächtigten hätten Besprechungen stattgefunden mit dem Ziel* das Eigentum an der Hoffläche auf die Kläger zu übertragen Derartige Besprechungen* bei denen der Abschluß eines notariellen Vertrags nicht vereinbart worden sei* hätten aber keine Bechtswirkungen zu erzeugen vermocht (§ 3 i3 BGB) Dieser Pormmangel sei auch nicht dadurch behoben worden* daß die Kläger im Jahre 1959 den Entwurf einer notariellen Urkunde hätten erstellen lassen* nach welcher der Beklagte das Eigentum an der Hoffläche auf sie hätte übertragen sollen-
Es könne dahinstehen* ob zwischen den Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Hechts oder ein gesellschafts ähnliches Verhältnis bestanden habeo Der gemeinsame Zweck, den zu fördern sich nach der Behauptung der Kläger die Parteien verpflichtet hätten, hätte nur in dem gemeinsamen Erwerb und in der gemeinsamen Bebauung des Ruinengrund-Stücks bestehen könneno Dieser Zweck sei aber erreicht worden* bevor die zuständige Behörde von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche zu dem Grundstück des Beklagten abgesehen habe. Mit der Erreichung des Gesellschaftszwecks wäre eine derartige Gesellschaft aufgelöst worden (§ 726 BGB)o Die Kläger könnten deshalb ihren Anspruch auf Übertragung der Hoffläche auch nicht auf gesellschaftsrechtliche Erwägungen gründen *
20 Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an»
a) Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* es könne auf sich beruhen* was die Parteien vor Abschluß der Verträge vorbesprochen hätten* weil der Inhalt dieser Vorbesprechungen durch die in den notariellen Verträgen niedergelegten rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien überholt sei, soweit sich diese
 nicht mit dem Ergebnis der \orbesprechung deckten, Sie meint, aus Vorverhandlungen könne sich sehr wohl die Vertragsgrundlage ergeben, und macht deshalb dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die von den Klägern angetretenen Beweise für ihren folgenden Vortrag nicht erhoben: Die Parteien seien nicht nur vor, sondern auch noch bei dem Abschluß des Vertrags vom 8«, April 1952 darüber einig gewesen, daß der Beklagte bei Einverständnis der Stadtplanung bzw«, der entsprechenden zuständigen Behörde der Stadt	nachträglich (nämlich nach Durch,
 führung der beiderseitigen Bauprojekte 1 die streitige Hoffläche A, B, C, D, F an die Kläger unentgeltlich übertragen sollte, daß die Bestellung des Gehund Fahrrechts und der gewerblichen Dienstbarkeiten mit dem Eigentum an
 dieser Hoffläche nichts zu tun haben sollte, caß die Fläche J, A, F, D, C, B und von hier zur ungefähren iviitte zwischen J und K von den Klägern einheitlich als Hoffläche verwendet werden sollte und daß die streitige Hoffläche A, B, C, D, F dem Beklagten nur zur Bebauung der Fläche J3, F, G, H und daher nur vorübergehend überlassen werden sollte (Schriftsatz vom 23«. November 1961 So 2, 3)« Mit der in Ziffer X des Vertrags vom 8» April 1952 vereinbarten Eigentumsübertragung der Hoffläche A, 3, C, D, F habe der tatsächlich bestehende Zustand, daß diese Fläche mit dem von den Klägern errichteten Bauwerk ein einheitliches Ganzes bilde, auch in rechtlicher Hinsicht verwirklicht werden sollen; in Kenntnis dieser Abmachungen habe die Lokalbaukommission die Bebauung der Grundstücke auch genehmigt (Schriftsatz vom 25« September 196'; S0 5)» Für die von den Klägern behaupteten Abmachungen spreche auch die Aufteilung des Kaufpreises und ferner, daß die Kläger die streitige Hoffläche bezahlt hätten und der Beklagte für die Abtretung der Vorgartenfläche an die Stadt eine Entschädigung erhalte (Schriftsatz vom 19« Mai 196'
 So 3, 7/8, 10)o Daran, daß die streitige Hoffläche nach
 
Durchführung der beiderseitigen Bauprojekte an die Kläger übertragen werden sollte? hätten auch die üäessungsaner-kennungen und Auflassungserklärungen vom Jahre 1953 und die I’Jach tragsurkunde vom Jahre 1955 nichts geändert (Schriftsatz vom 25» September 196'i, So 6) 0
Die Büge ist unbegründet» Der Revision ist zwar darin beizutreten? daß auch Vorverhandlungen bei der Auslegung eines Vertrags mit heranzuziehen sind? da sie Fingerzeige für die Auslegung geben können und zu dem Gesamtverhalten der Vertragsparteien und den bei Vertragsabschluß vorliegenden Umständen gehören (Urteile des Senats vom 19» Oktober I960? V ZR 111/59? S» 15 und vom 8o Juli 1964? V ZR 178/63, S. 7, WM 1964, 906, 907, jeweils mit weiteren Rachweisen)» Dem ist aber eine Grenze in dem Wortlaut des Vertrags gesetzt» Was in diesem nicht in irgend einer Form noch Ausdruck gefunden hat, ist gar nicht erklärt und kann deshalb nicht Gegenstand der Auslegung sein (Staudinger, BGB 11» Aufl» § 133 Anm* 24)o Ein solcher Fall liegt hier vor» Der Vortrag der Kläger, hinsichtlich dessen die Revision die Richterhebung der angetretenen Beweise rügt, geht zusammengefaßt dahin,
 daß die Parteien sich mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte nur habe bauen dürfen, wenn er auch Eigentümer einer Hoffläche gewesen sei, dahin geeinigt hätten, daß der Beklagte zunächst die streitige Hoffläche bekommen» aber verpflichtet sein sollte, diese nach der Durchführung seines Baues an die Kläger zu übertragen (Tatbestand des angefochtenen Urteils BU S» 10), Davon ist aber in Ziffer X des Vertrages vom 8» April 1962 nicht einmal andeutungsweise etwas enthalten. Die in der ersten Alternative dieser Vertragsbestimmung enthaltene Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Hoffläche ist vielmehr ausdrücklich und uneingeschränkt nicht von der Durchführung des Baues des Beklagten, sondern davon abhängig gemacht worden, daß die Stadtplanung die Vermessung des VertragsgrundstUcks nach der Linie F, G, H, E genehmigt und von dem Erfordernis der Bildung einer Hoffläche
 Abstand nimmt«, Es ist deshalb dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Verträge, jedenfalls in ihrem hier in Frage stehenden Teil, so klar und unmißverständlich sind, daß sie sich einer Auslegung der von den Klägern gewünschten Art entziehen»
b)	Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, es sei ohne Bedeutung, ob die von den Klägern behauptete Vereinbarung in der notariellen Urkunde vom
8» April 1952 hinreichenden Ausdruck gefunden habe oder nicht, weil inzwischen däe Eigentumsumschreibungen erfolgt seien und deshalb der Formmangel der Vereinbarung nach § 313 Satz 2 BGB geheilt sei, übersieht sie,.daß die Kläger nicht behauptet haben, daß die Parteien etwas anderes, als in der Urkunde niedergelegt werden sollte? vereinbart haben und sich deshalb die Frage der Anwendung des § 313 Satz 2 BGB überhaupt nicht stellt» Damit kommt es auf die weitere Meinung der Revision, es bestehe zwischen den Parteien eine Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB, so daß sich im Innenverhältnis die Parteien auch nicht auf die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB berufen könnten, nicht mehr an«
c)	Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, es könne auf sich beruhen? was die Parteien später (nämlich nach der, Abschluß der Verträge) zu dem Zwecke einer Änderung der Verträge besprochen hätten, weil die den notariellen Verträgen nachfolgenden Besprechungen der Form des § 313 BGB ermangelten«.
Soweit die Revision meint, der Forromangel dieser nachfolgenden Besprechungen sei nach § 313 Satz 2 BGB geheilt, übersieht sie, daß durch eine vorausgegangene Auflassung eine Heilung nach dieser Vorschrift nicht eintreten kann. Die Revision kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf abstellen, daß die von den Klägern behauptete
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Vereinbarung von -Anfang an vorhanden gewesen und nicht wieder aufgehoben worden sei«, Denn insoweit kommt es aus den unter b) aufgeführten Gründen auf die Vorschrift des § 313 Satz 2 BGB nicht an*
Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben* ob und in welchem Umfang aus nachfolgenden Besprechungen eine ursprüngliche Vereinbarung* wie die Revision weiter meint* geschlossen werden kann«
Bei dieser Sachund Rechtslage hat deshalb das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision mit Recht den Vortrag der Kläger als bedeutungslos bezeichnet, die Sache sei nach dem Abschluß der Bebauung zwischen den Parteien nochmals eingehend erörtert worden* und zwar in dem Sinne, daß die Hoffläche den Klägern zustehen sollte (Schriftsatz vom 19« Mai 1961 S„ 10), der Vertrag sei so auch von dem Beklagten selbst und seinem damaligen Vertreter* Rechtsanwalt Dr0 Sch^f^* ausgelegt worden (aaO So 10 - 12), entsprechend dem Vortrag der Kläger sei auch die	Vereinsbank	in	(welche	die	Gewährung
 pines Hypothekendarlehens an die Kläger von der Zumessung der Hoffläche zu dem Grundstück der Kläger abhängig gemacht hatte) informiert worden (aaO So 14)» die Parteien hätten in diesem Sinne auch in völliger Übereinstimmung mit dem rechtskundigen Stadtdirektor Br <>	verhandelt
(Schriftsatz vom 25« September 1961, S0 5) und schließlich
 habe der Beklagte in der Zeit nach der Messungsanerkennung am 9o April 1953 mehrfach* zuletzt im März 196': und in seinem Schreiben an den beurkundenden Notar vom 5* April 1961* die von den Klägern zugrunde gelegte Vertragsauslegung als richtig anerkannt (Schriftsatz vom 23» November 1961* So 6, 7ff; Schriftsatz vom 8« Januar 1962* So 1, 2)0
Auf die Schriftsätze der Kläger vom 9» und 14o Mai 1962, auf welche die Revision sich weiterhin beruft* kommt
 es nicht an, weil sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung am'Io März 1962 eingegangen und, was die Revision auch nicht verkennt, den Klägern nicht nachgelassen worden sind«,
Entgegen der Meinung der Revision ist die Formbednrffi keit der nachfolgenden Besprechungen der Parteien auch 1 nicht nach §§ 713, 667 BGB entfallen., Nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts sollten die nachträglichen Besprechungen zwischen den Parteien einer Änderung der Verträge dienen, nämlich dahin, daß die nach den Verträgen dem Beklagten zustehen-de und an diesen auch aufgelassene Hoffläche A, B, G, D, p wieder an die Kläger übertragen werden sollte * Bine solche Verpflichtung des Beklagten hätte aber auch dann der Fori» des § 313 BGB bedurft, wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß zwischen den Parteien entsprechend dem
 Vortrag der Kläger eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden hat» Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18» Oktober 1956„ r.I ZR 257/54 (\m 1956, 1520)»
d)	Die Revision greift schließlich die Würdigung des Schreibens des Kommunalreferats der Stadt	vom
22o November 1961 an« Sie rügt insoweit Verletzung der §§ 242, 162 BGB mit der Begründung, die Kläger könnten die Auflage (der Bestellung der Dienstbarkeit) gar nicht erfüllen; sie müsse vielmehr von dem Beklagten erfüllt werden und wenn er sie nicht erfülle, könne er sich nicht darauf berufen, daß die Kläger die Umschreibung nicht durchsetzen könnten*
Die Rüge ist gegenstandslos, weil sie sich, selbst wenn in dem Schreiben vom 22«, November 1961 ein Verzicht auf die Bildung einer Hoffläche zu dem Grundstück des
 Beklagten zu erblicken wäre, nur gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtet und dessen Hyuptbegründung» die Parteien hätten die zweite Alternative in Ziffer X des Vertrags vom 80 April 1952 verwirklicht und damit ihre gegenseitigen Hechtsbeziehungen abgewickelt, sodaß die Kläger aus dem abgewickelten Rechtsverhältnis auch im falle eines späteren Verzichts der Behörde auf die Bildung einer Hoffläche keine Hechte mehr gegen die Beklagten herleiten könnten, frei von Rechtsirrtum ist und von der Revision auch nicht angegriffen wirdo
3o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger enthalten, war deren Revision somit mit der Koetenfolge der §§ 97 AbSo 1, 100 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen *
Br a Augustin	Br«,	Piepenbrock	Rothe
 Br« Freitag
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