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BGH · V ZH 148/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 148/61

Das am Nordrande des E^^gelegene Rittergut gehörte früher dem Kläger; er hat es während des zweiten Weltkrieges an seinen Sohn übereignet,, In der Nähe dieses Gutes befindet sich ein Borgwerksbetrieb der beklagten Aktiengcsellschaft, die dort - teils im Tage- und teils im Tiefbau - Braunkohle fördert« Der Kläger behauptet, durch diesen Betrieb sei unter bestimmten, insgesamt eine Fläche von 164 Morgen ausmachenden Grundstücken eine Senkung des Grundwasserspiegels eingetreten und das wiederum habe zu einer Minderung der Ernteerträge geführt« Mit der im Oktober 1938 zugeötellten Klage nimmt or sowohl aus eigenem Recht als auch.auf Grund einer Abtretungoerklärung seines Sohnes die Beklagte auf Ersatz des Bergschadens aus den Jahren 1924 bis 1931 in Anspruch« Sr bittet um ihre Verurteilung dahin, ihm den durch den Bergbaubetrieb entstandenen Schaden, dessen B&he durch einen vom Gericht zu ernennenden Sachverständigen festzusetzen sei, zu ersetzen, Anspruch schlüssig zu begründen; der Kläger habe sich mit allgemeinen Wendungen und unsubstantiierten Behauptungen über seinen angeblichen Schaden begnügt und trotz wiederholter Hinweise keine nachprüfbaren Einzeltatsachen dafür vorgotragen, daß ihm überhaupt ein bestimmter - wenn auch ziffernmäßig zunächst nur bestimmbarer - Schaden entstanden sei; sein Vortrag lasse insbesondere nicht erkennen,, in welchem Umfange in den Jahren 1924 bis 1931 die Ernteerträge auf dem in Betracht kommenden Gelände hinter denen der vornuf-gogangenen Jahre zurückgeblieben seien» Selbst wenn dieser Standpunkt durch das* was die Revision ins Feld führt;, erschüttert werden sollte, wäre ihr damit nicht geholfen* Denn auch dann bliebe die weitere Urteilsbegründung in Abschnitt II bestehen, die in der Feststellung gipfeltes sei nicht bewiesen, daß durch den Bergbaubetrieb eine Grundwassersenkung unter den Feldern des Rittergutes eingetreten 3ei* Me Revision greift zwar diesen Klageabweisungsgrund ebenfalls an* Er hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand» a) Ob der Braunkohlenabbau der Beklagten den Grundwasserstand unter den Gutsfeldern beeinflußt habe, ist der Haupte Streitpunkt, der im Verlauf des seit nahezu einem Vierteljahr-hundert anhängigen .Bergschädenprozesses zu umfangreichen Erörterungen und Beweiserhebungen geführt hat» Äußernder Vernehmung von Zeugen haben vor allem Sachverständigengutachten eine Rolle gespielt» Auf Veranlassung des Landgerichts sind in den Jahren 1939 und 1942 zwei schriftliche Gutachten des Professors Br- Richter vom Institut für Geologie und Palaoonto-logic an der Bergakademie Glausthal erstattet worden» Zwei weitere Gutachten hat das Landgericht 1956 und 1957 von dem Göttinger Professor Br» Schriel eingeholt,, die dann aber bei Pas Berufungsgericht hat den von Parteien und Sachverständigen beigebrachten Tatsachenstoff (mit Ausnahme der beiden Schriel1sehen Gutachten) eingehend gewürdigt, wobei cs davon ausgegangen ist, daß dem Kläger die Beweislast für das Absinken des Grundwasserspiegels unter den Gutcfeldern obliege«,. gegeben sei, und meint, ein gegenteiliges Ergebnis wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn den Darlegungen der vom Kläger beauftragten Sachverständigen eine stärkere Überzeugungskraft innewohnte als denjenigen von Richter und Weverincko Das sei jedoch nicht der Pall,, Wie der Sachverständige Weverinck einleuchtend ausgeführt habe, lasse sich der Beweis deshalb nicht erbringen, weil keine Meßergebnisse darüber vorlägen, wie hoch der Grundwasserstand unter den in Betracht kommenden Feldern gewesen sei, bevor die Beklagte ihren fiefbau in dieses Gebiet getrieben habe; nur wenn der frühere Wasserstand bekannt wäre, ließe sich mit hinreichender Sicherheit sagen, ob das Grundwasser in den Jahren 1924 bis 1931 unter diesen Stand abgesunken sei oder nicht (womit dann allerdings die weitere Frage, ob ein etwaiges Absinken zu den vom Kläger behaupteten schädlichen Folgen geführt habe, auch noch nicht beantwortet wäre). zu machen, Bas angefochtene Urteil setzt sich mit den Angriffen auseinander, die der Kläger gegen das Yfeverimcki sehe Gutachten gerichtet hat, und legt im einzelnen dar, daß sie sämtlich nicht durchschlügen. habe davon ausgiebig Gebrauch gemachte Das sei der Anlaß dafür gewesen* daß Dr« Weverinck sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 9» September I960 ausführlich erläutert habe«, Diese Erläuterung habe nicht nur zu einer erschöpfenden Behandlung der umstrittenen Prägen geführt* sondern im Zusammenhang mit den schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen auch dem Berufungsgericht die Überzeugung verschafft* daß sich die beantragte Feststellung - nämlich daß die Eergbautätigkeit der Beklagten eine Absenkung des Grundwassers unter den Gutsfeldern zur Folge gehabt habe -nicht treffen lasse«, Nach Ansicht des Berufungsgerichts :geht aus der Art und Weise* wie die Sachverständigen um die Anerkennung ihrer Standpunkte kämpfen* hervor* daß die von ihnen zur Hechtfertigung ihrer unterschiedlichen Auffassungen ins Feld geführten wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Allgemein-gültigkeit für sich beanspruchen könnten; dann seien sie aber auch nicht geeignet* als Grundlage für zwingende Schlußfolgerung gen zu dienen« Wenn das Berufungsgericht ihn für beweisfällig erachtet, weil nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr0 Wevordhck nicht festgestellt sei, daß der lief- oder der (Tagebau der Beklagten den Grundwasserstand zu irgendeiner Zeit beeinflußt habe, und wenn es die gegenteilige gutachtliche Äußerung von Prof, Dr, Kumm nicht als sicher genug an- -gesehen hat, um sie zur Entscheidungsgrundlage machen zu können, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,, * in verfahrensrochtlich unzulässiger Weise die tatricherliche Beweiswürdigung an, Baß der gerichtliche Sachverständige die "Möglichkeit" von GrundwasServeränderungen nicht ausgeschlossen hat, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß; denn bloße Möglichkeiten reichen zur Beweisführung nicht ais, es bedarf vielmehr, um den Beweis als erbracht anzusehen, eines hohen, der Gewißheit nahekommenden Grades von Wahrschein* lichkoit (RGZ 102, 316, 321), wie er hier nach der ersichtlichen Überzeugung des Berufungsrichters nicht erreicht ist« Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO in der Nichtbeachtung des angeblichen Umstandes erblicken möchte, daß bei schwierig festzustellenden Bodenverhältnissen nicht nur eine "Grundwasserabsenkung1’ in Betracht gekommen, wäre, sondern auch bloße, durch den 3?ief- oder (Tagebau der Beklagten bedingte Änderungen des Grundwasserablaufes,, die für die Entziehung der Feuchtigkeit auf den Feldern des Klägers gleiche oder ähnliche Wirkung hätten haben können, scheitert diese Rüge bereits am Pehlen der nach § 554 Abs* 3 Hr» 2 Buchst» b ZPO erforderlichen Bezeichnung der (Tatsachen, aus denen sich der beanstandete Verfahrensmangel ergeben soll: die schriftliche Revisionsbegründung enthält keine Angaben darüber« daß und gegebenenfalls an welcher Stelle seiner umfangreichen Schriftsätze der Kläger in den Vor ine tanzen vorgetragen habe, außer einer - vertikalen - Senkung des Grundwasserspiegels liego zugleich eine - horizontale - Ablaufänderung vor; auch i an den in der mündlichen Verhandlung nachträglich benannten Schriftsatzstellcn (Blatt 306, 310, 334, 335 der Akten) findet sich hierüber nichts* Unter diesen Umständen mag dahinstohen, ob es sich bei dem angeblichen " Wasserablauf" nicht lediglich um einen anderen Ausdruck für die von Anfang an behauptete, aber nicht erwiesene Änderung des Grundwasser stand es handelte Es trifft nicht zu? gegen dieses Gutachten erhoben wurden, hat er sich erschöpfend befaßt und sie für nicht überzeugend erachtet; daß er hierbei den Schriftsatz des Klägers vom 4o oder die schriftliche Äußerung Kumms vom 9«* November I960 übersehen hätte, ist nicht ersichtlieho Bohrungen und Messungen sind von dem gerichtlichen Sachverständigen ausweislich seines Gutachtens an Ort und Stelle vorgenommen worden; ob sie 11 ausreichend11 waren - was die Revision in Abrede stellt -, war eine Präge tatrichterlicher Würdigung; Rechtcfchler in dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen« Was der Kläger in seiner Berufungsbegründung (So 3 und 4) über Beobachtungen und Messungsergebnisse in den Bohrlöchern seit 1925 unter Beweis stellte? Sachverständigen; ob der Berufungsrichter den in diesem Zusammenhang vom Kläger beantragten Sachverständigenbeweis darüber, daß Br» Weverinck aus seinen Feststellungen nicht die richtigen Folgerungen gezogen habo, erhoben wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen; ein Ermessensvorstoß ist nicht dargetan» Das Vorkommen von Schachtelhalm auf den Gutsfeldern spielt im landgerichtlichten Urteil (S» 14) nur eine nebensächliche Rolle, und das Berufungsgericht hat diesen Umstand überhaupt nicht gegen den Kläger verwertet? Soweit die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO mangelnde Ausschöpfung des Prozeßstoffes rügt, weil das Berufungsgericht außer Dr» Weverinck, der über keine eigene Sachkunde verfüge, nicht noch Spezialsaohverständige gebürt habe, übersieht sie, daß alle Einwendungen, die der Kläger nach Erstattung des Gutachtens Weverinck gegen die fachliche Eig~ nung dieses Sachverständigen erhoben hatte, im angefochtenen Urteil erörtert worden sind» Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es teile die Bedenken des Klägers nicht, sondern sei auf Grund der nicht nur eingehenden, sondern auch einleuchtenden und wohlabgewogenen Darlegungen, die in dem Gutachten von 25o November 1959 enthalten seien, überzeugt, daß Dr„ Weverinck über die Sachkenntnis verfüge, welche die zuverlässige Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen voraussetze» Angesichts dieser Stellungnahme, aus der zugleich hervorgeht, daß das Berufungsgericht sich selbst für genügend sachkundig erachtete, um die fachliche Eignung dos gerichtlichen Sachverständigen beurteilen zu können, bestand zu einer Hinzuziehung weiterer Auskunftspersonen mit Spezialkenntnissen kein Anlaß, Aus dem gleichen Grunde erübrigte sich ein Obergutachten, dessen Hichterhebung die .Revision zu Unrecht rügt«, Bas Berufungsgericht hat den dahingehenden Antrag des Klägers abgelehnt, weil es den Sachverhalt für hinreichend geklärt ansah: Aus dem Weverinck*sehen Gutachten gehe hervor, daß dem Sachverständigen alle sonstigen Gutachten^ die für seine eigene Stellungnahme von Bedeutung sein konnten, Vorgelegen hätten, daß er sie im vollen Umfange ausgewertet habe und daß er auf sie eingegangen sei, soweit das für das Verständnis seines eigenen Gutachtens erforderlich erschien; auch die übrigen Vorwürfe de3 Klägers in diesem Zusammenhang gäben keinen Grund zu einer anderen Beurteilung; das Gutachten Weverinck sei kein Erstgutachten, vielmehr baue es auf einer großen Anzahl von Untersuchungsergebnissen auf, die bereits von anderen Sachverständigen gefunden worden seien, und es vermittele den überzeugenden Eindruck, daß von dem Sachverständigen alles getan worden sei, um die Richtigkeit der Vorgutachten nach-prüfen zu können; auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, wenn die Beanstandungen, die der Kläger in zweiter Instanz noch erhoben habe, schon vor der Erstattung des Gutachtens in Form von Anregungen geltend gemacht worden wären und der Sachverständige ihnen gefolgt wäre«, Daß das Gutachten Wevorinck an groben Mängeln leide, wird von der Revision selbst nicht behauptet, geschweige denn im einzelnen dargelegt«, Soweit sie aber die Auffassung vertritt, es handle sich um besonders schwierige Sachverständigenfragen, was schon aus dem ungewöhnlich großen Aufgebot von Sachverständigen sowie aus ihren stark voneinander abweichenden Meinungen hervorgehe? wird von ihr übersehen, daß ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils diese Schwierigkeiten, wenn sie auch zunachat bestanden haben mögen, durch die Untersuchungen des Sachverständigen Dr«, Weverinck geklärt und behoben worden sind (Urteil des Senats vom 22«, März 1961, V ZR 55/59? Ebensowenig bedurfte es dessen im Hinblick auf die verschiedenartige Beurteilung der im Gelände vorhandenen Rostflecken und Drainagerohre; denn das Berufungsgericht hat sich insoweit den Darlegungen dos Sachverständigen Dr„ Weverinck angeschlossen, die es als einleuchtend und überzeugend bezeichnet; daß es dabei die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers vom 25 <> Januar-9o Hai und 5 a Juni 1961 sowie das Gutachten Kumm vom 3oJuni 1961 unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich» Da der Kläger den Nachweis * daß der Bergbaubetrieb der Beklagten zu einer Grundwassersenkung geführt habe, nicht erbracht hat, erweist sich die klageabweisende Entscheidung als richtige Ob der Klageanspruch, wie das Berufungsgericht zusätzlich ausgeführt hat (Abschnitt III der Urteilsbegründung), nach § 155 BrschwBergG (in der Fassung des Änderungsgesetzes’ vom 12„ Juni 1899» GuVS S0 447) verjährt ist, mag dahinotehen; damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision*.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BrBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenWeverinckZPOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

V ZH 148/61
2207 041
Verkündet am 12o Juni 1963
Symalla 9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des
 Landwirts Pritz P| bei
 in Bf
 Klägers und Revisi onsklägera,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen die
^ KnhiAnbergwerke Aktiengesellschaft 9 vertreten durch ihren Vorstand» Br„ Werner
 Helmut
Br«, Ludwig
 Johannes R(
und
 ebendap
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hasche und der Bundesrichter Br» Augustin, Schuster, Br« Rothe und Br« Mattem
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 1T« Juli 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseh«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das am Nordrande des E^^gelegene Rittergut	gehörte
 früher dem Kläger; er hat es während des zweiten Weltkrieges an seinen Sohn übereignet,, In der Nähe dieses Gutes befindet sich ein Borgwerksbetrieb der beklagten Aktiengcsellschaft, die dort - teils im Tage- und teils im Tiefbau - Braunkohle fördert« Der Kläger behauptet, durch diesen Betrieb sei unter bestimmten, insgesamt eine Fläche von 164 Morgen ausmachenden Grundstücken eine Senkung des Grundwasserspiegels eingetreten und das wiederum habe zu einer Minderung der Ernteerträge geführt« Mit der im Oktober 1938 zugeötellten Klage nimmt or sowohl aus eigenem Recht als auch.auf Grund einer Abtretungoerklärung seines Sohnes die Beklagte auf Ersatz des Bergschadens aus den Jahren 1924 bis 1931 in Anspruch« Sr bittet um ihre Verurteilung dahin, ihm den durch den Bergbaubetrieb entstandenen Schaden, dessen B&he durch einen vom Gericht zu ernennenden Sachverständigen festzusetzen sei, zu ersetzen,
i
hilfsweise auf ihre Kosten diejenigen Einrichtungen zu troffen, j die durch eine entsprechende WasserZuführung geeignet seien, j auf den in 3etracht kommenden Plänen die Wiederherstellung	;
der normalen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit zu gewährleisten; j im Beruf ungci;echtszug hat er noch dön weiteren Hilfsantrag	j
gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 40 000 IM zu verurteilen« |
3
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie bestreitet, daß j das Grundwasser unter den Feldern des Rittergutes zurlickge-	j
gangen sei; zu dem mindesten, seien etwaige Minderungen der	j
Ernteerträge nicht hierauf zurückzuführen, sondern auf mangel- j hafte Bewirtschaftung; außerdem hat sie die Einrede der Vor- ] jährung erhoben«	j
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Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben*
Mit der-.Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge
 weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
1 * Rechtsgrundlage des Klagebegehrens bildet der §152 des Berggesetzes für das 'Herzogtum Braunschweig - BrschwBergG - vom 15» April 1867 (G-uVS S. 109). Danach ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet? für allen Schaden? welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehorungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird? vollständige EntSchädigung zu leisten? ohne Unterschied? ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht? ob die Beschädigung von dem Bergv;erksbesitzer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. Die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift unterliegt? wie sich aus § 549 Abo.>f ZPO ergibt? der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des eingeklagten Anspruchs (Aktivlegitimation) hat der Berufunga-richter zutreffend bejaht. Prei von Hechtsirrtum ist auch seine Ansicht? daß es sich um eine Dei stung skia ge handelt und daher die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt zu sein brauchenc
2. In der Sache selbst bedarf es keiner Stellungnahme zu den Rügen? welche die Revision gegen die Urteilsausführung unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe erhebt. Das Berufungsgericht hat in diesem Abschnitt dargelegt? daß und warum es das Klagovorbringon für ungeeignet halte? den geltend gemachte
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Anspruch schlüssig zu begründen; der Kläger habe sich mit allgemeinen Wendungen und unsubstantiierten Behauptungen über seinen angeblichen Schaden begnügt und trotz wiederholter Hinweise keine nachprüfbaren Einzeltatsachen dafür vorgotragen, daß ihm überhaupt ein bestimmter - wenn auch ziffernmäßig zunächst nur bestimmbarer - Schaden entstanden sei; sein Vortrag lasse insbesondere nicht erkennen,, in welchem Umfange in den Jahren 1924 bis 1931 die Ernteerträge auf dem in Betracht kommenden Gelände hinter denen der vornuf-gogangenen Jahre zurückgeblieben seien» Selbst wenn dieser Standpunkt durch das* was die Revision ins Feld führt;, erschüttert werden sollte, wäre ihr damit nicht geholfen* Denn auch dann bliebe die weitere Urteilsbegründung in Abschnitt II bestehen, die in der Feststellung gipfeltes sei nicht bewiesen, daß durch den Bergbaubetrieb eine Grundwassersenkung unter den Feldern des Rittergutes	eingetreten	3ei* Me
 Revision greift zwar diesen Klageabweisungsgrund ebenfalls an* Er hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand»
a) Ob der Braunkohlenabbau der Beklagten den Grundwasserstand unter den Gutsfeldern beeinflußt habe, ist der Haupte Streitpunkt, der im Verlauf des seit nahezu einem Vierteljahr-hundert anhängigen .Bergschädenprozesses zu umfangreichen Erörterungen und Beweiserhebungen geführt hat» Äußernder Vernehmung von Zeugen haben vor allem Sachverständigengutachten eine Rolle gespielt» Auf Veranlassung des Landgerichts sind in den Jahren 1939 und 1942 zwei schriftliche Gutachten des Professors Br- Richter vom Institut für Geologie und Palaoonto-logic an der Bergakademie Glausthal erstattet worden» Zwei weitere Gutachten hat das Landgericht 1956 und 1957 von dem Göttinger Professor Br» Schriel eingeholt,, die dann aber bei
 
der Entscheidung nicht berücksichtigt werden durften, weil Schriel vom Kläger mit Erfolg als befangen abgelehnt worden war. Als weiterer Sachverständiger wurde alsdann vom Landgericht im Einvernehmen mit den Parteien der Regierungsgeologe Dr, A'cvorinck, Leiter der Außenstelle Bremen deG Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung, bestellt, dor unter dem 25* November 1959 ein geologisch-hydrologisches Gutachten erstattete; Weverinck wurde außerdem im Termin vom 9» September I960 in Gegenwart der Parteien vexniommcn. Neben diesen gerichtlichen Sachverständigen wurden mehrere Privatgutachter mit der Sache befaßt; Per Kläger hatte sich 1925 und 1954 von Prof, Pr, Lang in Halle, später München zwei Gutachten erstatten lassen, die er sum Gegenstand seines Prozeßvortrages machte; im Laufe des Rechtsstreits überreichte er sieben in den Jahren 1949 bis 196t verfaßte Gutachten oder gutachtliche Äußerungen des Braunschweiger Professors Pr, Kumm und ein Gutachten des Sachverständigen Zacharias-Langhans in Hannover von I960, Pie Beklagte legte ein Gutachten des Pr«. Brunk Meyer vom Agrikulturchemischen Institut in Göttingen' (1957) vor. sowie einen Vermerk des Markscheiders Wagener in Holmstedt (1961}«.
 Pas Berufungsgericht hat den von Parteien und Sachverständigen beigebrachten Tatsachenstoff (mit Ausnahme der beiden Schriel1sehen Gutachten) eingehend gewürdigt, wobei cs davon ausgegangen ist, daß dem Kläger die Beweislast für das Absinken des Grundwasserspiegels unter den Gutcfeldern obliege«,. Piesen Beweis hat es nicht als erbracht angesehen«.
Es folgt dabei im wesentlichen den beiden gerichtlichen Sachverständigen Richter und Weverinck, nach deren Auffassung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den angeblichen Ernteauo-fällen und der bergbaulichen Tätigkeit der Beklagten nicht
 
gegeben sei, und meint, ein gegenteiliges Ergebnis wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn den Darlegungen der vom Kläger beauftragten Sachverständigen eine stärkere Überzeugungskraft innewohnte als denjenigen von Richter und Weverincko Das sei jedoch nicht der Pall,, Wie der Sachverständige Weverinck einleuchtend ausgeführt habe, lasse sich der Beweis deshalb nicht erbringen, weil keine Meßergebnisse darüber vorlägen, wie hoch der Grundwasserstand unter den in Betracht kommenden Feldern gewesen sei, bevor die Beklagte ihren fiefbau in dieses Gebiet getrieben habe; nur wenn der frühere Wasserstand bekannt wäre, ließe sich mit hinreichender Sicherheit sagen, ob das Grundwasser in den Jahren 1924 bis 1931 unter diesen Stand abgesunken sei oder nicht (womit dann allerdings die weitere Frage, ob ein etwaiges Absinken zu den vom Kläger behaupteten schädlichen Folgen geführt habe, auch noch nicht beantwortet wäre).
Dem Versuch des Klägers, die fehlenden'Grundwasserstände aus früheren Jahren mit Hilfe seines Sachverständigen Prof.
Dr. Kumm zu rekonstruieren, hat das Berufungsgericht keine Überzeugungskraft beigemessen. Die Schlußfolgerungen Kumms seien großenteils theoretischer Hatur und berührten ersichtlich Fragen, die in der Wissenschaft umstritten seien; daher erschienen sie angesichts der von Weverinck vertretenen Gegenansicht nicht sicher genug, um sie zur Grundlage einer Entscheidung. zu machen, Bas angefochtene Urteil setzt sich mit den Angriffen auseinander, die der Kläger gegen das Yfeverimcki sehe Gutachten gerichtet hat, und legt im einzelnen dar, daß sie sämtlich nicht durchschlügen. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, die nach seiner Ansicht übergangenen oder unzutreffend behandelten Punkte dem Sachverständigen vorzuhalten, und er
 
habe davon ausgiebig Gebrauch gemachte Das sei der Anlaß dafür gewesen* daß Dr« Weverinck sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 9» September I960 ausführlich erläutert habe«, Diese Erläuterung habe nicht nur zu einer erschöpfenden Behandlung der umstrittenen Prägen geführt* sondern im Zusammenhang mit den schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen auch dem Berufungsgericht die Überzeugung verschafft* daß sich die beantragte Feststellung - nämlich daß die Eergbautätigkeit der Beklagten eine Absenkung des Grundwassers unter den Gutsfeldern zur Folge gehabt habe -nicht treffen lasse«, Nach Ansicht des Berufungsgerichts :geht aus der Art und Weise* wie die Sachverständigen um die Anerkennung ihrer Standpunkte kämpfen* hervor* daß die von ihnen zur Hechtfertigung ihrer unterschiedlichen Auffassungen ins Feld geführten wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Allgemein-gültigkeit für sich beanspruchen könnten; dann seien sie aber auch nicht geeignet* als Grundlage für zwingende Schlußfolgerung gen zu dienen«
b) Die Revision* die diese Urteilsausführungen als rechtsfehlerhaft bekämpft, wendet sich in erster Linie dagegen* daß dem Kläger die Beweiölast aufgebürdet worden sei« Sie meint* nach § 286 ZPO habe er lediglich den. "konkreten Haftungsgrund’S also ein bestimmtes schadenstiftendes Ereignis zu beweisen brauchen* während die weitere Frage* ob durch dieses Ereignis ein Schaden verursacht worden sei* nach Maßgabe von § 287 ZPO, und zwar unabhängig von der Beweiölast* hätte entschieden werden müssen; der Borufungsrichter gehe also von einer falschen Bev/eiolaötverteilung aus« Das ist indessen nicht richtig« Zwar gilt die Vorschrift des § 287 ZPO - die dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens erleichtern soll* indeu
 
sie an die Stelle der sonst erforderlichen JSinzelbegründung das freie Ermessen des Richters setzt - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den ursächlichen Zusammenhang (BGH Urteil von K März 195t, III ZR 9/50, LM ZPO § 287 Hr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 5* November 1958, V ZR 19/58, S0 19, nu Hachv/o)o Rer Anwendungsbereich dieser Vorschrift bdschränkt sich aber auf den Zusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis auf der einen und Schadenseintritt auf der anderen Seite; der Beweis des schadenstiftenden Ereignisses selbst unterliegt dagegen den strengeren Anforderungen des § 286 ZPO (BGHZ 4, 192, 196 f; Urteile des Senats vom 12« November 1958,
V ZR 100/57, WM 1959, 87, 88, und vom 22, März 1961, V ZR 33/59, So 19 f). Im vorliegenden Fall gehört zu dem schadenstiften den Ereignis (dem sogenannten »konkreten Haftungsgrundu) sowohl der Eintritt einer Grundwassersenkung unter den.Feldgrund-stücke-n, als auch die Feststellung, daß es sich dabei um eine Folge des Bergbaubetriebes handelt,. Für beides kommt’ also die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht in Betracht, vielmehr trifft insoweit, wie das angefochtene Urteil zutreffend angenommen hat, den Kläger die volle Beweislast*
Wenn das Berufungsgericht ihn für beweisfällig erachtet, weil nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr0 Wevordhck nicht festgestellt sei, daß der lief- oder der (Tagebau der Beklagten den Grundwasserstand zu irgendeiner Zeit beeinflußt habe, und wenn es die gegenteilige gutachtliche Äußerung von Prof, Dr, Kumm nicht als sicher genug an- -gesehen hat, um sie zur Entscheidungsgrundlage machen zu können, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,,	*
Mit ihrem Einwand, dies erscheine zu eng und werde den besonder ren Umständen des Falles nicht gerecht, greift die Revision	‘
 
in verfahrensrochtlich unzulässiger Weise die tatricherliche Beweiswürdigung an, Baß der gerichtliche Sachverständige die "Möglichkeit" von GrundwasServeränderungen nicht ausgeschlossen hat, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß; denn bloße Möglichkeiten reichen zur Beweisführung nicht ais, es bedarf vielmehr, um den Beweis als erbracht anzusehen, eines hohen, der Gewißheit nahekommenden Grades von Wahrschein* lichkoit (RGZ 102, 316, 321), wie er hier nach der ersichtlichen Überzeugung des Berufungsrichters nicht erreicht ist« Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO in der Nichtbeachtung des angeblichen Umstandes erblicken möchte, daß bei schwierig festzustellenden Bodenverhältnissen nicht nur eine "Grundwasserabsenkung1’ in Betracht gekommen, wäre, sondern auch bloße, durch den 3?ief- oder (Tagebau der Beklagten bedingte Änderungen des Grundwasserablaufes,, die für die Entziehung der Feuchtigkeit auf den Feldern des Klägers gleiche oder ähnliche Wirkung hätten haben können, scheitert diese Rüge bereits am Pehlen der nach § 554 Abs* 3 Hr» 2 Buchst» b ZPO erforderlichen Bezeichnung der (Tatsachen, aus denen sich der beanstandete Verfahrensmangel ergeben soll: die schriftliche Revisionsbegründung enthält keine Angaben darüber« daß und gegebenenfalls an welcher Stelle seiner umfangreichen Schriftsätze der Kläger in den Vor ine tanzen vorgetragen habe, außer einer - vertikalen - Senkung des Grundwasserspiegels
 liego zugleich eine - horizontale - Ablaufänderung vor; auch i an den in der mündlichen Verhandlung nachträglich benannten Schriftsatzstellcn (Blatt 306, 310, 334, 335 der Akten) findet sich hierüber nichts* Unter diesen Umständen mag dahinstohen, ob es sich bei dem angeblichen " Wasserablauf" nicht lediglich um einen anderen Ausdruck für die von Anfang an behauptete, aber nicht erwiesene Änderung des Grundwasser stand es handelte
 Es trifft nicht zu? daß.der Berufungsrichter, wie die Revision ihm vorwirft, sich bei seiner Stellungnahme zu dem Y/evorinck*sehen Gutachten über entscheidungserhebliche Parteibehauptungen und Beweisangebote hinweggesetzt habe» Mit den Einwendungen? die von den Sachverständigen des Klägers? insbesondere Prof«, D*», Kumm? gegen dieses Gutachten erhoben wurden, hat er sich erschöpfend befaßt und sie für nicht überzeugend erachtet; daß er hierbei den Schriftsatz des Klägers vom 4o oder die schriftliche Äußerung Kumms vom 9«* November I960 übersehen hätte, ist nicht ersichtlieho Bohrungen und Messungen sind von dem gerichtlichen Sachverständigen ausweislich seines Gutachtens an Ort und Stelle vorgenommen worden; ob sie 11 ausreichend11 waren - was die Revision in Abrede stellt -, war eine Präge tatrichterlicher Würdigung; Rechtcfchler in dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen« Was der Kläger in seiner Berufungsbegründung (So 3 und 4) über Beobachtungen und Messungsergebnisse in den Bohrlöchern seit 1925 unter Beweis stellte? war bereits im ersten Rechtszuge sowohl von seinen Privatgutachtern als auch von dem gerichtlichen Sachverständigen Weverinek erörtert und ausgewertet worden * Der Beruf ungsrichtcr hat zu diesen Erörterungen Stellung genommen und damit dem § 236 ZPO Genüge getan; entgegen der Meinung der Revision war er nicht verpflichtet, die betreffenden Personen noch zusätzlich über die Richtigkeit ihrer Gutachten als sachverständige Zeugen zu vernehmen (Urteil des erkennenden Senats vom 24« Oktober 1962, V ZR 11*8/60, S* 14)* Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei jenen zweitinstanzlichen Beweisanträgen wirklich wio die Revision behauptet, um Zeugenvernehmung im Sinne von § 414 ZPO oder nicht vielmehr um regelrechten Sachverständigenbeweis gehandelt hat« Die beanstandete Bemerkung im Berufungsurteil über fehlende Meßergebnisse bezog sich auf die Zeit
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vor 1924c Daß es nicht möglich sei* das Fehlende nachträglich mit hinreichender Sicherheit zu rekonstruieren, hat das Urteil auf Grund der Beweisaufnahme rechtirrtumsfrei festgeotellt; die ßevi3ionsrügej> die Messungen hätten nachgeholt werden müssen, erledigt sich damit»
Die von der Revision als übergangen gerügte Stelle aus der Berufungsbegründung (S* 4 und 5) enthielt lediglich eine allgemeine Polemik gegen den Standpunkt des Landgerichts und die Ergebnisse der gerichtlichen. Sachverständigen; ob der Berufungsrichter den in diesem Zusammenhang vom Kläger beantragten Sachverständigenbeweis darüber, daß Br» Weverinck aus seinen Feststellungen nicht die richtigen Folgerungen gezogen habo, erhoben wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen; ein Ermessensvorstoß ist nicht dargetan» Das Vorkommen von Schachtelhalm auf den Gutsfeldern spielt im landgerichtlichten Urteil (S» 14) nur eine nebensächliche Rolle, und das Berufungsgericht hat diesen Umstand überhaupt nicht gegen den Kläger verwertet? daher erübrigte sich eine Beweisaufnahme über die Wasserbedürftigkeit jener Pflanze»
Soweit die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO mangelnde Ausschöpfung des Prozeßstoffes rügt, weil das Berufungsgericht außer Dr» Weverinck, der über keine eigene Sachkunde verfüge, nicht noch Spezialsaohverständige gebürt habe, übersieht sie, daß alle Einwendungen, die der Kläger nach Erstattung des Gutachtens Weverinck gegen die fachliche Eig~ nung dieses Sachverständigen erhoben hatte, im angefochtenen Urteil erörtert worden sind» Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es teile die Bedenken des Klägers nicht, sondern sei auf Grund der nicht nur eingehenden, sondern auch einleuchtenden und wohlabgewogenen Darlegungen, die in dem Gutachten
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von 25o November 1959 enthalten seien, überzeugt, daß Dr„ Weverinck über die Sachkenntnis verfüge, welche die zuverlässige Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen voraussetze» Angesichts dieser Stellungnahme, aus der zugleich hervorgeht, daß das Berufungsgericht sich selbst für genügend sachkundig erachtete, um die fachliche Eignung dos gerichtlichen Sachverständigen beurteilen zu können, bestand zu einer Hinzuziehung weiterer Auskunftspersonen mit Spezialkenntnissen kein Anlaß,
 Aus dem gleichen Grunde erübrigte sich ein Obergutachten, dessen Hichterhebung die .Revision zu Unrecht rügt«, Bas Berufungsgericht hat den dahingehenden Antrag des Klägers abgelehnt, weil es den Sachverhalt für hinreichend geklärt ansah: Aus dem Weverinck*sehen Gutachten gehe hervor, daß dem Sachverständigen alle sonstigen Gutachten^ die für seine eigene Stellungnahme von Bedeutung sein konnten, Vorgelegen hätten, daß er sie im vollen Umfange ausgewertet habe und daß er auf sie eingegangen sei, soweit das für das Verständnis seines eigenen Gutachtens erforderlich erschien; auch die übrigen Vorwürfe de3 Klägers in diesem Zusammenhang gäben keinen Grund zu einer anderen Beurteilung; das Gutachten Weverinck sei kein Erstgutachten, vielmehr baue es auf einer großen Anzahl von Untersuchungsergebnissen auf, die bereits von anderen Sachverständigen gefunden worden seien, und es vermittele den überzeugenden Eindruck, daß von dem Sachverständigen alles getan worden sei, um die Richtigkeit der Vorgutachten nach-prüfen zu können; auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, wenn die Beanstandungen, die der Kläger in zweiter Instanz noch erhoben habe, schon vor der Erstattung des Gutachtens
 in Form von Anregungen geltend gemacht worden wären und der Sachverständige ihnen gefolgt wäre«,
Wag die Revision hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltige Wie sie selbst nicht verkennt, ist der latrichter gegenüber verschiedenen Meinungen von Sachverständigen in der Beweiswürdigung grundsätzlich frei; eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens (Obergutachtens) besteht nur in Ausnahmefällen, nämlich bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten (ürtoil des erkennenden Senats vom 14« Juli 1955? V 2H .97/52, MDR 1955? 6C5 * IM ZPO § 759 Nr« 2)0 An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden fall.» Daß das Gutachten Wevorinck an groben Mängeln leide, wird von der Revision selbst nicht behauptet, geschweige denn im einzelnen dargelegt«, Soweit sie aber die Auffassung vertritt, es handle sich um besonders schwierige Sachverständigenfragen, was schon aus dem ungewöhnlich großen Aufgebot von Sachverständigen sowie aus ihren stark voneinander abweichenden Meinungen hervorgehe? wird von ihr übersehen, daß ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils diese Schwierigkeiten, wenn sie auch zunachat bestanden haben mögen, durch die Untersuchungen des Sachverständigen Dr«, Weverinck geklärt und behoben worden sind (Urteil des Senats vom 22«, März 1961, V ZR 55/59? St 17? m«, Ifachw*; vgl«, such Urteil vom 120 Januar 1962? V ZR 179/60, Erc 1 der Entschci dungs gründe am Ende, EJW 1962, 676) 0 Damit ei*lcdigt ' sich zugleich der Einwand, daß der Berufungsriehter, wenn er die von den verschiedenen Gutachtern zur Begründung ihrer Auffassungen herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht für allgemeingultig habe ansehen wollen, gerade den umgekehrten Schluß hätte ziehen und einen weiteren Sachverständigen hätte befragen müssen«. Ebensowenig bedurfte es
 dessen im Hinblick auf die verschiedenartige Beurteilung der im Gelände vorhandenen Rostflecken und Drainagerohre; denn das Berufungsgericht hat sich insoweit den Darlegungen dos Sachverständigen Dr„ Weverinck angeschlossen, die es als einleuchtend und überzeugend bezeichnet; daß es dabei die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers vom 25 <> Januar-9o Hai und 5 a Juni 1961 sowie das Gutachten Kumm vom 3oJuni 1961 unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich»
3<. Da der Kläger den Nachweis * daß der Bergbaubetrieb der Beklagten zu einer Grundwassersenkung geführt habe, nicht erbracht hat, erweist sich die klageabweisende Entscheidung als richtige Ob der Klageanspruch, wie das Berufungsgericht zusätzlich ausgeführt hat (Abschnitt III der Urteilsbegründung), nach § 155 BrschwBergG (in der Fassung des Änderungsgesetzes’ vom 12„ Juni 1899» GuVS S0 447) verjährt ist, mag dahinotehen; damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision*.
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Die Kostcncntscheidung beruht auf. § 97 Abs* 1 ZP0o
Schuster
 Rothe
Mattem
 Dr« Tasche
 Dr* Augustin