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BGH · V ZR 146/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 146/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Beklagten sind die Kinder-, aus zweiter Ehe und die testamentarischen Erben, der Kläger das eine Kind aus erster Ehe und in Höhe von 3/32 Pflichtteilsberechtigter an seinem Nachlaß. Es führt weiter aus; Das sei nicht notwendig der damalige, durch Preisbindungen beeinflußte Verkehrswert, da die Chance späteren Wegfalls der Preisbindung schon damals den inneren Wert erhöhen-konnte, allerdings nicht bis zu dem vollen Betrag eines damals etwa erzielbaren Schwarzpreises. Teil des Gutachtens nicht erhoben, sondern nur gegenüber der in einem Zusatzteil des Gutachtens vorgenommenon fürsorglichen Schätzung eines bei Nichtberücksichtigung der Preisbindungen etwa höheren ‘'wahren, inneren" Stichtagswerts (auf 1 020 000 DM; vgl. 1. Die Revision rügt zunächst Nichtaufklärung eines Widerspruchs zwischen dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten zweiten Gutachten Reichmann (aaO), das für den Verkehrswert auf das Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert abstelle, und dem dort in Bezug genommenen, auf einen Verkohrswert von nur 750 000 DM lautenden früheren Gvit-achtcn desselben Sachverständigen (GA I, 125 ff)» das allein den Ertragswert als maßgebend ansehe. In beiden Gutachten hat der Sachverständige als Verkohrswert weder genau den Ertragswort noch genau das Mittel zwischen Sachwert und Ertragewert genommen, sondern einen dazwischen liegenden geschätzten Wert. 2. Pie Revision sieht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Schätzung auch schon für sich allein als rochts-fehlerhaft an, weil jene Verbindung von Sachwert und Ertragswert zur "exakten" Ermittlung des damaligen Verkehrswerts wegen der seinerzeitigen Preisbindungen überhaupt ungeeignet sei. Per Verkehrswert (wahrer, gemeiner, innerer Wert) vollends läßt sich dort überhaupt nicht errechnen, sondern nur schätzen in freier Anlehnung an den einen oder anderen der beiden genannten Y/erte (Sachwert, Ertragswert) oder an beide. sio sind Sache des Tatrichters und können vom Revisionc-gericht nur ausnahmsweise beanstandet werden, nämlich wenn ihnen dem Grunde nach rechtsfehlerhafte Erwägungen oder ein Verstoß gegen ein Denkgesetz oder gegen die Erfahrung zugrunde liegen (vgl. Ein Rechtsverstoß liegt insbesondere nicht schon darin, daß sich das Berufungsgericht entsprechend dom letzten Gutachten Reichmann bei der. Auch die Rechtsprechung des Senats zur Bereicherung des Grundeigentümers durch von einem Dritten errichtete Gebäude betont zwar die Bedeutung des Ertragswerts und mißbilligt die alleinige Berücksichtigung des Sachwerts, nämlich der Herstellungskosten (BGHZ 10, 171, 180/1; 17, 236, 241); sie bezeichnet aber keineswegs umgekehrt den Ertragsv/ert als schlechthin maßgebend (wegen der Rechtsprechung zur Entoignungsentschädigung vgl. Das zweite Gutachten Reichmann, dom das Berufungsgericht folgt, hat die von der Revision vermißten Bewertungen vorgenommen (Ertragswert am Stichtag, Sachwert unter Berücksichtigung des Baukostenindexes und der Altcrsabschreibungen). Es bietet auch den von der Revision vermißten Vergleich zwischen Preisstop-Wert und Voll-Wert, in dem es in seinem Hauptteil (Ergebnis 900 000 DH) die Stoppreise und in seinem Zusatzteil (Ergebnis 1 020 000 DM) einen geschätzten höheren '‘wahren" Wert zugrunde legt; daß es dabei die Preisbindung auch an einer an sich unpassenden Stelle erwähnt (bei Ermittlung des Gebäude-Sachwerts), beruht ersiohtlich auf einem Pehlgrexfen im Ausdruck, das die Stichhaltigkeit des Gutachtens im Ganzen nicht in Präge stellt. Wert (1 020 000 DM) zugrunde, sondern den von ihm als Stop-Wert geschätzten niedrigeren Wert (900 ÖÖQ DM), obwohl es sich der rechtlichen Möglichkeit einer Überschreitung des Stop-Werts bei der Pflichtteilsbemessung (BGHZ 15 aaö) bewußt ist; hierdurch sind jedenfalls die Beklagten nicht beschwert. 3. Daß für Altersabschreibung nur 25 i» angesetzt sind, bezeichnet das dem Berufungsurteil zugrunde ge- • legte Gutachten ausdrücklich als eine Abweichung von der Regel, nach welcher 70 - 75 # in.Betracht kämen. Der Sachverständige begründet diese Abweichung aber besonders (aaO Bl. 5), und die Revision macht nicht geltend, daß dies die Beklagten im Berufungsverfahren inhaltlich Der Berechnung der Pflichtteilsergänzung legt das Berufungsgericht hauptsächlich eine mit 126 000 DM bewertete unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an seine zweite Ehefrau zugrunde. 2. Hinsichtlich der Bewertung dieser Schenkung führt das Berufungsgericht aus* Maßgebend sei der Wert des Ge- Juni 1949 = ungefähr dem Todestag des Erblassers) mit 158 000 DM gerechtfertigt; das Kapitalkonto habe also ein Jahr nach der Währungsreform schon wieder den Kennwert der Einlage überstiegen. Deshalb bestünden keine Bedenken, den Nennwert der Kommanditbeteiligung zur Zeit der Zuwendung mit dem vollen Nennwert von 150 000 DM und infolgedessen die darin enthaltene Schenkung mig;; 126 000 DM anzuoetzen, ohne daß es auf den Umstoilungsmaßstab für Geidforderungen (Kaufkraft oder Nennbetrag?) Nach § 2325 Abs. 2 BGB ist der SchenkungsZeitpunkt nur dann in jedem Fall für die Bewertung maßgebend,: wenn es sich bei den geschenkten Gegenstand um eine verbrauchbare Sache handelt (Satz 1). Bei anderen Gegenständen kommt es in erster Linie auf den Wert zur Zeit des Erbfalles an und nur hilfsweiso auf den Wert zur Zeit der Schenkung, nämlich wenn dieser geringer ist (Satz 2); hierbei ist vom Pflichtteilogläubigcr nur die Werthöhe zur Zeit des Erbfalls zu beweisen, während der Nachweis für Geringcr-wcrtigkoit zur Zeit der Schenkung dem Pflichttcilsschuldncr obliegt (BGB RGRK 11. Auch wenn man hiernach von der Zeit der Schenkung aus-geht, ist die tatrichterliehe Bewertung der Schenkungshöhe nicht zu beanstanden. Die Revision weist allerdings an sich zutreffend darauf hin, daß über den Wert einer Beteiligung nicht das Kapitalkonto für sich allein, sondern nur sein Vergleich mit den Anteilen der übrigen Gesellschafter und mit dem Gesamtvermögen der Gesellschaft am Stichtag otv/as besage. Aber das Oberlandccgericht wertet die von ihm angeführten Zahlen des Kapitalkontos der Ehefrau ersichtlich nicht, um den Wort ihrer Unternehmensbeteiligung zur Zeit der Schenkung in einer absoluten Größe auszudrückcn, sondern nur als allerdings wichtiges Anzeichen dafür, daß sich das gesamte Unternehmen und döher auch die Beteiligung der Ehefrau daran vollwertig Uber die Währungsreform herübor-gerottet haben; hieraus wird wieder im Weg des Rückschlusses gefolgert, daß das Unternehmen und der Gesellschaftsanteil der Frau sowie infolgedessen auch die in diesem steckende Schenkung des Erblassers auch in der Zeit vor der Währungsreform einen den späteren DM-Zahlcn entsprechenden inneren Wert (hinsichtlich der Schenkung; 126 000 Mark) besessen und behalten haben. Im Hinblick darauf jedoch, daß die Schwierigkeiten für die Ermittlung des inneren Werts von Untcrnehmenoboteiiigungen in der letzten RM-Zeit wegen des völligen Pehlens allgemeiner Berechnungsfaktoren womöglich noch größer sind als bei individuell bebauten Grundstücken (oben I), kann die Schätzung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum zu dem Rächteil der Revisionokläger nicht ersichtlich ist, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 265 ZPO § 2311 BGB § 97 ZPO
SchätzungWertZeitBerufungsgerichtGutachtenSchenkungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 2311
Zur Bemessung des Wertes eines Hausgrundstücks.
BGH, Urt. v. 23. November 1962 - V ZR 146/60 - OLG Celle
LG Hannover
V_ZR_H8/60
Verkündet ax^23. November 1962 M Justizangestellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb. am geb. am
1.	des minderjährigen Wolfgang 1942,
2.	der minder:jährigen Tamara D ■■■1 1947,
beide gesetzlich vertreten durc^die Ehefrau Helga verwitwete	geborene	EflBi	in	"
T^I^Bstraße 3,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.|
gegen
 den Kaufmann Ralph 0 '"«■■Istraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Juni I960 wird auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner zurttck-gewiesen.
von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Vater der Parteien, Walter Curt	(Erb-
 lasser), ist am 18. Juni 1949 gestorben. Er hinterließ je zwei Kinder.aus zwei Ehen Bowie seine zweite Ehefrau. Die Beklagten sind die Kinder-, aus zweiter Ehe und die testamentarischen Erben, der Kläger das eine Kind aus erster Ehe und in Höhe von 3/32 Pflichtteilsberechtigter an seinem Nachlaß. Die Parteien streiten im wesentlichen um den Wert des Nachlasses.
Der Kläger macht einen Pflichtteils- und Pflieht-teilsergänzungsanspruch in Teilhöhe: von zusammen 25 000 DM und Zinsen abzüglich gezahlter 15 000 DM gel-tend. Er begehrte zuletzt Zahlung :der Hauptsumme (10 000 DM) an verschiedene Zessionäre und Pffindungsgläubiger sowie Zahlung der Zinsen teils an diese, teils an sich.
Landgericht und Oberlandosgericht haben der Klage 3tattgcgoben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Gegen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bestehen keine Bedenken, auch soweit er auf Zahlung an dritte Personon klagt (§ 265 ZPO).
In der Sache bewertet das -Berufungsgericht - Zahlen abgerundet - den tatsächlichen Nachlaß {§ 2311 BGB) mit
 
932 000 DM fAktiva) ab 700 000 DM ''Passiva) = Es rechnet hinzu (vgl. § 2325 BGB. Schenkungen des Erblassers in Höhe von Von der so errechneten fiktiven Gesamt-Teilungsmasse von setzt es zwecks Ausgleichung (vgl.
 §§ 2316, 2055 BGB) zunächst ab den gesetzlichen Erbteil der Witwe (1/4) mit und schlägt zu dem Restbetrag von hinzu den Wert der Ausstattungen des Klägers und seiner Schwester Ursel mit zusammen Von der sich so ergebenden fiktiven Teilungsmasse der Abkömmlinge von errechnet es für den gesetzlichen Erbteil dos Klägers (innerhalb der Abkömmlinge 1/4) einen Bruttowert von und durch Abzug seiner Ausstattung mit einen Nettowert von
 netto 232 000 Dil. 122_Cp0J)M. 364 000 DU
-S1_000J)M! 273 000 DH
27 000 DM.
— —	I	111
. 300 000 DH
75 000 DH 1£_ppp_pH 60 000 DH.
So kommt das Berufungsgericht zu einem Pflicht-
teils- und Pflichtteiisergänzungsanspruch von zusammen der Hälfte dieses Betrags =	30 000 DM.;
Es setzt hiervon fürsorglich zugunsten der Beklagten noch Beträge von zusammen	.JLJjPP-PH
ab und kommt auch so zu einem verbleibenden
 Anspruch von ursprünglich Uber	25 000 DM,
von dem es
 als auf die Hauptsumme gezahlt abrechnet und die verbleibenden	10 000 DH
Kapitalschuld sowie die Zinsen antragsgemäß auf die einzelnen Gläubiger und Pfändungsgläubiger verteilt.
Diese Berechnungsart unterscheidet allerdings nicht zwischen dem eigentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303? 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dem Pflichtteilsergänzungs-
 
anspruch (§§ 2325 ff). Eine solche Unterscheidung führt jedoch im vorliegenden Pall zu demselben Endergebnis.
Die Berechnungsart des Berufungsgerichts ist also jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet sich'gegen die Höhe der .beiden Hauptrechnungbposton als auf Rechtsirrtum beruhend. Die Rügen sind nicht begründet#*
I. ■
Hauptwert des tatsächlichen Aktivnachlasses und Hauptgegenstand des Bewertungsstreits bildet das Wohn- und Geschäftsgrundstück ^flH^straße^ in	Das	Beru-
fungsgericht bewertet es entsprechend dem letzten Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. Rcichmann (GA IV, 604 ff) auf SPP^Opp^pM.
In rechtlicher Hinsicht geht es hierbei zutreffend davon i aus, daß der wahre innere Wert am lodestag des Erblassers, also am 18. Juni 1949, maßgebend sei (§ 2311 BGB). Es führt weiter aus; Das sei nicht notwendig der damalige, durch Preisbindungen beeinflußte Verkehrswert, da die Chance späteren Wegfalls der Preisbindung schon damals den inneren Wert erhöhen-konnte, allerdings nicht bis zu dem vollen Betrag eines damals etwa erzielbaren Schwarzpreises. Auch diese Erwägungen treffen zu (vgl. BGHZ 13j 45, 47 sowie unten 2). Die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
In tatsächlicher Hinsicht blmängelt die Revision jene Bewertung durch den Sachverständigen und das Berufungsgericht in verschiedenen Punkten. Im Berufungsverfahren hatten die Beklagten konkrete-Beanstandungen gegenüber diesem
 
Teil des Gutachtens nicht erhoben, sondern nur gegenüber der in einem Zusatzteil des Gutachtens vorgenommenon fürsorglichen Schätzung eines bei Nichtberücksichtigung der Preisbindungen etwa höheren ‘'wahren, inneren" Stichtagswerts (auf 1 020 000 DM; vgl. die Schriftsatzausführungen GA IV, 256 ff, 299 ff). Es kann dahingestellt bleiben, ob unter diesen Umständen die jetzt erhobenen Rügen überhaupt noch beachtlich sind. Denn sie sind jedenfalls sachlich unbegründet:
1.	Die Revision rügt zunächst Nichtaufklärung eines Widerspruchs zwischen dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten zweiten Gutachten Reichmann (aaO), das für den Verkehrswert auf das Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert abstelle, und dem dort in Bezug genommenen, auf einen Verkohrswert von nur 750 000 DM lautenden früheren Gvit-achtcn desselben Sachverständigen (GA I, 125 ff)» das allein den Ertragswert als maßgebend ansehe. Aber einmal bezeichnet das frühere Gutachten Reichinann den Ertragswart keineswegs als allein, sondern nur als "in erster Linie" maßgeblich (aaOS. 11 » GA 136); und wenn.es anschließend sagt, der gemeine Wert werde bei einem Geschäftshaus (im allgemeinen) "alles in allem dem Ertragswert evtl, noch abzüglich der Kauf Spesen entsprechen", so fügt es sofort als besonderes Werterhöhungsmoment ("positiv") im vorliegenden Pall hinzu, daß (am Stichtag) im Vorder- und Seitengebäude noch insgesamt Über 550 qm unausgebaut und unausgenutzt gewesen seien, so daß hier - allerdings erst nach Aufbringung der Aushaukosten -künftig noch mit Einnahmen gerechnet werden könne. In beiden Gutachten hat der Sachverständige als Verkohrswert weder genau den Ertragswort noch genau das Mittel zwischen Sachwert und Ertragewert genommen, sondern einen dazwischen liegenden geschätzten Wert. Ein logischer Widerspruch zv/ischen beiden Gutachten besteht also nicht. Daß dieser
 
t
Schätzwert im ersten Gutachten näher beim JBrtragsv/ert und im zweiten Gutachten näher bei dem genannten Mittelwert liegt, hängt mit dem bei Schätzungen zwangsläufig vorhandenen ErmesseneSpielraum eines Gutachters und ihm folgend des Tatrichters zusammen (vgl. unten 2); innerhalb dieses Spielraums stellt das Abgehen von einer früheren Schätzung noch keinen Rechtsfehler dar.
2.	Pie Revision sieht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Schätzung auch schon für sich allein als rochts-fehlerhaft an, weil jene Verbindung von Sachwert und Ertragswert zur "exakten" Ermittlung des damaligen Verkehrswerts wegen der seinerzeitigen Preisbindungen überhaupt ungeeignet sei.
Aber eine exakte Ermittlung des Verkehrswerts von individuell bebauten Grundstücken ist erfahrungsgemäß in aller Regel überhaupt^! cht möglich (vgl. BGHZ 29» 217, 219)- Exakt errechenbar ist allenfalls ein Teil von für die Bewertung heranzuziehenden Einzelfaktoren (BodenproiB, Mietertrag). Aber schon Sachwert und Ertragswert sind zu dem großen Teil mit abhängig von Größen, die nicht mathematisch exakt, sondern wandelbar und nur auf Grund von keineswegs allgemein anerkannten Erfahrungewerten im Y/eg der Schätzung zu ermitteln sind (so beim Sachwert der cbm-Preis des umbauten Raums, die Höhe der Altersab-ochreibung, der Zerstörungsgrad bei TellzerStörung; beim Ertragswort die Höhe der Abschreibungen.für Instandhaltung, Mietwagnis und Verwaltung sowie die Höhe des Kapitalisierungsfaktors). Per Verkehrswert (wahrer, gemeiner, innerer Wert) vollends läßt sich dort überhaupt nicht errechnen, sondern nur schätzen in freier Anlehnung an den einen oder anderen der beiden genannten Y/erte (Sachwert, Ertragswert) oder an beide. Schätzungen sind ihrem Wesen nach einer exakten Begründung nicht zugänglich;
 
sio sind Sache des Tatrichters und können vom Revisionc-gericht nur ausnahmsweise beanstandet werden, nämlich wenn ihnen dem Grunde nach rechtsfehlerhafte Erwägungen oder ein Verstoß gegen ein Denkgesetz oder gegen die Erfahrung zugrunde liegen (vgl. BGHZ 13, 45? 47? 17? 236, 238)»
Derartige Verstöße sind im vorliegenden Pall nicht erkennbar.
Ein Rechtsverstoß liegt insbesondere nicht schon darin, daß sich das Berufungsgericht entsprechend dom letzten Gutachten Reichmann bei der. Schätzung des Verkehrswerts nicht an den Ertragswert allein, sondern an das Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert angelehnt und damit den Sachwert maßgebend 'mitherücksichtigt hat. Eine bestimmte Bewertungsmethode ist rechtlich nicht vorgesehrleben.
Auch die Rechtsprechung des Senats zur Bereicherung des Grundeigentümers durch von einem Dritten errichtete Gebäude betont zwar die Bedeutung des Ertragswerts und mißbilligt die alleinige Berücksichtigung des Sachwerts, nämlich der Herstellungskosten (BGHZ 10, 171, 180/1; 17, 236, 241); sie bezeichnet aber keineswegs umgekehrt den Ertragsv/ert als schlechthin maßgebend (wegen der Rechtsprechung zur Entoignungsentschädigung vgl. die Zusammenstellung bei Kröner, DRiZ 1961 S. 381, 44). Sogar die neuerliche, im Bauplanungsrecht maßgebende Verordnung über Grundsätze für die Regelung des Verkehrswerts von Grundstücken vom 7. August 1961 (BGBl I,1183) hat davon abgesehen, eine bestimmte Bewortungsmethode vorzuschreiben, die Auswahl vielmehr dem Einzelfall überlassen; unter den mehreren Möglichkeiten kommt auch die Bewertung nach dem Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert in Betracht (vgl. §§ 3,
13, 18 aaO; zur genannten Verordnung s. Just/Brückner,
NJW 1961, 1854,. Zunft MDR 1961, 550, Görres ebenda S. 898). Diese Wahlfreiheit (des Sachverständigen und des Tatrichters) gilt erst recht für die Pflichtteile-
borechnung, wo gesetzliche Richtlinien überhaupt fehlen; nur so kann den gerade bei solchen Hausgrundstückon ausgeprägten Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden.
Der Tatrichter hat auch entgegen der Auffassung der Revision die gebotene Prüfung der genannten Einzelfaktoren nicht umgangen. Das zweite Gutachten Reichmann, dom das Berufungsgericht folgt, hat die von der Revision vermißten Bewertungen vorgenommen (Ertragswert am Stichtag, Sachwert unter Berücksichtigung des Baukostenindexes und der Altcrsabschreibungen). Es bietet auch den von der Revision vermißten Vergleich zwischen Preisstop-Wert und Voll-Wert, in dem es in seinem Hauptteil (Ergebnis 900 000 DH) die Stoppreise und in seinem Zusatzteil (Ergebnis 1 020 000 DM) einen geschätzten höheren '‘wahren" Wert zugrunde legt; daß es dabei die Preisbindung auch an einer an sich unpassenden Stelle erwähnt (bei Ermittlung des Gebäude-Sachwerts), beruht ersiohtlich auf einem Pehlgrexfen im Ausdruck, das die Stichhaltigkeit des Gutachtens im Ganzen nicht in Präge stellt. Das Berufungsgericht legt nicht den vom Sachverständigen im Zusatztoil geschätzten "wahren"
Wert (1 020 000 DM) zugrunde, sondern den von ihm als Stop-Wert geschätzten niedrigeren Wert (900 ÖÖQ DM), obwohl es sich der rechtlichen Möglichkeit einer Überschreitung des Stop-Werts bei der Pflichtteilsbemessung (BGHZ 15 aaö) bewußt ist; hierdurch sind jedenfalls die Beklagten nicht beschwert.
3.	Daß für Altersabschreibung nur 25 i» angesetzt sind, bezeichnet das dem Berufungsurteil zugrunde ge- • legte Gutachten ausdrücklich als eine Abweichung von der Regel, nach welcher 70 - 75 # in.Betracht kämen.
Der Sachverständige begründet diese Abweichung aber besonders (aaO Bl. 5), und die Revision macht nicht geltend, daß dies die Beklagten im Berufungsverfahren inhaltlich
 
beanstandet hätten. Infolgedessen durfte auch das Berufungsgericht dem folgen, ohne eine weitere Begründung vom Sachverständigen zu fordern oder selbst zu geben.
II.
Der Berechnung der Pflichtteilsergänzung legt das Berufungsgericht hauptsächlich eine mit 126 000 DM bewertete unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an seine zweite Ehefrau zugrunde.
1.	Dazu stellt es im einzelnen fest* Der Erblasser habe seiner Ehefrau in den ersten Nachkriegsfahren unstreitig Betrage von zusammen diesem Nennwert (126 000) in Reichsmark zur Leistung ihrer Kommanditeinlage bei seinem Unternehmen geschenkt. Di^r Beträge seien in der Zeit ab 30. September 194-6 ztiriäehst als Darlehen seiner Ehefrau gebucht worden; am 12. Oktober 1947 habe er mit ihr einen Koraraanditgesollschaftsvertrag geschlossen, die Kommanditeinlage der Frau habe zunächst 50 000 RH betragen und sei später vertraglich erhöht worden; am 20. Juni 1948 seien die der Frau als Darlehen gutgeschriebenen Beträge als Kommanditeinlage von 150 000 RH umgebucht worden; in der Folgezeit sei in den Büchern stets ein entsprechender voller Betrag als Kommanditeinlage behandelt worden. Hiernach sei Gegenstand der Schenkung in Wirklichkeit nicht der Geldbetrag, sondern der größere 2eil der Kommanditeinlage und damit ein Anteil am. Geschäft gewesen.
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht bekämpft.
2.	Hinsichtlich der Bewertung dieser Schenkung führt das Berufungsgericht aus* Maßgebend sei der Wert des Ge-
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schenke zur Zeit der Zuwendung. Das Kapitalkonto der Kommanditistin sei zwar in der DM-Eröffnungsbilanz nur mit 99 883,73 DM ausgewiesen, aber zu dem 30. Juni 1949 im (letzten) Gutachten Hodemacher mit 171 000 DM bewertet worden; auch wenn man (hinsichtlich des Firmenwerts sowie des Gebäudeanteils) gewisse Abstriche än diesem Betrag zubilligc, sei immer noch eine Bewertung (zu dem 30. Juni 1949 = ungefähr dem Todestag des Erblassers) mit 158 000 DM gerechtfertigt; das Kapitalkonto habe also ein Jahr nach der Währungsreform schon wieder den Kennwert der Einlage überstiegen. Deshalb bestünden keine Bedenken, den Nennwert der Kommanditbeteiligung zur Zeit der Zuwendung mit dem vollen Nennwert von 150 000 DM und infolgedessen die darin enthaltene Schenkung mig;; 126 000 DM anzuoetzen, ohne daß es auf den Umstoilungsmaßstab für Geidforderungen (Kaufkraft oder Nennbetrag?) ankomme.
In rechtlicher Hinsicht ist hierbei zweifelhaft, ob maßgebend der vom Berufungsgericht.zugrunde gelegte Zeitpunkt der Schenkung oder nicht vielmehr, wenigstens in erster Linie, der Zeitpunkt des Erbfalls ist. Nach § 2325 Abs. 2 BGB ist der SchenkungsZeitpunkt nur dann in jedem Fall für die Bewertung maßgebend,: wenn es sich bei den geschenkten Gegenstand um eine verbrauchbare Sache handelt (Satz 1). Bei anderen Gegenständen kommt es in erster Linie auf den Wert zur Zeit des Erbfalles an und nur hilfsweiso auf den Wert zur Zeit der Schenkung, nämlich wenn dieser geringer ist (Satz 2); hierbei ist vom Pflichtteilogläubigcr nur die Werthöhe zur Zeit des Erbfalls zu beweisen, während der Nachweis für Geringcr-wcrtigkoit zur Zeit der Schenkung dem Pflichttcilsschuldncr obliegt (BGB RGRK 11. Aufl. § 2325 Anm. 23). Da Gegenstand der Schenkung nach der unangegriffonen Feststellung des Berufungsgerichts nicht Geld, sondern eine Untcrnchmonn-beteiligung war (oben 1), scheidet eine unmittelbare
11
Anwendung von Satz 1 aaO aus, Offenbleiben kann die Präge einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung» Denn mangels jeden Anhaltspunkts dafür, daß der Y/ort der Schenkung von der Zuwendung (RM-Zoit 1946/48) bis zu dem Erbfall (1949) gesunken wäre, sind die Beklagten durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Zugrundelegung der Zeit der Schenkung nicht beschwert»
Auch wenn man hiernach von der Zeit der Schenkung aus-geht, ist die tatrichterliehe Bewertung der Schenkungshöhe nicht zu beanstanden. Die Revision weist allerdings an sich zutreffend darauf hin, daß über den Wert einer Beteiligung nicht das Kapitalkonto für sich allein, sondern nur sein Vergleich mit den Anteilen der übrigen Gesellschafter und mit dem Gesamtvermögen der Gesellschaft am Stichtag otv/as besage. Aber das Oberlandccgericht wertet die von ihm angeführten Zahlen des Kapitalkontos der Ehefrau ersichtlich nicht, um den Wort ihrer Unternehmensbeteiligung zur Zeit der Schenkung in einer absoluten Größe auszudrückcn, sondern nur als allerdings wichtiges Anzeichen dafür, daß sich das gesamte Unternehmen und döher auch die Beteiligung der Ehefrau daran vollwertig Uber die Währungsreform herübor-gerottet haben; hieraus wird wieder im Weg des Rückschlusses gefolgert, daß das Unternehmen und der Gesellschaftsanteil der Frau sowie infolgedessen auch die in diesem steckende Schenkung des Erblassers auch in der Zeit vor der Währungsreform einen den späteren DM-Zahlcn entsprechenden inneren Wert (hinsichtlich der Schenkung; 126 000 Mark) besessen und behalten haben. Hierin liegt allerdings eine freie Würdigung. Im Hinblick darauf jedoch, daß die Schwierigkeiten für die Ermittlung des inneren Werts von Untcrnehmenoboteiiigungen in der letzten RM-Zeit wegen des völligen Pehlens allgemeiner Berechnungsfaktoren womöglich noch größer sind als bei individuell bebauten Grundstücken
12	-
(oben I), kann die Schätzung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. auch § 287 Abo. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III.
Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum zu dem Rächteil der Revisionokläger nicht ersichtlich ist, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Br. Augustin	Schuster	Rothe
 Br. Mattem	Offterdinger