* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 148/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 148/59

Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich oh sie beziffert zu dem Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht werden oder nicht, in keiner Instanz streitwert-mäßig selbständig berücksichtigt. Der letztere Antrag (Nr. 2) ist nach § 9 ZPO mit dem 12 1/2fachen Jahresbetrag zu bewerten, also mit 350,— DM x 12,5 * 4 375,— DMo Der Summenantrag (Nr. 1) setzt sich aus den bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fällig gewordenen Jahresbeträgen zusammen. Seine streitwertmäßige Berücksichtigung hängt davon ab, ob und inwieweit bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen diese sogenannten Rückstände über § 9 ZPO hinaus einen eigenen Streitwert bilden. 1169, Kiel JW 1927, 1328; Wieczorek ZPO § 9 A III a), die herrschende Auffassung bei der Klagerhebung (RGZ 19, 416 - Plenarentscheidung 23, 359; 58, 293; 114, 274; JW 1935, 3308; BGHZ 2, 74, wo zwar für die Peststellungsklage abweichend entschieden, im übrigen jedoch der Grundsatz anerkannt wird; OLG Königsberg JW 1925, 2151» München JW 1935, 3172; Sie trägt einerseits dem praktischen Gesichtspunkt Rechnung, daß die Klagerhebung einen natürlichen Einschnitt darstellt, und berücksichtigt andererseits am besten den Grundgedanken des § 9 ZPO, der Streitwertbemessung bei Rechten vor. der Wert des Streitgegenstands bei Beendigung der Instanz höher ist als bei ihrem Beginn, der höhere Wert zugrunde zu legen ist; denn diese Bestimmungen betreffen den Fall einer Wertänderung des (wenn auch gleichbleibenden) Streitgegenstands seit Klagerhebung; in dem zu entscheidenden Fall aber ist nicht nur der Streitgegenstand, sondern auch sein Wert unverändert geblieben; geändert hat sich nur die Fälligkeit eines Teils der Leistungen, das spielt jedoch fUr den Streitwert keine Holle, Die genannten Bestimmungen wollten lediglich den infolge Geldentwertung ira Laufe des Rechtsstreits eintretenden Veränderungen des Streitwerts Rechnung tragen, nicht Uber ihren ursprünglichen Umfang hinaus auch die Frage der selbständig zu berechnenden Rückstände neu regeln (RGZ 114p*274). Die selbständige streitwertmäßige Berücksichtigung der bis zur Rechtsmitteleinlegung fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen hätte das Unnatürliche Ergebnis, daß bei solchen Klagen der Streitwert in jeder Instanz zwangsläufig höher würde; damit würde aber der von § 9 ZPO beabsichtigte feste Bemessungeraaßstab zerstört. Schließlich ist die Frage für den Gebührenstreitwert neuerdings vom Gesetzgeber im Sinn der herrschenden Auffassung entschieden (§ 13 Abs. 5 GKG in der Fassung vom 26. Dabei kann es (entgegen OLG Celle NJW 52, 1221) keinen Unterschied machen ob die seit Klagerhebung fällig gewordenen Beträge vom Kläger aus dem Klagantrag auf wiederkehrende Leistungen herausgenommen und zu dem Gegenstand eines bezifferten weiteren Klag-ontraga gemacht werden, wie im vorliegenden Falle, oder nicht; öenr ist nur eine Äußerlichkeit, die den Wert des Streitgegenstands ebensowenig erhöhen kann, wie etwa eine Häufung von Ansprüchen mit demselben wirtschaftlichen Gegenstand im */eg der Klage oder Widerklage (Stein/Jonas/Schönke/Pohle aaO 5511). Im vorliegenden Fall stammt von dem bezifferten Klag-antrag ein Jahresbetrag (Jahr 1938) mit 350 HM = 35 DM aus der Zeit vor der Klagerhebung (vgl* blaues Aktenheft 2 0 49/38 = 2 0 6/41 Bl. 32); er ist daher zu dem Streitwert des Zweitantrags hinzuzurechnen.

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 11 GKG § 9 ZPO § 13 GKG
ZPOWertAnmInstanzJWStreitwertBrKlagerhebung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2206 070
ZPO §§ 4, 9; GKG § 11 Abs. 3 (« § 9 Abs. 2 a.F.)
Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich oh sie beziffert zu dem Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht werden oder nicht, in keiner Instanz streitwert-mäßig selbständig berücksichtigt.
BGH,Besohl.v. 6, Mai I960 - V 2K 148/59 ~ OLG München/Augsburg
LG Kempten
V ZB 148/59
Eeschluß
 in Sachen
 der Witwe Kreszenz H wBHi bei	über	S
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Bauer Plazidus S
m
Gemeinde
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter 11» Instanz: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger
 beschlossen:
Ber Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf 4 410,— BM festgesetzt.
Gründe :
Die jetzt 70jährige Klägerin begehrt vom Beklagten eine lebenslängliche Rente von 350,— RM/DM vom Jahre 1938 an» Im Jahre 1938 erhob sie die vorliegende Leistungsklage. Der dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klagantrag ging auf Zahlung von:
1« fälligen 3 840,38 DM nebst Zins aus der Zeit von 1938 bis 1957,
2. künftigen jährlich 350,-- DM ab 1, Juni 1958«
Der letztere Antrag (Nr. 2) ist nach § 9 ZPO mit dem 12 1/2fachen Jahresbetrag zu bewerten, also mit 350,— DM x 12,5 * 4 375,— DMo
 Der Summenantrag (Nr. 1) setzt sich aus den bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fällig gewordenen Jahresbeträgen zusammen. Seine streitwertmäßige Berücksichtigung hängt davon ab, ob und inwieweit bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen diese sogenannten Rückstände über § 9 ZPO hinaus einen eigenen Streitwert bilden.
Die frage wurde bisher teils uneingeschränkt bejaht (so hinsichtlich des GebÜhrenstreitwerts insbesondere friedländer NJW 1927, 1328 Anm. sowie in Walter/Joachim/friedländer , Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1932 § 10 Rand-note 159), teils uneingeschränkt verneint (so KG DRZ 1950, 472); überwiegend wurde eine Zwischenauffassung vertreten, wonach die frage nach einzelnen zeitlichen Teilabschnitten verschieden zu beantworten war, indem die älteren Fälligkeiten selbständig berücksichtigt wurden, die neueren nicht;
dabei zog eine Mindermeinung die Grenze bei der Rechts-mitteleinlegung (OLG Dresden JW 1925, 382; Hamburg JW 1927?
1169, Kiel JW 1927, 1328; Wieczorek ZPO § 9 A III a), die herrschende Auffassung bei der Klagerhebung (RGZ 19, 416 - Plenarentscheidung 23, 359; 58, 293; 114, 274; JW 1935, 3308; BGHZ 2, 74, wo zwar für die Peststellungsklage abweichend entschieden, im übrigen jedoch der Grundsatz anerkannt wird; OLG Königsberg JW 1925, 2151» München JW 1935, 3172;
Celle NJW 1952, 1221; Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 19« Aufl.
§ 9 zu Fußnote 12; Sydow/Busch ZPO 22. Aufl. § 9 Anm. 3; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren 1$. Aufl. s. 321 Anm. 72; Zöller ZPO 9» Aufl. § 9 Anm. 2; Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl. bei § 11 GKG zu § 9 ZPO Anm. 3 a; Gerold, Streitwert S. 328/329; Hillach, Handbuch des Streitwerts usw. S. 249)o
Auch der erkennende Senat hat diese letztere Auffassung bisher vertreten (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1957 V ZR 173/55). Er hält an ihr fest. Sie trägt einerseits dem praktischen Gesichtspunkt Rechnung, daß die Klagerhebung einen natürlichen Einschnitt darstellt, und berücksichtigt andererseits am besten den Grundgedanken des § 9 ZPO, der Streitwertbemessung bei Rechten vor. unbestimmter Dauer einen festen Maßstab für die ganze Dauer des Rechtsstreits zu geben. Nicht ent-, gegen steht die seit dem 1. August 1922 (Entlastungsgesetz vom 8. Juli 1922 RGBl I 569) geltende Passung des §4 ZPO, wonach für die Wertberechnung in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidet, und ebensowenig § 11 Abs, 3 des Gerichtskostengesetzes in der Passung vom 26. Juli 1957, BGBl I 941 (bisher § 9 Abs.. 2), wonach bei der Gebührenberechnurig dann, wenn
i
 
der Wert des Streitgegenstands bei Beendigung der Instanz höher ist als bei ihrem Beginn, der höhere Wert zugrunde zu legen ist; denn diese Bestimmungen betreffen den Fall einer Wertänderung des (wenn auch gleichbleibenden) Streitgegenstands seit Klagerhebung; in dem zu entscheidenden Fall aber ist nicht nur der Streitgegenstand, sondern auch sein Wert unverändert geblieben; geändert hat sich nur die Fälligkeit eines Teils der Leistungen, das spielt jedoch fUr den Streitwert keine Holle, Die genannten Bestimmungen wollten lediglich den infolge Geldentwertung ira Laufe des Rechtsstreits eintretenden Veränderungen des Streitwerts Rechnung tragen, nicht Uber ihren ursprünglichen Umfang hinaus auch die Frage der selbständig zu berechnenden Rückstände neu regeln (RGZ 114p*274). Die selbständige streitwertmäßige Berücksichtigung der bis zur Rechtsmitteleinlegung fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen hätte das Unnatürliche Ergebnis, daß bei solchen Klagen der Streitwert in jeder Instanz zwangsläufig höher würde; damit würde aber der von § 9 ZPO beabsichtigte feste Bemessungeraaßstab zerstört. Schließlich ist die Frage für den Gebührenstreitwert neuerdings vom Gesetzgeber im Sinn der herrschenden Auffassung entschieden (§ 13 Abs. 5 GKG in der Fassung vom 26. Juli 1957# BGBl I 941); es besteht kein Anlaß, sie für den Zuständigkeitsstreitwert (§§ 2 ff,
 511 a Abs. 2, 546 Abs. 3 ZPO) anders zu lösen. Dabei kann es (entgegen OLG Celle NJW 52, 1221) keinen Unterschied machen ob die seit Klagerhebung fällig gewordenen Beträge vom Kläger aus dem Klagantrag auf wiederkehrende Leistungen herausgenommen und zu dem Gegenstand eines bezifferten weiteren Klag-ontraga gemacht werden, wie im vorliegenden Falle, oder nicht; öenr ist nur eine Äußerlichkeit, die den Wert des Streitgegenstands ebensowenig erhöhen kann, wie etwa eine Häufung von Ansprüchen mit demselben wirtschaftlichen Gegenstand im */eg der Klage oder Widerklage (Stein/Jonas/Schönke/Pohle aaO
 5511).
Im vorliegenden Fall stammt von dem bezifferten Klag-antrag ein Jahresbetrag (Jahr 1938) mit 350 HM = 35 DM aus der Zeit vor der Klagerhebung (vgl* blaues Aktenheft
 2	0 49/38 = 2 0 6/41 Bl. 32); er ist daher zu dem Streitwert des Zweitantrags hinzuzurechnen. Die restlichen
3	805»38 DM sind in der Zeit nach Klagerhebung fällig geworden; sie bleiben daher streitwertmäßig unberücksichtigt. Der Wert des Streitgegenstands - und zwar sowohl für die Zulässigkeit der Revision als auch für-die Gebührenberechnung - beträgt daher 4 375 + 35 = 4 410 DM.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
 Mattem
Offterdinger