Inhalt and Umfang einer Grunddienstbarkeit ■' lieh einer Uebenverpflichtung im Sinne des § Satz 1 BUB'; ergeben sieh aus der Eintragung Urkunden; auf die dort Bezug genommen ist«. W liehen und technischen Veränderungen ist bei des Inhalts und Umfangs jeweils Rechnung zu Längere widerspruchslose Duldung einer besti Übung auf Grund solcher Veränderungen stellt reohtsgeschäftliche Änderung der Grunddienst viermehr einen Anhalt für die Auslegung ihre und Umfangs dar, Auch dingliche Rechte unterliegen dem Verbot lieber Re jhtsausÜbung; die Mißbräuchlio hkeit iibung kann jedoch nur aus dem dinglichen Rec zwischen den Beteiligten selbst abgeleitet w Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ■— 5« Zivilsenat in Freiburg -vom 24« Juli 1958 aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil der 1. Auf der Yorderfront der mit einer Villa und Nebengebäuden bebauten Grundstücke der Klägerin fällt das Gelände so stärk zur I-^J^straße nach Norden! An dem Grundstück des -Beklagten ist zugunsten;des Eigentümers der Grund-stücke der Klägerin; eine Grunddienstbarkeit bestellt, wonach den jeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke das Recht der Mitbenutzung der Zufahrtsstraße zusteht: für die Erhaltung der Anlage in ordnungsmäßigem Zustand sind die Eigentümer des belasteten Grundstücks zu sorgen verpflichtet. Eine entsprechende Grunddienstbarkeit wurde für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr, 2173/4 und - im Anschluß an den Kaufvertrag vom 4, Januar 1928 - auch der Parzellen Nr, 2173/3 und 5 zu/Dasten des Grundstücks Parzelle Nr. Im Jahre "956 verlangte diehKiagerin im Wege der Klage die Instandsetzung der Fahrstraße in einen ordnungsmäßigen befahrbaren Zustand; nach Herstellung des Weges im Herbst "956 durch den Beklagten ist die Klage für erledigt erklärt worden. Der Beklagte hat Widerklage auf Einwilligung der Klägerin in die Abänderung der Dienstbarkeit dahin erhoben, daß die Kosten für die Erhaltung des Weges ;je zur Hälfte von der Eigentümerin der Parzellen Nr. 2175/34 und 5 einerseits und dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2175 andererseits zu tragen seien. Der Beklagte vertrat die Ansicht, es sei im Hinblick auf; den erheblich; verstärkten-Kraftw (täg- lich- 25 Fahrzeuge-., darunter mindestens 8 Lastwägen) rechts-mißbräuchiich;, von ihm nach gesamte Unterhaltung des Weges zu verlangen. 1. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sieh Inhalt und Umfang des Benutzungsrechts der Klägerin gegen- über dem Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit dadurch erweitert hat« daß der Beklagte ohne Widerspruch die Benutzung der Zufahrtsstraße durch sämtliche Mieter und auch für gewercliche Zwecke geduldet hat« Auf jeden Pall könne eine solche Erweiterung für den Umfang der Ne Gen-Verpflichtung ;-nämlich für die Pflicht zur Untei'haltung der Zufahrtsstraße, nicht angenommen werden, da der Beklagte mit einer Ausdehnung dieser Verpflichtung nicht einverstanden gewesen sei; auch nahe er dies hinreichend dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Weg nur in mangelhaftem Zustand erhalten habe. einer Grunddienstbarkeit streng vom Wortlaut und Sinn der Eintragung auszugehenv wie das Berufungsgericht auch hervorhebt. Im Falle solcher Veränderungen will das Reichsgericht nach Treu und Glauben mit Recht diesen Veränderungen Rechnung getragen wissen, da sonst sogar der Zweck der Grunddienstbarkeit vereitelt: sein könnte (vgl» auch Urteil des Senats vom 21 ,1«1959 - V ZR 33/5T: NJW ";959; 2059.' Ist aber für den Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit die Eintragung maßgebend, so bleibt es auch dabei, daß die Pflicht zur Unterhaltung einer zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörigen Anlage dem den Berechtigten zustehenden Benutzungsrecht entsprechen muß;, wie dies im vorliegenden Ball die Eintragung festlegt. Richtig ist aber, wiederum die weitere Ausführung des Berufungsgerichts., daß für Inhalt, und Umfang der Dienstbarkeit die gesamten Verhältnisse beider Grundstücke? § QT8 Nr, 20; = Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht ferner, daß es sich zur Zeit der Bestellung bei dem herrschenden Grundstück um eine herrschaftliche Villa - allerdings nicht vom Eigentümer bewohnt, wie die Revision zutreffend bemerkt - handelte, zu der - entsprechend dem Hinweis' der Revision - mehrere Nebengebäude gehörten. Weiter will das Berufungsgericht mit Recht auf der während es auf der anderen Seite einer willkürlichen Änderung der Benutzungsarv des herrschenden Grundstücks aui den Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit keinen Einfluß einräumen will (vgl. dienstbarkeit die Benutzung der Eahrstraße gerade gering war« als vielmehr auf das Verkehrsbedürfnis für ein Grundstück dieser Art überhaupt. i* Der Besagte wendet sich auch nicht gegen die Benutzu Eahrstraße durch die Mieter selbst und ihre Gäste -der gesen das Befanden mit Fahrzeugen zur Beförderung der Pos und zur Müllabfuhr sowie mit Lieferfahrzeugen, Er meint vielmehr die ''erstarKts inanspro.cnnahme des Weges erhöne dis dem Eigentümer des dienenden Grundstücks obliegende HebenverpfLichtung in einem solchen Ausmaßer daß ihm nich die volle Unterhaltungslast aufgebürdet werden könne; die Übung dieses Hechts durch die Klägerin sei nach Treu und Glauben ein Mißbrauch ihres Rechts« die veränderten Verhältnisse erforderten eine Anpassung der Unterhaitungspf entsprechend der in der Widerklage geforderten Art. t mehr Aus-, Für die Frage, ob dem Beklagten die ihm obliegenden Verpflichtungen zu demutbar seien, seien zwar auch die Vorteile zu beachten, die er bei Erwerb des Grundstücks erlangt habe (Kaufpreisminderung im Hinblick auf die das Grundstück belastende Grunddienstbarkeit), in erster Linie komme es aber ’’für die Beurteilung der beiderseitigen Rechte und Pflichten doch auf die Vorgänge bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit an". Im Anschluß daran schätzt das Berufungsgericht an Hand der von dem Beklagten vorgelegten Rechnungen über die Instandsetzung der Fahrstraße Ende des Jahres "956 und dessen Buchungs-unterlagen und Schätzungen der von ihm in den Jahren '948 bis Mai 9h8 aufgewendeten Arbeitslöhne die Ausgaben, die er ; 948 ein Ünterhaltsiast von 7 424*99 DM- Es schätzt den Fahr-zeug verkehr zu dem Grundstück Parzelle Nr. 2175 auf 1/5 des ü-eaamtverkehrss so daß auf Grund der dinglichen Necenverpflich tung in einem Zeitraum von zehn Jahren 5 940 DM und in einem Jahr 594 DM aufzuwenden seien. indem das Berufungsgericht auf' die schuld-rechtlichen Verhältnisse zwischen der RechtsVorgängerin der Klägerin und den Rechtsvorgängern des Beklagten zurückgreift, 5.3 dürfte selbst dann nicht auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in den Kaufverträgen von "926 und "928 abgestellt werden, wenn die Klägerin die herrschenden Grundstücke im V/eg der erbreehtlichen Universalsukzession erwerben hätte, wie am Anfang der Entseheidungsgründe in anderem Zusammenhang. auf Grund eines Überlassungsvertrags durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat)©Das Verhältnis der Leistung und Gegenleistung in den genannten Kaufverträgen könnte im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien nur dann erheblich sein, wenn diese in das obligatorische Verhältnis irgendwie eingetreten wären5 der Beklagte auf Seiten der früheren Eigentümer der Parzelle Nr, 2173? Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien erschöpfen sich darin, daß die Klägerin als dinglich Berechtigte nach Maßgabe der Grunddienstbarkeit unmittelbar Verfügungsbefugnis am dienenden Grundstück hat und-dementsprechend der Eigentümer des dienenden Grundstücks in seiner Herrschaftsbefugnis als Eigentümer eingeschränkt ist, Teil dieses dinglichen Rechts ist die Verpflichtung der Eiggn- Der Umfang dieser Verpflichtung ergibt sieh aus § i021 Abs. 1 Satz 2 BGB- Danach ist die Fahrstraße insoweit zu unterhalten« als das Interesse des Berechtigten es erfordert» Gegen den Umfang dieser dinglichen Belastung seines Grundstücks - die persönliche Haftung des Eigentümers nach §§ M2': Abs» 2r -108 Abs» 1 BGB spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle— wendet sich der Beklagte mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung» Richtig ist« daß der Ausübung eines jeden Rechts auf irgendeinem Rechtsgebiet und jedweder Art» auch eines dinglichen Rechts» insofern Grenzen gezogen sind» als es nicht mißbräuchlich ausgeübt werden darf» Die Mißbräuchlichkeit der Ausübung eines dinglichen Rechts kann jedoch mangels anderer Rechtsceziehungen nur aus dem dinglichen Rechtsverhältnis der Parteien abgeleitet werden«■ dagegen kann keine Rolle spielen, unter welchen Voraussetzungen dieses dingliche Recht von Dritten erworben worden ist und welche Kausalverhältnisse diesem Erwerb etwa zu 'Grunde liegen. Selbst wenn die Klägerin die Grunddienstbarkeit ohn:e-*Rechtsgrund erworben hätte, könnte jedenfalls der Beklagte daraus keine Rechte herleiten» Aus den sachenrechtlichen Rechtsbeziehungen hat das Reichsgericht im Urteil vom 8. Juni 1942 (RGZ 1695 180) abgeleitet, daß eine Grunddienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn sie vom .Standpunkt vernünftiger Wirtschaft aus gesehen keinen Vorteil mehr für das herrschende Grundstück bietet und sich zugleich die Nachteile für das dienende Grundstück so stark vermehrt haben, daß nunmehr der Nutzen (des herrschenden Grundstücks) außer Verhältnis zu dem Schaden (des dienenden Grundstücks} stehe. ln der Berufungsbegründung ist diese Entscheidung mißverstanden 9 indem dort ausgeführt ist, diese Voraussetzungen träfen auf den vorliegenden Fall zu, weil die Klägerin ihre Einnahmen aus dem Grundstück erheblich gesteigert habe» wäh- daß die volle Ausnutzung der Anlagen die Lasten des dienenden Grundstücks erhöht, und es ist nicht erfindlich.. Der vom Reichsgericht entwickelte Gedanke könnte im vorliegenden Palle allenfalls herangezogen werden, wenn die Belastung des dienenden Grundstücks infolge der veränderten umstände dermaßen hoch wäre, daß sie zu einem verhältnisraäfSig geringen Hutzen, den die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks von der Ausübung der Grunddienstbarkeit hat* in gar keinem Verhältnis mehr stünde. bei der starken Abnützung des Zufahrtswegs durch die Klägerin sei es recht und cilrig, daß sie die Hälfte der dem dienenden Grundstück obliegenden Unterhaltslast übernehme. Im Jahre "926 haben zwar die Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück belastet, der Beklagte selbst ist dagegen überhaupt keine Verpflichtung eingegangen, er hat vielmehr ':936 das belastete Grundstück erworben. Sollte er sich bei Abschluß des Kaufvertrags je über den Umfang der Grunddienstbarkeit und der auf dem erworbenen Grundstück lastenden RebenVerpflichtung eileicht im Hinblick auf die den ist, ist von der beklagten Partei tragen worden, daß die Erfüllung der nicht schlüssig vo Unterhaitungspflieh rge-t für sie Ken unzu demutbar geworden sei auf der Zufahrtstraße daß der vom Beklagten vorgetragene Kraftwagenverkehr vorliegt, lassen sich so wenig wie aus der Instandsetzung im Jahre ^956 etwas wendet wurden, in dieser Richtung zuve weil nicht bekannt ist. seit weichem Zeitpunkt die Zufahrt fallen ist abgesehen davor], daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die seit 'i 948 getroffenen Maßnahmen unzulänglich waren und der schuldhaft nicht mehr geregelte Y/asseracIauf die Straße zusätzlich zerstört hat. Die Abschreibung der insgesamt vorn Berufungsgericht geschätzten Aufwendungen (7 424,99 DM) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren entbehrt einer Grundlage, Eine sichere Grundlage für den Geldwert der Unterhaltslast J-ieße sich allenfalls durch Sachverständigengutachten gewinnen. Der Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin, darin einzuwil-_igen„ daß die Unterhaltskosten für die Fahrstraße zu ihren Grundstücken nur noch zur Fälfte vom Eigentümer der Parzelle &r„ 2:75 aufzubringen sind, entbehrt daher schon einer schlüssigen Begründung., Da die Widerklage unbegründet ist- war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils d Beklagten gegen das lanägerichtliche Urteil Die Kosten der zweiten und dritten Instanz klagten gemäß § 9'- r ZPO zur Last-
2164 040 3GB $$ 242 U : A sf'i i Qö “ 7 .fi. KJ .O O I o Ci V *-i 8 Inhalt and Umfang einer Grunddienstbarkeit ■' lieh einer Uebenverpflichtung im Sinne des § Satz 1 BUB'; ergeben sieh aus der Eintragung Urkunden; auf die dort Bezug genommen ist«. W liehen und technischen Veränderungen ist bei des Inhalts und Umfangs jeweils Rechnung zu Längere widerspruchslose Duldung einer besti Übung auf Grund solcher Veränderungen stellt reohtsgeschäftliche Änderung der Grunddienst viermehr einen Anhalt für die Auslegung ihre und Umfangs dar, Auch dingliche Rechte unterliegen dem Verbot lieber Re jhtsausÜbung; die Mißbräuchlio hkeit iibung kann jedoch nur aus dem dinglichen Rec zwischen den Beteiligten selbst abgeleitet w BGH, ürt, To 2?o Januar I960 - V ZR 148/t?8 - On Zivilsenat i einsohließ-'.02'- Abs, 'i und den i r v s o n a f t— Bestimmung tragen.. mmten Aus-keine barkeit ? s i n n a 11> s mißbrauch-ihrer Aus-ntsVerhältnis erden. G Karlsruhe, in Freiburg ; 48J;S Verkündet an: 27 Janus:.' :980 Hirth;. Justisangestellter a Urkund s oearnter cier Geschäftsstelle I m Same n des Volkes in dem Rechtsstreit V ln Bl der Schauspielerin Sigrid J^| H^Bfeweg 41 j Klägerin« Berufungsheklagte und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen , den Rechtsanwalt^und Notar Dro Hans L< t ra ß e 4P r 2. den Rechtsanwalt und Notar Dr« Carl Hans B( B4Hftstraße 41 uoer den Kacnlaß ^ als 5)estamentsvo^strecker,/des am:19- Oktober 1958 verstorhe-ner^^lhercS®((BPHB^’, früheren Hotelbesitzers in Bf mm x-ee &? , Beklagte« Berufungskläger und Revisionsbeklagte9 - Rröz'eßbevollmächtigter■Rööhtöö'h.Wai't Prof, Dr hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Januar 196© unter Mitwifkung des Senats-präsideilten Dr> fasche und der Bundesriehter Dr« Augustin, Dr. RotheP Dr« Preitag: und Offterd.inger- für Recht erkannt; 1 l" Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ■— 5« Zivilsenat in Freiburg -vom 24« Juli 1958 aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Baden-Baden zurückgewiesen• Die Beklagten haben die Kosten des Berufungs- und Revisions verfahr e n s zu tragen «> Von Rechts wegen ■Tatbestand : Die Parteien streiten über die Pflicht zur Unterhaltung eines etwa 250 m langen Fahrwegs, der ab Allee 1n auf dem Grund stuck des Beklagten (der ur- sprüngliche Beklagte ist zwar während des Rechtsstreits verstorben und der Prozeß von seinen Testamentsvollstreckern weitergeführt worden; im Urteil ist aber überall der ursprüngliche. Beklagte äls Beklagter beibehalten)* der Parzelle Nr-.. 21 73« entlang der Grenzen der Grundstücke der Kläger (Parzelle Nr. 2173/5/4/5) zu dem bergwärts gelegenen Teil dieser Grundstücke von hinten heranführt (Weg Nr. e). Der untere, nach Süden führende und ansteigende Teil dieses Wegs (150 ra Lange. 7 bis 10 $ Steigung) führt gleichzeitig bis zu der Gärtnerei des Beklagten. Der obere nach Norden führende, ziemlich ebene Teil (etwa 90 m Länge) ist in das Erdreich eingesenkt und beiderseits mit 2,5 bis 3 m hohen Stützmauern aus Feldsteinen gegenüber dem Erdreich abgestützt. Auf der Yorderfront der mit einer Villa und Nebengebäuden bebauten Grundstücke der Klägerin fällt das Gelände so stärk zur I-^J^straße nach Norden! daß die Gebäude von dort nur über zwei Staffeigehwege erreicht werden können. An dem Grundstück des -Beklagten ist zugunsten;des Eigentümers der Grund-stücke der Klägerin; eine Grunddienstbarkeit bestellt, wonach den jeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke das Recht der Mitbenutzung der Zufahrtsstraße zusteht: für die Erhaltung der Anlage in ordnungsmäßigem Zustand sind die Eigentümer des belasteten Grundstücks zu sorgen verpflichtet. Zu diesen Rechtsverhältnissen kam es durch Parzellierung des ursprünglich einheitlichen Grundstücks Lgb, Nr. 2173 = von dem Grundstück Parzelle Nr. 2175 wurden 1926 die Parzellen Nr. 2173/3 und '928 die Parzelle Nr., 2174/5 abgetrennt Die erwähnten Parzellen verkauften die damaligen Eigentümer de3.'- Parzelle Nr» 2!73 durch die Kaufverträge vom 9- April "926 und vom 4, Januar !928 an die Mutter der Klägerin, die ihr diese Grundstücke mit ' .^Ausnahme eines halben Miteigenturasanteils an der Parzelle Nr. 2173/5 auf Grund eines Überlassungsvertrags übereignete; die andere Miteigentumshälfte der Parzelle 2173/5 erwarb die Klägerin als Erbin bei der Erbauseinandersetzung nach ihrer Mutter. In § 5 des Kaufvertrags vom 9» April 1926 räumten die damaligen Verkäufer der Mutter der Klägerin "das Recht der Mitbenützung der Zufahrtsstraße Weg Nr. e ..... sowie des. Fußwegs vom Eingang bis zur Villa unter Übernahme der Erhaltung.der Anlage in ordnungsmäßigem Zustande’?. ein. Eine entsprechende Grunddienstbarkeit wurde für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr, 2173/4 und - im Anschluß an den Kaufvertrag vom 4, Januar 1928 - auch der Parzellen Nr, 2173/3 und 5 zu/Dasten des Grundstücks Parzelle Nr. '2173 bestellt. Der Beklagte hat. dieses Grund das.nach Abtren- nung weiterer Parzellen noch 2 ha 24 a 49 qm groß ist. durch Kaufvertrag vom- 12. Oktober^ 1936 erworben. ' Die RechtsVorgängerin 'der Klägerin vermietete die einzelnen "Wohnungen der. Gebäude.!Ab 1948 war ein Teil eines Nebengebäudes von. dem Verlag B^(^-Erben gemietet und seit 1954 das Hauptgebäude an die Eheleute vermietetdie dort wohnen und den Geschäftsbetrieb ihres Verlages unterhalten. Die einzelnen Wohnungen der Nebengebäude sind an acht Mieter vermietet. Über die Zunahme des durch diese Vermietungen aus-gelösten Kraftwagenverkefars und die Auswirkungen dieses Verkehrs auf die Zufahrtsstraße streiten die Parteien«, Kaoh clem Krieg hat der Beklagte den oberen Teil der Zufahrtsstraße5 den er nicht benutzt, nur noch notdürftig Instandgehalten; im südlichen Teil des G-eländedurchschnitts verfiel auch ein Abschnitt seiner Stützmauer., so daß die Srde auf die Straße stürtzte und den Wasserabiauf hinderte. Weitere Erdeinbrüche wurden an dieser Steile provisorisch durch eine vorgelegte kleinere Mauer aufgehälten, die Schlaglöcher im Weg durch Erde« Steinbrocken und Fliesenteile vom Gärtnerpersonal des Beklagten aufgefüllt* Im Jahre "956 verlangte diehKiagerin im Wege der Klage die Instandsetzung der Fahrstraße in einen ordnungsmäßigen befahrbaren Zustand; nach Herstellung des Weges im Herbst "956 durch den Beklagten ist die Klage für erledigt erklärt worden. Der Beklagte hat Widerklage auf Einwilligung der Klägerin in die Abänderung der Dienstbarkeit dahin erhoben, daß die Kosten für die Erhaltung des Weges ;je zur Hälfte von der Eigentümerin der Parzellen Nr. 2175/34 und 5 einerseits und dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2175 andererseits zu tragen seien. Der Beklagte vertrat die Ansicht, es sei im Hinblick auf; den erheblich; verstärkten-Kraftw (täg- lich- 25 Fahrzeuge-., darunter mindestens 8 Lastwägen) rechts-mißbräuchiich;, von ihm nach gesamte Unterhaltung des Weges zu verlangen. Di§ Widerklage hatte nicht in erster, wohl aber in zweiter Instanz Erfolg. Die Klägerin erstrebt mit der Revision Abweisung der Widerklage; die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s a er 1. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sieh Inhalt und Umfang des Benutzungsrechts der Klägerin gegen- über dem Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit dadurch erweitert hat« daß der Beklagte ohne Widerspruch die Benutzung der Zufahrtsstraße durch sämtliche Mieter und auch für gewercliche Zwecke geduldet hat« Auf jeden Pall könne eine solche Erweiterung für den Umfang der Ne Gen-Verpflichtung ;-nämlich für die Pflicht zur Untei'haltung der Zufahrtsstraße, nicht angenommen werden, da der Beklagte mit einer Ausdehnung dieser Verpflichtung nicht einverstanden gewesen sei; auch nahe er dies hinreichend dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Weg nur in mangelhaftem Zustand erhalten habe. Der Umfang der Nebenverpflichtung richte sich daher in erster Linie nach der Eintragung im Grundbuch« . Dieses Ergebnis ist richtig: Auch der Inhalt der Nfebenver-pflichtung richtet sich als 'Teil der Grunddienstbarkeit nur nach dem Wortlaut der Eintragung und nach der Eintragungsbewilligung? auf die Bezug genommen ist. Soweit das Berufungsgericht das von ihm zitierte Urteil des Reichsgerichts vom -13» Dezember 1929 (RGZ 126? ?70, 373) auch dahin.auffaßt, daß durch stillschwei-gend£ ;tlbereihkunft; eine »nachträgliche Ausdehnung der Grunddienstbarkeit» möglich sei, kann ihm nicht beigepflichtet werden.« Diese Ent Scheidung bet r i f ft nur die Auslegung einer bestehend en Grunddienst.barkeit. Grundsätzlich ist zur. Ermittlung des. Inhalts und; Umfangs., einer Grunddienstbarkeit streng vom Wortlaut und Sinn der Eintragung auszugehenv wie das Berufungsgericht auch hervorhebt. Da Grunddienstbarkeiten aber oft überlange Zeiträume Geltung haben/ kann bei ihrer Auslegung von den wirtschaftlichen und technischen Veränderungen der Verhältnisse gar nicht abgesehen werden. Im Falle solcher Veränderungen will das Reichsgericht nach Treu und Glauben mit Recht diesen Veränderungen Rechnung getragen wissen, da sonst sogar der Zweck der Grunddienstbarkeit vereitelt: sein könnte (vgl» auch Urteil des Senats vom 21 ,1«1959 - V ZR 33/5T: NJW ";959; 2059.' ; einer Anhalt für die Auslegung der Grunddienstbarkeit kann die vbilis'vhvveigenüe Duldung einer bestimmten Ausübung der Grunddienstbarkeit darstellenDer stillschweigenden Übereinkunft, von der in der genannten Entscheidung die Rede ist« kommt jedoch nur deklaratorischer Charakter zu. Ist aber für den Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit die Eintragung maßgebend, so bleibt es auch dabei, daß die Pflicht zur Unterhaltung einer zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörigen Anlage dem den Berechtigten zustehenden Benutzungsrecht entsprechen muß;, wie dies im vorliegenden Ball die Eintragung festlegt. Die Entwicklung der Nebenverpfiichtung kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls dinglich - nicht anders gewesen sein als diejenige des Wegerechts selbst. 2.'Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht? nur aus dem beiderseitigen Vertragswillen könne sich ergeben? ob eine strenge Beschränkung der Dienstbarkeit nach dem Wortlaut der Eintragung erfolgen müsse.: Umgekehrt spielt vielmehr ein von der Eintragung abweichender Parteiwille keine Rolle (RGZ 3? '’68; JW I330i 385'!)?.■ da sonst der Sinn und Zweck, der Eintragung verfehlt wäre. Richtig ist aber, wiederum die weitere Ausführung des Berufungsgerichts., daß für Inhalt, und Umfang der Dienstbarkeit die gesamten Verhältnisse beider Grundstücke? insbesondere d ie Lage und Verwenduhgsärt des herrschend en Grund stüc-ks maßgebend sind; vor allem muß auch die Eintragungsbewilligung? in der; Regel das obligatorische Grundgeschäft herangezogen werden (Nachweise bei Staudinger, BGB 11. Aufl. § QT8 Nr, 20; = Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht ferner, daß es sich zur Zeit der Bestellung bei dem herrschenden Grundstück um eine herrschaftliche Villa - allerdings nicht vom Eigentümer bewohnt, wie die Revision zutreffend bemerkt - handelte, zu der - entsprechend dem Hinweis' der Revision - mehrere Nebengebäude gehörten. Weiter will das Berufungsgericht mit Recht auf der während es auf der anderen Seite einer willkürlichen Änderung der Benutzungsarv des herrschenden Grundstücks aui den Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit keinen Einfluß einräumen will (vgl. BGH aaO). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze kommt es zu dem Ergebnis« daß die Zufahrtsstraße nicht allein der Eigentümer? die zu seinem Haushalt gehörigen Personen und seine Gäste (zu ergänzen* seine Lie-feranten) benützen dürfen« sondern auch ein Mieter der Villa und sogar verschiedene, denen einzelne Gebäude und einzelne Wohnungen vermietet sind« Es ist zu billigen« daß auch die Vermietung an mehrere Mieter« einschließlich kleinere Verlagsbetriebe . im Rahmen der Benutzungsart bleibt«, wie sie im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit allgemein für ein Grundstück der vorliegenden Art in Rechnung gestellt wurde. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es dabei auch nicht darauf an? ob zur Seit der Bestellung der Grund- . dienstbarkeit die Benutzung der Eahrstraße gerade gering war« als vielmehr auf das Verkehrsbedürfnis für ein Grundstück dieser Art überhaupt. Wäre das Grundstück nicht an einzelne Personen und kleinere Verlagsbetriebe vermietet« so kämen für einen solchen Gebäudekomplex- auch kleinere Behörden oder Einzelmieter mit repräsentativem Haushalt in Betracht. In all diesen Eällen wäre der Kraftwagenverkehr jedenfalls nicht wesentlich geringer als unter den obwaltenden Verhältnissen. Bas Berufungsgericht kommt daher zu dem zutreffenden Ergebnis daß die derzeitige Benutzung der Eahrstraße sich im Rahmen der Grunddienstcarkeit hält und daher dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2'\ 73 ihre Unterhaltung obliegt? soweit ihre Mitbenutzung durch die Klägerin und ihre Mieter dies erfordert. II a er i* Der Besagte wendet sich auch nicht gegen die Benutzu Eahrstraße durch die Mieter selbst und ihre Gäste -der gesen das Befanden mit Fahrzeugen zur Beförderung der Pos und zur Müllabfuhr sowie mit Lieferfahrzeugen, Er meint vielmehr die ''erstarKts inanspro.cnnahme des Weges erhöne dis dem Eigentümer des dienenden Grundstücks obliegende HebenverpfLichtung in einem solchen Ausmaßer daß ihm nich die volle Unterhaltungslast aufgebürdet werden könne; die Übung dieses Hechts durch die Klägerin sei nach Treu und Glauben ein Mißbrauch ihres Rechts« die veränderten Verhältnisse erforderten eine Anpassung der Unterhaitungspf entsprechend der in der Widerklage geforderten Art. t mehr Aus-, rent 2. Las Berufungsgericht führt dazu auss Ein Ausgleich hinsichtlich der Unterhaitungspflicht des Weges sei geboten, da durch die gesteigerte Wegbenutzung die Unterhaltskosten so sehr gestiegen seien, "daß die Gleichwertigkeit der Leistungen des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit den empfangenen Gegenleistungen nicht mehr gewahrt, also die Geschäftsgrundlage der Bestellung der Grunddienstbarkeit so sehr erschüttert” sei, daß die Leistung für den Beklagten ein unzu demutbares Opfer darstellen würde. Für die Frage, ob dem Beklagten die ihm obliegenden Verpflichtungen zu demutbar seien, seien zwar auch die Vorteile zu beachten, die er bei Erwerb des Grundstücks erlangt habe (Kaufpreisminderung im Hinblick auf die das Grundstück belastende Grunddienstbarkeit), in erster Linie komme es aber ’’für die Beurteilung der beiderseitigen Rechte und Pflichten doch auf die Vorgänge bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit an". Im Anschluß daran schätzt das Berufungsgericht an Hand der von dem Beklagten vorgelegten Rechnungen über die Instandsetzung der Fahrstraße Ende des Jahres "956 und dessen Buchungs-unterlagen und Schätzungen der von ihm in den Jahren '948 bis Mai 9h8 aufgewendeten Arbeitslöhne die Ausgaben, die er ; 948 ' auf Ground der WegeunterhaLtuncspflicht” aufgsvven-hat - ßr, c 9 -im einzelnen stellt es dabei fest- daß die Stutz- ‘^ctof.Qvi ^ ^ ' Beklagten entgegen seiner ohne Beweisantritt auf- § § s t e l ~j -j- in ?T en Behauptung nicht durch den Kraftfahrzeugverkehr 3;? __ -eidenachaft gezogen worden sei- vielmehr umgekehrt e von j^ ^ J'£ißi verschuldete Verstopfung der seitlichen Wasser-~ -i-uice ~ . lu ®9ine ungeignete Auffüllung der Schlaglöcher in -j- netsii fsp/« • Weise die Beschädigung der Straßenoberfläche -'cuingi u , ‘at?s0 Die 1955 bis 1957 aufgewendeten Ausbesserungs- * - >ö cen ' ^ .• s ' '86-18 DM) seien daher nur zur Hälfte ais Leistun- auf* ~ 2 äh" t ^r'eUrid der Unterhaltungspflicht anzuerkennen - Dazu va., Berufungsgericht die mit gewisser Wahrscheinlich- 'r ^ Cis 1958 aufgewendeten Arfceitsj.öhne in vollem Umfang s' ' • s j5 D55) und stellt fest« für sehn Jahre ergebe sich so- yj r* H * ein Ünterhaltsiast von 7 424*99 DM- Es schätzt den Fahr-zeug verkehr zu dem Grundstück Parzelle Nr. 2175 auf 1/5 des ü-eaamtverkehrss so daß auf Grund der dinglichen Necenverpflich tung in einem Zeitraum von zehn Jahren 5 940 DM und in einem Jahr 594 DM aufzuwenden seien. Diese Last werde in Zukunft wegen der Zunahme des. Kreftwagenverkehrs (trotz der von der Klägerin an der I^J^straße geplanten Garagen) und der weiter zu erwartenden Lohnerhöhungen eher noch größer. Eine solche "ewige" Last sei bei einer 4 $igen Verzinsung auf 14 850 DM aa veranschlagen. 33-5n solches Ausmaß der Unterhaltslast hätten die Vertrags teüe sehe*1 f bei der Begründung des Wegerechts keinesfalls vorausge- G^e hatten auch von dem Gesamtkaufpreis von 155 000 RM .„pn solch hohen Anteil für die Unterhaltslast vorge- . ht eine ° ^eT> dem oben errechneten Wert dieser Last entspreche. en9 hier gemäß § 242 BGB einen Ausgleich zu schaf- Tj*a sei * -v'g sei; die Unterhaltungskosten für den Fahrweg ab fen; ’Dl'L " nie sehenr ,-i sebou AP . -1957 auf beide Heile gleichmäßig zu verteilen. Diese Begründung verkennt das Anwendungsgebiet des Einwands der unzulässigen Rechtsausücung auf dem Gebiet des Sachenrechts. indem das Berufungsgericht auf' die schuld-rechtlichen Verhältnisse zwischen der RechtsVorgängerin der Klägerin und den Rechtsvorgängern des Beklagten zurückgreift, 5.3 dürfte selbst dann nicht auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in den Kaufverträgen von "926 und "928 abgestellt werden, wenn die Klägerin die herrschenden Grundstücke im V/eg der erbreehtlichen Universalsukzession erwerben hätte, wie am Anfang der Entseheidungsgründe in anderem Zusammenhang. nämlich bei der Präge nach dem-Inhalt und dem Umfang der Grunddienstcarkeit ausgeführt ist. (Schon dies trifft übrigens nicht zu. da die Klägerin alle herrschenden Grundstücke, abgesehen von einer Hälfte der Parzelle Nr, 2.73/5? auf Grund eines Überlassungsvertrags durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat)©Das Verhältnis der Leistung und Gegenleistung in den genannten Kaufverträgen könnte im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien nur dann erheblich sein, wenn diese in das obligatorische Verhältnis irgendwie eingetreten wären5 der Beklagte auf Seiten der früheren Eigentümer der Parzelle Nr, 2173? die Klägerin auf Seiten der Käuferin, Dies ist von keiner Seite behauptet worden, Die Prozeßparteien 3tehen überhaupt in keinem Schuldverhältnis zueinander. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien erschöpfen sich darin, daß die Klägerin als dinglich Berechtigte nach Maßgabe der Grunddienstbarkeit unmittelbar Verfügungsbefugnis am dienenden Grundstück hat und-dementsprechend der Eigentümer des dienenden Grundstücks in seiner Herrschaftsbefugnis als Eigentümer eingeschränkt ist, Teil dieses dinglichen Rechts ist die Verpflichtung der Eiggn- t iinier des dienenden Grund stacks , die Fahrstraße in ordnungs-mäßigem Zustand su unterhalten-. Der Umfang dieser Verpflichtung ergibt sieh aus § i021 Abs. 1 Satz 2 BGB- Danach ist die Fahrstraße insoweit zu unterhalten« als das Interesse des Berechtigten es erfordert» Gegen den Umfang dieser dinglichen Belastung seines Grundstücks - die persönliche Haftung des Eigentümers nach §§ M2': Abs» 2r -108 Abs» 1 BGB spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle— wendet sich der Beklagte mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung» Richtig ist« daß der Ausübung eines jeden Rechts auf irgendeinem Rechtsgebiet und jedweder Art» auch eines dinglichen Rechts» insofern Grenzen gezogen sind» als es nicht mißbräuchlich ausgeübt werden darf» Die Mißbräuchlichkeit der Ausübung eines dinglichen Rechts kann jedoch mangels anderer Rechtsceziehungen nur aus dem dinglichen Rechtsverhältnis der Parteien abgeleitet werden«■ dagegen kann keine Rolle spielen, unter welchen Voraussetzungen dieses dingliche Recht von Dritten erworben worden ist und welche Kausalverhältnisse diesem Erwerb etwa zu 'Grunde liegen. Selbst wenn die Klägerin die Grunddienstbarkeit ohn:e-*Rechtsgrund erworben hätte, könnte jedenfalls der Beklagte daraus keine Rechte herleiten» Aus den sachenrechtlichen Rechtsbeziehungen hat das Reichsgericht im Urteil vom 8. Juni 1942 (RGZ 1695 180) abgeleitet, daß eine Grunddienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn sie vom .Standpunkt vernünftiger Wirtschaft aus gesehen keinen Vorteil mehr für das herrschende Grundstück bietet und sich zugleich die Nachteile für das dienende Grundstück so stark vermehrt haben, daß nunmehr der Nutzen (des herrschenden Grundstücks) außer Verhältnis zu dem Schaden (des dienenden Grundstücks} stehe. ln der Berufungsbegründung ist diese Entscheidung mißverstanden 9 indem dort ausgeführt ist, diese Voraussetzungen träfen auf den vorliegenden Fall zu, weil die Klägerin ihre Einnahmen aus dem Grundstück erheblich gesteigert habe» wäh- rend der Beklagte die infolge der gesteigerten Benutzung erhöhte Straßenlast allein zu tragen habe. Es ist selbstverständlich;. daß die volle Ausnutzung der Anlagen die Lasten des dienenden Grundstücks erhöht, und es ist nicht erfindlich.. inwiefern eine gerechtfertigte Ausnutzung der Grunddienstbarkeit nur deshalb mißbräuchlich sein sollte, weil das dienende Grundstück entsprechende Lasten aufzubringen hat. Der vom Reichsgericht entwickelte Gedanke könnte im vorliegenden Palle allenfalls herangezogen werden, wenn die Belastung des dienenden Grundstücks infolge der veränderten umstände dermaßen hoch wäre, daß sie zu einem verhältnisraäfSig geringen Hutzen, den die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks von der Ausübung der Grunddienstbarkeit hat* in gar keinem Verhältnis mehr stünde. Dies behaupten die Beklagten selbst nicht. Soweit der Beklagte dagegen ausgeführt hat? die Zufahrt werde über Gebühr beansprucht, und damit gemeint ist. sie würde in weiterem Umfang benutzt, als die Grunddienstbarkeit gestatte, handelt es sich nicht um die Präge der unzulässigen Ausübung eines an sich bestehenden Rechts? sondern um eine Inanspruchnahme ohne Recht. Es ist selbstverständlich, daß dem Eigentümer des dienenden Grundstücks insoweit keine Lasten obliegen, als der Eigentümer des herrschenden Grundstücks seine Rechte überschreitet? mag auch gegen diese Überschreitung an sich nichts eingewendet worden sein. Daß eine solche Überschreitung nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht? wie oben ausgeführt, zutreffend dargelegt. Abwegig ist schließlich das weitere Vorbringen des Beklagten? bei der starken Abnützung des Zufahrtswegs durch die Klägerin sei es recht und cilrig, daß sie die Hälfte der dem dienenden Grundstück obliegenden Unterhaltslast übernehme. Dies bedeutet nichts anderes, als daß sich der Eigentümer des dienenden Grundstücks seiner Beohtsverpflichtung entziehen will.- weil sie ihm um-fangreicner erscheint, als er beim Erwerb des Grundstücks I einK&IkuIiert bat. Auf einer Verkennung der Rechtslage beruht schließlich der Vortrag der beklagten Partei ^Schriftsatz vom "2, August "957; Bio 7"’, ? der Beklagte hätte sich gehütetr für die Instandhaltung eine Verpflichtung einziv-gehen: wenn die Villa "bereits damals" in der heutigen Weise benutzt worden wäre. Im Jahre "926 haben zwar die Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück belastet, der Beklagte selbst ist dagegen überhaupt keine Verpflichtung eingegangen, er hat vielmehr ':936 das belastete Grundstück erworben. Sollte er sich bei Abschluß des Kaufvertrags je über den Umfang der Grunddienstbarkeit und der auf dem erworbenen Grundstück lastenden RebenVerpflichtung eileicht im Hinblick auf die TJnterhaitskosten der Zufahrtsstraße'geirrt haben dies kein Grund, die auf dem Grundstück ruhende Last zu beschränken. Einem solchen Irrtum hätte ständen eine Bedeutung allenfalls im Verhältnis kauf er des Grundstücks zukommen können.. . sc ist auch dingliche unter Um-zu dem Yer- 2. Abgesehen davon, Benutzung der Zufahrt zu daß das mteresse der Klägerin an der ihren Grundstücken nach der Verkehrs-• entwiok^ung nicht geringer, vielmehr eher bedeutsamer gewor- den ist, ist von der beklagten Partei tragen worden, daß die Erfüllung der nicht schlüssig vo Unterhaitungspflieh rge-t für sie Ken unzu demutbar geworden sei auf der Zufahrtstraße o Wenn auch der Kraftfahrzeugver-gegenüber dem Jahre *926 sich er- heblich gesteigert hat, so ist doch kein Beweis für die Behauptung angetreten worden, daß die derzeitige Beanspruchung gegenüber dem früheren nicht motorisierten Fährverkehr wesentlich mehr ünterhaltskosten verursachte. Allein aus der Tatsache. daß der vom Beklagten vorgetragene Kraftwagenverkehr vorliegt, lassen sich so wenig wie aus der Instandsetzung im Jahre ^956 etwas wendet wurden, in dieser Richtung zuve weil nicht bekannt ist. dem Umstand, daß bei über 4 000 DM aufge-lässige Schlüsse ziehen, ver- seit weichem Zeitpunkt die Zufahrt fallen ist abgesehen davor], daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die seit 'i 948 getroffenen Maßnahmen unzulänglich waren und der schuldhaft nicht mehr geregelte Y/asseracIauf die Straße zusätzlich zerstört hat. Das Ausmaß dieser durch mangelhaften Wasserablauf bedingten Zerstörungen läßt sich ohne genaue Kenntnis der Verhältnisse nicht absohätzen, insbesondere wenn die Aussagen des Zeugen Fe Id mann (Bl» ^7-/ zutreffen so 1 j. ten und das Gelände in einer Tiefe von '! bis 1 s 5 m von einer Tonschicht durchzogen wird.’ Sollte andererseits die Feststellung der Verkehrsinspekticn in zutreffen und der Zufahrtsweg einen felsigen Untergrund haben, so dürften die laufendenf ordnungsmäßigen Unterhaltskosten entsprechend dieser Auskunft nicht allzu hoch sein« Die vom Berufungsgericht ganz in Rechnung gestellten Arbeitslöhne können - ungeachtet, daß diese Aufwendungen selbst zu dem Teil auf Schätzungen beruhen - bei der Berechnung der Baulast nicht in Anschlag gebracht werden, da sie jedenfalls bis zu dem Jahre '’956 eine vergebliche Mühe darstellten,, den Weg instandzuhalten. Die Abschreibung der insgesamt vorn Berufungsgericht geschätzten Aufwendungen (7 424,99 DM) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren entbehrt einer Grundlage, Eine sichere Grundlage für den Geldwert der Unterhaltslast J-ieße sich allenfalls durch Sachverständigengutachten gewinnen. Aber selbst wenn ihr Geldwert auf ein Jahr umgelegt 600 DM betragen sollte, so hat der Beklagte keine Gründe dargelegt. daß unter den obwaltenden Umständen diese Aufwendung eine unzu demutbare Leistung für ihn darstellen sollte. Der Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin, darin einzuwil-_igen„ daß die Unterhaltskosten für die Fahrstraße zu ihren Grundstücken nur noch zur Fälfte vom Eigentümer der Parzelle &r„ 2:75 aufzubringen sind, entbehrt daher schon einer schlüssigen Begründung., Da die Widerklage unbegründet ist- war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils d Beklagten gegen das lanägerichtliche Urteil Die Kosten der zweiten und dritten Instanz klagten gemäß § 9'- r ZPO zur Last- Br-c Tasche Dr0 Augustin' Dr» Preitag Offte auf die Hevisicn ie Berufung der z u r ü c k z u weisen-fallen dem Be- Hothe räinger