* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Wer eine Kaufpreisforderung vom Verkäufer eines Grundstückes erworheii hat, dessen Rückerstattung an den Recht37crginge r des Verkäufers spateii-a^ geordnet wurde, muß die Einrede des Käufers, die Kaufpreisforderung sei in Auswirkung der Rücker- .: : auf Grund des Art 30 REAO zu dem'Erlöschen kommt,, .uh-5/ geachtet des.Pehlens einer persönlichen Forderung im Rechte am Anspruch auf Ruckgewähr des Entgelts in ähnlicher Weise fort wie ein durch den Zuschlags'^ be schluß ' erloschenes Grün dp fond recht im Rechte am 777 ' E s r s t ei ge rungs e rlö s„ fi Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Char lottenburg vom; 27» Mai 1955 aufgehoben». Der Kaufpreis betrug 185 000 RM| der Kläger zahlte in bar 85 000 EM, die Restkaufpreisforderung wurde durch eine sothek gesicherte Diese Forderung mit Hypothek, trat Dr, an die Beklagte gegen Zahlung von 100 000 BJ/I ab■; der grü^dbuchamtliche Vollzug der Abtretung fand anfangs des Jahres 1940 statt. I;,) Der Kläger, hat zunächst die unbekannten Erben des Dr« vertreten durch einen Nachiaßpfleger, für den ihm durch die Rückerstattung entstandenen Schaden in Anspruch genommen. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Besticaufpi* eis-forderung erloschen ist und daher der Beklagten kein Pfandrecht zusteht. festzustellen, daß der Beklagten keine Borderung.gegen den Kläger und demgemäß an der in den Akten 144 WGK 713/51 des Landgerichts Berlin durch Beschluß vom 21. Darin sei ein selbständiges Schuldanerkenntnis zu sehen..Der Kläger könne sich daher nicht auf den Kaufvertrag mit Dr„. Die Beklagte meint weiter, der.Kläger könne kaufers schadlos halten, des Klagers.su, so würde sich nur an dem Uachlaß seines Ver-Träfe die gegenteilige Auffassung er für den tatsächlich aufgewende- Das der Beklagten im Yfiedergutmachungsverfahren zuerkannte Pfandrecht sei anderer Art als die untergegangene Eestkauf-preisiordermig. Durch die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer seien neue Ansprüche geschaffen.worden, die ihren Kechtsgrund allein in diesem rechtssetzenden Akte des Geii chts und nicht mehr in dem Kaufvertrag hätten. Die nach Meinung der Beklagten erklärte Aufrechnung könne nicht durchgreifend weil d.er Kläger hei den Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis gehabt und den Anspruch der Beklagten anerkannt habe. Das -Landgericht hat (im Ergebnis der Klage stattgebend) festgestellt“ Der Beklagten steht kein Pfandrecht an der in den Akten 144 WGK 713/51 des Landgerichts Berlin durch Beschluß vom 21. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über das Feststellurigsbegehren des Klägers ist gegeben. Die Beklagte leitet Rechte aus der Abtretung einer durch eine Hypothek gesicherten Kaufpreisrestforderung' ab. Danach sei an die Stelle der Hypothek ein Pfandrecht an einer Forderung getreten. Grundlage dieser Entscheidung sei lediglich die .Eintragung der Hypothek im Grundbuch gewesen, nicht aber eine sachlich-rechtliche Prüfung der Frage, ob die .zugrundeliegende Kaufpreisforderung noch bestelle oder von dem Rückerstattungsverfahren berührt worden sei. rung bei der G-esamtabreclmung in Abzug zu bringen« Die Feststellung des landgerichtlichen Beschlusses, die ausfallende Gläubigerin habe ein gesetzliches Pfandrecht an dem Rückge--währbetrage, bezog sich auf jenes Rechtsverhältnis, wie es in der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß des landge-, Sie verhinderte nicht, eine neue Feststellung hinsichtlich des durch die Anordnung der Rückerstattung und die dadurch ausgelöste Schadensersatz- : . 5. Das Landgericht hat ferner eine Rechtsverstoß die Vcraussetzungen für die.Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO als gegeben erachtet. Das Landgeri cht hat der Klage stattgegehen, Rach seiner Ansicht steht der Beklagten ein Pfandrecht an dem Rückgewährhetrage nicht zu, weil sie gegen den Kläger keine Forderung mehr habe«. Irrig sei die Auffassung: der Beklagten, der Kläger könnte keine Einwendungen gegen die Forderung und das Pfandrecht erheben, weil der seinerzeitige Kaufvertrag nichtig sei und das Pfandrecht ein ganz anderes Recht dar- ; stelle als der untergegangene Anspruch auf den Restkäufpreis. gang der Kaufpreisforderung muß sich aber die Beklagte als Zessionarin des Verkäufers entgegenhalten lassen. des § 404 BGB kommt es nämlich nicht darauf an, zu welcher Zeit die Tatsachen eingetreten sind, auf die sich die -Einwendungen gründen,, sondern darauf,- ob es Tatsachen sind, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zu dem Wechsel des Gläubigers zu stehen, nach Wesen und Inhalt des Schuldverhältnisses den Schuldner zu dem Einwand berechtigen. gründete Recht an denAnsprüchen auf Ruckgewähr des Entgelts, auf Entschädigung und an dem Erlös aus diesen Ansprüchen nur die Fortsetzung der dinglichen Sicherung für eine Forderung darstellt (vgl auch BGH Lind-Mohr Art 48 amREG Er 1). Wenn aber das Landgericht lediglich prüft, ob eine der.Hypothek zugrunde.liegende Forderung besteht, diese Frage verneint und dartut, daß; ein Recht ■Am.Sinne des Art 11 READ nich t entstanden sei , weil dieses'Recht'vom'-Bestand eine?" Einrede zwar der persönlichen Forderung,.nicht aber dem dinglichen Rechte entgegengesetzt werden (§§ 1138, 892 BGB).'Mithin war mit der Beantwortung.der Frage, ob die gesicherte Forderung noch be- : .stand,? das Landgericht hätte auch prüfen müssen, ob die Hypothek kraft guten Glaubens v/eiterbestand und sich in ein Recht im Sinne des Art 41 EEAO'.umwandelte und fortsetzte „ Lies rügt die Revision zu Rechte Der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchinhalts ist allerdings durch das Rückerstattungsrecht weitgehend ausgeschaltet worden (BGB RGRX 10. Aufl § 892 Anm 14') »• Gegenüber dem Verlangen des Berechtigten auf Rückerstattung kann sich ein späterer Erwerber, von gewissen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht auf die Vorschriften berufen, die den guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchinhalts schützen.(Art 1 Abs 3 REAO% vgl auch Art 1 Abs .3 brHEG; Art 1 Abs 2 amREG)» Der Gesetzgeber s tand damals vor der Frage, ob er dem Schutz des guten Glaubens oder der Wiedergutmachung den Vorzug geben sollte, wenn ein entzogenes;Gut in die Hand eines gutgläubigen Dritten gelangt ■•war.6 .Sie greift zugunsten des Berechtigten ein, demgegenüber jeder rückerstattungspflichtig ist, der das entzogene Gut in Besitz hat (Art 12 REAO) » Hit der Anordnung der Rückerstattung steht im Verhältnis zu dem Berechtigten fest, daß alle inzwischen be- Gültigkeit eines Erwerbes dinglicher ■Rechte nach Maßgabe des deutschen Liegenschaftsrechtes von der Bäckerstattungsgesetzgebmig nicht berührt» Wo das dingliche Recht dennBerechtigten 'gegenüber weichen muß, weil sein Weiterbestand die volle Wiedergutmachung hindern würde, setzt es sieh mit Wirkung gegen den Bucheigentümer und Besteller in einem Ersatzrecht fort, nämlich in dem Rechte an den in Art 41 REAO genannten Ansprüchen,. Ist sonach durch die Rückerstattungsgesetzgebung im Verhältnis zwischen ruckerstattungspflichtigera Bucheigentümer und Grundpfandgläubiger die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens an den Grundbuchinhalt nicht ausgeschlossen, so bedeutet dies in vorliegenden Palle, daß sich die Beklagte, wenn sie Zahlung aus dem dinglichen Rechte verlangt, nicht den Einwand entgegenhalten lassen muß, die der Hypothek zugrunde liegende Forderung sei erloschen, die Hypothek stünde deshalb der Beklagten nicht mehr zu, es sei denn, .. Kammergericht auf Grund der neuen Verhandlung zu der Überzeugung, daß eine Schlechtgläubigkeit der Beklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht erwiesen sei, so braucht sich die Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht entgegenhalten zu lassen, soweit sie Ansprüche aus der Hypothek geltend macht. Die demnach in ihrem Bestände nicht berührte Hypothek ist zwar gemäß Art 30 REAO als solche untergegangen, sie hat sich aber gemäß Art 4-1 R3A0 in dem Rechte am Rückgewährssnspruch fortgesetzt, Dabei spielt es keine.Bolle, daß dem.dinglichen Rechte nur kraft der Fiktion des § 1138 BGB eine Forderung zugrunde liegt,. z- des gu x en Glai- iben ch in dieser Wei se In d;er Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Rück erstatt, tungsfecht wird übereinstimmend angenommen, daß in Fällen der vorliegenden Art ein gesetzliches Pfandrecht an der Bückgewahrf or de rung entstanden ist ( Kubus chok-W eihs s t ein-, B-ückerstattungsrecht., 1950 S 239 Anim 55 von Godin, Rück- wenn eine Forderung nicht' "besteht, weil das ge-usetfliche Pfandrecht, von dem Vorhandensein einer Forderung abhängig sei ( §§ 1 173, 1152 BGB). Denn die Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen sind nur insoweit anwendbar, als sie dem Sinn' und dem Zweck der Regelung des Art 41 REAÖ nicht widersprechen. Schließlich versagt auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung BGHZ. Bemerkt sei schließlich;, daß die Klage insoweit begründet wäre, als das Michtbestehen einer persönlichen Forderung der Beklagten gegen den Kläger festgestellt werden sollte. Es wird aber zu prüfen sein, ob ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an dieser Feststellung weiterhin bestehen bleibt, falls sich in der neuen Verhandlung die Beklagte einer persönlichen Forderung gegenüber dem Kläger nicht mehr berühmen sollte.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 256 ZPO § 404 BGB § 91 ZVG § 892 BGB
BGBRechtForderungPfandrechtHypothekKläger

Volltext der Entscheidung

Für das 13 achschlagewerlt! Für die Ättitlieile Sammlung!
1, Gesetz? BGB § 404, REAO Art 4.0 Abs 1 Satz 2
? Rechtssatz? Wer eine Kaufpreisforderung vom Verkäufer eines
 Grundstückes erworheii hat, dessen Rückerstattung an den Recht37crginge r des Verkäufers spateii-a^ geordnet wurde, muß die Einrede des Käufers, die Kaufpreisforderung sei in Auswirkung der Rücker- .:
:	stattüngsänoränung	erloschen,	auch	gegen1	sich^-g.e.lit||J
ten lassen., ;
BGB §§ 892, ,1 138; REAO Art 415(== Art■	=51^
 Art 48 amREG)
Rech Lssatzs Bestand auf Grund des Schutzes des guten Glaubens
■■	• an den Inhalt des Grundbuchs eine Hypothek weiter,777:
obwohl die ihr zugrunde liegende Forderung; erld^.'.^i' sehen war,“ so setzt sich die Hypothek; wenn "siel.,;
: auf Grund des Art 30 REAO zu dem'Erlöschen kommt,, .uh-5/ geachtet des.Pehlens einer persönlichen Forderung im Rechte am Anspruch auf Ruckgewähr des Entgelts in ähnlicher Weise fort wie ein durch den Zuschlags'^ be schluß ' erloschenes Grün dp fond recht im Rechte am 777 ' E s r s t ei ge rungs e rlö s„	fi
■ w.--iZl	ou,
 Aktenzeloiien? V ZB. 148/55	'	;
' ;	L’GH	vom 26. Juni 1957 LG Berlin--Charlottenburg
 Terldindet am 26» Juni '997 s
Symalla, Jusiizob:ersekre%rt al.s Urkundsaeamt er der Geschäftsstelle
I m K am e n d e s V 0 1 k e s In dem Rechtsstreit
iC” B^^.Ger Dl vertreten durch ihren 7erstand und Otto	B(
Beklagten und. Revisionsklägerin»
- Rrozeßbevollmächtigter% Rechtsanwal
 gegen
den Direktor Alfred I
in 01

Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeß'bevollmächtigters Rechtsanwalt Dx:,
hat der y„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. münd-
liche Verhandlung vom Senatspräsiden Len Dr *,
'gus tin, Schusterj i>r0
26„ Juni 1957 unter Mitwirkur rasche: und ; der: Bundesrichter Oschßler und Diu freitag
 des
A - . -i i U
für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Char lottenburg vom; 27» Mai 1955 aufgehoben».
: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kamniergericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des erst Rechtszuges und der Revision übertragen wird»
ehe Von'.'Rechts wegen
2 -
Tatbestands
 Der Klager kaufte durch 'vertrag vom 8, Juni 1959 von Cem damaligen Reichsminister, Dr,, GHHHftdas Grundstück
iBM^straße flHIR das der Verkäufer im Jahre
 von der Ehefrau Elisabeth I
eb . Gol
 erworben
hatme;.'.. Der Kaufpreis betrug 185 000 RM| der Kläger zahlte in bar 85 000 EM, die Restkaufpreisforderung wurde durch eine sothek gesicherte Diese Forderung mit Hypothek, trat Dr, an die Beklagte gegen Zahlung von 100 000 BJ/I ab■; der grü^dbuchamtliche Vollzug der Abtretung fand anfangs des Jahres 1940 statt.
Im Jahre 1950 verlangte krau PI<
die Rückerstattung
 ihres Grundstücks. Durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 1954 wurde der Kläger verurteilt, das bezeichnet© Grundstück an Frau H4BPzurückzue.rstat-ten, während diese verurteilt wurde, an den Kläger 1 i 750 DM zurückzuzahlen. Earner wurde die Löschung der eingetragenen Hypothek in Höhe von 100 000 EM angeordnet und feotgestellt;
daß ein gesetzliches Pfandrecht an dem Rückgewährbetrage der ausfallenden Gläubigerin (der Beklagten) sustehe, deren Restkaufpreisf orderung noch 9 723,84 DM betrug,. Der Rückgewährbetrag ist durch Vergleich vor dem Kammergericht vom 25« März 1955 auf 13 190 DM erhöht worden.
I;,) Der Kläger, hat zunächst die unbekannten Erben des Dr«	vertreten	durch	einen	Nachiaßpfleger, für den
 ihm durch die Rückerstattung entstandenen Schaden in Anspruch genommen. Er-erstritt ein rechtskräftiges Urteil, wonach ihm (die Erben Div OflHM 79hS79,13 DM zu zahlen haben (10 0 I49/54 LG Berlin),
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Besticaufpi* eis-forderung erloschen ist und daher der Beklagten kein Pfandrecht zusteht. Sein Verkäufer habe ihm das- Eigentum an dem Grundstück nicht verschaffen können. Der ihm dadurch erwachsene Schaden müsse ihm ersetzt werden. Seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sei durch die Verrechnung mit den Schadensersatzansprüchen untergegangen. Das müsse sich auch die -Beklagte entgegenhalten lassen.
Der Kläger hat beantragt? festzustellen, daß der Beklagten keine Borderung.gegen den Kläger und demgemäß an der in den Akten 144 WGK 713/51 des Landgerichts Berlin durch Beschluß vom 21. Oktober 1954 zu Ziffer 4 für den Kläger festgesetzten Entsehäd igungsforderung von 1 1 750 DM kein Pfandrecht zustehe.
Die Beklagte hat' um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet,, der Kläger habe die "Borderung ihr gegenüber anerkannt und um Stundung gebeten. Darin sei ein selbständiges Schuldanerkenntnis zu sehen..Der Kläger könne sich daher nicht auf den Kaufvertrag mit Dr„. GflHflflB beziehen. Die Beklagte meint
 weiter, der.Kläger könne kaufers schadlos halten, des Klagers.su, so würde
 sich nur an dem Uachlaß seines Ver-Träfe die gegenteilige Auffassung er für den tatsächlich aufgewende-
ten Betrag von 8a 000 EM einen Betrag von 13
19Q DM erhalten
 und damit eine höhere als die gesetzliche Umstellung erreichen. Das der Beklagten im Yfiedergutmachungsverfahren zuerkannte Pfandrecht sei anderer Art als die untergegangene Eestkauf-preisiordermig. Durch die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer seien neue Ansprüche geschaffen.worden, die ihren Kechtsgrund allein in diesem rechtssetzenden Akte des Geii chts und nicht mehr in dem Kaufvertrag hätten. Die nach Meinung
 der Beklagten erklärte Aufrechnung könne nicht durchgreifend weil d.er Kläger hei den Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis gehabt und den Anspruch der Beklagten anerkannt habe.
Das -Landgericht hat (im Ergebnis der Klage stattgebend) festgestellt“ Der Beklagten steht kein Pfandrecht an der in den Akten 144 WGK 713/51 des Landgerichts Berlin durch Beschluß vom 21. Oktober 1954 für den: Kläger festgesetzten Entschädigungsforderung zu.
Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag: auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidtmgsgründe!
1. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über das Feststellurigsbegehren des Klägers ist gegeben. Die Beklagte leitet Rechte aus der Abtretung einer durch eine Hypothek gesicherten Kaufpreisrestforderung' ab. Der Kläger wendet- Erlöschen dieser Rechte ein. Es handelt sich sonach um Ansprüche und Einwendungen aus dem bürgerlichen Rechte Über sie haben im Streitfälle die ordentlichen Gericiite zu ent-Scheiden (§ 13 GVG)... Sie unterfallen im besonderen nicht der Zuständigkeit der Wiedergutmachungsgerichte,.weil die Voraus-' Setzungen des hierfür maßgebenden Artikels 51 Satz i REAO nicht'vorliegen.. Bedenken hierzu sind auch von keiner Seite yorgetragen worden.
, - 2. Das Landgericht sieht in dem rechtskräftigen Beschlüsse des Landgerichts vom 21. Oktober 1954> dessen Hummer y
Absatz 2 feststellt, daß die Beklagte ein gesetzliches Pfandrecht an dem Rückgewährbetrage habe* kein Hindernis für eine dem Klageantrag stattgebende Feststellung. Rio rechtskräftige Feststellung beruhe auf der gesetzlichen Regelung der Art 30, 41 REAO. Danach sei an die Stelle der Hypothek ein Pfandrecht an einer Forderung getreten. Hur diese kraft gesetzlicher Regelung eingetretene Folge stelle .jener Beschluß dar. Grundlage dieser Entscheidung sei lediglich die .Eintragung der Hypothek im Grundbuch gewesen, nicht aber eine sachlich-rechtliche Prüfung der Frage, ob die .zugrundeliegende Kaufpreisforderung noch bestelle oder von dem Rückerstattungsverfahren berührt worden sei. Diese Frage, won -deren Beantwortung wiederum die Ent Scheidung; über das Be-
tehen des Pfandrechts abhange
b“ ?
sei nicht Streitgegenstand
 des Rückerstattungsverfahrens gewesen. Die sachliche Rechtskraft einer Entscheidung beschranke sich aber auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden sei.
Diesen Ausführungen ist beizutreten? sie werden von den
p» i
arteien nicht bekämpft.
Die Behauptung der am Rückerstattungsverfahren als Hypothekengläubigerin beteiligten Beklagten, die Kaufpreisforde-rung betrage per 31. März 1951 Insgesamt 11 292,90 III (Kapital und Zinsen) (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 1951,- Bl 16. .der Beiakten 144 YJCK 713/51) ist vom Kläger damal nicht bestritten worden. Erst mit der. Anordnung der Rückerstattung ergab sich,, daß d er von ihm abgeschlossene Kaufvertrag mit einem Rechtsmangel behaftet war (Art 4-0 Abo 1 Hatz 2 ,REAO,) o- Nunmehr eröffnete. sich dem Kläger die Möglichkeit, von seinem Verkäufer bzw. dessen Erben Schadensersatz zu verlangen und die von ihm zu begleichende Kaufpreisrestforde-
6
rung bei der G-esamtabreclmung in Abzug zu bringen« Die Feststellung des landgerichtlichen Beschlusses, die ausfallende Gläubigerin habe ein gesetzliches Pfandrecht an dem Rückge--währbetrage, bezog sich auf jenes Rechtsverhältnis, wie es in der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß des landge-,
■ :	'	.	.	■	;	.	•	:g.	:-ü	■	■. ' ■ v	■
richtliehen Beschlusses bestand. Sie verhinderte nicht, eine neue Feststellung hinsichtlich des durch die Anordnung der Rückerstattung und die dadurch ausgelöste Schadensersatz- :	.
forderung des Käufers gekennzeichneten .Rechtsverhältnisse:', zu treffen.	I
5. Das Landgericht hat ferner eine Rechtsverstoß die Vcraussetzungen für die.Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO als gegeben erachtet. Auch hi er- ,. gegen haben die Parteien nichts vorgetragen,
b 4. Das Landgeri cht hat der Klage stattgegehen, Rach seiner Ansicht steht der Beklagten ein Pfandrecht an dem Rückgewährhetrage nicht zu, weil sie gegen den Kläger keine Forderung mehr habe«. Irrig sei die Auffassung: der Beklagten, der Kläger könnte keine Einwendungen gegen die Forderung und das Pfandrecht erheben, weil der seinerzeitige Kaufvertrag nichtig sei und das Pfandrecht ein ganz anderes Recht dar- ; stelle als der untergegangene Anspruch auf den Restkäufpreis.
; Ein Pfandrecht habe für die Beklagte nicht entstellen können,
. weil die Kaufpreis!orderung erloschen sei (§ "252 BGB) .- Le inter es habe die Beklagte selbst eingeräumt. Dies:entspreche aber ; • 4H'0*1	Höchtslage,, Hach der vom Kläger zutreff end 'angefülir- 1
teil Differenztheorie sei die Kaufpreisforderung weggefalien.
Das müsse die Beklagte gemäß § 404 3GB auch gegen sich gelten . lassen,. Der Rechtsgrund, aus dem der Einwand erwachsen sei, sei nämlich schon zur Zeit der Abtretung in dem Schuldver-
Kältnis gelegen, wenn sich auch der Einwand erst auf G-nmd späterer Fortentwicklung ergeben habe«
Soweit die Revision Verletzung der §§ 404, 405 BGB rügt, kann ihr nicht .gefolgt werden,. Die Recht sann ending des Landgerichts begegnet insoweit keinen Bedenken, Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Kaufprci s f o rd erung, gesichert durch die Hypothek, durch•Verrechnung•erloschen.ist»
Dem Klüger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Erben
■
seines Verkäufers in einer die Restkaufpreisforderung über-steigenden Höhe zu. Im.Rahmen der Berechnung der Ersatzforderungen hatte die Kaufpreisforderung die Bedeutung eines1 die Höhe der Ersatzforderung beeinflussenden Rechnungsbetrages
 der mit dem Anspruch des Klägers abgerechnet wurde. Den Unter-
; ■■■• ... . ■ ■
gang der Kaufpreisforderung muß sich aber die Beklagte als Zessionarin des Verkäufers entgegenhalten lassen. Für die Anwendung.. des § 404 BGB kommt es nämlich nicht darauf an, zu welcher Zeit die Tatsachen eingetreten sind, auf die sich die -Einwendungen gründen,, sondern darauf,- ob es Tatsachen sind, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zu dem Wechsel des Gläubigers zu stehen, nach Wesen und Inhalt des Schuldverhältnisses den Schuldner zu dem Einwand berechtigen. Darauf, oh die den Bin-wand begründ end enTa t s a che n vor oder nach der Abtretung einge-v treten sind, kommt es nicht an, falls nur die Einwirkung.der erst nachträglich eingetretenen Umstände auf das Schuldverhältnis in dessen Inhalt ihren Grund findet ( RGZ 1 24,, 1 11, [ 1,1 3/1 4] J RCIRIC 10. Auf! § 404 /um 2).. Begründet im Sinne des § 404, BGB *• war aber die Schadensersatzforderung des Klagers, schon am Tage der Abtretung der Kaufpreisforderung. Da der Kaufvertrag von Anfang an auf Grund der gesetzlichen Fiktion des Art, 40 Abs.1 Satz 2 EFAO mit einen Rechtsmangel behaftet war (vgl BGHZ 11,
 16 [20j), w ar die Einwendung des Klagers schon immer im Ver-
tragsverhältnis gelegen,- wenn sie auch erst später nach Anordnung der Rückerstattung zur Auswirkung kam (vgl RGZ 83, 279 [282]) .
Die von der Revision befürwortete ausdehnende Auslegung des § 405 BGB kann nicht Platz greifen (EGZ 7.4, 416 [421 ])„
5
Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß Art 41
EEAO, der als solcher revisibles Recht darstellt (BGHZ 10, 254 [237] % Art 41 EEAO = Art 40 t hr REG - Art 48 arrrREG), be-
•	'	:	'	'	'	V	■	•	'	.	.	'	■	■	.	:
gründete Recht an denAnsprüchen auf Ruckgewähr des Entgelts,
 auf Entschädigung und an dem Erlös aus diesen Ansprüchen nur die Fortsetzung der dinglichen Sicherung für eine Forderung darstellt (vgl auch BGH Lind-Mohr Art 48 amREG Er 1). Wenn aber das Landgericht lediglich prüft, ob eine der.Hypothek zugrunde.liegende Forderung besteht, diese Frage verneint und dartut, daß; ein Recht ■Am.Sinne des Art 11 READ nich t entstanden sei , weil dieses'Recht'vom'-Bestand eine?" Forderu.ng (Abhänge, so übersieht es, daß nach geltendem deutschen Rechte eine Hypothek als dingliches Recht v/eiterbestehen kann, ob-owohl die Forderung, die ihr zugrunde «lie'{ftdurch Tilgung'erforschen ist. Hat der Erwerber hinsichtlich der der Einrede des Untergangs der Forderung zugrunde liegenden Tatsachen die Hypothek im guten Glauben erworben,, so kann die. Einrede zwar der persönlichen Forderung,.nicht aber dem dinglichen Rechte entgegengesetzt werden (§§ 1138, 892 BGB).'Mithin war mit der Beantwortung.der Frage, ob die gesicherte Forderung noch be- : .stand,? die; rechtliche Untersuchung noch nicht abgeschlossen?; das Landgericht hätte auch prüfen müssen, ob die Hypothek kraft guten Glaubens v/eiterbestand und sich in ein Recht im Sinne des Art 41 EEAO'.umwandelte und fortsetzte „ Lies rügt die Revision zu Rechte
9
Der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchinhalts ist allerdings durch das Rückerstattungsrecht weitgehend ausgeschaltet worden (BGB RGRX 10. Aufl § 892 Anm 14') »• Gegenüber dem Verlangen des Berechtigten auf Rückerstattung kann sich ein späterer Erwerber, von gewissen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht auf die Vorschriften berufen, die den guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchinhalts schützen.(Art 1 Abs 3 REAO% vgl auch Art 1 Abs .3 brHEG; Art 1 Abs 2 amREG)» Der Gesetzgeber s tand damals vor der Frage, ob er dem Schutz des guten Glaubens oder der Wiedergutmachung den Vorzug geben sollte, wenn ein entzogenes;Gut in die Hand eines gutgläubigen Dritten gelangt ■•war.6 Er hat sich zu letzterem entschieden, offensichtlich,
..um das gesehene Unrecht möglichst weitgehend aus der Welt su schaffen, Ater diese Regelung hat nur relative Wirkung,
.Sie greift zugunsten des Berechtigten ein, demgegenüber jeder rückerstattungspflichtig ist, der das entzogene Gut in Besitz hat (Art 12 REAO) » Hit der Anordnung der Rückerstattung steht im Verhältnis zu dem Berechtigten fest, daß alle inzwischen be-
■	.gründeten Rechte an einem entzogenen Grundstücke von einem
„ Hichthereclitigten bestellt worden sind, der lediglich Buchei-.gentümer war.. Bonn die Anordnung' der Rückerstattung stellt ' .den Berechtigten so,, als ;ob er sein Recht in der Zwisclienze.it ^niemals verloren hätte (Art 13 REAO) .. Ihm gegenüber haben halso diese dinglichen,Rechtsgeschäfte nur Bestand, wenn sie ..nachträglich von iht'i gebilligt werden. Kraft Gesetzes bleiben
■	ihm gegenüber nur jene - dinglichen: Rechte bestehen, die in
(Art 30 REAO aufgezählt sind. Im Verhältnis zu anderen Betel- ' sligten wird aber die. Gültigkeit eines Erwerbes dinglicher ■Rechte nach Maßgabe des deutschen Liegenschaftsrechtes von der Bäckerstattungsgesetzgebmig nicht berührt» Wo das dingliche Recht dennBerechtigten 'gegenüber weichen muß, weil sein
 Weiterbestand die volle Wiedergutmachung hindern würde, setzt es sieh mit Wirkung gegen den Bucheigentümer und Besteller in einem Ersatzrecht fort, nämlich in dem Rechte an den in Art 41 REAO genannten Ansprüchen,. Es zeigt sich hier besonders deutlich die Absicht des Gesetzgebers, zugunsten des Berechtigten die VermögensentZiehung soweit als möglich ungeschehen zu machen, das Recht der Grundpfo.ndgläubiger ein- : zu schränken-, soweit es das zurückzuerstattende. Grundstück mehr belastet als zur Zeit der Entziehung, durch diese Maßnahmen aber keinesfalls eine Begünstigung des Rückerstattungs-Pflichtigen zu Lasten der Grundpfandgläubiger herbeizuführen.
Ist sonach durch die Rückerstattungsgesetzgebung im Verhältnis zwischen ruckerstattungspflichtigera Bucheigentümer und Grundpfandgläubiger die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens an den Grundbuchinhalt nicht
 ausgeschlossen, so bedeutet dies in vorliegenden Palle, daß sich die Beklagte, wenn sie Zahlung aus dem dinglichen Rechte verlangt, nicht den Einwand entgegenhalten lassen muß, die der Hypothek zugrunde liegende Forderung sei erloschen, die Hypothek stünde deshalb der Beklagten nicht mehr zu, es sei denn, .. daß die Beklagte beim Erwerb der Hypothek hinsichtlich der der Einrede zugrunde liegenden Tatsachen nicht gutgläubig war. Hierzu genügt aber nicht schon die allgemeine Kenntnis voll möglichen Gegenansprüchen, Erforderlich ist. die Kenntnis der Art und wahrscheinlichen Berechtigung jener Gegenansprüche gegen, die durch die Hypothek gesicherte Forderung (vgl RGZ 78, 26 [33]). Trotz Kenntnis der tatsächlichen Unterlagen kann Gutgläubigkeit zu bejahen sein, wenn aus Reehtsirrtum angenommen wurde, daß die Einrede nicht durchgreifen werde.
Ob die Beklagte wußte, aus welchem Rechtsgeschäfte die abgetretene Forderung herrührte und in welchem Zusammenhang siel
11-
süm vorauf gegangenen Erwerb des Hauses von Frau	stand,
 insbesondere welche Vorstellungen sie sich über eine etwaige spätere Wiedergutmachung gemacht hat, haben aber die Parteien im landgerichtlichen Verfahren weder erörtert noch das Landgericht dargetan. Sine abschließende Feststellung hierzu muß daher vorn Tatrichter noch getroffen werden.
; Kommt das. Kammergericht auf Grund der neuen Verhandlung zu der Überzeugung, daß eine Schlechtgläubigkeit der Beklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht erwiesen sei, so braucht sich die Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht entgegenhalten zu lassen, soweit sie Ansprüche aus der Hypothek geltend macht. Die demnach in ihrem Bestände nicht berührte Hypothek ist zwar gemäß Art 30 REAO als solche untergegangen, sie hat sich aber gemäß Art 4-1 R3A0 in dem Rechte am Rückgewährssnspruch fortgesetzt, Dabei spielt es keine.Bolle, daß dem.dinglichen Rechte nur kraft der Fiktion des § 1138 BGB eine Forderung zugrunde liegt,. Die Meinung des Klägers,, die Anwendung des § 1138 BGB scheitere daran, daß die Hypothek nicht mehr bestehe, trifft
r» i • ?"
Schutzdes guxen Glaubens an den Ir ckt sich in dieser Weise auch auf das neue Recht und wirkt sich in diesem aus.
der weggefa		llenen 1	
pruch	getret	en..	Hat
 tzt si	e sich	in	der
z- des	gu x en	Glai-	iben
 ch in	dieser	Wei	se
 In d;er Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Rück erstatt, tungsfecht wird übereinstimmend angenommen, daß in Fällen der vorliegenden Art ein gesetzliches Pfandrecht an der Bückgewahrf or de rung entstanden ist ( Kubus chok-W eihs s t ein-, B-ückerstattungsrecht., 1950 S 239 Anim 55 von Godin, Rück-
is:
erstattling, S 178 Anm ' 1 % Goetze, Die Rückerstattung in 7est-deutschland und Berlin, S 283 Anm 1 % Harraening-Har tenotein-Osthoff-Falk, Rückerstattungsgesetz, 2 . AufI B1 Dr 168 Anm 4 a5 KG KJW RsW 1-9,54.> 303) .; Dies bedeutet aber nicht , wie das Landgericht angenommen hat',; daß das Recht des Art 41 PJ2A0 nicht entstehen, könne,. wenn eine Forderung nicht' "besteht, weil das ge-usetfliche Pfandrecht, von dem Vorhandensein einer Forderung abhängig sei ( §§ 1 173, 1152 BGB). Denn die Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen sind nur insoweit anwendbar, als sie dem Sinn' und dem Zweck der Regelung des Art 41 REAÖ nicht widersprechen. Diese will aber das. -Rechtdes Grundpf and-.gläubigers keineswegs zugunsten des Rückerstattungspflichtigen , einschränkende Soweit das Recht des letzteren bestellt; soll es sich in ein Recht. an dem Ruckgewährsanspruch uniformen. An der Vorschrift des § 1152 BGB darf dies nicht scheitern»
Recht des Art 41 RBAO läßt sich nach seiner Entstehung vergleichen mit einem durch den Zusch.lagsbesch.luj3 nach § 91 ZVG erloschenen Grundpfandrecht, das sich als Recht am Versteigerungserlös fortsetzt (§ 92 ZVG), Hierzu hat das Reichsgericht unter Billigung des Schrifttums ausgesprochen, dev Brios der Versteigerung bilde für die Grundpfandrechte V:e.ineii Ersatz ;für.' da,s. versteigerte Grundstück, - Deshalb /müßten .'die für den materiell-ö-rechtlichen Inhalt dieser Rechte, solange .sie;an!dem Grundstück bestanden, maßgebend gewesenen gesetzli-
i If'
eher Verschrl.?ten auch weiter auf die nunmehr an dem Versteige-rpngserlös bestehenden Rechte entsprechende Anwendung finden. Deshalb, verbiete es sich, schlechthin die Grundsätze über das Pfandrecht an Forderungen auf die Rechte am Verst'eigerungserlos anzuwenden, welche an die Stelle der Grundpfandrechte getreten seien. Die möglichste Auf re elite rhal tun g der bisherigen Rechte
 und rechtlichen Beziehungen hinsichtlich ihres materiellrechtlichen Inhaltes seien daher geboten (RGZ 88* ?;'C [''04] • Jaeckel-Güihe, ZVG § 92 inm 1; Yfilhelmi-Vogel, ZVG § 92 Inn 1) Biese Hechts any/eiidung muß auch im vorliegenden Palle Plats gre fen, Das besagt, daß für.das Entstehen der Rechte aus Art 41 REAO auch die §§ 11-58, 892 BGB entsprechend anzuvenden sind-c-
6 5. Zu den .vom Kläger noch vorgetragenen Bedenken ist zu bemerkend 1;	..	f
Sollte die Behauptung des Klägeis zutreffen, die damaligen Leiter der beklagten Bank seien durchweg "alte Kämpfer" gewesen, so wäre damit die weitere Behauptung des Klägers nach nicht bewiesen,, daß sie bewußt die Bestrebungen des Br.. Goebbels auf Verwertung des einer Verfolgten.entzogenen Grundbesitzes unterstützt hätten.' Möglicherweise haben sie nicht einmal Kenntnis vom Yorerwerb des Grundstücks gehabt. Damit bleibt auch bisher die Behauptung des Klägers beweis-1fällig:, es. liege ein - Akt gegenseitiger Pördenmg leitender Katicnalsozialisten vor, der nicht mehr beachtet werden dürfe. Baß Art 41 REAO im Gegensatz zu Art 48 Abs 2 aiaREG das Entstehen eines Rechtes am Rückgewähraaispruch nicht au 3-schließt, wenn der Grundpfa.ndg.läubiger durch Barlehnsge-sWährung zu einer schweren Entziehung Beistand geleistet hat, besagt im übrigen nicht, daß ein solches Verhalten auch für die.Präge, und deren Beantwortung unbeachtlich sei, ob Gutgläubigkeit im Sinne der §§ 892, 1138 BGB Vorgelegen hat.
: b). Schließlich versagt auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung BGHZ. 13,: 87 ff. Bort wurde der Deutschen: Bundesbahn versagt, ihrerseits Rückgriff gegen ihren Verkäufer zu nehmen, nachdem sie das in ihren Händen befindliche entzogene Vermögen hatte zurückerstat ten müssen» Ein
 so gearteter Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte macht keine Rückgriffsrechte geltend, sie beansprucht vielmehr Leistung aus dem dinglichen Rechte. Es trifft daher der .Grundgedanke jener Entscheidung nicht zu, es widerspreche Treu und Glauben, dem Urheber allgemein anerkennten Unrechts noch Entschädigungsansprüche gegen andere suzusprechen.
Bemerkt sei schließlich;, daß die Klage insoweit begründet wäre, als das Michtbestehen einer persönlichen Forderung der Beklagten gegen den Kläger festgestellt werden sollte.
Es wird aber zu prüfen sein, ob ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an dieser Feststellung weiterhin bestehen bleibt, falls sich in der neuen Verhandlung die Beklagte einer persönlichen Forderung gegenüber dem Kläger nicht mehr berühmen sollte.
Die Revision der Beklagten muß Senat erscheint es angebracht, die
■sonach Erfolg haben. Dem Sache an das Kammergericht
 zurückzuverweisen (§ 566 a Abs 5 ZPO). Ihm wird auch die Entscheidung über alle bisher entstandenen Kosten übertragen.
Dr. Augustin	Schuster
 Er. Oechßler	Er.	Freitag
 Er. Tasche