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BGH · V-ZR-148/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZR-148/52

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Beklagte Übernahm auf Grund dessen die technische Leitung des Betriebes der Klägerin, der jedoch die Einnahmen aus dem Betrieb verblieben und die alle La ten zu tragen hatte. Es sei daher wegen des Zustandes der Anlagen zweckmässig, dass die Genossenschaften sie der Beklagten übereigneten. Die Klüger in hatte am Tage vorher ein Telegramm erhalten, worin sie im Aufträge des Generalinspektors für Parser und Energie zu einer Verhandlung über die Instandsetzung ihres Ortsnetzes geladen wurde. Oktober 1944 sei nichtig und die Beklagte daher verpflichtet, die aus dem Betriebe der Klägerin gezogenen Nutzungen herauszugeben. Sie hat vorgetragens Ihr sei vor Erlass der Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt worden^ da weser das Telegramm noch das spätere Ferngespräch die Einweisung der Beklagten a.ls Verhandlungsgegenstand hättej| erkennen lassen und die statt dessen angegebene Instandsetzung des Ortsnetzes wegen des \7erkfiUirungnvertrages SacÄc der Beklagten gewesen wäre. BrflB habe in seiner Doppelstellung als Beauftragter des Generalinspektors und als Leiter der Beklagten, um dieser das Elektrizitätsunternehmen der Klägerin zu verschaffen, mit falschen Angaben die Enteignung der Klägerin betrieben. Für die im Verhalten Br^Bl liegende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei die Beklagte ersatzpflichtig, zu demal auch ihr technischer Direktor Franssen bewusst falsche Angaben über den Zustand des Hetzes der Klägerin gemacht habe. Die Anlagen der Klägerin, führt sie aus, seien von einem unabhängigen Sachverständigen, Dipl.Ing. J^P, besichtigt und als veraltet und den stärkeren Anfor- Die Klägerin habe gewusst, worum es sich bei der Verhandlung für sie gehandelt habe, ihr Vertreter habe nur nicht kommen wollen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass, unter Abweisung des Klageantrags zu 1) im übrigen, die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin Auskunft über die seit dem 10. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil abzuändern und den Klageantrag zu 1) in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte sei als unrechtmässige Besitzerin des Betriebes der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen nach den §§ 987, 988 BGB verpflichtet, weil die Untersagungs- und Einweisungsverfügung des Generalinspektors für Nasser und Energie vom 10. Oktober 1944., aus der die Beklagte ihr Besitzrecht ableitet, wegen Versagung des rechtliches Gehörs nichtig sei. Nach dem Verhandlangaprotokoll habe sich der Vertreter der Klägerin, auf die telefonische Auffor- Vie diese Begründung ergebe, sei am Fernsprecher nicht eindringlich und klar darauf hingewiesen worden, dass Uber die Enteignung des gesamten Betriebes entschieden werden sollte. Pie Versagung des rechtlichen Gehörs mache, wenn es vom Gesetz nicht vorgeschrieben sei, einen Verwaltungsakt zwar im allgemeinen nicht nichtig, wohl aber beim Vorliegen von Umständen, auf Grund deren die Versagung als besonders schwerwiegend erscheine. § 8 des Energiewirtschaftsgesetzes schreibe zwar nicht ausdrücklich vor, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsuntersagung gegeben werden müsse, sehe jedoch vor, dass die Untersagung erst nach einem Untersagungsverfahren Das Gesetz setze daher ein ordnungs-mässiges Verfahren voraus, zu dem gehöre, dass dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werde, zu demal es sich um eine sonst mit strengen Verfahrensvorschriften zugunsten des Betroffenen versehene Enteignung eines ganzen Unternehmens handle und kein Rechtsmittelverfahren vorgesehen sei. Dazu komme, dass die Klägerin von der Besichtigung durch und den von ihm festgestellten angeblichen Mängeln nichts erfahren habe. Das Protokoll lasse auch nicht erkennen, dass eingehend Uber die sehr strengen Voraussetzungen des § 8 EnergWG verhandelt worden sei, viel mehr habe nach ihm nur einen kurzen Bericht Uber den Zustand aller Anlagen gegeben, wobei es erwähnt habe, dass das Netz der Klägerin schlecht gepflegt und wegen Annahme von Wehrmachtsanlagen Überlastet sei. Das Protokoll ergebe aber nicht, dass auch geprüft worden sei, ob die Sicherung der Versorgung durch die Klägerin nicht auf andere Weise als durch Untersagung und Einweisung möglich gewesen wäre. Angesichts des Werkführungsvertrages habe auch keine Notwendigkeit bestanden, den Betrieb sofort zu untersagen, vielmehr hätte die Klägerin noch zu schriftlicher Äusserung aufgefordert werden können. Da die Vertreter der Beklagten, die auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Verfügung einer Reichsbehörde hätten vertrauen dürfen, weder gewusst noch grob fahrlässig nicht gewusst hätten, dass diese Einweisungs-verfUgung nichtig war, könne nach § 987 Abs 1 BGB die Klägerin die Herausgabe der Nutzungen erst vom Eintritt der Rechtshängigkeit an verlangen, für die Zeit vorher jedoch trotzdem nach § 988 BGB, weil sie wegen Nichtigkeit der Einweis entschädig spruch erg zogenen Nu nicht enthf' gäbe des Le nis der ge Natzungen 4 Aus dem Herausg^been-ebe sich der Anspruch auf Auskunft über die ge-1zungen, der aber eine Rechnungslegungspflicht lte, veil die Beklagte nicht mit der Heraus-itungsnetzes habe rechnen müssen- Ein Verzeich-4amten aus dem Betriebe der Klügerin gezogenen ei vorzulegen (RGZ 137» 211)t 1, Sid wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Untersagungs- und Einweisungs-Verfügung stei nichtig. Diese Rachtsmeinung steht mit den vom Bundesgerichtshof zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten aufgestellten Grundsätzen in Uiderspruch und beruht auf Rechtsirrtura, Dass das Berufungsgericht diese Rechtsprechung noch nicht kennen konnte, ist für die rechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung. ist zwar richtig, dass nach § 8 EnergUG der ; des Betriebes ein Untersagungsverfahren voraus-und dass die Anhörung des betreffenden Unter-vohl zur T/shrung seiner Rechte als auch im uachgemLisser Entscheidung als vom Ge.etz für das ;sverfahren gewollt unterstellt werden kann, ihend hat der Reichsvirtschcftsaiiniyter in einem :.cht als Quelle objektiven Rechtes zu wertenden 15. Dem Berufungs;;ericht ist darin zuzustimmen, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs nicht für alle Pille gleichheitlich beurteilt werden kann. hofs wird zu fragen sein, ob es sich infolge der Versagung des rechtlichen Gehörs - möglicherweise auch zusammen m:.t weiteren Umstünden - um einen dem Bereich der hoheitlichen Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner !7ill-kür handell; (RGZ 164, 162 /T7Gj) oder, anders ausgedriickt, die Uassnal Verwaltung als Akt der werden kanr Erwägungen Auf fas. Das Ferngespräch beweLst jedoch, dass der Vertreter des Generalinspektors nicht die Absicht gehabt haben kann, die Klägerin vom rechtlichen Gehör ausznschliessen, sonst/ hätte man sich . \7ie der Aktenvermerk Über die Verhandlung ergibt, wurde mit den '.Genossenschaften, soweit sie vertreten waren, einzeln verhandelt, eine Erledigung in Bausch und Bo un hat also nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Klägerin wurde in seiner Beschreibung der Verhältnisse darauf hingewiesen, dass das Hetz teils sehr schlecht gepflegt sei und im Ubri;:en durch die Abnahme der Wehmachtsanlagen überlastet sei. Es ka m ohne weiteres zugegeben werden, dass das Verfahren des Vertreters des Generalinspektors vor Erlass der Verfügung nicht mit der wünschenswerten Gründlichkeit . , durchgeführt worden ist und auch dem Bild nicht entsprach, das man sich nach dem oben genannten, allerdings in der Wriedenszeit ergangenen, Erlass, des Beichswirtschaftsuini-sters über die Verfahrensgestaltung macht. Die Weststellungen des Berufungsgerichts ergeben aber keineswegs, dass der Beauftragte des Generalinspektors die Verfügung erlassen hätte, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt vorgenommen zu haben (BGHZ 4, 32). Zurückhaltung in der Feststellung der Nichtigkeit ist'auch deswegen geboten, weil nach f 8 Abs 2 EnergWG das beauftragte Unternehmen in die Rechte und Pflichten aus Energieversorgungsverträgen ein-tritt, die Britten aber vom Zustandekommen der Verfügung keine Kenntnis haben. Eine etwaige Täuschung des Vertreters des Generalinspektors durch den Präsidenten Brand Über die Vorauf Setzungen .für die Verfügung führt gleichfalls nicht zur Nichtigkeit (Forsthoff 2. li) Wenn die Revision noch geltend macht, der Verfah-ngel der fehlenden Anhörung der Klägerin sei auch ge-weil sie Gegenvorstellungen erhoben und damit* ihre dabei auf fügung de fl weist, so fungsurtei gerin seie nur von ei •in Gesichtspunkte zu Gehör gebrächt habe, und die Revision das Vorbringen in der Klage S 5 und die 7er-Generalinspectors vom 29. 2. Diä Erklärung der Klägerin in der Berufungsinstanz, dass sie lir Klagebegehren nur auf die Nichtigkeit der Einweis ungsve:rfügung stütze, ist nicht als unbeachtliche* Vielmehr gab die Einweisung der Beklagten das Recht zu dem Besitz und zur Nutzung der Anlagen der Klägerin. zungen ist selbstverständlich nicht gesagt, daß die Klägerin auf Grund der rechtswirksamen Untersagung und Einweisung ihre Anlagen der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stellen müßte. Die Entschädigung für die mit der vorläufigen Einweisung verbundene Beeinträchtigung ist, da das Energiewirtschaftsgesetz keine diesbezügliche Vorschrift enthält, in dem vom landesenteignungsrecht vorgese- 41s Bestehens des Anspruchs auf Herausgabe der Nut-auch die, wenn überhaupt, so nur aus jenem Anspruch 4de Pflicht der Beklagten auf Auskunft über die aus snetz gezogenen Nutzungen (RGZ 137, 311) keine Grund' ui gl Das Be::ufungsurteil war daher, soweit es zu dem Nachteil der Beklagton erkannt hat, aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts weiter dahin abzuändern, dafi der Klageantrag zu 1 in vollem Umfang abge-

NichtigkeitGeneralinspektorsVertreterVerfügungBrKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

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Itir das Nachschlagewerk!
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licht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit)
Bechtssatz:	17ird	vor einem beeinträchtigenden Verwaltungsakt dem
 Betroffenen rechtliches Gehör nicht gewährt, so ist der1’ •
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Akt - vorbehaltlich abweichender Gesetzesvorschrift -nur dann nichtig, wenn er dadurch, möglicherweise zusammen mit anderen Umständen, zu einem dem Bereich ' *'/ • der hoheitlichen Betätigung fremden, gesetzlich über-* haupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Uillkür wirdi	’’	.
Aktenzeichen:	V	ZR	148/52
Urteil des BGH vom 14. Hai 1954
OLG Oldenburg
V ZR 148/52
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Verkündet gm 14» Hai 1954 loffmeister, Just.-Jng. als Urkundsbe-smter der Gescliüfts-f teile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Energieversorgung T7^P-E9 AG in	),
vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Elektrizitätsgenoi,senschaft BiflÄeGmbH in	vertreten durch den Bürgermeister	und	den Kaufmann
 Johann	in	HflB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmi'chtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. von Normsnn, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Großmann
 fiir Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Juli 1952, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, aufgehoben. Bas Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 5. Pebruar 1952 :.ird auf die Berufung der Beklagten weiter dahin abgeändert, daß die Klage zu 1) auf Rechnungslegung in vollem Umfang abgewiesen wird. Bie Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
•v	Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Die Klägerin versorgte bis zu dem Sommer 1944 mit ihrem ^ Hetz die Gemeinden und BflHP in Ostfriesland mit Strom, den sie von der allgemeinen Elektrizitätsversorgung Ostfriesland bezog. Im Mai 1944 trat der Beauftragte des durch Fiihrer-. ^ erlass vom 29. Juli 1941 (RGBl I. 464) eingesetzten Generalinspektors für Wasser und Energie, der Präsident Br^fe der gleichzeitig Leiter der Beklagten war, an die Klägerin und an andere Genossenschaften in Ostfriesland heran, um sie zu veranlassen, die technische Werkführung ihres Betriebes der Beklagten zu übertragen. Die Klägerin weigerte sich. Daraufhin verfügte der Beauftragte am 10. Juli 1944 mit ausdrücklicher Ermächtigung des Generalinspektors den zt.angswei-sen Abschluss eines Werkführungsvertrages zwischen den Parteien. Die Beklagte Übernahm auf Grund dessen die technische Leitung des Betriebes der Klägerin, der jedoch die Einnahmen aus dem Betrieb verblieben und die alle La ten zu tragen hatte.
Am 30. September 1944 fand in A^H^ eine Verhandlung über die Elektrizitätsgenossenschaften unter Vorsitz eines Regierongsvertreters aus Berlin und unter Beteiligung des Präsidenten Br^P und einiger anderen Herren der Beklagten statt. Der Vorsitzende erklärte hierbei den erschienenen Vertretern der Genossenschaften, aus Gründen der Landesverteidigung sei eine straffere Zusammenfassung der Energiever- '„ sorgung notwendig. Es sei daher wegen des Zustandes der Anlagen zweckmässig, dass die Genossenschaften sie der Beklagten übereigneten. Nach Verhandlung über den Zustand der Anla-gen entschied der Vorsitzende, dass die Beklagte in die Betriebe einer Reihe von Genossenschaften, darunter auch den der
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Klägerin, eingewiesen würde. Ein Vertreter der Klägerin war bei die:.er Verhandlung nicht anwesend. Die Klüger in hatte am Tage vorher ein Telegramm erhalten, worin sie im Aufträge des Generalinspektors für Parser und Energie zu einer Verhandlung über die Instandsetzung ihres Ortsnetzes geladen wurde. Weil jedoch kein Vertreter erschienen war, *..urde der Geschäftsführer der Klägerin, Wifljlfc, während der Sitzung fernmündlich auf gef ordert, zu der Verhandlung zu kommen, was er aber ablehnte. Hit Verfügung vom 10. Oktober 194-4 untersagte der Generalinspektor unter Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes zur Fördern der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl I: 1451 - Energiewirtschaftsgosetz = EnergWG -) der Klägerin den weiteren Betrieb ihrer Anlagen und wies die Beklagte in defl Betrieb der Klägerin ein. Die Gegenvorstellungen der KL&ftrifc
 waron erfolglos. Ein Entschädigungsverfahren nach § 9 Ener^fr
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ist bisher von keiner der Parteien betrieben worden-
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Verfügung vom 10. Oktober 1944 sei nichtig und die Beklagte daher verpflichtet, die aus dem Betriebe der Klägerin gezogenen Nutzungen herauszugeben. Sie hat vorgetragens Ihr sei vor Erlass der Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt worden^ da weser das Telegramm noch das spätere Ferngespräch die Einweisung der Beklagten a.ls Verhandlungsgegenstand hättej| erkennen lassen und die statt dessen angegebene Instandsetzung des Ortsnetzes wegen des \7erkfiUirungnvertrages SacÄc der Beklagten gewesen wäre. Ausserdem hätten die Voraussetzungen für ein Untersagungs- und Einwelsungsverfphren gar nicht vorgele;_en. Das Uetz der Klägerin sei leistungsfähig und in ordnungsnäsoigem Zustand gewesen. Präsident
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BrflB habe in seiner Doppelstellung als Beauftragter des Generalinspektors und als Leiter der Beklagten, um dieser das Elektrizitätsunternehmen der Klägerin zu verschaffen, mit falschen Angaben die Enteignung der Klägerin betrieben. Davon habe infolge jener Doppelstellung auch der General-inspector Kenntnis erlangt. Die Einweisungverfügung sei daher wegen Willkür nichtig. Für die im Verhalten Br^Bl liegende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei die Beklagte ersatzpflichtig, zu demal auch ihr technischer Direktor Franssen bewusst falsche Angaben über den Zustand des Hetzes der Klägerin gemacht habe.
Die Klägerin hat beantragt
1)	die Beklagte zu verurteilen, Rechnung darüber zu legen, welche Einnahmen und Ausgaben sie seit dem 10. Oktober 1944 beim Betriebe des Leitungsnetzes der Klägerin gehabt habe;
2)	die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag zu zahlen, der sich nach ordnungamässiger Rechnungslegung gem Br 1) unter Berücksichtigung der abzogsfähigen Ausgaben als Überschuss ergebe,
 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
VOOO.DX nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1950 zu zahlen.
Die Beklagte bestreitet jedes ordnungswidrige Verhalten ihrer Organe. Die Anlagen der Klägerin, führt sie aus, seien von einem unabhängigen Sachverständigen, Dipl.Ing. J^P, besichtigt und als veraltet und den stärkeren Anfor-
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derungen nicht mehr gewachsen befunden worden, so daß sie hätten erneuert werden müssen. Dies sei jedoch der Beklagten wegen der damit verbundenen Aufwendungen an Material ohne Einweisung, lediglich auf Grund der fferkfiihrung, nicht zu demutbar gewesen. Die Klägerin habe gewusst, worum es sich bei der Verhandlung für sie gehandelt habe, ihr Vertreter habe nur nicht kommen wollen.
Die Klägerin behauptet demgegenüber, Dipl.Ing.
habe das Netz nicht besichtigt, er sei nur durch HflP gefahren.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Klageantrag zu 1) durch Teilurteil stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass, unter Abweisung des Klageantrags zu 1) im übrigen, die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin Auskunft über die seit dem 10. Oktober 1944 aus dem Leitungsnetz der Klägerin gezogenen Nutzungen zu geben. Es hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hatte im zweiten Rechtszug erklärt, sie stütze ihr Klagebegehren nur auf die Nichtigkeit der Ein-weisuiigsverfUgung.
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Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil abzuändern und den Klageantrag zu 1) in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entache id ungsgründe:
I« Pas Berufungsgericht führt auss
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Die Beklagte sei als unrechtmässige Besitzerin des Betriebes der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen nach den §§ 987, 988 BGB verpflichtet, weil die Untersagungs- und Einweisungsverfügung des Generalinspektors für Nasser und Energie vom 10. Oktober 1944., aus der die Beklagte ihr Besitzrecht ableitet, wegen Versagung des rechtliches Gehörs nichtig sei.
Pie telegrafische Ladung zur Verhandlung vom 30. September 1944 habe den späteren Zweck der Verhandlung nicht ersehen lassen. Nach dem Verhandlangaprotokoll habe sich der Vertreter der Klägerin,	auf	die telefonische Auffor-
derung geweigert, zu kommen, weil er auf Grund des Werkfüh-rungsvertrages nach wie vor die Beklagte für zuständig gehalten habe. Vie diese Begründung ergebe, sei	am
 Fernsprecher nicht eindringlich und klar darauf hingewiesen worden, dass Uber die Enteignung des gesamten Betriebes entschieden werden sollte. Pas werde durch seine glaubwürdige Aussage bestätigt. Pie Versagung des rechtlichen Gehörs mache, wenn es vom Gesetz nicht vorgeschrieben sei, einen Verwaltungsakt zwar im allgemeinen nicht nichtig, wohl aber beim Vorliegen von Umständen, auf Grund deren die Versagung als besonders schwerwiegend erscheine. Solche Umstände seien gegeben. § 8 des Energiewirtschaftsgesetzes schreibe zwar nicht ausdrücklich vor, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsuntersagung gegeben werden müsse, sehe jedoch vor, dass die Untersagung erst nach einem Untersagungsverfahren
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ausgesprochen werde. Das Gesetz setze daher ein ordnungs-mässiges Verfahren voraus, zu dem gehöre, dass dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werde, zu demal es sich um eine sonst mit strengen Verfahrensvorschriften zugunsten des Betroffenen versehene Enteignung eines ganzen Unternehmens handle und kein Rechtsmittelverfahren vorgesehen sei. Dazu komme, dass die Klägerin von der Besichtigung durch und den von ihm festgestellten angeblichen Mängeln nichts erfahren habe. Das Protokoll lasse auch nicht erkennen, dass eingehend Uber die sehr strengen Voraussetzungen des § 8 EnergWG verhandelt worden sei, viel mehr habe nach ihm nur einen kurzen Bericht Uber den Zustand aller Anlagen gegeben, wobei es erwähnt habe, dass das Netz der Klägerin schlecht gepflegt und wegen Annahme von Wehrmachtsanlagen Überlastet sei. Das Protokoll ergebe aber nicht, dass auch geprüft worden sei, ob die Sicherung der Versorgung durch die Klägerin nicht auf andere Weise als durch Untersagung und Einweisung möglich gewesen wäre. Angesichts des Werkführungsvertrages habe auch keine Notwendigkeit bestanden, den Betrieb sofort zu untersagen, vielmehr hätte die Klägerin noch zu schriftlicher Äusserung aufgefordert werden können.
Da die Vertreter der Beklagten, die auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Verfügung einer Reichsbehörde hätten vertrauen dürfen, weder gewusst noch grob fahrlässig nicht gewusst hätten, dass diese Einweisungs-verfUgung nichtig war, könne nach § 987 Abs 1 BGB die Klägerin die Herausgabe der Nutzungen erst vom Eintritt der Rechtshängigkeit an verlangen, für die Zeit vorher jedoch trotzdem nach § 988 BGB, weil sie wegen Nichtigkeit
 der Einweis entschädig spruch erg zogenen Nu nicht enthf' gäbe des Le nis der ge Natzungen 4
II. Di Berufungs#
a) Es Untersagung zugehen ha'j; nehmens so Interesse Untersegun Dementspre freilich n Erlass vom Energiewir
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ungsverfügung keinen Anspruch auf Enteignen. ;s-dng habe (RGZ 163, 351). Aus dem Herausg^been-ebe sich der Anspruch auf Auskunft über die ge-1zungen, der aber eine Rechnungslegungspflicht lte, veil die Beklagte nicht mit der Heraus-itungsnetzes habe rechnen müssen- Ein Verzeich-4amten aus dem Betriebe der Klügerin gezogenen ei vorzulegen (RGZ 137» 211)t
e Revision bezeichnet die Ausführungen des drichts in mehrfacher Hinsicht als rechtsirrig.
1, Sid wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Untersagungs- und Einweisungs-Verfügung stei nichtig. Diese Rachtsmeinung steht mit den vom Bundesgerichtshof zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten aufgestellten Grundsätzen in Uiderspruch und beruht auf Rechtsirrtura, Dass das Berufungsgericht diese Rechtsprechung noch nicht kennen konnte, ist für die rechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung.
ist zwar richtig, dass nach § 8 EnergUG der ; des Betriebes ein Untersagungsverfahren voraus-und dass die Anhörung des betreffenden Unter-vohl zur T/shrung seiner Rechte als auch im uachgemLisser Entscheidung als vom Ge.etz für das ;sverfahren gewollt unterstellt werden kann, ihend hat der Reichsvirtschcftsaiiniyter in einem :.cht als Quelle objektiven Rechtes zu wertenden 15. Oktober 1936 (abgedruckt bei Eisor-Riederer schaftsrecht 2. Aufl I, 233) an den Leiter der
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2«, Aufl § nang in de 2. Aufl S
tungerecht 1949, 357
- VO -
12 c S 190 untex' Aufgabe seiner früheren JJei-r 1. Aufl S 191j. von Turegg, Verwaltungsrecht 125> 5 bj fUr Anfechtbarkeit: Jellinek, Ver-
walt ungsre sht 3* Aufl S 271 und 290; Nebinger.. Verwal-
allg. Teil 2. Aufl S 214; Heyer, SchleswigHAnz ^5617). Dem Berufungs;;ericht ist darin zuzustimmen, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs nicht für alle Pille gleichheitlich beurteilt werden kann. Im Anschluss m die Rechtsprechung des Reichsgerichts und in Über eia Stimmung mit der des IV. Zivilsenats des Bundesgericht. hofs wird zu fragen sein, ob es sich infolge der Versagung des rechtlichen Gehörs - möglicherweise auch zusammen m:.t weiteren Umstünden - um einen dem Bereich der hoheitlichen Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner !7ill-kür handell; (RGZ 164, 162 /T7Gj) oder, anders ausgedriickt,
 die Uassnal Verwaltung als Akt der werden kanr Erwägungen Auf fas. ung Aktes reine
 aber zu verneinen.
me sich so weit von den an eine ordnungsmäswige zu stellenden Anforderung entfent, dass sie Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen vielmehr autserhalb aller verwaltungsraüBsigen liegt (RGZ 168, 129 /T377). Im Gegensatz zu der des Berufungsgerichts ist das Vorliegen eines r Willkür bei der hier strittigen Verfügung
 Die sc fi'.gung ist Beamten (Ob bei der Verh Bach den ta des Berufun
 hriftliche Untersagungs- und Einv/eisuhgsvur-im Auftrag des Generalinspektors von demselben erregierungsrat	erlassen	worden,	der
 cndlung in Aurich den Vorsitz geführt hatte, tsächlichen, nicht angegriffenen PestStellungen gsrichters ist die Klägerin nicht unter Angabe
 der tint rsagung und Einweisung als des Verhendlungsgegen-standes geladen worden und auch in dem Ferngespräch mit ihren Vertreter V/iflU kein genügend deutlicher und eindringlicher Hinweis gegeben worden. Das Ferngespräch beweLst jedoch, dass der Vertreter des Generalinspektors nicht die Absicht gehabt haben kann, die Klägerin vom rechtlichen Gehör ausznschliessen, sonst/ hätte man sich . nicht bemüht, ihren Geschäftsführer doch noch zu dem Erscheinen su veranlassen. \7ie der Aktenvermerk Über die Verhandlung ergibt, wurde mit den '.Genossenschaften, soweit sie vertreten waren, einzeln verhandelt, eine Erledigung in Bausch und Bo un hat also nicht stattgefunden. Der Ver-hendäungaleiter hat einen unabhängigen, insbesondere also auch von der jetzigen Beklagten unabhängi ,en. dem Virt-schaätsministerium unterstehenden beamteten Sachverständigen Uber den Zustrnd der Ortsnetze, die notwendigen Instrndsetzungs- und Umbauarbeiten, sowie die bisherigen Aufw« ndun^enyuber die notwendigen linde runden gehört.- Hinsichtlich der Klägerin wurde in seiner Beschreibung der Verhältnisse darauf hingewiesen, dass das Hetz teils sehr schlecht gepflegt sei und im Ubri;:en durch die Abnahme der Wehmachtsanlagen überlastet sei. Der Vorsitzende hatte den einzelnen Vertretern der Genossenschaften erklärt, dass die zur Zeit zu erledigenden Aufgaben der Landesverteidigung eine noch straffere Zusammenfassung der Energie^ Versorgung notwendig mache und da. s es mit Rücksicht auf den Zustand der elektrischen Versorgungsanlajen zweckmässig sei, dass die Genossenschaften die Anlagen der Beklagten übereigneten, damit diese in der Lage sei, die notwendigen Instandsetzungen und Umbauten ohne Rücksicht auf die Versorgungsgrenzen der Genossenschaften durchzu-f übre ou

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Das Berufungsgericht hebt besonders hervor, der Aktenvermerk lasse nicht erkennen, dass geprüft worden sei, ob die Sicherung der Versorgung nicht auf andere Weise möglich gewesin wäre.
Es ka m ohne weiteres zugegeben werden, dass das Verfahren des Vertreters des Generalinspektors vor Erlass der Verfügung nicht mit der wünschenswerten Gründlichkeit . , durchgeführt worden ist und auch dem Bild nicht entsprach, das man sich nach dem oben genannten, allerdings in der Wriedenszeit ergangenen, Erlass, des Beichswirtschaftsuini-sters über die Verfahrensgestaltung macht. Die Weststellungen des Berufungsgerichts ergeben aber keineswegs, dass der Beauftragte des Generalinspektors die Verfügung erlassen hätte, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt vorgenommen zu haben (BGHZ 4, 32). Das Bestehen des Betriebsführungsvertrages zwischen der Klägerin und der	■
Beklagten wir der entscheidenden Behörde bekannt, wie
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die Klägerli nicht bestreitet. Hat der Vertreter des
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Begründungsswangs für seine Entscheidung Willkür fest-gestellt werden könnte. Unrichtige GesetzeBauslegung und ^ -anwendung, etwa unter dem Einfluss des Wührererlasses
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über Kriegsmassnahmen in der Elektrizitätswirtschaft vom . .
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6. Augist 1943 (RGBl I, 479) der, freilich unter Vorbehalt der Eigentums- und Vermögensverhältnisse, eine un-einges:hränkte Verfügungsgewalt des Generalinspektors über ElefctrLzitätsbetriebe gewährte, Ermessensfehler oder selbst Ermessensmissbrauch reichen zur Begründung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts nicht aus (BGHZ 4, 26). Auch kann insbesondere fUr die - objektiv eingetretene, wenn auch nicht beabsichtigte - Versagung des rechtlichen Gehörs kein entscheidenden Gewicht darauf gelegt werden, dass das Energie-wirtscbaftsgesetz kein Rechtsmittelverfahren kennt. Die Tatsache, dass die entscheidende Stelle das vom Gesetzgeber in sie gesetzte Vertrauen nicht voll rechtfertigt, macht ihre Entscheidungen nicht nichtig. Die Erwägungen, die es ausgeschlossen haben, den Kreis der Nichtigkeitsgrunde für die zeit fehlenden Verwaltungsrechtsschutzes zu erweitern (RGZ 4, 309), müssen auoh hier gelten. Zurückhaltung in der Feststellung der Nichtigkeit ist'auch deswegen geboten, weil nach f 8 Abs 2 EnergWG das beauftragte Unternehmen in die Rechte und Pflichten aus Energieversorgungsverträgen ein-tritt, die Britten aber vom Zustandekommen der Verfügung keine Kenntnis haben. Eine etwaige Täuschung des Vertreters des Generalinspektors durch den Präsidenten Brand Über die Vorauf Setzungen .für die Verfügung führt gleichfalls nicht zur Nichtigkeit (Forsthoff 2. Aufl § 12 e S 196).
lfach alledem lässt sich die Nichtigkeit der Verfügung vom 10. Oktober 1944 nicht feststellen.
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li) Wenn die Revision noch geltend macht, der Verfah-ngel der fehlenden Anhörung der Klägerin sei auch ge-weil sie Gegenvorstellungen erhoben und damit* ihre
 dabei auf fügung de fl weist, so
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 Gesichtspunkte zu Gehör gebrächt habe, und die Revision
 das Vorbringen in der Klage S 5 und die 7er-Generalinspectors vom 29. November 1944 hinwäre das, die Nichtigkeit der Verfügung unter-
stellt, unbehelflieh. Zwar ist im Tatbestand des Beru-
118 angegeben, die Gegenvorstellungen der KLä-3a erfolglos geblieben. Die Klägerin hat jedoch Lper Beschwerde bei ihrem Genossenschaftsverband gesprochen, und die Verfügung des General-ix&pektors krom 29. November 1944 betrifft einen gleichge-lagerten fall einer anderen Genossenschaft, nämlich der ■ Elektrizit itsgenossenschaft für	und Umgebung.
Die Heilung scheitert also, ohne dass die rechtliche Möglichkeit uitersucht zu werden brauchte, schon am mangelnden Tatsac lenvortrag,
2.	Diä Erklärung der Klägerin in der Berufungsinstanz, dass sie lir Klagebegehren nur auf die Nichtigkeit der Einweis ungsve:rfügung stütze, ist nicht als unbeachtliche*
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Rechtsausfihrung einer Partei zu werten, sondern als eine Beschränkung des Klagegrunds, durch die die Klägerin die Tatsachen fallen liess, die etwa auch ohne Nichtigkeit der Einweisungi iverfügung zur Begründetheit ihres Klagebegehrens .führen würden. Es bedarf daher keiner Untersuchung in dieser Richtung für den hier allein zu behandelnden Klageanspruch zu 1.
3.	Hach den Ausführungen zu 1 besitzt die Beklagte die Anlagen der Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund. Schon deshalb scheidet ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen aus. Vielmehr gab die Einweisung der Beklagten das Recht zu dem Besitz und zur Nutzung der Anlagen der Klägerin.
Die auch deem solche, a) ge stünd die Zeit Besitzerwle; mehr.
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weiteren Darlegungen der Revision, daß die Beklagte egen Nutzungen nicht herauszugeben habe, weil nicht ondern die Erträgnisse eines Gewerbebetriebs inFra-(BGHZ 7» 209), außerdem das Berufungsgericht für vor der Rechtshängigkeit die Unentgeltlichkeit des rbs zu Unrecht bejaht habe, bedürfen keiner Prüfung
 der Verneinung des Anspruch auf Herausgabe von Nut-
zungen ist selbstverständlich nicht gesagt, daß die Klägerin auf Grund der rechtswirksamen Untersagung und Einweisung ihre Anlagen der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stellen müßte. Vielmehr entspricht die vorläufige Einweisung in den Gebrauch der Energieanlagen der vorläufigen Besitzeinweisung des Enteignungsrechts (Eiser-Riederer, § 8 EnergWG Anm 9 a Darke, EnorgflKJ, § 8 Anm 6 a u. c). Die Entschädigung für die mit der vorläufigen Einweisung verbundene Beeinträchtigung ist, da das Energiewirtschaftsgesetz keine diesbezügliche Vorschrift enthält, in dem vom landesenteignungsrecht vorgese-
ahren festzusetzen (Darke § 9 Anm 4- a; Eiser-Riederei d) d.h, im vorliegenden Fall entsprechend § 9 Abs 2 Gesetzes Über das vereinfachte Enteignungsverfahren vom 26. Jikli 1922 (GS S 21.1) durch den Regierungspräsidenten. Der Rechtsweg steht zwar offen, aber erst gegen die Bemessung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs 1 des vorgenannten Gesetzes). Eine unmittelbare Angehung des Gerichtes int nicht statthaft.
henen Verf § 9 Anm 5 des preuß
 Mang zungen hat abzuleite dem Leit läge.
41s Bestehens des Anspruchs auf Herausgabe der Nut-auch die, wenn überhaupt, so nur aus jenem Anspruch 4de Pflicht der Beklagten auf Auskunft über die aus snetz gezogenen Nutzungen (RGZ 137, 311) keine Grund'
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 Das Be::ufungsurteil war daher, soweit es zu dem Nachteil der Beklagton erkannt hat, aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts weiter dahin abzuändern, dafi der Klageantrag zu 1 in vollem Umfang abge-
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Zu einer weitergehenden Abweisung der Klage
 in Anwendung'der Grundsätze des Reichsgerichts im Urteil vom 22. Oktober 1935 (BRR 1936 Nr 219) gab der Sachverhalt kei-nen Anlaß.
Die Entscheidung aber die Kosten der zweiten und dritten Instanz war äem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten.
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