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BGH · V ZR 148/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 148/51

Der geringere Wert des*Inventars soll dann vom Pächter, der grössere Wert aber, wenn die Gutsherrschaft selbst oder ein anderer Pächter die Hufe übernimmt, von der Gutsherrschaft resp, dem nachfolgenden Pächter vergütet werden. August 1923 gestorben war, kam es im Jahre 1926 vor dem Amtsgericht in N^BBP in HflBi zu einem Rechtsstreit zwischen der Tochter der Eheleute Detlef Br^|^, Frau Emma und den übrigen Miterben der Eheleute Detlef BrfH^, zu*denen auch der Kläger und sein Bruder Albert als Söhne des Friedrich gehörten. Die Akten über diesen Rechtsstreit sind vernichtet, Erhalten ist lediglich bei den Vormundschaft sak ten über den Kläger und seinen-Bruder die Abschrift eines am 8, März 1926 vor dem Amtsgerichtsrat Hol des Amtsgerichts NflHHP in unter Mitwirkung des Beklagten als Ehemanns einer der Prozessbeteiligten abgeschlossenen Vergleichs, der dahin lautet* "Die Erschienenen einigen sich bezüglich des von den Eheleuten Detlef Br^^^ und Christine geb, BeflB^ hint erlassenen Inventars der in belegenen Hufenstelle dahin* 2) hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den jetzigen Wert von 3 Pferden, 1 Füllen, 3 Milchkühen, 4 Sterken, 1 Kalb, ides Beklagten nach*den bisher gestellten Anträgen mit der iMassgabe, dass dey hilfsweise gestellte Klageantrag auf ^Verurteilung zur Zahlung in erster Linie zur Zahlung an iden Kläger selbst, hilfsweise auf Zahlung an die Erben-jgemeinschaft verstanden sein solle und dass unter "Er- Bas Berufungsgericht hält eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht für dargetan, dass der Kläger und sein Bruder dem Beklagten das Inventar pachtweise in der Art überlassen hätten, dass der Beklagte die ab-gehenderi Stücke zu ersetzen und schliesslich ein dem übernommenen gleichartiges und gleichwertiges Inventar zurückzugeben gehabt hätte, Es lehnt die Auffassung ab, eine lche Vereinbarung sei unter den hier obwaltenden Umständen selbstverständlich gewesen und deshalb durch schlüssige Handlung, zustande gekommen. .genommen werden, djar dem Beklagten gemäss § 586 BGB die vertragliche Verpflichtung zur Herausgabe des Inventars einschliesslich etwaiger Ersatzstücke auferlegt habe, die bereits mit der Anschaffung in das Eigentum des Klägers und seines Bruders hätten fallen sollen* Dass keine schriftliche Aufzeichnung gemacht worden sei, ergebe sich aus den verwandtschaftlichen Beziehungen und dem damals bestehenden Vertrauensverhältnis, das auch eine Inventarliste habe, überflüssig erscheinen lassen* Der Vormund des Klägers habe die Aufnahme der Inventarliste Diese Einwendungen können im Ergebnis keinen Erfolg haben« Es ist .zuzugeben, dass die Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils, die nach dem Aktenzeichen angeführten Vormundschaftsakten hätten Vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, nicht genau genug ist, um klarzustellen, was in Wirklichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (RG in JW 1938, 1272; RGZ 102, 328 /5307; 131, 119). Da nun die äusserliche Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen nicht vorgeschrieben ist, kann aus der Anführung der Eingaben der Frau Mo^ aus den Vormundschaftsakten und der Angabe, dass diese Gegenstand der Verhandlung gewesen sei-en, alB tatbestandsmässig festgestellt angesehen werden, dass diese Angaben Gegenstand der Verhandlung waren (RGZ 102, 328 £53Q7; RG in JW 1907, 392), Wenn dies bestritten werden sollte, so wäre auch iii diesem Punkt eine Berichtigung des {Tatbestands notwendig gewesen* Diese ist zwar beantragt, vom Berufungsgericht aber zurückgewiesen worden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe Prozeßstoff benutzt, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, würde überdies nur dann zur Aufhebung des Urteils führen müssen! Auffassung beider Parteien dem RechtsVorgänger gehört hatten, denn das Berufungsgericht stellt an anderer Stelle der Entscheidungsgründe fest, Langbehn habe alles auf dem Hof befindliche Inventar abgeschätzt ohne Unterscheidung, wem die einzelnen Gegenstände gehörten. Im übrigen ist zu dem Vorbringen der Revision auf Folgendes hinzuweisen: Zunächst handelt es sich nicht oder nicht nur um Inventar, das Waisenkindern gehörte, die in einem Erziehungsund Treueverhältnis zu dem Beklagten und seiner Ehefrau standen, es waren vielmehr daran zunächst auch die erwachsenen Geschwister des Friedrich Br^|^ und dessen Mutter beteiligt. Das Berufungsgericht hat ferner den Tatbestand in der ursprünglichen Fassung, wonach im Jahr 1920 nach dem Tod des Friedrich BitH^ die Gutsherrschaft den Beklagten als Verwalter des Hofs eingesetzt habe, dahin berichtigt, dass nur gesagt wurde, der Beklagte sei als Verwalter des Hofs eingesetzt worden. wer den Beklagten als Verwalter eingesetzt hat* Das ist aber belanglos, denn als Verwalter, gleichgültig von wem er eingesetzt wurde, war der Beklagte Angestellter und damit nicht selbständiger Besitzer des auf dem Hof befindlichen Inventars. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch auf Herausgabe der in I und III des Klagantrags aufgeführten Gegenstände könne nicht auf § 985 BGB gestützt werden, denn der Kläger habe sein Eigentum an diesen Stücken nicht bewiesen* In der von dem Amtstaxator La^mB am 22« Dezember 1921 auf gestellten Inventarliste sei alles auf dem Hof befindliche Inventar enthalten gewesen. Darunter hätten sich auch die von der Gutsherrschaft stammenden Stücke befunden und die, die der Vater des Klägers als Ersatz für abgegangene Stücke angeschafft habe. Dieser § 16 sei dahin zu verstehen, dass die Gutsherrschaft Eigentümerin des von ihr' stammenden Inventars geblieben sei« Es lasse sich daher nicht feststellen, welche der Sachen der Liste <*en Hechtsvorgängern des Klä- Die in der Lists La^^BM aufgeführten Stücke seien vermutlich im Lauf von 30 Jahren auf natürlichem Weg in Abgang gekommen, und damit sei auch Eigentum und Besitz des Klägers untergegangen. weseno Das ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 16 des Vertrags, insbesondere da die vorgedruckten Worte "zur wirtschaftlichen Benutzung" durch die Worte "zur freien Verfügung" ersetzt worden seien und da der Wert de3 Inventars in Höhe von 1083,15 M als verzinsliches Darlehn behandelt worden sei. Ho^^ nicht vollständig auf genommen, und es hätte ihn und die Parteien insoweit fragen solleno Die Revision macht ferner geltend, der Beklagte und der Vormund des Klägers seien ständig davon aus-gegangen, das gesamte Inventar sei Eigentum des Vaters des Klägers oder des Klägers selbst gewesen. Das ergebe sich besonders aus der vom Beklagten mitunterzeichneten, vor dem Vormundschaftsgericht aufgenommenen Niederschrift vom 13o Oktober 1933 und daraus, dass bei der Verhandlung vom 8, März 1926 kein Streit darüber geherrscht habe, dass das Inventar den Kindern Br( gehöre, März 1926 lediglich die Abfindung der Frau Mo^ und ein Verzicht der übrigen Erben zu Gunsten des Klägers und seines Bruders enthalten ist, dagegen nicht eine Festlegung des Inhalts der Ansprüche beiden Kinder gegen den Beklagten* Wenn Amtsgerichtsdirektor a„D. 27* April 1950 (Bl 78 6A) angab, er nehme an, dass damals kein Streit darüber bestanden habe, ob das Inventar zu dem Nachlass Brfl^ gehöre, so kann dies darauf beruhen, dass darüber nicht näher gesprochen wurdeDer Zeuge nimmt auch an, dass der Beklagte damals Ei- gentumsansprüche der Erben BrflH^ nicht anerkannt habe, da er dies sonst bestimmt zu Protokoll genommen hätte« Mit der Niederschrift vom 15« Oktober 1933 setzt sich zwar das Berufungsgericht nicht auseinander« Es kann ihm aber nicht entnommen werden, dass damit der Beklagte anerkannt habe, dem Kläger und seinem Bruder gehöre das ganze Mgegenwärtigw auf dem Hof befindliche lebende und tote Inventar* Es wird vielmehr nur auf die Vereinbarung vom 8* Marz 1926 Bezug genommen und auf eine unmittelbare Auseinandersetzung der Parteien verwiesen* Der Revision ist aber zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts die Entscheidung nicht tragen, dass nach §16 des Vertrags vom 31-o ‘ März 1910 die ursprünglich.der GutsVerwaltung gehörigen Stücke nicht in das Eigentum des Friedrich übergegangen, sondern Eigentum der Gutsherrschaft geblieben seien« ventarstücke werden sollte, und es ist sogar von "ei-* sernem Inventar" die Rede, andererseits ist gesagt, dass der Wert des Inventars als Kapital in der Form eines Darlehens, das zu verzinsen sei, angesehen werden soll*. Es ist nicht riöktig, dass sich die Bestimmung, der Hufenpächter habe stets ein vollständiges Inventar zu halten und am Ende seiner Pachtjahre wieder abzuliefern, nicht anders erklären lasse als dadurch, dass die Gutsherrschaft das Eigentum behalten wolle* Gerade wenn die Gutsherrschaft das Eigenteüir. haften sei, kein Schluss gezogen werden* Der praktischen Erwägung,, die Pacht stelle durch das stet© Vorhandensein von Inventar unabhängig von der Person des jeweiligen Pächters sicherzustellen, konnte auch durch die Verpflichtung des Pächters, stets ein vollständiges eigenes Inventar zu halten, Rechnung getragen werden* Die weitere Erwägung ist aber nicht angestellt worden, dass der Pächter bei der Grösse des Gutes mit dem geringen Inventar, das von der Gutsverwaltung stammte, nicht auskommen konnte, sondern sich weiteres beschaffen musste, wie es offenbar auch geschehen ist, und dass das Vorhandensein von zweierlei Inventar, der G-utsverwaltung und des Pächters, zu grossen Schwierigkeiten führen musste* Dieser Umstand, hat auch in so vielen Pallen, dass von einer Verkehrssitte gesprochen werden kann,"dahin geführt, dass der Pächter das Inventar käuflich übernimmt und es bei Beendigung der Pacht an den Verpächter zurückvea&auft« Aber selbst wenn Vieh bei der nochmaligen Überprüfung ergeben würde» dass ein Teil des Inventars der Gutsverwaltung und ein Teil dem Vater des Klägers gehört hat, hätte sich das Berufungsgeriöh'i mit der Bestimmung des § 1006 BGS, auf die die Revision hinweist, auseinandersetzen sollenv Mach § 1006 Abs 1 BGB wird zugunsten des Besitäere einer beweglichen Sache ver- mutet, dass er Eigentümer der Sache sei« Diese Vermutung steht dem Eigenbesitzer auch dem früheren Besitzer gegenüber zur Seite {RGZ 55, 52; RG v* 12* Januar 1923 VII 54, 52 Jffachschlagebuch des Reichsgerichts zu § 1006 Nr‘ 14“"; RG in JW 1937, 3308) * Danach würde die Vermutung für das Eigentum des Beklagten sprechen* Dies lungen darüber, wie der Beklagte in den Besitz des Inventars gekommen ist, sind nicht getroffen, doch spricht nichts dafür, dass er den Besitz des Inventars mit dem Willen des Vormunds des Klägers und seines Bruders erlangt ‘ hatte*. Verhältnis zu dem Kläger in Wegfall gekommen wäre, ergäbe sich aus § 1006 Abs 2 BGB die Vermutung, dass die früheren Besitzer, der Vater des Klägers und nach des-sen Tod. dieser selbst und'sein Bruder, Eigentümer der einzelnen Inventarstücke gewesen sei ex. Von dieser Ver- * rnutung hätte das Berufungsgericht ausgehen sollen und der Beklagte, hätte darlegen müssen, an welchen einzelnen Stücken dem Vater des Klägers kein Eigentum zu- Solange dies nicht geschehen ist* besteht die Möglichkeit,’ dass der Anspruch auf Herausgabe der zu dem toten Inventar gehörigen Gegenstände oder wenigstens eines. nicht feststehe, dass der Kläger oder sein Rechtsvorgänger Eigentümer solcher Tiere gewesen sei, wie sie unter Ziff II 1 des Klagantrags; auf geführt seien, Die Revision wendet dagegen ein, es sei von dem Eigentum des Klägers an dem gesamten Inventar auszugehen und der Beklagte habe von diesen Eigentumsverhältnissen Kenntnis haben müssen* Wenn die Revision dies daraus schliesst, dass der Beklagte von dem Grossvater des Klägers als Verwalter auf den Hof genommen worden sei, er also die Eigentumsregelung über das Inventar gekannt haben müsse, so ist dies eine neue Behauptung, die zudem nicht einmal wahrscheinlich und durchschlagend ist» Der Beklagte ist am 3- Oktober 1894 geboren, der Grossvater des Klägers am 20. Februar 1906 gestorben» Selbst wenn es richtig sein sollte, dass der Beklagte schon zu Lebzeiten des Grossvaters auf dem Hofe gewesen sei, so War er zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrags vom 31. März 1910 15 Jahre alt, und es ist nicht anzunehmen, dass er damals darüber Bescheid wusste, welche Inventarstücke dem Pächter Friedrich Br^Hfc und welche der Gutsherrschaft gehörten. Auch daraus, dass der Beklagte im Jahr 1922 der Gutsverwaltung den Barlehensbetrag zurückzahlte, kann ein Schluss, der Beklagte habe Eigentum des Vaters meint, aus der Bewertung des Inventars mit nur 1083 M und dem Umstand, dass das vorhandene Inventar das Mehrfache davon ausgemacht habe, ergebe sich, dass der Beklagte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass er zur Nutzung dieses Inventars berechtigt sei. Baraus kann aber auch der Schluss gezogen werden, den das Berufungsgericht zieht, dass ein Teil der Inventarstttcke dem Friedrich BrBHB oder den Erben des Betlef BrBHB und ein Teil der Gutsherrschaft gehört habe. Der Beklagte habe Frau Emma Mo0, die zu einem Siebtel des Nachlasses Erbin gewesen sei, mit 450 HM abgefunden« Der Beklagte schulde daher dem Kläger, dem die übrigen Erben ihre Anteile abgetreten hätten, die übrigen sechs Siebtel von 5000 BM = 4285,71 HM« Dieser Betrag sei nach § 16 IhastG im Verhältnis 10 : 1 umzu* stellen, so dass sich 428,57 DM ergäben« Der Beklagte habe ferner den wirtschaftlichen •Wert der Inventarstücke erlangt, die dem Vater des Klägers Friedrich Br^|p| und später dem Kläger als dessen Erben gehört hätten« Dass solche Stücke vorhanden gewesen seien, ergebe sich aus dem Pachtvertrag vom 31« März 1910, der Lan(B^f sehen Schätzung vom 22« Dezember 1921 und der Mitteilung des Vormunds des Klägers an das Vormundschaftsgericht Vom 24. .. Der Beklagte habe aber nicht nur den Stammwert, sondern auch die Hutzungen der Inventarstücke erhalten und dadurch die Zinsen für das Geld erspart, das er t\'v den Erwerb eigenen Inventars benötigt hätte. Die Zinsen mit 4 $ seien aber arst von den Zeitpunkt an zu berechnen, von dem an der Kläger und sein Bruder nicht mehr auf dem Hof unterhalten worden seien. Biese Zahlungen seien vom Vormundschaftsge-richt nicht genehmigt und daher als Abfindung nicht wirksam geworden« Ber Beklagte habe daher an sich einen Bereicherungsanspruch, Ber Betrag sei aber durch zwei Währungsumstellungen so zusammengeschmolzen, dass er bei den Schätzungen nicht mehr ins Gewicht gefallen sei. Bie Revision wendet dagegen ein,, die Geldansprü-che hätten auch bei Anwendung von Bereicherungsansprüchen im Verhältnis 1 % 1 umgestellt werden müssen, da der Beklagte um Sachwerte bereichert worden sei, die er auszugleichen gehabt hätte, Bieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Herausgabe der Tiere in Natur schon vor der Währungsumstellung .nicht möglich war, Bamit ist nach § 818 Abs.2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Y/erts, also ein Geldbetragsanspruch, entstanden, Ber Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone sich in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass vor der Währungsumstellung entstandene Bereichsrungsansprüche im Verhältnis 10 :.l umzustellen.sind Eine Entscheidung in der Sache selbst kann aber noch nicht ergehen« Es kann noch nicht festgestellt werden, ob die als zu dem toten Inventar gehörig eingeklagten Gegenstände im Eigentum des Klägers stehen« Es bedarf hiezu der nochmaligen Prüfung des § 16 des Vertrags vom 31* März 1910 und der Aufklärung, ob und inwieweit die im Jahr 1921 aufgezeichneten Gegenstände jetzt noch vorhanden sind.

Zitierte Normen: § 586 BGB § 313 ZPO § 985 BGB
FriedrichBerufungsgerichtGutsherrschaftInventarKlägerPächterMärzRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 148/51
i Verkündet am 6, März 1953
Hoffmeister* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«,
2361 082
Im Namen a e s In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Friedrich B r in III
Volkes
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
4 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Bauern Johannes M ei	in
 Sül
, früher in jetzt in	Kreis
 Beklagten, Berufungsbeklagten und
R evi si on sb eklagt en,
t Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Ijiat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
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}.iche Verhandlung vom 6* März 1953 unter Mitwirkung der iundesrichter Br* v« Normann, Br«. Hückinghaus, Schuster, t*r« Oechßler und Dir* piepenbrock
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für Recht erkannt:
:	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
!	2« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-
land esgerichts in Schleswig vom 24« April 1951 auf-j	gehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«
Von Rechts wegen
 
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 Tatbestands
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Der Grossvater des Klägers, Detlef Br^H^ hatte
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! eine zu dem Fideikommissgut Bro^^ gehörige, im Dorf LM^ helegene, 37,1163 ha grpsse Hufenstelle ge~
! pachtet* Er starb am 20* Februar 1906 und wurde von sei-; ner Ehefrau* Christine geb* Be^lP und sieben Kindern,
| drei Söhnen und vier Töchtern, beerbt* Einer der Söhne,
! Friedrich Bx^H^9 der Vater des Klageis? schloss am 31«
! März 1910 über dieselbe Hufenstelle mit der Gutsherr-! schaft einen Pachtvertrag für die Zeit bis zu dem 1*. Mai j 1919, der am 9* September 1919 bis 1* Mai 1928 verlän-| gert wurde* Über das Inventar bestimmte § 16 dieses Ver-
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träges Folgendes, wobei das vorgedruckte Formular mehrfach abgeändert wurde?
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|	”§. 16.v Das bei der Hufe befindliche, in der Anla-
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ge Nr 2 aufgeführte gutsherrschaftliche Inventar an Vieh, Acker-, Hofund Hausgeräten usw* /Anla-j. ge 2 ist nicht vorhanden.7 soll dem Pächter bei dem Antritt seiner Pacht nach einem Taxat von vier sachkundigen Männern, wovon die Gutsherrschaft |	zwei und der Pächter, ebenfalls zwei zu wählen hat,
!	zur freien,Verfügung übergeben werden*. Sollte un-
ter den Sachverständigen eine Einigung nicht er-|	zielt werden, so haben dieselben einen Obmann zu
i	ernennen* .
Der Wert des eisernen Inventars, nämlich 1083 M 15 Pf, soll angesehen werden als ein Kapital, welches der Pächter in der Form eines Darlehens von der Gutsherrschaft erhält und zu verzinsen hat, und zwar mit 4 1/8 Die Zinsen .mit 43 M 33 Pf sind an den Pachthebungsterminen mit je einem Drittel an die Gutskasse zu zahlen*.
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Der Htffenpächter hat stets ein vollständiges Inventar. zu halten und am Ende seiner Pachtjahre wieder abzuliefern. Der geringere Wert des*Inventars soll dann vom Pächter, der grössere Wert aber, wenn die Gutsherrschaft selbst oder ein anderer Pächter die Hufe übernimmt, von der Gutsherrschaft resp, dem nachfolgenden Pächter vergütet werden.
Für den Pall, dass die Pachtung auf die Witwe, .einen Sohn oder Schwiegersohn des Pächters übergeht, soll für Verbesserungen des Inventars keine Vergütung bezahlt werden.$
Friedrich	der	Witwer	war, starb am 21. Au-
gust 1920 und wurde von seinen minderjährigen Söhnen, dem
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äm 'Jie	1910 geborenen Sohn Friedrich, dem Kläger,
 und dem am	1912 geborenen Sohn Albert beerbt. Die-
ser.fiel unverheiratet und kinderlos im zweiten Weltkrieg. Der Kläger wurde sein Erbe,
 Nach dem Tod des Pächters Friedrich BrflBB war der
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Beklagte, der in erster Ehe mit der Tochter Frieda des Detlef Br^H^ verheiratet war, als Verwalter des Hofes tätig. Die Parteien streiten darüber, von wem er als Verwalter eingesetzt worden ist. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Gutsherrschaft Übernahm der Beklagte am 1. Mai 1921 den Hof als Pächter. Nach einem Rentengut srezess vom 16.. und 23* Juni 1928 wurde der Beklagte Eigentümer des Hofes. Das Grundbuchamt trug ihn als solchen im Jahre 1931 ein.
Nachdem Grau Christine	geb. Befliß, die Wit-
we des Detlef BrQH^, am 8. August 1923 gestorben war, kam es im Jahre 1926 vor dem Amtsgericht in N^BBP in
 HflBi zu einem Rechtsstreit zwischen der Tochter der Eheleute Detlef Br^|^, Frau Emma	und	den	übrigen
 Miterben der Eheleute Detlef BrfH^, zu*denen auch der Kläger und sein Bruder Albert als Söhne des Friedrich gehörten. Die Akten über diesen Rechtsstreit sind vernichtet, Erhalten ist lediglich bei den Vormundschaft sak ten über den Kläger und seinen-Bruder die Abschrift eines am 8, März 1926 vor dem Amtsgerichtsrat Hol des Amtsgerichts NflHHP in	unter	Mitwirkung
 des Beklagten als Ehemanns einer der Prozessbeteiligten abgeschlossenen Vergleichs, der dahin lautet*
"Die Erschienenen einigen sich bezüglich des von den Eheleuten Detlef Br^^^ und Christine geb, BeflB^ hint erlassenen Inventars der in belegenen Hufenstelle dahin*
Der Hufenpächter	(der	Beklagte)	verpflich-
tet sich, zur Abfindung aller Ansprüche aus diesem Inventarnachlass der Ehefrau Mo^zu dem 1, Oktober 1926	450 RM zu zahlen und diese ab 1, April 1926
mit 6 # zu verzinsen.
Die übrigen Erben verzichten auf ihre Ansprüche an dem Inventarnachlass zugunsten der minderjährigen Kinder Albert und Friedrich Br^|P........Die mit-
erschienenen Ehemänner genehmigen die Erklärungen ihrer Ehefrauen,
 Bezüglich der minderjährigen Friedrich und Albert BrfllBi wird diese Vereinbarung vorltundschaftsgerichtlich genehmigt „,l
In einer Verhandlung vor dem Vormundschaftsgericht am 13. Oktober 1933» bei der der Bruder des Klägers und der Beklagte zugegen waren, wurde festgestellt, dass der Klä-
 
ger und sein Bruder auf Grund der Vereinbarung vom 8*
März 1926 Ansprüche auf das lebende und tote Inventar«, das sich gegenwärtig auf dem Hof befinde, hätten, und dass sie sich wegen dieser Ansprüche mit dem Beklagten unmittelbar auseinandersetzen würden*
Im März 1949 hat der Kläger Klage erhoben * Er hat den Antrag gestellt*
I* Ben Beklagten zu verurteilen, an ihn 1 Pferd,
7 Milchkühe, 1 Sterke, 4 Kälber und 15 Hühner herauszugeben;
II. 1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5 Pferde, 1 Füllen, 5 Milchkühe, 4 Sterken,
1 Kalb, 1 Zuchtsau, 3 Schweine und 16 Hühner zu liefern;
2) hilfsweise,
 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den jetzigen Wert von 3 Pferden, 1 Füllen, 3 Milchkühen, 4 Sterken, 1 Kalb,
1 Zuchtsau, 3 Schweinen und 16 Hühnern zu ersetzen;
III. den Beklagten zu verurteilen, an den Xläger
1 zweischarigen Pflug, 3 Bauwagen mit Zubehör,
1 Selbstbindemaschine, 1 Dreschmaschine, 1 Drillmaschine, 1 Grasmähmaschine, 2 Schwungpflüge, 1 Kultivator, 2 Paar Eggen, 1 Kornreinigungsmaschine, 1 Blockwalze, 1 Pferdeharke, 1 Stuhlwagen,
4 Sielengeschirre, 6 Milchkannen und 2 Leutebetten herauszugeben»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0
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In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt?
I unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Klaganträgen zu erkennen, hilfsweise,
| den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12000 DM i nebst 4, % jährlicher Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen, hilfsweise,
 den Beklagten zu verurteilen, das im Klagantrag zu
|	I und III aufgeführte lebende und tote Inventar an
•	die Erbengemeinschaft herauszugeben sowie das dort
| unter II aufgeführte Inventar an die Erbengemein-
j schaft zu liefern* i	*
Der Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung«
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Ur-jteils des Landgerichts den Beklagten verurteilt, an den jKläger 3111,44 DM nebst 4 # jährlicher Zinsen seit 22« jMärz 1949 zu bezahlen, im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revi$ion erstrebt der Kläger die Verurteilung
z	t	*
ides Beklagten nach*den bisher gestellten Anträgen mit der iMassgabe, dass dey hilfsweise gestellte Klageantrag auf ^Verurteilung zur Zahlung in erster Linie zur Zahlung an iden Kläger selbst, hilfsweise auf Zahlung an die Erben-jgemeinschaft verstanden sein solle und dass unter "Er-
i	v'
jbengemeinschaft" im Sinne der Anträge des Klägers die |Erbengemeinschaft nach Detlef	und	die	Erbenge-
imeinschaft nach Christine Br^HM geb* Be^fM verstan-
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iden sein solle« Der Beklagte beantragt Zurückweisung der {Revision und widerspricht der Ausdehnung des hilfsweisen |Antrags des Klägers auf Leistung auf Zahlung an die vor-■ |genannten Erbengemeinschaften»
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Am 10. April 1951, kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die am 17, April 1951 stattfand, hat der Beklagte den Hof in L^p^an einen Landwirt Herbert D|HHB verkauft. Während des Revisionsverfahrens, am 16, November 1951, wurde der Eigent umsübergang im Grundbuch eingetragen.
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Bas Berufungsgericht hält eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht für dargetan, dass der Kläger und sein Bruder dem Beklagten das Inventar pachtweise in der Art überlassen hätten, dass der Beklagte die ab-gehenderi Stücke zu ersetzen und schliesslich ein dem übernommenen gleichartiges und gleichwertiges Inventar zurückzugeben gehabt hätte, Es lehnt die Auffassung ab, eine lche Vereinbarung sei unter den hier obwaltenden Umständen selbstverständlich gewesen und deshalb durch schlüssige Handlung, zustande gekommen. Dass der Beklagte das Inventar nach der Übernahme der Pachtung in Benutzung genommen habe und die Erben des Detlef und Friedrich Br^H^ nicht alsbald die Herausgabe verlangt hätten, könne auch andere Gründe haben, so, dass der Beklagte geglaubt habe, das Inventar gehöre der Gutsverwaltung oder dass die Erben einen Rechtsstreit hätten vermeiden wollen. Entscheidend gegen die Annahme einer dem § 586 Abs 2 BGB entsprechenden Abre e spreche das Fehlen einer Inventarliste, in der die zurückzugebenden Gegenstände nach Zahl, Art und Beschaffenheit verzeichnet seien. Die am 22. Dezember 1921 von dem Amtstaxator Langbehn gefertigte Liste stelle eine solche Aufstel-
 
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lung nicht, dar* denn es fehle jeder Anhalt dafür, dass die Erben und der Beklagte diese Liste als richtig und zur Grundlage eines RÜckgabeanspnuchs geeignet anerkannt hätten* Im Gegenteil, die in den Vormundschaftsakten enthaltenen Eingaben der Zeugin	bewiesen,	dass
 über die Richtigkeit der Liste durchaus keine Übereinstimmung bestanden habe*
! Die Revision macht dagegen geltend, der Beklagte
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habe das Inventar in Besitz genommen, und zwar nicht auf Grund des Pachtvertrags mit der Gutsherrschaft vom 1- Mai 1921, sondern bereits als Verwalter des Hofs im ^ahre 1920 ohne Vertragsverhältnis zur Gutsherrsöhaft Es sei auszuschliessen, dass die Weiterbewirtschaftung der Landstelle und die Übernahme des Inventars ohne irgendeine vertragliche Bindung gegenüber den dinglich Berechtigten geschehen sollte* Dies wäre insbesondere gegenüber Waisenkindern, zu denen überdies ein Erzie-hungs- und Treu averhältnis bestanden habe, besonders unbefriedigend gewesen* Vielmehr müsse unter diesen Umständen ein Vertrag unter den üblichen Verpflichtungen an-
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.genommen werden, djar dem Beklagten gemäss § 586 BGB die vertragliche Verpflichtung zur Herausgabe des Inventars einschliesslich etwaiger Ersatzstücke auferlegt habe, die bereits mit der Anschaffung in das Eigentum des Klägers und seines Bruders hätten fallen sollen* Dass keine schriftliche Aufzeichnung gemacht worden sei, ergebe sich aus den verwandtschaftlichen Beziehungen und dem damals bestehenden Vertrauensverhältnis, das auch eine Inventarliste habe, überflüssig erscheinen lassen* Der Vormund des Klägers habe die Aufnahme der Inventarliste
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des Sachverständigen Langbehn veranlasst, und sie sei vom Beklagten niemals beanstandet worden. Dieser habe sie also als Eigentumsverzeichnis des Klägers und seines Bruders übernommen. Die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts werde nur auf Angaben der Miterbin Mo(0 in den Vormundschaftsakten gestützte. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Soweit der Tatbestand des Berufungsurteils auf die gesamten Vormundschaftsakten verweise,
 entbehre er der speziellen Angaben Über die vorgetra-
*
genen Teile der Akten und verstosse damit gegen § 313 ZPO.
Diese Einwendungen können im Ergebnis keinen Erfolg haben« Es ist .zuzugeben, dass die Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils, die nach dem Aktenzeichen angeführten Vormundschaftsakten hätten Vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, nicht genau genug ist, um klarzustellen, was in Wirklichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (RG in JW 1938, 1272; RGZ 102, 328 /5307; 131, 119). In den Entscheidungsgründen wird aber ausdrücklich gesagt, dass die. in den Vormundschaftsakten ent-. * . *
haltenen Eingaben der Miterbin Mo^ bewiesen, dass über die Richtigkeit der Liste durchaus keine Übereinstimmung bestanden habe. Da nun die äusserliche Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen nicht vorgeschrieben ist, kann aus der Anführung der Eingaben der Frau Mo^ aus den Vormundschaftsakten und der Angabe, dass diese Gegenstand der Verhandlung gewesen sei-en, alB tatbestandsmässig festgestellt angesehen werden, dass diese Angaben Gegenstand der Verhandlung waren (RGZ 102, 328 £53Q7; RG in JW 1907, 392), Wenn dies
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bestritten werden sollte, so wäre auch iii diesem Punkt eine Berichtigung des {Tatbestands notwendig gewesen* Diese ist zwar beantragt, vom Berufungsgericht aber zurückgewiesen worden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe Prozeßstoff benutzt, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, würde überdies nur dann zur Aufhebung des Urteils führen müssen! wenn damit in Bezug auf einen bestimmten Prozessvorgang die prozess-widrige Behandlung von Beweisanträgen oder Ungewissheit über das ParteiVorbringen geltend gemacht würde (RG in Recht 1908 Hr 22075 RGZ 131, 119). Auch wenn das Vorbringen der Frau Mo^ nicht berücksichtigt wird, besteht aber kein Anhalt, die Liste als Verzeichnis der Gegenstände anzusehen, die nach der. Auffassung beider Parteien dem RechtsVorgänger gehört hatten, denn das Berufungsgericht stellt an anderer Stelle der Entscheidungsgründe fest, Langbehn habe alles auf dem Hof befindliche Inventar abgeschätzt ohne Unterscheidung, wem die einzelnen Gegenstände gehörten. Die Behauptung, die Weiterbewirtschaftung des Hofs ohne vertragliche Bindung sei auszuschliessen, kann die Feststellung des Berufungsgerichts, eine solche vertragliche Bindung liege nicht vor,! nicht erschüttern. Im übrigen ist zu dem Vorbringen der Revision auf Folgendes hinzuweisen: Zunächst handelt es sich nicht oder nicht nur um Inventar, das Waisenkindern gehörte, die in einem Erziehungsund Treueverhältnis zu dem Beklagten und seiner Ehefrau standen, es waren vielmehr daran zunächst auch die erwachsenen Geschwister des Friedrich Br^|^ und dessen Mutter beteiligt. Das Berufungsgericht hat ferner den Tatbestand in der ursprünglichen Fassung, wonach im Jahr 1920 nach dem Tod des Friedrich BitH^ die Gutsherrschaft den Beklagten als Verwalter des Hofs eingesetzt habe, dahin berichtigt, dass nur gesagt wurde, der Beklagte sei als Verwalter des Hofs eingesetzt worden.
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Damit steht offen.* wer den Beklagten als Verwalter eingesetzt hat* Das ist aber belanglos, denn als Verwalter, gleichgültig von wem er eingesetzt wurde, war der Beklagte Angestellter und damit nicht selbständiger Besitzer des auf dem Hof befindlichen Inventars.
Das würde er erst mit der Übernahme des Hofs als Pächter am 1« Mai 1921.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch auf Herausgabe der in I und III des Klagantrags aufgeführten Gegenstände könne nicht auf § 985 BGB gestützt werden, denn der Kläger habe sein Eigentum an diesen Stücken nicht bewiesen* In der von dem Amtstaxator La^mB am 22« Dezember 1921 auf gestellten Inventarliste sei alles auf dem Hof befindliche Inventar enthalten gewesen. Darunter hätten sich auch die von der Gutsherrschaft stammenden Stücke befunden und die, die der Vater des Klägers als Ersatz für abgegangene Stücke angeschafft habe. Diese seien nach § 16 des Vertrags vom 31. März 1910 nicht in das Eigentum des Priedrich BrflBP übergegangen. Dieser § 16 sei dahin zu verstehen, dass die Gutsherrschaft Eigentümerin des von ihr' stammenden Inventars geblieben sei« Es lasse sich daher nicht feststellen, welche der Sachen der Liste	<*en	Hechtsvorgängern des Klä-
gers und welche der Gütsherrschaft gehört hätten.
Die in der Lists La^^BM aufgeführten Stücke seien vermutlich im Lauf von 30 Jahren auf natürlichem Weg in Abgang gekommen, und damit sei auch Eigentum und Besitz des Klägers untergegangen.
Die Revision wendet dagegen ein, auch die Stücke* die Priedrich	von	der	Gutsherrschaft übernou-
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men habe, und die, die als Ersatz für sie angeschafft worden seien, seien Eigentum des Friedrich	ge-
weseno Das ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 16 des Vertrags, insbesondere da die vorgedruckten Worte "zur wirtschaftlichen Benutzung" durch die Worte "zur freien Verfügung" ersetzt worden seien und da der Wert de3 Inventars in Höhe von 1083,15 M als verzinsliches Darlehn behandelt worden sei. Das Berufungsgericht habe auch die Aussagen des Zeugen Amts-gerichtsdirektors i„R. Ho^^ nicht vollständig auf genommen, und es hätte ihn und die Parteien insoweit fragen solleno
 Die Revision macht ferner geltend, der Beklagte und der Vormund des Klägers seien ständig davon aus-gegangen, das gesamte Inventar sei Eigentum des Vaters des Klägers oder des Klägers selbst gewesen. Das ergebe sich besonders aus der vom Beklagten mitunterzeichneten, vor dem Vormundschaftsgericht aufgenommenen Niederschrift vom 13o Oktober 1933 und daraus, dass bei der Verhandlung vom 8, März 1926 kein Streit darüber geherrscht habe, dass das Inventar den Kindern Br( gehöre,

Mit diesem letzten Angriff kann die Revision nicht durchdringeno Aus den Urkunden vom 8. März 1926 und vom 13* Oktober 1933 kann im Sinne der Revision nichts entnommen werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, dass in dem Vergleich vom 8. März 1926 lediglich die Abfindung der Frau Mo^ und ein Verzicht der übrigen Erben zu Gunsten des Klägers und seines Bruders enthalten ist, dagegen nicht eine Festlegung des Inhalts der Ansprüche beiden Kinder gegen den Beklagten* Wenn Amtsgerichtsdirektor a„D. Kofl^ bei seiner Vernehmung als Zeuge am
27* April 1950 (Bl 78 6A) angab, er nehme an, dass damals kein Streit darüber bestanden habe, ob das Inventar zu dem Nachlass Brfl^ gehöre, so kann dies darauf beruhen, dass darüber nicht näher gesprochen wurdeDer Zeuge	nimmt	auch	an, dass der Beklagte damals Ei-
gentumsansprüche der Erben BrflH^ nicht anerkannt habe, da er dies sonst bestimmt zu Protokoll genommen hätte« Mit der Niederschrift vom 15« Oktober 1933 setzt sich zwar das Berufungsgericht nicht auseinander« Es kann ihm aber nicht entnommen werden, dass damit der Beklagte anerkannt habe, dem Kläger und seinem Bruder gehöre das ganze Mgegenwärtigw auf dem Hof befindliche lebende und tote Inventar* Es wird vielmehr nur auf die Vereinbarung vom 8* Marz 1926 Bezug genommen und auf eine unmittelbare Auseinandersetzung der Parteien verwiesen*
Auch aus dem angeblichen vollständigen Inhalt der Aussage des Zeugen Ho4^ ergibt sich nichts, was zu dem Schluss zwingen würde, dass das Inventar im Jahre 1910 dem Vater des Klägers zu Eigentum überlassen worden wäre* Wenn der Zeuge Hofl^ in seiner schriftlichen Äusserung (Bl 63 Ua 64 GA), die er bei seiner Vernehmung am 27* April 1950 (Bl 78 GA) aufrechterhalten hat, die Auffassung vertreten hat, das gesamte Inventar habe als Eigentum zu dem Nachlass des Vaters des Klägers gehört, was er auch in dem in der Revisionsinstanz vorgelegten Brief vom 4* Juli 1951 wiederholt, so ist dies nur seine persönliche Ansicht, die er aus der Auslegung des § 16 des Vertrags vom 31* März 1910 sich gebildet hatte* Aus der von ihm erwähnten Mitteilung des früheren Pächters von Bufl^, das Pachtvertragsformular seiideshalb geändert worden, um Meinungsverschiedenheiten über den Wert des Inventars bei Abgabe der Pacht aus dem Wege zu räumen und das Interesse des Pächters an einem guten Zustand zu heben, ist für die
 
hier strittige Frage nichts zu entnehmen«
Der Revision ist aber zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts die Entscheidung nicht tragen, dass nach §16 des Vertrags vom 31-o ‘ März 1910 die ursprünglich.der GutsVerwaltung gehörigen Stücke nicht in das Eigentum des Friedrich	übergegangen,
 sondern Eigentum der Gutsherrschaft geblieben seien«
Eine eindeutige, keinen Zweifel an der Übereignung des Inventars lassende Erklärung, wie die Revision meint, liegt allerdings nicht vor. Die Fassung des § 16 ist vielmehr dunkel und widerspruchsvoll. Um so mehr war es nötig, alle einzelnen Erklärungen insbesondere auch die, die sich aus den vorgenommenen Streichungen ergeben, zur Auslegung heranzüziehen und zu würdigen. Das is~ nicht in ausreichendem Masse geschehen ,
Die Xnderung der Worte “zur wirtschaftlichen Benutzung” in “zur .freien Verfügung” zwingt allerdings nicht zur Annahme,einer^Übereignung* Es kann darin auch die Anpassung, des ^rmutlich schon im Jahre 1901 oder früher gedruckten “Pacht-Contract“-Formulars an die Regelung des § .588 Abs 2 BGB liegen, wo auch die Verfügung über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft freigegeben wurde.
Die Streichung des Absatzes
“Das Inventar bleibt Eigentum des Verpächters9 desgleichen treten auch diejenigen Stücke, welche der Pächter zur Ergänzung für in Abgang kommende Stücke zu beschaffen hat, ins Eigentum des Verpächters“„
ist aber so auffallend, dass das Berufungsgericht sich eingehender mit dem Zweck* dieser Streichung hätte aus-
 
einandersetzen sollen* wenn es daraus nicht den Schluss ziehen wollte, dass das Inventar nicht Eigentum des Verpächters bleiben sollte. Die an die Stelle des gestrichenen Satzes eingefügten Worte besagen allerdings nicht ausdrücklich, dass I^iedrich	Eigentümer	der In-
ventarstücke werden sollte, und es ist sogar von "ei-* sernem Inventar" die Rede, andererseits ist gesagt, dass der Wert des Inventars als Kapital in der Form eines Darlehens, das zu verzinsen sei, angesehen werden soll*. Der Gegenstand eines Darlehens wird aber regelmässig dem Schuldner zu Eigentum übertragen. Es ist nicht riöktig, dass sich die Bestimmung, der Hufenpächter habe stets ein vollständiges Inventar zu halten und am Ende seiner Pachtjahre wieder abzuliefern, nicht anders erklären lasse als dadurch, dass die Gutsherrschaft das Eigentum behalten wolle* Gerade wenn die Gutsherrschaft das Eigenteüir. auf gab, hatte sie ein Interesse daran, den Pächter zu verpflichten, während der Dauer der Pacht-j1t; vor." ständiges Inventar zu halten und es ihr am Ende der Pacht zeit wieder zu überlassen* Aus dem Gebrauch des aus der Strühereh Passung stammenden Wor- *
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tes "abzuliefem" statt etwa. * zu übereignen" kann unter Berücksichtigung des f 153 BGB, dass der wirkliche Wille zu erforschen uhd nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zw. haften sei, kein Schluss gezogen werden* Der praktischen Erwägung,, die Pacht stelle durch das stet© Vorhandensein von Inventar unabhängig von der Person des jeweiligen Pächters sicherzustellen, konnte auch durch die Verpflichtung des Pächters, stets ein vollständiges eigenes Inventar zu halten, Rechnung getragen werden* Die weitere Erwägung ist aber nicht angestellt worden, dass der Pächter bei der Grösse des Gutes
 mit dem geringen Inventar, das von der Gutsverwaltung stammte, nicht auskommen konnte, sondern sich weiteres beschaffen musste, wie es offenbar auch geschehen ist, und dass das Vorhandensein von zweierlei Inventar, der
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G-utsverwaltung und des Pächters, zu grossen Schwierigkeiten führen musste* Dieser Umstand, hat auch in so vielen Pallen, dass von einer Verkehrssitte gesprochen werden kann,"dahin geführt, dass der Pächter das Inventar käuflich übernimmt und es bei Beendigung der Pacht an den Verpächter zurückvea&auft«
Es ist daher eine nochmalige Überprüfung der Auslegung des §16 des Vertrags vom 31* März 1910 gebo-" ten. Wenn diese zu dem Ergebnis führen würde, dass das
 früher der Gutsverwaltung gehörige Inventar dem Vater
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Friedrich BrWHHft übereignet wurde, wäre an sich ein Anspruch aus § 983 BGB gegeben»
Aber selbst wenn Vieh bei der nochmaligen Überprüfung ergeben würde» dass ein Teil des Inventars der Gutsverwaltung und ein Teil dem Vater des Klägers gehört hat, hätte sich das Berufungsgeriöh'i mit der Bestimmung des § 1006 BGS, auf die die Revision hinweist, auseinandersetzen sollenv Mach § 1006 Abs 1 BGB wird zugunsten des Besitäere einer beweglichen Sache ver-
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mutet, dass er Eigentümer der Sache sei« Diese Vermutung steht dem Eigenbesitzer auch dem früheren Besitzer gegenüber zur Seite {RGZ 55, 52; RG v* 12* Januar 1923 VII 54, 52 Jffachschlagebuch des Reichsgerichts zu § 1006 Nr‘ 14“"; RG in JW 1937, 3308) * Danach würde die Vermutung für das Eigentum des Beklagten sprechen* Dies
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gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber,	*
dem die Sache abhanden gekommen ist. Genaue Feststei-	;
lungen darüber, wie der Beklagte in den Besitz des Inventars gekommen ist, sind nicht getroffen, doch spricht nichts dafür, dass er den Besitz des Inventars mit dem Willen des Vormunds des Klägers und seines Bruders erlangt ‘ hatte*. Dieser scheint sich vielmehr der Tatsache, dass der Beklagte die Inventarstücke in unmittelbaren Besitz- nahm, lediglich in der Weise gefügt zu haben, dass er nichts dagegen unternahm. Wenn somit die Vermutung für das Eigentum des Beklagten im-.
Verhältnis zu dem Kläger in Wegfall gekommen wäre, ergäbe sich aus § 1006 Abs 2 BGB die Vermutung, dass die früheren Besitzer, der Vater des Klägers und nach des-sen Tod. dieser selbst und'sein Bruder, Eigentümer der einzelnen Inventarstücke gewesen sei ex. Von dieser Ver- * rnutung hätte das Berufungsgericht ausgehen sollen und der Beklagte, hätte darlegen müssen, an welchen einzelnen Stücken dem Vater des Klägers kein Eigentum zu-
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stand.
Der Anspruch auf Herausgabe auf Grund Eigentums, sei es auf Grund des § 985 oder des § 1006 .BGB, wäre aber nur begrübet, wenn die in der Liste La^m^ auf- ^ geführten Gegenstände jetzt noch vorhanden wären. Das Berufungsgericht nimmt aus allgemeiner Erfahrung an,
.die damals auf dem Höf befindlichen Inventarstücke seien jetzt nicht mehr vorhanden, sondern im natürlichen Lauf der Dinge inzwischen untergegangen. Dieser Schluss § kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, wohl	*
für die Tiere bezogen werden, nicht aber ohne weiteres	H
für das tote Inventar. Hier musste der Beklagte nach-
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weisen, dass diese Inventarstücke nicht mehr vorhanden sind. Solange dies nicht geschehen ist* besteht die Möglichkeit,’ dass der Anspruch auf Herausgabe der zu dem toten Inventar gehörigen Gegenstände oder wenigstens eines. Teils davon zu Recht besteht«
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Ras Berufungsgericht erörtert weite* die Frage, ob der Beklagte aufgrund der §§ 249» 989? 990 BGB zur Lieferung bestimmter Tiere verpflichtet ist, als Ersatz für die Tiere, die sich im Eigentum des Vaters des Klägers befunden hätten«
Es verneint dies, da
1*. nicht feststehe, dass der Kläger oder sein Rechtsvorgänger Eigentümer solcher Tiere gewesen sei, wie sie unter Ziff II 1 des Klagantrags; auf geführt seien,
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2, der-Beklagte-ohne grobe .Fahrlässigkeit nicht erkannte habe,‘dass er zu dem Besitz dieser Sa-chen nicht berechtigt gewesen sei,
3« nicht 'dargetan sei, dass der Beklagte die Unmöglichkeit der Herausgabe verschuldet habe*
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Die Revision wendet dagegen ein, es sei von dem Eigentum des Klägers an dem gesamten Inventar auszugehen und der Beklagte habe von diesen Eigentumsverhältnissen Kenntnis haben müssen* Wenn die Revision dies daraus schliesst, dass der Beklagte von dem Grossvater des Klägers als Verwalter auf den Hof genommen worden sei, er also die Eigentumsregelung über das Inventar
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gekannt haben müsse, so ist dies eine neue Behauptung, die zudem nicht einmal wahrscheinlich und durchschlagend ist» Der Beklagte ist am 3- Oktober 1894 geboren, der Grossvater des Klägers am 20. Februar 1906 gestorben» Selbst wenn es richtig sein sollte, dass der Beklagte schon zu Lebzeiten des Grossvaters auf dem Hofe gewesen sei, so War er zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrags vom 31. März 1910 15 Jahre alt, und es ist nicht anzunehmen, dass er damals darüber Bescheid wusste, welche Inventarstücke dem Pächter Friedrich Br^Hfc und welche der Gutsherrschaft gehörten.
Auch daraus, dass der Beklagte im Jahr 1922 der
 Gutsverwaltung den Barlehensbetrag zurückzahlte, kann
 ein Schluss, der Beklagte habe Eigentum des Vaters
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Friedrich BrBPB an allen Inventarstücken annehmen
 müssen, nicht gezogen ^werden. Ber Beklagte konnte daraus eher den Schluss ziehen, dass er nun Eigentümer der etwa der Gutsherrschaft gehörigen Inventarstücke geworden sei» Bie. Revision. meint, aus der Bewertung des Inventars mit nur 1083 M und dem Umstand, dass das vorhandene Inventar das Mehrfache davon ausgemacht habe, ergebe sich, dass der Beklagte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass er zur Nutzung dieses Inventars berechtigt sei. Baraus kann aber auch der Schluss gezogen werden, den das Berufungsgericht zieht, dass ein Teil der Inventarstttcke dem Friedrich BrBHB oder den Erben des Betlef BrBHB und ein Teil der Gutsherrschaft gehört habe.
Es kann aber diese Frage dahingestellt bleiben, denn der Anwendung der §§ 249? 989? 990 BGB steht ent-
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gegen, dass nichts dafür vorgebracht ist;, dass die Herausgabe der Tiere infolge eines Verschuldens des Beklagten nicht möglich sei., Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese im natürlichen Verlauf der •
Binge in Abgang gekommen sind.
Aus demselben Grund ist auch der von der Revision auf §§ 823, 826 BGB gestützte Schüdensersatzan-spruch nicht gegeben«
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Entgegen der Meinung der Revision ist dem Beru-füngsurteil dahin beizustimmen, dass der hilfsweise gestellte Fe st sxellungsant rag unzulässig ist, da eine Leistungsklage möglich gewesen wäre«
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Bas Berufungsgericht hat sodann den hilfsweise geltend gemachten Antrag-auf Zahlung von 12«000 BM geprüft, den es zu dem Teil fütf gerechtfertigt hält. Es nimmt an, der Beklagte sei dadurch ungerechtfertigt bereichert, dass er kein eigenes Inventar anschaffen musste, sondern das Inventar verbrauchen konnte, das er ohne Rechtsgrund aus dem Nachlass des Be tief BrflIBi und seines Sohnes Friedrich Br^fMl erhalten hatte. Ber Wert der Bereicherung komme dabei dem Wert des Inventars gleich. Es komme zunächst das Inventar in Betracht, das den Erben des Detlef	zugestanden	habe. Auf Grund
 einer Erklärung des Vormunds Peter	vor dem Vor-
mund Schaftsgericht vom 24. Februar 1925 werde dieses mit
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5000 HM geschätzt»
Der Beklagte habe Frau Emma Mo0, die zu einem Siebtel des Nachlasses Erbin gewesen sei, mit 450 HM abgefunden« Der Beklagte schulde daher dem Kläger, dem die übrigen Erben ihre Anteile abgetreten hätten, die übrigen sechs Siebtel von 5000 BM = 4285,71 HM« Dieser Betrag sei nach § 16 IhastG im Verhältnis 10 : 1 umzu* stellen, so dass sich 428,57 DM ergäben«
Der Beklagte habe ferner den wirtschaftlichen •Wert der Inventarstücke erlangt, die dem Vater des Klägers Friedrich Br^|p| und später dem Kläger als dessen Erben gehört hätten« Dass solche Stücke vorhanden gewesen seien, ergebe sich aus dem Pachtvertrag vom 31« März 1910, der Lan(B^f sehen Schätzung vom 22« Dezember 1921 und der Mitteilung des Vormunds des Klägers an das Vormundschaftsgericht Vom 24. Februar 192-«
Nach § 16 des Pachtvertrags seien die Inventarstücke der GutsVerwaltung zu 1083,15* M angeschlagen gewesen. Diese Sachen und die an ihre Stelle getretenen Ersatzstücke hätten nach der Schätzung des Berufungsgerichts nach der Einführung der Reichsmarkwährung einen Wert von 2000 RM gehabt«
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Im Jahr 1921 seien aber Inventarstücke vorhanden gewesen, deren Wert das Vielfache von 2000 HM betragen hätte. Diese seien, soweit sie nicht der Gutsherrschaft
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gehört hätten, Eigentum des Vaters Friedrich BrflUfe gewesen. Das Berufungsgericht schätze- das im Jahre 1921	)
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vorhandene Inventar einschliesslich der Erntevorräte apf	' * 20*000 RM,
Davon gehe ah das Inventar der
 Gutsherrschaft nit	2000	EM,
« ' * das Inventar des Detlef Br(m
mit i.	5000 m?	JcOOO^RM^
so dass der Wert des Inventars
 des Vaters; Friedrich BrflHfll	13*000 RM
betragen habe*
Dieser Betrag sei nach § 16 TimstG umzustellen auf	1300	DM.
Die auf , der. Kläger übergegangene. Bereicherungshauptforderung betrage also 428,57 4- 1300 DM = 1728,57 DM,
.. Der Beklagte habe aber nicht nur den Stammwert, sondern auch die Hutzungen der Inventarstücke erhalten und dadurch die Zinsen für das Geld erspart, das er t\'v den Erwerb eigenen Inventars benötigt hätte.
Die Zinsen mit 4 $ seien aber arst von den Zeitpunkt an zu berechnen, von dem an der Kläger und sein Bruder nicht mehr auf dem Hof unterhalten worden seien. Bis dahin seien die Hutzungen durch Aufrechnung abgegolten worden; Das Berufungsgericht lege im Wege der Schätzung 20 Jahre zugrunde.* Die Hutzungen seien daher auf i_2L.IZ28_»57 x 20 j. ^302,87 DM zu berechnen.
Eine weitere Bereicherung des Beklagten durch das Ansteigen der ihm verbliebenen Sachwerte nach dem letzten Krieg sei zu verneinen, da der Hof nach dem Krieg unter Treuhandverwaltung gestanden sei, so dass die Sachwertgewinne durch schlechten Kulturzustand ausgeglichen seien. Unberücksichtigt habe auch die in der
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Inflationszeit geleistete Zahlung von je 10,000 Rll (richtig M) an den Kläger und seinen Bruder bleiben müssen«. Biese Zahlungen seien vom Vormundschaftsge-richt nicht genehmigt und daher als Abfindung nicht wirksam geworden« Ber Beklagte habe daher an sich einen Bereicherungsanspruch, Ber Betrag sei aber durch zwei Währungsumstellungen so zusammengeschmolzen, dass er bei den Schätzungen nicht mehr ins Gewicht gefallen sei.
Ber Anspruch des Klägers betrage also 1728,57 + 1382,87 = 3144,44 BM« Im übrigen sei der Hilfsantrag nicht begründet.,
Bie Revision wendet dagegen ein,, die Geldansprü-che hätten auch bei Anwendung von Bereicherungsansprüchen im Verhältnis 1 % 1 umgestellt werden müssen, da der Beklagte um Sachwerte bereichert worden sei, die er auszugleichen gehabt hätte,
 Bieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Herausgabe der Tiere in Natur schon vor der Währungsumstellung .nicht möglich war, Bamit ist nach § 818 Abs.2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Y/erts, also ein Geldbetragsanspruch, entstanden, Ber Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone sich in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass vor der Währungsumstellung entstandene Bereichsrungsansprüche im Verhältnis 10 :.l umzustellen.sind (BGHZ 5? 197 £198 ff/; 6, 227, £i337; 7, 252, /?53 fff) * .
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Eine Entscheidung in der Sache selbst kann aber noch nicht ergehen« Es kann noch nicht festgestellt werden, ob die als zu dem toten Inventar gehörig eingeklagten Gegenstände im Eigentum des Klägers stehen« Es bedarf hiezu der nochmaligen Prüfung des § 16 des Vertrags vom 31* März 1910 und der Aufklärung, ob und inwieweit die im Jahr 1921 aufgezeichneten Gegenstände jetzt noch vorhanden sind. Je nach deren Ergebnis besteht die Möglichkeit, dass einzelne Inventarstücke in Hatur herausgegeben werden müssen. Damit kann sich aber der Betrag der Summe ändern, die als Bereicherung vom Beklagten zu bezahlen ist. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Dr. v. Normann	Dr.	Hückinghaus	Schuster
 Dr. Oechßler	Dr. Piepenbrock

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