1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Grundbucheintragung des Beklagten zu 2 wird jedoch dahin klargestellt, daß sich diese Verpflichtung auf das im Grundbuch von B. 2. Soweit sich die Revision hinsichtlich der Widerklage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag der Widerklage nur zugunsten des Beklagten zu 2 stattgegeben.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 147/93 BESCHLUSS vom 29. September 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1993 wird nicht angenommen. Die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Grundbucheintragung des Beklagten zu 2 wird jedoch dahin klargestellt, daß sich diese Verpflichtung auf das im Grundbuch von B. Blatt 0570 unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück bezieht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 2. Soweit sich die Revision hinsichtlich der Widerklage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag der Widerklage nur zugunsten des Beklagten zu 2 stattgegeben. Sollte auch die Beklagte zu 1 diesen Antrag - und nicht bloß den Hilfsantrag - gestellt haben, so ist dadurch die Klägerin nicht beschwert. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 4.850.000 DM Hagen Vogt Räfle Wenzel Schneider