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BGH · V ZR 147/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 147/79

Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitProzeßbevollmächtigterGrundbuchbeamtenHandelnRäfleKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss
V ZR 147/79	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr.Dr. Helmuth BflMIM, WMM Straße M, WML-H§MI
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	-
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den General-Staatsanwalt beim Oberlandesgericht KM,	|
KOB fl,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
SS
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 1979 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Unabhängig von anderen KlageabweisungsgrUnden kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil gegen die allenfalls verfahrensmäßig fehlerhafte Handlung des Grundbuchbeamten eingewendet werden kann, der Grundbuchbeamte hätte bei pflichtgemäßem Handeln denselben Erfolg über eine Zwischenverfügung herbeiführen müssen. Was die Ablehnung des Eintragungsantrags vom 18. Februar 1972 anlangt, so fehlt es jedenfalls an einem Schuldvorwurf, nachdem ein Kollegialgericht zweimal das Handeln des Grundbuchbeamten als Pflicht- und rechtmäßig beurteilt hat.
 
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 205 000 DM
Hill
 Vogt
Dr. Eckstein
 Räfle
Linden