- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Das Gelände BeJ^H-Mühle gehörte bei Beginn des Prozesses der Stadt Inzwischen hat es der Kaufmann Schäfer gekauft, der als Eigentümer eingetragen ist, dem auch das Hausgrundstück gHIH||B Nr.26 und die Parzelle 38 sowie weitere Grundstücke im westlichen Hintergelände der Straße G^BB gehören. Im Grundbuch des Grundstücks G|HBNr. 26 (Parzelle 37) und der Parzelle 38 ist seit dem 6.Juli 1934 eine Grunddienstbarkeit (Benutzung eines Ganges) eingetragen, auf Grund deren der Kläger die Parzellen als Zuweg zu seinem Haus für private und gewerbliche Zwecke benutzt. Der Kläger ist der Ansicht, daß er, um den genannten Zuweg (im folgenden Gasse genannt) zu erreichen, vom GflHHHI aus das Gelände der Be®B“Mühle zu dem Begehen und Befahren mit Wagen jeder Art und zu jeder Zeit sowie zu dem Be- und Entladen der Fahrzeuge benutzen dürfe. Mit der Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Eintragung eines Wegerechtes auf der Parzelle Flur 4 Nr. 114 zugunsten der Jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur 4 Nr. 35 und 124, und zwar dahin, daß sie die belastete Parzelle Jederzeit und mit Wagen Jeder Art begehen und befahren dürften, begehrt. Sie hat ein Wegerecht nach Maßgabe der vorgelegten Urteile nicht bestritten, Jedoch gemeint, daß diese räumlich und zeitlich den Anspruch nicht deckten. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, Jedoch mit der Beschränkung der Vegebenutzung auf die Zeit von 6-20 Uhr. Für den übrigen Tageszeitraum hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die zeitliche Beschränkung nicht für gerechtfertigt gehalten und klagerweitemd behauptet, daß die Wegegerechtigkeit auch das Begehen Er hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf seine Berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Wegerecht mit folgendem Inhalt eingetragen werde: Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil auf ihre Berufung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage wäre schon dann abzuweisen, wenn in dem Parallelprozeß ein Wegerecht des Klägers an der Gasse verneint werde, weil dann eine Verbindung zu dem Mühlenplatz nicht bestehe. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf dem Grundstück Gemarkung H^^Ü^|Flur 4 Nr. 114 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung HflHB Nr. ® Nr. 35 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit dahin zu bewilligen, daß der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks das belastete Grundstück jederzeit begehen und mit Fahrzeugen jeder Art befahren darf, um an die Parzelle Flur 4 Nr. 38 zu gelangen und dort auch Fahrzeuge zu entladen und zu beladen, und zwar zu haus^irtschaftlichen und gewerblichen Zwecken. Das 0berlande3gericht hat zu dem auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gerichteten Antrag ausgeführt, diese Berufung sei unbegründet, soweit sie den Anspruch des Klägers auf Eintragung eines altrechtlichen Wegerechts an den östlichen Teil des Mühlenvorplatzes zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Hausgrundstücks Nr. 24 (des Klägers) leugne. Die Berufung der Beklagten sei hingegen begründet, soweit ein gleichartiges Wegerecht für das Haus Nr. 22 (des Klägers) angenommen worden sei. Gegenüber den vorstehenden unter II A 1 wiedergegebenen Ausführungen des Oberlandesgerichts beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht erörtert, daß sich die nähere Kennzeichnung des Inhalts des Wegerechts an den Flurstücken 37 und 38 dem im Rechtsstreit 4 C 1452/52 AG Herford am 10. Das Oberlandesgericht habe auch den weiteren Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß, selbst wenn zugunsten des Klägers ein Wegerecht an den Flurstücken 37 und 38 bestünde, der Eigentümer dieser Flurstücke, der Kaufmann sflHH* den ihm zustehenden Anspruch auf Verlegung der Ausübung des Wegerechts dargelegt habe, da die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich sei. Der Revision ist zuzugeben, daß Verweisungen auf den Inhalt anderer Urteile nur zugelassen sind, wenn es sich um einen Vorprozeß zwischen denselben Parteien handelt oder das Urteil in der mündlichen Verhandlung Vorgelegen hat und darüber verhandelt worden ist (vgl. Ob von diesen Voraussetzungen schon dann abgewichen werden darf, wenn, wie die Revisionsbeantwortung meint, die beiden Prozesse zwar zwischen anderen Parteien schweben, aber auf beiden Seiten dieselben Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz (und später in der Revisionsinstanz) auftreten und die mündliche Verhandlung vor demselben Senat des Oberlandesgerichts zur selben Zeit stattfindet und die Urteile in gleicher Weise verkündet werden, mag auf sich beruhen. Mit der Revision ist davon auszugehen, daß angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über Inhalt und Umfang dinglicher Rechte jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern eindeutig Aufschlüsse zu geben, streng auf den Wortlaut und Sinn abgehoben werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. Angesichts des katastermäßigen Zuschnitts der Parzelle 38, der Gewährung der Benutzung im bisherigen Umfang für ein Grundstück mit einem schon vor Jahrzehnten errichteten Wohn- und Geschäftshaus, das sich seitdem unverändert in der Hand von Kaufleuten und Handwerkern befunden hat, und im Hinblick auf den Zuschnitt des Hauses an einer Geschäftsstraße hat man bei der Bestellung des Wegerechts ersichtlich an die privaten und gewerblichen Interessen der Eigentümer des Grundstücks Nr. 24 (des Klägers) gedacht und die Benutzung durch Begehen der Gasse und im Transportieren von Sachen durch Tragen oder mit Hilfe von Handfahrzeugen gestatten wollen. Bei dieser dem objektiven Betrachter sich aufdrängenden Auslegung des Grundbuchinhalts in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung erweist sich die Eintragung als bestimmt genug und die Grunddienstbarkeit als rechtswirksam begründet. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle sei für den Eigentümer Schäfer "besonders beschwerlich (§ 1023 BGB ...)", ist zu bemerken, daß diese Behauptung allein zur schlüssigen Darlegung des in § 1023 BGB vorgesehenen Anspruchs auf Verlegung der Ausübung nicht ausreicht. Da sich die Rügen der Revision als unbegründet erweisen und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 021 V ZR 1^7/69 URTEIL Verkündet am 24. September 1971 Hirth Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadt H * vertreten durch den Rat der Stadt, d^ser vertreten durch den Ober-stadtdirektor, HjHIH» Rathaus, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Walter Straße in H Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist seit 1966 Eigentümer der auf der Westseite der - von Süden nach Norcen verlaufenden -A^HBstraße GBHHH in HflHB gelegenen Hausgrundstücke Nr. 22 und 24. Das nördliche Hausgrundstück Nr. (B ist seit 1912 mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Erdgeschoß dieses Hauses und des eingeschossig wiederbebauten Grundstücks Nr. 22 betreibt der Kläger ein Modewarengeschäft. Die gesamte Front von Nr. 22 bis zur Grenze mit Nr. 26 hat er für Ladenzwecke ausgebaut. Seitdem hat das Haus Nr.J| keinen Zugang zu dem GBHI^Bi mehr. Dieser erfolgt an der rückwärtigen Hausseite über ein kurzes Stück des Grundstücks Nr. 26 und über eine Streifenparzelle 38, die nach Norden auf das Gelände der Bem«Mühle (Parzelle 114) führt, das nach Osten eine Verbindung zu dem dflUHIHB un<^ nach Westen zu einer Straße "Am Gange" hat. Das Gelände BeJ^H-Mühle gehörte bei Beginn des Prozesses der Stadt Inzwischen hat es der Kaufmann Schäfer gekauft, der als Eigentümer eingetragen ist, dem auch das Hausgrundstück gHIH||B Nr.26 und die Parzelle 38 sowie weitere Grundstücke im westlichen Hintergelände der Straße G^BB gehören. Der Kaufmann sflHB hat seine Grundstücke 1962 erworben. Im Grundbuch des Grundstücks G|HBNr. 26 (Parzelle 37) und der Parzelle 38 ist seit dem 6.Juli 1934 eine Grunddienstbarkeit (Benutzung eines Ganges) eingetragen, auf Grund deren der Kläger die Parzellen als Zuweg zu seinem Haus für private und gewerbliche Zwecke benutzt. Wegen dieser Grunddienstbarkeit schwebt zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn sH ein Prozeß, in dem der Letztgenannte u.a. auf Löschung, hilfsweise auf Verlegung dieser Grunddienstbarkeit klagt (OLG Hamm 3 U 168/67 = V ZR 112/69). Der Kläger ist der Ansicht, daß er, um den genannten Zuweg (im folgenden Gasse genannt) zu erreichen, vom GflHHHI aus das Gelände der Be®B“Mühle zu dem Begehen und Befahren mit Wagen jeder Art und zu jeder Zeit sowie zu dem Be- und Entladen der Fahrzeuge benutzen dürfe. Wie an der Gasse vor der Eintragung der Grunddienstbarkeit eine lange vor dem Jahre 1900 entstandene Gerechtigkeit bestanden habe, so sei diese auch an dem Mühlenvorplatz entstanden; beide hätten sich ergänzt. Das ergebe sich bereits aus Urteilen des Kreisgerichts Herford vom 29. April 1873, des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 1899 und dem dazu gehörigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1899. Mit der Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Eintragung eines Wegerechtes auf der Parzelle Flur 4 Nr. 114 zugunsten der Jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur 4 Nr. 35 und 124, und zwar dahin, daß sie die belastete Parzelle Jederzeit und mit Wagen Jeder Art begehen und befahren dürften, begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ein Wegerecht nach Maßgabe der vorgelegten Urteile nicht bestritten, Jedoch gemeint, daß diese räumlich und zeitlich den Anspruch nicht deckten. Auch ist nach ihrer Ansicht das Recht, mindestens der Anspruch auf Eintragung verjährt. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, Jedoch mit der Beschränkung der Vegebenutzung auf die Zeit von 6-20 Uhr. Für den übrigen Tageszeitraum hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis haben sich beide Parteien mit der Berufung gewandt. Der Kläger hat die zeitliche Beschränkung nicht für gerechtfertigt gehalten und klagerweitemd behauptet, daß die Wegegerechtigkeit auch das Begehen und die Beförderung von Traglasten von der Parzelle 38 zu der westlich gelegenen Straße "Am Gange" über den Mühlenvorplatz sowie das Wenden auf diesem Platz umfaßt habe. Er hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf seine Berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Wegerecht mit folgendem Inhalt eingetragen werde: a) Die Parzelle 114 dürfe jederzeit begangen und mit Wagen jede^ Art befahren werden, die Wagen dürften an die Parzelle 38 heranfahren, dort be- und entladen werden und auch wenden, und zwar zu hauswirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken; b) ferner dürfe die Parzelle 114 jederzeit zu dem Zwecke begangen und tragbare Lasten darüber gefördert werden, um von der Parzelle 38 zu der Straße "Am Gange" zu gelangen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil auf ihre Berufung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage wäre schon dann abzuweisen, wenn in dem Parallelprozeß ein Wegerecht des Klägers an der Gasse verneint werde, weil dann eine Verbindung zu dem Mühlenplatz nicht bestehe. Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen im übrigen wiederholt und ergänzt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf dem Grundstück Gemarkung H^^Ü^|Flur 4 Nr. 114 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung HflHB Nr. ® Nr. 35 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit dahin zu bewilligen, daß der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks das belastete Grundstück jederzeit begehen und mit Fahrzeugen jeder Art befahren darf, um an die Parzelle Flur 4 Nr. 38 zu gelangen und dort auch Fahrzeuge zu entladen und zu beladen, und zwar zu haus^irtschaftlichen und gewerblichen Zwecken. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Beklagte hat ferner gebeten, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung in der Revisionssache V ZR 112/69 auszusetzen. Der Kläger bittet, diesen Antrag und das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ent Scheidung s gründ e I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionsbeantwortung dahin zu folgen ist, daß Vorgreif lichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht gegeben ist. Der Rechtsstreit S^m|Bsegen ist ebenfalls vor dem Senat anhängig. Jene Sache ist zugunsten des dortigen Beklagt- entscheidungsreif und die Aussetzung des vorliegenden Prozesses unzweckmäßig (vgl. Zoller, ZPO 10. Aufl. '* 18 Anm. II 1). A) 1. Das 0berlande3gericht hat zu dem auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gerichteten Antrag ausgeführt, diese Berufung sei unbegründet, soweit sie den Anspruch des Klägers auf Eintragung eines altrechtlichen Wegerechts an den östlichen Teil des Mühlenvorplatzes zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Hausgrundstücks Nr. 24 (des Klägers) leugne. Daß ein solches Wegerecht einmal bestanden habe, sei unstreitig. Dafür, daß es nicht mehr bestehe, fehle es an einer ausreichenden Darlegung der Beklagten. Das Wegerecht sei vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und danach ausgeübt worden. Es sei nicht erloschen; der Eintragungsanspruch sei ferner nicht verjährt. Die inhaltliche Anpassung des Wegerechts, das seinerzeit für Wagen entstanden sei, an Fahrzeuge anderer Art entspreche der organischen Entwicklung. Schließlich ergäben sich gegenüber der Eintragung nicht aus dem Grund Bedenken, weil dem Kläger kein Wegerecht an der bisherigen Gasse (Parzellen 38 und 37) zustande (oder er dessen Verlegung hinnehmen müßte) und er infolgedessen den Mühlenvorplatz von seinem Grundstück Nr. 24 nicht erreichen könnte. Die notwendige Verbindung zu dem Mühlenvorplatz habe, wie die erwähnten (drei) Urteile aus früherer Zeit ergäben, immer bestanden. Darauf basierten jene Urteile gerade. Diese Verbindung bestehe "in der Form der seit dem 6. Juli 1954 eingetragenen Grunddienstbarkeit auch fort (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen gegen .... 5 U 168/67 OLG)". 2. Die Berufung der Beklagten sei hingegen begründet, soweit ein gleichartiges Wegerecht für das Haus Nr. 22 (des Klägers) angenommen worden sei. B) Die Berufung des Klägers sei nur insoweit begründet, als das Wegerecht tageszeitlich beschränkt worden sei. III. Gegenüber den vorstehenden unter II A 1 wiedergegebenen Ausführungen des Oberlandesgerichts beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht erörtert, daß sich die nähere Kennzeichnung des Inhalts des Wegerechts an den Flurstücken 37 und 38 dem im Rechtsstreit 4 C 1452/52 AG Herford am 10. Mai 1954 abgeschlossenen Vergleich nicht entnehmen lasse, der die unerläßliche Kennzeichnung des Inhalts des Wegerechts nicht enthalte, sondern bezüglich der Art und des Umfanges des Wegerechts auf den •’bisherigen Umfang" Bezug nehme, der aber gerade umstritten sei. Das Berufungsgericht habe diesen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt und nicht darüber entschieden. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Entscheidung in einem zwischen anderen Parteien anhängigen Rechtsstreit sei unzulässig. Das Oberlandesgericht habe auch den weiteren Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß, selbst wenn zugunsten des Klägers ein Wegerecht an den Flurstücken 37 und 38 bestünde, der Eigentümer dieser Flurstücke, der Kaufmann sflHH* den ihm zustehenden Anspruch auf Verlegung der Ausübung des Wegerechts dargelegt habe, da die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich sei. § 551 Nr. 7 ZPO sei verletzt. Die Rügen haben keinen Erfolg. 10 Der Revision ist zuzugeben, daß Verweisungen auf den Inhalt anderer Urteile nur zugelassen sind, wenn es sich um einen Vorprozeß zwischen denselben Parteien handelt oder das Urteil in der mündlichen Verhandlung Vorgelegen hat und darüber verhandelt worden ist (vgl. das Senatsurteil vom 6. November 1968 - V ZR 65/65 S. 6 mit weiteren Nachweisen sowie den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69, NJW 1971, 39 f). Ob von diesen Voraussetzungen schon dann abgewichen werden darf, wenn, wie die Revisionsbeantwortung meint, die beiden Prozesse zwar zwischen anderen Parteien schweben, aber auf beiden Seiten dieselben Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz (und später in der Revisionsinstanz) auftreten und die mündliche Verhandlung vor demselben Senat des Oberlandesgerichts zur selben Zeit stattfindet und die Urteile in gleicher Weise verkündet werden, mag auf sich beruhen. Trotz Nichterörterung der oben wiedergegebenen Einwendungen der Beklagten nötigt der darin zu erblickende Verfahrensverstoß hier jedenfalls deshalb nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die übergangene Verteidigung nicht zu dem von der Revision erstrebten Ergebnis führen kann und es somit an der Ursächlichkeit der Gesetzesverletzung fehlt (vgl. BGHZ 39, 333, 338 f; RGZ 156, 119; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 551 Anm. 8 B; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 144 VII Nr. 6). 11 Bei Ermittlung des Sinns und der Tragweite des Grundbuchinhalts ist das Revisionsgericht in der Lage, eine Eintragung frei und selbständig auszulegen. Der erkennende Senat vermag daher auch die Frage zu beurteilen, ob die Eintragung der Grunddienstbarkeit bestimmt genug und daher wirksam ist. Mit der Revision ist davon auszugehen, daß angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über Inhalt und Umfang dinglicher Rechte jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern eindeutig Aufschlüsse zu geben, streng auf den Wortlaut und Sinn abgehoben werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962). Trotz dieser berechtigten Strenge im allgemeinen können aber die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundbucheintragung bei Verlautbarung in Abteilung II des Grundbuchs je nach dem Inhalt dieser Rechte geringer sein als bei Eintragung in Abteilung III (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 162/65, WM 1969, 271, 273). Das trifft insbesondere auf Wegerechte zu. Zur Ermittlung von deren Inhalt und Umfang dürfen gefestigter Rechtsprechung des Senats zufolge auch Umstände, die außerhalb des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung liegen, mit herangezogen 12 werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. das Senatsurteil vom 21. Mai 1971 aaO). So liegt es hier. Angesichts des katastermäßigen Zuschnitts der Parzelle 38, der Gewährung der Benutzung im bisherigen Umfang für ein Grundstück mit einem schon vor Jahrzehnten errichteten Wohn- und Geschäftshaus, das sich seitdem unverändert in der Hand von Kaufleuten und Handwerkern befunden hat, und im Hinblick auf den Zuschnitt des Hauses an einer Geschäftsstraße hat man bei der Bestellung des Wegerechts ersichtlich an die privaten und gewerblichen Interessen der Eigentümer des Grundstücks Nr. 24 (des Klägers) gedacht und die Benutzung durch Begehen der Gasse und im Transportieren von Sachen durch Tragen oder mit Hilfe von Handfahrzeugen gestatten wollen. Bei dieser dem objektiven Betrachter sich aufdrängenden Auslegung des Grundbuchinhalts in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung erweist sich die Eintragung als bestimmt genug und die Grunddienstbarkeit als rechtswirksam begründet. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle sei für den Eigentümer Schäfer "besonders beschwerlich (§ 1023 BGB ...)", ist zu bemerken, daß diese Behauptung allein zur schlüssigen Darlegung des in § 1023 BGB vorgesehenen Anspruchs auf Verlegung der Ausübung nicht ausreicht. Die Beklagte hat nämlich in dem in der Revisionsbegründung angeführten Schrift- 13 - satz vom 6. November 1964 S. 4 nicht vorgetragen, Übung auf eine andere Stelle begehrt, die für den Berechtigten "ebenso geeignet" wie die bisherige ist. Da sich die Rügen der Revision als unbegründet erweisen und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Rothe Mattem daß der Eigentümer die Verlegung der Aus- IV. Offterdinger Dr. Grell