* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17- Dezember 1969 nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattem* Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Bie Zufahrt zu den Garagen und zu dem Abstellplatz führt über das Grundstück H®(Jstraßc Ber Kläger verlangt von dem Beklagten in erster Linie Beseitigung des Abstellplatzes und der Garageneinfahrten. Hilfsweiso hat er zunächst Verurteilung des Beklagten begehrt, die Zuführung von Geräuschen und Gasen von den Garagen auf sein Grundstück zu unterlassen. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter anderm mit der Behauptung entgegengetreten, die Geräusche träten an den genannten Tagen nur zweimal kurzfristig auf, nämlich bei Dienstbeginn und bei Dienstschluß der Behörde» Auf die Revision des Klägers hin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 16. Juni 1959, V ZR 47/58, NJW 1959, 1632 = IM BGB § 906 Nr. 11, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht zieht als Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Beseitigungs- und Abwehransprüche die §§ 907, 823, 1004 und 862 BGB, für die Hilfsanträge auf Zahlung eines Ausgleichs oder einer Rente § 906 Abs» 2 Satz 2 BGB in Betracht. Nach seiner Auffassung scheitern alle Ansprüche des Klägers daran, daß die Einwirkungen, gegen die der Kläger sich wendet, diesen in der Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten (§ 906 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht stützt seine dazu getroffenen Peststellungen in erster Linie auf seine bei drei Augenscheinseinnahmen an Ort und Stelle gewonnenen Eindrücke sov/ie auf ein Sachverständigengutachten über Stärke und Häufigkeit der von den Garagen, dem Vorplatz vor den Garagen und dem Abstellplatz auf den Garten und die Klinik des Klägers einwirkenden Geräusche. Anders als in seinem ersten Urteil, in dem es die vom Abstellplo t z ausgehenden Einwirkungen als ’’nicht unwesentlich*’ - jedoch in den Grenzen des Ortsüblichen bleibend - beurteilt hatte, kommt es jetzt zu dem Ergebnis, die Einwirkungen durch Geräusche seien ganz unwesentlich und träten zudem - mit geringen /usnahmen ~ nur bei Bienstbeginn und Bienst-Schluß der Behörde des Beklagten auf.XX e Auf die Ortsüblichkeit der streitigen vom Grundstück des Beklagten ausgebenden Einwirkungen kommt es indessen nicht an, wenn diese im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen* Die Einv/irkungen und die dadurch etwa bewirkte Beeinträchtigung festzustellen ist Sache des SPatriehters. Mai I960 ergibt über die Zahl der Kraftwagen nichts o Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist unstreitig, daß der Beklagte allein den Abstellplatz “mit ungefähr 20, manchmal 26,f Kraftwagen besetzt. Das Berufungsgericht hat allerdings in den Ent— scheidungsgründen die Behauptung des Klagers erwähnt, der Beklagte habe "an den Bev/oisaufnahmeterminen die tatsächlichen Verhältnisse anders ~ ihm günstiger - als üblicherweise dargestellt", Dies könne aber, so meint das Berufungsgericht, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht angenommen werden« Denn einerseits hätte es der Verwaltung Schv/ierig-keiten bereitet, gerade an den Tagen, die dem Sachverständigen zur Beobachtung zugewiesen worden seien, den Verkehr auf dem Grundstück anders als sonst zu regeln« Entscheidend aber sei der persönliche Eindruck, den dos Berufungsgericht von dem Oberkreisdirektor des Beklagten gewonnen habe* Dös Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Feststellung, daß die streitigen Einwirkungen die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht oder jedenfalls nur unwesentlich beeinträchtigten, gelte auch dann, wenn "an einem Taga nämlich am 5» Mai 1965, mehr Kraftfahrzeuge und zu anderen Zeiten als sonst üblich auf der Rückseite des Verwaltungsgebäudes des Beklagten eingetroffen 3ein sollten,” Die Revision wirft insoweit dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe die Behauptungen des Klägers über den Umfang des Verkehrs vom und zu dem Abstellplatz am 5. 2, Auch der weitere Revisionsangriff ist begründet, das Berufungsgericht habe folgende unter Bev/eis gestellte Behauptungen des Klägers nicht berücksichtigt: Bio mit einem Schloß versehene Kette, die am Tage der Ortsbo-sichtigung die Zufahrt zu dem Abstellplatz gesperrt habe und nach der Behauptung des Beklagten während der Dienstzeit nur ausnahmsweise vom Hausmeister geöffnet werde, sei in Wirklichkeit an anderen Tagen - nämlich an anderen Tagen als denen der Ortsbesichtigungen und der Messungen durch den Sachverständigen - nicht vorhanden; die Fahrzeuge führen dann während des ganzen Tages nach Belieben zu dem und vom Abstellplatz und der Betonbahn vor den Ga ragen, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die von den Kraftwagen ausgehenden Geräusche träten - mit geringen Ausnahmen nur bei Bienstbeginn und bei Bienstschluß der Behörde des Beklagten auf, Biese Feststellung läßt eine Berücksichtigung des vorstehend v/iedergegebenen Sachvortrags des Klägers vermissen, Bas Berufungsgericht mußte sich mit der Frage befassen, oh dieser Sachvortrag, über den gegebenenfalls Bö nach alledem weitere vom fatrichter zu troffondc Feststellungen erforderlich sind, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen zu werden brauchte.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 906 BGB § 561 ZPO
GrundstückAbstellplatzKraftwagenBerufungsgerichtGarageGeräuschKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZE_147^65
URTEIL
Ben Parteien an Verkündungß Statt zugestellt am 8, Januar 1970 H i r t h , Justizangestellter
 in dem Rechtsstreit
 des Bacharztes Prof.Br.med. G-eorg in	WflHHstraße^l,
Klägers und Revisionsklägcro,
- Prozeßbevollmächtigte;;
Rocht aanv/älte und Br. ■■I -
Prof.Br.
gegen
 den Landkreis
 vertreten durch den
 Oberlcreisdirektor in
H
traße

Beklagten und Revisi onobeklcgi.cn
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17- Dezember 1969 nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattem* Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25- Mai 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung, über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen v/ird.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in	Dem	Beklagten	gehören	die Grund-
stücke H®B|straße ff und 0 sowie WflHBstraße 0 und 0, dem Kläger das Grundstück Wflmstraße Der Kläger hat sein Grundstück - nach dem Durchführungsplan 124 der Hauptstadt	Wohngebiet	(W	a	II o) ge-
legen - mit einer Hals-, Nasen- und Ohrenklinik, dahinter mit einem Wohnhaus bebaut, an das sich ein Garten anschließt. Der Beklagte, dessen Grundstücke im Kerngebiet (K IV g) liegen, hat in den Jahren 1953 und 1954 im Anschluß an sein Verwaltungsgebäude straße ^ auf den rückwärtigen Teilen der Grundstücke
 
H^Hstraße 9 und WflHHBs'traße 9 einen fünfgeschossigen Erweiterungsbau errichtet. Im nördlichen Teil dieses Gebäudes hat er für seine Bienstfahr-zeuge vier Garagen eingerichtet. Die Garagentoro (Kipptüren) sind an der der H^^straße abgewandten, dem Garten des Klägers zugewandten Seite des Gebäudes 32 m von der Grundstücksgrenze zwisehen den Grundstücken der Parteien entfernt angebracht. Im rückwärtigen Teil des Grundstücks W®(|^pstraße^ hat der Beklagte einen Abstellplatz für die Kraftfahrzeuge seiner Bediensteten eingerichtet. Der Platz ist etwa 16 x 16 in groß und grenzt unmittelbar an den Garten des Klägers; von Montag bis Preitag werden dort während der Bienstzeit der Behörde des Beklagten etwa 20, bisweilen ’auch bis zu 26 Kraftwagen abgestellt. Bie Zufahrt zu den Garagen und zu dem Abstellplatz führt über das Grundstück H®(Jstraßc
 Ber Kläger verlangt von dem Beklagten in erster Linie Beseitigung des Abstellplatzes und der Garageneinfahrten. Hilfsweiso hat er zunächst Verurteilung des Beklagten begehrt, die Zuführung von Geräuschen und Gasen von den Garagen auf sein Grundstück zu unterlassen. Br macht geltend, die von dem Abstellplatz und den Garagen auf sein Grundstück einwirkenden Geräusche und die bei Westwind von dort eindringenden Abgase seien so stark, daß er wie auch seine Kamille, das Pflegepersonal und die Patienten erheblich gestört würden. Bie Benutzung des V/ohn- und Krankenhausgartens zur Erholung und Ausspannung sei fast unmöglich.
 
Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter anderm mit der Behauptung entgegengetreten, die Geräusche träten an den genannten Tagen nur zweimal kurzfristig auf, nämlich bei Dienstbeginn und bei Dienstschluß der Behörde»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist im ersten Urteil des Oberlandes-gerichts zurückgewiesen worden. Auf die Revision des Klägers hin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 16. Juni 1959, V ZR 47/58, NJW 1959, 1632 = IM BGB § 906 Nr. 11, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nunmehr folgende Anträge gestellt:
den Beklagten zu verurteilen,
1,	den auf dem Grundstück V/^BHfcstroße • in
 eingerichteten Abstellplatz für Kraftfahrzeuge zu beseitigen,
2,	die auf dem Grundstück WfHHBstraße 0 in B0HHI eingerichteten Garageneinfahrten zu beseitigen,
 hilfsweise,
die Zuführung von Geräuschen und Gasen von diesen Garagen auf sein Grundstück zu unterlassen,
 weiter hilfsweise.
 
den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger,
75 000 „DH nebst 4 $> Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25. November I960 zu zahlen,
 weiter hilfsweise,
 den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger für die Bauer der Aufrechterhaltung der Garagen und Einstellplätze eine Rente zu zahlen, die dem Betrage von 75 000 BH entspricht,
 weiter hilfsweise,
 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Einstellplatz an der Grenze zu seinem, des Klägers, Grundstück zu benutzen,
a)	ohne daß der Zugang zu diesem Einstcllplotz durch eine abgeschlossene.Sperrkette gesichert ist, und zugleich
b)	ohne daß der Beklagte «ine Mauer zieht entlang der betonierten Flächen vor den Garageneinfahrten bis zu dem Beginn des Einstellpla tses, am Einstellplatz senkrecht hinunter zur Grenze des Grundstücks des Klägers, von dort parallel zur Grenze der beiderseitigen Grundstücke on der Hd^straße, mit der Maßgabe, daß diese Hauer voll auf dem Grundstück des Beklagten stehe, also nicht auf dem Grundstück des Klägers,
 zu a) und b) bei Heidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe.
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung erneut zurüekgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Mit Einverständnis der Parteien erfolgt diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs» 2 ZPO)»
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht zieht als Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Beseitigungs- und Abwehransprüche die §§ 907, 823, 1004 und 862 BGB, für die Hilfsanträge auf Zahlung eines Ausgleichs oder einer Rente § 906 Abs» 2 Satz 2 BGB in Betracht. Nach seiner Auffassung scheitern alle Ansprüche des Klägers daran, daß die Einwirkungen, gegen die der Kläger sich wendet, diesen in der Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten (§ 906 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht stützt seine dazu getroffenen Peststellungen in erster Linie auf seine bei drei Augenscheinseinnahmen an Ort und Stelle gewonnenen Eindrücke sov/ie auf ein Sachverständigengutachten über Stärke und Häufigkeit der von den Garagen, dem Vorplatz vor den Garagen und dem Abstellplatz auf den Garten und die Klinik des Klägers einwirkenden Geräusche. Es sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß von der Benutzung der Garagen Benzingase ausgingen, die den Kläger beeinträchtigten, und stellt unter Hinweis auf sein erstes Urteil erneut fest, daß die Be-
 
nutzung der Garagen auch im übrigen den Kläger nicht wesentlich beeinträchtige. Anders als in seinem ersten Urteil, in dem es die vom Abstellplo t z ausgehenden Einwirkungen als ’’nicht unwesentlich*’ - jedoch in den Grenzen des Ortsüblichen bleibend - beurteilt hatte, kommt es jetzt zu dem Ergebnis, die Einwirkungen durch Geräusche seien ganz unwesentlich und träten zudem - mit geringen /usnahmen ~ nur bei Bienstbeginn und Bienst-Schluß der Behörde des Beklagten auf.
XX e
Biese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision stand.'
In seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 16* Juni 1959 hatte der Senat den entscheidenden, zur Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils zwingenden Mangel in der Verkennung des Begriffs der Orts-übliehkeit (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB) gesehen. Auf die Ortsüblichkeit der streitigen vom Grundstück des Beklagten ausgebenden Einwirkungen kommt es indessen nicht an, wenn diese im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen* Die Einv/irkungen und die dadurch etwa bewirkte Beeinträchtigung festzustellen ist Sache des SPatriehters. Dessen Eeststellungen sind für die Revisions-instanz grundsätzlich bindend; dies gilt jedoch nichtP soweit sie auf Verfahrensverstoß beruhen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Dies trifft hier in folgender Hinsicht zu:
1. Bas Ausmaß der streitigen Einwirkungen bängt - von den örtlichen Gegebenheiten abgesehen - insbesondere
- 8
auch von der Zahl der auf dem Abstellplatz und vor der Garage untergebrachten Fahrzeuge, ferner davon ab, ob die Zufahrt und Abfahrt der Fahrzeuge sich jeweils auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum - bei Dienstbeginn und bei Dienstschluß - beschränken.
Hach den Niederschriften über die vom Berufungsgericht am 29. Mai 1962 und am 8. Mai 1964 jeweils um die Zeit des Dienstschlusses durchgeführten Augenscheinseinnahmen waren am 29* Mai 1962 12 Kraftwagen, am 8, Mai 1964 auf dom Abstellplatz 13 Kraftwagen, vor den Garagen weitere 5 Wagen abgestellt, Die Niederschrift über den Ortstermin vom 6. Mai I960 ergibt über die Zahl der Kraftwagen nichts o Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist unstreitig, daß der Beklagte allein den Abstellplatz “mit ungefähr 20, manchmal 26,f Kraftwagen besetzt. Zudem hatte der Kläger unter Bev/eisantritt geltend gemacht, daß die Belegung des /bstellplatzes für den Tag des vorangegangenen Ortstermins (vom 29. Mai 1962) gemindert worden sei (S. 2 des Schriftsatzes von 14. Dezember 1963, Bl. 314 R GA; vgl, auch S. 4 und 5 dos Schriftsatzes des Klägers vom 16. Mai 1965, Bl, 380 und 381 GA).
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht, wenn es sich entscheidend auf das Ergebnis seiner Augenscheinsoinnahmen stützte, sich auch mit der Frage auseinander setzen mußte, inwieweit der bei der Augenscheinseinnahme angetroffene Zustand hinsichtlich der Zahl der ahgestellten Kraftfahrzeuge dem Normalzustand entsprach. Dies hat es nicht getan und dadurch § 286 ZPO verletzt.
 
Das Berufungsgericht hat allerdings in den Ent— scheidungsgründen die Behauptung des Klagers erwähnt, der Beklagte habe "an den Bev/oisaufnahmeterminen die tatsächlichen Verhältnisse anders ~ ihm günstiger - als üblicherweise dargestellt", Dies könne aber, so meint das Berufungsgericht, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht angenommen werden« Denn einerseits hätte es der Verwaltung Schv/ierig-keiten bereitet, gerade an den Tagen, die dem Sachverständigen zur Beobachtung zugewiesen worden seien, den Verkehr auf dem Grundstück anders als sonst zu regeln« Entscheidend aber sei der persönliche Eindruck, den dos Berufungsgericht von dem Oberkreisdirektor des Beklagten gewonnen habe*
Diese Ausführungen betreffen indessen, wie der Zusammenhang zeigt, nur die Angriffe des Klägers gegen die Grundlagen der Beobachtungen des Sachverständigen, nicht auch gegen die der unmittelbar vom Berufungsgericht bei den Augenscheinseinnahmen gewonnenen Eindrücke* 'Wollte man sie dennoch umfassender verstehen, so wäre doch auch bei diesen Ausführungen nicht berücksichtigt, daß die Zahl der zur Zeit der Augenscheinseinnahmen auf dem Abstellplatz untergebrachten Kraftfahrzeuge schon bei Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts beträchtlich hinter der Zahl der üblicherweise dort abgestellten Fahrzeuge zurückblieb*
Dös Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Feststellung, daß die streitigen Einwirkungen die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht oder jedenfalls nur unwesentlich beeinträchtigten, gelte auch dann, wenn "an einem Taga nämlich am 5» Mai 1965, mehr Kraftfahrzeuge
 
und zu anderen Zeiten als sonst üblich auf der Rückseite des Verwaltungsgebäudes des Beklagten eingetroffen 3ein sollten,” Die Revision wirft insoweit dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe die Behauptungen des Klägers über den Umfang des Verkehrs vom und zu dem Abstellplatz am 5. Mai 1965 nicht berücksichtigt. Jedoch ändern auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts nichts daran, daß es nicht erörtert hat, inwieweit die Zahl der bei den Ortsbesichtigungen abgestellten Kraftwagen hinter der Zahl der üblicherweise abgestellten Kraftwagen zurück-bliob und welche Bedeutung diesem Unterschied für die Beurteilung der Beeinträchtigung zukommt.
2, Auch der weitere Revisionsangriff ist begründet, das Berufungsgericht habe folgende unter Bev/eis gestellte Behauptungen des Klägers nicht berücksichtigt: Bio mit einem Schloß versehene Kette, die am Tage der Ortsbo-sichtigung die Zufahrt zu dem Abstellplatz gesperrt habe und nach der Behauptung des Beklagten während der Dienstzeit nur ausnahmsweise vom Hausmeister geöffnet werde, sei in Wirklichkeit an anderen Tagen - nämlich an anderen Tagen als denen der Ortsbesichtigungen und der Messungen durch den Sachverständigen - nicht vorhanden; die Fahrzeuge führen dann während des ganzen Tages nach Belieben zu dem und vom Abstellplatz und der Betonbahn vor den Ga ragen, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die von den Kraftwagen ausgehenden Geräusche träten - mit geringen Ausnahmen nur bei Bienstbeginn und bei Bienstschluß der Behörde des Beklagten auf, Biese Feststellung läßt eine Berücksichtigung des vorstehend v/iedergegebenen Sachvortrags des Klägers vermissen, Bas Berufungsgericht mußte sich mit der Frage befassen, oh dieser Sachvortrag, über den gegebenenfalls
11 -
Beweis zu erheben war, mit der Feststellung einer Beschränkung der als Beeinträchtigungen in Betracht kommenden Geräusche im wesentlichen auf die Zeit des Bienstbe-ginns und des Bienstschlusses vereinbar war*
III.
Bö nach alledem weitere vom fatrichter zu troffondc Feststellungen erforderlich sind, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen zu werden brauchte. Bas Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben, auf eine Klarstellung seitens des Klägers hinzuwirken, inwieweit er an seinem früheren, zu dem Seil schon vor längerer
- 12
Zeit in den Rechtsstreit eingeführten Sachvortrag noch festhält♦ Dem Berufungsgericht war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen•
Dr«, Augustin
 Offterdinger
Mattern
 Dr. Grell
 Hill