Juni 1948, dem Währungsstichtag, standen im genannten Grundbuch im Rang vor der Hypothek der Klägerin noch Grundpfandrechte mit einem Nennbetrag von zusammen 231 627,10 RM. Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Rechtsstreit, daß auf dem Grundstück im Rang vor ihrer Hypothek Hypothekengewinnabgaben als öffentliche Lasten entstanden sind. Nr. 50 der Höchstbetragshypothek der Klägerin vorrangigen Rechte am Währungsstichtag nicht valutiert waren, hilfsweises daß die im bezeichneten Grundbuch zugunsten der Klägerin und zu Lasten der als Eigentümerin eingetragenen Firma und Sch^^Hfe eingetragene Höchstbetragshypothek in Höhe von 380 000 LU allen Rechten der öffentlichen Last vorrangig ist. Nachdem dieser Beschluß vom Oberlandesgericht aufgehoben worden war, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Nachweis der Tilgung von der Klägerin nicht erbracht worden sei. In der Revioionsverhandlung hat die Klägerin erklärt, daß sie den bisherigen Hauptklageantrag und den ersten Hilfsklageantrag nunmehr nebeneinandersteile, im übrigen ihre Hilfsanträge (Verweisung an das Finanzgericht in Hessen oder an das Amtsgericht Groß-Gerau) aufrecht erhalte. Die Entscheidung über eine Hypothekengewinnabgabe hängt von der Beantwortung der Vorfragen der Valutierung und der Umstellung der Grundpfandrechte ab, aus denen die Hypothekengewinnabgabe entstanden sein soll. Ein Rechtsstreit über die Valutierung von Grund-Pfandrechten ist in aller Regel zivilrechtlicher Nat\ir und daher vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Die Valutierung kann dabei für die Frage der Umstellung vorgreiflieh sein; denn ein nicht valutiertes, also dem Grundstückseigentümer zustehendes Grundpfandrecht wird in Verhältnis 1 : 1 auf DH umgestellt (§ 2 Nr. 3 der 40. 742 = LM 40o DVO/UmstG § 6 Hr, 4 mit An. Ascher) klargestellt, daß das Amtsgericht auch diese vorgreifliche Frage des Bestehens einer Forderung mit entscheidet, und zwar nach § 6 Abs0 3 bindend für Gerichte und Verwaltungsbehörden; der Streit um die Rückzahlung vor dem Yrfährungs-stichtag ist zugleich ein Streit darüber, ob das Grundpfandrecht am Währungsstichtag dem Gläubiger oder dem Eigentümer zustand (vglo Harmening, LAG § 91 Bern. Die Frage der Umstellung wiederum ist vorgreiflieh für die Entscheidung über die Hypothekengewinnabgabe; denn nur wenn ein Grundpfandrecht nicht 1 : 1 umgestellt wurde, kann eine Abgabeschuld entstehen«» Über das Bestehen einer Hypothekengewinnabgabe entscheiden ausschließlich die Finanzbehörden, gegebenenfalls die Finanzgerichte «, Denn es handelt sich um eine öffentliche Abgabe, auf die nach § 203 Abs* 1 LAG die Steuergesetze anzuwenden sind, also auch die Vorschriften über die Zuständigkeit 1er Finanzgerichtsbarkeit, insbesondere die §§ 228 Abs. 1 .fr. Februar 1955, NJW 55, 501); daß die Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last (§ 111 Abs. 1 LAG), also als dingliches Recht, ausgestaltet ist, ändert nichts an der Zuständigkeit der Finanzgerichte. Dabei entscheiden die Finanzgerichte mit über die präjudiziellen Fragen der Valutierung und der Umstellung der Grundpfandrechte, soweit nicht eine Um-otellungsentscheidung vorliegt. Andererseits ist die Entscheidung darüber, ob ein Grundpfandrecht der Hypothekengewinnabgabe vorgeht, ausdrücklich den bürgerlichen Gerichten zugewiesen (§ 113 Abs 1 S 3 LAG). In einem solchen Verfahren ist allerdings das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch berufen, die Vorfrage zu prüfen, ob eine Hypothek am WährungsStichtage valutiert war, und auch insoweit bindet seine Entscheidung Verwaltung und Gerichte. Das besagt aber nicht, daß allein die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Streitentscheidung auch zuständig sind, wenn die Frage der Valutierung nicht die Vorfrage, sondern, wie im vorliegenden Falle, den Klagegegenstand selbst bildet. Allein für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten kommt es auf die Klageanträge und nicht auf das mit ihnen verfolgte Endziel an. Aus der Peststellung der Nichtvalutierung lassen sich allerdings Folgen für das Entstehen oder iiichtentstchen einer Hypothekengewinnabgabe ziehen c Der Ausspruch dieser Folgen wird aber mit dem ersten Klageantrag gerade nicht begehrt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, zu den aus § 115 ZVG, § 878 ZPO entnommenen Argumenten der Revision, mit denen die Entscheidungsbefugnis der angerufenen Gerichte dargetan werden soll, Stellung zu nehmen. Pie Klägerin kann nämlich mit der begehrten Feststellung die erstrebte Klärung der Frage nicht herbeiführen, ob eine Hypothekengowinnab-gabe vor der Höchstbetragshypothek der Klägerin entstanden ist. Macht sie im Wider spruchvcrfahren geltend, die Hypothekengewinnabgabe sei gar nicht entstanden, weil die genannten Hypotheken am Stichtage längst nicht mehr valutiert gewesen seien, so hätten aber nicht die bürgerlichen Gerichte über den Bestand und die Höhe der Abgabe zu entscheiden, sondern ausschließlich die Finanzgerichte; gegebenenfalls müßte zur Herbeiführung dieser Entscheidung das Y/iderSpruchs-verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden (RG Recht Aufl § 115 V 3 d; zur Präge der Zulässigkeit von Peststellungsklagen Dritter vor den Pinanzgerichten vgl» BGH NJW 1955, 501 , 502 und die Entwürfe zu einer Pinanzgerichtsordnung: Referentenentwurf von 20» Juni 1954 § 44 Abs«, 4; Regierungs entwurf von 2* August 1963, Drucksache IV/1446 des Deutschen Bundestages, § 40, Begründung 5- 45)* Aus § 113 Abs 1 S 3 LAG ergibt sich nichts anderes (Kühne/ Wolff aaO § 113 Anm 6). Dafür, daß die Pinanzbehörden ein Pest stellungsurteil der angerufenen bürgerlichen Gerichte ohne weiteres zur Grundlage ihrer Entscheidung machen würden, hat die Klägerin nichts dartun können. Nach alledem fehlt dem ersten Klageantrag das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse* Auf die sachliche Begründetheit des Antrages braucht daher nicht mehr eingogangen zu werden* rufungsgericht fuhrt hierzu, ohne von der Revision angegriffen zu werden, aus: Die begehrte Feststellung der Rangfolge setze das Bestehen mehrerer Rechte voraus» Sei eine öffentliche Last nach den früheren Hypotheken nicht entstanden, so werfe sich die Frage des Ranges gar nicht auf.Da die Klägerin behaupte, eine öffentliche Last sei nicht entstanden, sei ihr Vortrag hinsichtlich des Vorranges nicht schlüssig.
V ZR 147/62 2186 040 Verkündet am 11o November 1964 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit »-Bankverein Aktiengesellschaft in Vf gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bun-desminiBter der Finanzen, vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in Frankfurt (Main), vertreten durch dieHessische Landesbank-Girozentrale in Frankfurt (Main), J^BKstr» als beauftragte Stelle, Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichter Ir. Piepenbrock, Dr* Freitag, Offterdinger und Dr» Grell für Recht erkannt: * Die Revision gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/töain vom 12* April 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen 2 / Tatbestand: Die Firma und Sch^^H^» Ef ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch von (^(■■fcBand ^ Blatt 1205 (Amtsgericht Groß-Gerau) eingetragen• Zugunsten der Klägerin lastet auf dem Grundstück eine Höchstbetragshypothek über 380 000 RM» die im Verhältnis 1 : 1 auf EM umgestellt worden ist (lfd« Nr«, 50, 53» 56 der Abto III). Eie Klägerin beabsichtigt, aus dieser Hypothek die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben, nachdem sie einen vollstreckbaren Titel über eine Teilforderung von 250 000 EM erlangt hat. Am 20. Juni 1948, dem Währungsstichtag, standen im genannten Grundbuch im Rang vor der Hypothek der Klägerin noch Grundpfandrechte mit einem Nennbetrag von zusammen 231 627,10 RM. Als Berechtigte aus diesen Grundpfandrechten war die frühere Pächterin des Grundstücks, die Firma 9 diG zuletzt als GmbH firmierte, eingetragen. In einem 1955 anhängig gewordenen Rechtsstreit hatte die Klägerin von der die Einwilligung zur Löschung dieser Grundpfandrechte mit der Begründung gefordert, diese Rechte seien am 20. Juni 1948 nicht mehr valutiert gewesen. Bach den die im Laufe des Prozesses in Konkurs geraten war, erteilte der Konkursverwalter im Jahre 1958 im Wege des ProzeßVergleichs die begehrte Löschungsbe-v/illigung. Eie Grundpfandrechte sind daraufhin gelöscht worden. Eessen ungeachtet stellte das Finanzamt der Grundstückseigentümerin Bescheide über Hypothekengewinnabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche der Grundstückseigentümern ist noch nicht entschieden worden» Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Rechtsstreit, daß auf dem Grundstück im Rang vor ihrer Hypothek Hypothekengewinnabgaben als öffentliche Lasten entstanden sind. Sie hält an ihrer Behauptung fest, daß die Grundpfandrechte der am 20. Juni 1946 nicht mehr valutiert gewesen seien. Sie hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die im Grundbuch von G^PHBl Band Blatt 1203 in Abt. III unter lfd. Nr. 50 der Höchstbetragshypothek der Klägerin vorrangigen Rechte am Währungsstichtag nicht valutiert waren, hilfsweises daß die im bezeichneten Grundbuch zugunsten der Klägerin und zu Lasten der als Eigentümerin eingetragenen Firma und Sch^^Hfe eingetragene Höchstbetragshypothek in Höhe von 380 000 LU allen Rechten der öffentlichen Last vorrangig ist. Hilfeweise bittet die Klägerin ferner um Aussetzung des Verfahrens, falls ein Verfahren nach der 40. DVO zu dem Umstellungsgesetz vorausgehen müsse. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß die Grundpfandrechte am WährungsStichtag durch Zahlung oder Aufrechnung getilgt gewesen seien. Das Landgericht hat zunächst das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung nach § 6 der 40. DVO/UmstG über die Umstellung der Grundpfandrechte herbeiführen zu lassen. Nachdem dieser Beschluß vom Oberlandesgericht aufgehoben worden war, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Nachweis der Tilgung von der Klägerin nicht erbracht worden sei. Las Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, jedoch aus prozessualen Gründen, weil das Finanzgericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Revision mit dem Anträge, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Einanzgericht Hessen zu verweisen. In der Revioionsverhandlung hat die Klägerin erklärt, daß sie den bisherigen Hauptklageantrag und den ersten Hilfsklageantrag nunmehr nebeneinandersteile, im übrigen ihre Hilfsanträge (Verweisung an das Finanzgericht in Hessen oder an das Amtsgericht Groß-Gerau) aufrecht erhalte. Lie Beklagte hat um Zurückweisung der Revision geboten. Las Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klageantrag gebe in seinem Wortlaut das wahre Begehren der Klägerin nicht richtig wieder. Es komme der Klägerin nicht auf die Feststellung an, daß die Grundpfandrechte, die vor der Hypothek der Klägerin im Grundbuch eingetragen waren, am Währungsstichtag nicht valutiert waren, sondern vielmehr darauf, daß als Folge der (angeblichen) Nichtvalutierung Hypothekengev/innabgaben nicht entstanden seien» Die Entscheidung darüber, ob Hypothekengev/innabgaben entstanden seien, stehe aber nur den Finanzbehörden, gegebenenfalls den Finanzgerichten zu. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen, im Ergebnis muß ihr jedoch der Erfolg versagt werden» I. Die Entscheidung über eine Hypothekengewinnabgabe hängt von der Beantwortung der Vorfragen der Valutierung und der Umstellung der Grundpfandrechte ab, aus denen die Hypothekengewinnabgabe entstanden sein soll. Für jede dieser Entscheidungen ist, wenn sie für sich allein getroffen werden mußte, ein anderer Rechtsgang vorgesehen» Ein Rechtsstreit über die Valutierung von Grund-Pfandrechten ist in aller Regel zivilrechtlicher Nat\ir und daher vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Bei Streit oder Ungewißheit Uber die Umstellung eines Grundpfandrechts entscheidet nach § 6 Abs» 1 der 40. DVO/UmstG das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ausschließlicher Zuständigkeit. Die Valutierung kann dabei für die Frage der Umstellung vorgreiflieh sein; denn ein nicht valutiertes, also dem Grundstückseigentümer zustehendes Grundpfandrecht wird in Verhältnis 1 : 1 auf DH umgestellt (§ 2 Nr. 3 der 40. DVO/UmstG)o Nachdem die Rechtsprechung zunächst geschwankt hatte (vgl. BayObLG NJW 51, 721; Celle NJY/ 51, 767; Hamm MDR 51, 363), hat der Beschluß des IV. Zivilsenats des BGH vom 8» März 1952 (BGHZ 5, 254 = NJY/ 52, // 742 = LM 40o DVO/UmstG § 6 Hr, 4 mit Anm. Ascher) klargestellt, daß das Amtsgericht auch diese vorgreifliche Frage des Bestehens einer Forderung mit entscheidet, und zwar nach § 6 Abs0 3 bindend für Gerichte und Verwaltungsbehörden; der Streit um die Rückzahlung vor dem Yrfährungs-stichtag ist zugleich ein Streit darüber, ob das Grundpfandrecht am Währungsstichtag dem Gläubiger oder dem Eigentümer zustand (vglo Harmening, LAG § 91 Bern. 9). Die Frage der Umstellung wiederum ist vorgreiflieh für die Entscheidung über die Hypothekengewinnabgabe; denn nur wenn ein Grundpfandrecht nicht 1 : 1 umgestellt wurde, kann eine Abgabeschuld entstehen«» Über das Bestehen einer Hypothekengewinnabgabe entscheiden ausschließlich die Finanzbehörden, gegebenenfalls die Finanzgerichte «, Denn es handelt sich um eine öffentliche Abgabe, auf die nach § 203 Abs* 1 LAG die Steuergesetze anzuwenden sind, also auch die Vorschriften über die Zuständigkeit 1er Finanzgerichtsbarkeit, insbesondere die §§ 228 Abs. 1 .fr. 1, 242 AO (vgl. Kühne/\Volff, LAG § 111 Anm. 4; Hardening, LAG vor § 91 S. 2 und § 203 Anm. 2; Hopf/Littmann, LAG vor § 91 Abschn. II; Der Wirtschaftskommentator, LAG § 203 Anm. 1; BGH, V ZR 48/53 vom 18. Februar 1955, NJW 55, 501); daß die Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last (§ 111 Abs. 1 LAG), also als dingliches Recht, ausgestaltet ist, ändert nichts an der Zuständigkeit der Finanzgerichte. Dabei entscheiden die Finanzgerichte mit über die präjudiziellen Fragen der Valutierung und der Umstellung der Grundpfandrechte, soweit nicht eine Um-otellungsentscheidung vorliegt. Die ausschließliche Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 6 der 40. DVO/UmstG gilt nur im Umstcllungsverfahren als solchem, nicht aber im Steuerverfahren (Palandt 20. Aufl. in Anhang zu § 1203, § 6 der 40. DVO/UmstG Anm. 1). * II o Es bedarf nunmehr der Klärung, welches Klagehegehren vorliegt. Die Klägerin trägt in allen Rechtszügen vor, daß die ihrem Grundpfandrecht vorgehenden Hypothe-ken am Währungsstichtage durch Zahlung oder Aufrechnung getilgt gewesen seien. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich nach ihrer Darstellung die Rechtsfolgen, daß diese Hypotheken am Währungsstichtage nicht mehr valutiert waren und daß ihre Höchstbetragshypothek, v/eil aus den vorgehenden Hypotheken Hypothekengewinnabgaben nicht entstehen konnten, den '’Vorrang11 habe. Diese Rechtsfolgen sollen, das ist das Klagebegehren, durch gerichtliches Feststellungsurteil ausgesprochen werden. Wie bereits bemerkt, ist ein Streit über die Valutierung vergehender Hypotheken in aller Regel bürgerlich-rechtlicher Hatur. Daran ändert im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts, daß die Feststellungen der Bundesrepublik gegenüber getroffen werden sollen. Denn die Klage richtet sich gegen sie als Fiskus, als Teilnehmerin am allgemeinen Wirtschaftsleben, wobei sie wie anderen Privatrechtssubjekte dem materiellen Privatrecht unterliegt. Die Klage wendet sich nicht gegen die Bundesrepublik als Trägerin hoheitlicher Gewalt; die Anspruchsgrundlage besteht im bürgerlichen Recht und nicht in Rechtssätzen, deren ZuordnungsSubjekt ausschließlich ein Subjekt hoheitlicher Gewalt ist (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht, 5» Aufl. § 22 II c S. 84). Andererseits ist die Entscheidung darüber, ob ein Grundpfandrecht der Hypothekengewinnabgabe vorgeht, ausdrücklich den bürgerlichen Gerichten zugewiesen (§ 113 Abs 1 S 3 LAG). Zu Unrecht meint die Beklagte, die Frage, ob die Hypotheken valutiert gewesen seien, könne nur von einem 8 Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werdeno § 6 der 40. DV LAG, auf den sie sich dabei beruft, betrifft immer nur Streitigkeiten, bei denen es sich um die Ermittlung eines Umstellungsbetrages handelt (BGH 1\TJW 1952, 752). In einem solchen Verfahren ist allerdings das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch berufen, die Vorfrage zu prüfen, ob eine Hypothek am WährungsStichtage valutiert war, und auch insoweit bindet seine Entscheidung Verwaltung und Gerichte. Das besagt aber nicht, daß allein die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Streitentscheidung auch zuständig sind, wenn die Frage der Valutierung nicht die Vorfrage, sondern, wie im vorliegenden Falle, den Klagegegenstand selbst bildet. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 6 der 40. DVO/UmstG ist hier daher nicht gegeben. Der Umstand, daß über die Tilgung der vorgehenden Hypotheken nicht zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern zwischen Dritten gestritten wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Mithin kann dem Hilfsantrag der Revision, die Sache an das Amtsgericht zu verweisen, nicht stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hält andererseits eine abweichende Würdigung des Klagebegehrens mit Rücksicht auf das mit den beiden Klageanträgen verfolgte Ziel geboten, das in der Feststellung bestehe, eine Hypothekengewinnabgabe sei nicht entstanden. Allein für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten kommt es auf die Klageanträge und nicht auf das mit ihnen verfolgte Endziel an. Letzteres ändert die rechtliche IJatur der geltend gemachten Ansprüche nicht. Io ersten Klageantrag wird die Hypothekengev/innabgabe nicht erwähnt. Aus der Peststellung der Nichtvalutierung lassen sich allerdings Folgen für das Entstehen oder iiichtentstchen einer Hypothekengewinnabgabe ziehen c Der Ausspruch dieser Folgen wird aber mit dem ersten Klageantrag gerade nicht begehrt. Was andererseits den zweiten Klageantrag anlangt, so ist den bürgerlichen Gerichten ausdrücklich die Entscheidung über den Vorrang zugewiesen (§ 113 Abs 1 S 3 LAG). Demnach sind die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit berufen, über die Klageanträge zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, zu den aus § 115 ZVG, § 878 ZPO entnommenen Argumenten der Revision, mit denen die Entscheidungsbefugnis der angerufenen Gerichte dargetan werden soll, Stellung zu nehmen. Mithin kann auch dem weiteren Hilfsantrag der Revision, das Verfahren an das Finanzgericht in Hessen zu verweisen, nicht stattgegeben werden. III. Vom Boden der vorstehend dargelegten Auffassung aus ergibt sich hinsichtlich der beiden Klageanträge folgendes: 1) Der erste Klageantrag muß aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen werden (§ 256 ZPO). Die Zulässigkeit dieses FestStellungsantrages scheitert zwar nicht schon an dem Umstand, daß das streitige Rechtsverhältnis nicht zwischen den Klageparteien, sondern zwischen Dritten besteht (vgl. RGZ 170, 374; BGH IM ZPO § 256 Nr. 25 und 34). Doch fehlt diesem Antrag das 10 - Rechtsschutzbedürfnis. Pie Klägerin kann nämlich mit der begehrten Feststellung die erstrebte Klärung der Frage nicht herbeiführen, ob eine Hypothekengowinnab-gabe vor der Höchstbetragshypothek der Klägerin entstanden ist. Gerade darauf kommt es ihr nach den Feststellungen des Berufungsrichters an. Pie begehrte Feststellung befaßt sich schon nach ihrem Wortlaut nicht mit der Hypothekengev/innabgabe. Sie ruft auch für das Verhältnis Abgabeschuldner/Staat keine Bindung hervor: die Beklagte wäre durch sie als Trägerin der Steuerhoheit in keiner Weise gehindert, durch ihre Finanzbehörden frei über die Hypothekengev/innabgabe und dabei auch über die Frage entscheiden zu lassen, ob die Hypotheken der am Y/ährungs- sticlitage valutiert waren oder nicht. Pie Klägerin meint allerdings, ein Feststellungsurteil im Sinne dieses Antrages würde der Bundesrepublik als Fiskus verwehren, einen Anspruch aus der öffentlichen Last mit Vorrang vor der Höchstbetragshypothek der Klägerin geltend zu machen. Pas trifft jedoch nicht zu. In einem Zwangsver-steigerungsverfahren wäre die Klägerin nur im Rahmen dos § 878 ZPO in der Lago, sich gegen eine vorgehende Berücksichtigung der Öffentlichen Last bei der Verteilung des Versteigerungserlöees zu wehren. Macht sie im Wider spruchvcrfahren geltend, die Hypothekengewinnabgabe sei gar nicht entstanden, weil die genannten Hypotheken am Stichtage längst nicht mehr valutiert gewesen seien, so hätten aber nicht die bürgerlichen Gerichte über den Bestand und die Höhe der Abgabe zu entscheiden, sondern ausschließlich die Finanzgerichte; gegebenenfalls müßte zur Herbeiführung dieser Entscheidung das Y/iderSpruchs-verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden (RG Recht 11 1911 Nr 3122; Wilhelwi, JR 1933, 171; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl § 115 Anm 14 b; Korintenberg/Wenz, ZVG § 1^5 Ann 6 c; Reinhard/Müller, ZVG, 3° und 4. Aufl § 115 V 3 d; zur Präge der Zulässigkeit von Peststellungsklagen Dritter vor den Pinanzgerichten vgl» BGH NJW 1955, 501 , 502 und die Entwürfe zu einer Pinanzgerichtsordnung: Referentenentwurf von 20» Juni 1954 § 44 Abs«, 4; Regierungs entwurf von 2* August 1963, Drucksache IV/1446 des Deutschen Bundestages, § 40, Begründung 5- 45)* Aus § 113 Abs 1 S 3 LAG ergibt sich nichts anderes (Kühne/ Wolff aaO § 113 Anm 6). Dafür, daß die Pinanzbehörden ein Pest stellungsurteil der angerufenen bürgerlichen Gerichte ohne weiteres zur Grundlage ihrer Entscheidung machen würden, hat die Klägerin nichts dartun können. Haben aber im Rahmen des § 878 ZPO die bürgerlichen Gerichte über die Präge zu entscheiden, wem ein streitiger Betrag auszuzahlen ist, und nicht darüber, ob eine Hypothekengewinnabgabe entstanden ist, so bringt die beantragte PestStellung für die Klägerin nichts ein, sie steht im leeren Raum und hat für die Kernfrage der ganzen Angelegenheit, ob nämlich eine Hypothekengewinnabgabe entstanden ist, keine Bedeutving* Die Klägerin hat andererseits nicht dartun können, inwiefern sonst an der begehrten Peststellung ein echutzwürdiges Interesse ihrerseits besteht. Nach alledem fehlt dem ersten Klageantrag das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse* Auf die sachliche Begründetheit des Antrages braucht daher nicht mehr eingogangen zu werden* 2) Der zweite Klageantrag ist mit Recht aus sachlich-rechtlichen Erwägungen abgewiesen worden* Das Be- :2 - rufungsgericht fuhrt hierzu, ohne von der Revision angegriffen zu werden, aus: Die begehrte Feststellung der Rangfolge setze das Bestehen mehrerer Rechte voraus» Sei eine öffentliche Last nach den früheren Hypotheken nicht entstanden, so werfe sich die Frage des Ranges gar nicht auf. Da die Klägerin behaupte, eine öffentliche Last sei nicht entstanden, sei ihr Vortrag hinsichtlich des Vorranges nicht schlüssig. Y/enn aber eine öffentliche Last (entgegen der Meinung der Klägerin) entstanden sei, so habe die Klägerin selbst anerkannt, daß sie Rang vor ihrer Höchstbetragshypothek habe. Bei beiden Fallgestaltungen ist sonach für die begehrte Rangfeststellung kein Raum. Der Klägerin kommt es nicht auf den Rang, sondern auf den Bestand der Hypothekengewinnabgabe an. Fine Klärung dieser Frage ist aber, wie zu III, 1 dargelegt, mit dem Klageantrag zu 1) nicht zu erzielen. Somit erweist sich die Zurückweisung der gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung der Klägerin im Ergebnis als gerechtfertigt« Die Revision kann daher keinen Erfolg haben. Die Entscheidung in Kostenpunkt beruht auf § 97 ZFO. Ir. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Freitag Offterdinger Dr. Grell