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BGH · V ZR 147/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 147/6

daß das Anwesen erst nach dem Tode der Erblasserin habe ge~ schätzt werden sollen0 Die Erblasserin sei zu ihren Lebzeiten, insbesondere auch bei VerkaufsVerhandlungen mit dem Kläger im Jahre 1957«> immer davon ausgegangen, daß der Wert des Grundstücks erst nach ihrem Tod ermittelt werden sollte und daß die Da3 Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolge Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter2 begehrt jedoch mit einem Hilfsantrag die Verurteilung des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung des durch Schätzung zu dem 1oe Mai *96o zu ermittelnden Grunäötückswertes abzüglich der vom Kläger aufgewendeten Investitionskosten /2o $A/o Der Beklagte beantragt«, das Rechts-’ mittel zurückzuweisenc Entscheidungssründes Io den der Steuerberater des Klägers offensichtlich in dessen Auftrag am Io* Oktober 1949 gefertigt habe, und der dom Notariat bei der Vorbereitung der Vertragsurkunde Vorgelegen haböo Nach diesem Entwurf hätte nämlich die Ehefrau des Klägers das streitbefangene Grundstück vermächtnisweise mit der im entscheidenden Zeitpunkt mit dem Kaufvertrag übereinstimmenden Auflage erhalten sollen«, daß sie den für den Todestag der Erblasserin festzustellenden Schätzpreis an die Erben herauszahle* Die Deutung des Klägers sei demgegenüber nicht überzeugende Wenn er bei Vertragschluß mit dem alsbaldigen Ableben der Veräußererin gerechnet habe* spreche das gerade dafür9 daß die Schätzung nach dem Tode habe durchgeführt werden sollen* Pur den Kläger habe auch kein unabweisbares Bedürfnis bestandon9 den Schätzpreis wegen der geplanten baulichen Veränderungen sofort zu erfahren* Er hätte die eintretende Werterhöhung unschwer auf andere Weise* z*Bo durch Rechnungen nachweisen können* b) Ein Mißverständnis ist es, wenn die Revision meint«, das Berufungsgericht habe, freilich unbewußt, mit der Y/endung (So 7 BU) ’’daß sich somit das Wort sofort allein auf den Zeitpunkt beziehen kann, zu dem das Erwerbsrecht vereinbart war”, die Auslegung im Sinn des Klägers zu dem Ausdruck gebracht« “Zu dem” hat hier den Sinn von “für den ”, nicht, wie die Revision meint«, “an dem”« c) Die Revi^on entnimmt dem Urteil BGH2 24«, 59 = HJV/ 1957, 875, dort versehentlich als Entscheidung des Jahres 1956 statt 1957 angeführt, den Grundsatz«, daß wenn die Möglichkeit bestehe, daß eine Vertragsklausel im Rahmen des GesamtVertrages eine andere Bedeutung habe, als der Wortsinn als solcher ergebe, aber ebensogut der Vertragswille im Wortlaut der Vertragsklausel für sich genommen zu dem Ausdruck komme« diese letztere Möglichkeit allein maßgeblich sei, und rügt, das Berufungsgericht habe das übersehen«» Die Ausführungen oben unter a) ergeben« daß dieser Vorwurf nicht berechtigt isto Eine Umdeutung liegt nicht vor« Es ggeift daher auch die Rüge der Revision nicht durch, eine Umdeutung wäre nur zulässig gewesen* wenn die Erblasserin in einer für den Kläger erkenn*« baren Weise zu dem Ausdruck gebracht hätte* daß erst nach Ausübung des Lrv/erbsrechts geschätzt werdön solle* oder wenn sich dies für den Kläger aus den Nebenumständen ergeben hätte* hierfür sei aber der Beklagte beweispflichtig und beweisfällig geblieben und das habe das Berufungsgericht verkannte d) ln Gegensatz zu der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht die* Aussage des Zeugen GA/ nicht ausdrücklich zu würdigen* da sie für die zu entscheidende Aus~ legungsfrage keinen Beweiswert hat« Nach der Aussage des Zeugen hat er an dem Vertrage nicht mitgewirkt«, und er hat lediglich bekundet* seines Erachtens sei die Schätzung vorgenommen worden«, weil man habe wissen wollen? verweist der Kläger auf die vom Zeugen Kf|Hi wiedergegebene Auffassung ’HefHHI Die Revision meinto dio Erklärung Heiseis sei von dem Beklagten nicht bestritten worden und vom Berufungsgericht daher zu unrecht nicht berücksichtigt worden« Das trifft aber nicht zu. Der Beklagte hielt an seiner Auflegung fest (Berufungsbeantwortung So 2, Bio 173 GA)o Nach § 138 Abs» 3 ZPO ging der Wille zu bestreiten, daß der Oberinspektor sich in dieser Weise geäußert habe, aus der Berufungabeantwortung umso mehr hervof, als nach der Aussage des Zeugen K|m^ereits 1957 über den Schätzungszeitpunkt Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien bestand und der Notar selbst die vom Beklagten vertretene Auffassung als richtig bezeichnet hatte« § 286 ZPO ist demnach nicht verletzt« f) Soweit dio Revision /2*> SA/ darzutun versucht, die Schätzung sofort nach der Errichtung der Vertragsurkunde sei für die Erblasserin und für den Kläger wichtig gewesen, nimmt sic nur eine andere Würdigung der Umstände für die Auslegung der Urkunde insbesondere der Interessehlsge der Vertragsparteien vor als der Tatriohter« Insoweit kann der Kläger in diesem Rechtszug nicht gehört werden« Der Gesundheitszustand der Erblasserin, den die Revision mit heranzieht, war streitig« insbesondere ob die Lage insoweit bedrohlich war (Schriftsatz des Beklagten vom 3o Januar 1961, So 4 unter V, Bl« 79 GA)o Dei' Berufungsrichter hat dabei nicht übersehen, daß die Schätzung des Anwesens vor dem beabsichtigten Ausbau durch den Kläger für die Feststellung des Wertes im ursprünglichen Zustand Vorteile bieten konnte, diesen Gesichtspunkt aber nicht für ausschlaggebend erachtet« Ein Verstoß gegen ein Denkgesetz, den die Revision behauptet ,/26 SA/, liegt nicht vor« Nicht angreifbar mit Revisionsrügen sind auch die Erwägungen dos g) Bedenken erhebt die Revision schließlich dagegen«, daß das Berufungsgericht zur Auslegung den Entwurf des Erbvertrages der bei der Vorbereitung der Vertragsurkunde dem Notariat vorlag, heranzieht, und zwar deshalb, weil nach dem Erbvertrags-entwurf das Anwesen zwar für den Todestag geschätzt werden sollte, jedoch dort weiter bestimmt ist, es sei d1£^ Werter-höhung unberücksichtigt zu lassen, die durch den Umbau zu dem 2frec‘ der Aufnahme einer Apotheke eintreten werde, während eine entsprechende Bestimmung im Vertrag über das Erwerbsrecht fohlt. Dem kann jedoch ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden» Der Unterschied in der Formulierung des Erwerbsvertrags und des Erbvertragsentwurfes ist für die vom Kläger verfochtene Auslegung nicht so bedeutsam, daß aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung geschlossen werden könnte, der Berufungs-riehter habe ihn übersehen; Der Verfasser des Erwerbsvertrags hatte sichtlich das Bestreben, ihn möglichst kurz zu halten« Bei der Auslegung eines beurkundeten Vertrags sind auch die Umstände mit heranzuziehen« Den Vertragsparteien wax* bekannt f daß das Anwesen zu einer Apotheke ausgebaut werden sollte, wobei es sich um sehr erhebliche Veränderungen handelte« Nur mit Rücksicht auf diesen Umbau wurde der Brvvei'bsvertrag ge~ schlossen« Bei dieser Sachlage konnte der Erwerbsvertrag auch ohne besondere entsprechende Klausel dahin ausgelegt werden? Ob und inwieweit das 'Wertermittlungsgutachten des Architekten WJHHPrichtig sei« brauche angesichts des Klageantrags nicht geprüft au werden« Es könne nach der Erfahrung des Lebens ohne weiteres davon ausgegangen werdenP daß der Wert des zu übertragenden Grundstücks für das Jahr ‘s96o nicht unerheblich höher liege als für das Jahr 195o* v;as der Kläger auch nicht in Abrede st eile 0 Der Kläger habe Jedoch nur den für das Jahr 195o maßgebenden Schätzpreis von 25 000 DM geboten? ob ein Gegenwert von 25 000 DM + 29 000 DM (unbestrittener Sachverhalt} oder 50 000 DM (Behauptung des Klägers) an Investitionen dem Grundstückswert am Io. Mai i960 (Todestag der Veräußererin} entsprecheo Aus dem Berufungsurteil geht Jedoch klar hervor* daß das Berufungsgericht einen höheren Wert für gegeben erachtet und der Meinung ist? das Berufungsgericht hätte überhaupt den Wert des Anwesens zu dem Todestag abzüglich der Investitionen des Klägers feststellen müssen und den Beklagten nach Klageantrag Zug um Zug gegen Zahlung des sich dann ergebenden Betrages verurteilen müssen? V ZR 15/50 hin (LM BGB § 497 Nr* 1), in dem ausgesprochen ist, daü eine Klage„ die nur au einer Verurteilung Zug um Zug führen kann« nicht um deswillen abzuweisen ist* weil der Kläger nur eine uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebte Rach dem genannten Urteil, ist es in der Tat folgerichtig, den aufgestellten Grundsatz auf den Pall auch anzuwenden, daß die in Präge stehende Gegenleistung höher liegt, als im Klageantrag vorgesehen isto Ob auch dann zu verurteilen ist, wenn der Kläger ein entsprechendes Urteil ausdrücklich ab-lehnt (bejahend: OLG Hamburg MUR 1957» 169» verneinend: Baum« bach/Lauterbach* ZPO 27o Aufl* § 308 1 B), kann dahinstchen, da dieser Pall nicht gegeben isto In der gegenwärtigen Sache war nach Er» 2 des Erwerbs-Vertrags für dic Zahlung des Kaufpreises eine Prist von drei Monaten nach dem Ableben der Erblasserin bestimmta Biese Frist ist abgelaufen.« schützt hatten und diese Schätzung nicht etwa offenbar unrichtig wäre : § 319 AbSc "1 So ; BGB in ent sprechender Anwendung) * iiin derartiges Schätzgutachten liegt unbestritten nicht vore Es kann aber nicht deswegen dem Klagantrag auf Übereignung gegen Zahlung von 25 000 DM unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, der Beklagte habe sein Zurückbehaltungsrecht liquide zu stellen und das sei nicht geschehen* es bestehe vor der Erstattung des Schätzgutachtens durch die SchätzmännorO für den Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht0

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückSchätzungWertBerufungsgerichtErblasserinKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 147/6:
Verkündet
 am 25o Oktober 1963
Justizhauptsekretär als ür kund shea niter der Geschäftsstelle
?*75
.Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Apothekers Hans R iflB Straße
 in Kl
(Y/einstraße)
< 9
Klägers«, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Immobilienmakler Karl
 in Kl
 fstraßeSb
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1963 unter
 Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Augustin, Schuster,
 Br» Piepenbrock, Br. Rothe und Qffterdinger
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt an der Weinstraße vom 29» Juni 1961 aufgehoben«, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«,
Von Rechts wegen
2 r~i
Tatbestand:
Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker der am Io« Mai i960 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Katharina SS. Die Erblasserin ist auf Grund notariellen Testaments vom 17„ Dezember 1957 von der Protestantischen Kirchengemeinde in Hambach und dom Protestantischen Diakonissenverein e«V« in (HIB) zu gleichen Teilen beerbt worden« Diese Erben waren von der Erblasserin bereits in ihrem Testament vom 27o August 1953? allerdings in einem anderen Verhältnis bedacht worden« In einem vorausgegangenen? am 18« November 1949. vor einem Notar errichteten Testament hatte die Erblasserin zunächst Verwandte? darunter Katharina JHHPund Karl iHHB? als Erben vorgesehen« Hauptvermögensstück des Nachlasses ist das Hausgrundstück hBHIHI Straße ’Nr« in NflHHB (BHBN Das Haus war im Jahr 1931/32 als Zweifamilienhaus erbaut worden« Der mit einer Nichte der Erblasserin verheiratete Kläger ließ nach dem 31« Mai 1950 mit einem Kostenaufwand von rund 29 000 DM das von ihm gemietete Erdgeschoß des Hauses umbauen und durch einen Anbau erweitern und eröffnete in ihm eine Apotheke« Die Erblasserin hatte dem Kläger bereits vorher durch einen ebenfalls am 18« November 1949 notariell beurkundeten Vertrag an dem Grundstück ein durch vormerkung im Grundbuch dinglich gesichertes Erwerbsrecht unter folgenden Bedingungen eingeräumt:
1« Das Erwerbsrecht ist auszuüben am Todestage des genannten Fräulein Katharina S#«
20 Das Anwesen ist sofort durch die für die Stadtgc-raeinde Neustadt an der Haardt aufgestellten Schutzmänner amtlich zu schätzen« Der Schätzwert soll den Kaufpreis darstellen« Er ist zahlbar drei Monate nach dem Ableben von Fräulein 30, ohne Zinsen bis dahin«
3« Im übrigen gelten für die Einräumung des Erwerbsrechtes die für einen Kauf über Grundstücke üblichen Bedingungen«
4« Die Kosten« zu denen diese Urkunde Veranlassung gibt? trägt Herr	(d«i«	der	Kläger)«
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Der Kläger übte das Erwerbsrecht fristgerecht aus«. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob der Schätzpreis für das Grundstück auf Grund von Nr<> 2 der Vertragsbedingungen "Sofort nach dem Tode der Veräußererin” oder ”sofort nach Vertragsschluß” ermittelt werden sollte«
Der Kläger, der die letztere Auffassung vertritt, hat vorgetragen:
Er habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dein alsbaldigen Ablebon der Veräußererin gerechnete Nach dem Wunsch der Vertragsschließenden sollte das Grundstück sofort geschätzt werden, damit "die Geldverhältnisse klar seien"* Er habe ins-* besondere auch im Hinblick auf die beabsichtigten Investitionen den Kaufpreis für das Haus alsbald erfahren wollen«. Aus diesem Grunde habe er entsprechend den Bestimmungen der Vertragsurkünde den Wert dos Hauses im April 195© durch die zuständigen Schätz-manner ermitteln lassen« Der von diesen - unstreitig -mit 25 000 DM fest gestellte Wert sei der nunmehr allein maßgebliche Kaufpreis«
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zu veruz*teilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 25 000 DM die Eintragung des Klägers als Eigene tUmer des Grundstücks zu bev/illxgeh und zu beantragen«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat geltend gemacht:
Bereits aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde ergebe sich? daß das Anwesen erst nach dem Tode der Erblasserin habe ge~ schätzt werden sollen0 Die Erblasserin sei zu ihren Lebzeiten, insbesondere auch bei VerkaufsVerhandlungen mit dem Kläger im Jahre 1957«> immer davon ausgegangen, daß der Wert des Grundstücks erst nach ihrem Tod ermittelt werden sollte und daß die
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im Jahre 195o auf Veranlassung des Klägers vorgenormnene Schätzung unverbindlich sei0
Der Beklagte hat ein Gutachten des von ihm beauftragten Architekten Webler«, eines gerichtlich vereidigten Schätzers«, vorgelegtp das den Anweaenswert mit 70 000 DM bemißt /43 ga/.
Kach der Angabe des Beklagten sind dabei bereits zugunsten cbs Klägers die Werterhöhungen durch dessen Einbauten berücksichtigt0
Da3 Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolge Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter2 begehrt jedoch mit einem Hilfsantrag die Verurteilung des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung des durch Schätzung zu dem 1oe Mai *96o zu ermittelnden Grunäötückswertes abzüglich der vom Kläger aufgewendeten Investitionskosten /2o $A/o Der Beklagte beantragt«, das Rechts-’ mittel zurückzuweisenc
 Entscheidungssründes
Io
.9
Io Das Berufungsgericht führt zur Auslegung des Vertrags auss Die Auslegung des Kaufvertrags ergebe«, daß der maßgebliche Zeitpunkt die Zeit unmittelbar nach dem $ode der Veräußererin seip zu dem der Kläger sein Erwerbsrecht nach Hr© 1 des Vertrages auszuüben habe« Jeder unbefangene Leser des Gesell ttext es der Urkunde werde mit diesem Zeitpunkt das Wort 11 sofort11 in Nr« 2 in Verbindung bringen«, Trotz der Numerierung und der äußeren Gleichrangigkeit seien die Nr« 1 bis 5 im Zusammenhang zu würdigen* Das Wort "sofort” könne sich a Hein auf den Zeitpunkt beziehen9 zu dem das Erwerbsrecht vereinbart warP zu demal da in Nr* 2 Satz 3 erneut auf den Todestag der Verkäuferin 3e<> zug genommen werde«,
Füy diese Auslegung spreche auch die erkennbare Absicht der
 
Erblasserin, den vollen Gegenwert des Grundstücke ihren Erben trotz Auswechslung in deren Person«. zuzuwenden* Andernfalls wäre die Anordnung einer Schätzung entbehrlich gewesen und es hätte die bloße Vereinbarung irgendeines Erweifltospraises genügt«, wenn die Vertragschließenden schon nicht die Einholung eines Schätzungsgutachtens vor Errichtung der Vertragsurkundq vorgezogen hätten* Ein Hinweis für den Vertragswillen der Parteien finde sich vor allem auch in dem Entwurf eines Erbvertrags /75.GA/? den der Steuerberater des Klägers offensichtlich in dessen Auftrag am Io* Oktober 1949 gefertigt habe, und der dom Notariat bei der Vorbereitung der Vertragsurkunde Vorgelegen haböo Nach diesem Entwurf hätte nämlich die Ehefrau des Klägers das streitbefangene Grundstück vermächtnisweise mit der im entscheidenden Zeitpunkt mit dem Kaufvertrag übereinstimmenden Auflage erhalten sollen«, daß sie den für den Todestag der Erblasserin festzustellenden Schätzpreis an die Erben herauszahle*
Die Deutung des Klägers sei demgegenüber nicht überzeugende Wenn er bei Vertragschluß mit dem alsbaldigen Ableben der Veräußererin gerechnet habe* spreche das gerade dafür9 daß die Schätzung nach dem Tode habe durchgeführt werden sollen* Pur den Kläger habe auch kein unabweisbares Bedürfnis bestandon9 den Schätzpreis wegen der geplanten baulichen Veränderungen sofort zu erfahren* Er hätte die eintretende Werterhöhung unschwer auf andere Weise* z*Bo durch Rechnungen nachweisen können*
2* Die Revision erhebt gegen diese Auslegung verschiedene-Angriffe* Bei ihrer Würdigung ist das Revision^gericht darauf beschränktp nachzuprüfen* ob etwa das Berufungsgericht gegen gesetzliche Vorschriften* anerkannte AüslegungsgrundSätze oder ein Denkgesetz verstoßen hat oder Verfahrensvorschriften verletzt hatp insbesondere vorgetragene* für die Auslegung bedeutsame Tatsachen nicht berücksichtigt hat (BGH Urteil vom 11* üktobor 1951, 2V ZR 17/50, LM BGB § 133 Fb Kr* 1)*
a)	Die Revision beruft sich auf den anzuerkennenden Grund-
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satz, daß eine schlechthin eindeutige Y/illenserklärung keiner Auslegung bedürfe,, Sie hält die in Frage stehende Bestimmung,, das Anwesen sei sofort zu schätzen, als eindeutig im Sinn der Auffassung des Klägers® Dem kann aber nicht beigestimrnt werdcno Das Wort "sofort” ist zwar eindeutig, es hat den Sinn ”in unmittelbarer Folge«, gleich hinterher” (Grimmisches Wörterbuch) 0 Es bedarf aber der Anknüpfung insofern, als festgestellt werden muß, welchem Geschehnis die sofort vorzunehmende Handlung oder das sofort eintretende Ereignis unmittelbar folgt Die ein Sollen enthaltende Formulierung ’’ist sofort zu schätzen weist trotz der Gegenwartsform ist 'auf die Zukunft, dio eine nähere oder entferntero Zukunft"sein kann® Gerade das ist hier die Frage, ob nämlich die Vertragserrichtung oder der Tod der Verkäuferin da3 Ereignis ist, dem die Schätzung unmittelbar folgen sollte® Es ist also im Gegensatz zur Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die streitige vertragliche Bestimmung für auslegungsbedürftig hält«
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b)	Ein Mißverständnis ist es, wenn die Revision meint«, das Berufungsgericht habe, freilich unbewußt, mit der Y/endung (So 7 BU) ’’daß sich somit das Wort sofort allein auf den Zeitpunkt beziehen kann, zu dem das Erwerbsrecht vereinbart war”, die Auslegung im Sinn des Klägers zu dem Ausdruck gebracht« “Zu dem” hat hier den Sinn von “für den ”, nicht, wie die Revision meint«, “an dem”«
c)	Die Revi^on entnimmt dem Urteil BGH2 24«, 59 = HJV/ 1957, 875, dort versehentlich als Entscheidung des Jahres 1956 statt 1957 angeführt, den Grundsatz«, daß wenn die Möglichkeit bestehe, daß eine Vertragsklausel im Rahmen des GesamtVertrages eine andere Bedeutung habe, als der Wortsinn als solcher ergebe, aber ebensogut der Vertragswille im Wortlaut der Vertragsklausel für sich genommen zu dem Ausdruck komme« diese letztere Möglichkeit allein maßgeblich sei, und rügt, das Berufungsgericht habe das übersehen«» Die Ausführungen
 oben unter a) ergeben« daß dieser Vorwurf nicht berechtigt isto
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Eine Umdeutung liegt nicht vor« Es ggeift daher auch die Rüge der Revision nicht durch, eine Umdeutung wäre nur zulässig gewesen* wenn die Erblasserin in einer für den Kläger erkenn*« baren Weise zu dem Ausdruck gebracht hätte* daß erst nach Ausübung des Lrv/erbsrechts geschätzt werdön solle* oder wenn sich dies für den Kläger aus den Nebenumständen ergeben hätte* hierfür sei aber der Beklagte beweispflichtig und beweisfällig geblieben und das habe das Berufungsgericht verkannte
d)	ln Gegensatz zu der Meinung der Revision brauchte das
 Berufungsgericht die* Aussage des Zeugen	GA/ nicht
 ausdrücklich zu würdigen* da sie für die zu entscheidende Aus~ legungsfrage keinen Beweiswert hat« Nach der Aussage des Zeugen hat er an dem Vertrage nicht mitgewirkt«, und er hat lediglich bekundet* seines Erachtens sei die Schätzung vorgenommen worden«, weil man habe wissen wollen? was das Haus vor Einbau der Apotheke wei't gewesen sei und weil die Erben hätten wissen wollen* womit sie einmal rechnen könnten« Tatsachen? die diese Auffassung stützten* konnte der Zeuge nicht bekunden«
e)	Auf seine Ladung als Zeuge hatte der Steuerberater
 ScdHB? der Sozius des Zeugen KjflU? die Abschrift eines Vorschlags vom 21« Dezember 1957 dem Landgericht Übersandt* den der Zeuge	für den Kläger zu dem Erwerb des streitigen An-
wesens noch zu Lebzeiten der Erblasserin ausgearbeitet hatte<>
In dem Vorschlag findet sich folgend# Lar Stellung s Notariats~ Oberinspektor im Ruhestand HeflU {der die Urkunde über das Erwerbsrecht entworfen hatte* inzwischen verstorben) habe vor wenigen Tagen dem Kläger nach Einsichtnahme in die Vertragsurkunde erklärt* es sei damals der Wille der Parteien gewesen? daß das Grundstück sofort amtlich geschätzt werde« Lie Parteien seien (von Hef|B)	darüber im unklaren gelassen v/orden?
daß der durch die amtliche Schätzung vor Beginn des Bauvorhabens der Eheleute B0 festgestellte Wert verbindlich sei? unabhängig davon? ob beim späteren Eigentumsübergang der seinerzeitigo Wert des Anwesens höher oder geringer war« In der Berufungs~

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schrift Sc 4 (Bio 117 GA. verweist der Kläger auf die vom Zeugen Kf|Hi wiedergegebene Auffassung ’HefHHI Die Revision meinto dio Erklärung Heiseis sei von dem Beklagten nicht bestritten worden und vom Berufungsgericht daher zu unrecht nicht berücksichtigt worden« Das trifft aber nicht zu. In der Aussage des Zeugen K^Hiwird die Erklärung Heisels nicht erwähnt /92 GA/« Nach dem von KflH ausgearbeiteten Vorschlag hat Keßler mit dem Oberinspektor HeflB nicht selbst gesprochen« sondern seine Kenntnis stammt von dem Kläger selbsto Es handelte sich letztlich sdemnach nur um eine Behauptung-des,.Klägers* Der Beklagte hielt an seiner Auflegung fest (Berufungsbeantwortung So 2, Bio 173 GA)o Nach § 138 Abs» 3 ZPO ging der Wille zu bestreiten, daß der Oberinspektor sich in dieser Weise geäußert habe, aus der Berufungabeantwortung umso mehr hervof, als nach der Aussage des Zeugen K|m^ereits 1957 über den Schätzungszeitpunkt Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien bestand und der Notar selbst die vom Beklagten vertretene Auffassung als richtig bezeichnet hatte« § 286 ZPO ist demnach nicht verletzt«
f)	Soweit dio Revision /2*> SA/ darzutun versucht, die Schätzung sofort nach der Errichtung der Vertragsurkunde sei für die Erblasserin und für den Kläger wichtig gewesen, nimmt sic nur eine andere Würdigung der Umstände für die Auslegung der Urkunde insbesondere der Interessehlsge der Vertragsparteien vor als der Tatriohter« Insoweit kann der Kläger in diesem Rechtszug nicht gehört werden« Der Gesundheitszustand der Erblasserin, den die Revision mit heranzieht, war streitig« insbesondere ob die Lage insoweit bedrohlich war (Schriftsatz des Beklagten vom 3o Januar 1961, So 4 unter V, Bl« 79 GA)o Dei' Berufungsrichter hat dabei nicht übersehen, daß die Schätzung des Anwesens vor dem beabsichtigten Ausbau durch den Kläger für die Feststellung des Wertes im ursprünglichen Zustand Vorteile bieten konnte, diesen Gesichtspunkt aber nicht für ausschlaggebend erachtet« Ein Verstoß gegen ein Denkgesetz, den die Revision behauptet ,/26 SA/, liegt nicht vor« Nicht angreifbar mit Revisionsrügen sind auch die Erwägungen dos
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Berufungsrichters darüber, daß es für die Vertragsparteien«, wenn die Schätzung nicht erst nach dem Ableben der Erblasserin stattfinden sollte, nahegelegen hätte, vor Vertragsabschluß schätzen zu lassen oder überhaupt auf eine Schätzung zu verzieht en0 Ein Verfahrensverstoß tritt auch hier nicht zutage» Ebensowenig läßt sich ein Erfahrungssatz aufsteilen, daß Grundstücke in aller Hegel ohne Schätzung nicht verkauft würden«
g)	Bedenken erhebt die Revision schließlich dagegen«, daß das Berufungsgericht zur Auslegung den Entwurf des Erbvertrages der bei der Vorbereitung der Vertragsurkunde dem Notariat vorlag, heranzieht, und zwar deshalb, weil nach dem Erbvertrags-entwurf das Anwesen zwar für den Todestag geschätzt werden sollte, jedoch dort weiter bestimmt ist, es sei d1£^ Werter-höhung unberücksichtigt zu lassen, die durch den Umbau zu dem 2frec‘ der Aufnahme einer Apotheke eintreten werde, während eine entsprechende Bestimmung im Vertrag über das Erwerbsrecht fohlt. Dem kann jedoch ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden» Der Unterschied in der Formulierung des Erwerbsvertrags und des Erbvertragsentwurfes ist für die vom Kläger verfochtene Auslegung nicht so bedeutsam, daß aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung geschlossen werden könnte, der Berufungs-riehter habe ihn übersehen; Der Verfasser des Erwerbsvertrags hatte sichtlich das Bestreben, ihn möglichst kurz zu halten« Bei der Auslegung eines beurkundeten Vertrags sind auch die Umstände mit heranzuziehen« Den Vertragsparteien wax* bekannt f daß das Anwesen zu einer Apotheke ausgebaut werden sollte, wobei es sich um sehr erhebliche Veränderungen handelte« Nur mit Rücksicht auf diesen Umbau wurde der Brvvei'bsvertrag ge~ schlossen« Bei dieser Sachlage konnte der Erwerbsvertrag auch ohne besondere entsprechende Klausel dahin ausgelegt werden? daß die Schätzung von dem ursprünglichen Bestand des Anwesens auszugehen hatte, zu demal dander Erblasserin die Mittel gefehlt hätten, etwa vorher dem Kläger die durch den Umbau eintretende
 Uerterhöhung'cles Anwesens "• zu’Vergüten, '
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1. im Anschluß an
 noch ausgeführt;
II:
seine Auslegung hat das Berufungsgericht
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Ob und inwieweit das 'Wertermittlungsgutachten des Architekten WJHHPrichtig sei« brauche angesichts des Klageantrags nicht geprüft au werden« Es könne nach der Erfahrung des Lebens ohne weiteres davon ausgegangen werdenP daß der Wert des zu übertragenden Grundstücks für das Jahr ‘s96o nicht unerheblich höher liege als für das Jahr 195o* v;as der Kläger auch nicht in Abrede st eile 0 Der Kläger habe Jedoch nur den für das Jahr 195o maßgebenden Schätzpreis von 25 000 DM geboten? der noch unter der Herrschaft der Preisbindungsvorschriften zustandegekommen sei*
2o a) Die Revision meint hierzu zunächst? das Berufungsgericht habe insofern gegen § 286 ZPO bei der Feststellung der Höhe des Angebots des Klägers verstoßen? als der Beklagte nach seinen Erklärungen im Rechtsstreit - was zutrifft /45 GA) - bereit sei? dem Kläger die Investitionen in dac Grundstück gutzubringen* Das Berufungsgericht hätte daher nach der Meinung der Revision prüfen müssen? ob ein Gegenwert von 25 000 DM + 29 000 DM (unbestrittener Sachverhalt} oder 50 000 DM (Behauptung des Klägers) an Investitionen dem Grundstückswert am Io. Mai i960 (Todestag der Veräußererin} entsprecheo
 Aus dem Berufungsurteil geht Jedoch klar hervor* daß das Berufungsgericht einen höheren Wert für gegeben erachtet und der Meinung ist? daß bei den steigenden Grundstüekspreisen der ursprünglich vorhandene Grundwert von 25 000 DM (der Weit ohne Investitionen) nunmehr über diesem Betrag liege, so dua dor Gesamtwert des Grundstücks Uber 55 000 DM anzusetzen t *'d«
b) Die Revision macht weiter geltend? das Berufungsgericht hätte überhaupt den Wert des Anwesens zu dem Todestag abzüglich der Investitionen des Klägers feststellen müssen und den Beklagten nach Klageantrag Zug um Zug gegen Zahlung des sich dann ergebenden Betrages verurteilen müssen? anstatt die Berufung zurückzuv/eison« Der Kläger habe hilfsweise den vom Architekten Webler ermittelten Schätzpreis als stark übersetzt
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beatritton (So 4 BU unten)o -^ie Revision weist dabei auf das Urteil dos erkennenden Senats vom 2a Februar 1951? V ZR 15/50 hin (LM BGB § 497 Nr* 1), in dem ausgesprochen ist, daü eine Klage„ die nur au einer Verurteilung Zug um Zug führen kann« nicht um deswillen abzuweisen ist* weil der Kläger nur eine uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebte
 Rach dem genannten Urteil, ist es in der Tat folgerichtig, den aufgestellten Grundsatz auf den Pall auch anzuwenden, daß die in Präge stehende Gegenleistung höher liegt, als im Klageantrag vorgesehen isto Ob auch dann zu verurteilen ist, wenn der Kläger ein entsprechendes Urteil ausdrücklich ab-lehnt (bejahend: OLG Hamburg MUR 1957» 169» verneinend: Baum« bach/Lauterbach* ZPO 27o Aufl* § 308 1 B), kann dahinstchen, da dieser Pall nicht gegeben isto
 In der gegenwärtigen Sache war nach Er» 2 des Erwerbs-Vertrags für dic Zahlung des Kaufpreises eine Prist von drei Monaten nach dem Ableben der Erblasserin bestimmta Biese Frist ist abgelaufen.« Bor Zweck der Stundung war offenbar* die Geldbeschaffung möglich zu machen« und es besteht daher kein Anlaß anzunehmen, daß zwischen der Kaufprelszahlung und der Bewilligung der Eintragung nunmehr nach Pristablauf kein Zug-um-Zug -Verhältnis bestünde0 Eine Besonderheit ist es Jedoch, daß. der Kaufpreis nicht im Vertrag benannt ist« sondere nach der Schätzung durch die für die Stadtgemeinde Neustadt an der Haardt aufgestellten Schätzmänner bestimmt werden soll, Bie im Vertrage vorgesehenen Söhätzmänner sind Schiedsgutachter (BGHZ 6, 355)» auf die die Vorschriften der §§ 317» 518 und § 319 AbSo T 3GB entsprechend anwendbar sindo Die nach § 32o BGB zu beurteilende Einrede des Beklagten» er brauche das Grundstück nur gegen die Zahlung des von dem Sachverständigen V/ebler ermittelten Wertes von 70 000 DM zu übereigenen (Schriftsatz des Beklagten vom Io« September i960 Seite 6 Bl«, 44SGAund vom 22o Juni 1961 Seite 1 Bl«, 136 GA, BU So 4)? würde ohne weiteres durchgreifen» wenn die im Erwerbsvortrag genannten gemeindlichen Schätzmänner auf diesen Betrag ge-
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schützt hatten und diese Schätzung nicht etwa offenbar unrichtig wäre : § 319 AbSc "1 So ; BGB in ent sprechender Anwendung) * iiin derartiges Schätzgutachten liegt unbestritten nicht vore Es kann aber nicht deswegen dem Klagantrag auf Übereignung gegen Zahlung von 25 000 DM unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, der Beklagte habe sein Zurückbehaltungsrecht liquide zu stellen und das sei nicht geschehen* es bestehe vor der Erstattung des Schätzgutachtens durch die SchätzmännorO für den Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht0
Es bedarf vielmehr noch der Aufklärung* ob die Schätz sung in der im Vertrag vorgesehenen Form - durch die Schätzmänner - überhaupt noch möglich ist«, insbesondere die Behauptung des Beklagten zutrifft* ein Schätzmärmerkollegium existiere bei der Stadtgemeinde Neustadt an der Weinstraße schon seit Jahren nicht mehr. Sollte die Schätzung in der vertraglich vorgesehenen Weise nicht mehr möglich sein und sich auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Schätzorgans durch ergänzende Vertragsauslegung ergeben* so wäre in entsprechender Anwendung des § 319 Abs« % So 2 BGB - der Dritte kann die Bestimmung nicht treffen, da er nicht mehr vorhanden ist - durch Urteil die Höhe der Gegenleistung zu bestimmen* Einer besonderen Klage auf Feststellung bedürfte es hierzu nicht* vielmehr vväre die Bestimmung im Rahmen des gegenwärtigen Rechtsstreits als Bemessung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung des Klägers möglich (vglo HG HER 1940 Nr„ 352; RGZ 64, 114, 116)„
III o
Da das klagabweisende Berufungsux'teil nach dem oben Gesagten nicht bestehen bleiben konnte* andererseits die Sache zur Entscheidung durch das Bevisionsgericht noch nicht reif erschien, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen {§ 565 ZP0)o Infolge der Zurückverweisung im Rahmen des Haupt-antragc bedurfte es eines Eingehens auf den erst in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers nichts
 Dem Berufungsgericht war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragene
 Uto Augustin	Schuster	Drö	Piepenbrock
 Offterdinger
&othc