Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch mit dem Landgericht in vollem Umfang als Pflichtteilsergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB für begründet erachtet, weil der die Gegenleistung der Beklagten übersteigende Mehrwert des an sie verkauften landwirtschaftlichen Anv/esens eine Schenkung dargestellt und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, der nach § 2325 Abs* 2 Satz 2 BGB hier in Betracht komme, auf alle Fälle den Betrag von 20 000 DM erreicht habe* ' Das Berufungsgericht ist dabei mit Recht davon ausgegangen, daß unter Schenkung im Sinne des § 2325 BGB eine solche des § 516 BGB zu verstehen ist und deshalb nur dann vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger durch die Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert ist und beide über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (RGZ 128, 187, 188/189; Pa-iandt, BGB 18* Aufl* § 2325 Anm« 2; Erman, BGB 2* Aufl* § 2325 Anm* 1)* Es hat diese Voraussetzungen mit folgender Begründung bejaht? Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beiden Partner des-Kaufvertrags seien sich über.das grobe Mißverhältnis der Gegenleistung der Beklagten zu dem Erwerb des Anwesens völlig im klaren gewesen und hätten gewußt» daß die Gegenleistung nicht entfernt an den damaligen wirklichen Wert des Anwesens heranreiche« Darin liege, so meint die Revision, ein Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht den genauen Wert des Anwesens, ohne dessen Kenntnis sich die subjektive Seite der .Schenkung nicht beurteilen lasse, nicht festgestellt, vielmehr offen gelassen habe und bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Mindestmehrwert von nur 20 GOC m die Erkenntnis der Parteien des Kaufvertrags von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne nähere Darlegung nicht zwingend sei« In letzterer Hinsicht kann der Revision zwar zugestimmt werden» Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht auf die Peststel” lung eines Mindestmehrwerts .von nur 20 000 DM beschränkt« Es spricht von einem Mindestmehrwert in dieser Höhe allerdings an zwei anderen Stellen seines Urteils, aber in anderem Zusammenhang; nämlich einmal bei der Ablehnung des Antrags-der Beklagten auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, die es damit begründen hat, die Klage wäre schon dann begründet, wenn der Mehrwert des Anwesens am 11o November 1952 nur 20 C00 DM betragen hätte, dies aber bereits hinsichtlich desjenigen Teils des Anwesens zutreffe, dessen Bewertung durch den Sachverständigen von der Berufung gar nicht beanstandet worden sei (Bu So 1.8), und zu dem andern am Schluß der Urteilsgründe bei der Prüfung der Frage, ob die Klage auch der Höhe nach (was schon bei einem Mehrwert von nur 20 000 DM der Fall wäre) begründet ist (BU S« 19)« Bei. der entscheidenden Frage, welche Schlüsse aus der Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu ziehen sind,, ist das Berufungsgericht dagegen von einem erheblich größeren Mehrwert als nur 20 000 UM ausgegangeno Es hat in diesem Zusammenhang auf Grund des Beweisergebnisses uneingeschränkt festgestellt, daß der Wert, den das Anv/esen am Tage des Verkaufs gehabt habe, die Gegenleistungen der Beklagten \on 46*050 UM um das Mehrfache überstiegen habe (BU So 13/14),Ä ( and dies, wie sich aus dem Zusammenhang seiner daran sich anschließenden Ausführungen ergibt (BU So 15/16), damit begründet, daß sich nach dem Gutachten dos Sachverständigen der Wert des verkauften Anwesens einschließlich des .• Inventars, aber ohne die Baugrundstücke und die Bauerwartungsgrundstücke bereits auf rund 105 000 UM (genau 104 960 UM) belaufen habe und der von dem Sachverständigen für die 5,337 ha Bauland eingesetzte Betrag von 392 400 UM keineswegs zu hoch bemessen seio Bamit ist , das Berufungsgericht vorbehaltslos von einem Wert des Pie Revision greift in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts an, aus der Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags davon, daß die Gegenleistung nicht entfernt an den damaligen wirklichen Wert des Anwesens heranreiche, ergebe sich, daß .sie darüber einig gewe-sen seien, daß das Anwesen der Beklagten zu dem ihre Gegenleistung übersteigenden Wert unentgeltlich zugewendet worden sei« Sie meint, die bloße Kenntnis des Kiß-verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genüge noch nicht zur Annahme einer Einigung über die Unentgeltlichkeit im Sinne einer Schenkung; bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es nicht schlechthin auf den wahren Wert von Leistung und Gegenleistung, sondern zugleich auf deren Wertung durch die Beteiligten an« Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben« Es ist ihr zwar darin beizutreten, daß nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Verteil bringt als dem anderen, schon als Schenkung angesehen werden kann, vielmehr der auf eine unentgeltliche Zuwendung des Mehrwerts gerichtete Wille der Vertragspartei hervortreten muß, wenn von einer gemischten Schenkung die Hede sein soll (KGZ-163, 257? das Mehrfache, nämlich mehr als das Zehnfache des Wertes der Gegenleistung betragen habe, Wenn das Berufungsgericht aber aus einem solchen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und der Kenntnis der Vertragspartei hiervon die Schlußfolgerung gezogen hat, die Vertragsparteien seien sich Uber die Unentgeltlichkeit des Mehrwertes des Anv/esens einig gewesen, so i3t dies, v/eil andere Vorstellungen der Vertragsparteien über diesen Mehrwert nicht ersichtlich sind und auch von der Bevision nicht geltend gemacht werden, aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang schließlich noch Verletzung des § 286 ZPO* Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe, als es aus der bloßen Peststellung eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf einen auf Unentgeltlichkeit gerichteten Parteiwillen geschlossen habe, nicht berücksichtigt, daß nach der Begründung des bauorn-gerichtlichen Genehmigungsbescheides' der Kaufpreis von a6 050 DM nicht im groben Mißverhältnis zu dem Grund3tücks-weri; stehe, daß der Einheit sv/ert des verkauften Anv/esens nur 10 100 DM betragen habe und daß der Y/irtschaftsplan von en^SeSen der Annahme des Sachverstän- der Hand« Damit stehen aber die aufgeführten Tatsachen, da sie gegen eine Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags von dem hohen Wert des Anwesens sprechen, in Widerspruch, Ohne Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen konnte das Berufungsgericht daher nicht von einer Kenntnis der Vertragsparteien von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehen. Das Berufungsgericht hat allerdings in einer Hilfserwägung noch festgestellt, die Beklagte sei bei den Verhandlungen des Erblassers mit dem Bürgermeister und Mitgliedern des Stadtrates von wiederholt mit anwesend gewesen und habe deshalb von dem für ein Grundstück geforderten hohen Preis Kenntnis erhalten« Aber auch hieraus kann ohne Auseinandersetzung mit den aufgeführten Tatsachen nicht auf eine Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags von einem so hohen Wert des Anwesens, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, geschlossen werden«
v 1-5^1^7/58 Verkündet am 16» December 1959 Hirth, -JustisangestelIter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes ln dem Rechtssbreit der Hausfrau Edeltraud R s xn S^^Pstraße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigfcer: Rechtsanwalt Frhr v, gegen den Ingenieur Anton S itraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Augustin, Schuster, Dr» Rothe, Dr» Preitag und Dr* Mattem für Recht erkannt? AiiLf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27# Mai 1958 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird® I Von Rechts wegen Tatbestand^ Der im -Jahre 1914 geborene Kläger ist das einzige Kind des am 10«, November 195? verstorbenen Landwirts Anton Sch^|^ aus dessen im Jahre 1918 geschiedener Ehe o Der Vater des Klägers hat mit öffentlichem Testament vom 11» November 1952 die im Jahre 1906 geborene Beklagte, die von 1941 bis zu seinem Tode bei ihm als Wirtschafterin tätig war, zu seiner Alleinerbin eingesetzt» Mit weiterer notarieller Urkunde vom selben Tag hat er an die Beklagte sein landwirtschaftliches Anwesen in einschließlich des gesamten Inventars verkauft» Der auf 46 050 DM festgesetzte Kaufpreis wurde durch Aufrechnung mit einer Dienstlohnforderung (6 300 DM) und einer Forderung auf Aufwendüngsersatz (2 000 DM), durch Übernahme einer Lastenausgleichsschuld (2 £50 DM), durch Einräumung eines Austrags (16 200 DM) und im übrigen durch Barzahlung (19 000 DM) getilgt» Nach.Erteilung der erforderlichen Genehmigungen wurde die Beklagte auf Grund der in dem Kaufvertrag erklärten Auflassung am 16«, Mai 1953 als Eigentümerin des verkauften Anwesens im Grundbuch eingetragen • Der Kläger macht einen Pflichtteilsanspruch und mit der Begründung, bei dem Verkauf des Hofes an die Beklagte habe es sich in Wirklichkeit um eine Schenkung gehandelt, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend« Er hat (im Bahnen des ihm bewilligten Armen-re eht s) beantragt , die Beklagte sur Zahlung von 10 000 EM nebst 4 # Zinsen seit dem 4« Oktober 1956 zu verurteilen® Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Sie hält den Pflichtteilsanspruch wegen Pehlens eines nennenswerten Nachlasses und den Pflichtteilser-gänsungsansprach deshalb für unbegründet, weil bei einem Einheitswert des verkauften Anwesens von nur 10 100 EM der vereinbarte Kaufpreis durchaus angemessen gewesen sei und deshalb eine Schenkung nicht Vorgelegen habe« Ea3 Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch als Pflichtteilsergänzungsanspruch für begründet erachtet und deshalb der Klage in. vollem Umfang stattgegeben.. Es hat sich dabei im wesentlichen auf das von ihm eingeholte Gutachten des Kreisgeschäfts-führers des Bayerischen Bauernverbandes gestützt, das (mit Rücksicht auf die in dem verkauften Anwesen enthaltenen BaugrundstUcke und Bauerwartungsgrundstücke) zu einem Verkehrswert des verkauften Anwesens im November 1952 von 549 930 EM gekommen ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch mit dem Landgericht in vollem Umfang als Pflichtteilsergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB für begründet erachtet, weil der die Gegenleistung der Beklagten übersteigende Mehrwert des an sie verkauften landwirtschaftlichen Anv/esens eine Schenkung dargestellt und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, der nach § 2325 Abs* 2 Satz 2 BGB hier in Betracht komme, auf alle Fälle den Betrag von 20 000 DM erreicht habe* ' Das Berufungsgericht ist dabei mit Recht davon ausgegangen, daß unter Schenkung im Sinne des § 2325 BGB eine solche des § 516 BGB zu verstehen ist und deshalb nur dann vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger durch die Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert ist und beide über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (RGZ 128, 187, 188/189; Pa-iandt, BGB 18* Aufl* § 2325 Anm« 2; Erman, BGB 2* Aufl* § 2325 Anm* 1)* Es hat diese Voraussetzungen mit folgender Begründung bejaht? Nach dem Beweisergebnis liege klar zutage, daß der Wert, den das Anwesen des Erblassers am Tage des Verkaufs (11* November 1952) gehabt habe, die im Kaufvertrag festgelegten Gegenleistungen der Beklagten von 46 050 IM um das Mehrfache überstiegen habe* Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Grundbesitz am 11. November 1952 schon 3»537 ha Bauland (bereits bebautes, erschlossenes oder mit Bebauungslinie in dem Wirtschaftsplan von enthaltenes Gelände) und 1,714 ha Bauerwartungsland (an der Grenze des Baulandes gelegenes Gelände, bei dein innerhalb der nächsten 5 Jahre mit einer Bebauung gerechnet werden konnte) mit umfaßte Im übrigen habe sich nach dem Gutachten des Sachverständigen der Wert des restlichen Grundbesitzes einschließlich des Inventars bereits auf 105 000 DM, also auf erheblich mehr als das Doppelte des vereinbarten Kaufpreises belaufene Der vom Sachverständigen für die 3,337 ha Bauland eingesetzte Betrag von 392 400 DM sei keineswegs zu. hoch bemessen, wenn berücksichtigt werde, daß der Erblasser während der von ihm in den letzten Monaten vor dem Verkauf mit dem Bürgermeister und Mitgliedern des Stadtrats von geführten Verhandlungen allein für den Ae?cer Plan Nr<> 1252 mit 0,976 ha einen Preis von 35 000 DM gefordert habe© Bei dieser Sachlage bedürfe es keines Beweises, daß beide Parteien des "Kaufvertrags” vom 11o November 1952 sich über das grobe Mißverhältnis der Gegenleistung der Beklagten zu dem Erwerb des Anwesens völlig im klaren gewesen seien und genau gewußt hätten, daß die Gegenleistung nicht entfernt an den damaligen wirklichen Wert des Anwesens heranreiche, daß sie also darüber einig gewesen seien, daß das Anwesen der Beklagten zu dem ihre Gegenleistung übersteigenden Wert unentgelblich zugewendet und sie dadurch aus dem Vermögen des Erblassers bereichert worden sei„ Zu dieser Überzeugung von der vollen Kenntnis dieser Umstände bei beiden Parteien des Vertrages bedürfte es, da sie bei der gegebenen Sachlage auf der Hand liege, gar nicht der Feststellung, daß die Beklagte bei den dem Abschluß des Kaufvertrags vom 11« November 1952 vorausgegangonen Verhandlungen des Erblassers mit dem Bürgermeister und Mitgliedern des Stadtrate * von B^mfHlHB über den Verkauf des Grundstücks Plan Nr* 1252 nach der Zeugenaussage des Bürgermeisters v/iederholt anwesend gewesen sei und daher von dem dafür verlangten Preis Kenntnis erlangt habe« Es könne daher keine Rede davon sein» daß nach dem Willen der Parteien die Leistungen einander gleichgestanden hätten« Für eine solche Annahme sei das den Vertragsparteien sehr wohl bekannte Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung viel zu groß gewesen« Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an» Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beiden Partner des-Kaufvertrags seien sich über.das grobe Mißverhältnis der Gegenleistung der Beklagten zu dem Erwerb des Anwesens völlig im klaren gewesen und hätten gewußt» daß die Gegenleistung nicht entfernt an den damaligen wirklichen Wert des Anwesens heranreiche« Darin liege, so meint die Revision, ein Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht den genauen Wert des Anwesens, ohne dessen Kenntnis sich die subjektive Seite der .Schenkung nicht beurteilen lasse, nicht festgestellt, vielmehr offen gelassen habe und bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Mindestmehrwert von nur 20 GOC m die Erkenntnis der Parteien des Kaufvertrags von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne nähere Darlegung nicht zwingend sei« In letzterer Hinsicht kann der Revision zwar zugestimmt werden» Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht auf die Peststel” lung eines Mindestmehrwerts .von nur 20 000 DM beschränkt« n « Es spricht von einem Mindestmehrwert in dieser Höhe allerdings an zwei anderen Stellen seines Urteils, aber in anderem Zusammenhang; nämlich einmal bei der Ablehnung des Antrags-der Beklagten auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, die es damit begründen hat, die Klage wäre schon dann begründet, wenn der Mehrwert des Anwesens am 11o November 1952 nur 20 C00 DM betragen hätte, dies aber bereits hinsichtlich desjenigen Teils des Anwesens zutreffe, dessen Bewertung durch den Sachverständigen von der Berufung gar nicht beanstandet worden sei (Bu So 1.8), und zu dem andern am Schluß der Urteilsgründe bei der Prüfung der Frage, ob die Klage auch der Höhe nach (was schon bei einem Mehrwert von nur 20 000 DM der Fall wäre) begründet ist (BU S« 19)« Bei. der entscheidenden Frage, welche Schlüsse aus der Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu ziehen sind,, ist das Berufungsgericht dagegen von einem erheblich größeren Mehrwert als nur 20 000 UM ausgegangeno Es hat in diesem Zusammenhang auf Grund des Beweisergebnisses uneingeschränkt festgestellt, daß der Wert, den das Anv/esen am Tage des Verkaufs gehabt habe, die Gegenleistungen der Beklagten \on 46*050 UM um das Mehrfache überstiegen habe (BU So 13/14),Ä ( and dies, wie sich aus dem Zusammenhang seiner daran sich anschließenden Ausführungen ergibt (BU So 15/16), damit begründet, daß sich nach dem Gutachten dos Sachverständigen der Wert des verkauften Anwesens einschließlich des .• Inventars, aber ohne die Baugrundstücke und die Bauerwartungsgrundstücke bereits auf rund 105 000 UM (genau 104 960 UM) belaufen habe und der von dem Sachverständigen für die 5,337 ha Bauland eingesetzte Betrag von 392 400 UM keineswegs zu hoch bemessen seio Bamit ist , das Berufungsgericht vorbehaltslos von einem Wert des — 8 ■— Anwesens von der mehr als feen beträgt, digen auf 52 wartungsland ten Wert des mindestens 497 360 PU (104 960 PM + 392 4C0 PM), das Zehnfache der Gegenleistung der Beklag-ausgegangen und hat nur den.v.om.Sachverstän-570 PM geschätzten Wert der 1,714 ha Baueroffengelassen, der gegenüber dem festgestell-Anwesens im übrigen nicht in Betracht kommt * Pie Revision greift in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts an, aus der Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags davon, daß die Gegenleistung nicht entfernt an den damaligen wirklichen Wert des Anwesens heranreiche, ergebe sich, daß .sie darüber einig gewe-sen seien, daß das Anwesen der Beklagten zu dem ihre Gegenleistung übersteigenden Wert unentgeltlich zugewendet worden sei« Sie meint, die bloße Kenntnis des Kiß-verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genüge noch nicht zur Annahme einer Einigung über die Unentgeltlichkeit im Sinne einer Schenkung; bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es nicht schlechthin auf den wahren Wert von Leistung und Gegenleistung, sondern zugleich auf deren Wertung durch die Beteiligten an« Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben« Es ist ihr zwar darin beizutreten, daß nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Verteil bringt als dem anderen, schon als Schenkung angesehen werden kann, vielmehr der auf eine unentgeltliche Zuwendung des Mehrwerts gerichtete Wille der Vertragspartei hervortreten muß, wenn von einer gemischten Schenkung die Hede sein soll (KGZ-163, 257? 259)« Pies hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt« Es hat seine Feststellung, der Vater des Klägers und die Beklagte hätten hinsichtlich des die Gegenleistung der Beklagten übersteigenden Wertes des Anwesens eine unentgeltliche Zuwendung gewollt. nicht auf ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schlechthin, sondern darauf gestützt, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags der Wert des Anv/esens. das Mehrfache, nämlich mehr als das Zehnfache des Wertes der Gegenleistung betragen habe, Wenn das Berufungsgericht aber aus einem solchen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und der Kenntnis der Vertragspartei hiervon die Schlußfolgerung gezogen hat, die Vertragsparteien seien sich Uber die Unentgeltlichkeit des Mehrwertes des Anv/esens einig gewesen, so i3t dies, v/eil andere Vorstellungen der Vertragsparteien über diesen Mehrwert nicht ersichtlich sind und auch von der Bevision nicht geltend gemacht werden, aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang schließlich noch Verletzung des § 286 ZPO* Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe, als es aus der bloßen Peststellung eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf einen auf Unentgeltlichkeit gerichteten Parteiwillen geschlossen habe, nicht berücksichtigt, daß nach der Begründung des bauorn-gerichtlichen Genehmigungsbescheides' der Kaufpreis von a6 050 DM nicht im groben Mißverhältnis zu dem Grund3tücks-weri; stehe, daß der Einheit sv/ert des verkauften Anv/esens nur 10 100 DM betragen habe und daß der Y/irtschaftsplan von en^SeSen der Annahme des Sachverstän- digen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht rechtswirksam gewesen sei» Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Das Berufungsgericht hat die ausgeführten Tatsachen zwar bei der Feststellung des Wertes des Anwesens im Zeitpunkt des Verkaufs - 10 berücksichtigt (und zwar in dem Sinne, daß sie nicht geeignet seien, das Gutachten des Sachverständigen zu widerlegen) nicht aber auch bei, peiner Auffassung, die Parteien des. Kaufvertrags hätten das aus der Feststellung dieses Wertes sich ergebende grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gekannt« Insoweit führt das Berufungsgericht lediglich aus, bei der dargelegten Sachlage liege die Kenntnis der Vertragsparteien au? der Hand« Damit stehen aber die aufgeführten Tatsachen, da sie gegen eine Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags von dem hohen Wert des Anwesens sprechen, in Widerspruch, Ohne Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen konnte das Berufungsgericht daher nicht von einer Kenntnis der Vertragsparteien von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehen. Das Berufungsgericht hat allerdings in einer Hilfserwägung noch festgestellt, die Beklagte sei bei den Verhandlungen des Erblassers mit dem Bürgermeister und Mitgliedern des Stadtrates von wiederholt mit anwesend gewesen und habe deshalb von dem für ein Grundstück geforderten hohen Preis Kenntnis erhalten« Aber auch hieraus kann ohne Auseinandersetzung mit den aufgeführten Tatsachen nicht auf eine Kenntnis der Parteien des Kaufvertrags von einem so hohen Wert des Anwesens, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, geschlossen werden« Das angefochtene Urteil kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben« Es war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weitere Rüge - 11 bedurfte, das Berufungsgericht habe auch durch die Nichteinhclung des von der Beklagten beantragten neuen Gutachtens die Vorschrift des § 286 ZPO verbiet st • Dr* Augustin Schuster Hothe Br* Freitag Mattem