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BGH · Y ZR 147/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 147/57

Mai 1956 wollte der Kläger an der entsprechenden Stelle des umgebauten Hauses einen bis etwa in Kniehöhe herabreichenden Seitz-Doppeletagen-Automaten mit einer Höhe von 1550 mm, einer Breite von 607 inm und einer Tiefe von 220 mm anbringen lassen, durch den im Sommer Rollfilme und im Winter Hustenmittel verkauft werden sollten, Da das Wandstück schmaler als der Automat ist, hätte dieser etwa 1Ö cm Über die Hausgrenze hinaus vor das ßast-wirtschaftsgebäude gereicht und zwar vor die dort befindliche, etwa 15 cm breite, und das Regenabflußrohr enthaltende Vertiefung in der Hauswand, an die sich ein Nebeneingang der anschließt. maten derart, daß er die Hausgrenze überragt, zu verhindern, lieiB die Beklagte in der Y/andvertiefung unmittelbar neben der Ecke des Hauses des Klägers (zwischen dem Regenabflußrohr und dieser Ecke) ein (später durch eine Blechplatte ersetztes) Brett anbringen, das seitlich zu dem Bürgersteig hin vorragt. Der Kläger hält die Beklagte nicht für berechtigt, die Anbringung des Automaten trotz Überrägens vor ihre Rauswand' zu verhindern, da er durch den Überbau das Eigentum an dem £ rund und Boden in der früheren Grass enbreite nicht verloren habe. fung im übrigen unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Klagoanspruch zu 5 (Überbaurente) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Beklagten die Geltendmachung ihrer beschränkten Erbenhaftung Vorbehalten und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs zu 5 an das Landgericht zurück-verwiesen» U Der Umstand, daß aas Grundstück, auf dem die Gastwirtschaft ,lSt4HHHHH),, betrieben wird, nicht der Beklagten als Alleincigentümerin, sondern der Beklagten und ihren beiden Töchtern in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört, steht der Geltendmachung der noch in Streit befindlichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte allein nicht entgegen« Die Ansprüche zu 1 und 2 richten sich gegen Maßnahmen, die von der Beklagten allein ergriffen wurden, und mit den Ansprüchen zu 3 und 4 werden nur die Folgen dieser vom Kläger als unberechtigt bezeichneten Maßnahmen geltend gemacht» 2, ln sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der auf die Gasse zwischen den beiden Häusern übergebaute Veil des Gebäudes der "StJlfe-4HMP" nicht Eigentum des Klägers, sondern der Erbengemeinschaft zwischen der Beklagten und ihren beiden Ibchtern ist« Der RechtsVorgänger des Klägers hatte in der Grenzverhandlung vom 26, August 1933 der Überbauung der Gasse zuge- 216, 219)» War aber der Überbau entsprechend der Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB erfolgt, so war der Uber die Grundstücksgrenze gebaute Teil des Gebäudes der tfStadtschänke(t wesentlicher Bestandteil nicht der überbauten Gasse und damit nicht des Grundstücks des Rechtsvorgängers des Klägers, sondern des Gebäudes der damit des Grundstücks selbst, auf dem dieses sich befindet, geworden und dadurch in das Eigentum des verstorbenen Ehemanns der Beklagten gefallen (Urteil des Senats vom 30. gleich berechtigt wäre, mit dem Automaten eine auch nur geringfügige Fläche des auf die frühere Gasse Übergebauten Teils des Gebäudes der "StflBHBHHfe* zu bedecken« Bern kann jedoch nicht gefolgt werden» Die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte zur Anbringung der Platte berechtigt war, hängt vielmehr, davon ab, ob sich die Platte Über dem Grundstück der befindet» Dies ist vom Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt« Aus dem in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Umstand, daß sich in der Wand des auf die frühere Gasse über« gebauten Teils des Gebäudes der sine etwa Dies hätte aber zur Folge, daß sich das Recht des Klägers als Eigentümer dieser Fläche nach § 905 BGB auf den Raum über dieser Fläche, also auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken und damit die Platte in das Eigentumsrecht des Klägers eingreifen würde» Diese Folgerung vermag der Senat allerdings nicht zu ziehen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß sich die Wandvertiefung nur über der Erdoberfläche befindet, darunter aber die frühere Gasse in vollem Umfang überbaut ist« In diesem Falle würde nämlich der Luftraum in der Wandvertiefung über dom übergebauten Teil des Gebäudes der "StÄh liegen und das Eigentumsrecht der Erbengemeinschaft zwischen der Beklagten und ihren beiden Töchtern sich, damit nach § 905 BGB auf diesen Luftraum erstrecken (Meisner/Stern/ Hodes aaO § 1 II 2 S» 9)» Die Entscheidung über den Anspruch auf Beseitigung der Platte hängt daher noch von weiteren tatsächlichen Feststellungen ab» Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Platte etwa in den übergebauten Teil des Gebäudes der «SttBMB»« und damit in das Eigentum der Erbengemeinschaft eingefügt wui*de, Diese Einfügung wäre.da sie nur die Anbringung des Automaten verhindern sollte, nur zu eine® vorübergehenden Zweck erfolgt und hätte daher die Platte nach § 95 Abs. 2 BGB nicht zu dem Bestandteil des Gebäudes der "Stadtsehänke11 gemacht* Es könnte deshalb schon aus diesem Grunde hinsichtlich der Anbringung der Platte von einem weiteren Überbau auf das Grundstück des Klägers nicht gesprochen werden. Der Annahme eines Überbaus nach § 912 Abs. 1 BGB würde, wie die Hevision zutreffend hervorhebt, ferner entgegenefcehen, daß die Platte gegen den Widerspruch des Klägers angebracht wurde. Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten und ihrer Miterben an dem übergebauten Gebäudeteil der MSt®B^ im Sinne des *§ 1004 BGB, welche die Beklagte nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2« Halbsatz BGB allein abwehren könnte, würde nur dann vorliegen, wenn der Automat entweder die Gebäudefläche des übergebauten Gebäudeteils der "StflBh-iu diner die Gebäudefläche beschädigenden Weise berühren oder wenn das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Hiterben (wie dies nach den Ausführungen zu 3 auch Voraussetzung.für das Hecht der Beklagten zur Anbringung der Platte ist) sich auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken und der Automat in diesen Luftraum hineinragen würde* Las Vorliegen aller dieser Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung des Eigentums, der Beklagten und ihrer Miterben durch den Kläger ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt und bei dem gegebenen Sachverhalt, ohne daß dieser allerdings schon jetzt mit Sichex*-heit.die Annahme des Gegenteils zuläßt, auch nicht wahrscheinlich* Es bedarf deshalb insoweit noch weiterer Feststellungen, gegebenenfalls auf Grund eines Augenscheins« Sollte sich auf Grund dieser Feststellungen ergeben, daß der Automat das Eigentum der Beklagten und ihrer Miterben nicht in .dem vorstehend dargelegten Sinne beeinträchtigen würde, so bedarf es noch der Entscheidung der Frage, ob schon das bloße Verdecken eines Teils eines Gebäudes derart, daß die Sicht auf das Gebäude gestöx't ist, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 10Ö4 BGB darstellt* Biese Frage ist zu verneinen» Zu den Einwirkungen auf das Eigentum im Sinne der §§ 903, 906, 907‘, 1004 BGB gehören nur unmittelbare Ein-' wix’kungen sinnlich wahrnehmbarer Stoffe, also*Einwirkungen, bei denen eine Grenzüberschreitung stattfindet, nicht dagegen die sogenannten negativen Einwirkungen, bei denen nur natürliche Zuführungen abgehalten, insbesondere Licht, Luft oder Aussicht entzogen werden (Ux*teile dee Senats vom 16. § 903 Anm* 16), Um eine Einwirkung dieser Art wurde es sich aber auch hier handeln, wenn durch den überragenden Automaten lediglich.die Sicht auf das Gebäude der “Stffl^-■■■V beeinträchtigt würde, ihrem Eigentum liegenden Bürgers tei g beeinträchtigen würde und dies in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB einen Abwehransjpruch gegen den Kläger begründen könnte« Ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch deshalb zu verneinen, weil der Gemeingebrauch dem öffentlichen Hecht untersteht und für den Straßenanlieger keine privatrechtliche Befugnis, die allein einen Abwehranepyüch nach § 1004 BGB rechtfertigen könnte, begründet (EGZ 123, 181, 184/185? 6« Für den Fall, daß der Automat in den Luftraum, auf den sich das Eigentum des Klägers erstreckt, oder lediglich in den Luftraum über dem Bürgersteig vor dem Gebäude der ''SttfMBBNBP'1 hineinragen Würde, ohne das Eigentum der Beklagten und ihrer Miterben unmittelbar zu beeinträchtigen, bleibt schließlich noch zu prüfen, ob nicht das nachbarliche GemeinschaftsVerhältnis zwischen den Parteien der Anbringung des Automaten entgegenstehen würde« Der Ausgleich widerstreitender Interessen geschieht zwar in erster Linie durch die nachbarrechtlichon Gesetzesvorschriften» Greifen diese aber nicht durch» so ist noch zu beachten, daß aus dem nachbarlichen Geraeinschaftsverhältnis eine Hechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme entspringt, welche die • Ausübung eines bestehenden Hechts des Grundstückseigentümers unzulässig machen kann und sich als Anwendung der Hegeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens darstellt (IM § 903 BGB Nr» 1 und 2; ferner Urteile des Senats vom 9. Bei der Entscheidung der Frage, ob die* aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Parteien sich ergebenden Pflichten die Anbringung dos Automaten so, wie sie vom Kläger beabsichtigt ist, unzulässig machen, ist davon auszugehen, daß eine aus dem nachbarlichen Gemeinschafttsverhältnis sich ergebende Beschränkung an sich bestehender Eigentumsrechte eine durch zwingende Gründe erforderte Ausnahme eein muß (3M § 903 BGB Nr» 1 und 2)» Ob

Zitierte Normen: § 912 BGB
BGBGebäudeAnbringungBerufungsgerichtAutomatKlägerGasseEigentum

Volltext der Entscheidung

Y ZR 147/57	2381	035
Verkündet am .18* Februar 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Daniel M a	ih	(WBP) $
straße ■,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Wilhelmine L flBHBP gebe WaflHt in
(V/flBl) < MflBN trade «
Beklagte7 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbövollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatepräeidenten Dr. fasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr» Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem
 für Recht erkannt! *
Auf die Revision des Klägers wird das . Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/?/estf * vom 5. Juli 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 19* Oktober 1956 zurückgewiesen wurde.
In diesem Umfang wird die Sache zur adder-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
Von Rechts wegen
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 Tatbestand«
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Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks an der MflBtetraße in HQBB, in dem er eine Drogerie mit Foto-handlung betreibt? Das angrenzende Hausgrundstüok ist Eigentum der Beklagten und ihrer Töchter Maria und Mathilde LflHB in ungeteilter Erbengemeinschaft« Auf diesem Grundstück wird die Gastwirtschaft “SlfllMHHBHä” betrieben«
Zwischen beiden Häusern befand sich früher eine schmale Gasse, die zu dem Grundstück des Klägers gehörte. Bei der Errichtung eines Neubaus des Gastwirtscbaftsgebäudes im Sommer 1933 durch den verstorbenen Ehemann der Beklagten, den damaligen Eigentümer des Grundstücks, wurde die Gasse überbaut. Am 26. August 1933 führte das Katasteramt	eine
 Grenzverhandlung mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und dem verstorbenen Vater des Klägers, dem damaligen Eigentümer des Grundstücks des Klägers, durch. In* der Niederschrift darüber heißt es, ’’das neu erbaute Wohnhaus stehe nach den Katasterunterlagen "ca. 30 cm in dem Eigentum	Nach dem weiteren Inhalt der Niederschrift
 haben die Beteiligten daraufhin erklärt«
"Ditto hat mit Zustimmung von	die fragliche
 Gasse in Besitz genommen und überbaut. Unter bestimmten Voraussetzungen, die jedoch noch durch Eintragung in das Grundbuch festgelegt werden müs- ; sen, ist	bereit,	den	fraglichen	Streifen
 an Ditto aufzulassen.”	i
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Die Auflassung ist bisher nicht erfolgt.
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Von 1933 bis zu dem Umbau des Hauses des Klägers Ende !
1935 hing an dem Wandstück zwischen dem Schaufenster der: Drogerie und der Hausgrenze der	*in	vier-	,
schächtiger Y/arenautomat des Klägers, wobei streitig ist, ob nr schon etwas über die Hausgrenze hinausragte oder nicht. Am 17. Mai 1956 wollte der Kläger an der entsprechenden Stelle des umgebauten Hauses einen bis etwa in Kniehöhe herabreichenden Seitz-Doppeletagen-Automaten mit einer Höhe von 1550 mm, einer Breite von 607 inm und einer Tiefe von 220 mm anbringen lassen, durch den im Sommer Rollfilme und im Winter Hustenmittel verkauft werden sollten, Da das Wandstück schmaler als der Automat ist, hätte dieser etwa 1Ö cm Über die Hausgrenze hinaus vor das ßast-wirtschaftsgebäude gereicht und zwar vor die dort befindliche, etwa 15 cm breite, und das Regenabflußrohr enthaltende Vertiefung in der Hauswand, an die sich ein Nebeneingang der	anschließt. Um eine Anbringung des Auto-
maten derart, daß er die Hausgrenze überragt, zu verhindern, lieiB die Beklagte in der Y/andvertiefung unmittelbar neben der Ecke des Hauses des Klägers (zwischen dem Regenabflußrohr und dieser Ecke) ein (später durch eine Blechplatte ersetztes) Brett anbringen, das seitlich zu dem Bürgersteig hin vorragt. Die Anbringung des Automaten mußte deshalb unterbleiben.
Der Kläger hält die Beklagte nicht für berechtigt, die Anbringung des Automaten trotz Überrägens vor ihre Rauswand' zu verhindern, da er durch den Überbau das Eigentum an dem £ rund und Boden in der früheren Grass enbreite nicht verloren habe. Me Verhinderung sei auch eine Schikanemaßnahme, weil dex' neue Automat genau so breit wie der alte sei, die Hauswand nur* unwesentlich verdecke und den Verkehr durch den Ne-beneingang nicht behindere. Der Kläger ist weiterhin der Meinung, die Beklagte müsse-ihm die für die vergeblich! versuchte Anbringung des Automaten entstandenen Kosten in Höhe von
t
87,90 HM und den Oewinnausfall aus dem verhinderten Automaten-
verkauf, der eich auf täglich 20 DM belaufe, ersetzen. Er verlangt schließlich die Zahlung einer angemessenen Überbaurente ,
Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
;« die an der Südecke seines Hauses I4MRP,
M^^straße ■, angebrachte Platte zu beseitigen;
2« es bei Vermeidung einer für den Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, irgendwie die Anbringung des Seitz-Warenautomaten an der Südecke seines Hauses zu verhindern;
3» für die Zeit vom 17«5.1956 bis zu dem 5* Juli 1957 täglich- 20 DM an ihn zu zahlen;
4. weitere 87,90 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 23« Januar 1956 an ihn zu zahlen;
3« eine vom Gericht festzusetzende Überbaurente seit: dem 1. Januar 1952 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweiso die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben.
Sie beruft eich darauf, sie sei trotz des dem Kläger verbliebenen Grundeigentums an der Gassenbreite Eigentümerin und Besitzerin des darauf errichteten Hauses, Der Kläger pei deshalb zur Verdeckung eines auch nur kleinen Teils der Pläche ihres Hauses nicht berechtigt» Die.Beklagte bestreitet auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Den Anspruch auf die Überbaurente hält sie für verwirkt»
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewie-scn. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Beru-
 
fung im übrigen unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Klagoanspruch zu 5 (Überbaurente) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Beklagten die Geltendmachung ihrer beschränkten Erbenhaftung Vorbehalten und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs zu 5 an das Landgericht zurück-verwiesen»
Kit der Hevision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat»
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision*
Entecheidungsgründe s
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U Der Umstand, daß aas Grundstück, auf dem die Gastwirtschaft ,lSt4HHHHH),, betrieben wird, nicht der Beklagten als Alleincigentümerin, sondern der Beklagten und ihren beiden Töchtern in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört, steht der Geltendmachung der noch in Streit befindlichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte allein nicht entgegen« Die Ansprüche zu 1 und 2 richten sich gegen Maßnahmen, die von der Beklagten allein ergriffen wurden, und mit den Ansprüchen zu 3 und 4 werden nur die Folgen dieser vom Kläger als unberechtigt bezeichneten Maßnahmen geltend gemacht»
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2, ln sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der auf die Gasse zwischen den beiden Häusern übergebaute Veil des Gebäudes der "StJlfe-4HMP" nicht Eigentum des Klägers, sondern der Erbengemeinschaft zwischen der Beklagten und ihren beiden Ibchtern ist« Der RechtsVorgänger des Klägers hatte in der Grenzverhandlung vom 26, August 1933 der Überbauung der Gasse zuge-
 
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 stimmt und war daher nach § 912 Abs, 1 BGB zur Duldung des Überbaues verpflichtet (Urteil des Senats vom 3. Dezember 1954 - V ZR 93/53 * IM § 912 BGB Nr. l). Ob die Zustimmung schon vorher als Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder nachträglich mit rückwirkender Kraft als Genehmigung (§§ 185 Abs, 2, 184 Abs. 1 BGB) erfolgte, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfttfcrt, ohne Bedeutung (Urteil des Senats vom 19. November 1954 - V ZR 90/53 - BGHZ 15,
216, 219)» War aber der Überbau entsprechend der Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB erfolgt, so war der Uber die Grundstücksgrenze gebaute Teil des Gebäudes der tfStadtschänke(t wesentlicher Bestandteil nicht der überbauten Gasse und damit nicht des Grundstücks des Rechtsvorgängers des Klägers, sondern des Gebäudes der	damit	des
 Grundstücks selbst, auf dem dieses sich befindet, geworden und dadurch in das Eigentum des verstorbenen Ehemanns der Beklagten gefallen (Urteil des Senats vom 30. April 1958 - V ZR 215/56 BGHZ 27 , 204 , 205/206 mit weiteren Nachweisen). Das Eigentum an der überbauten Grundfläche der Gasse war dagegen dem Rechtsvorgänger des Klägers verblieben (RGZ 160, 166, 179« 169, 172, 175? Balandt, BGB 17. Aufl. §.912 Anm.
4« Mcisner/Stern/HodesNachbarrecht 3. Aufl. § 24 II.S.
308)o Dieselben Eigentumsverhältnisse gelten auch für die Rechtsnachfolger der damaligen Eigentümer. Der Kläger ist daher Eigentümer der Grundfläche .der früheren Gasse, während der darauf befindliche Überbau im Eigentum der Erbengemeinschaft zwischen der geklagten und ihren beiden Töchtern steht.
3» Den Klageanspruch zu 1 (Beseitigung der Blatte) hat das Berufungsgericht deshalb nicht, als'begründet erachtet, weil die Blatte keinem selbständigen Zweck diene und der Kläger deren Beseitigung nur verlangen könne, wenn dr zu-
gleich berechtigt wäre, mit dem Automaten eine auch nur geringfügige Fläche des auf die frühere Gasse Übergebauten Teils des Gebäudes der "StflBHBHHfe* zu bedecken«
Bern kann jedoch nicht gefolgt werden» Die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte zur Anbringung der Platte berechtigt war, hängt vielmehr, davon ab, ob sich die Platte Über dem Grundstück der	befindet»	Dies ist
 vom Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt« Aus dem in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Umstand, daß sich in der Wand des auf die frühere Gasse über« gebauten Teils des Gebäudes der	sine	etwa
15 cm breite Vertiefung befindet, könnte vielmehr, wie dies auch von Seiten der Revision geschieht, entnommen werden, daß hinsichtlich der Wandvertiefung die Fläche der früheren Gasse nicht überbaut wurde. Dies hätte aber zur Folge, daß sich das Recht des Klägers als Eigentümer dieser Fläche nach § 905 BGB auf den Raum über dieser Fläche, also auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken und damit die Platte in das Eigentumsrecht des Klägers eingreifen würde» Diese Folgerung vermag der Senat allerdings nicht zu ziehen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß sich die Wandvertiefung nur über der Erdoberfläche befindet, darunter aber die frühere Gasse in vollem Umfang überbaut ist«
In diesem Falle würde nämlich der Luftraum in der Wandvertiefung über dom übergebauten Teil des Gebäudes der "StÄh liegen und das Eigentumsrecht der Erbengemeinschaft zwischen der Beklagten und ihren beiden Töchtern sich, damit nach § 905 BGB auf diesen Luftraum erstrecken (Meisner/Stern/ Hodes aaO § 1 II 2 S» 9)» Die Entscheidung über den Anspruch auf Beseitigung der Platte hängt daher noch von weiteren tatsächlichen Feststellungen ab» Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Platte etwa in den übergebauten Teil des Gebäudes der «SttBMB»« und damit in das Eigentum der Erbengemeinschaft
 
eingefügt wui*de, Diese Einfügung wäre.da sie nur die Anbringung des Automaten verhindern sollte, nur zu eine® vorübergehenden Zweck erfolgt und hätte daher die Platte nach § 95 Abs. 2 BGB nicht zu dem Bestandteil des Gebäudes der "Stadtsehänke11 gemacht* Es könnte deshalb schon aus diesem Grunde hinsichtlich der Anbringung der Platte von einem weiteren Überbau auf das Grundstück des Klägers nicht gesprochen werden. Der Annahme eines Überbaus nach § 912 Abs. 1 BGB würde, wie die Hevision zutreffend hervorhebt, ferner entgegenefcehen, daß die Platte gegen den Widerspruch des Klägers angebracht wurde.
4* Die Abweisung des Klageantrags zu 2 (Unterlassung der Verhinderung der Anbringung des Automaten) hat das Berufungsgericht mit dem Eigentumsschütz begründet, welcher der Beklagten und ihren Miterben hinsichtlich der einen Teil des Überbaus bildenden Gebäudefläche gewährleistet sei, mit dem die Beklagte zugleich den Luftraum hinter der Grenze zu dem Bürgersteig in Anspruch nehmen könne..Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieser Eigentumsschutz sei nicht deshalb eingeschränkt, weil, der Kläger Eigentümer des Grundstücketeils sei, auf dem der übergebaute Gebäudeteil stehe« Es hält den Kläger nicht für berechtigt, auf Grund seines Eigentums an dem überbauten Grundstücksteil vor die Fläche des übergebauten Gebäudeteils überzugreifen, weil die Dul-dungspflicht des Klägers aus dem rechtmäßigen überbau eine vollständige sei.
Diese Begründung vermag die Abweisung des Klageantrags zu 2, wie die Revision mit Recht rügt, nicht zu rechtfertigen. Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten und ihrer Miterben an dem übergebauten Gebäudeteil der MSt®B^ im Sinne des *§ 1004 BGB, welche die Beklagte nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2« Halbsatz BGB allein abwehren könnte,
 
würde nur dann vorliegen, wenn der Automat entweder die Gebäudefläche des übergebauten Gebäudeteils der "StflBh-iu diner die Gebäudefläche beschädigenden Weise berühren oder wenn das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Hiterben (wie dies nach den Ausführungen zu 3 auch Voraussetzung.für das Hecht der Beklagten zur Anbringung der Platte ist) sich auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken und der Automat in diesen Luftraum hineinragen würde* Las Vorliegen aller dieser Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung des Eigentums, der Beklagten und ihrer Miterben durch den Kläger ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt und bei dem gegebenen Sachverhalt, ohne daß dieser allerdings schon jetzt mit Sichex*-heit.die Annahme des Gegenteils zuläßt, auch nicht wahrscheinlich* Es bedarf deshalb insoweit noch weiterer Feststellungen, gegebenenfalls auf Grund eines Augenscheins«
Sollte sich auf Grund dieser Feststellungen ergeben, daß der Automat das Eigentum der Beklagten und ihrer Miterben nicht in .dem vorstehend dargelegten Sinne beeinträchtigen würde, so bedarf es noch der Entscheidung der Frage, ob schon das bloße Verdecken eines Teils eines Gebäudes derart, daß die Sicht auf das Gebäude gestöx't ist, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 10Ö4 BGB darstellt* Biese Frage ist zu verneinen» Zu den Einwirkungen auf das Eigentum im Sinne der §§ 903, 906, 907‘, 1004 BGB gehören nur unmittelbare Ein-' wix’kungen sinnlich wahrnehmbarer Stoffe, also*Einwirkungen, bei denen eine Grenzüberschreitung stattfindet, nicht dagegen die sogenannten negativen Einwirkungen, bei denen nur natürliche Zuführungen abgehalten, insbesondere Licht, Luft oder Aussicht entzogen werden (Ux*teile dee Senats vom 16. Juni 1951 - V ZB 55/50 « IM § 903 BGB Nr„. 1 mit weiteren Nachweisen und vom 10* April 1953 - V ZR 115/51* * LM
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§ 903 Nr.. 2; ebenso jetzt auoh Staudinger, BOB 11. Aufl„
§ 903 Anm* 16), Um eine Einwirkung dieser Art wurde es sich aber auch hier handeln, wenn durch den überragenden Automaten lediglich.die Sicht auf das Gebäude der “Stffl^-■■■V beeinträchtigt würde,
5a Wenn der Automat, soweit er über die Grenze des Grundstücks des Klägers zur	hinaus ragen
 würde, sich lediglich in dem Luftraum über dem Bürgersteig befinden würde, ohne in das Eigentum der Beklagten und ihrer Miterbeb einzugreifen, so erhebt sich die weitere Frage, ob der Kläger hierdurch den Gemeingebrauch der Beklagten und ihrer Miterben an dem vor. ihrem Eigentum liegenden Bürgers tei g beeinträchtigen würde und dies in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB einen Abwehransjpruch gegen den Kläger begründen könnte« Ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch deshalb zu verneinen, weil der Gemeingebrauch dem öffentlichen Hecht untersteht und für den Straßenanlieger keine privatrechtliche Befugnis, die allein einen Abwehranepyüch nach § 1004 BGB rechtfertigen könnte, begründet (EGZ 123, 181, 184/185? Stattdinger aaO § 905 Anm, 10 a? vgl« auch KG JW 1938, 948-hinsichtlich des Gemeingebrauchs am Wasser)«
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6« Für den Fall, daß der Automat in den Luftraum, auf den sich das Eigentum des Klägers erstreckt, oder lediglich in den Luftraum über dem Bürgersteig vor dem Gebäude der ''SttfMBBNBP'1 hineinragen Würde, ohne das Eigentum der Beklagten und ihrer Miterben unmittelbar zu beeinträchtigen, bleibt schließlich noch zu prüfen, ob nicht das nachbarliche GemeinschaftsVerhältnis zwischen den Parteien der Anbringung des Automaten entgegenstehen würde« Der Ausgleich widerstreitender Interessen geschieht zwar in erster Linie durch die
 nachbarrechtlichon Gesetzesvorschriften» Greifen diese aber nicht durch» so ist noch zu beachten, daß aus dem nachbarlichen Geraeinschaftsverhältnis eine Hechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme entspringt, welche die • Ausübung eines bestehenden Hechts des Grundstückseigentümers unzulässig machen kann und sich als Anwendung der Hegeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens darstellt (IM § 903 BGB Nr» 1 und 2; ferner Urteile des Senats vom 9. Juli 193.8 - V ZR 202/57 * BGüZ 28, 110, 114 und vom 28» Oktober 1958 - V ZR 54/56 = BGHZ 28, 225, 229/230)»
Bei der Entscheidung der Frage, ob die* aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Parteien sich ergebenden Pflichten die Anbringung dos Automaten so, wie sie vom Kläger beabsichtigt ist, unzulässig machen, ist davon auszugehen, daß eine aus dem nachbarlichen Gemeinschafttsverhältnis sich ergebende Beschränkung an sich bestehender Eigentumsrechte eine durch zwingende Gründe erforderte Ausnahme eein muß (3M § 903 BGB Nr» 1 und 2)» Ob
i
ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, ist unter Berücksichtigung aller vom Berufungsgericht festgestellten und von den Parteien weiterhin vorgebrachten Umstände zu
 entscheiden»
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7, Konnte sonach die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 keinen rechtlichen Bestand haben, so mußte das an-gefochtene Urteil auch hinsichtlich der Abweisung der Klage-
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antrüge zu 5 und 4 aufgehoben werden, da mit ihnen nur die Folgen der nach der Meinung des Klägers unberechtigten Verminderung der Anbringung des Automaten geltend gemacht werden«
Dr. Tasche	3)r. Augustin	Bo	the
 Dr. Freitag	Br. Blattern *
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