Für die Beklagte, die früher ihren Sitz in W#AA hatte, lastet auf diesem Grundstück eine Darlehenshypothek von ursprünglich 450 000 Goldmarkp Nach den im Jahre 1932 neu geregelten Darlehensbedingungen (Nr 8) war für alle Leistungen a^s Erfüllungsort bestimmt, waren alle Zahlungen bei der dort befindlichen Kasse der Beklagten zu entrichten und hatte sich die Beklagte Vorbehalten, für alle Zahlungen und alle Leistungen des Klägers Zahlungsort und Zahlstelle inner- i halb Deutschlands anderweit zu bestimmen. Durch Gesetz des Landes Thüringen über den Übergang der Forderungen von Kreditinstituten vom 13« (nicht 3«) Juli 1946 (RegBl I, 115) wurde bestimmt, daß Forderungen der Kreditinstitute, die auf Grund die- Der Kläger ist dagegen der Auffassung, die Beklagte müsse diese Zahlungen nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen» Br verweist auf die Fälligkeit des Darlehens seit dem Jahre 1936, auf das Verlangen der Beklagten im Jahre 1938, eine Teilrückzahlung von 200 000 RH zu leisten und auf die von der Beklagten veranlaßte vorübergehende ZwangsVerwaltung des Grundstücks» Br behauptet deshalb, unter fortwährendem Druck zu den Kapitalrückzahlungen der Jahre 1938 bis 1948 veranlaßt gewesen zu sein» Aus diesem Grunde - so trägt er weiter vor - habe auch der Treuhänder des nach dem Gesetz Kr 52 der Militärregierung beschlagnahmten Grundstücks den Verwalter zur Zahlung ermächtigt» Bine nochmalige Zahlung hält der Kläger für ihn nicht zu demutbar» Ihm sei erst durch Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie meint, 'der Kläger hätte die unwirksamen Zahlungen an einen Nichtberechtigten bei genügender Sorgfalt vermeiden können, so daß er nicht schutzwürdig sei* Er sei keinem Druck ausgesetzt gewesen» Eine Vollstreckung des sowjjgtzonalen Instituts habe er nicht zu befürchten brauchen* Es sei nicht einmal Anlaß zur Zahlung in entwertetem Geld gewesen, da keine Vereinbarungen über eine vorzeitige Tilgung der Hypothek getroffen worden seien* Der Kläger habe im übrigen schuldbefreiend hinterlegen können» Andererseits sei es der ihrer Unterlagen beraubten Beklagten garnicht möglich gewesen, den Kläger vor den streitigen Zahlungen zu benachrichtigen«, Im übrigen habe eine Zahlung in der Sowjetzone nicht erfolgen dürfen, weil das Vermögen des Klägers auf Grund der Gesetze Nr 52 und 53 der Militärregierung beschlagnahmt gewesen seio Eine Verjährung sei von der Schließung der Bank bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes gehemmt gewesen«, Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, Ihre Zulassung durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen § 546 Abs 2 ZPO, Allerdings könnte der Hinweis des angefochte nen Urteils, in den bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werde in starkem Maße auf die Umstände des Einzel« falles abgestellt, den Eindruck erwecken, als wolle das Beru-I fungsgericht für den vorliegenden Sachverhalt nur wegen der ■ ■ besonderen Pallgestaltung die Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen« Die weiteren Ausführungen lassen aber erkennen, daß eine solche Auffassung dem Gedankengang des Berih fungsgerichts nicht gerecht würde« Danach sieht es unabhängig von den einzelnen Umständen des Palles auch hier die Möglich* keit der Beantwortung einer grundsätzlichen Präge als gegeben an« Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bin : det das Revisionsgericht, Nur dann, wenn eindeutig zu erkennen wäre, daß die Revision unter Verkennung des Rechtsbegrif fes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wäre, würde dieser Grundsatz nicht gelten (vgl BGHZ 2, 396 und die Urteile des VI, Zivilsenats vom 26, März 1953 - VI ZK 101/52 - und 12, Januar 1955 - VI ZR 273/53)= Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor* Es ist weiter der Ansicht, Hypothek und persönliche Forderung seien hier außerhalb dieses Gebietes belegen, wobei unerheblich sei, ob man auch hinsichtlich der persönlichen Forderung die Lage des belasteten Grundstücks in Westberlin oder den Wohnsitz des Schuldners in den Vereinigten Staaten von Amerika entscheiden lasse. Es bejaht den Fortbestand der Beklagten trotz ihrer Enteignung nach dem Rechte des Ortes, an dem sie bis 1948 ihren Sitz gehabt habe, indem es auf das heute anerkannte Recht verweist, juristische Personen bestünden trotz solcher Enteignung in den Gebieten fort, in denen sie Vermögen hätten, das der Enteignung nicht unterworfen seiy Das Berufungsgericht .versagt dem Kläger auch, sich gemäß §§ 1155, 893 BGB darauf zu berufen, gutgläubig an eine durch das Grundbuch, den Hypothekenbrief oder öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunden ausgewiesene Gläubigerin geleistet zu haben, da er nur auf bestimmte Rechtswirkungen eines thüringischen Gesetzes vertraut habe, das die Zahlungsempfängerin als neue Gläubigerin bezeichne. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger aber eine Einrede gemäß § 1169 BGB zu, welche die Geltendmachüng der Hypothek dauernd ausschließe,, Denn die Beklagte sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dauernd gehindert, den streitigen, an sich noch nicht erfüllten Teil der Hypothek geltend zu machen , Ihr Verlangen erneuter Zahlung stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es meint aber, die Verworrenheit der Nachkriegszeit habe diese Gefahr in einem so hohen und für den Gesetzgeber von 1900 nicht voraussehbaren Maße erhöht, daß sie dem Schuldner nicht mehr ohne weiteres aufgebürdet werden könne (BGHZ 12, 86), Insbesondere habe die Spaltung Deutschlands in zwei politisch und wirtschaftlich verschiedene Gebiete und die damit zusammenhängende rechtliche und tatsächliche Spaltung unzähliger Unternehmungen die Rechtsunsicherheit im Verkehr zwischen Gläubiger und Schuldner vielfach untragbar gemacht. Auch die Beklagte bestreite nicht ernsthaft, daß der Kläger damals die Landesbank Thüringen für seine rechte Gläubigerin gehalten habe» Es könne nicht einmal vermutet werden, daß der Kläger bzw» seine Berliner Vertreter'damals irgendwelche Zweifel an dem Gläubigerrecht der fraglichen thüringer Banken gehabt hätten (hierzu verweist das Berufungsgericht auf das Schreiben des Verwalters Z^HB vom 25» Februar 1949, nach dem dieser noch gar nicht an die Möglichkeit eines anderen Empfangsberechtigten gedacht hätte)« Der Kläger hätte ohne fahrlässig zu handeln an die Empfangsberechtigung der Landesbank Thüringen bzw, Landeskreditbank Thüringen glauben dürfen. Dies alles habe im vorliegenden Palle entscheidende Bedeutung, Denn die Stillegung der Beklagten und die gesetzli-che Forderungsübertragung im sowjetisch besetzten Gebiet habe sich keineswegs so eindeutig als eine rein kommunistisch geprägte rechtsstaatlich unvertretbare Enteignung gekennzeichnet, Zweifel hätten bei den späteren Massenenteignungen privater WirtschaftsUnternehmungen auf der Hand liegen mögen, nicht jedoch für die Jahre 1945/46 bei Banken, die auch in Westberlin stillgelegt worden seien und über deren weiteres Schicksal keine sicheren Aussagen hätten gemacht werden können. In der Forderung erneuter Zahlung erblickt das Berufungsgericht auch deshalb einen Verstoß gegen Treu und Glauben, weil das fragliche Ergebnis für die Beklagte selbst nicht anders gewesen wäre, wenn der Kläger Zweifel über die Person der Berechtigten gehabt hätte. Bas Berufungsgericht verneint auch ein eigenes treuwidriges Verhalten des Klägers, das seiner Berufung auf Treu und Glauben entgegenstehen könnte* Der Kläger habe, so führt es weiter aus, Rückzahlungen nicht etwa zu einer Zeit vorgenommen, als die rechte Gläubigerin noch garnicht zur Annahme verpflichtet gewesen sei* Auf Grund von Nr 3 der Bedingungen der Schuldurkunde stellt es die Fälligkeit der Hypothekenforderung für den 31? Dem Schreiben Zachers vom 16, August 1947 entnimmt es, daß die Landesbank Thüringen auf Zahlung bestanden habe, wobei es auch auf Zachers Bitte um Stundung verweist* Bei dieser Sachlage hält es die Beklagte für darlegungsund beweispflichtig dafür, daß und auf welche Weise der vertragliche Fälligkeitstermin aufgehoben worden sei* Diese Verpflichtung sieht es nicht als er- i' füllt an* Hach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine Verletzung der Besatzungsvorschriften nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt» Dem Schreiben des Verwalters Böfl^P vom 25. mit einer erneuten Zahlung wegen eines Verstoßes gegen west- l liehe Sperrvorschriften zu rechnen brauchen und nur das könne | der Beklagten helfen» Nach seiner Auffassung liegt jedenfalls 1 ein bewußter Versuch, die Zwecke der Militärgesetze- zu ver- *j eiteln, erkennbar nicht vor (vgl BGHZ 12, 79 /&8/897')o I höriger gegen Einwohner der Vereinigten Staaten von Amerika § sichern, keine Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt der an-geführten Gesetzgebung mehr* Der Kläger ist daher als amerika- .• nischer Staatsbürger nicht grundsätzlich gehindert, von der Beklagten den Verzicht auf ihr dingliches Recht an seinem Grundstück in Charlottenburg und die Bewilligung seiner Löschung zu verlangen» Beide Urteile betreffen jedoch einen von dem vorliegenden wesentlich abweichenden Sachverhalt- Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es bei Entscheidung der hier zu beurteilenden Frage ganz auf die Umstände des einzelnen Falles an (vgl Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 12, 79 /ö£7 und das vorstehend angeführte Urteil des IV. Zivilsenats, S 5 unten der Entscheidungsgründe) - Allgemeine für jeden Fall passende Regeln lassen sich hier nicht aufstellen« Die Grundsätze der von der Revision angeführten Urteile können daher nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden und auch, soweit sie allgemeiner. Art sind, ist zu prüfen, wie ihre Anwendung in anders gestalteten Fällen mit dem sonstigen Sachverhalt abzu-stimmen ist« Das Urteil des IV, Zivilsenats betrifft zwar auch eine auf einem Westberliner Grundstück ruhende Last (Abgel-tungsdariehen), deren Gläubigerin eine in der Sowjetzone an-säßige Hypothekenbank war, die dasselbe Schicksal wie hier die Beklagte erlitten hatte-,. Juni 1948 mit Rücksicht auf die Währungsreform erfolgt sei, Angesichts des Zeitpunktes der Rückzahlung ist das Besondere dieses Falles offensichtlich« Das Urteil des erkennenden Senats vom 19» Februar 1954 andererseits behandelt die Wirksamkeit der Hin- terlegung der Zinsen für eine auf einem Grundstück in Westdeutschland ruhende Hypothek, deren Gläubigerin ebenfalls die jetzige Beklagte ist« In diesem Palle waren die Zinsbeträge erst nach der Währungsreform im Januar und Februar 1950 sowie später hinterlegt worden«. Die weitere Besonderheit lag noch darin, daß der Treuhänder der Beklagten seit länger als einem Jahr vor der ersten Hinterlegung mit der Schuldnerin in Verbindung gestanden, unter Bezugnahme auf die Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum seine Empfangsberechtigung betont und die Schuldnerin an die zuständige LandesZentralbank verwiesen hatte« Diesem Sachverhalt gegenüber hat der Senat die Schuldnerin nicht für entlastet erklärt, als sie gestützt auf den abweichenden Rat ihres Rechtsanwalts trotz wiederholter Belehrung auf dem Standpunkt verharrte, zur Hinterlegung berechtigt zu 3ein* Mit diesem Fall kann der vorliegende weder in zeitlicher Beziehung noch seinem inneren Gehalt nach irgendwie verglichen werden«. Daß im vorliegenden Falle der Xläger nach heutiger Rechtsauffassung an einen Nichtberechtigten geleistet hat, seine Zahlungen also keine schuldbefreiende Wirkung hatten, ist ja gerade der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts* § 362 BGB ist daher nicht verletzt« Wenn das Gesetz einzelne Ausnahmen von dieser Vorschrift wie in den Fällen der §§ 406, 407 BGB bei der Forderungsabtretung zuläßt, so schließt es damit den Schuldnerschutz des § 242 BGB nicht aus«, Dies verneint das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall mit Recht- Dagegen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn es allein aus dem Verhalten der Beklagten nach den Zah- ,| lungen des Klägers folgert, die Beklagte habe insoweit ihren j Darüber hinaus konnte der Beklagte aus dem Verhalten der Klägerin nach der Rückzahlung des Kapitals an die Sächsische Landesbank keinen Eindruck gewinnen, weil er glaubte, seine Schuld beglichen zu haben« Auch war das Gläubigerrecht der Klägerin eine Zeit lang so ungeklärt, daß für den auf den Zeitablauf beruhenden Vertrauensschutz des Beklagten kein Raum ist,” Auch dieses Urteil unterlag im Revisionsverfahren der Nachprüfung des erkennenden Senats» Im Urteil vom 15» April 1955 - V ZR 65/54 - hat ei* die dortige Auffassung des Berufungsgeinchts gebilligt, daß die Untätigkeit der Gläubigerin während einer Zeit von 5 l/2 Jahren zu keiner Verwirkung geführt habe. Diese Ansicht muß für den vorliegenden Pall erst recht gelten» Abgesehen von den besonderen Einzelumständen spricht hier noch die Tatsache gegen die Annahme einer Verwirkung, daß die Beklagte sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann, während in dem vorstehend angeführten Pall die Hypothek bereits gelöscht war und die Gläubigerin ihre Wiedereintragung im Wege der Grundbuchberichtigung begehrte«, Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger somit den entsprechenden Teilforderungen aus der Hypothek der Beklagten nicht auch mit dem Einwand der Verwirkung begegnen. In BGHZ 12, 79 war einer der entscheidenden Gesichts-punkte, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks in Westdeutschland und der persönliche Schuldner zur Zeit der Zahlungsleistung in Thüringen, also im sowjetzonalen Machtbereich wohnte, Das Urteil vom 15o April 1955 - V ZR 65/54 -betrifft andererseits eine Zahlung, die bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1946 geleistet wurde,. Andererseits wird der Gedankengang der Revision auch nicht durch den Beschluß des IV, Zivilsenats vom 11, November 1953 - IV ZB 67/53 - (IM, Nachschlagewerk Nr 4 zur 40, DVO z UmstG - NJW 1954, 310 = BB 1953, 1052) getragen, wie der er-kennende Senat in BGHZ 12, 79 /87/8Ö7 und S 10 der Entscheidungsgründe von V ZR 65/54 hinsichtlich der dortigen Tatbestände ausgeführt hat, worauf zu verweisen ist. 5. Die Revision beruft sich nun auf den Aufsatz von Mei-licke in HuW 1947, 18 über "die Beschlagnahmen und Enteignungen in den vier BesatzungsZonen in ihrer Auswirkung auf Berlin", in dem bereits erhebliche Zeit vor der Zahlung des Klägers gewarnt worden sei, an Stellen in der Sowjetzone zu leisten, die ihre Legitimation aus dortigen Enteignungsmaßnah? Zunächst ist der im Zusammenhang damit vorgetragenen Auffassung der Revision zu widersprechen, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 19« Februar 1954 - V ZR 66/53 -könne nicht einmal die Inanspruchnahme eines Anwalts den Kläger entlasten. insbesondere die Blockade Berlins und deren Abwehr weitgehend Aufklärung gebracht, die Westmächte würden nicht etwa die Maßnahmen der sowjetischen Administration und der von ihr abhängigen deutschen Stellen als solche der vierten gemeinschaftlichen Besatzungsraacht billigen und stützen (vgl hierzu auch die Ausführungen des I, Zivilsenats vom 17» März 1955 - I ZR 77/52 /siehe ober^Z unter Bezugnahme auf die Schrift "Berliner Schicksal 1945 - 1952”, zusammengestellt im Aufträge des Senats von Berlin vom Büro für Gesamtberliner Fragen; Berlin 1952), Eine genaue Ermittlung des Zeitpunktes, in dem diese Kenntnis als Allgemeingut anzunehmen war, erübrigte .sich dort, weil Erfüllungshandlungen vom Jahre 1950 zu beurteilen waren. 356 - November-Nummer) auf einem hier weniger in Betracht kommenden Sondergebiet ergänzte Zur Zeit der hier streitigen Zahlungen handelte es sich jedenfalls noch um vereinzelte Stimmen, denen sich die Gerichtspraxis erst im Laufe des Jahres 1948 und später .anschloß und bei denen damals noch nicht vorauszusehen war, ob ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung folgen würde * Dem stehen auch die Ausführungen des IV„ Zivilsenats vom 14- Oktober 1954 - IV ZR 66/54 - (S 8 der Entscheidungsgründe) nicht entgegen, Von den dort angeführten Nachweisen kämen hier nur die bereits erörterten Ansichten von Meilicke und Benkard in Betracht, während die anderen zeitlich später liegen» Auch in diesem Falle war das Revisionsgericht nicht genötigt, den genauen Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis festzustellen, da es eine Zahlung vom 21» Juni 1948 zu beurteilen hatte» Voraussetzungen der Schuldner eines Bankkredits, dessen umgestellter Restsaldo von dem nach Westberlin verlagerten Gläubiger nach der Währungsreform geltend gemacht wird, ein Leistungsverweigerungsrecht geltendmachen kann, das er auf die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Stellen des sowjetisch besetzten Gebietes Deutschlands stützt, Dieser Gedankengang ist nicht auf die Verhältnisse zu übertragen, unter denen der Kläger im August 1947 und im Januar 1948 an den Forderungsprätendenten in Thüringen leistete« Nach der vorstehenden Untersuchung ist andererseits dem Kläger auch kein Vorwurf zu machen, daß er keinen Rechtsrat vor seinen Zahlungen eingeholt hat« Denn nach dem damaligen Stande der Rechtsprechung erscheint es zweifelhaft, ob ihn eine solche Beratung von den Zahlungen an die Sowjetzonale Bank abgehalten hätte« Die vereinzelten Stimmen im Schrifttum hätten ihn selbst dann nicht verpflichtet, Rechtsrat einzuholen, wenn sie ihm oder seinem Vertreter bekannt gewesen wären« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht stelle nicht fest, daß der Kläger in einer Zwangslage gezahlt habe, und nehme die Fälligkeit der Forderung der Beklagten unter Prozeßvers-toß an« Im Urteil vom 15» April 1955 - V ZR 65/54 - hat der erkennende Senat dem Schuldner den Schutz dieser Vorschrift auch dann zugebilligt, als er die Fälligkeit erst durch Vereinbarung mit dem Sowjet- ' zonalen Prätendenten gutgläubig herbeigeführt hatte. Auf die einzelnen Rügen zu diesem Punkte braucht daher nicht eingegangen zu werden» Im übrigen stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger habe hier keinen unlauteren Währungsgewinn gemacht, sondern vielmehr aus Mitteln des Hauses gezahlt, was die Beklagte selbst nicht bezweifle» Diese Feststellung kann in ihrem ersten Teil auch nicht durch den Hinweis der Revision auf den eigenen Vortrag des Klägers in der Erwiderung auf die Berufungsbegründung (Bl 6) und das Schreiben des Sozius Nebel des Verwalters Zacher, vom 16, September 1947 an die Landesbank Thüringen erschüt- I/-: tert werden. Wenn der Kläger die Mittel für die erste Zah- /■ lung vom August 1947 durch Verkauf von Möbeln beschafft hat, .v so rechtfertigt das noch nicht die Annahme, er habe einen unlauteren Währungsgewinn erzielen wollen» Der Senat hat dort ausgeführt, daß das Gesetz Nr 52 trotz seines Art VI die Berufung auf Treu und Glauben, und zwar jedenfalls für die Zeit nach Aufhebung der Vermögenssperre zu dem Gesetz Nr 52, ausschließen wolle, wenn ein Verhalten des Vermögensinhabers, das an sich keine VermögensVerfügung darstelle im Ergebnis zu einer Vermögensminderung führe, jedenfalls nicht, wenn ein bewußter Versuch, den Zweck des Militärregierungsgesetzes Nr 52 zu vereiteln, nicht vorliege (in letzterer Hinsicht vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 20, März 1953 - V ZR 143/51 - IM, Nachschlagewerk Nr 1 zu MilRegG 52 Art I = Betrieb 1953, 351 = BB 1953, 548)» Die Zahlungen des Klägers vorn August 1947 und Januar 1948 verstießen andererseits auch nicht gegen das Gesetz Nr 53 der'Militärregierung» Der devisenrechtliche Begriff des "Inlands” ("Gebiets") wurde erst nach der Währungsreform des Jahres 1948 auf die Länder der Bundesrepublik begrenzt (V0B1 BritZ 1949, 520)» Zwar ging die Regelung in der ehemaligen Britischen Besatzungszone schon in den Jahren 1946 und 1947 dieser Entwicklung voraus (vgl S 19 der Gründe des Beschlusses des IV» Zivilsenats vom 11» November 1953 -.IV ZB 67/53 r, IM, Nachschlagewerk Nr 23 zu BGB § 812 = NJW 1954, 310 = BB 1953, 1032; Rundverfügungen Nr 73/46 und 10/47 der'Reichsbankleitstelle Hamburg in HansJustVerwBl 1946, 64 r Sp und 1947, 9#r Sp$ ferner zusammenfassende Bekanntmachung des Präsidenten des Oberlandesge- 259 /267 unten/)« Die weitere Entwicklung der Devisengesetzgebung in Westberlin ist für die hier in Betracht kommende Zeit von 1946/1947 ohne Bedeutung» - Eine Verletzung des Kontrollratsgesetzes Nr 5 kam schon deshalb nicht in Frage, weil dessen Art IX Vermögenswerte, die der Oberhoheit der Vereinigten Staaten von Amerika unterstanden, von der Wirkung der Beschlagnahme der Art II und III ausnahm» Das Gesetz Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission (vgl oben unter II) aber war in den Jahren 1946 und 1947 noch nicht in Kraft. 9» Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stände in Höhe der streitigen Tilgungsbeträge gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Einrede nach § 1j69 BGB zu, welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausschließe, bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken»
2509 022
h
V ZR 147/54
Verkündet am 24» Juni 1955 Hoffmeister Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
AG in Hai
der
Hefll^itraße vertreten durch ihren Vorstand Direktor Otto Wi
Beklagten, Berufungsklagerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
gegen
den Direktor Arnold G in W YtB
NoY. USA, WB West ®th Street,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäxjhtigter; Rechtsanwalt Prof„ Dr0 WttWB “
hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dra Pasche und der Bundesrichter Dr.v.Normann,
Dr.. Piepenbrock, Dr» Großmann und Dr, Spieler
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Kammergerichts vom 25* Juni 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
Von Rechts wegen
9
Tatbestand;
Der Kläger, der früher in BAHP wohnte, ist Eigentümer des Grundstücks KAiHH^straße in BAHP-OhAHHHH^ (eingetragen im Grundbuch Stadt ChflAAHHHA Band 381 Blatt 12228) o Er lebt seit'dem Jahre 1959 im Ausland, jetzt in NA YAP und ist Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika.
Für die Beklagte, die früher ihren Sitz in W#AA hatte, lastet auf diesem Grundstück eine Darlehenshypothek von ursprünglich 450 000 Goldmarkp Nach den im Jahre 1932 neu geregelten Darlehensbedingungen (Nr 8) war für alle Leistungen a^s Erfüllungsort bestimmt, waren alle Zahlungen bei der dort befindlichen Kasse der Beklagten zu entrichten und hatte sich die Beklagte Vorbehalten, für alle Zahlungen und alle Leistungen des Klägers Zahlungsort und Zahlstelle inner- i halb Deutschlands anderweit zu bestimmen. Gemäß Nr 3 war das
# i
Darlehen am 31- Dezember 1936 zur Rückzahlung fällig, sofern | nicht vorher eine Vereinbarung über eine Verlängerung getroffen i war« Einzelne Teilbeträge sollten jedoch in näher bestimmten Einzelratennschon vor diesem Zeitpunkt geleistet werden« I
\
Bis zu dem Kriegsende tilgte der Kläger.120 000 RM in mehre- !
I;
ren Teilbeträgen, von denen 5 000 RM im Grundbuch noch zu lö- i sehen sind«. ;
Nach dem Zusammenbruch hatte die Beklagte im Zuge der allgemeinen Bankenschließung in der sowjetischen Besatzungszone auf Befehl cer gov/jefflvülj-täf-Adnriiistration des Landes Thüringen vom 25- Juli 1945 ihre Tätigkeit eingestellt. Durch Gesetz des Landes Thüringen über den Übergang der Forderungen von Kreditinstituten vom 13« (nicht 3«) Juli 1946 (RegBl I, 115) wurde bestimmt, daß Forderungen der Kreditinstitute, die auf Grund die-
ses Befehls ihre Tätigkeit eingestellt hatten, auf die nach § 2 Örtlich zuständigen Kreditinstitute übergehen sollten« Im
I
V' i
< i
Palle der Beklagten war das die Landesbank Thüringen in
die nach § 3 die übergegangenen Forderungen für das Land Thüringen einzuziehen hatteJ Diese Bank erhielt später den Warnen Landes-Kreditbank Thüringen (Gesetz vom 17» Dezember 1947, ThürRegBl I, 103)»
Für den Kläger war der Kaufmann in B4HK bzw.
die von ihm geleitete Firma
Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verwalter tätig, während sein Vermögen in zuvor der Kontrolle des Cu-
stodians gemäß Gesetz Nr 52 der Militärregierung unterlegen hatte„
Bereits am 16? August 1947 hatte der Kaufmann ZaflBl an die Landes bank Thüringen in W4IBI geschrieben s
Betr c % KdHBstraße «/»-•§ Dr.S/Be
Wir danken verbindlichst für das dortige Telegramm und die gefl. Zuschrift vom 24.7.1947»
Der Treuhänder hat sich jetzt mit unserem Vorschlag einverstanden erklärt, wir überweisen Ihnen nun heute auf das Postscheckkonto ^®«00 eine weite-
re ä ContoZahlung auf rückständige Zinsen und Tilgungsbeträge in Höhe von
RH 10*000,-
und zur Rückzahlung auf das Kapital
den Betrag von RM 25»000.-
zuSo RM 55.000,-
mit der Bitte um Erteilung einer löschungsfähigen Quittung über RM 25*000,-* Den verbleibenden Restbetrag an Zinsen bzw* Tilgung bitten wir freundliche t noch einige Zeit zu stunden«
Bas darin erwähnte Schreiben der Landesbank hat der Kläger nicht vorgelegt. Gemäß dem angeführten Brief vom 16. August
1947 wurden noch im selben Monat für den Kläger 25 000 RM als Rückzahlung auf das Kapital außer dem im Brief erwähnten
s a«s<
V '
^ I
$'■
Zinsbetrag an die Landesbank Thüringen in überwiesen«
Eine weitere Kapitalrückzahlung erfolgte im Januar 1943 in Höhe von 12 000 HM. Die Bank bewilligte die Löschung dieser Beträge im Grundbuche, die bisher jedoch nicht erfolgte.
Die Beklagte wurde gemäß der 35. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut mit dem Sitz in (WetfBMfr) anerkannt und als Zeitpunkt der Ver-
lagerung der 21. Mai 1943 festgestellt (Bekanntmachung Nr 1 der Bank deutscher Länder, betreffend verlagerte ^Geldinstitute, Bundesanzeiger Nr 23 vom i5- November 1949)« Am 30. Januar 1950 wurde dies im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Alleiniger Vorstand ist Bankdirektor Wettig, der schon vorher als Treuhänder der Beklagten tätig war.
Wettig wandte sich erstmals am 17.* Februar 1949 an den Verwalter des Beklagten der ihm von früher her als des-
sen Hausverwalter bekannt war, und bat allgemein um Auskunft der Namen der BflHIP Schuldner der Beklagten, da er selbst keine Unterlagen habe. ZflB^ gab ihm am 25- Februar 1949 Auskunft über die Belastung des Grundstücks des Klägers sowie über andere Grundstücke und bemerkte, er "habe immer noch mit WHP verhandelt und auch dorthin Zinsen gezahlt"«
• antwortete am 11. April 1949 und schrieb u.a s
"Ober die Rechtsverhältnisse in den westlichen Sektoren von Berlin bin ich mir noch nicht völlig klar geworden, aber nach meiner Auffassung unterliegen diese Vermögenswerte der schen AG der Sperre gemäß
Gesetzen Nr 52 und 55 der Militärregierung. Demgemäß würden Überweisungen nach Weimar nicht möglich sein« Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen halte ich es für richtig, wenn Sie bei einer der Großbanken im Britischen Sektor von Berlin ein Conto auf den Namen
i
. i
5
’S
• ‘J
! t
• M
f
% .
der Treuhänder für die britische Zone ,
Haflp i t/tr., Postfach
einrichten und die Leistungen für die in Präge kommenden Hypotheken auf dieses Conto beordern»
nach meiner Auffassung hätten die Schuldnex* mit befreiender Wirkung gezahlt,"
Mit Schreiben vom 30» Marz 1951 an den neuen Grundstücksverwalter des Klägers erklärte die Beklagte dann?
sie könne die Zahlung' dö*r *37^ 0OO»r* RM» an ’dife“ Banken^in*:Thüringen- nioht anerkennen»
Der Kläger ist dagegen der Auffassung, die Beklagte müsse diese Zahlungen nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen» Br verweist auf die Fälligkeit des Darlehens seit dem Jahre 1936, auf das Verlangen der Beklagten im Jahre 1938, eine Teilrückzahlung von 200 000 RH zu leisten und auf die von der Beklagten veranlaßte vorübergehende ZwangsVerwaltung des Grundstücks» Br behauptet deshalb, unter fortwährendem Druck zu den Kapitalrückzahlungen der Jahre 1938 bis 1948 veranlaßt gewesen zu sein» Aus diesem Grunde - so trägt er weiter vor - habe auch der Treuhänder des nach dem Gesetz Kr 52 der Militärregierung beschlagnahmten Grundstücks den Verwalter zur Zahlung ermächtigt» Bine nochmalige Zahlung hält der Kläger für ihn nicht zu demutbar» Ihm sei erst durch
1«>
die inzwischen entwickelte Rechtsprechung bekannt geworden, daß die Nachfolgebank in der sowjetischen Besatzungszone nicht Gläubigerin der Hypothekenforderung sei» Die Fehlleitung seiner Zahlungen ergebe sich aber aus Umständen, die in der Gefahrensphäre der Beklagten lägen. Er beruft sich auch auf Nr 8 der Schuldurkunde, nach der seine besondere Verpflichtung begründet sei, solange nach Y/flHP zu zahlen, bis eine andere Weisung erfolge» Er glaubt auch jetzt noch dem Zugriff des ForderungsPrätendenten in der sowjetischen Be~ ^
"Mur’-»» y
7
J
satzungszone auf ein Grundstück von ihm im Sowjetsoktor von Berlin ausgesetzt zu sein. Die Zinsansprüche der Beklagten hält er überdies für verjährt oder verwirkt, da die Beklagte erstmals im Jahre 1953 Zinsen aus dieser Zeit verlangt habe*
Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf rangletzte Teilbeträge der Hypothek
in Hohe von 25 000 RM mit Wirkung vom 5.* September 1947 und in Höhe von 12 000 RM mit Wirkung vom-31«, Januar 1948
nebst anteiligen Zinsen zu verzichten, insoweit die Löschung zu bewilligen und zwecks ihrer Durchführung den Hypothekenbrief vorzulegen*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie meint, 'der Kläger hätte die unwirksamen Zahlungen an einen Nichtberechtigten bei genügender Sorgfalt vermeiden können, so daß er nicht schutzwürdig sei* Er sei keinem Druck ausgesetzt gewesen» Eine Vollstreckung des sowjjgtzonalen Instituts habe er nicht zu befürchten brauchen* Es sei nicht einmal Anlaß zur Zahlung in entwertetem Geld gewesen, da keine Vereinbarungen über eine vorzeitige Tilgung der Hypothek getroffen worden seien* Der Kläger habe im übrigen schuldbefreiend hinterlegen können» Andererseits sei es der ihrer Unterlagen beraubten Beklagten garnicht möglich gewesen, den Kläger vor den streitigen Zahlungen zu benachrichtigen«, Im übrigen habe eine Zahlung in der Sowjetzone nicht erfolgen dürfen, weil das Vermögen des Klägers auf Grund der Gesetze Nr 52 und 53 der Militärregierung beschlagnahmt gewesen seio Eine Verjährung sei von der Schließung der Bank bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes gehemmt gewesen«,
#
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg*
..
Z h
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen, sonst aber zurückgewiesen haben will, Der Kläger hat ferner vorsorglich beantragt, das Revisionsverfahren auszusetzen, damit er gegebenenfalls noch die devisenrechtliche Genehmigung beibringen könne, und wei- f ter beantragt, alsdann im schriftlichen Verfahren zu entscheiden« Diesen Anträgen hat die Beklagte widersprochen, sich aber Erklärung Vorbehalten, ob sie einem schriftlichen Verfahren zustimmen wolle«
Entscheidungsgründe %
«■MM«* f** m- ^ ■ A«M rn ■« ■»«
A«
Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, Ihre Zulassung durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen § 546 Abs 2 ZPO, Allerdings könnte der Hinweis des angefochte nen Urteils, in den bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werde in starkem Maße auf die Umstände des Einzel« falles abgestellt, den Eindruck erwecken, als wolle das Beru-I fungsgericht für den vorliegenden Sachverhalt nur wegen der ■ ■ besonderen Pallgestaltung die Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen« Die weiteren Ausführungen lassen aber erkennen, daß eine solche Auffassung dem Gedankengang des Berih fungsgerichts nicht gerecht würde« Danach sieht es unabhängig von den einzelnen Umständen des Palles auch hier die Möglich* keit der Beantwortung einer grundsätzlichen Präge als gegeben an« Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bin : det das Revisionsgericht, Nur dann, wenn eindeutig zu erkennen wäre, daß die Revision unter Verkennung des Rechtsbegrif fes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wäre, würde dieser Grundsatz nicht gelten (vgl BGHZ 2, 396
und die Urteile des VI, Zivilsenats vom 26, März 1953 - VI ZK 101/52 - und 12, Januar 1955 - VI ZR 273/53)= Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor*
B*
I. .
Das Berufungsgericht geht in sachlicher Hinsicht davon auss staatliche Zwangsmaßnahmen, wie hier die Schließung des beklagten Kreditinstituts in WBHP und die Übertragung ihrer Forderungen auf eine andere Bank in der sowjetischen Besatzungszone seien in ihrer Rechtswirkung auf das Gebiet des eingreifenden Staates beschränkt. Es ist weiter der Ansicht, Hypothek und persönliche Forderung seien hier außerhalb dieses Gebietes belegen, wobei unerheblich sei, ob man auch hinsichtlich der persönlichen Forderung die Lage des belasteten Grundstücks in Westberlin oder den Wohnsitz des Schuldners in den Vereinigten Staaten von Amerika entscheiden lasse. Es bejaht den Fortbestand der Beklagten trotz ihrer Enteignung nach dem Rechte des Ortes, an dem sie bis 1948 ihren Sitz gehabt habe, indem es auf das heute anerkannte Recht verweist, juristische Personen bestünden trotz solcher Enteignung in den Gebieten fort, in denen sie Vermögen hätten, das der Enteignung nicht unterworfen seiy Das Berufungsgericht .versagt dem Kläger auch, sich gemäß §§ 1155, 893 BGB darauf zu berufen, gutgläubig an eine durch das Grundbuch, den Hypothekenbrief oder öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunden ausgewiesene Gläubigerin geleistet zu haben, da er nur auf bestimmte Rechtswirkungen eines thüringischen Gesetzes vertraut habe, das die Zahlungsempfängerin als neue Gläubigerin bezeichne.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger aber eine Einrede gemäß § 1169 BGB zu, welche die Geltendmachüng der Hypothek
dauernd ausschließe,, Denn die Beklagte sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dauernd gehindert, den streitigen, an sich noch nicht erfüllten Teil der Hypothek geltend zu machen , Ihr Verlangen erneuter Zahlung stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Dabei verkennt es nicht, daß der Schuldner auf dem.Boden des Bürgerlichen Gesetzbuches regelmäßig auf eigene Gefahr zu prüfen habe, ob er an den richtigen Gläubiger zahle. Es meint aber, die Verworrenheit der Nachkriegszeit habe diese Gefahr in einem so hohen und für den Gesetzgeber von 1900 nicht voraussehbaren Maße erhöht, daß sie dem Schuldner nicht mehr ohne weiteres aufgebürdet werden könne (BGHZ 12, 86), Insbesondere habe die Spaltung Deutschlands in zwei politisch und wirtschaftlich verschiedene Gebiete und die damit zusammenhängende rechtliche und tatsächliche Spaltung unzähliger Unternehmungen die Rechtsunsicherheit im Verkehr zwischen Gläubiger und Schuldner vielfach untragbar gemacht.
Dies zwinge zu der Anerkennung des Grundsatzes, daß die Gefahr derartiger Spaltungsvorgänge in erster Linie von demjenigen zu tragen sei, in dessen Bereich sie aufträten (BGHZ 12, 87)* Bei Abwägung dieser zu dem Teil widerstreitenden Rechtsgedanken werde man dem Schuldnerschutz jedenfalls dann den Vorzug geben müssen, wenn der Schuldner gutgläubig durch derart zeitbedingte Vorgänge im Bereich des Gläubigers zu einer Fehlleistung veranlaßt worden sei«,
Im vorliegenden Falle sei aber außer Frage, daß die Zahlungen des Klägers im Jahre 1947/48 durch die tatsächliche Spaltung der Beklagten in einen enteigneten Ostteil mit besonders geregelter Gläubigerfolge und einen erst nach 1948 tatsächlich hervorgetretenen Westteil veranlaßt worden seien«
10 -
3 i>
Auch die Beklagte bestreite nicht ernsthaft, daß der Kläger damals die Landesbank Thüringen für seine rechte Gläubigerin gehalten habe» Es könne nicht einmal vermutet werden, daß der Kläger bzw» seine Berliner Vertreter'damals irgendwelche Zweifel an dem Gläubigerrecht der fraglichen thüringer Banken gehabt hätten (hierzu verweist das Berufungsgericht auf das Schreiben des Verwalters Z^HB vom 25» Februar 1949, nach dem dieser noch gar nicht an die Möglichkeit eines anderen Empfangsberechtigten gedacht hätte)« Der Kläger hätte ohne fahrlässig zu handeln an die Empfangsberechtigung der Landesbank Thüringen bzw, Landeskreditbank Thüringen glauben dürfen. Zwar möge ein Kenner des internationalen Privatrechts schon damals in der Lage gewesen sein, andere und zutreffendere Folgerungen aus den Maßnahmen der sowjetischen Militärregierung und den Gesetzen des Landes Thüringen zu ziehen«, Auch hätten sich schon damals vereinzelte Hinweise in Rechtsprechung und Literatur auf die heute nicht mehr angezweifelte Lösung der hier streitigen Probleme gefunden« Doch sei dem Senat bekannt, daß es auch nicht an gegenteiligen Stimmen gefehlt habe und daß im allgemeinen nicht einmal Fachkreise die Bedeutung dieser Probleme hinreichend erkannt, geschweige denn eine annähernde Gewißheit über ihre Lösung gehabt hätten« Aus der späteren Entwicklung dürften keine Rückschlüsse gezogen werden«
Die durchaus umkämpfte Meinungsbildung sei erst in der Zeit nach der Währungsreform zu einer solchen Gewißheit eindeutig gelangt (vgl Urteil dös BGH vom 19« Februar 1954 - V ZR 66/53)* Erst die Ereignisse der Jahre 1948 und 1949, nämlich die Spaltung der Verwaltung und die Blockade Berlins sowie die Währungs Spaltung hätten die Allgemeinheit darüber aufgeklärt, daß die Westmächte nicht mehr bereit gewesen seien, die Wirksamkeit von Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht als die eines gleichberechtigten Partners in vollem Umfange anzuerkennen«,
Dies alles habe im vorliegenden Palle entscheidende Bedeutung, Denn die Stillegung der Beklagten und die gesetzli-che Forderungsübertragung im sowjetisch besetzten Gebiet habe sich keineswegs so eindeutig als eine rein kommunistisch geprägte rechtsstaatlich unvertretbare Enteignung gekennzeichnet, Zweifel hätten bei den späteren Massenenteignungen privater WirtschaftsUnternehmungen auf der Hand liegen mögen, nicht jedoch für die Jahre 1945/46 bei Banken, die auch in Westberlin stillgelegt worden seien und über deren weiteres Schicksal keine sicheren Aussagen hätten gemacht werden können. Von den ursprünglichen gemeinsamen Plänen der Besatzungsmäch-te ausgehend hätten Maßnahmen wie die vorliegende ohne weite- ^ res als ein allgemein besatzungsrechtlich anerkannter Eingriff K
der zuständigen Militärregierung und der ihr unterstehenden ^
b '
deutschen Behörden angesehen werden können, der gesamtdeut- • sehe. Wirkung gehabt hätte«, Eine Abkehr der Westmächte von den ursprünglichen Besatzungsgrundsätzen sei jedenfalls zur fraglichen Zeit noch nicht mit der wünschenswerten Klarheit erkennbar gewesen,
*• • *
Das Berufungsgericht stellt die Gutgläubigkeit des Klä-- :-gers auch nicht deshalb in Frage, weil er eine in diesem Falle erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt habe«
In der Forderung erneuter Zahlung erblickt das Berufungsgericht auch deshalb einen Verstoß gegen Treu und Glauben, weil das fragliche Ergebnis für die Beklagte selbst nicht anders gewesen wäre, wenn der Kläger Zweifel über die Person der Berechtigten gehabt hätte. Denn in diesem Falle hätte er an sic^ zwar hinterlegen können, doch wäre eine Hinterlegung in W< widersinnig gewesen. Sie wäre praktisch einer Zahlung an die Landesbank Thüringen gleichgevomraen, wenn sie überhaupt möglich gewesen wäre „Eine Hinterlegung an irgend einer anderen Stelle sei aber dem Kläger zur fraglichen Zeit gar nicht ziunut-
Ytk *
12 -
1
$
bar gewesen, es sei denn, daß er sicher mit einem anderen Berechtigten gerechnet hatte als dem sowjetzonalen Forderungs-Prätendenten* Wenn nämlich der Kläger überhaupt mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß die Landesbank Thüringen als wahre Berechtigte sich heraussteilen konnte, dann sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als am vertraglichen Erfüllungsort in zu hinterlegen, wenn er nicht bewußt die
Gefahr einer Fehihinterlegung in Kauf hätte nehmen wolleno Die Beklagte habe damals auch nach westlichen Rechtsvorstel-lungen immer noch ihren Sitz in gehabt* Ihre Verlegung
sei erst mit Wirkung vom 21* Mai 1948, tatsächlich offenbar noch später erfolgt* Allenfalls hätte sich noch ein Zweifel an dem Gläubigerrecht der Landesbank Thüringen erwarten lassen, nicht dagegen, daß der Kläger bzw* seine Berliner Vertreter in der damaligen Lage bei einer zu demutbaren Prüfung sogar diä Gewißheit über die Nichtberechtigung der Landesbank Thüringen hätten erlangen müssen*
Bas Berufungsgericht billigt dem Kläger ferner das Recht ; zu, sich (wegen der streitigen Beträge) auf Verwirkung des Anspruchs. der Klägerin zu berufen. Es meint, der Kläger habe -j jedenfalls im Jahre 1951 nicht mehr mit irgendwelchen Rückgrif-fen der Beklagten auf Vorgänge früherer Zeit zu rechnen brauchen, Denn trotz des Hinweises des Verwalters Zacher (vom 25«. i
Februar 1949) auf Zahlungen an die Landesbank (bzw0 Landes- j
kreditbank) Thüringen in WflHB habe der Treuhänder keine Vorbehalte wegen dieser früheren Zahlungen gemacht«, In
Anbetracht der von Zacher angegebenen Höhe der noch valutier- o !
* £
ten Hypothek wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich jetzt |
ein genaues Bild zu verschaffen und ihre Ansprüche wegen der ?.
Rückzahlungen unverzüglich anzu demelden* Das habe sie erstmals <.
«i
am 50* März 1951 getan* Dieses Verhalte# der Beklagten schließe; |i
V/J >1
13 -
ihre Ansprüche aus, da der Kläger billigerweise hätte annehmen können, die Beklagte hätte mit ihrem Schweigen den Schwierigkeiten Rechnung tragen wollen, die durch Vorgänge in ihrem eigenen-Bereich verursacht worden seien, und sei bereit gewesen, die Wirksamkeit von Zahlungen aus der Zeit vor ihrer Verlagerung anzuerkennen*
Bas Berufungsgericht verneint auch ein eigenes treuwidriges Verhalten des Klägers, das seiner Berufung auf Treu und Glauben entgegenstehen könnte* Der Kläger habe, so führt es weiter aus, Rückzahlungen nicht etwa zu einer Zeit vorgenommen, als die rechte Gläubigerin noch garnicht zur Annahme verpflichtet gewesen sei* Auf Grund von Nr 3 der Bedingungen der Schuldurkunde stellt es die Fälligkeit der Hypothekenforderung für den 31? Dezember 1936 fest» Den laufenden Zahlungen bis zu dem Jahre 194-4 entnimmt es den Fortbestand der Fälligkeit, und das vorläufige Unterbleiben weiterer Zahlungen in der anschliessenden Zeit führt es auf die damaligen Schwierigkeiten und das zeitweilige Fehlen einer Gläubigerin zurück. Dem Schreiben Zachers vom 16, August 1947 entnimmt es, daß die Landesbank Thüringen auf Zahlung bestanden habe, wobei es auch auf Zachers Bitte um Stundung verweist* Bei dieser Sachlage hält es die Beklagte für darlegungsund beweispflichtig dafür, daß und auf welche Weise der vertragliche Fälligkeitstermin aufgehoben worden sei* Diese Verpflichtung sieht es nicht als er- i' füllt an*
Es lehirli weiter die Auffassung ab, der Kläger habe unter arglistiger Ausnutzung seiner Zahlungsbefugnis zu dem Schaden des Gläubigers unmittelbar vor der Währungsreform zur Unzeit gezahlt*
Schließlich versagt es der Beklagten auch, sich auf die Verfügungsverböte der Gesetze Nr 52 und 53 der Militär-
regierung zu berufene Hinsichtlich des Vermögens des Klägers geht es davon aus, die Ordnungsmäßigkeit der Zahlung nach Besatzungsrecht müsse vermutet werden, da der Treuhänder der Britischen Militärregierung unbestritten die Kontrolle über die Zahlungen gehabt habe., Zumindest nimmt es aber die subjektive Ordnungsmäßiglceit der Zahlungen an, was für einen Schuldnerschutz nach Treu und Glauben ohnehin genüge»
Hach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine Verletzung der Besatzungsvorschriften nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt» Dem Schreiben des Verwalters Böfl^P vom 25. September 1951 entnimmt es das Fehlen der Ge- | nehmigung nicht mit hinreichender Gewißheit, ja nicht einmal eine entsprechende Vermutung» Eine Berufung auf die Sperre des Vermögens der Beklagten weist es deshalb zurück,, weil es nicht angehe, die östliche und die westliche Besatzungsgesetzgebung gegeneinander zu Lasten eines Schuldners auszuspielen, der gutgläubig der Wirksamkeit einer der besatzungsrechtli* chen Maßnahmen und der ihr nachgeordneten deutschen Gesetzgebung vertraut habe. Es meint, der Kläger habe eben nicht <
j
mit einer erneuten Zahlung wegen eines Verstoßes gegen west- l liehe Sperrvorschriften zu rechnen brauchen und nur das könne | der Beklagten helfen» Nach seiner Auffassung liegt jedenfalls 1 ein bewußter Versuch, die Zwecke der Militärgesetze- zu ver- *j eiteln, erkennbar nicht vor (vgl BGHZ 12, 79 /&8/897')o I
IIo
Dem Klagverlangen steht nicht etwa das Gesetz Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31« August 1951 (Amtsbl AHK S 170| in Westberlin geltend gemäß Gesetz Nr 18 der Alliier--ten Kommandantur in Berlin vom 29« Oktober 1951 /13VDB1 S 1100/) j in Verbindung mit der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich des feindlichen Eingentums entgegen»
Den Grundakten des Amtsgerichts Charlottenburg zu Bd 381 Bl 12 228 des Grundbuchs von Stadt Charlottenburg (Bll 220/221),
die Gegenstand der BerufungsVerhandlung gewesen sind, ist folgendes zu entnehmens
Am 18* Marz 1952 hat das Department of Justice-Office of Alien Property- der Vereinigten Staaten von Amerika die Beklagte unter Bezugnahme auf die General License No. 100 vom 23. Januar 1952 auf eine Anfrage wie folgt beschieden?
’’Reference is made to your letter requisting a release from this Office with respect to certain obligation (s) of one or more American residents to persons in Germany, such obligations) being secured by mortgages on property in Germany*
You are advised that General License No, 100, a copy of which is enclosed, removes all existing restrictions under Executive Order No* MB, as amended, with respect to the mortgage obligation^) referred to above and accordingly, no further authorization is neccessary from this Office for) any disposition to be made of the property„”
Danach bestehen im Ansehen der Grundpfandrechte an Grund-: stücken in Deutschland, die Forderungen deutscher Staatsange-? höriger gegen Einwohner der Vereinigten Staaten von Amerika § sichern, keine Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt der an-geführten Gesetzgebung mehr* Der Kläger ist daher als amerika- .• nischer Staatsbürger nicht grundsätzlich gehindert, von der Beklagten den Verzicht auf ihr dingliches Recht an seinem Grundstück in Charlottenburg und die Bewilligung seiner Löschung zu verlangen»
• '%
III o %
1c Die Revision hält die Auffassung, das Verlangen der Beklagten nochmaliger Zahlung der streitigen Beträge stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, mit den Grundsätzen
der Urteile des erkennenden Senats vom 19. Februar 1954 - V ZR 66/55 - und des IV« Zivilsenats des Bundesgerichts-^ hofs vom 14. Oktober 1954 - IV ZR 66/54 - für unvereinbar«
Beide Urteile betreffen jedoch einen von dem vorliegenden wesentlich abweichenden Sachverhalt- Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es bei Entscheidung der hier zu beurteilenden Frage ganz auf die Umstände des einzelnen Falles an (vgl Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 12, 79 /ö£7 und das vorstehend angeführte Urteil des IV. Zivilsenats, S 5 unten der Entscheidungsgründe) - Allgemeine für jeden Fall passende Regeln lassen sich hier nicht aufstellen« Die Grundsätze der von der Revision angeführten Urteile können daher nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden und auch, soweit sie allgemeiner. Art sind, ist zu prüfen, wie ihre Anwendung in anders gestalteten Fällen mit dem sonstigen Sachverhalt abzu-stimmen ist« Das Urteil des IV, Zivilsenats betrifft zwar auch eine auf einem Westberliner Grundstück ruhende Last (Abgel-tungsdariehen), deren Gläubigerin eine in der Sowjetzone an-säßige Hypothekenbank war, die dasselbe Schicksal wie hier die Beklagte erlitten hatte-,. In diesem Falle erfolgte aber die Kapitalrückzahlung erst am 21« Juni 1948, Dieser Tatsache entnahm der IV. Zivilsenat, daß der Grund der Zahlung nur zu Ungunsten der Schuldner gewertet werden könnte, indem sie mit der Rückzahlung einen Währungsgewinn erstrebt hätten«. Dazu führt er noch aus, auch ohne eine besondere tatsächliche Feststellung könne von der Erfahrungstatsache ausgegangen werden, daß die Zahlung einer nicht fälligen Schuld am 21. Juni 1948 mit Rücksicht auf die Währungsreform erfolgt sei, Angesichts des Zeitpunktes der Rückzahlung ist das Besondere dieses Falles offensichtlich« Das Urteil des erkennenden Senats vom 19» Februar 1954 andererseits behandelt die Wirksamkeit der Hin-
-17-
terlegung der Zinsen für eine auf einem Grundstück in Westdeutschland ruhende Hypothek, deren Gläubigerin ebenfalls die jetzige Beklagte ist« In diesem Palle waren die Zinsbeträge erst nach der Währungsreform im Januar und Februar 1950 sowie später hinterlegt worden«. Die weitere Besonderheit lag noch darin, daß der Treuhänder der Beklagten seit länger als einem Jahr vor der ersten Hinterlegung mit der Schuldnerin in Verbindung gestanden, unter Bezugnahme auf die Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum seine Empfangsberechtigung betont und die Schuldnerin an die zuständige LandesZentralbank verwiesen hatte« Diesem Sachverhalt gegenüber hat der Senat die Schuldnerin nicht für entlastet erklärt, als sie gestützt auf den abweichenden Rat ihres Rechtsanwalts trotz wiederholter Belehrung auf dem Standpunkt verharrte, zur Hinterlegung berechtigt zu 3ein* Mit diesem Fall kann der vorliegende weder in zeitlicher Beziehung noch seinem inneren Gehalt nach irgendwie verglichen werden«.
2.. Daß im vorliegenden Falle der Xläger nach heutiger Rechtsauffassung an einen Nichtberechtigten geleistet hat, seine Zahlungen also keine schuldbefreiende Wirkung hatten, ist ja gerade der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts* § 362 BGB ist daher nicht verletzt« Wenn das Gesetz einzelne Ausnahmen von dieser Vorschrift wie in den Fällen der §§ 406, 407 BGB bei der Forderungsabtretung zuläßt, so schließt es damit den Schuldnerschutz des § 242 BGB nicht aus«,
3* Dagegen ist der Revision zu folgen, daß das Berufungs- /• gericht eine Verwirkung des Rechts der Beklagten in Ansehen der streitigen Forderungsteilbetrage rechtsirrtümlich annimmt* \ Abgesehen von den im einzelnen erhobenen Bedenken ist grund- P sätzlich zu sagen, daß der Verwirkungseinwand ein außercrdent- • licher Rechtsbehelf ist, an dessen Berechtigung strenge Anfor-derungen zu stellen sind« In erhöhtem Maße gilt dies gegenüber
18 -
einem im Grundbuch eingetragenen Rechte wie hier der Hypothek der Beklagteno In der bloßen Untätigkeit des Anspruchsberechtigten ist allein noch kein Grund zu finden, der die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen könnte (vgl zu Vorstehendem BGB RGRK, 10. Aufl § 242 Anm 4 S 448/9? Palandt 14. Aufl § 242 Anm 9; Soergel, 8. Aufl § 242 Anm C II, 4 S .596/7; Erman, § 242 Anm 18 c; Achilles-Greif, 19* Aufl § 242 Anm 3 S 109 oben)«
Bei Prüfung dieser Präge ist das Verhalten des Berechtigten besonders auch daraufhin zu prüfen, ob es den Schuldner zu einer sein Vermögen berührenden oder sonstigen Maßnahmen bestimmt hat- Erheblich ist hier dabei auch, ob die fehlgeleitete Erfüllungshandlung vom Verhalten des Berechtigten beeinflußt worden ist- Allein unter diesem Gesichtspunkt behandelt das oben angeführte Urteil des IV. Zivilsenats vom 14. Oktober 1954 - IV ZR 66/54 - die Präge der Verwirkung, indem es prüft, ob der rechten Gläubigerin zuzu demuten war, den Schuldner vor der Fehlleitung seiner Erfüllungshandlung zu bewahren. Dies verneint das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall mit Recht- Dagegen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn es allein aus dem Verhalten der Beklagten nach den Zah- ,| lungen des Klägers folgert, die Beklagte habe insoweit ihren j
Anspruch verwirkt- Das Berufungsgericht zieht diesen Schluß ®
auch ohne festzustellen, daß die Untätigkeit der Beklagten ;
den Kläger bestimmt habe, im Vertrauen auf die Tilgung seiner » entsprechenden Teilschuld irgendwelche Dispositionen zu traf- * fen. Derselbe Senat des Berufungsgerichts hat in einem ähn- ; liehen Fall den Gedanken der Verwirkung wegen der besonderen , J Lage der Gläubigerin, die bis zur Anerkennung als verlagertes ! Geldinstitut ihren Geschäftsbetrieb in Westberlin nicht er- ! j
i
öffnen konnte, abgelehnt (Urteil vom 29* Januar 1954 - 6. U„ : 1969/53 -) - Er hat dort weiter ausgefühfrt: “Allein die Tatsache i
t
verwehrt es dem Beklagten, aus der Nichtgeltendmachung der Rechte der Klägerin unmittelbar nach 1945 seinerseits Rechte abzuleiten. Darüber hinaus konnte der Beklagte aus dem Verhalten der Klägerin nach der Rückzahlung des Kapitals an die Sächsische Landesbank keinen Eindruck gewinnen, weil er glaubte, seine Schuld beglichen zu haben« Auch war das Gläubigerrecht der Klägerin eine Zeit lang so ungeklärt, daß für den auf den Zeitablauf beruhenden Vertrauensschutz des Beklagten kein Raum ist,” Auch dieses Urteil unterlag im Revisionsverfahren der Nachprüfung des erkennenden Senats»
Im Urteil vom 15» April 1955 - V ZR 65/54 - hat ei* die dortige Auffassung des Berufungsgeinchts gebilligt, daß die Untätigkeit der Gläubigerin während einer Zeit von 5 l/2 Jahren zu keiner Verwirkung geführt habe. Diese Ansicht muß für den vorliegenden Pall erst recht gelten» Abgesehen von den besonderen Einzelumständen spricht hier noch die Tatsache gegen die Annahme einer Verwirkung, daß die Beklagte sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann, während in dem vorstehend angeführten Pall die Hypothek bereits gelöscht war und die Gläubigerin ihre Wiedereintragung im Wege der Grundbuchberichtigung begehrte«,
Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Rüge nicht an, das Berufungsgericht berücksichtige das Vorbringen der Beklagten nicht, ihr Treuhänder habe vor seiner Ein-
tragung als Vorstand im Handelsregister Vertretungsbefugnis nur für die (ehemalige) Britische Besatzungszone und nicht für Westberlin gehabt»
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger somit den entsprechenden Teilforderungen aus der Hypothek der Beklagten nicht auch mit dem Einwand der Verwirkung
begegnen. Ist das aber der Pall, dann kommt es auf die ein- j zelnen Rügen der Revision gegenüber der Beurteilung des Einwandes der unzulässigen RechtsausÜbung in sonstiger Beziehung a n*
4- Der Revision ist der Erfolg in dieser Beziehung nicht schon deshalb zu versagen, weil der erkennende Senat in ähnlich gelagerten Pallen den Schuldnerschutz im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts bejaht hat und z,B. der I. Zivilsenat auf verwandten Gebieten einem entsprechenden Gedankengang gefolgt ist (vgl erkennender Senat in BGHZ 12, 79 und im Urteil vom 15. April 1955 - V ZR 65/54 und I. Zivilsenat in den Urteilen vom 17. März 1955 - I ZR 77/52 -, IM, Nachschlagewerk Nr 9 zu BGB § 242 (Cd) = NJW 1953, 861 = MDR 1953, 412 - JZ 1953, 513 - BB 1953, 373 = Betrieb 1953,
399 (L) un,d vom 31. März 1953 - I ZR 74/52 -, IM, Nachschlagewerk Nr 10 zu BGB § 242 (Cd) = JR 1954, 21 = BB 1953, 373 -Betrieb 1953, 399 Z$7)» In diesem Zusammenhang wäre auch '
auf die Gedankengänge des Senats in den Urteilen vom 1. Februar , 1952 - V ZR 16/51 -, LM, Nachschlagewerk Nr 1 zu BGB § 1153 *
NJW 1952, 420 = HuW 1952, 101 = BB 1952, 304 = OTotZ 1952, j
225 = VersR 1952, 231 (L) und vom 15. Januar 1954 - V ZR
165/52 LM, Nachschlagewerk Nr 18 zu BGB § 242 (Cd) = MDR ;
1954, 286 = JR 1954, 179 = BB 1940, 210 - Betrieb 1954, 191)
zu verweisen» Die an zv.eiter Stelle genannte Entscheidung betrifft den umgekehrten Pall, daß der in Westdeutschland ansäßige Hypothekengläubiger infolge Enteignungsmaßnahmen . ! in der Sowjetzone nicht in der Lage ist, dem in der Sowjetzone j ansäßigen Eigentümer eines dort belegenen Grundstücks die Ur- v j künden für die Löschung der Hypothek zu verschaffen. Hier hat , der Senat dem Schuldner eine dauernde Einrede aus Treu und
* *' i
Glauben gegen die Verfolgung der persönlichen Forderung zuge- \ billigt und den Gläubiger für verpflichtet erachtet, vom Eigentümer erhaltene Beträge wegen ungerechtfertigter Bereiche-rung zurückzu zahlen«, ’ ' *\V
; ur
21
In BGHZ 12, 79 war einer der entscheidenden Gesichts-punkte, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks in Westdeutschland und der persönliche Schuldner zur Zeit der Zahlungsleistung in Thüringen, also im sowjetzonalen Machtbereich wohnte, Das Urteil vom 15o April 1955 - V ZR 65/54 -betrifft andererseits eine Zahlung, die bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1946 geleistet wurde,.
Andererseits wird der Gedankengang der Revision auch nicht durch den Beschluß des IV, Zivilsenats vom 11, November 1953 - IV ZB 67/53 - (IM, Nachschlagewerk Nr 4 zur 40, DVO z UmstG - NJW 1954, 310 = BB 1953, 1052) getragen, wie der er-kennende Senat in BGHZ 12, 79 /87/8Ö7 und S 10 der Entscheidungsgründe von V ZR 65/54 hinsichtlich der dortigen Tatbestände ausgeführt hat, worauf zu verweisen ist.
5. Die Revision beruft sich nun auf den Aufsatz von Mei-licke in HuW 1947, 18 über "die Beschlagnahmen und Enteignungen in den vier BesatzungsZonen in ihrer Auswirkung auf Berlin", in dem bereits erhebliche Zeit vor der Zahlung des Klägers gewarnt worden sei, an Stellen in der Sowjetzone zu leisten, die ihre Legitimation aus dortigen Enteignungsmaßnah? Beni herleiteten* Sie meint weiter, der Kläger hätte nur dann • der Meinung sein können, eine solche Zahlung könne seine Schuld tilgen, wenn er unterlassen habe, Rechtsrat einzuholen , Dafür müsse er aber im Verhältnis zur Beklagten einsteheu.
Zunächst ist der im Zusammenhang damit vorgetragenen Auffassung der Revision zu widersprechen, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 19« Februar 1954 - V ZR 66/53 -könne nicht einmal die Inanspruchnahme eines Anwalts den Kläger entlasten. Einen solchen Grundsatz enthält dieses Urteil nicht. Lediglich im Hinblick auf die ganz besonders gestalteten Umstände des dortigen Palles, insbesondere mit Rücksicht
3f
auf die Belehrung der Schuldnerin durch die Gläubigerin und deren Hinweis auf den Weg der Auskunftserteilung hat der Senat dort die Schuldnerin für verpflichtet erachtet, dem Rat ihres Anwalts kritisch gegenüberzustehen, der sich erkennbar auf eine überholte Rechtsansicht im Jahre 1950 festgelegt hatte. Wie der Senat aber aaO S 24 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, haben die Ereignisse der Jahre 1948/49? insbesondere die Blockade Berlins und deren Abwehr weitgehend Aufklärung gebracht, die Westmächte würden nicht etwa die Maßnahmen der sowjetischen Administration und der von ihr abhängigen deutschen Stellen als solche der vierten gemeinschaftlichen Besatzungsraacht billigen und stützen (vgl hierzu auch die Ausführungen des I, Zivilsenats vom 17» März 1955 - I ZR 77/52 /siehe ober^Z unter Bezugnahme auf die Schrift "Berliner Schicksal 1945 - 1952”, zusammengestellt im Aufträge des Senats von Berlin vom Büro für Gesamtberliner Fragen; Berlin 1952), Eine genaue Ermittlung des Zeitpunktes, in dem diese Kenntnis als Allgemeingut anzunehmen war, erübrigte .sich dort, weil Erfüllungshandlungen vom Jahre 1950 zu beurteilen waren. S 16 der Entschei- j
dungsgründe hat der Senat aber auch auf die damalige ober- j
gerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Von den angeführten Entscheidungen kömmen hier die der Oberlandesgerichte Braunschweig, Hamm und Hamburg, des Kammergerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone von vornherein nicht in Betracht, weil sie erst nach den Zahlungen des Klä- ! gers ergangen sind. Das am 4» November 1947 verkündete Ur- ^ • teil des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1947/8, 585) ist |
' N i
auch erst im Juli 1948 veröffentlicht worden. Ein älteres Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5» Juni 1947 (BB 1947, 227) befaßte sich andererseits mit der Wirkung der Bodenreform in der Sowjetzone und sprach aus, daß die Enteignung in deren Zuge nicht Bankguthaben in den WestZonen erfaßt habe und daß die Bank nicht an die Person leisten
dürfe, die ihre Berechtigung aus derartigen Enteignungsmaß-nahmen herleite0 In Berlin fand der Gedanke Meilickes im Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17» November 1947 und in den darin ohne Datumsangabe angeführten vorausgegangenen Entscheidungen seinen Niederschlag, der aber erst in der Eebruar-Numraer des Jahrgangs 1948 der Zeitschrift "Haus und Wohnung" S 43 veröffentlicht wurde (vgl auch Meilicke aaO)» Dagegen wurden Meilickes Ausführungen schon zuvor durch Benkard (DRZ 1947? 356 - November-Nummer) auf einem hier weniger in Betracht kommenden Sondergebiet ergänzte Zur Zeit der hier streitigen Zahlungen handelte es sich jedenfalls noch um vereinzelte Stimmen, denen sich die Gerichtspraxis erst im Laufe des Jahres 1948 und später .anschloß und bei denen damals noch nicht vorauszusehen war, ob ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung folgen würde * Dem stehen auch die Ausführungen des IV„ Zivilsenats vom 14- Oktober 1954 - IV ZR 66/54 - (S 8 der Entscheidungsgründe) nicht entgegen,
i
es sei schon früh in den Westzonen bekannt, mindestens bei gehöriger Nachfrage erkennbar gewesen, daß die Enteignungen in der Sowjetzone keine Vermögenswerte außerhalb der Zone ergriffen hätten und daß die Nachfolgebetriebe insoweit nicht sachbefugt wären. Von den dort angeführten Nachweisen kämen hier nur die bereits erörterten Ansichten von Meilicke und Benkard in Betracht, während die anderen zeitlich später liegen» Auch in diesem Falle war das Revisionsgericht nicht genötigt, den genauen Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis festzustellen, da es eine Zahlung vom 21» Juni 1948 zu beurteilen hatte»
Das Urteil des I» Zivilsenats vom 1» April 1955 - I ZR 37/53 -? auf das sich die Revision noch stützt, betrifft andererseits einen anders gelagerten Fall. In ihm bildet der Senat seine Grundsätze vom 17» und 31 März 1953 fort (vgl oben unter Nr 4)« Er behandelt darin die Frage, unter welchen
Voraussetzungen der Schuldner eines Bankkredits, dessen umgestellter Restsaldo von dem nach Westberlin verlagerten Gläubiger nach der Währungsreform geltend gemacht wird, ein Leistungsverweigerungsrecht geltendmachen kann, das er auf die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Stellen des sowjetisch besetzten Gebietes Deutschlands stützt, Dieser Gedankengang ist nicht auf die Verhältnisse zu übertragen, unter denen der Kläger im August 1947 und im Januar 1948 an den Forderungsprätendenten in Thüringen leistete«
Soweit es sich um die Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt der streitigen Zahlungen handelt, ist somit der eingehend begründete und sorgfältig abgewogene Gedankengang des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum«
Nach der vorstehenden Untersuchung ist andererseits dem Kläger auch kein Vorwurf zu machen, daß er keinen Rechtsrat vor seinen Zahlungen eingeholt hat« Denn nach dem damaligen Stande der Rechtsprechung erscheint es zweifelhaft, ob ihn eine solche Beratung von den Zahlungen an die Sowjetzonale Bank abgehalten hätte« Die vereinzelten Stimmen im Schrifttum hätten ihn selbst dann nicht verpflichtet, Rechtsrat einzuholen, wenn sie ihm oder seinem Vertreter bekannt gewesen wären«
6. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht stelle nicht fest, daß der Kläger in einer Zwangslage gezahlt habe, und nehme die Fälligkeit der Forderung der Beklagten unter Prozeßvers-toß an«
*
Auf beides kommt es indessen in diesem Falle nicht entscheidend an. Je nach dem einzelnen Sachverhalt kann es zwar von Bedeutung sein, wenn der Schuldner unter dem Zwang etwa
einer drohenden Vollstreckung an den Nichtberechtigten irrtümlich leistet (vgl hierzu auch BGHZ 12, 79)» Dieser Gesichtspunkt kann z.Bo auch dann von Gewicht sein, wenn sonst einzelne Umstände vorliegen, die den Schuldner bei der Abwägung nach § 242 BGB belasten könnten. Im Urteil vom 15» April 1955 - V ZR 65/54 - hat der erkennende Senat dem Schuldner den Schutz dieser Vorschrift auch dann zugebilligt, als er die Fälligkeit erst durch Vereinbarung mit dem Sowjet- ' zonalen Prätendenten gutgläubig herbeigeführt hatte. Der voi?iegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, diese Auffassung hier nicht gelten zu lassen. Auf die einzelnen Rügen zu diesem Punkte braucht daher nicht eingegangen zu werden» Im übrigen stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger habe hier keinen unlauteren Währungsgewinn gemacht, sondern vielmehr aus Mitteln des Hauses gezahlt, was die Beklagte selbst nicht bezweifle» Diese Feststellung kann in ihrem ersten Teil auch nicht durch den Hinweis der Revision auf den eigenen Vortrag des Klägers in der Erwiderung auf die Berufungsbegründung (Bl 6) und das Schreiben des Sozius Nebel des Verwalters Zacher, vom 16, September 1947 an die Landesbank Thüringen erschüt- I/-: tert werden. Wenn der Kläger die Mittel für die erste Zah- /■ lung vom August 1947 durch Verkauf von Möbeln beschafft hat, .v so rechtfertigt das noch nicht die Annahme, er habe einen unlauteren Währungsgewinn erzielen wollen»
7» Nach dem Ergebnis der Nachprüfung zu Nr 4 erübrigt sich auch eine Untersuchung, ob der Kläger gehalten gewesen wäre, die Rückzahlungsbeträge in Westberlin zu hinterlegen» Ebensowenig braucht hier erörtert zu werden, ob Weimar als Erfüllungsort weggefallen sei, wie die Revision meint» Es mag dazu nur auf die Tatsache hingewiesen werden, daß dem Kläger im Zeitpunkt -seiner Zahlungen noch garnicht erkennbar war, daß die Beklagte in Westdeutschland handelnd auf trat*
- 26 _
8* Die Revision rügt schließlich noch, der Kläger habe mit seinen Zahlungen gegen die Gesetze Nr 5 des Kon-trollrats und Nr 52 und 53 der Militärregierung verstoßen* Insoweit sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht bedenkenfrei, wenn es den Umständen nach von der Vermutung ausgeht, die Genehmigung der Militärregierung habe Vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des Senats in BGHZ 12, 79 /ß§7 kommt es indessen hier nicht darauf an, ob diese Genehmigung wirklich erteilt war. Der Senat hat dort ausgeführt, daß das Gesetz Nr 52 trotz seines Art VI die Berufung auf Treu und Glauben, und zwar jedenfalls für die Zeit nach Aufhebung der Vermögenssperre zu dem Gesetz Nr 52, ausschließen wolle, wenn ein Verhalten des Vermögensinhabers, das an sich keine VermögensVerfügung darstelle im Ergebnis zu einer Vermögensminderung führe, jedenfalls nicht, wenn ein bewußter Versuch, den Zweck des Militärregierungsgesetzes Nr 52 zu vereiteln, nicht vorliege (in letzterer Hinsicht vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 20, März 1953 - V ZR 143/51 - IM, Nachschlagewerk Nr 1 zu MilRegG 52 Art I = Betrieb 1953, 351 = BB 1953, 548)» Die Zahlungen des Klägers vorn August 1947 und Januar 1948 verstießen andererseits auch nicht gegen das Gesetz Nr 53 der'Militärregierung» Der devisenrechtliche Begriff des "Inlands” ("Gebiets") wurde erst nach der Währungsreform des Jahres 1948 auf die Länder der Bundesrepublik begrenzt (V0B1 BritZ 1949, 520)» Zwar ging die Regelung in der ehemaligen Britischen Besatzungszone schon in den Jahren 1946 und 1947 dieser Entwicklung voraus (vgl S 19 der Gründe des Beschlusses des IV» Zivilsenats vom 11» November 1953 -.IV ZB 67/53 r, IM, Nachschlagewerk Nr 23 zu BGB § 812 = NJW 1954, 310 = BB 1953, 1032; Rundverfügungen Nr 73/46 und 10/47 der'Reichsbankleitstelle Hamburg in HansJustVerwBl 1946, 64 r Sp und 1947, 9#r Sp$ ferner zusammenfassende Bekanntmachung des Präsidenten des Oberlandesge-
richts Celle in HannRechtspfl 1947, 27 1 Sp). Indessen wurde dabei mit der Sowjetzone das ganze Gebiet von Berlin devisenrechtlich in Gegensatz zu dem ’’Inland” gestellt (Nr 3 der vorstehend angeführten Bekanntmachung; vgl auch BGHZ 3,
259 /267 unten/)« Die weitere Entwicklung der Devisengesetzgebung in Westberlin ist für die hier in Betracht kommende Zeit von 1946/1947 ohne Bedeutung» - Eine Verletzung des Kontrollratsgesetzes Nr 5 kam schon deshalb nicht in Frage, weil dessen Art IX Vermögenswerte, die der Oberhoheit der Vereinigten Staaten von Amerika unterstanden, von der Wirkung der Beschlagnahme der Art II und III ausnahm» Das Gesetz Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission (vgl oben unter II) aber war in den Jahren 1946 und 1947 noch nicht in Kraft. •
Unter den vorstehenden Gesichtspunkten besteht' daher kein Grund, dem Kläger die Berufung auf § 242 BGB zu versagen
9» Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stände in Höhe der streitigen Tilgungsbeträge gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Einrede nach § 1j69 BGB zu, welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausschließe, bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken»
IV
Die Revision der Beklagten war somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweisen*
Dr* Tasche Dr»v.Normann Dr* Piepenbrock
Dr* G-roßmann Dr»Spieler