BGB §§ 946, 951, UmstG § 16 Der Anspruch auf Vergütung für den vor dein Wahrungs- : Stichtag vorgenommenen Einbau von Gegenständen in ein Gebäude ist im Verhältnis 10:1 umzustellen Aktenzeichen: Urteil vom 3* Lie Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu' Hamburg vom 14,-März 1951 werden zurückgewiesen. Von den Kesten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 8/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/9 zu tragen, ' Der Kläger verlangte Ersatz dO.r für den Ausbau aufgewendeten Kosten, die er auf Grund eines Gutachtens ei- die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflicht und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen; an den Kläger 2 200.1 5 DM nebst 4 °/° Zinsen seit dem Tag d Klagerhebung? Januar 1950 und demjenigen gewöhnlichen Verkaufswert, den das Grundstück am gleichen Tag haben würde, wenn die Arbeiten des Klägers nicht' ausgeführt werden wären, betrage 1 075 UM» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts dahin geänderte Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 122 DM nebst 4 °/o Zinsen seit dem 28« Januar 1950 zu zahlen. Der Kläger verlangt wegen des Kechtsverlustes, den er durch Einhau von Materialien in das Haus der Beklagten erlitten hat; die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung in Geldo Bas Berufungsgericht stellt ohne Recht irrtum fest7 der Kläger habe auf diesen Bereicherungsanspruch nicht verzichteto Bie Revision wendet sich unter Hinweis auf lange (NJW 1951 j 685). Die Frage, in welchem Verhältnis Bereicherungsan-spräche, die.bereits vor der Währungsumstellung entstanden sind, aber erst nach dem Stichtag geltend gemacht wer-den, umgestellt werden sollen oder ob hier eine Umstellung überhaupt in Frage kommt, ist im Schrifttum umstritten . Es wird geltend gemacht, der Bereicherungsanspruch sei ein Wertanspruch, der nicht auf einen festen Nennbetrag laute, sondern darauf gerichtet sei,was mehr im Vermögen des Bereicherten sei als vorher» Zwar könne, wenn dieses Mehr in einem Sachwert bestehe, der Fall eintreten, daß der Unterschied in Geld beglichen werden müsse, aber dieser Unterschied sei eine veränderliche Größe, die sich in der Regel erst mit der Rechtshängigkeit, ausnahmsweise früher fixiere» Es müsse dann das herausgegeben werden, was der Bereicherte in diesem Zeitpunkt noch habe oder, wenn die Herausgabe in Natur nicht möglich sei und dafür Geld gegeben werden müsse, der Betrag, der dem Wert des noch beim Bereicherten Vorhandenen im-Zeitpunkt der Rechtshängigkeit oder gar erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspreche» Das Geld werde lediglich als im Zeitpunkt der Erfüllung maßgebender Wertmesser für den zu ersetzenden Wert des Gegenstands geschuldet» Eine Umstellung komme also nicht in Frage, jedenfalls sei der Wert, der etwa nach früheren Maßstäben in der Reichsmarkzeit festgesetzt worden sei, durch die Umstellung 1 : 1 dem jetzigen Sachw'ert änzupass'en» Es sei auch zu ‘berücksichtigen■, daß die Vergütung in Geld einen Ausgleich für die Versagung des Anspruchs auf Wiederherstellung darstellen solle;'Hie Beteiligten müßten deshalb ebenso gestellt werden, wie wenn der Bereicherte den in sein Vermögen gelangten Sachwert' heraus zugeben hätte» Die Vertreter_dieser Auffassung müssen, um zu einer angemessenen Lösung zu kommen, auf den einzelnen Pall abstellen und prüfen, was aus dem, was der Bereicherte erlangt hat, ‘geworden ist» Hatte der Bereicherte das Empfangene oder seinen Wert auf ein inzwischen umgestelltes Bankkonto eingezahlt, so muß er den abgewerteten Betrag herausgebeno Hat er es wertbeständig angelegt, so muß er die Sache oder ihren jetzigen Wert heräusgeben. Ein Bereicherungs anspruch, der vor dem Währungsstichtag ein-geklagt sei, werde im Verhältnis 10 2 1 umgestellt, es könne deshall derselbe Anspruch, eist nach der Währungsreform eingeklagt, nicht günstiger behandelt werden« Die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus der Zeit der Auf Weitung könne nicht herangezogen werden» Es habe sich damals um eine sich über eine längere.Zeit hinziehende, beständig, wenn auch nicht gleichmäßig sich steigernde Geldver-schlechterung gehandelt; Sowohl bei der Aufwertung wie bei der vom Reichsgericht damals vorg enommenen Umwertung sei man von dem Wert des Geldes im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ausgegangen,- und es sei nur die Frage gewesen, ob die vereinfachende und dadurch gröbere Tabelle zu dem Aufwertungsgesetz oder ein genauerer Index zugrunde zu legen sei, bei dem alle Umstände nach Treu und Glauben hätten berücksichtigt werden können» Gegenüber dem Umstellungsgesetz würde dagegen eine freie Umwertung des Bereicherungsanspruchs eine grundsätzliche Andersbehandlung und häufig Be'sserbehandlung gegenüber Geldbetragsansprüchen bedeuten» Denn das Umstellungsgesetz berücksichtige die zeitliche Veränderung des Werts' der Mark in der Vergangenheit nicht, sondern habe aus Gründen der Einfachheit und Klarheit feste UmstellungsSätze ohne Rücksicht auf die Zeit der Entstehung des Anspruchs und auf die Billigkeit des Ergebnisses im Einzelfall geschaffene Neuerdings hat Lange (NJW 1951, 685) Einwendungen gegen diese Auffassung erhobene Er nimmt an, der Verwirklichung des Gedankens, daß die gegenwärtige Bereicherung in vollem Umfang'herauszugeben sei, stünden in drei Richtun gen Entscheidungen des Reichsgerichts entgegen« Dadurch, daß die Surrogation für das durch Rechtsgeschäft Erlangte zwar'hei Schadensersatzansprüchen,(RG 1059 89; 138*.48), Das Reichsgericht habe ferner als Zeitpunkt für die Bemessung des nach § 818 Abs 2 BGB zu ersetzen- , den Werts den der Erlangung ohne Rechtsgrund.(RG 336)und für die Bemessung der nach § 951 BGB■zu zahlenden Vergütung den Zeitpunkt bezeichnet*, in dem der Eigentümer die Sache erlangt habe (RG 130* 310 /3137)s d. ■ ob von der Behandlung einer ordnungsmässi-gen Kaufpreis- oder Dariehnsschuld auf die einer Bereicherung geschlossen werden kann, es ist aber daran fest.zu-7 Die Meinung Danges ist nicht richtig, daß das Reichsgericht zu dieser Auffassung nur aus den Verhältnissen der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg und nur im Zusammenhang damit gekommen sei, daß die von beiden Teilen. Er kann auch nicht zu der Gruppe von Ansprüchen, genommen werden, für die § 18 UmstG eine Umstellung 1 s 1 vorgesehen hat. Eine Konkretisierung dieser Rechte zu einem Geldahspruch trete erst ein', wenn der Kläger sich entscheide-, welches der ihm: zustehenden Rechte er ausüben wolle, und das sei erst mit der Klagerhebung geschehen, Solange der Eigentümer damit rechnen müsse, daß der Mieter seine Einrichtungen wieder wegnehme, stehe auch eine Bereicherung für ihn noch nicht fest» Mit dieser Einwendung kann die Revision keinen Erfolg haben» Es ist nicht richtig, daß bei dem Einbau der Sachen ein 8cfevebezustand entsteht und erst mit der Klagerhebung sich entscheidet, welchen Anspruch der Kläger geltend machen will» Durch den Einbau tritt vielmehr nach § 946 BGB endgültig der Übergang des Eigentums auf den Grundstückseigentümer ein, und es entsteht der Geldanspruch des § 951 BGB» Macht der Besitzer von einem ihm zustehenden Abtrennungsrecht Gebrauch, so tritt ein neuer Eigentumswechsel ein» Der Besitzer "kann die Sache sich aneignen"« In diesem Pall fällt der Ersatzanspruch in sich zusammen« Von dieser Möglichkeit der Wegnahme hat der Kläger nicht Gebrauch gemacht» Im übrigen besteht im gegebenen Fall ein Wegnahmerecht nicht» Es kommt, abgesehen von drei Türen, nicht die Wegnahme von Sachen in Betracht, die nachher wieder selbständig verwendet werden könnten, sondern das, was nach der Wegnahme für den Mieter übrig bleiben würde, wäre nichts anderes als Schutt, und auch die Türen hätten kaum mehr als Holzwert'» Der Kläger hat sich auch der Stadt Hamburg gegenüber zu dem Ausbau der Wohnung in Selbsthilfe und Selbstfinanzierung verpflichtet, und es ist davon auszugehen, daß diese Verpflichtung die Voraussetzung der. Auch die Einwendung der Revision ist nicht haltbar, rü; .- die Beklagten könnten kein Entgelt dafür verlangen, daß . Blich verpflichtet gewesen zu’, sein» Denn die Gegenstände, die in das Haus der Beklagten eingebaut wurden, sind mit dem Einbau deren Eigentum geworden,und der Kläger hat dafür nur einen Geldanspruch erhalten» Der Kläger nutzt nicht 'etwa eine Sache, die ihm gehört und die er erst nach Be- Mit der Anschlußrevision machen die Beklagten geltend, der Kläger habe gewußt, daß er zu seiner Leistung nicht verpflichtet gewesen sei, er sei daher in entsprechender Anwendung des § 814 BGB mit seinem Bereicherungsanspruch ausgeschlossen» Daß § 814 BGB nicht unmittelbar anzuwenden ist* nimmt sie selbst an» Es kommt aber auch keine entsprechende Anwendung.in Betracht; denn bei der Herausgabepflicht nach § 951 BGB handelt es sich nicht darum, daß eine Leistung rückgängig gemacht werden und dies unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben sollt Die Leistung soll vielmehr bleiben» und nur die daraus entspringende Gegenleistung soll nach ihrem Umfang nach Bereicherungsgrund-sät.zen bemessen werden»
Für das Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung! Gesetz s /Recht ss atz ■ ■■■ ■’? ' " - / <i '' BGB §§ 946, 951, UmstG § 16 Der Anspruch auf Vergütung für den vor dein Wahrungs- : Stichtag vorgenommenen Einbau von Gegenständen in ein Gebäude ist im Verhältnis 10:1 umzustellen Aktenzeichen: Urteil vom 3* V ZR 147/51 Oktober 1952 OLG Hamburg UM" » m ■ . V. - ■ < • :ü V, / s -vV;-, • : , , r ■ ■ - ■- Vf***' Verkündet am 3» Oktober 195 Symalla. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Schlächtermeisters Heinrich Ti BMÄstraße 127, Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschluß revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 'Br 1c die Ehefrau Margherita. Louise Fernanda Kflü mmm m siweg 2. den Kaufmann August Kr afft Christian PflBHHI ' «ü (Australien) SgBBHi vertreten du r cl^^in enGene r a 1 b e v o 11 nä chtigten Rechtsanwalt dHi IIWIffWMf in Hamburg, in Erbengemeinschaft am Nachlaß der Witwe Fernand; Dorothea Eleonore TMIHB geb„ Beklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschluß revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr für Recht erkannt 2 Lie Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu' Hamburg vom 14,-März 1951 werden zurückgewiesen. Von den Kesten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 8/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/9 zu tragen, ' Von Rechts wegen Tatbest ; and j_ Die am 17«. Januar 1947 verstorbene Erblasserin, der Beklagten war Eigentümerin des Hauses BÜÄstraße 127 in r:(Kl das durch Bomben beschädigt worden war. Durch Leistungsanforderurig vöm 16. April 1946 wurde die Zweizimmerwohnung mit Küche im zweiten Stock hinten rechts für Brau Paula TMBWti und für den Kläger und seine Familie in Anspruch genommen. Die Leistungsanforderung enthielt den Vermerk; "Ausbau erfolgte in Selbsthilfe und Selbstfinanzierung durch Familie Ti(H|J' Der Kläger baute die Wohnung in der Zeit von Juni bis September 1946 aus. Haupt mieterin der Wohnung ist Frau Paula B|§PWl. der Kläger ist deren Untermieter. Der monatliche Mietzins beträgt 27593 DM Der Kläger verlangte Ersatz dO.r für den Ausbau aufgewendeten Kosten, die er auf Grund eines Gutachtens ei- nes Maurermeisters Wl auf 2 200; R T,T- DM bezifl hat am 28. Januar 1950 Klage erhoben und den Anti stellt; die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflicht und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen; an den Kläger 2 200.1 5 DM nebst 4 °/° Zinsen seit dem Tag d Klagerhebung? und zwar in monatlichen Teilbeträgen von 27;93 DM, beginnend mit dem 1„ Februar 1950, zu zahlen, e Beklagten haben Klagabweisung beantragt» Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner 075 DM nebst 4 <f0 Zinsen seit ......J fliehen ebruar .I950t: 4 Es hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt,_ der Unterschied zwischen dem gewöhnlichen Verkaufswert des Grundstücks am 28. Januar 1950 und demjenigen gewöhnlichen Verkaufswert, den das Grundstück am gleichen Tag haben würde, wenn die Arbeiten des Klägers nicht' ausgeführt werden wären, betrage 1 075 UM» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts dahin geänderte Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 122 DM nebst 4 °/o Zinsen seit dem 28« Januar 1950 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-. gewiesen. ; \ ::-1 Die Be vision wurde zugelassen . t* ' Mit der 'Revision.erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, mit der Anschlußrevision erstreben die Beklagten volle Abweisung der Klage, 'In zweiter Linie bitten beide Parteien um Zurückverweisung, außerdem beantragen sie Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners. S3? Entscheidungsgründe; I„ Da einer der Beklagten seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets hat, ist von Amts wegen zu. prüfen, ob die deutschen Gerichte ohne die Genehmigung der Besatzungsmacht über die Klage entscheiden dürfen. Dies ist zu bejahen. nachdem die Landes Zentralbank der Hansestadt Hamburg mit Schreiben von . 13c Oktober 1951 (16/Ek/Lü) ausgesprochen hat, daß zur Erwirkung eines Urteils im vorliegenden Fal le keine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich ist„ Der Kläger verlangt wegen des Kechtsverlustes, den er durch Einhau von Materialien in das Haus der Beklagten erlitten hat; die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung in Geldo Bas Berufungsgericht stellt ohne Recht irrtum fest7 der Kläger habe auf diesen Bereicherungsanspruch nicht verzichteto Bie Revision wendet sich unter Hinweis auf lange (NJW 1951 j 685). gegen die Umstellung des Klaganspruchs im Verhältnis 10 : i5 da Billigkeit und Treu und Glauben es nicht gestattetenj dem Grundeigentümer eine Bereicherung um 9/IO'des seinem Grundstück zugeführten Werts zu gewäh- burg oche ..■ 6 - ren und den Schöpfer dieses Werks mit einem Ersatz im Verhältnis 10 : 1 abzufinden. Der Grundeigentümer könne nicht volle DM-Miete von dem Wohnungsinhaber erheben, der auf eigene Kosten eine Wohnung erst erstellt habe, ohne ihm den Gegenwartswert zugute kommen zu lass eh». Die Frage, in welchem Verhältnis Bereicherungsan-spräche, die.bereits vor der Währungsumstellung entstanden sind, aber erst nach dem Stichtag geltend gemacht wer-den, umgestellt werden sollen oder ob hier eine Umstellung überhaupt in Frage kommt, ist im Schrifttum umstritten . ' . • . . . .. - Es wird geltend gemacht, der Bereicherungsanspruch sei ein Wertanspruch, der nicht auf einen festen Nennbetrag laute, sondern darauf gerichtet sei,was mehr im Vermögen des Bereicherten sei als vorher» Zwar könne, wenn dieses Mehr in einem Sachwert bestehe, der Fall eintreten, daß der Unterschied in Geld beglichen werden müsse, aber dieser Unterschied sei eine veränderliche Größe, die sich in der Regel erst mit der Rechtshängigkeit, ausnahmsweise früher fixiere» Es müsse dann das herausgegeben werden, was der Bereicherte in diesem Zeitpunkt noch habe oder, wenn die Herausgabe in Natur nicht möglich sei und dafür Geld gegeben werden müsse, der Betrag, der dem Wert des noch beim Bereicherten Vorhandenen im-Zeitpunkt der Rechtshängigkeit oder gar erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspreche» Das Geld werde lediglich als im Zeitpunkt der Erfüllung maßgebender Wertmesser für den zu ersetzenden Wert des Gegenstands geschuldet» Eine Umstellung komme also nicht in Frage, jedenfalls sei der Wert, der etwa nach früheren Maßstäben in der Reichsmarkzeit festgesetzt worden sei, durch die Umstellung 1 : 1 dem jetzigen Sachw'ert änzupass'en» Es sei auch zu ‘berücksichtigen■, daß die Vergütung in Geld einen Ausgleich für die Versagung des Anspruchs auf Wiederherstellung darstellen solle;'Hie Beteiligten müßten deshalb ebenso gestellt werden, wie wenn der Bereicherte den in sein Vermögen gelangten Sachwert' heraus zugeben hätte» Die Vertreter_dieser Auffassung müssen, um zu einer angemessenen Lösung zu kommen, auf den einzelnen Pall abstellen und prüfen, was aus dem, was der Bereicherte erlangt hat, ‘geworden ist» Hatte der Bereicherte das Empfangene oder seinen Wert auf ein inzwischen umgestelltes Bankkonto eingezahlt, so muß er den abgewerteten Betrag herausgebeno Hat er es wertbeständig angelegt, so muß er die Sache oder ihren jetzigen Wert heräusgeben. Hat er Schulden bezahlt, die jetzt im Verhältnis 1 ? 1 umgestellt worden wären, hat er das Empfangene ebenfalls in dieser Höhe zu zahlen, Wer empfangenes Geld für lebenswichtige Bedürfnisse verbraucht hat, hat den Wert zu erstatten, der nach den jetzt• geltenden Verhältnissen, in neuer Währung zu berechnen wäre« War das Geld zu Luxus ausgaben verwendet worden, so liegt keine Bereicherung mehr vor, wm&i 1 rungsansprüche als Wertansprüche behandelt und demgemäß nicht,"aufgewertet' 342; 118, 185; 120 . sondern "umgewertet" habe (RGZ 114, 80; 130, 313;.ebenso Mügel, Das ge- samte Aufwertungsrecht 5« Aufl S 149) Die andere Auffassung, daß Bereicherungsansprüche, die bereits vor der Währungsreform als Geldansprüche bestanden hatten, im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind,,, findet sich, im" Schrifttum bei Bergmann (HJW 1947/48, 406) fu von Caemmerer (SJZ 1943,Spalte 509), Harmening-Duden (Wäh-, rungsgesetze § 13 Anm 13 u. 24) , Reinicke . (MDR 1948, 326 und DRZ 1950, 328)» In der Rechtsprechung hat sich vor allem der Oberste Gerichtshof für,die Britische Zone dieser Auffassung angeschlossen (OGHZ 1 , 198 £2.0£/, . 21 7 /22l7; 3, 2.75 ^2797; auch die Entscheidung OGHZ 1, 72 /ßO/ steht nicht entgegen;aA OLG Frankfurt in MDR 1951 , 679)« Es wird geltend gemacht, Bereicherungsansprüche seien reine Geldbetragsansprüche» Sie seien nach dem Willen des Gesetzes nicht stärker, sondern schwächer als- feste Geldbetrags ansprüche, da der Einwand des Wegfalls der Bereicherung , zu einer Verringerung des Anspruchs führen könne» Es gehe daher nicht an, bei der Umstellung den Bereicherungsanspruch besser als Geldbetragsansprüche zu stelleno Wer ein,gültiges Reichsmarkdarlehen zurückverlange, bekomme nur l/lO in Deutscher Mark, wer den Betrag eines ungültigen Dari ehns zurückverlange, dürfe nicht mehr erhalten» Wer Gegenstände, die ihm vorher nicht gehört hätten, in sein Haus einbaue, könne dies bei ordnungsmäßigem Verhalten nur tun, wenn er sich zur Vergütung verpflichtet habe» Es bestehe aber kein Grund, den, in dessen Haus fremde Gegenstände eingefügt worden,seien, weitergehend als einen ordnungsmäßigen Käufer haften zu lassen., Ein Bereicherungs anspruch, der vor dem Währungsstichtag ein-geklagt sei, werde im Verhältnis 10 2 1 umgestellt, es könne deshall derselbe Anspruch, eist nach der Währungsreform eingeklagt, nicht günstiger behandelt werden« Die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus der Zeit der Auf Weitung könne nicht herangezogen werden» Es habe sich damals um eine sich über eine längere.Zeit hinziehende, beständig, wenn auch nicht gleichmäßig sich steigernde Geldver-schlechterung gehandelt; Sowohl bei der Aufwertung wie bei der vom Reichsgericht damals vorg enommenen Umwertung sei man von dem Wert des Geldes im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ausgegangen,- und es sei nur die Frage gewesen, ob die vereinfachende und dadurch gröbere Tabelle zu dem Aufwertungsgesetz oder ein genauerer Index zugrunde zu legen sei, bei dem alle Umstände nach Treu und Glauben hätten berücksichtigt werden können» Gegenüber dem Umstellungsgesetz würde dagegen eine freie Umwertung des Bereicherungsanspruchs eine grundsätzliche Andersbehandlung und häufig Be'sserbehandlung gegenüber Geldbetragsansprüchen bedeuten» Denn das Umstellungsgesetz berücksichtige die zeitliche Veränderung des Werts' der Mark in der Vergangenheit nicht, sondern habe aus Gründen der Einfachheit und Klarheit feste UmstellungsSätze ohne Rücksicht auf die Zeit der Entstehung des Anspruchs und auf die Billigkeit des Ergebnisses im Einzelfall geschaffene ■ Neuerdings hat Lange (NJW 1951, 685) Einwendungen gegen diese Auffassung erhobene Er nimmt an, der Verwirklichung des Gedankens, daß die gegenwärtige Bereicherung in vollem Umfang'herauszugeben sei, stünden in drei Richtun gen Entscheidungen des Reichsgerichts entgegen« Dadurch, daß die Surrogation für das durch Rechtsgeschäft Erlangte zwar'hei Schadensersatzansprüchen,(RG 1059 89; 138*.48), nicht aber bei Bereicherung (RS 86;, 347; 101 , 391; 136, 136) anerkannt werde* habe sich die Zahl der Fälle vermehrt* in denen Bereicherung in Geld herausgegeben werden müsse. Das Reichsgericht habe ferner als Zeitpunkt für die Bemessung des nach § 818 Abs 2 BGB zu ersetzen- , den Werts den der Erlangung ohne Rechtsgrund.(RG 101* 391; 119? 336)und für die Bemessung der nach § 951 BGB■zu zahlenden Vergütung den Zeitpunkt bezeichnet*, in dem der Eigentümer die Sache erlangt habe (RG 130* 310 /3137)s d. h. bei Bauten die Zeit der Errichtung. Dadurch erst-habe in vielen Fällen das Währungsrisikc dem Entreicherten aufgebürdet werden können. Es sei aber zu beachten* daß damals das Reichsgericht davon ausgegangen sei. daß die Leistungen nach den Bauanteilen verhältnismäßig aufgewertet würden,. Im übrigen erkennt Lange durchaus * daß das Recht der Umstellung hart ist und über das Schicksal, der einzelnen hinweggeht, und die Behandlung des Bereicherungsan-spruchs durch die Rechtsprechung scheint ihm' vor allem im Widerspruch mit der Beurteilung der Schadensersatzansprüche zu stehen. Er kommt selbst zu dem Ergebnis* es hätte der großen Linie der Umstellung mehr entsprochen* auch die Schadensersatzansprüche nach Möglichkeit zu dezimieren. Die Auffassung Langes ist inzwischen vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5* 197 /T987;.6* 227 0.3_l7) und vom Oberlandesgericht München (BB 1951? 907) abgelehnt worden. Auch der erkennende Senat schließt sich* jedenfalls für den Bereicherungsanspruch, der gemäß §§.946* 951 BGB bei der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grund- I. :V,;t : V: & stück entsteht r der vom Obersten Gerichtshof und dem. II.' Senat vertretenen Auffassung an. Es kann zwar dahingestellt bleiben,. ■ ob von der Behandlung einer ordnungsmässi-gen Kaufpreis- oder Dariehnsschuld auf die einer Bereicherung geschlossen werden kann, es ist aber daran fest.zu-7 halten, daß mit dem Einbau von beweglichen Sachen in ein Gebäude ein Vergütungsanspruch in Geld entsteht, der damit seiner Höhe nach festgeiegt ist. Die Meinung Danges ist nicht richtig, daß das Reichsgericht zu dieser Auffassung nur aus den Verhältnissen der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg und nur im Zusammenhang damit gekommen sei, daß die von beiden Teilen. beigebrachten Leistungen verhältnismäßig umgewertet werden, denn dieselbe Ansicht findet sich schon in früheren Entscheidungen (RG vom 12. Juni 1907 I 565/06.in SeuffBl für Rechtsanwendung 75, 361; RG vom 24» März 1923 V 272/22 in Gruchots Beitr 67, 3l6)o Ein solcher Geldanspruch fällt unter das Umstellungsgesetz. Er kann auch nicht zu der Gruppe von Ansprüchen, genommen werden, für die § 18 UmstG eine Umstellung 1 s 1 vorgesehen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Rechtsprechung (BayrObIG vom 20. Oktober.1950 ■ - DRsp II Bl 1003 OLG Frankfurt in MDR 1951, 679) vertretenen Auffassung gefolgt Werden könnte, daß die Vollaufwertung solchen Gläubigern zugute kommen solle, die entweder an einer Vermögensgemeinschaft unmittelbar beteiligt gewesen seien oder die künftig Eigentum oder Miteigentum / an einem Sachvermögen erlangt hätten, wenn sie nicht mit t einer Geldforderung abgefunden worden wären, denn dieser I Pall ist nicht gegeben. Der Kläger ;mußte von Anfang an §? wissen, daß er durch die von ihm vorgenommenen Einbauten nicht Miteigentum, sondern nur einen Ersatzanspruch in C-eld '.bekommen werde. - 12- ' < •' 1 v' \■' o --W ■".•■•'*■ * , ‘ ' ■ Auch in anderen Pallen, in denen ein Geldanspruch an Stelle eines Sachwerts geleistet werden muß, ist Umstellung iO i ’i angenommen worden,. 'so bei Ansprüchen auf ■■ Ersatz von .. Transportschäden nach § 85 EVO (BGHZ 1, 53) und bei Ersatzansprüchen auf Grund des Einheitsmietvertrags für Baugerät (BGHZ 2, 192)o Die Revision macht nun geltend, dem Rechtsgedanken, den Wertersatz nach der Zeit der Einfügung der beweglichen Sachen in das Grundstück zu bemessen, stehe das Wegnahme- '00 „ recht entgegen, das dem Kläger sowohl nach % 547 BGB wie nach § 997 BGB zustehe. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten sei zunächst insofern ein schwebendes gewesen, als dem Kläger mit dem; Einbau verschiedene Rechte, nämlich das Recht zur Wegnahme und das Recht auf Geldersatz, erwachsen seien. Eine Konkretisierung dieser Rechte zu einem Geldahspruch trete erst ein', wenn der Kläger sich entscheide-, welches der ihm: zustehenden Rechte er ausüben wolle, und das sei erst mit der Klagerhebung geschehen, Solange der Eigentümer damit rechnen müsse, daß der Mieter seine Einrichtungen wieder wegnehme, stehe auch eine Bereicherung für ihn noch nicht fest» Mit dieser Einwendung kann die Revision keinen Erfolg haben» Es ist nicht richtig, daß bei dem Einbau der Sachen ein 8cfevebezustand entsteht und erst mit der Klagerhebung sich entscheidet, welchen Anspruch der Kläger geltend machen will» Durch den Einbau tritt vielmehr nach § 946 BGB endgültig der Übergang des Eigentums auf den Grundstückseigentümer ein, und es entsteht der Geldanspruch des § 951 BGB» Macht der Besitzer von einem ihm zustehenden Abtrennungsrecht Gebrauch, so tritt ein neuer Eigentumswechsel ein» Der Besitzer "kann die Sache sich aneignen"« In diesem Pall fällt der Ersatzanspruch in sich zusammen« t » ,,, Von dieser Möglichkeit der Wegnahme hat der Kläger nicht Gebrauch gemacht» Im übrigen besteht im gegebenen Fall ein Wegnahmerecht nicht» Es kommt, abgesehen von drei Türen, nicht die Wegnahme von Sachen in Betracht, die nachher wieder selbständig verwendet werden könnten, sondern das, was nach der Wegnahme für den Mieter übrig bleiben würde, wäre nichts anderes als Schutt, und auch die Türen hätten kaum mehr als Holzwert'» Der Kläger hat sich auch der Stadt Hamburg gegenüber zu dem Ausbau der Wohnung in Selbsthilfe und Selbstfinanzierung verpflichtet, und es ist davon auszugehen, daß diese Verpflichtung die Voraussetzung der. Leistungsanforderung vom 16. April 1946 gewesen ist» Es kan dahingestellt bleiben, ob diese Verpflichtung als bürgerlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter, d» h»- der Beklagten, -anzusehen ist, jedenfalls würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger die eingebauten Materialien wieder herausreißen und damit die - entsprechend seiner Verpflichtung geschaffene Wohnung wieder zerstören sjwlßkP Auch die Einwendung der Revision ist nicht haltbar, rü; .- die Beklagten könnten kein Entgelt dafür verlangen, daß . Ipfl. der Kläger aus einer Sache Nutzungen ziehe, die er selbst geschaffen habe, ohne dazu den Beklagten gegenüber recht— Blich verpflichtet gewesen zu’, sein» Denn die Gegenstände, die in das Haus der Beklagten eingebaut wurden, sind mit dem Einbau deren Eigentum geworden,und der Kläger hat dafür nur einen Geldanspruch erhalten» Der Kläger nutzt nicht 'etwa eine Sache, die ihm gehört und die er erst nach Be- a“ endigung seines Besitzrechts dem Beklagten herauszugeben lato ~ 1 4 - UI o Zur Anschlußrevision; Mit der Anschlußrevision machen die Beklagten geltend, der Kläger habe gewußt, daß er zu seiner Leistung nicht verpflichtet gewesen sei, er sei daher in entsprechender Anwendung des § 814 BGB mit seinem Bereicherungsanspruch ausgeschlossen» Damit kann die Anschlußrevision keinen Erfolg haben» Daß § 814 BGB nicht unmittelbar anzuwenden ist* nimmt sie selbst an» Es kommt aber auch keine entsprechende Anwendung.in Betracht; denn bei der Herausgabepflicht nach § 951 BGB handelt es sich nicht darum, daß eine Leistung rückgängig gemacht werden und dies unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben sollt Die Leistung soll vielmehr bleiben» und nur die daraus entspringende Gegenleistung soll nach ihrem Umfang nach Bereicherungsgrund-sät.zen bemessen werden» Die Anschlußrevision ist daher ebenfalls unbegründet» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97> 92 ZP Br. 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