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BGH

Gericht: BGH
LeitsatzmangelnNacherfüllungKäufervertragenRücktrittFrist12Karlsruhe

Volltext der Entscheidung

Leitsatzberichtigung
 Leitsatz 1 zu dem Urteil vom 12. März 2010, VZR 147/09 lautet richtig wie folgt:
BGB §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 2
Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zu dem Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.
Der Berichterstatter Klein
 Karlsruhe, den 28.4.2010