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BGH · T ZB 146/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZB 146/73

Die Revision gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Vom Versteigerungserlös erhielt die Kreissparkasse (Sparkasse) auf Grund ihrer erstrangigen Grundpfandrechte mehr als die Grundschuldvaluta zugeteilt; auf Widerspruch hinterlegte sie deshalb von diesem ÜberschuB 40 000 DM zugunsten der Klägerin, der Beklagten und anderer Gläubiger. In dieser Gesamthöhe hat sie durch drei Verfügungen im Jahr 1968 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der "Firma zpp" gegen die Sparkasse nlt. 1) die der Schuldnerin gegen die Prittschuldner jeweils zustehenden oder künftig entstehenden Ansprüche auf Herausgabe der Grundschuld und zwar durch Abgabe einer formgültigen Verzicht serklärung mit Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag für das Grundbuchamt. Befinden sich einzelne oder alle Briefe im Besitz der Schuldnerin wird hiermit angeordnet, daß die Schuldnerin sie gemäß § 836 Abs.3 ZPO an die Gläubigerin herauszugeben hat. Mit Recht hält das Oherlandesgericht für klagentscheidend , ob die drei Pfändunga- und Überweisungsverfügungen der Beklagten die umstrittenen Ansprüche erfassen. In diesem Pall hat nämlich die Beklagte (Gläubigerin) im Jahr 1968 in Höhe ihrer Ansprüche yon 29 908,96 DM ein Pfandrecht erworben an den (unstreitig höheren) Ansprüchen ihres Schuldners Hermann Z^p (Schuldner) gegen die Sparkasse (Drittschuldner) auf Rückübertragung desjenigen Teils der sieben Sparkassengrundschulden an seinen Miteigentumsanteilen an den grundschuldbelasteten Grundstücken, der die durch die Grundschulden gesicherten Sparkassenforderungen gegen Hermann Z^p überstieg. Der gepfändete Rückgewähranspruch des Schuldners (Z^p) verwandelte sich durch den Zuschlag kraft Surrogation in einen Anspruch auf einen Teil des Versteigerungserlöses (Urteil vom 29. Denn derart vorgemerkte Löschungsansprüche geben dem Yormerkungsgläubiger wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der gesicherten Forderung kein Recht auf einen Erlösüberschuß der genannten Art. Zu seinem Schutz gegen derartige Pfändungen wäre vielmehr erforderlich, daß er sich zeitlich vor diesen auch den Rückgewähranspruch des Schuldners gegen den Gläubiger der löschungsbelasteten Posten hätte abtreten und durch Vormerkung nach § 883 BGB sichern lassen (so richtig Hoche, NJW 1959, 415 ff gegen Wörbelauer NJW 1958, 1705 ff). Hieraus ergibt sich, daß, falls die Pfändungen die umstrittenen Rückgewähransprüche umfaßten, die Beklagte gegenüber der Klägerin das bessere Recht auf den umstrittenen Hinterlegungsbetrag hat. Die Zuständigkeit der Beklagten zu dem Erlaß der Pfändungsund Überweisungsverfügungen ergibt sich aus §§ 3, 4, 43, 48 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Ob jene Rückgewähransprüche von den Pfändungen erfaßt wurden, ist eine Frage der Auslegung der Pfändungsverfügungen, die vom Senat selbst vorzunehmen ist. dagegen Bestimmtheit und Wirksamkeit der Pfändung, wo als Drittschuldner zwar unrichtig der Vertreter (Firma X) statt des Vertretenen (Arbeitsgemeinschaft XT) genannt war, der angegebene Schuldgrund aber die Vertretereigenschaft deutlich ergab (DM ZPO § 829 Nr, 5)5 ebenso, wo als gepfändet nur der "Anspruch auf Rück-übertragung der Restkaufpreisforderung" genannt, jedoch allgemein der Zugriff auf den nach Befriedigung des Drittschuldners verbleibenden Überschuß beabsichtigt war (Auslegung dahin, daß Pfändungsgegenstand auch die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des Überschusses war: Die Frage, ob die Grundschulden, auf die sich die gepfändeten RücldibertragungsansprUche beziehen, hinreichend bestimmt bezeichnet sind, wird vom Oberlandesgericht verneint, weil weder die Grundbuchstelle ihrer Eintragung noch die laufenden Nummern angegeben seien; eine solche nähere Kennzeichnung sei hier um so mehr erforderlich gewesen, als es sich um mehrere Grundstücke und nicht weniger als sieben Grundpfandrechte handle, die Pfändungsanlage aber nur von Grundschuld in der Einzahl rede. Ohne eine solche Angabe war allein aus den Pfändungsverfügungen für dritte Personen, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Ansprüche gepfändet sind. Die Pfändungsverfügungen ergaben nur, daß es sich um die Rückgewähr von Grundschulden an Grundbesitz des Schuldners handelte; daraus konnte aber nur derjenige einen Hinweis auf den Pfandgegenstand entnehmen, der wußte, welche Grundstücke dem Schuldner (ganz oder teilweise) gehörten. Ohne Erfolg weist die Revision auf das Interesse eines Pfändungsgläubigers hin, möglichst umfassend zu pfänden; der genannte Mangel wird dadurch nicht behoben. Hiernach werden von den drei Pfändungsund Überweisungsverfügungen der Beklagten die umstrittenen Rückgewähransprüche des Schuldners zpp nicht erfaßt.

Zitierte Normen: § 836 ZPO § 883 BGB § 97 ZPO
SchuldnerinGrundschuldenForderungPfändungAnspruchRechtKlägerinAuslegungSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGrHZ:	nein
ZPO § 829$ EhPfVerwaltungsvollstreckungeG vom 8. Juli 1957 (GYB1 RhPf 101)
Zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstands bei der Pfändung von Ansprüchen eines Schuldners auf Rüokabtretung o.a. von Grunds chulden.
BGH, ürt. v. 28. Februar 1975 - T ZB 146/73 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y ZR 146/73	URTEIL	Verkaufet	am
28. Februar 1975 H i r t h , JustizhauptSekretär
 als Urkundabeamter der Geschiftet eile
 in dem Rechtsstreit
 der Allgemeinen Ortskrankenkasse
I, vertreten durch den Geschäfts
r, daselbst.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 die Firma Hellmut VgBp GmbH,	S^P	Weg	#,
vertreten durch den Geschäftsführer» daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.i
Br.
und
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter 2)r. Nattern, Offterdinger, Dr. Grell und Dr. Eckstein
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Parteien sind Gläubiger des Fabrikanten Hermann Z^p. Dieser betrieb unter seinem Namen ein Sägewerk; er war mit seiner Ehefrau zu je 1/2 Eigentümer von Grundstücken, die im Jahr 1970 zwangsyer-steigert wurden.
Vom Versteigerungserlös erhielt die Kreissparkasse	(Sparkasse)	auf Grund ihrer erstrangigen
 Grundpfandrechte mehr als die Grundschuldvaluta zugeteilt; auf Widerspruch hinterlegte sie deshalb von diesem ÜberschuB 40 000 DM zugunsten der Klägerin, der Beklagten und anderer Gläubiger. Beide Parteien möchten sich aus diesem Hinterlegungsbetrag befriedigen:
 
Pie Klägerin war seit 1966 Inhaberin dreier Grundschulden von je 20 000 PM am M(|^^Anteil und Inhaberin einer Grundschuld von 40 000 PM am Anteil der Ehefrau zpp; sie meldete Forderungen von über 72 000 PM an, erhielt darauf über 44 000 PM zugeteilt und macht einschließlich Zinsen noch restliche 35 779,55 PM geltend.
Pie beklagte Ortskrankenkasse beansprucht 29 908,96 PM rückständige Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Gesamthöhe hat sie durch drei Verfügungen im Jahr 1968 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der "Firma zpp" gegen die Sparkasse nlt. Anlage” angeordnet. Pie Anlagen zu den Pfändungsund Überweisungsverfügungen haben jeweils folgenden Wortlaut:
nI) Es werden die angeblichen Forderungen gegen die Kreissparkasse in M^^p und Rechte der Schuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen und zwar insbesondere
1)	die der Schuldnerin gegen die Prittschuldner jeweils zustehenden oder künftig entstehenden Ansprüche auf Herausgabe der Grundschuld und zwar durch Abgabe einer formgültigen Verzicht serklärung mit Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag für das Grundbuchamt.
2)	Pie durch diese Herausgabe d.h. die durch Eintragung des Verzichts im Grundbuch oder sonstwie künftig entstehende oder entstandene Grundschuld.
3)	Per Anspruch der Schuldnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich dieser Grundschuldbriefe.
 
4)	Der Anspruch der Schuldnerin auf Vorlegung der Briefe an das Grundbuchamt zwecks Bildung von Teilbriefen.
5)	Der Anspruch der Schuldnerin auf Herausgabe der Briefe für den Fall, daß alle oder einzelne Grundschulden auf die Schuldnerin übergegangen sind.
Befinden sich einzelne oder alle Briefe im Besitz der Schuldnerin wird hiermit angeordnet, daß die Schuldnerin sie gemäß § 836 Abs. 3 ZPO an die Gläubigerin herauszugeben hat.
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Die Parteien streiten um den Umfang dieser drei Pfändungsund Überweisungsverfügungen.
Die Klägerin klagt auf Einwilligung zur Auszahlung von 33 779,55 DM aus der Hinterlegungssumme an sie.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe
I.
Mit Recht hält das Oherlandesgericht für klagentscheidend , ob die drei Pfändunga- und Überweisungsverfügungen der Beklagten die umstrittenen Ansprüche erfassen. In diesem Pall hat nämlich die Beklagte (Gläubigerin) im Jahr 1968 in Höhe ihrer Ansprüche yon 29 908,96 DM ein Pfandrecht erworben an den (unstreitig höheren) Ansprüchen ihres Schuldners Hermann Z^p (Schuldner) gegen die Sparkasse (Drittschuldner) auf Rückübertragung desjenigen Teils der sieben Sparkassengrundschulden an seinen Miteigentumsanteilen an den grundschuldbelasteten Grundstücken, der die durch die Grundschulden gesicherten Sparkassenforderungen gegen Hermann Z^p überstieg.
Einer vorherigen Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft zwischen Hermann Zf^ und seiner Ehefrau bedurfte es nicht. Mangels abweichender Vereinbarungen, die nicht festgestellt sind, stand dem einzelnen Miteigentümer ein selbständiger Rückgewähranspruch hinsichtlich der Belastung seines Miteigentumsanteils zu.
Der gepfändete Rückgewähranspruch des Schuldners (Z^p) verwandelte sich durch den Zuschlag kraft Surrogation in einen Anspruch auf einen Teil des Versteigerungserlöses (Urteil vom 29. März 1961,
 V ZR 171/59, IM ZVG § 91 Nr. 1) und weiter, wie folge-
 
richtig angenommen werden muß, durch die Zuteilung und Auszahlung eines die Grundschuldvaluta übersteigenden Betrags an die Sparkasse in einen Rückzahlungsanspruch gegen die Sparkasse in Höhe dieses Überschusses. An diesen verwandelten Ansprüchen setzte sich auch, wenn es entstanden war, das Pfandrecht der Pfändungsgläubigerin (Beklagte) fort (s. das genannte Urteil).
Dieses Pfandrecht wurde in Bestand und Rang nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Sparkassengrundschulden mit Löschungsvormerkungen zugunsten der drei Grundschulden der Klägerin belastet waren. Denn derart vorgemerkte Löschungsansprüche geben dem Yormerkungsgläubiger wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der gesicherten Forderung kein Recht auf einen Erlösüberschuß der genannten Art.
Zu seinem Schutz gegen derartige Pfändungen wäre vielmehr erforderlich, daß er sich zeitlich vor diesen auch den Rückgewähranspruch des Schuldners gegen den Gläubiger der löschungsbelasteten Posten hätte abtreten und durch Vormerkung nach § 883 BGB sichern lassen (so richtig Hoche, NJW 1959, 415 ff gegen Wörbelauer NJW 1958, 1705 ff). Derartiges ist jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt.
Hieraus ergibt sich, daß, falls die Pfändungen die umstrittenen Rückgewähransprüche umfaßten, die Beklagte gegenüber der Klägerin das bessere Recht auf den umstrittenen Hinterlegungsbetrag hat.
 
II.
Die Pfändungen haben die genannten Rückgewähransprüche nicht erfaßt:
Die Zuständigkeit der Beklagten zu dem Erlaß der Pfändungsund Überweisungsverfügungen ergibt sich aus §§ 3, 4, 43, 48 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVB1. RhPf 101). Die genannten Verfügungen der Beklagten sind ebenso wie die eines Finanzamts (BGHZ 49, 197,
 199) Verwaltungsakte mit privatrechtlichen Wirkungen (Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand). Ob jene Rückgewähransprüche von den Pfändungen erfaßt wurden, ist eine Frage der Auslegung der Pfändungsverfügungen, die vom Senat selbst vorzunehmen ist.
Zu prüfen ist, ob die gepfändeten Ansprüche inhaltlich genügend bestimmt bezeichnet sind.
Nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 13, 42, 43} Urteil vom 25. Januar 1961, VIII ZR 22/60, LM ZPO § 829 Nr. 5} Urteil vom 28. April 1965, VIII ZR 113/63, LM ZPO § 857 Nr. 8; vgl. Bundesarbeitsgericht NJW 1962, 1221) muß ein Pfändungsbeschluß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, daß die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis,
 
y
aus dem die Forderung hergeleitet wird, mud wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Datei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern sie sonst keinen Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Erkennbarkeit (Bestimmbarkeit) des Pfändungsgegenstands muß sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinn haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Die Identität des Pfändungsgegenstands muß sich nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Pfändungsgläubiger, Schuldner, Drittschuldner) , sondern auch für andere Personen, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Dabei sind allerdings Übermäßige Anforderungen schon deshalb nicht zu stellen, weil der Pfändungsgläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist.
Verneint wurden hiernach Bestimmtheit und deshalb Wirksamkeit der Pfändung "der angeblichen Forderung des Schuldners" gegen den Drittschuldner "aus jedem Rechtsgrunden oder ttaus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", weil damit Forderungen der verschiedensten Entstehungszeiten und Entstehungsgründe gemeint sein könnten (BGHZ 13, 42, 43/45). Bejaht wurden
 
dagegen Bestimmtheit und Wirksamkeit der Pfändung, wo als Drittschuldner zwar unrichtig der Vertreter (Firma X) statt des Vertretenen (Arbeitsgemeinschaft XT) genannt war, der angegebene Schuldgrund aber die Vertretereigenschaft deutlich ergab (DM ZPO § 829 Nr, 5)5 ebenso, wo als gepfändet nur der "Anspruch auf Rück-übertragung der Restkaufpreisforderung" genannt, jedoch allgemein der Zugriff auf den nach Befriedigung des Drittschuldners verbleibenden Überschuß beabsichtigt war (Auslegung dahin, daß Pfändungsgegenstand auch die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des Überschusses war:
IiM ZPO § 857 Nr. 8).
Die Frage, ob die Grundschulden, auf die sich die gepfändeten RücldibertragungsansprUche beziehen, hinreichend bestimmt bezeichnet sind, wird vom Oberlandesgericht verneint, weil weder die Grundbuchstelle ihrer Eintragung noch die laufenden Nummern angegeben seien; eine solche nähere Kennzeichnung sei hier um so mehr erforderlich gewesen, als es sich um mehrere Grundstücke und nicht weniger als sieben Grundpfandrechte handle, die Pfändungsanlage aber nur von Grundschuld in der Einzahl rede.
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
Offen bleiben mag, ob die strengen Anforderungen an Klarheit, die auf dem Gebiet des Grundbuchrechts
 gelten, hier deshalb nicht zu stellen sind, weil es sich nicht um die Pfändung der Grundschulden selbst handelt, sondern um die Pfändung schuldrechtlicher Ansprüche auf ihre Übertragung. Es mag auch dahinstehen, ob schon die Verwendung des Wortes Grundschuld in der Einzahl in den Pfändungsanlagen einer Auslegung im Sinn der Beklagten entgegensteht.
In jedem Pall war jedoch eine hinreichende Bezeichnung des belasteten Grundbesitzes erforderlich, wenn nicht nach dem Grundbuch, so doch auf andere Weise.
Daran fehlt es aber völlig. Ohne eine solche Angabe war allein aus den Pfändungsverfügungen für dritte Personen, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Ansprüche gepfändet sind. Die Pfändungsverfügungen ergaben nur, daß es sich um die Rückgewähr von Grundschulden an Grundbesitz des Schuldners handelte; daraus konnte aber nur derjenige einen Hinweis auf den Pfandgegenstand entnehmen, der wußte, welche Grundstücke dem Schuldner (ganz oder teilweise) gehörten. Ohne Erfolg weist die Revision auf das Interesse eines Pfändungsgläubigers hin, möglichst umfassend zu pfänden; der genannte Mangel wird dadurch nicht behoben.
Hiernach werden von den drei Pfändungsund Überweisungsverfügungen der Beklagten die umstrittenen Rückgewähransprüche des Schuldners zpp nicht erfaßt.
11
III.
Infolgedessen war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hill
 Pr. Grell
 Mattem	Offterdinger
 Pr. Eckstein