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BGH · V ZR 146/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 146/70

a) aus den nicht valutierten Teilen der für die Hypothekenbank in Hfl^BBin Abt. III des Grundbuchs unter lfd. In notarieller Urkunde vom 28, Mai 1966, in der die Gemeinschuldnerin die zugunsten der Klägerin in Abt, III des Grundbuchs unter lfd. August 1967 nicht nur diese Grundschuld an die Klägerin abgetreten habe* sondern auch säntliche Rechte aus der Zweckerklärung* "insbesondere die Ansprüche auf Rückübertragung* Aufhebung* Verzicht und Erläsauszahlung gegen die Gläubiger vorrangiger Grundschulden11* so sei auch diese Abtretung unwirksam* weil in diesen Zeitpunkt über das Vermögen der Gerneinschuldnerin bereits der Konkurs eröffnet gewesen sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nur den Widerspruch gegen die Zuteilung der 39 300 DM an die Gemeinschuldnerin für begründet erachtet. BGHZ 39# 242 weiter aus, so anzusehen, als ob die Grundschuld teilweise bereits vor dem Zuschlag zurückübertragen und gelöscht worden sei; da die CEAG in dem Verteilungstermin auf einen Erlösanteil von 39 3Ö0 DM verzichtet habe, habe die Klägerin demnach auf Grund ihrer Löschungsvormerkungen einen Anspruch darauf, daß die Gemeinschuldnerin ihr diesen Erlösanteil ebenso überlasse, wie dies bei einer mit einer Löschungsvormerkung belasteten Hypothek hätte geschehen müssen. Nr« 6 abgetreten hatte» Es weist aber darauf hin» daB die Bank für G4HHHIHHF an 4» August 1967 mit ihrer Grundschuld die ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Rückübertragungsansprüche an die Klägerin weiter abgetreten habe. Dieser Abtretung stehe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Umstand nicht entgegen, daB vorher, nämlich am 29* Dezember 1966, bereits der Konkurs eröffnet worden sei; denn mit der Abtretung der Rückübertragungsansprüche an die Bank für GflHHH am 20» März 1963 seien die Rückübertragungsansprüche bereits aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschieden, so daB die Vorschrift des § 7 Abs. 1 KO nicht eingreife» 2« Ob das Berufungsgericht sich mit Recht auf das von ihm zitierte Urteil des Senats bezogen hat, kann dahingestellt bleiben» Denn auf jeden Fall steht der Klägerin der noch streitige Erlösanteil auf Grund der Rückübertragungsansprüche zu, die von der Gemeinschuldnerin am 20» März 1963 an die Bank für und von dieser am 4» August grundschuld Rückübertragungsansprüche erworben und diese mit der "Zweckerklärung” vom 20* März 1963» und damit vor Bewilligung der Löschungsvormerkungen zugunsten der Klägerin, an die Bank für flHP als Gläubigerin der Grundschuld lfd* Nr* 6 abgetreten habe* Sie meint, gegen diese Abtretung der Rückübertragungsansprüche böten die Löschungsvormerkungen keinen Schutz* Im übrigen übersieht die Revision, daß die Bank für GiHHHHflHHI die ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Rückübertragungsansprüche am 4* August 1967 mit ihrer Grundschuld an die Klägerin weiter abgetreten hat* Der Umstand, daß in diesem Zeitpunkt bereits der Konkurs eröffnet war, 1st ohne Bedeutung, da die Rückübertragungsansprüche, wie dem Berufungsgericht zu folgen ist, bereits mit ihrer Abtretung an die Bank für GHHHHHIBi am 20* März 1963 und damit lange Zeit vor der Konkurseröffnung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschieden sind und die Abtretung deshalb nicht nach § 7 Abs* 1 KO den Konkursgläubigem gegenüber unwirksam war* b) Richtig ist zwar, daß die Klägerin mit der Abtretung der Rückübertragungsansprüche lediglich schuldrechtliche Ansprüche erworben hat* Entgegen der c) Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte die Abtretung der Rückübertragungsansprüche durch die Bank für an die Klägerin vom 4« August 1967 nach § 30 Nr« 1 KO und zwar nach beiden Fallgruppen angefochten habe« Die erste Fallgruppe scheidet aus, da es sich bei der Abtretung der Rückübertragungsansprüche nicht um ein "von dem Gemeinschuldner eingegangenes RechtsgeschäftN handelte« Zur zweiten Fallgruppe gehören zwar auch solche Rechtshandlungen, die von einem Dritten ohne Mitwirkung des Gemeinschuldners, ja gegen dessen Willen vorgenoamen worden sind (Mentzel/Kubn KO 7« Aufl« § 30 Anm« 32 mit weiteren Nachweisen)« Als Beispiele hierfür werden Verrechnungen, Zwangsvollstreckungen und Arreste genannt (Mentzel/Kuhn aaO; vgl« auch LM § 30 KO Nr« 2 a)« Mit diesen Maßnahmen ist aber die in Frage stehende Abtretung nicht gleichzusetzen, weil sie im Gegensatz zu ihnen das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht zu dem Nachteil der Konkurs-gläubiger beeinträchtigt hat«

Zitierte Normen: § 30 KO
GrundschuldRückübertragungsansprücheBerufungsgerichtVermögenAbtretungKlägerinGemeinschuldnerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 146/70
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Januar 1972
H i r t h , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Diplom-Kaufmanns Joachim S	>	^ammn
 HjflHBbtr. als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma	MHi	KG,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- ProzeBbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Kommanditgesellschaft in Firma & Co., 'HHM Am SflHHHHHIs vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Konsul Bernhard NflHBI, daselbst.
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr.
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Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatsprfisidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juli 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 29« Dezember 1966 eröffneten Konkurs über das Vermögen der PflB-Spedition MflBBB Kommanditgesellschaft in EBBB« Das der Gemeinschuldnerin gehörende Grundstück GBBBBBP-straße® in EflBi wurde zwangsversteigert und am 21. Februar 1968 der Klägerin zugeschlagen.
Gegen den Teilungsplan vom 22. April 1968 hat die Klägerin Widerspruch erhoben, soweit der Gemeinschuldnerin zugeteilt worden sind
a) aus den nicht valutierten Teilen der für die Hypothekenbank in Hfl^BBin Abt. III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 und 2 a eingetragenen Hypotheken: 7 965 > 14 DM (Abschnitt IV Nr. 4 und 5),
b) aus dem Teilverzicht der __________
■■■P-AG (CEAG) auf den Erlös, der auf ihre in Abt, III des Grundbuchs unter lfd. Nr, 4 eingetragene Grundschuld entfallen ist:
39 300 DM (Abschnitt IV Nr. 8 b).
In notarieller Urkunde vom 28, Mai 1966, in der die Gemeinschuldnerin die zugunsten der Klägerin in Abt, III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 12 eingetragene Grundschuld bewilligt hat, hat die Gemeinschuldnerin an die Klägerin u.a. abgetreten den
"Anspruch auf Rückübertragung oder Aufhebung der vergehenden oder gleichstehenden Grundschulden nebst Zinsen oder auf Verzicht auf diese Grundschulden im ganzen oder in Teilbeträgen nach Wegfall des Grundes, aus dem sie bestellt oder an ihre Gläubigerin abgetreten sind11.
Auf Grund der zugunsten ihrer Grundschulden lfd. Nr. 8 bis 10 und 12 eingetragenen Löschungsvormerkungen hat die Klägerin beantragt,
1.	festzustellen, daß ihr Widerspruch gegen den Teilungsplan begründet ist,
* - •v *
2.	den Teilungsplan dahin abzuändern, daB die in Frage stehenden Beträge ihr zugeteilt werden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat u.a. vorgetragen, die Abtretung von Rückübertragungsansprüchen an die Klägerin in der Urkunde vom 28. Mai 1966 sei unwirksam, weil die Gemeinschuld-
 
nerin solche Ansprüche schon nit ”Zweckerklärung” von 20. März 1963 an die Bank für Gene inwirt s chaft als Gläubigerin der Grundschuld lfd. Nr. 6 abgetreten gehabt habe; wenn die Bank für Geneinwirtschaft an 4. August 1967 nicht nur diese Grundschuld an die Klägerin abgetreten habe* sondern auch säntliche Rechte aus der Zweckerklärung* "insbesondere die Ansprüche auf Rückübertragung* Aufhebung* Verzicht und Erläsauszahlung gegen die Gläubiger vorrangiger Grundschulden11* so sei auch diese Abtretung unwirksam* weil in diesen Zeitpunkt über das Vermögen der Gerneinschuldnerin bereits der Konkurs eröffnet gewesen sei.
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 stattgegeben. Eine Änderung des Teilungsplans* wie sie mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemacht wurde* hat es nicht für erforderlich erachtet* weil nunmehr der Hilfsverteilungsplan des Vollstreckungsgerichts in Kraft trete.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nur den Widerspruch gegen die Zuteilung der 39 300 DM an die Gemeinschuldnerin für begründet erachtet.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte volle Klageabweisung. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent sehe idungsgründe
1. Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der für die CEAG eingetragenen Grundschuld um eine im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr voll "valutierte” Sicherungsgrundschuld gehandelt habe, die sich mangels Zahlung auf die Grundschuld nicht in eine Teileigentümergrundschuld habe verwandeln können. Es ist jedoch der Auffassung, daß es die Interessenlage gebiete, diesen Fall nicht anders zu behandeln als den einer Löschungsvormerkung bei einer Hypothek. Im Verhältnis zwischen dem früheren Grundstückseigentümer und dem Vormerkungsberechtigten sei es deshalb, so führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 13« Mär2 1963 - V ZR 108/61,
BGHZ 39# 242 weiter aus, so anzusehen, als ob die Grundschuld teilweise bereits vor dem Zuschlag zurückübertragen und gelöscht worden sei; da die CEAG in dem Verteilungstermin auf einen Erlösanteil von 39 3Ö0 DM verzichtet habe, habe die Klägerin demnach auf Grund ihrer Löschungsvormerkungen einen Anspruch darauf, daß die Gemeinschuldnerin ihr diesen Erlösanteil ebenso überlasse, wie dies bei einer mit einer Löschungsvormerkung belasteten Hypothek hätte geschehen müssen.
Vas die Abtretung der Rückübertragungsansprüche an die Klägerin in der Urkunde vom 28. Mai 1966 anbetrifft, so hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß diese Abtretung unwirksam war, weil die Gemein-
Schuldnerin diese Ansprüche bereits früher, nämlich am 20* März 1963» an die Bank für GflHHHHBl als Gläubigerin der Grundschuld lfd. Nr« 6 abgetreten hatte» Es weist aber darauf hin» daB die Bank für G4HHHIHHF an 4» August 1967 mit ihrer Grundschuld die ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Rückübertragungsansprüche an die Klägerin weiter abgetreten habe. Dieser Abtretung stehe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Umstand nicht entgegen, daB vorher, nämlich am 29* Dezember 1966, bereits der Konkurs eröffnet worden sei; denn mit der Abtretung der Rückübertragungsansprüche an die Bank für GflHHH am 20» März 1963 seien die Rückübertragungsansprüche bereits aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschieden, so daB die Vorschrift des § 7 Abs. 1 KO nicht eingreife»
2« Ob das Berufungsgericht sich mit Recht auf das von ihm zitierte Urteil des Senats bezogen hat, kann dahingestellt bleiben» Denn auf jeden Fall steht der Klägerin der noch streitige Erlösanteil auf Grund der Rückübertragungsansprüche zu, die von der Gemeinschuldnerin am 20» März 1963 an die Bank für	und	von	dieser am 4» August
1967 an die Klägerin weiter abgetreten wurden»
3« Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg»
a)	Sie macht dem Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es habe verkannt, daB die Gemeinschuldnerin bezüglich des nicht valutierten Teils der Sicherungs-
 
grundschuld Rückübertragungsansprüche erworben und diese mit der "Zweckerklärung” vom 20* März 1963» und damit vor Bewilligung der Löschungsvormerkungen zugunsten der Klägerin, an die Bank für flHP als Gläubigerin der Grundschuld lfd* Nr* 6 abgetreten habe* Sie meint, gegen diese Abtretung der Rückübertragungsansprüche böten die Löschungsvormerkungen keinen Schutz*
Die Rüge ist unbegründet. Der Revision ist schon entgegenzuhalten, daß infolge dieser Abtretung der Rückübertragungsansprüche jedenfalls die Gemeinschuldnerin die Rückübertragung nicht mehr verlangen kann*
Im übrigen übersieht die Revision, daß die Bank für GiHHHHflHHI die ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Rückübertragungsansprüche am 4* August 1967 mit ihrer Grundschuld an die Klägerin weiter abgetreten hat* Der Umstand, daß in diesem Zeitpunkt bereits der Konkurs eröffnet war, 1st ohne Bedeutung, da die Rückübertragungsansprüche, wie dem Berufungsgericht zu folgen ist, bereits mit ihrer Abtretung an die Bank für GHHHHHIBi am 20* März 1963 und damit lange Zeit vor der Konkurseröffnung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschieden sind und die Abtretung deshalb nicht nach § 7 Abs* 1 KO den Konkursgläubigem gegenüber unwirksam war*
b)	Richtig ist zwar, daß die Klägerin mit der Abtretung der Rückübertragungsansprüche lediglich schuldrechtliche Ansprüche erworben hat* Entgegen der
 
Meinung der Revision handelt es sich dabei aber deshalb nicht tue zur Tabelle anzu demeldende Konkursforderungen, veil sie nicht gegen die Gemeinschuldnerin, sondern gegen die Gläubigerin der Grundschuld lfd« Nr« 4 gerichtet waren«
c)	Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte die Abtretung der Rückübertragungsansprüche durch die Bank für	an die Klägerin
 vom 4« August 1967 nach § 30 Nr« 1 KO und zwar nach beiden Fallgruppen angefochten habe«
Die erste Fallgruppe scheidet aus, da es sich bei der Abtretung der Rückübertragungsansprüche nicht um ein "von dem Gemeinschuldner eingegangenes RechtsgeschäftN handelte« Zur zweiten Fallgruppe gehören zwar auch solche Rechtshandlungen, die von einem Dritten ohne Mitwirkung des Gemeinschuldners, ja gegen dessen Willen vorgenoamen worden sind (Mentzel/Kubn KO 7« Aufl« § 30 Anm« 32 mit weiteren Nachweisen)«
Als Beispiele hierfür werden Verrechnungen, Zwangsvollstreckungen und Arreste genannt (Mentzel/Kuhn aaO; vgl« auch LM § 30 KO Nr« 2 a)« Mit diesen Maßnahmen ist aber die in Frage stehende Abtretung nicht gleichzusetzen, weil sie im Gegensatz zu ihnen das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht zu dem Nachteil der Konkurs-gläubiger beeinträchtigt hat«
 
4. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Hill
Dr* Grell