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BGH · V ZR 146/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 146/65

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seinerzeit durch mündlichen Erlaß-vertrag mit dem Hakler als Vertreter des Beklagten oder durch Erklärung gegenüber dem den Kaufvertrag und die Auflassung beurkundenden Notar EflHIHfeBuf dieses Vorkaufsrecht verzichtet hat. Io Zutreffend und von der Revision unangefochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts schon vor dem Vorkaufsfall durch formlosen Erlaßvertrag den Verpflichteten auch ohne Aufhebung des dinglichen Rechts noch § 875 BGB von der Verpflichtung befreien kann, die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Abschluß eines Kaufvertrags eintreten würde (BGH Y/M 1957, 554 = JZ 1957, 307 = BB 1957, 351 ; zu dem obligatorischen Vorkaufsrecht vglo ferner LM BGB § 504 Nr, 7 = MDR 1961, 498; m 1966, 51 * BB 1966, 636; BGB RGRK 11. 1959 nit dem Kläger über eine Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses gesprochen« Über die vorzeitige Räumung des Hofes zu verhandeln, sei aber, führt das Berufungsgericht dazu aus, nur sinnvoll gewesen, wenn der Kläger von der Ausübung seines Vorkaufsrechts habe keinen Gebrauch machen wollen. Auch habe der Kläger nach der Beurkundung dec Kaufverträge - vor oder nach der Auflaoaungsbourkundung - dem Notar gegenüber auf dessen Anfrage erklärt, er wolle den Hof nicht übernehmen, er sei zu alt, die Schuldenlast sei ihm zu hoch» Dieser Y/ürdigung, meint schließlich das Berufungsgericht, stehe nicht entgegen, daß im Kaufvertrag selbst (Nr. 3 der ’’Bestimmungen”) neben anderen Belastungen das Vorkaufsrecht des Klagers ohne Erwähnung eines Verzichts aufgeführt worden sei und der Notar dazu bei der Verhandlung in Gegenwart der beiden Zeugen HiHB vorgeschlagen habe, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, daß er auf das Vorkauftsrecht verzichte; doch könne nicht festgestellt werden, daß beide Zeugen bei der Verhandlung nicht darauf hingowiesen hätten, daß der Kläger bereits verzichtet habe* Die Revision vermißt eine hinreichende Auseinandersetzung mit all den Umständen, die gegen einen rechtsgeschäftlichen Willen des Klägers bei seiner Erklärung vom 3, Dezember 1959 gegenüber dem Zeugen sen, und auch gegen einen solchen Willen dieses Zeugen bei der stillschweigenden Annahme des Vertragsangebots als Vertreter des Beklagten sprechen können. Das weitere Verhalten dieses Zeugen bei der notariellen Kauxverhandlung und auch des Käufers sowie dessen als Zeugen vernommenen Bruders und die anfänglichen Einlassungen des Beklagten im vorliegenden Prozeß hätten, meint die Revision weiter, das Berufungsgericht zur Prüfung der Frage veranlassen müssen, ob die Beteiligten ernstlich geglaubt haben, der Kläger habe schon am 3° Dezember 1959 bindend erklären wollen, er gebe den Beklagten gegenüber ein Erlaßangebot ab. Daneben habe5 macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht sich bei der rechtlichen Würdigung des beiderseitigen Verhaltens nicht mit dem gesamten Sachvortrag und Beweioergcbnis auscinandergesetzt und auch gegen Er-fahrungssätze und Denkgesetze verstoßen. Die von der Revision weiter geltend gemachten Umstände (überraschende Ansprache des Klägers auf den Verzicht des Vorkaufsrechts, Verhalten der Beteiligten beim Vertragsabschluß, Inhalt des Vertrags, das Be-stehenbleibcn des Grundbucheintrags) brauchten den Tatrichter nicht zwingend zu einer anderen Würdigung zu veranlassen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch versierte Makler, die vor allen an Vertragsschluß als solchem interessiert sind, sich zwar Notizen über eine möglicherweise vorzeitige Fachtbeondigung gegen Entschädigung machen, jedoch nicht über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht und sieh auch nicht um die förmliche Niederlegung des Verzichts und die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch weiter kümmern„ Der Beklagte dagegen konnte davon ausgegangen sein, der Ilotar werde “die Frage mit der Ausübung dos Vorkaufsrechts regeln’1 c Aus diesem Grund braucht bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters auch nicht notwendig ein Widerspruch darin zu liegen, daß die Makler bei der Kaufvertragsverhandlung auf den Vorschlag dos Notars, mit dem Kläger dessen Verzicht zu vereinbaren, nicht festgestelltermaßcn auf den nach der Würdigung des Berufungsgerichts bereits vollzogenen Verzicht hingewiesen haben, daß die Makler die erwähnten Kaufvertragsbestimmungen gebilligt haben und daß der Beklagte sie ohne Widerspruch unterschrieben hat* Die damit aufgeworfenen Zweifel hat das Berufungsgericht selbst hervorgehoben, sie jedoch im Ergebnis ersichtlich dadurch überwunden, daß sowohl mit dem Hinweis der Makler auf den mündlichen Verzicht als auch mit ihrem Stillschweigen die Vertragsfasoung und der Vorschlag des Notars nicht unvereinbar sind» Eine solche Würdigung ist nicht ausgeschlossene All die von der Revision als einer näheren Erörterung bedürftig bezeichncten Umstände sind im übrigen Hilfstatsachen, deren Berücksichtigung dem Berufungsgericht im Rah- 2« Schließlich erblickt die Revision in den Ausführungen» die Erklärung des Klägers könne "nur" dahin aufgefaßt werden, daß er auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet habe., und die Verhandlung über den vorzeitigen Abzug sei "nur" sinnvoll, wenn der Kläger von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, die Unterwerfung des Berufungsrichtors unter einen logischen Zwang, der in Wirklichkeit nicht bestehe, also einen Verstoß gegen Denkgesctzo» Diese Wendungen könnten in der Tat, wörtlich aufgefaßt, darauf hindeuten, der Tatrichter habe andere Auslogungsmöglichkoitcn gar nicht in Betracht gezogen» Berücksichtigt man jedoch, daß er in den Gründen im übrigen auch Umstände, die gegen eine solche Auslegung sprechen, erörtert hat, so sollen diese Wendungen offensichtlich nur die volle Überzeugung des Gerichts zu dem Ausdruck bringen, nicht jedoch irgendwelche andere Auslegungsmöglichkeiten denknotwendig ausschließen» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Verhandlung über den vorzeitigen Abzug des Klägers auch unter den Gesichtspunkt würdigt, der Kläger habe vor einer Ilitteilung des Kaufvertrags durchaus den Käufer größere Aufwendungen in das Anwesen hinein stecken lassen können, um nach Jahren das Vorkaufsrecht alsdann auszuüben, so ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, der Käufer und Verpächter 3° Den am Schluß der Beweisaufnahme gestellten An-trog, zu dem Beweisthema unter I a des Beweisbeschlusses vom 18o Dezember 1964 weitere Zeugen zu vernehmen, hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs, 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 875 BGB § 529 ZPO
MaklerNotarVorkaufsrechtsBerufungsgerichtZeugeVerzichtVorkaufsrechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF20^ 050
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 146/65
URTEIL
Verkündet am
21o Februar 1969 Wüst,
 Juotizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dec
Landwirte
 Emil
in H
Gemeinde 0
Krs o
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigtor:
Rechtsanwalt
 gegen
den Rentner Josef S
in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozcßbevollnüchtigtor: Rechtsanwalt Dr0
Dei* Vo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat atif die mündliche Verhandlung von 21. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Kottern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgcrichto Stuttgart vom 26o Februar 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgowiosen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger bewirtschaftete seit 1952 pachtweise den größten Teil des vom Beklagten am 12. Januar I960 um 206 000 3511 an den Landwirt Karl U|HB verkauften landwirtschaftlichen Anwesenso Für den Kläger ist an den Pachtgrundstücken ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seinerzeit durch mündlichen Erlaß-vertrag mit dem Hakler als Vertreter des Beklagten oder durch Erklärung gegenüber dem den Kaufvertrag und die Auflassung beurkundenden Notar EflHIHfeBuf dieses Vorkaufsrecht verzichtet hat. Der Hof ist am 21. März I960 dem Käufer UflHBl oufgelasscn und der Käufer später als Eigentümer eingetragen worden. Der Inhalt des Kaufvertrags wurde dem Kläger nicht mitgoteilt; er bezahlte aber nach Kenntnis des Kaufvertrages ab 1. April I960 den Pachtzins an den Käufer UflBp. Durch Schreiben vom 21. Oktober 1963
 
teilte der Kläger unter Einstellung der PachtzinsZahlung de m Beklagten mit, dai3 er sein Vorkaufsrecht aus übe *
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Auflassung der seines Erachtens seinem Vorkaufsrecht noch unterliegenden Grundstücke und die Eintragungsbewilligung Zug un Zug gegen Zahlung eines entsprechenden, vom Gericht feotsusetzenden Kaufpreiseso
 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg, Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klaganspruch weiter; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
Io
 Zutreffend und von der Revision unangefochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts schon vor dem Vorkaufsfall durch formlosen Erlaßvertrag den Verpflichteten auch ohne Aufhebung des dinglichen Rechts noch § 875 BGB von der Verpflichtung befreien kann, die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Abschluß eines Kaufvertrags eintreten würde (BGH Y/M 1957, 554 = JZ 1957, 307 = BB 1957, 351 ; zu dem obligatorischen Vorkaufsrecht vglo ferner LM BGB § 504 Nr, 7 = MDR 1961, 498; m 1966, 51 * BB 1966, 636; BGB RGRK 11. Aufl, § 505 Anm„ 13; Soergol/Siebert BGB 10o Aufl, § 504 RdZo 12; Wolff/Raiser: Sachenrecht 10, Bearbeitung § 126 unter IV Anm. 42)»
 
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der beiden Makler, der Zeugen HtfiHPscn, und jun«, fest, daß der Zeuge HflHP sen» auf sein Drängen vom Beklagten mit der Klärung der Fra- ~ ge, ob der Kläger sein Vorkaufsrecht ausüben werde, beauftragt worden ist, daß der Zeuge den Kläger am 3- Dezember 1959 von diesem Auftrag und Uber die Gründe dieser Klärung unterrichtet hat und den Kläger alsdann gefragt hat, ob er für den Fall des bevorstehenden Verkaufs des Anwesens von seinen Vorkaufsrecht an den Grundstücken Gebrauch mache oder nichtDarauf habe, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, der Kläger geantwortet, er könne den Hof nicht kaufen, seine Kinder hätten kein Interesse an Hof und er sei zu alt, so viele Schulden zu machen, der Fachtablauf sei gerade recht für ihn; die Landsiedlung würde wohl den Hof für ihn übernehmen, aber die Reparaturen und die Instandsetzungskosten müsse er selbst tragen; in Anschluß daran habe der Kläger den Zeugen in den Stall geführt und die Schäden gezeigt- Diese Entgegnung könne, würdigt der Tatrichter zusammenfassend, nur dahin aufgefaßt werden, daß der Kläger auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet habe; diese Erklärung habe der Zeuge	namens des Beklagten angenommen- Aber
 auch das weitere Vorhalten des Klägers lasse darauf schließen, daß er auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet habe- Der Kläger habe nämlich die dargelegten Äußerungen in Gegenwart eines Interessenten wiederholt« Y/eiter habe der Zeuge	sen,	noch im Dezember
1959 nit dem Kläger über eine Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses gesprochen« Über die vorzeitige Räumung des Hofes zu verhandeln, sei aber, führt das Berufungsgericht dazu aus, nur sinnvoll gewesen, wenn der Kläger von der Ausübung seines Vorkaufsrechts
 habe keinen Gebrauch machen wollen. Auch habe der Kläger nach der Beurkundung dec Kaufverträge - vor oder nach der Auflaoaungsbourkundung - dem Notar	gegenüber
 auf dessen Anfrage erklärt, er wolle den Hof nicht übernehmen, er sei zu alt, die Schuldenlast sei ihm zu hoch» Dieser Y/ürdigung, meint schließlich das Berufungsgericht, stehe nicht entgegen, daß im Kaufvertrag selbst (Nr. 3 der ’’Bestimmungen”) neben anderen Belastungen das Vorkaufsrecht des Klagers ohne Erwähnung eines Verzichts aufgeführt worden sei und der Notar dazu bei der Verhandlung in Gegenwart der beiden Zeugen HiHB vorgeschlagen habe, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, daß er auf das Vorkauftsrecht verzichte; doch könne nicht festgestellt werden, daß beide Zeugen bei der Verhandlung nicht darauf hingowiesen hätten, daß der Kläger bereits verzichtet habe*
II,
Die Revision vermißt eine hinreichende Auseinandersetzung mit all den Umständen, die gegen einen rechtsgeschäftlichen Willen des Klägers bei seiner Erklärung vom 3, Dezember 1959 gegenüber dem Zeugen	sen,	und
 auch gegen einen solchen Willen dieses Zeugen bei der stillschweigenden Annahme des Vertragsangebots als Vertreter des Beklagten sprechen können. Das weitere Verhalten dieses Zeugen bei der notariellen Kauxverhandlung und auch des Käufers sowie dessen als Zeugen vernommenen Bruders und die anfänglichen Einlassungen des Beklagten im vorliegenden Prozeß hätten, meint die Revision weiter, das Berufungsgericht zur Prüfung der Frage veranlassen müssen, ob die Beteiligten ernstlich geglaubt haben, der Kläger habe schon am 3° Dezember 1959 bindend erklären wollen, er
 gebe den Beklagten gegenüber ein Erlaßangebot ab. Daneben habe5 macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht sich bei der rechtlichen Würdigung des beiderseitigen Verhaltens nicht mit dem gesamten Sachvortrag und Beweioergcbnis auscinandergesetzt und auch gegen Er-fahrungssätze und Denkgesetze verstoßen.
Diese Rügen sind nicht begründet«,
1. Bei der gegebenen Sachlage (Grund des Besuches eines Grundstücksmaklers und der Anlaß zu seiner Frage über die Ausübung des Vorkaufsrechts namens des Verpflichteten) war es nicht notwendig, nähere Ausführungen Uber das Vorhandensein des Erklärungsbewußtseins bei dem Kläger und dem Vertreter des Beklagten zu machen. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht die Erklärung de3 Klägers in Zusammenhang mit seinem gesamten späteren, nahezu vier Jahre währenden Verhaltens bis zu dem Herbst 1963 würdigt. Eine solche Berücksichtigung auch des späteren Verhaltens bei der Prüfung, ob der Erklärung vom 3* Dezember 1959 rechtsgeschäftliche Bedeutung zukam und welchen Inhalt sie haben konnte, begegnet keinen Bedenken. Die von der Revision weiter geltend gemachten Umstände (überraschende Ansprache des Klägers auf den Verzicht des Vorkaufsrechts, Verhalten der Beteiligten beim Vertragsabschluß, Inhalt des Vertrags, das Be-stehenbleibcn des Grundbucheintrags) brauchten den Tatrichter nicht zwingend zu einer anderen Würdigung zu veranlassen. Im übrigen hat das Berufunsgcricht diese Umstande nicht übersehen, vielmehr zu dem größeren Teil ausdrücklich gewürdigt. Gic schließen die Auslegung des Berufungsgerichts jedenfalls bei VItirdigung des gesamten Verlaufs nicht aus, und zwar um so weniger, als der Notar, die beiden Makler und der Beklagte unter verschiedenen Gesichts-
 
punkten an diese von der Revision aufgeworfenen Prägen herangetreten sind und die Intorcssenlage der Makler einerseits und des Beklagten andererseits verschieden waren.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch versierte Makler, die vor allen an Vertragsschluß als solchem interessiert sind, sich zwar Notizen über eine möglicherweise vorzeitige Fachtbeondigung gegen Entschädigung machen, jedoch nicht über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht und sieh auch nicht um die förmliche Niederlegung des Verzichts und die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch weiter kümmern„ Der Beklagte dagegen konnte davon ausgegangen sein, der Ilotar werde “die Frage mit der Ausübung dos Vorkaufsrechts regeln’1 c Aus diesem Grund braucht bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters auch nicht notwendig ein Widerspruch darin zu liegen, daß die Makler bei der Kaufvertragsverhandlung auf den Vorschlag dos Notars, mit dem Kläger dessen Verzicht zu vereinbaren, nicht festgestelltermaßcn auf den nach der Würdigung des Berufungsgerichts bereits vollzogenen Verzicht hingewiesen haben, daß die Makler die erwähnten Kaufvertragsbestimmungen gebilligt haben und daß der Beklagte sie ohne Widerspruch unterschrieben hat* Die damit aufgeworfenen Zweifel hat das Berufungsgericht selbst hervorgehoben, sie jedoch im Ergebnis ersichtlich dadurch überwunden, daß sowohl mit dem Hinweis der Makler auf den mündlichen Verzicht als auch mit ihrem Stillschweigen die Vertragsfasoung und der Vorschlag des Notars nicht unvereinbar sind» Eine solche Würdigung ist nicht ausgeschlossene
 All die von der Revision als einer näheren Erörterung bedürftig bezeichncten Umstände sind im übrigen Hilfstatsachen, deren Berücksichtigung dem Berufungsgericht im Rah-
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men seiner tatrichterlichen, vom Revisionsgericht nur ■beschränkt nachprüfbaren Würdigung obliegt» Dabei braucht in den Gründen des Urteils nicht auf jede einzelne der möglicherweise bedeutsamen Tatsachen ausdrücklich einge-gangen zu werden; es genügt vielmehr» wenn sich deren Berücksichtigung aus der Gesamtheit der Gründe ergibt» Dies trifft auf alle von der Revision hervorgehobenen Tatsachen au.
2« Schließlich erblickt die Revision in den Ausführungen» die Erklärung des Klägers könne "nur" dahin aufgefaßt werden, daß er auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet habe., und die Verhandlung über den vorzeitigen Abzug sei "nur" sinnvoll, wenn der Kläger von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, die Unterwerfung des Berufungsrichtors unter einen logischen Zwang, der in Wirklichkeit nicht bestehe, also einen Verstoß gegen Denkgesctzo» Diese Wendungen könnten in der Tat, wörtlich aufgefaßt, darauf hindeuten, der Tatrichter habe andere Auslogungsmöglichkoitcn gar nicht in Betracht gezogen» Berücksichtigt man jedoch, daß er in den Gründen im übrigen auch Umstände, die gegen eine solche Auslegung sprechen, erörtert hat, so sollen diese Wendungen offensichtlich nur die volle Überzeugung des Gerichts zu dem Ausdruck bringen, nicht jedoch irgendwelche andere Auslegungsmöglichkeiten denknotwendig ausschließen» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Verhandlung über den vorzeitigen Abzug des Klägers auch unter den Gesichtspunkt würdigt, der Kläger habe vor einer Ilitteilung des Kaufvertrags durchaus den Käufer größere Aufwendungen in das Anwesen hinein stecken lassen können, um nach Jahren das Vorkaufsrecht alsdann auszuüben, so ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, der Käufer und Verpächter
 
hatte mit solch einem Verhalten zu rechnen brauchen„ Der Totrichter wollte bei seiner Beurteilung dieser Verhandlung als sinnvoll ersichtlich nicht nur die rein wirtschaftlichen Interessen des Klägers berücksichtigen, sondern auch die Auffassung, die der Verpächter von ihr gewinnen mußte,
3° Den am Schluß der Beweisaufnahme gestellten An-trog, zu dem Beweisthema unter I a des Beweisbeschlusses vom 18o Dezember 1964 weitere Zeugen zu vernehmen, hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs, 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Die Revision erblickt in der Zurückweisung einen Verfahrensverstoß, weil die Zeugen Hecker zur Stützung ihrer Aussagen über den Zeitpunkt ihres ersten 3esucho beim Kläger ihre Fahrten- und Tagebücher bei ihrer Vernehmung vorgelogt hatten. Die Entscheidung darüber, ob der Kläger die weiteren Zeugenbeweise zu den im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen HflBB umstrittenen Zeitpunkt von deren ersten Hofbesichtigung bei Vermeidung grober Nachlässigkeit ungeachtet der späteren Vorlage von Fahrtenbüchern schon in der Berufungobegründung hätten Vorbringen müssen, liegt im Böhmen der freien Überzeugung des Tatrichters. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Eegriff der groben Nachlässigkeit verkannt hätte..
Auf die von der Revision angegriffene zusätzliche Begründung, es handle sich lediglich um Behauptungen, die die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erschüttern sollten, kommt es nicht an, da diese Ausführungen nur eine Hilfsbegründung darstelleno Der Schriftsatz vom 22, Februar 1965 ist erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung cingcgangen.
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III,
Dio Kostenontscheidung beruht auf § 97 ZPO«, Dr, Augustin	Mattem	Hill
 Offtcrdinger Dre Grell