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BGH · V ZR 146/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 146/63

Die Parteien stellen aber fest, daß der Verbleib von noch zwei Familien auf dem Hofgrundstück Nr. nicht tunlich erscheint, da die Parzelle selbst nur 1230 qm groß ist. Der Kläger ist der Auffassung, auf Grund des Ubergabe-vertragea habe ihm der Grundbesitz ohne Belastung mit dem Nacherbenrecht zugewandt werden sollen. Die Brüder Karl und Y/ilhelm hatten ihre Zustimmung nach Kenntnis von dem Vertrag in schlüssiger Weise erklärt und damit auf ihr Nacherbrecht verzichtet; das Grundbuch 3ei unrichtig und die Brüder Karl und Y/ilhelm müßten in die Löschung des Nacherbenvermerks einwilligen. Der Kläger hat sodann beantragt, die Beklagten Karl und Wilhelm G^^m^ zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 20 000 DM den im Grundbuch von Band 7 Blatt 273 zu ihren Gunsten eingetragenen Nacherbenvermerk löschen zu lassen. Im übrigen ergebe sich aus dem Inhalt des Übergabevertrages, daß dem Kläger der Hof gar nicht frei von Nacherbrecht habe übergeben werden sollen. Ob den Rechtsausführungen (BU 7) auch insoweit beizutreten ist, als das Oberlandesgericht meint, der Kläger könne aus dem gegen die Beklagte zu 1 erstrittenen Urteil nicht vollstrecken, weil der Nacherbenverraerk nur hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht gelöscht werden dürfe, erscheint zv/eifeihaft. Da die Mutter der Parteien (Beklagte zu 1) bereits rechtskräftig zur Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks verurteilt ist und sich.der andere Mitnacherbe Franz bereit erklärt hat, die Lö- 2. Das Oberlandesgericht meint sodann, die auf § 894 BGB gestützte Klage könne keinen Erfolg haben, weil die Beklagten die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen, ihre Anteile auch nicht dem Vorerben oder dem Kläger übertragen hätten, und ein Verzicht auf das Nacherbrecht, auf den der Kläger sich berufe, der Rechtsordnung fremd sei. Zum letztgenannten Grund ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung in der ’'Verzichterklärung” des Nacherben die Übertragung seiner erbrechtlichen Stellung hinsichtlich der Nacherbenanwartschaft auf den Begünstigten gesehen und für zulässig gehalten wird, wenn sie in der entsprechenden 1. Dad Berufungsgericht legt weiter dar, daß der Vorerbe nicht in einer die Rechte der Nacherben ausschließenden Weise über den Grundbesitz wirksam verfügt hat. Der Kläger habe solche Kenntnisse nicht schlüssig behauptet oder unter Beweis gestellt, obwohl die verklagten Brüder ein derartiges Wissen bestritten hätten und der Kläger durch gerichtliche Auflage zur Äußerung ange- Es könne nach dem gesamten Vorbringen des Klägers keine Rede davon sein, daß sich aus dem Verhalten der verklagten Brüder in ganz eindeutiger Weise und ohne, daß irgendeine andere Erklärung für das Verhalten möglich und denkbar sei, ergeben habe, daß sie nicht nur mit der getroffenen Verfügung des Vorerben einverstanden gewesen seien und über ihre Nacherbschaft, das Erfordernis ihrer Zustimmung zu dem Vertrag und den Verlust ihres Nacherbrechts durch Zustimmung unterrichtet gewesen seien. Schon hierin liegt ein ausreichender Anhalt dafür, daß es die in der Rechtsprechung und dem von der Revision angeführten Schrifttum geforderten Voraussetzun gen einer Genehmigung nicht verkannt hat. Seine Feststellungen sind dahin zu verstehen, daß auch das Bestehen von Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Verfügung bei Karl und Wilhelm verneint werden muß (vgl. Der Kläger hat nicht behauptet, daß Karl und Wilhelm mit der Möglichkeit einer Un- Danach ist das Berufungsgericht, das entgegen der Ansicht des Revisionsklägers nicht eine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die Schlüssigkeit erörtert hat, von der richtigen Beurteilung der materiellen Rechtslage ausgegangen. Auch soweit das Oberlandesgericht die Präge behandelt hat, ob das Verhalten der Brüder Karl und Wilhelm eindeutig als Zustimmung zur Verfügung des Vorerben zu werten war, hat es nach dem Zusammenhang der Gründe nicht verkannt, daß es für die Annahme der Genehmigung genügte, wenn Karl und Wilhelm mit der Mög- Es hat aber unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht nur, wie die Revision meint, einzelner Gesichtspunkte, eine derartige innere Einstellung der verklagten Brüder verneint. 3. a) Die Revision bringt weiterhin vor, das Berufungsgericht habe die Bekundung der Zeugin Mathilde der Ehefrau des Klägers, über Erklärungen der verklagten Brüder nach Abschluß des Übergabevertrags und die v/eitere Mitarbeit der beiden Brüder auf den Hof des Klägers nicht gewürdigt. Bei der Prüfung des Klagvortrags hat sich das Oberlandesgericht mit der weiteren Mitarbeit der Brüder Karl und Wilhelm auf dem Hof des Klägers befaßt (BU 10) und sie rechtsirrtumsfrei nicht als Ausdruck der Zustimmung zu dem Vertrag gewertet. Es liegt ferner kein Anhalt dafür vor, daß alles das, was die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu seinen Gunsten bekundet hat, vom Berufungsgericht nicht als Klagvortrag berücksichtigt worden ist. "nun sei es gut, der Kläger solle ihnen das Geld dann geben, wenn sie soweit seien", hat das Oberlandesgericht keine Zustimmung der Nacherben zur Verfügung des Vorerben erblickt. b) Nicht stichhaltig sind auch die weiteren Beanstandungen der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. tigten des Klägers, während eines anderen beim Landgericht Fulda schwebenden Rechtsstreits erklärt, Leo möge sich vorsehen und nicht immer auf sein Recht pochen; wenn erst die 20 000 DM fällig würden, die er seinen Brüdern Karl und Wilhelm zu zahlen habe, würden diese ihn sofort auf Zahlung des Betrags verklagen und das würde für Leo e^n "teurer Prozeß werden. Die Revision bringt hierzu vor, das Berufungsgericht hätte den benannten Zeugen nach § 272 b ZPO zu dem nächsten Verhandlungstermin laden können, da zwischen dem Eingang des Schriftsatzes und dem Verhandlungstermin fast zwei Monate gelegen hätten. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, aus diesem Vortrag gehe nur hervor, daß sich die Prozeß-bevollmächtigten der Parteien im Rahmen von Vergleichsverhandlungen während eines anderen Prozesses in irgendeiner Weise über die Beitreibung der Abfindungssumme unterhalten haben; daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die verklagten Brüder in Kenntnis ihrer • Rechte dem Vertrag auf alle Fälle hätten zustimmen wollen, zu demal der Kläger nichts darüber vorgebracht habe ob die Äußerung des Rechtsanwalts auf einer Information der verklagten Brüder beruht oder seine eigene Rechtsansicht dargestellt habe. 2} insoweit nicht entnommen v/erden, es habe sich damals um eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten "im" Prozeß, also um Partei-vortrag und nicht um die eigene Rechtsansicht des Prozeß bevollmächtigten der Brüder Karl und Wilhelm gehandelt; hat doch der Kläger selbst jetzt nur von einer Erklärung “während’1 des früheren Rechtsstreits gesprochen. V Angesichts der Unschlüssigkeit des Vorbringens kam vor dem letzten Verhandlungstermin die Ladung des vom Kläger benannten Zeugen Rechtsanwalt m nach § 272 b Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. März i960 seien im Hause der Eltern sowohl die Eheleute Josef G^BB^ als auch Karl, Wilhelm und Franz zusammen gewesen, in Gegenwart des benannten Zeugen sei der abgeschlossene Vertrag durchgesprochen worden, auch darüber habe man gesprochen, daß Karl und Wilhelm 3e einen Betra, von DM 20 000 auf Grund des Vertrags erhielten, der Vater Josef GBBBB Bauplätze zurückbehalten habe und die bei den verklagten Brüder Bauplätze erhalten sollten, auf den mit Hilfe des Vaters für sie ein Wohnhaus errichtet werden sollte; Karl und Wilhelm gBIH^ hätten bei diesen Gesprächen mit keinem Wort irgendetwas dahin zu erkennen gegeben, daß sie mit den getroffenen Vereinbarungen nicht einverstanden seien. Das Oberlandesgericht hat dazu hilfs weise bemerkt, selbst wenn man dieses Vorbringen nicht schon nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückweise, sondern berücksichtige, könne daraus weder auf eine Zustimmung noch auf eine Ablehnung der verklagten Brüder geschlossen werden, da sie sich bei der Erörterung des Vertragsinhalts im Familienkreis schweigsam verhalten hätten. Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht hätte, falls es nach der Vernehmung der Zeugen und Y# noch Zweifel hegte, ob Karl und Wilhelm dem Ubergabevertrag in Kenntnis seines wesentlichen Inhalts zugestimmt haben, seine Bedenken den Parteien raitteilen müssen (§ 139 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen und, wie es im Berufungsurteil ausdrücklich vermerkt hat (BU 9), den Kläger vorher darauf hingewiesen, daß sein Vortrag den Klaganspruch nicht rechtfertigte. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klagers erkennen läßt, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abse 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 2113 BGB § 286 ZPO
OberlandesgerichtBerufungsgerichtWilhelmZustimmungZPOKlägerBruderKarlRevision

Volltext der Entscheidung

2037 100
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 146/63	URTEIL	Verkündet	am
22. April 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klagers, Berufungsbeklagten und Revisionsklagers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
(
2.
3.
Beklagten, zu 2 und 3 Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Juni 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte Karl G^[m^ und der Beklagte zu 3 waren Brüder. Ihr Vater, der Landwirt Josef war Eigentümer des im Grundbuch von	Blatt	273	ein-
getragenen Grundvermögens von einer Gesamtgröße von 9,4651 ha. Dieser Besitz setzte sich zusammen aus:
1
dem ursprünglichen Hof G Größe von 6,1535 ha und
 mit
einer
2. dem später erworbenen und im Jahre 1955 zugeschriebenen Hof	mit	einer	Größe
 von 3,3116 ha.
Die unter 1 genannten Grundstücke sind in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuches mit einem Nacherbenvermerk zugunsten der Ehefrau des Josef	Mathilde	G<
und seiner 4 Söhne, nämlich des Klägers, Karl des Beklagten zu 3 und des Maurers Franz
 
belastet. Auf diesem Grundbesitz hat die gesamte Familie ein neues Wohnhaus errichtet, und zwar sowohl durch gemeinschaftliche Eigenleistungen als auch durch gemeinsame Finanzierung in der Weise, daß jeder seinen Arbeitslohn bis auf ein geringes Taschengeld beisteuerte. Über den Umfang der Leistungen der verschiedenen Familienmitglieder besteht Streit.
Lurch notariellen Übergabevertrag vom 4. März I960 - Urkundenrolle Nr. 291/60 des verstorbenen Notars SchÄ
den überwiegenden Teil
m
- hat Josef
 seines Grundbesitzes, insbesondere den gesamten ursprünglichen Hof	auf	den Kläger übertragen und auf ge-
lassen. Der Kläger ist am 19» Juni 1961 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Am Vertragsschluß betei-ligt waren nur der Übergeber und der Übernehmer mit ihren Ehefrauen, nicht die drei anderen Söhne des Übergebers.
In dem Übergabevertrag ist erwähnt worden, daß neben anderen Belastungen auch die Post Abt. II/Nr. 5 (Nacherbenvermerk) bestehen bleiben soll. Im übrigen heißt es in diesem Vertrag unter Ziff. III;
'•Auf dem Hofund Mühlengrundstück Haus Nr. flP in N^^ ist unter Mitwirkung aller Familienmitglieder ein neues zweistöckiges Wohnhaus errichtet worden. Dieses Wohnhaus sollte an sich, wie ursprünglich vereinbart, den Söhnen Karl und Wilhelm übertragen werden. Die Parteien stellen aber fest, daß der Verbleib von noch zwei Familien auf dem Hofgrundstück Nr. nicht tunlich erscheint, da die Parzelle selbst nur 1230 qm groß ist. Deshalb wird ausdrücklich vereinbart, daß dieses neue Wohnhaus ... zu alleinigem Besitz und Eigentum auf Leo	übergehen	soll.	Dieser	...
zahlt als Aus^Richfür die Überlassung dieses Y/ohnhauses an seine Brüder Karl und Wilhelm als Gesamtgläubiger ein Restkaufgeld von 20 000 DM. Dieser Betrag .... ist an die beiden Berechtigten dann zu zahlen, wenn der Übergeber für diese ein Siedlungshaus im Rohbau erstellt hat."
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Die nichtübergebenen Grundstücke, insbesondere die des "Hofes K ", behielt der Übergeber teilweise für
 sich, teilweise hat er sie später an seinen Sohn Franz
 von dem zurückbehaltenen Besitz zwei Grundstücke aufge-lasoen, welche zur Errichtung des nach dem Ubergabevertrag vorausgesetzten Neubaues dienen sollten.
Der Kläger ist der Auffassung, auf Grund des Ubergabe-vertragea habe ihm der Grundbesitz ohne Belastung mit dem Nacherbenrecht zugewandt werden sollen. Er hat behauptet, die Nacherben hätten dieser Verfügung des Vorerben, seines Vaters, zugestimmt. Für seine Mutter ergebe sich das schon aus ihrer Teilnahme am Übergabevertrag. Sein Bruder Franz habe ihm die Zustimmung ausdrücklich erklärt und sich auch bereit erklärt, in die Löschung des Nacherbenvermerks einzuwilligen. Die Brüder Karl und Y/ilhelm hatten ihre Zustimmung nach Kenntnis von dem Vertrag in schlüssiger Weise erklärt und damit auf ihr Nacherbrecht verzichtet; das Grundbuch 3ei unrichtig und die Brüder Karl und Y/ilhelm müßten in die Löschung des Nacherbenvermerks einwilligen.
Der Kläger hatte zunächst auch Klage gegen seine Mutter (Beklagte zu 1) auf Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks erhoben. Diese ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts in Fulda vom 1. März 1962 antragsgemäß wie folgt verurteilt worden:
"Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch von Blatt 273 in Abt. II unter Nr. 5 eingetragenen Nacherbenvermerks zu bewilligen."
G
übertragen. Karl und Wilhelm
 hat er
 
Der Kläger hat sodann beantragt, die Beklagten Karl und Wilhelm G^^m^ zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 20 000 DM den im Grundbuch von	Band	7 Blatt 273 zu ihren Gunsten eingetragenen
 Nacherbenvermerk löschen zu lassen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Sie haben vorgetragen, sie hätten weder bei Abschluß des Vertrages mitgewirkt noch vorher dessen Inhalt gekannt Als sie später von dem Inhalt des Vertrages Kenntnis erhalten hätten, hätten sie sich nicht nur nicht damit einverstanden erklärt, sondern sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Der Übergeber sei nämlich gar nicht in der Lage, seiner Verpflichtung zur Erstellung einss Neubaues nachzukommen, weil er - unstreitig - völlig verschuldet sei, hinsichtlich des ihm verbleibenden Grundbesitzes das Zwangsversteigerungsverfahren schwebe und die Gemeinde	-	ebenfalls	unstreitig	-	die	Siedlungsgeneh-
migung auf den ihnen überlassenen Grundstücken versagt habe •
Im übrigen ergebe sich aus dem Inhalt des Übergabevertrages, daß dem Kläger der Hof gar nicht frei von Nacherbrecht habe übergeben werden sollen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Schlußurteil abgeändert und die Klage, sov/eit sie gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtet ist, abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt,mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Ob den Rechtsausführungen (BU 7) auch insoweit beizutreten ist, als das Oberlandesgericht meint, der Kläger könne aus dem gegen die Beklagte zu 1 erstrittenen Urteil nicht vollstrecken, weil der Nacherbenverraerk nur hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht gelöscht werden dürfe, erscheint zv/eifeihaft. Nach einer
i,m Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Meikel/Imhof/Riedel, GBO 5. Aufl. § 51 Rdn. 20 mit weiterem Nachweis) kann ein Nacherbe auf die Eintragung verzichten und dies im Grundbuch eingetragen werden. Indessen bedarf die Frage keiner Entscheidung. Im Ergebnis ist der Standpunkt des Oberlandesgerichts richtig. Da die Mutter der Parteien (Beklagte zu 1) bereits rechtskräftig zur Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks verurteilt ist und sich.der andere Mitnacherbe Franz	bereit	erklärt hat, die Lö-
schung zu bewilligen, ist die Klage gegen die sich dagegen wehrenden Beklagten zu 2 und 5 jedenfalls zulässig.
2.	Das Oberlandesgericht meint sodann, die auf § 894 BGB gestützte Klage könne keinen Erfolg haben, weil die Beklagten die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen, ihre Anteile
 auch nicht dem Vorerben oder dem Kläger übertragen hätten, und ein Verzicht auf das Nacherbrecht, auf den der Kläger sich berufe, der Rechtsordnung fremd sei. Zum letztgenannten Grund ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung in der ’'Verzichterklärung” des Nacherben die Übertragung seiner erbrechtlichen Stellung hinsichtlich der Nacherbenanwartschaft auf den Begünstigten gesehen und für zulässig gehalten wird, wenn sie in der entsprechenden
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Form geschieht (RG DNotZ 1942, 145, 146). Eine solche Übertragung hat aber das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum nicht festgestellt. Die Vereinbarung einer Verpflichtung hierzu hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision beanstandet das Berufungo.ur-.insoweit auch nicht.
II
1. Dad Berufungsgericht legt weiter dar, daß der Vorerbe nicht in einer die Rechte der Nacherben ausschließenden Weise über den Grundbesitz wirksam verfügt hat. Hierzu stellt es fest, daß der Vorerbe dem Kläger zwar den Grundbesitz ohne Belastung mit dem
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Nacherbrecht seiner Ehefrau und seiner übrigen Söhne übertragen wollte. Die in dem Übergabevertrag vorgesehene Zuwendung des Übergebers an die Beklagten sei als endgültige Abfindung und nicht nur als Abfindung für die Mitwirkung beim Bau des Hauses ’’Auf der Insel” gedacht gev/esen. Der Vorerbe habe eine Verfügung vorge-nomraen, welche die Rechte der Nacherben berührt habe (§ 2113 Abs. 1 BGB). Sie sei unwirksam, weil Karl G^|B und der Beklagte zu 3 ihr weder ausdrücklich - das sei unstreitig - noch durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hätten. Dazu wäre erforderlich gev/esen, daß sie über folgendes unterrichtet gev/esen v/ären; ihnen stehe ein Nacherbrecht an dem dem Kläger überlassenen Grundbesitz zu; infolge dieses Nacherbrechts sei der Übergabevertrag ihnen gegenüber unwirksam; durch Zustimmung zu dem Vertrag gingen sie ihres Nacherbrechts verlustig. Der Kläger habe solche Kenntnisse nicht schlüssig behauptet oder unter Beweis gestellt, obwohl die verklagten Brüder ein derartiges Wissen bestritten hätten und der Kläger durch gerichtliche Auflage zur Äußerung ange-
s
halten worden sei. Es könne nach dem gesamten Vorbringen des Klägers keine Rede davon sein, daß sich aus dem Verhalten der verklagten Brüder in ganz eindeutiger Weise und ohne, daß irgendeine andere Erklärung für das Verhalten möglich und denkbar sei, ergeben habe, daß sie nicht nur mit der getroffenen Verfügung des Vorerben einverstanden gewesen seien und über ihre Nacherbschaft, das Erfordernis ihrer Zustimmung zu dem Vertrag und den Verlust ihres Nacherbrechts durch Zustimmung unterrichtet gewesen seien. Die Klage sei unschlüssig.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Zustimmung zu stellen seien. Es genüge, daß der Genehmigende mit der Möglichkeit der Unwirksamkeit rechne und für diesen Pall das Geschäft durch seine Genehmigung zur Wirksamkeit bringen wolle. Die verklagten Brüder hätten nicht die Rechtslage in allen Einzelheiten zu kennen brauchen. Mit seiner Beweiswürdigung gehe das Berufungsgericht von einer unrichtigen Beurteilung der materiellen Rechtslage aus. Es verletze § 286 ZPO durch seine Annahme, daß eine Zustimmung nur angenommen werden könnte, wenn keine andere Erklärung möglich oder denkbar sei. Die Gesamtheit der Umstände ergebe, daß Karl und Wilhelm	den Ubergabevertrag ge-
billigt und dabei mit der Möglichkeit gerechnet hätten, daß erst durch ihre Zustimmung ihre Abfindung wirksam würde.
Der Angriff hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Genehmigung ersichtlich nicht verkannt. Die Beklagten haben bereits in der Berufungsbegründung (S. 6) auf .
 
die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 118, 335, 337 und BGHZ 2, 150, 153 hingewiesen, in denen gesagt ist, die Genehmigung eines Vertrags setze begrifflich die Kenntnis und den Willen des Genehmigenden voraus, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung wirksam wird; sic erfordere deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des früher abgeschlossenen Vertrags bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet. Das Oberlandesgericht hat in seinem Zitat auf Seite 9 des Berufungsurteils u.a0 auf jene Ausführungen in den beiden Entscheidungen hingewiesen. Schon hierin liegt ein ausreichender Anhalt dafür, daß es die in der Rechtsprechung und dem von der Revision angeführten Schrifttum geforderten Voraussetzun gen einer Genehmigung nicht verkannt hat. Seine Feststellungen sind dahin zu verstehen, daß auch das Bestehen von Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Verfügung bei Karl und Wilhelm	verneint	werden	muß	(vgl.
 RGZ 118, 335, 337). Der Kläger hat nicht behauptet, daß Karl und Wilhelm	mit	der	Möglichkeit einer Un-
wirksamkeit der Verfügung des Vorerben rechneten und für diesen Fall den Erfolg des Wirksamwerdens der Verfügung in ihren Willen aufgenommen hatten. Er hat trotz des Hin weises in der Berufungsbegründung (S, 6) der Rechtsauffassung der angeführten Entscheidungen in seinem Tatsachenvortrag nicht Rechnung getragen.
Danach ist das Berufungsgericht, das entgegen der Ansicht des Revisionsklägers nicht eine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die Schlüssigkeit erörtert hat, von der richtigen Beurteilung der materiellen Rechtslage ausgegangen. Es hat aus dem vom Kläger behaupteten Verhalten Karl und Wilhelm	andere	Schlüsse	gezo-
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gen als die Revision sie zu ziehen versucht. Der Revisionskläger begibt sich mit seinem Angriff auf das ihm verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
Auch soweit das Oberlandesgericht die Präge behandelt hat, ob das Verhalten der Brüder Karl und Wilhelm eindeutig als Zustimmung zur Verfügung des Vorerben zu werten war, hat es nach dem Zusammenhang der Gründe nicht verkannt, daß es für die Annahme der Genehmigung genügte, wenn Karl und Wilhelm	mit der Mög-
lichkeit einer Unwirksamkeit der Verfügung des Vorerben rechneten. Es hat aber unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht nur, wie die Revision meint, einzelner Gesichtspunkte, eine derartige innere Einstellung der verklagten Brüder verneint.
3.	a) Die Revision bringt weiterhin vor, das Berufungsgericht habe die Bekundung der Zeugin Mathilde
 der Ehefrau des Klägers, über Erklärungen der verklagten Brüder nach Abschluß des Übergabevertrags und die v/eitere Mitarbeit der beiden Brüder auf den Hof des Klägers nicht gewürdigt. Die Rüge übersieht zunächst, daß das Berufungsgericht keine Beweise gewürdigt, sondern nur die Schlüssigkeit der Klage verneint hat. Bei der Prüfung des Klagvortrags hat sich das Oberlandesgericht mit der weiteren Mitarbeit der Brüder Karl und Wilhelm auf dem Hof des Klägers befaßt (BU 10) und sie rechtsirrtumsfrei nicht als Ausdruck der Zustimmung zu dem Vertrag gewertet. Es liegt ferner kein Anhalt dafür vor, daß alles das, was die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu seinen Gunsten bekundet hat, vom Berufungsgericht nicht als Klagvortrag berücksichtigt worden ist. Mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens brauchte sich der Tatrichter nicht auseinanderzusetzen (BGHZ 3» 162, 175).
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In der von jener Zeugin bekundeten Äußerung der verklagten Brüder nach Abschluß des Übergabevertrags,
"nun sei es gut, der Kläger solle ihnen das Geld dann geben, wenn sie soweit seien", hat das Oberlandesgericht keine Zustimmung der Nacherben zur Verfügung des Vorerben erblickt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Nicht stichhaltig sind auch die weiteren Beanstandungen der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 1962 (S. 5).	i nicht beachtet sowie dae Vorbringen im
 Schriftsatz vom 4. April 1965 (S. 2 )	'■::	zu	Unrecht
 als verspätet zurückgewiesen und (hilfsweise) falsch gewürdigt. Die im Schriftsatz vom 22. Februar 1962 (S. 5) ohne Beweisangebot aufgestellten Behauptungen hat der Kläger im zweiten Rechtszug nicht wiederholt.
Er hat sie vielmehr abgewandelt und.im Schriftsatz vom 4. April 1963 unter Beweisantritt vorgetragen, Rechtsanwalt	der	Prozeßbevollraüchtigte	der
 Beklagten, habe Rechtsanwalt	dem	Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers, während eines anderen beim Landgericht Fulda schwebenden Rechtsstreits erklärt, Leo
 möge sich vorsehen und nicht immer auf sein Recht pochen; wenn erst die 20 000 DM fällig würden, die er seinen Brüdern Karl und Wilhelm zu zahlen habe, würden diese ihn sofort auf Zahlung des Betrags verklagen und das würde für Leo	e^n	"teurer	Prozeß werden.
Das Oberlandesgericht hat zu diesem Vortrag (BU 11) in erster Linie ausgeführt, jene nach Ablauf einer Erklärungsfrist neu vorgetragenen Umstände "konnten an sich gemäß § 529 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben".
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Die Revision bringt hierzu vor, das Berufungsgericht hätte den benannten Zeugen nach § 272 b ZPO zu dem nächsten Verhandlungstermin laden können, da zwischen dem Eingang des Schriftsatzes und dem Verhandlungstermin fast zwei Monate gelegen hätten. Dem Revisionskläger ist zwar zuzugeben, daß eine Verzögerung im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO zu verneinen ist, wenn die Möglichkeiten des § 272 b ZPO zur Verfügung standen. Wie sich aber aus der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ergibt, ist das Vorbringen des Klägers unerheblich. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, aus diesem Vortrag gehe nur hervor, daß sich die Prozeß-bevollmächtigten der Parteien im Rahmen von Vergleichsverhandlungen während eines anderen Prozesses in irgendeiner Weise über die Beitreibung der Abfindungssumme unterhalten haben; daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die verklagten Brüder in Kenntnis ihrer • Rechte dem Vertrag auf alle Fälle hätten zustimmen wollen, zu demal der Kläger nichts darüber vorgebracht habe ob die Äußerung des Rechtsanwalts auf einer Information der verklagten Brüder beruht oder seine eigene Rechtsansicht dargestellt habe. Gegen die Auslegung des Parteivortrags sind Bedenken nicht zu erheben. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung muß dem Schrift satz des Klägers vom 4. April 1963 (S. 2} insoweit nicht entnommen v/erden, es habe sich damals um eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten "im" Prozeß, also um Partei-vortrag und nicht um die eigene Rechtsansicht des Prozeß bevollmächtigten der Brüder Karl und Wilhelm gehandelt; hat doch der Kläger selbst jetzt nur von einer Erklärung “während’1 des früheren Rechtsstreits gesprochen. Ohne Irrtum hat das Berufungsgericht in jener angeblichen Erklärung des Prozeßbevollraächtigten der verklagten Brüder
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auch kein "Geständnis der erfolgten Zustimmung" gesehen»
V Angesichts der Unschlüssigkeit des Vorbringens kam vor dem letzten Verhandlungstermin die Ladung des vom Kläger benannten Zeugen Rechtsanwalt m nach § 272 b Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Bas Oberlandesgericht hat hiernach § 529 Abs. 2 ZPO nicht verletzt.
c) Dieselbe Beurteilung muß die Rüge erfahren, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 4. April 196; (S. 1 )	1o;5	J	benannten Zeugen	nicht geladen, der
 folgendes bekunden sollte: Am Tage des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 4. März i960 seien im Hause der Eltern	sowohl	die Eheleute Josef G^BB^ als
 auch Karl, Wilhelm und Franz	zusammen	gewesen,
 in Gegenwart des benannten Zeugen sei der abgeschlossene Vertrag durchgesprochen worden, auch darüber habe man gesprochen, daß Karl und Wilhelm	3e	einen	Betra,
 von DM 20 000 auf Grund des Vertrags erhielten, der Vater Josef GBBBB Bauplätze zurückbehalten habe und die bei den verklagten Brüder Bauplätze erhalten sollten, auf den mit Hilfe des Vaters für sie ein Wohnhaus errichtet werden sollte; Karl und Wilhelm gBIH^ hätten bei diesen Gesprächen mit keinem Wort irgendetwas dahin zu erkennen gegeben, daß sie mit den getroffenen Vereinbarungen nicht einverstanden seien. Das Oberlandesgericht hat dazu hilfs weise bemerkt, selbst wenn man dieses Vorbringen nicht schon nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückweise, sondern berücksichtige, könne daraus weder auf eine Zustimmung noch auf eine Ablehnung der verklagten Brüder geschlossen werden, da sie sich bei der Erörterung des Vertragsinhalts im Familienkreis schweigsam verhalten hätten. Ein Rechtsirrtum tritt auch in diesen Ausführungen nicht hervor.
H -
4.	Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht hätte, falls es nach der Vernehmung der Zeugen und Y# noch Zweifel hegte, ob Karl und Wilhelm
 dem Ubergabevertrag in Kenntnis seines wesentlichen Inhalts zugestimmt haben, seine Bedenken den Parteien raitteilen müssen (§ 139 ZPO). Der Kläger hätte dann insoweit noch mehr vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen und, wie es im Berufungsurteil ausdrücklich vermerkt hat (BU 9), den Kläger vorher darauf hingewiesen, daß sein Vortrag den Klaganspruch nicht rechtfertigte. Das Berufungsgericht ist damit seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem - anwaltlich beratenen -Kläger nachgekommen; § 139 ZPO ist nicht verletzt.
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klagers erkennen läßt, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abse 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
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Dr. Augustin	Dr.	iPiepenbrock	Dr.	Freitag
 Offterdinger	Dr.	Grell
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