Sie hat - unstreitig zu dem erstenmal im vorliegenden Rechtsstreit -den Standpunkt vertreten, daß sie bezüglich der streitigen Parzelle nicht nur Pächterin sei, sondern daß ihr in dieser Hinsicht ein Erbbaurecht oder aber doch ein ähnliches cuperfisiarisches Rocht zustehe. II ein derartiger Eintragung nicht vorhanden ist« In Abt« I ist bei der streitigen Parzelle 2051/1 vermerkt: "überbaut durch Gebäude 108 BPs'traße und Gebäude 0^ 0 daselbst" (vgl « den Grundbuchauszug Anl« ^ zu Bl« 56 GA)« Die Wiederherstellung dieses Grundbuchhofts ist im Gegensatz zu anderen Grundbuchheften nicht auf Grund einer im Kriege hergesteilten beglaubigten Abschrift, sondern ohne dieses Hilfsmittel orfolgt« Es steht ferner fest, daß in dem Grundbuchheft der verstörbonen Eheleute Ernst und Emilie (der Erblasser der Inhaber der Beklagten) am Ende der Abt« I der Vermerk sich befand: "Weitere Gebäude auf städtischem Eigentum siehe Heft A I 427"« In der Abteilung I dieses Grundbuchhefts 133 war übrigens unter der laufenden Nummer 39 bezüglich eines anderen Grundstücks ein Erbbaurecht ausdrücklich eingetragen mit dem Vermerk: "Grund und Boden ist Eigentum der Stadtgemeinde"« . 1. Bie - unterstellte - hundertjährige Unterhaltung des Gebäudes auf einem der Stadt gehörenden Grundstück sei kein Anzeichen für das Bestehen eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechtes, da nach den vorliegenden Urkunden die Stadt die Genehmigung zui* Errichtung und Unterhaltung von Bauwerken auf stadteigenem Grund verhältnismäßig häufig gegeben habe, aber nur selten in der Form des Erbbaurechts, sehr viel häufiger dagegen in der Form der Verpachtung, und außerdem für die hier in Frage stehende Bebauung die Genehmigung ausdrücklich nur v/iderruflieh gegeben worden sei. Aus dem zuletzt genannten Grunde brauche auf die Präge der Ersitzung eines Erbbaurechts nicht näher oinge-gangen zu werden, möge auch das Benutzungsverhältnis schon 1868 begonnen haben. Kein Be-weisv/ert habe hier auch der Umstand, daß an den auf dem Grundstück stehenden Gebäuden (durch die Witwe im Jahre 1891 ein Unterpfand bestellt worden sei; denn nach den bis 1900 in Württemberg geltenden Hecht habe das-Unterpfand an Liegenschaften bestellt werden können und zu diesen hätten nicht nur Grundstücke, sondern auch Gebäude gezählt, vorausgesetzt, daß sie mit dem Grund und Boden fest?verbunden, nicht transportabel gewesen seien v« Lang, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Sachenrechts 1894 2. 3» a) Einziges Indiz für das Bestehen eines grund-stücksgloichen Hechtes sei die Tatsache, daß das Eigentum an den auf dem städtischen Grund errichteten Gebäuden mindestens gegen Ende des ersten Weltkriegs ähnlich einem Grundstück im Grundbuch der Pächter eingetragen gewesen sei. fähig gewesen« Wenn es trotzdem eingetragen gewesen sei, so könne das damit erklärt werden, daß die Beteiligten vom Bestehen eines grundstiicksgleichen und damit eintragungsfähigen Rechts ausgegangen seien« Es bestehe aber auch die (andere) Möglichkeit, daß das Gebäudeeigentum im Grundbuch einfach infolge unrichtiger Handhabung eingetragen worden sei« Beim Übergang auf das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien Irrtümer auf dem Gebiet des Grundbuchwesens nicht selten gewesen, vorgekommene Fehler seien häufig längere Zeit fortgeschleppt worden« Ein Irrtum bei der Anlegung des Grundbuchs möge durch die damals noch - zu Recht - bestehende Eintragung der Gebäude im Unterpfandbuch begünstigt worden sein. c) Wesentlich sei, daß im Grundbuch der Eheleute Luz die von ihnen mutmaßlich erworbenen Gebäude nicht mehr als Grundstück aufgeführt gewesen seien, obwohl dort ein Erbbaurecht an einem anderen Grundstück ausdrücklich grundstücksgleich eingetragen gewesen sei. Es habe demnach die Möglichkeit erhebliches Gewicht, daß anläßlich der Übertragung des Gebäudes auf Ernst die Unzulässigkeit der Eigen turns ei nt ragung im Grundbuch erkannt worden sei und deshalb diese unzulässige Eintragung im Grundbuch der Verkäuferin mit deren - aus den Grundakten nicht mehr ersichtlichen - Zustimmung oder von Amts wegen gelöscht worden sei; dies umso mehr, als die Beklagte nicht behaupten könne, daß seitens der Gebäude- inhaber jemals nachweislich die Behauptung des grundstücks-gleichen Hechts aufgestcllt worden seio Es ergebe sich aus allem die sehr ernst zu nehmende Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit, daß das von der Beklagten behauptete grundstücksgleiche Recht niemals bestanden habe» Auch entbehre die Behauptung der Beklagten, daß ein solches Erbbaurecht in dem die städtischen Grundstücke enthaltenden Grundstücksheft in Abto II eingetragen gewesen sein müsse, jeden Beweises<, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die außerordentliche Ersitzung, d.h. die ohne Ersitzungstitel stattfindendo (Biercr, Handbuch des gesamten in Württemberg geltenden Privatrechts, zweites Büch § 118 I So 330 II 2 Anm» 36 So 340) rechtsirrig abgolehnt« Die Auffassung des Berufungsrichters, daß eine Ersitzung nicht nachgewiesen ist, trifft jedoch mindestens im Ergebnis zu. Eine Ersitzung kommt nur in Frage, wenn in Wahrheit kein Erbbaurecht durch Rechtsgeschäft begründet worden war» Die Ersitzung bestimmte sich bis zur Anlegung des Grundbuchs gemäß Arto 189 Abs» 1 EGBGB nach altem (hier Gemeinem) Recht, in Württemberg bis Io Januar 1900, da zu diesem Zeitpunkt dort das Grundbuch bereits als angelegt anzusehen war (Staudinger, BGB 10p Aufl« Art» 186 Einführungsgesetz So 450; § 1 WürttoVO« v» 30* Juli 1899 - Regierungsblatt So 540 -)o Der Beginn der Ersitzung richtete sich nach altem Recht» Auch bei Annahme einer dreißigjährigen Ersitzungsfrist (Bierer aaO Zweites Buch § 118 II S. 332) war sie vor dem 1» Januar 1900 noch nicht vollendet o Für die Ersitzung wäre nötig, daß der Besitzer der Gebäude Er» 108 und 108 a* diese als vermeintlicher und gutgläubiger Suporfiziar (Erbbauberechtigter) besessen hätte und dieser Wille durch entsprechende Handlung zu dem Ausdruck gekommen wäre» Hs genügt daher nicht ein Besitz, der auch auf Grund eines Pachtrechts möglich wäre; andernfalls wäre der Eigentümer, gegen den ersessen wird, schutzlose Y/enn nach der Feststellung des Berufungsgerichts das sog» Pachtverhältnis 1868 Begonnen hat, so bedeutet das im Gegensatz zur Auffassung der Revision demnach noch nicht den Beginn einer Ersitzung» Auch das Betreiben einer SchankwirtSchaft durch die Tochter und den * Schwiegersohn des Erbauers der Paßremise brachte die Ersitzungsfrist nicht in Gang, abgesehen davon, daß eine Behauptung Uber den genauen Zeitpunkt des Beginns der Schankwirtschaftsausübung fehlt» Auch wenn man unterstellt, daß die Untcrpfandsbestellung die Ersitzung in lauf gebracht hat, vergingen von der Unterpfandsbeoteilung (1891) nur neun Jahre bis zu dem 1» Januar 1900« Von da an bestimmte sich die Ersitzung des superficiarischen Rechtes, das nunmehr als Erbbaurecht zu charakterisieren war, nach § 900 BGB« Eine Anrechnung einer bereits begonnenen Ersitzungszeit war dabei nur möglich, wenn uzu der uZeit,;>.vzu*..-r ;r Bei späterer Eintragung des Erbbaurechts würde die Ersitzungszeit jeweils erst mit der Eintragung begonnen haben (Staudinger aaö)« Da sich die Ersitzung gegen den Eigentümer richtet, mußte für sie das (an sich nicht bestehende) Erbbaurecht im Grundbuch dos belasteten Grundstücks, also in dem für das Flurstück 1051/1 eingetragen sein (Palandt, BGB 22. Die Revision rügt allerdings, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Bürgermeisters B^|[^^ im Schriftsatz vom 27» Dezember I960 S. Da das Berufungsgericht aus den voraufgeführten Gründen eine Ersitzung mit Recht verneint hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einholung einer Genehmigung für den Bau einer Faß-remise durch im Jahr 1875 und ihre Erteilung in nur widerruflicher Y/eise gegen einen Besitz in Ausübung eines verneintlichon grundstücksgleichcn Rechts spricht, was das Berufungsgericht bejaht und die Revision bekämpft (vgl. a) Zu Unrecht sieht die Revision einen Widerspruch im Berufungsurteil dahingehend, daß festgestellt werde (S* 13 oben BU), die streitigen Grundstücke seien als Eigentum der jeweiligen Pächter aufgefaßt Worden, andererseits aber festgestellt werde, daß von einem dinglichen Nutzungsrecht niemals die Rede gewesen sei* In Wahrheit stellt das Berufungsgericht fest, da£ das Eigentum,an den Uobäudon &uf dem streitigen Grundstück als Eigentum der jeweiligen Pächter aufgefaßt worden sei (BU S* 13), daß aber, was zutrifft, die Beklagte nicht habe behaupten können, daß nachweislich die jeweiligen Eigentümer der Gebäude der Stadt gegenüber oder auch sonst von einem dinglichen Nutzungsrecht, etwa einem Platzrecht, Erbbaurecht gesprochen hatten* Auch ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht feststelle, die Beteiligten seien tatsächlich vom Bestehen eines grundstücksgleichen Rechtes ausgegangen, vielmehr bezeichnet das Urteil (S* 13 Mitte) dies nur als eine von zwei Möglichkeiten, wie sich die Eintragung der Gebäude in gleicher ; Art wie bei Grundstücken im Grundbuch der Pächter erkläre} denn das Berufungsgericht fährt dann fort, ,!es besteht auch die Möglichkeit, daß die Eintragung *.... habe» Allein auch insoweit geht der Revioionsangriff fehl* weil die Eintragung ihren Beweiswert schon durch die Möglichkeit ihres rechtoirrigen Zustandekommens verlor, es sei denn, das Berufungsgericht hätte verkannt, daß für den Beweis eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügt, und hätte einen absoluten Beweis gefordert» Dafür besteht aber kein Anhalt» Das Berufungsgericht war in seiner BeweisWürdigung (§286 ZPO)auch frei» Die Hecht3Vermutung dos § 891 BGB kam der Beklagten schon dcswegcnnicht zugute, weil sie nur für eine (bestehende) Eintragung auf dem Grundbuchblatt für das belastete Grundstück 2051/1 gelten könnte, so daß die weitere Frage, ob für ein nicht mehr eingetragenes Recht eine Vermutung dos Bestehens für die Dauer der Eintragung aus § 891 BGB abzuleiten ist (3GKZ 121, M8) außer Betracht bleiben kann» b) Die Revision erhebt aber auch Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsriehters unter dem Gesichtspunkt, daß ein Unterpfand i nur an Immobilien habe bestellt werden können und die Kinder der Witwe wegen ihres in gesetzlicher Verwaltung der Eltern stehenden beweglichen Vermögens auf solche Hypothekonbostellung einen Anspruch gehabt hätten (Bierer, Handbuch des gesamten in Württemberg geltenden Privatrechts, Viertes Buch . Diese Rüge zielt anscheinend darauf ab, daß nach dem Art» 3 des Pfandgesetzes vom 15» April 1825 (Regierungsblatt für das Königreich Y/ürttemberg S» 193 ein Unterpfand (= Hypothek) nur an Immobilien und Rechten, die Immobilien gesetzlich gleich-kommen, bestellt werden konnte, und die Revision will den Schluß ziehen, daß die in Frage stehenden Gebäude im i;igcntun der Nutzungsberechtigten gestanden hätten und dies wiederum nur möglich gewesen sei, wenn eine Superficies Vorgelegen habe, woraus sich ergäbe, daß ein Erbbaurecht bestellt worden sein müsseo Das Berufungsgericht hat dagegen auf die oben erwähnte Stelle bei von Lang verwiesen, die in gleicher Weise in seinem Handbuch des Pfandrechts S. Daneben wurde aber auch die Möglichkeit eines Eigentums an fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäuden verfochten, wenn sie vorübergehenden Zwecken dienten (Herbert Meyer, Festgabe für Felix Dahn S. 13), bei seinen Erörterungen über die Möglichkeit eines selbständigen Eigentums ohne Erbbaurecht für die Gebäude 108, 108 a im Auge gehabt haben, da von einer vorherrschenden Ansicht, Mietoder Pachtrcchto würden unter § 95 Abs, 2 S, 2 BGB fallen, nicht gesprochen werden kann (verneinend jetzt auch Stau-dingcr/Coing, BGB 11. Da cs sich hier nicht um die unmittelbare Rechtsanwen-lung handelt 3 sondern sie lediglich unter Bev/eisgesichts-punkten betrachtet wird (§ 286 ZPO), ist nicht zu entscheiden, ob die Einschränkung des Grundsatzes superficies solo cedit nach Gemeinem Recht in dem vom Berufungsgericht angegebenen Umfang tatsächlich bestand, sondern es genügt für die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß eine derartige Vorstellung von dem vom Grundeigentum getrennten Eigentum an den Gebäuden ohne Erbbaurecht aufkommen konnte«, Der größere oder geringere Grad der Yfahrscheinlichkeit einer solchen Vorstellung liegt im tatrichterlichen Ermessen, auf das der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der. “Willkür" Angriffe nicht möglich sind» Gleiches gilt:: für die vom Tatrichter für möglich gehaltene Art und Weise, wie das Eigentum an den Gebäuden (zu Unrecht) in das Grundbuch aufgenommon und später als unzulässig wieder gelöscht worden ist, wobei die Zustimmung des Berechtigten im Pall der Unzulässigkeit nicht erforderlich war (§ 53 Abs» 1 Satz 2 GBO)«, Besonderer Behandlung bedurfte -i nach dem Standpunkt des Bcrufungsrichters auch nicht jede einzelne Urkunde, in der das (möglicherweise) un^ulässigery/eise ins Grundbuch .i auf genommene Eigentum an den Gebäuden seinen Ausdruck fand• ' Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweis Würdigung übersehen, daß auch in steuerlicher Hinsicht in dem Einspruchebescheid an Ernst m die Gebäude als zu seinem Vermögen, also zu dem Vermögen dos nutzungsberechtigten gehörig behandelt worden seien, woraus die Revision folgern möchte, m müsse entweder Grundeigentümer oder Erbbauberechtigter gewesen sein«, Dabei ist üborsehen, daß in § 34. c) Erachtete das Berufungsgericht das Bestehen eines dinglichen Rechts an dem streitigen Grundstück nicht für erwiesen, so war es ohne Bedeutung, ob die Eheleute keinen Versieht auf dieses Recht abgegeben haben«. Schließlich greift auch die Berufung der Revision auf § 242 BGB zur Begründung ihres Klagabweisungs-antrago nicht durch, Bie Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Frage, wenn in Wahrheit kein Erbbaurecht bestallt war, vielmehr ein Pachtverhältnis vorlag«, Richtig ist zwar die Auffassung der Revision, daß die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses für 3eine Natu** nicht entscheidend ist, da auch irrige Bezeichnungen Vorkommen«, Allein die richtige Bezeichnung ist immerhin die Regel, und es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Zahlung von Pachtzins eine Erinnerung des Nutzungsberechtigten daran sicht, daß er kein dingliches Recht habe. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen worden, ohne daß cs zu untersuchen brauchte, ob das behauptete Erbbaurecht überhaupt rechtsgültig auf die Beklagten übergegangen wäre und ob bei Abschluß eines schuldrechtlichen notariellen Vertrages auf Übertragung hinsichtlich des Erbbaurechts auch ohne Eintragung im Grundbuch die Beklagte aus § 986 BGB
V" V_ZE_146^6l Verkündet am 12« Juni 1963 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 004 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma S Inhaber Frau iflnmy und Fräulein Maria ■" in F I, Herr wi eim Hotel «W<_ geb , daselbst, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin« - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Firma Kommanditgesellschaft in ____ l, gesetzlich vertreten durch den persönlich haften- [cn Gesellschafter Hugo 0< weg 0, Klägerin, Berufungsboklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof» Dr hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.. Tasche sowie der Bundesrichter Br» Augustin, Schuster, Br« Rothe und Br« Mattem für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10« Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Stadtgemeindo ist eingetragene Eigen- tümerin der Parzelle 2051/1 an der I^mi^straße in (Grundbuchheft Nr. 100 A Abt. I Nr. 217)« Besitzerin dieses.Grundstücks ist die Beklagte. Die Beklagte unterhält dort insbesondere eine derzeit unbenutzte Autorenise (früher Paßremise); ein ebenfalls früher auf der Parzelle stehender Bisschuppen ist heute abgerissen. Die Klägerin hat von der Stadt BpppPHHfc das Grundstück gepachtet und beabsichtigt, darauf eine Großtankotolle zu errichten. Kraft Ermächtigung durch die Stadt verlangt sic im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Herausgabe des Grundstücks. Nach der Darstellung der Klägerin hatten die Beklagten und ihre Rechts Vorgänger das Grundstück von jeher nur in jederzeit widerruflicher Weise gepachtet. Dieses Pachtverhältnis habe dadurch seine Beendigung gefunden, daß die Stadt - dies ist unstreitig - mit Schreiben vom 19. September 1956 an die Beklagte die Pacht auf den 31. März 1957 gekündigt habe. Die Klägerin hat beantragt, dio Beklagte zur Räumung dos genannten Grundstücks und zur Herausgabe an die Klägerin zu verurteilen. Dio Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt. Sie hat - unstreitig zu dem erstenmal im vorliegenden Rechtsstreit -den Standpunkt vertreten, daß sie bezüglich der streitigen Parzelle nicht nur Pächterin sei, sondern daß ihr in dieser Hinsicht ein Erbbaurecht oder aber doch ein ähnliches cuperfisiarisches Rocht zustehe. Ein solches Recht sei von ihrem - der Beklagten - Hechtsvorgänger gegenüber der Stadt rechtsgeschäftlich erworben, minde- stens aber ersessen worden<> Die Beklagte behauptet auch, daß ein solches Recht in dom während des letzten Krieges durch Feindeinwirkung zerstörten G rund buchheft 100 A in Abt« II gestanden haben müsse« Fest steht, daß in dem jetzt wiederhergestellten Grundbuchheft 100 A in Abt*. II ein derartiger Eintragung nicht vorhanden ist« In Abt« I ist bei der streitigen Parzelle 2051/1 vermerkt: "überbaut durch Gebäude 108 BPs'traße und Gebäude 0^ 0 daselbst" (vgl « den Grundbuchauszug Anl« ^ zu Bl« 56 GA)« Die Wiederherstellung dieses Grundbuchhofts ist im Gegensatz zu anderen Grundbuchheften nicht auf Grund einer im Kriege hergesteilten beglaubigten Abschrift, sondern ohne dieses Hilfsmittel orfolgt« Es steht ferner fest, daß in dem Grundbuchheft der verstörbonen Eheleute Ernst und Emilie (der Erblasser der Inhaber der Beklagten) am Ende der Abt« I der Vermerk sich befand: "Weitere Gebäude auf städtischem Eigentum siehe Heft A I 427"« In der Abteilung I dieses Grundbuchhefts 133 war übrigens unter der laufenden Nummer 39 bezüglich eines anderen Grundstücks ein Erbbaurecht ausdrücklich eingetragen mit dem Vermerk: "Grund und Boden ist Eigentum der Stadtgemeinde"« . Bezüglich der Vorgeschichte der Parzelle und der darauf befindlichen, unstreitig nie im Besitz der Eigentümerin gewesenen Gebäude hat das Berufungsgericht aus erhalten gebliebenen Urkunden u«a« festgestellt: Ausweislich eines Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahre 1919 (Anl« 7 zu Bl« 56 GA) soll das streitige Grundstück seit dem Jahre 1868 "an StBHP bzw« seine Rechtsnachfolger" gegen jährlich 15 Mark verpachtet sein (tatsächlich dürfte es sich nicht, wie das Berufungsgericht dazu bemerkt, um St^BB? sondern um seinen Schwiegervater gehandelt haben)« Am 6. August 1875 wui-de dem genannten WBBBf ein Beschluß des Gemeinderato eröffnet, worin ihm auf sein Ansuchen "nur widerruflich" erlaubt wird, auf der streitigen städtischen Parzelle eine Paßremise zu erbauen (Anlo 1 zu Bl» 13 der Akten des Amtsgerichts Preudenstadt)» Mit Beschluß des BUrgerausschusses vom 15* "August 1878 wurde dem Bierbrauer auf sein Ansuchen weiter- hin "in stets v/id erruf li eher Weise" gestattet, an die Paßremise einen Eiskeller anzubauen0 Vom Ansatz einer Gebühr wurde deshalb abgesehen, da schon für die Paßremise jährlich 15 Mark bezahle (vglo Anlo 2 daselbst) o Von den Eheleuten StBIP (Tochter und Schwiegersohn des W^B^) wurde sodann in der massiv erbauten Paßremise bis zu dem Jahr 1891 eine Schankwirtschaft betrieben o Am 31« Dezember 1891 bestellte die Witwe Katharine St^B^ geborene Y/^BI^ für das Vatergut der erstehelichen Kinder ein Unterpfand (= Hypothek) u.a. an Ui 4" (die streitige Parzelle) mit folgendem Beschriebt "98 qm eine einstöckige freistehende Paßremise an der mit eingerichtetem Schanklokal, Grund und Boden Eigentum der Stadtgemeindeo Brandversicherungsanschlag 2 560 Mark - bisher ohne Pfandanschlag -0 Ein daselbst auf städtischem Grund und Boden erbauter Bierkeller ohne Pfandanschlago Zusammen taxiert zu 4 500 M." (vglo 131c 14 GA) o In einem Zeugnis des Nachlaßgerichts Freudenstadt vom 5* Dezember 1913 wird neben einer Reihe von Grundstücken als von der Witwe Katharine geborene nach Ableben ihres zweiten Ehemanns übernommen erwähnt % 11 Gebäude Kr. f - Faßremise an der mmm* Grund und Boden ist Eigentum der Stadtgemeinde , gemeinde-rätlicho Schätzung vom 29* Kov. 1913 40 0Ö0 M," Mit vom Ratsschreiber B^^ beurkundetem Vertrag vom 18. Februar 1919 verkaufte die Witwe Katharine (verw. St^)^.) an die Eheleute Karl eine Reihe von Grundstücken. Mitten unter diesen Grundstücken ist aufgeführt: uGebäude Nr. 49 # **91919119 ^9 98 qm Fußremise an der sogenannten Grund und Boden dieser 96 qm ist Eigentum der Stadtgemeinde F^999 fgm" /Grundakten 1681 Bl. 19/* Anschließend (11« Juni 1919) wurde die Auflassung sämtlicher Grundstücke erklärt;, wobei ebenfalls das streitige Gebäude erwähnt wird, und die Eintragung der Rechtsändorung im Grundbuch beantragt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19» April 1919 verkauften die Eheleute an den Oberkellner Karl fünf Grundstücke mit den laufenden Nummern 1,2,4,5 und 6 in Abt. I des Grundbuchhefts (Bl. 2 der Grundakten 1179 a). Unter dem 30. September 1919 (Grundakten 1179 a Bl. 1) erklärten die Bholeute an Karl unter Berufung auf den obligatorischen Vertrag vom 19* April 1919 Auflassung 11 an den im Grundbuch von hier Heft 41Abt. I Nr. 11, 12, 14, 15 (zuerst 11-15) verzeichneten Grundstücken Gebäude Nr. 23 und 23/1 der S^fHB^straße, und Farz. Nr. 268 und 271 »tr (Die Streichung im Text entspricht dem Original). Mit Beschluß des Gemeinderats: vom 7» September 1919 wurde ein Gesuch des Ernst ihm die streitige Parzelle käuflich su überlassen, abgelohnt, ferner auch ein Gesuch um Genehmigung eines Umbaus* Ernst hat den beabsichtigten Umbau dann trotzdem durchgefUhrt, wofür ihm nachträglich eine baupolizeiliche Genehmigung der Gemeinde unter dem 17« Oktober 1922 erteilt wurde (Anl* 7 zu Bl» ^ der amtsgerichtliehen Akten)* Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, daß die Beklagte bzw. ihre Hechtsvorgänger in amtlichen Schreiben im Zusammenhang mit der Besteuerung und der Brandver-cicherung verschiedentlich als Eigentümer bezeichnet worden sind* Die Beklagte will aus den genannten Umständen und Urkunden folgern, daß schon für ihre Recht©vorganger ein Erbbaurecht bzw» ein ähnliches ouperfiziarisches Hecht eingetragen gewesen sei« Die Klägerin bestreitet das« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Ents ch ei dungs gründ e s A) Das Berufungsgericht führt u«a« aus; Io Aus dem von der Klägerin zugestandenen früheren Pachtverhältnis wolle und könne die Beklagte keine Hinwendungen gegen den Herausgabeanspruch, der von der Klägerin zulässigerweise geltend gemacht werde, ableiten. Die Revision erhebt insoweit keine Bedenken, ein Rechtsirrtum zu lasten der Beklagten ist auch nicht ersichtlich. II. Bern Klageanspruch stehe auch nicht der Einwand der allgemeinen Arglist entgegen, insbesondere sei der Klageanspruch nicht verwirkt, da die Beklagte und ihre RechtsVorgänger laufend an die Stadtgemeinde Pacht- zinsen entrichtet und von dem Bestehen eines dinglichen Nutzungsrechts nie nachweislich die Rede gewesen sei. III. Baß ein Erbbaurecht bestehe oder Überhaupt je bestanden habe, sei nicht bewiesen. 1. Bie - unterstellte - hundertjährige Unterhaltung des Gebäudes auf einem der Stadt gehörenden Grundstück sei kein Anzeichen für das Bestehen eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechtes, da nach den vorliegenden Urkunden die Stadt die Genehmigung zui* Errichtung und Unterhaltung von Bauwerken auf stadteigenem Grund verhältnismäßig häufig gegeben habe, aber nur selten in der Form des Erbbaurechts, sehr viel häufiger dagegen in der Form der Verpachtung, und außerdem für die hier in Frage stehende Bebauung die Genehmigung ausdrücklich nur v/iderruflieh gegeben worden sei. 2. Aus dem zuletzt genannten Grunde brauche auf die Präge der Ersitzung eines Erbbaurechts nicht näher oinge-gangen zu werden, möge auch das Benutzungsverhältnis schon 1868 begonnen haben. Noch im Jahre 1875 habe der Bierbrauer II eine ausdrücklich als widerruflich bezeichnete Genehmigung für die Errichtung einer Faßremise sich erteilen lasseno Das spreche eindeutig gegen die Ausübung eines wenigstens vermeintlich grundstückgleichen Hechteso Abgesehen davon habe schon bis zu dem Jahre 1900 sich eine Ersitzung nicht mehr vollenden können. Kein Be-weisv/ert habe hier auch der Umstand, daß an den auf dem Grundstück stehenden Gebäuden (durch die Witwe im Jahre 1891 ein Unterpfand bestellt worden sei; denn nach den bis 1900 in Württemberg geltenden Hecht habe das-Unterpfand an Liegenschaften bestellt werden können und zu diesen hätten nicht nur Grundstücke, sondern auch Gebäude gezählt, vorausgesetzt, daß sie mit dem Grund und Boden fest?verbunden, nicht transportabel gewesen seien v« Lang, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Sachenrechts 1894 2. Auflo II S, 184)o 3» a) Einziges Indiz für das Bestehen eines grund-stücksgloichen Hechtes sei die Tatsache, daß das Eigentum an den auf dem städtischen Grund errichteten Gebäuden mindestens gegen Ende des ersten Weltkriegs ähnlich einem Grundstück im Grundbuch der Pächter eingetragen gewesen sei. Allerdings sei gleichfalls als erwiesen anzusehen, daß ein solcher Eintrag im Grundbuch der Gebäudeeigen-tüner nicht mehr vorhanden gewesen sei, nachdem - was (zwar bestritten war, aber) als richtig unterstellt werde - . Ernst im Jahre 1920 die Gebäude käuflich erworben habe, b) Die vom Grund und Boden verschiedenen Gebäude seien . nun zwar tatsächlich als Eigentum des jeweiligen Pächters auf gefaßt worden, eine auch unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar nicht nach Abs, 1, wohl aber nach Abs0 2 - offenbar Schreibvorsehen s. unten - des § 95 BGB vertretbare Auffassung. Solches vom Grundeigentum losgelöstes Eigentum an Gebäuden sei nicht eintragungs- fähig gewesen« Wenn es trotzdem eingetragen gewesen sei, so könne das damit erklärt werden, daß die Beteiligten vom Bestehen eines grundstiicksgleichen und damit eintragungsfähigen Rechts ausgegangen seien« Es bestehe aber auch die (andere) Möglichkeit, daß das Gebäudeeigentum im Grundbuch einfach infolge unrichtiger Handhabung eingetragen worden sei« Beim Übergang auf das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien Irrtümer auf dem Gebiet des Grundbuchwesens nicht selten gewesen, vorgekommene Fehler seien häufig längere Zeit fortgeschleppt worden« Ein Irrtum bei der Anlegung des Grundbuchs möge durch die damals noch - zu Recht - bestehende Eintragung der Gebäude im Unterpfandbuch begünstigt worden sein. Ein weiteres Beispiel für nicht sorgfältiges Verfahren des Grundbuchamts sei ein - hier sonst nicht interessierendes - Hypothekenzeugnis (Grundakten F^mH^ Hr. 1681 Bl. 15) , in dem in der Grundstücksbezeichnung (nach Aufführung eines Wohnhauses mit Remise zu 2 Ar, 13 qm) angegeben seis ‘•21 qm Remise, Eigentum der Stadtgemeinde hier*'. c) Wesentlich sei, daß im Grundbuch der Eheleute Luz die von ihnen mutmaßlich erworbenen Gebäude nicht mehr als Grundstück aufgeführt gewesen seien, obwohl dort ein Erbbaurecht an einem anderen Grundstück ausdrücklich grundstücksgleich eingetragen gewesen sei. Für das Bestehen eines besonderen Erbbaurechtsgrundbuchs sei kein Anhalt gegeben. Es habe demnach die Möglichkeit erhebliches Gewicht, daß anläßlich der Übertragung des Gebäudes auf Ernst die Unzulässigkeit der Eigen turns ei nt ragung im Grundbuch erkannt worden sei und deshalb diese unzulässige Eintragung im Grundbuch der Verkäuferin mit deren - aus den Grundakten nicht mehr ersichtlichen - Zustimmung oder von Amts wegen gelöscht worden sei; dies umso mehr, als die Beklagte nicht behaupten könne, daß seitens der Gebäude- 10 - i A, inhaber jemals nachweislich die Behauptung des grundstücks-gleichen Hechts aufgestcllt worden seio Es ergebe sich aus allem die sehr ernst zu nehmende Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit, daß das von der Beklagten behauptete grundstücksgleiche Recht niemals bestanden habe» Auch entbehre die Behauptung der Beklagten, daß ein solches Erbbaurecht in dem die städtischen Grundstücke enthaltenden Grundstücksheft in Abto II eingetragen gewesen sein müsse, jeden Beweises<, B) I. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die außerordentliche Ersitzung, d.h. die ohne Ersitzungstitel stattfindendo (Biercr, Handbuch des gesamten in Württemberg geltenden Privatrechts, zweites Büch § 118 I So 330 II 2 Anm» 36 So 340) rechtsirrig abgolehnt« Die Auffassung des Berufungsrichters, daß eine Ersitzung nicht nachgewiesen ist, trifft jedoch mindestens im Ergebnis zu. Eine Ersitzung kommt nur in Frage, wenn in Wahrheit kein Erbbaurecht durch Rechtsgeschäft begründet worden war» Die Ersitzung bestimmte sich bis zur Anlegung des Grundbuchs gemäß Arto 189 Abs» 1 EGBGB nach altem (hier Gemeinem) Recht, in Württemberg bis Io Januar 1900, da zu diesem Zeitpunkt dort das Grundbuch bereits als angelegt anzusehen war (Staudinger, BGB 10p Aufl« Art» 186 Einführungsgesetz So 450; § 1 WürttoVO« v» 30* Juli 1899 - Regierungsblatt So 540 -)o Der Beginn der Ersitzung richtete sich nach altem Recht» Auch bei Annahme einer dreißigjährigen Ersitzungsfrist (Bierer aaO Zweites Buch § 118 II S. 332) war sie vor dem 1» Januar 1900 noch nicht vollendet o Für die Ersitzung wäre nötig, daß der Besitzer der Gebäude Er» 108 und 108 a* diese als vermeintlicher und gutgläubiger Suporfiziar (Erbbauberechtigter) besessen hätte 11 und dieser Wille durch entsprechende Handlung zu dem Ausdruck gekommen wäre» Hs genügt daher nicht ein Besitz, der auch auf Grund eines Pachtrechts möglich wäre; andernfalls wäre der Eigentümer, gegen den ersessen wird, schutzlose Y/enn nach der Feststellung des Berufungsgerichts das sog» Pachtverhältnis 1868 Begonnen hat, so bedeutet das im Gegensatz zur Auffassung der Revision demnach noch nicht den Beginn einer Ersitzung» Auch das Betreiben einer SchankwirtSchaft durch die Tochter und den * Schwiegersohn des Erbauers der Paßremise brachte die Ersitzungsfrist nicht in Gang, abgesehen davon, daß eine Behauptung Uber den genauen Zeitpunkt des Beginns der Schankwirtschaftsausübung fehlt» Auch wenn man unterstellt, daß die Untcrpfandsbestellung die Ersitzung in lauf gebracht hat, vergingen von der Unterpfandsbeoteilung (1891) nur neun Jahre bis zu dem 1» Januar 1900« Von da an bestimmte sich die Ersitzung des superficiarischen Rechtes, das nunmehr als Erbbaurecht zu charakterisieren war, nach § 900 BGB« Eine Anrechnung einer bereits begonnenen Ersitzungszeit war dabei nur möglich, wenn uzu der uZeit,;>.vzu*..-r ;r welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen v/ar (1« Januar 1900), der Besitzer als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen war (Art« 189 Abs« 2, Art» 169 EGBGB; Staudinger aaO Art. 189 Randnote 6). Bei späterer Eintragung des Erbbaurechts würde die Ersitzungszeit jeweils erst mit der Eintragung begonnen haben (Staudinger aaö)« Da sich die Ersitzung gegen den Eigentümer richtet, mußte für sie das (an sich nicht bestehende) Erbbaurecht im Grundbuch dos belasteten Grundstücks, also in dem für das Flurstück 1051/1 eingetragen sein (Palandt, BGB 22. Aufl. § 891 Anm. 4, § 891 Anm«. 2 b; BrbbRVÖ § 14 Anm« 1; Meikel/lmhof/Riedel, GBO 5« Aufl. § 8 Anm« 50). Die Beklagte hat zwar behauptet, daß ein solches Erbbaurecht in dem die städtischen Grundstücke enthaltenden 12 - Grundstücksheft in Abt. II eingetragen gewesen sei«, Dafür vermißt das Berufungsgericht aber den Beweis» Es hält ihn mit Recht für erforderlich, da der bloße Vermerk im Grundbuch der Parz. 2051/1 in Abt. I "Überbaut durch Gebäude 108 L^mPlstraße und Gebäude 108 a daselbst", der keinen Hinweis auf ein Recht einer bestimmten Person ersehen läßt, nicht genügt (vgl. Klumpp, Das deutsche Grundbuch-recht und die Württembergischen Ausführungsbestimmungen § 167 II S. 601). Die Revision rügt allerdings, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Bürgermeisters B^|[^^ im Schriftsatz vom 27» Dezember I960 S. 2 hätte stattgeben müssen, aber zu Unrecht. Die Beklagte sagt selbst, der Zeuge sei gehalten, die notwendigen Peststellungen in den erreichbaren Akten der Stadt vor der Vernehmung zu treffen, d.h. laß der Zeuge keine Kenntnis über das besitzt, worüber er aussagen soll» Dem Beweisantrag fehlt es insoweit an der nötigen Substanti-ierung; ... /v! offen bleiben kann, ob ein Zeuge ver- pflichtet ist, sich Tatsachen, die er gewußt hat, durch zu demutbare Vorbereitung ins Gedächtnis zurückzurufen, jedenfalls ist er. aber nicht gehalten - ü sich neue Kenntnisse zu verschaffen (RGZ 48, 595; Baumbach/lauterbach, ZPO 27. Aufl. Nr. 3 vor § 373)» Die Ausnahmevorschrift des § 377 Abs. 3 ändert hieran nichts (Stein/Jönas/Schönke/ Pohle, ZPO 18. Aufl. vor § 373 VI. l). Da das Berufungsgericht aus den voraufgeführten Gründen eine Ersitzung mit Recht verneint hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einholung einer Genehmigung für den Bau einer Faß-remise durch im Jahr 1875 und ihre Erteilung in nur widerruflicher Y/eise gegen einen Besitz in Ausübung eines verneintlichon grundstücksgleichcn Rechts spricht, was das Berufungsgericht bejaht und die Revision bekämpft (vgl. HG SeuffA 53 Nr. 216). Ebensowenig bedarf es der Erörterung, ob wenn die übrigen Voraussetzungen der 13 - A Ersitzung dargetan wären, doch nur ein widerrufliches Erbhaurecht ersessen worden wäre, wie die Revisionsboant-v/ortung geltend macht. II* Die Revision greift auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber an, daß das Erbbaurecht auch nicht auf Grund Rechtsgeschäfts bestehe* Hierzu ist zu sagen; a) Zu Unrecht sieht die Revision einen Widerspruch im Berufungsurteil dahingehend, daß festgestellt werde (S* 13 oben BU), die streitigen Grundstücke seien als Eigentum der jeweiligen Pächter aufgefaßt Worden, andererseits aber festgestellt werde, daß von einem dinglichen Nutzungsrecht niemals die Rede gewesen sei* In Wahrheit stellt das Berufungsgericht fest, da£ das Eigentum,an den Uobäudon &uf dem streitigen Grundstück als Eigentum der jeweiligen Pächter aufgefaßt worden sei (BU S* 13), daß aber, was zutrifft, die Beklagte nicht habe behaupten können, daß nachweislich die jeweiligen Eigentümer der Gebäude der Stadt gegenüber oder auch sonst von einem dinglichen Nutzungsrecht, etwa einem Platzrecht, Erbbaurecht gesprochen hatten* Auch ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht feststelle, die Beteiligten seien tatsächlich vom Bestehen eines grundstücksgleichen Rechtes ausgegangen, vielmehr bezeichnet das Urteil (S* 13 Mitte) dies nur als eine von zwei Möglichkeiten, wie sich die Eintragung der Gebäude in gleicher ; Art wie bei Grundstücken im Grundbuch der Pächter erkläre} denn das Berufungsgericht fährt dann fort, ,!es besteht auch die Möglichkeit, daß die Eintragung *.... * einfach infolge unrichtiger Handhabung erfolgt ist11, und es führt in der Folge aus, die letztere Möglichkeit habe mehr Wahrscheinlichkeit für sich. Die Revision ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die zweite Möglichkeit für wahrscheinlicher gehalten H - habe» Allein auch insoweit geht der Revioionsangriff fehl* weil die Eintragung ihren Beweiswert schon durch die Möglichkeit ihres rechtoirrigen Zustandekommens verlor, es sei denn, das Berufungsgericht hätte verkannt, daß für den Beweis eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügt, und hätte einen absoluten Beweis gefordert» Dafür besteht aber kein Anhalt» Das Berufungsgericht war in seiner BeweisWürdigung (§286 ZPO)auch frei» Die Hecht3Vermutung dos § 891 BGB kam der Beklagten schon dcswegcnnicht zugute, weil sie nur für eine (bestehende) Eintragung auf dem Grundbuchblatt für das belastete Grundstück 2051/1 gelten könnte, so daß die weitere Frage, ob für ein nicht mehr eingetragenes Recht eine Vermutung dos Bestehens für die Dauer der Eintragung aus § 891 BGB abzuleiten ist (3GKZ 121, M8) außer Betracht bleiben kann» b) Die Revision erhebt aber auch Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsriehters unter dem Gesichtspunkt, daß ein Unterpfand i nur an Immobilien habe bestellt werden können und die Kinder der Witwe wegen ihres in gesetzlicher Verwaltung der Eltern stehenden beweglichen Vermögens auf solche Hypothekonbostellung einen Anspruch gehabt hätten (Bierer, Handbuch des gesamten in Württemberg geltenden Privatrechts, Viertes Buch . § 206 1 Ziff» 2 S. 356 und S. 358 Anm» 4). Diese Rüge zielt anscheinend darauf ab, daß nach dem Art» 3 des Pfandgesetzes vom 15» April 1825 (Regierungsblatt für das Königreich Y/ürttemberg S» 193 ein Unterpfand (= Hypothek) nur an Immobilien und Rechten, die Immobilien gesetzlich gleich-kommen, bestellt werden konnte, und die Revision will den Schluß ziehen, daß die in Frage stehenden Gebäude im i;igcntun der Nutzungsberechtigten gestanden hätten und dies wiederum nur möglich gewesen sei, wenn eine Superficies 15 - Vorgelegen habe, woraus sich ergäbe, daß ein Erbbaurecht bestellt worden sein müsseo Das Berufungsgericht hat dagegen auf die oben erwähnte Stelle bei von Lang verwiesen, die in gleicher Weise in seinem Handbuch des Pfandrechts S. 22 V A wiederkohrt. Mit der Revision kann dahingestellt bleiben, ob das Pfandgesetz, das nur in Württemberg, also nur für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart noch anzuwenden ist, nach § 549 ZPO wenigstens insoweit revisibel ist, als es den dem in Württemberg geltenden (1, Anlage zur Denkschrift zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs A Hr, 3) Gemeinen Recht angehörondon Begriff der Immobilien verwendet; denn der Satz ’’superficies solo cedit” war in seiner absoluten Geltung für das Gemeine Recht nicht unbestritten. Der Rechtssatz wurde zwar beispielsweise ohne Ausnahme bejaht bei Bierer aaO 2. Buch § 115 B 5 und Arinio 10 5. 306, 310 und bei Windscheidt, Lehrbuch des landektenrechts 1, Band 7. Aufl, § 188 S. 571 ff. Daneben wurde aber auch die Möglichkeit eines Eigentums an fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäuden verfochten, wenn sie vorübergehenden Zwecken dienten (Herbert Meyer, Festgabe für Felix Dahn S. 277 unter teilweiser Bezugnahme auf Biermann, JherJb 34, 186 ff). Die letztere Möglichkeit muß das Berufungsgericht, das offenbar versehentlich § 95 Abs, 2 BGB anführt (BH S-. 13), bei seinen Erörterungen über die Möglichkeit eines selbständigen Eigentums ohne Erbbaurecht für die Gebäude 108, 108 a im Auge gehabt haben, da von einer vorherrschenden Ansicht, Mietoder Pachtrcchto würden unter § 95 Abs, 2 S, 2 BGB fallen, nicht gesprochen werden kann (verneinend jetzt auch Stau-dingcr/Coing, BGB 11. Aufl. 1957 § 95 Rd Nr, 10), dagegen vom Mieter oder Pächter errichtete Gebäude regelmäßig als zu vorübergehendem Zweck errichtet betrachtet werden (BGH ürt. v. 21. Dezenter 1956, V ZR 245/55 NJW 1957, 487)= 16 Da cs sich hier nicht um die unmittelbare Rechtsanwen-lung handelt 3 sondern sie lediglich unter Bev/eisgesichts-punkten betrachtet wird (§ 286 ZPO), ist nicht zu entscheiden, ob die Einschränkung des Grundsatzes superficies solo cedit nach Gemeinem Recht in dem vom Berufungsgericht angegebenen Umfang tatsächlich bestand, sondern es genügt für die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß eine derartige Vorstellung von dem vom Grundeigentum getrennten Eigentum an den Gebäuden ohne Erbbaurecht aufkommen konnte«, Der größere oder geringere Grad der Yfahrscheinlichkeit einer solchen Vorstellung liegt im tatrichterlichen Ermessen, auf das der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der. “Willkür" Angriffe nicht möglich sind» Gleiches gilt:: für die vom Tatrichter für möglich gehaltene Art und Weise, wie das Eigentum an den Gebäuden (zu Unrecht) in das Grundbuch aufgenommon und später als unzulässig wieder gelöscht worden ist, wobei die Zustimmung des Berechtigten im Pall der Unzulässigkeit nicht erforderlich war (§ 53 Abs» 1 Satz 2 GBO)«, Besonderer Behandlung bedurfte -i nach dem Standpunkt des Bcrufungsrichters auch nicht jede einzelne Urkunde, in der das (möglicherweise) un^ulässigery/eise ins Grundbuch .i auf genommene Eigentum an den Gebäuden seinen Ausdruck fand• ' Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweis Würdigung übersehen, daß auch in steuerlicher Hinsicht in dem Einspruchebescheid an Ernst m die Gebäude als zu seinem Vermögen, also zu dem Vermögen dos nutzungsberechtigten gehörig behandelt worden seien, woraus die Revision folgern möchte, m müsse entweder Grundeigentümer oder Erbbauberechtigter gewesen sein«, Dabei ist üborsehen, daß in § 34. Abs«, 3 der damaligen Passung des Rcichsbev/ertungögesetzcs (vom 10 o August 1925, RGBl I 222) den Grundstücken gleichgestellt 17 - / I waren Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet waren und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörten (noch weitergehend § 50 Abs« 3 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, RGBl I 1035)» Baß nach § 46 RBcwDB vom Io Januar 1935 (RGBl I 90) verfahren worden wäre (Bev/ertung beim Erbbaurecht) , ist nicht vorgetragen worden» c) Erachtete das Berufungsgericht das Bestehen eines dinglichen Rechts an dem streitigen Grundstück nicht für erwiesen, so war es ohne Bedeutung, ob die Eheleute keinen Versieht auf dieses Recht abgegeben haben«. Bio Vernehmung des hierfür angebotenen Zeugen konnte daher ohne Verletzung des § 286 ZPO unterbleiben«, d) Die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts über die Möglichkeit einer irrigen Aufnahme des Eigentums an den Gebäuden ins Grundbuch halten sich im zulässigen Rahmon tatrichterlicher Würdigung» Insbesondere war es nicht gehindert, aus einem anderweit fostgestellten Irrtum Schlüsse zu ziehen«, III. Schließlich greift auch die Berufung der Revision auf § 242 BGB zur Begründung ihres Klagabweisungs-antrago nicht durch, Bie Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Frage, wenn in Wahrheit kein Erbbaurecht bestallt war, vielmehr ein Pachtverhältnis vorlag«, Richtig ist zwar die Auffassung der Revision, daß die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses für 3eine Natu** nicht entscheidend ist, da auch irrige Bezeichnungen Vorkommen«, Allein die richtige Bezeichnung ist immerhin die Regel, und es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Zahlung von Pachtzins eine Erinnerung des Nutzungsberechtigten daran sicht, daß er kein dingliches Recht habe. Fehl geht der Hinweis der Revision auf das Protokoll eines Ausschusses 18 der Stadt vom 31» März. 1936 (Anlage 11 zu Bl» 56 GA), da cd sich dort um oin anderes Grundstück als das hier in Frage stehende handelt, nämlich um Plan-Nr« 2883 und obendrein der dort verwendete Ausdruck "Anerkennungs-zinsen" ebenfalls nicht, wie dies beim Ausdruck Erbbauzins der Fall wäre, eindeutig auf ein dingliches Hecht hinweist; gerade für jene Plan-Nr» hatte der .Ausschuß die Bestellung eines Erbbaurechts abgelehnt» Baß die Stadt die Beklagte fast 100 Jahre im Besitz des Grundstücks gelassen hat und die Nutzungsberechtigten, sei es auch mit Zustimmung der Stadt, ein massives Gebäude errichtet haben, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB die Stadt um ihre aus dem Eigentum fließenden Hechte bringen (vgl» § 567 BGB)» Bie Klägerin macht auch nicht nur ein "formales” Hecht geltend» Wollten die Nutzungsberechtigten das Hisiko nicht eingeheii, das Grundstück räumen zu müssen, hätten sie, soweit die Vereinbarung eines Mietrechts von hinreichender Bauer rechtlich nicht möglich war, das Eigentum erwerben oder sich ein entsprechendes dingliches Hecht bestellen lassen müssen«, Grund für die Weigerung der Beklagten, das Grundstück herauszugeben, ist auch nicht in erster Linie die eigene Benutzung, sondern das Bestreben, . die Errichtung einer Tankstelle der Beklagten zu verhindern« Baß die §tadt etwa vorsätzlich einen Irrtum der Nutzungsberechtigten, = insbesondere der Beklagten, hervorgerufen hätte, sie seien im Genuß eines Erbbaurechts, ist nicht behauptet« Boi bloß • irriger Beurteilung auf beiden Seiten besteht aber kein Anlaß, die Rechte dessen zu beschneiden, für den die objektive Rechtslage spricht« Soweit die Revision goltond macht, daß das Stadtschultheißenamt nicht an 1^, v/ohl aber an andere Kellereibesitzer in einem Schreiben auf die Widerruflichkeit der Grundstücksbenutzung aufmerksam gemacht habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß zu jenem Schreiben vom 10» März 1922 wegen Vernachlässigung 19 - dor Keller Anlaß bestand, während etwas Derartiges hinsichtlich der hier in Frage stehenden Gebäude nicht behauptet wird« Auch ist jemand, der sich den Widerruf gewährter Befugnisse Vorbehalten hat. nicht gehalten, dom auf Grund seiner Gestattung Nutzungsberechtigten die Widerruflichkeit immer wieder ins Gedächtnis zu bringen« C) Nach alledem ist die Berufung der Beklagten vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen worden, ohne daß cs zu untersuchen brauchte, ob das behauptete Erbbaurecht überhaupt rechtsgültig auf die Beklagten übergegangen wäre und ob bei Abschluß eines schuldrechtlichen notariellen Vertrages auf Übertragung hinsichtlich des Erbbaurechts auch ohne Eintragung im Grundbuch die Beklagte aus § 986 BGB * die Herausgabe hätte verweigern können (vgl« Palandt, BGB 22o Aufl«, § 986 Anm« 3 c)o Die Revision war vielmehr mit der Kostonfolge dos § 97 Abs« 1 ZBO zurückzuweisen« Dr« Tasche Dr« Augustin Schuster Rothe Dr« Mattern