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BGH · V ZR 146/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 146/57

ZPO §§ 18, 51 i EGBGB Art. 7, 10; BGB § 242 C, Cd Die Berufung eines als Fiskus beklagten ausländischen Staates auf den Mangel seiner gesetzlichen Vertretung ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Zur Begründung hat das Kammergericht durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe seines Teilurteils ausgeführt, daß dingliche Klagen, v/elche lediglich die Feststellung der Eigentumsverhältnisse zu dem Gegenstand hätten, keine völkerrechtlich unzulässigen Eingriffe in den räumlichen Bereich einer Gesandtschaft darstellten. Sie macht zunächst geltend, dem Berufungsgericht habe mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Grundstücks als Gesandtschaftsgebäude für den gesamten Rechtsstreit (also auch für die von der Klägerin begehrte Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs) die Befugnis zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gefehlt, und sie sei auch nicht nach den allein maßgebenden Vorschriften ihrer Gesetze vertreten; nach Art. 10 des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom 10. November 1955 sei zu ihrer Vertretung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht die Jugoslawische Militärmission in Berlin fdio bisher als gesetzliche Vertreterin der Beklagten bezeichnet war), sondern ausschließlich der öffentliche Bun-desrechtsanv/alt befugt. Sie hält die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben und trägt zur Präge der gesetzlichen Vertretung der Beklagten vor: Bei der Vertretungsregelung der Beklagten handele es sich um ausländisches Recht, das in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar sei. Der Berufung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung ihrer Vertretung stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben im Prozeßrecht entgegen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er jetzt für den öffent-liehen Bundesrechtsanwalt auftrete und in dieser Eigenschaft auch schon in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11. Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen aus-ländischen Staat in Bezug auf sein Gesandtschafts-grundstück'in jedem Pall ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Pür Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschafts-grundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 des Grundgesetzes) ausgeschlossen^ a) Die Revision i3t zulässig, auch wenn es an einer wirksamen Vertretung der Beklagten gefehlt hat, der Reiter der Jugoslawischen Militärmission in Berlin also weder gesetzlicher Vertreter der Beklagten war noch vom gesetzlichen Vertreter der Beklagten zur Prozeßführung bevollmächtigt v/ar. Zwar ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen und gewillkürten Vertreters zur Prozeßführung (§51 ZPO) eine von Amts wegen (§56 ZPO), und zwar noch in der Re-vißionsin3tanz zu prüfende Prozeßvoraussetzung (BGHZ 5, 240, 242; 27, 47, 49), so daß bei einer fehlenden Vertretungsmacht grundsätzlich eine wirksame Rechtsmitteleinlegung nicht vorliegt. Es ist aber anerkannt, daß Personen, die als Vertreter der beklagten Partei bezeichnet sind und gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet ist, Rechtsmittel zu dem Zweck einlegen können, den Streit über die Vertretungsraacht zu dem Austrag zu bringen (RGZ 86, 340, 342; vgl. lieh der Prozeßunfähigkeit) und daß deshalb, wenn der schon von Anfang an vorhandene Mangel der gesetzlichen Vertretung festgestellt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (wenn die Feststellung in der Revisionsinstanz erfolgt, auch der der Klage stattgebendeivorinstanzliche Urteile) die Klage als unzulässig abzuweisen ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß im lauf des Revisionsverfahrens der, wie noch auszuführen sein wird, nach den Gesetzen der Beklagten zu ihrer Vertretung befugte öffentliche Bundesrechtsanwalt in den Rechtsstreit eingetreten ist. Dies ist nämlich nur zu dem Zweck geschehen, den bisherigen Mangel der gesetzlichen Vertretung der Beklagten geltend zu machen; eine Genehmigung der Prozeßführung durch die Jugoslawische Militärmission wurde ausdrücklich abgelehnt. c) Es bleibt noch die Prüfung der Frage, ob der Senat auf das ihre gesetzliche Vertretung regelnde Recht der Beklagten noch eingehen kann oder ob ihm, wie die Klägerin meint, dessen Nachprüfung nach §§ 549, 562 ZPO entzogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich auch in diesem Falle die Feststellung und Auslegung irrevisiblen Rechts nach §§ 549» 562 ZPO der Nachprüfung in der Revisionsinstanz an sich entzogen (BGHZ 21, 214, 217; 27, 47, 49)« Hierbei hat der Bundesgerichtshof zwar grundsätzlich dem Umstand, daß das Berufungsgericht die irrevisible Rechtsnorm nicht ausdrücklich erwähnt und geprüft, sie vielmehr überhaupt nicht angeführt hat, deshalb keine entscheidende Bedeutung beigomessen, weil die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten sei und deshalb durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Norm im Berufungsurteil zu dem Ausdruck gebracht worden sein könne, daß eine solche entweder nicht bestehe oder auf den gegebenen Fall nicht anwendbar sei (BGHZ 21, 214, 217 unter Hinv/eis auf RGZ 137, 324, 347/348 und RG JW 1901, 122 Nr. 9). Der Bundesgerichtshof hat in seinem angeführten Urteil (BGHZ 21, 214, 217/218) allerdings die Kenntnis des Berufungsgerichts von der irrevisiblen Rechtsnorm daraus gefolgert, daß das Berufungsgericht auf die Sache selbst eingegangen ist. Dies ist jedoch eine auf den Umständen des Sinzelfalls beruhende und mit Rücksicht darauf, daß es sich dort bei dem Berufungsgericht um das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg und bei der irrevisiblen Rechtsnorm um eine solche der Hamburgischen Verfassung handelte, auch verständliche tatsächliche Schlußfolgerung, die hier, wo ausländisches und zudem in deutscher Übersetzung nicht ohne weiteres zugängliches ausländisches Recht in Präge 3teht, nicht ohne weiteres gezogen werden kann. Hat aber das Kammergericht das ihre gesetzliche Vertretung regelnde Recht der Beklagten nicht gekannt, dann kann hinsichtlich der Nachprüfung dieses Rechts nichts anderes gelten, als wenn ein Berufungsgericht eine bereits bei Erlaß seines angefochtenen Urteils bestehende irrevisible Rechtsnorm des Landesrechto erwiesenermaßen übersehen und infolgedesson in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat. Diesen Pall hat der Senat dahin entschieden, daß die übersehene Rechtsnorm in der Revisionsinstanz anwendbar sei, weil cs sich nicht um die nach § 562 ZPO unzulässige Wach- Sie unterscheiden sich lediglich darin, daß nach der früheren Vorschrift dies nicht gelten soll, wenn die Vertretung durch den öffentlichen Bundesrecht3anwalt durch die Vorschriften des fremden Staates ausgeschlossen ist, und daß nach der späteren Vorschrift in diesem Fall der öffentliche Bundesrechtsanwalt eine andere Person zu seiner Vertretung ermächtigen wird. Über die Stellung des öffentlichen Bundesrechtsanv/alts ergibt sich aus dem Gesetz vom Jahre 1955 noch folgendess Er wird vom Bundesvollzugsrat ernannt und enthoben (Art. 14)( hat einen "besonderen Voranschlag im Budget der Einnahmen und Ausgaben" (Art. 33) und vertritt die Beklagte vor aus~ ländischen Gerichten auch auf dem Gebiet der Verteidigung und der Armee, für das sonst der Militärrechtsanwalt zuständig ist (Art. 42 Abs.1). Da, wie bereits unter 1 b ausgeführt, der ausländische Staat als Fiskus nach Maßgabe des ausländischen Rechts vertreten wird, kann die Klägerin gegenüber der aufgeführten gesetzlichen Regelung der Vertretung der Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, es handele sich nur um eine innerstaatliche Zuständigkeitsregelung, durch welche die völkerrechtliche Zuständigkeit des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht berührt werde. Da dieser Grundsatz auch das Prozeßrechtsverhältnis der Parteien beherrscht und es deshalb nicht grund-sätzlich ausgeschlossen ist, daß mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung auch einer Prozeßhandlung begegnet werden kann rLM § 675 BGB Nr. 6 mit weiteren Nachweisen; vgl. Der Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht steht schließlich nicht entgegen, daß es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Hier geht es aber nicht um die Präge, ob durch Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht das Handeln eines unzuständigen Organs anstelle des zuständigen Organs als wirksam anerkannt werden soll, sondern darum, ob das zuständige Organ einen Zustand geduldet hat, durch den der Anschein einer Vollmacht für einen Dritten erweckt wurde. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt, daß die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für die Haftung aus einer Duldungsvollmacht entwickelt hat, auch gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angewendet werden können (BGH LM § 167 BGB Nr. 4 und 7). Nach den hiernach auch im vorliegenden Pall anwendbaren Grundsätzen über die AnBcheinsvollmacht kann sich der Vertretene (der hier der öffentliche Bundesrechtsanwalt ist, da von ihm als dem durch Gesetz berufenen Vertreter der Beklagten jede Vollmacht zur Prozeßführung hätte ausgehen müssen, vgl. Zur Entscheidung der Präge, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat die Beklagte nach entsprechender Anordnung gemäß § 272 b ZPO u.a. Erklärungen des Rechts-anv/alts Maaß, der Jugoslawischen Militärmission in Berlin, des öffentlichen Bundeorechtsanwalts und des Staatssekre-tariat-jfür auswärtige Angelegenheiten vorgelegt. Aus diesen ergibt sich folgendes: Rechtsanwalt Maaß ist nach seiner Erklärung nur von der Jugoslawischen Militärmission bevollmächtigt worden und hat auch nur mit dieser verhandelt. Dies hat der öffentliche Bundesrechtsanwalt bestätigt und hinzugefügt, daß er keine Kenntnis darüber habe, wieso es dazu gekommen sei, daß sich die Militärmission in die Vertretung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom Jahre 1952 unbefugt eingelassen habe. Das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten hat sich dahin ausgelassen, daß das Ministerium es der Militarmission überlassen habe, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks nötigen Angelegenheiten zu regeln; die Militärmission habe zwar in ihren regelmäßigen Berichten zeitweise den Gang und den Stand dc3 Rechtsstreits erwähnt, niemals aber die Frage der Regelmäßigkeit (richtig wohl: Rechtsmäßigkeit) ihrer Vertretung gestellt. 335 ff) und den beiden Gesetzen über die öffentliche Rechtsanwaltschaft noch aus dem Vortrag der Parteien Anhaltspunkte dafür ergeben, daf3 der öffentliche Bundesrechtsanwalt eine von dem Stoatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten abhängige Behörde ist, kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, daß der öffentliche Bundesrechtsanwalt das Verhalten des Leiters der Militärmission oder des Staatsse-kretariato für auswärtige Angelegenheiten hätte erkennen und verhindern können. Gleichzeitig war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs als unzulässig abzuweisen.

Zitierte Normen: § 18 EGBGB § 275 ZPO Art. 100 GG § 51 ZPO § 7 EGBGB § 549 ZPO § 675 BGB § 325 ZPO § 167 BGB § 91 ZPO
ausländischGesetzVertretungRechtZPOöffentlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

Jfaehsehlagev/erk \	:■	o.
Ami;liehe Sammlungs ia
ZPQ §§ 18, 51; EGBGB Art. 7, 10
Die gesetzliche Vertretung des ausländischen Fiskus im Prozeß bestimmt sich nach den Gesetzen des ausländischen Staates.
ZPO §§ 549, 562
Bas Revisionsgericht kann eine ausländische Rechtsnorm dann prüfen und anv/enden, wenn sie dem Berufungsgericht unbekannt v/ar.
ZPO §§ 18, 51 i EGBGB Art. 7, 10; BGB § 242 C, Cd
 Die Berufung eines als Fiskus beklagten ausländischen Staates auf den Mangel seiner gesetzlichen Vertretung ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Sie kann deshalb nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht unzulässig sein.
BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 - Kammergericht
LG Berlin
V ZR H6/57
Verkündet am 23. Oktober 1963 l, Ju3tizhau.ptSekretär
 als Urkundsbeamter der schäftsstelle
 Ge-
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Föderativen Nationalen Republik Jugoslawien, vertreten durch den öffentlichen Bundesrechtsanv/alt in Belgrad,
 Beklagten,
klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Berufungsklägerin und Revisions-
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Vereinigten Kaliwerke Sl__
die Vorstandsmitglieder Wilhelm und Dr. Hans	in	Bad	Si
 vertreten durch Dr. Heinz Fl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird- unter Aufhebung des Schlußurteils des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Mai 1957 und unter Abänderung des tJrteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 31. Oktober 1953 die Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten aller Rechtszüge zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand!
Die Klägerin verkaufte ihr Hausgrundstück straße 9 in	mit	notariellem Vertrag
 vom 18. März 1946 an die Beklagte. In der Urkunde wurde auch die Auflassung erklärt. Die Beklagte wurde am 16. Februar 1953 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Hiergegen trug das Grundbuchamt am 3* Februar 1954 von Amts wegen einen Widerspruch ein. Nachdem das Gebäude instandgesetzt worden war, wurde es von der Militärmission der Beklagten bezogen und zu ihrem Amtssitz gemacht.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag und die Auflassung aus mehreren Gründen für nichtig und hat deshalb beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a)	in die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu willigen, daß die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird,
b)	das Grundstück (mit 2 Schlüsseln) herauszugeben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hält in erster Binie die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit für unzulässig.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 1953 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit mit der Begründung bejaht, die Beklagte gehöre nach Art. I Abs. 3 des Gesetzes Hr. 2 der Alliierten Kommandatura Berlin (AmtsBl der Alliierten Kommandatura Berlin 1950 S. 4) nicht zu den "Alliierten Strcitkräften", über die nach Art. 2 a in Verbindung mit Art. 1 a I des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandatur Berlin (V0B1 Berlin 1950 S. 89) die deutsche Gerichtsbarkeit nicht au3geübt werden dürfe, und sei als ausländischer

Staat mindestens insoweit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, als es sich um einen Streit über ein in Deutschland belegenes Grundstück handle.
Das Kammergericht hat mit rechtskräftig gewordenem Seilurteil von 21. Dezember 1954 auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks (und der Schlüssel) verurteilt wurde.
Es hat der Jugoslawischen Militärmission die Rechtsstellung einer diplomatischen Vertretung beigemessen und in dem Begehren nach Herausgabe einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die Exterritorialität eines Gesandtschaft ogebäudes gesehen.
Mit seinem jetzt angefochtenen Schlußurteil vom 21. Mai 1957 hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten, soweit über sie nicht durch das 3?eilurteil erkannt wurde, zu-rückgowiesen, die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Grundbuchberichtigung also bestätigt. Zur Begründung hat das Kammergericht durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe seines Teilurteils ausgeführt, daß dingliche Klagen, v/elche lediglich die Feststellung der Eigentumsverhältnisse zu dem Gegenstand hätten, keine völkerrechtlich unzulässigen Eingriffe in den räumlichen Bereich einer Gesandtschaft darstellten.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich des Berichtigungsanspruchs weiter. Sie macht zunächst geltend, dem Berufungsgericht habe mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Grundstücks als Gesandtschaftsgebäude für den gesamten Rechtsstreit (also auch für die von der Klägerin begehrte Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs) die Befugnis zur Ausübung der
 Gerichtsbarkeit gefehlt, und sie sei auch nicht nach den allein maßgebenden Vorschriften ihrer Gesetze vertreten; nach Art. 10 des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom 10. April 1952 und nach Art. 17 des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom 10. November 1955 sei zu ihrer Vertretung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht die Jugoslawische Militärmission in Berlin fdio bisher als gesetzliche Vertreterin der Beklagten bezeichnet war), sondern ausschließlich der öffentliche Bun-desrechtsanv/alt befugt.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie hält die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben und trägt zur Präge der gesetzlichen Vertretung der Beklagten vor: Bei der Vertretungsregelung der Beklagten handele es sich um ausländisches Recht, das in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar sei. Es handele sich zudem nur um eine innerstaatliche Zuständigkeitsregelung, durch welche die völkerrechtliche Zuständigkeit des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht berührt werde. Nach Weisungen dieses Ministeriums habe aber der Leiter der Jugoslawischen Mili-tärmiosion in Berlin gehandelt. Der Berufung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung ihrer Vertretung stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben im Prozeßrecht entgegen.
Der Senat hat nach § 275 ZPO darüber, ob die Prozeß-voraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. hierzu RGZ 157, 589, 394), und über die Präge der gesetzlichen Vertretung der Beklagten abgesonderte Verhandlung angeordnet. In ersterer Hinsicht hat er zunächst ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und nach dessen Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob folgende
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Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt: Die Exterritorialität eines Gesandtschaftsgebäudes erstreckt 3ich nicht auf eine das Gesandtschaftsgebäude betreffende Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs .
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er jetzt für den öffent-liehen Bundesrechtsanwalt auftrete und in dieser Eigenschaft auch schon in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11. Pebruar 1959 aufgetreten sei.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1962, 2 BvM 1/60 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1962 Teil I S. 731) entschieden:
Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen aus-ländischen Staat in Bezug auf sein Gesandtschafts-grundstück'in jedem Pall ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts.
Pür Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschafts-grundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 des Grundgesetzes) ausgeschlossen^
Da diese Entscheidung (Abdruck derselben: MDR 1963, 193 9 NJW 1963, 435), wie auch aus ihrer Veröffentlichung im Bundes' gcsetzblatt hervorgeht, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Ge-
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setzeskraft hat, ist für die noch den Gegenstand des Hechts-stroits bildende Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Soweit die Revision demgegenüber meint, die Entscheidung sei nicht bindend, weil Gegenstand des Rechtsstreits ein in Westberlin gelegenes Grundstück sei, übersieht sie, daß die Entscheidung auf eine in dem Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 2 GG erfolgte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ergangen ist. Im übrigen hätte eich der Senat» jedenfalls im Ergebnis, auch den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen.
II.
1.	Hinsichtlich der Präge der gesetzlichen Vertretung der Beklagten ist von folgendem äuszugehen:
a)	Die Revision i3t zulässig, auch wenn es an einer wirksamen Vertretung der Beklagten gefehlt hat, der Reiter der Jugoslawischen Militärmission in Berlin also weder gesetzlicher Vertreter der Beklagten war noch vom gesetzlichen Vertreter der Beklagten zur Prozeßführung bevollmächtigt v/ar. Zwar ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen und gewillkürten Vertreters zur Prozeßführung (§51 ZPO) eine von Amts wegen (§56 ZPO), und zwar noch in der Re-vißionsin3tanz zu prüfende Prozeßvoraussetzung (BGHZ 5, 240, 242; 27, 47, 49), so daß bei einer fehlenden Vertretungsmacht grundsätzlich eine wirksame Rechtsmitteleinlegung nicht vorliegt. Es ist aber anerkannt, daß Personen, die als Vertreter der beklagten Partei bezeichnet sind und gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet ist, Rechtsmittel zu dem Zweck einlegen können, den Streit über die Vertretungsraacht zu dem Austrag zu bringen (RGZ 86, 340, 342; vgl. auch RG HRR 1934 Nr. 42 hinsicht-
lieh der Prozeßunfähigkeit) und daß deshalb, wenn der schon von Anfang an vorhandene Mangel der gesetzlichen Vertretung festgestellt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (wenn die Feststellung in der Revisionsinstanz erfolgt, auch der der Klage stattgebendeivorinstanzliche Urteile) die Klage als unzulässig abzuweisen ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Aufl. § 56 Anm. 1 E b und § 88 Anm. 2 Bb; Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 18. Aufl. § 56 Anm. IV 4; Wieczorek, ZPO § 56 Anm. B I; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 51 II 2 S. 252); denn wenn das Rechtsmittel verworfen v/ürde, bliebe das an dem Mangel der gesetzlichen Vertretung krankende Urteil der unteren Instanz aufrecht erhalten und würde (allerdings mit der Möglichkeit der Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO] Rechtskraft erlangen (Rosenberg aaO).
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß im lauf des Revisionsverfahrens der, wie noch auszuführen sein wird, nach den Gesetzen der Beklagten zu ihrer Vertretung befugte öffentliche Bundesrechtsanwalt in den Rechtsstreit eingetreten ist. Dies ist nämlich nur zu dem Zweck geschehen, den bisherigen Mangel der gesetzlichen Vertretung der Beklagten geltend zu machen; eine Genehmigung der Prozeßführung durch die Jugoslawische Militärmission wurde ausdrücklich abgelehnt.
b)	Die Klage richtet sich gegen den jugoslawischen Staat als Fiskus, d.h. gegen den Staat als Träger von Vermögensrechten. Nach einhelliger Meinung bestimmt sich die Behörde, die den deutschen Fiskus (Bund und Länder) gesetzlich vertritt, nach dem Verfassungsund Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder (vgl. RGZ 67, 75, 76/77; Stein/ Jonas/Schönko aaO § 18 Anm. II; Baumbach/Lauterbach aaO §18 Anm. 1; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 18 Anm; Rosenberg
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aaü § 34- I 3 S. 140 und insbesondere Leiß, Die Vertretung des Reiches, des Bundes und der Länder). Was für den deutschen Fiskus gilt, muß aber in gleicher Weise für den ausländischen Fiskus (entsprechend Art. 7, 10 EGBGB) gelten.
2s wird deshalb mit Recht im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß ein ausländischer Fiskus nach Maßgabe des ausländischen Rechts vertreten wird (Baumbach/Lauterbach aaO § 18 Anm. 1; Sydow/Busch aaO § 18 Anm. a. E.; Wieczorek aaO § 18 Anm. C und § 51 Anm. D III ff).
c)	Es bleibt noch die Prüfung der Frage, ob der Senat auf das ihre gesetzliche Vertretung regelnde Recht der Beklagten noch eingehen kann oder ob ihm, wie die Klägerin meint, dessen Nachprüfung nach §§ 549, 562 ZPO entzogen ist. Dieae Frage ist nicht schon deshalb im ersteren Sinne zu beantworten, weil es sich hier, wie bereits unter a) ausgeführt, um eine Prozeßvoraussetzung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich auch in diesem Falle die Feststellung und Auslegung irrevisiblen Rechts nach §§ 549» 562 ZPO der Nachprüfung in der Revisionsinstanz an sich entzogen (BGHZ 21, 214, 217; 27, 47, 49)« Hierbei hat der Bundesgerichtshof zwar grundsätzlich dem Umstand, daß das Berufungsgericht die irrevisible Rechtsnorm nicht ausdrücklich erwähnt und geprüft, sie vielmehr überhaupt nicht angeführt hat, deshalb keine entscheidende Bedeutung beigomessen, weil die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten sei und deshalb durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Norm im Berufungsurteil zu dem Ausdruck gebracht worden sein könne, daß eine solche entweder nicht bestehe oder auf den gegebenen Fall nicht anwendbar sei (BGHZ 21, 214, 217 unter Hinv/eis auf RGZ 137, 324, 347/348 und RG JW 1901, 122 Nr. 9). Schon aus dieser Formulierung ergibt 3ich aber ohne weiteres, daß
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 die Wichterwähnung der irrevisiblen Rechtsnorm im Berufungsurteil dann von Bedeutung ist, wenn 3ie darauf beruht, daß die Worm dem Berufungsgericht unbekannt war. Dies ist hier offensichtlich der Pall. Die wirksame Vertretung der Beklagten ist in den Tatsacheninstanzen zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden. Die Präge ist ausweislich der Akten überhaupt nicht erörtert worden, nachdem Rechtsanwalt Maaß, der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 1953 erklärt hatte, daß er die Beklagte vertrete. Auch in den Urteilen wird sie nicht berührt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem angeführten Urteil (BGHZ 21, 214, 217/218) allerdings die Kenntnis des Berufungsgerichts von der irrevisiblen Rechtsnorm daraus gefolgert, daß das Berufungsgericht auf die Sache selbst eingegangen ist. Dies ist jedoch eine auf den Umständen des Sinzelfalls beruhende und mit Rücksicht darauf, daß es sich dort bei dem Berufungsgericht um das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg und bei der irrevisiblen Rechtsnorm um eine solche der Hamburgischen Verfassung handelte, auch verständliche tatsächliche Schlußfolgerung, die hier, wo ausländisches und zudem in deutscher Übersetzung nicht ohne weiteres zugängliches ausländisches Recht in Präge 3teht, nicht ohne weiteres gezogen werden kann.
Hat aber das Kammergericht das ihre gesetzliche Vertretung regelnde Recht der Beklagten nicht gekannt, dann kann hinsichtlich der Nachprüfung dieses Rechts nichts anderes gelten, als wenn ein Berufungsgericht eine bereits bei Erlaß seines angefochtenen Urteils bestehende irrevisible Rechtsnorm des Landesrechto erwiesenermaßen übersehen und infolgedesson in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat. Diesen Pall hat der Senat dahin entschieden, daß die übersehene Rechtsnorm in der Revisionsinstanz anwendbar sei, weil cs sich nicht um die nach § 562 ZPO unzulässige Wach-
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Prüfung einer Auslegung, die das Berufungsgericht dem irrevisiblen Gesetz gegeben habe, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt handele (Urteil vom 30. April 1957, V ZR 75/56, BGHZ 24, 159, 164; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Februar 1962, V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, 351 hinsichtlich der Berücksichtigung eines erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen ausländischen Gesetzes).
Damit steht fest, daß der Senat die für die gesetzliche Vertretung der Beklagten maßgebenden Rechtsnormen feststellen und anwenden kann.
2.	Diese Rechtsnormen sind enthalten in Art. 10 des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom 10. April 1952 und in Art. 17 des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom 10. November 1955» Beide Vorschriften lauten in ihrem hier maßgeblichen Teil übereinstimmend dahin, daß die Beklagte vor ausländischen Gerichten durch den öffentlichen Bundesrechtsanwalt vertreten wird. Sie unterscheiden sich lediglich darin, daß nach der früheren Vorschrift dies nicht gelten soll, wenn die Vertretung durch den öffentlichen Bundesrecht3anwalt durch die Vorschriften des fremden Staates ausgeschlossen ist, und daß nach der späteren Vorschrift in diesem Fall der öffentliche Bundesrechtsanwalt eine andere Person zu seiner Vertretung ermächtigen wird.
Da in dieser Hinsicht keine deutschen Vorschriften ersichtlich sind, muß deshalb der öffentliche Bundesrechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter der Beklagten und damit ihre Rüge, sie sei bisher nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen, als begründet angesehen werden.
Über die Stellung des öffentlichen Bundesrechtsanv/alts ergibt sich aus dem Gesetz vom Jahre 1955 noch folgendess
 Er wird vom Bundesvollzugsrat ernannt und enthoben (Art. 14)( hat einen "besonderen Voranschlag im Budget der Einnahmen und Ausgaben" (Art. 33) und vertritt die Beklagte vor aus~ ländischen Gerichten auch auf dem Gebiet der Verteidigung und der Armee, für das sonst der Militärrechtsanwalt zuständig ist (Art. 42 Abs. 1).
Da, wie bereits unter 1 b ausgeführt, der ausländische Staat als Fiskus nach Maßgabe des ausländischen Rechts vertreten wird, kann die Klägerin gegenüber der aufgeführten gesetzlichen Regelung der Vertretung der Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, es handele sich nur um eine innerstaatliche Zuständigkeitsregelung, durch welche die völkerrechtliche Zuständigkeit des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht berührt werde. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zur Begründung ihrer Meinung zitierten Schrifttum (Meyer-Lindenberg in Band 2 S. 668, 671, 672 und Gerrit von Haeften in Band 3 des Wörterbuchs des Völkerrechts von Strupp-Schlochauer; Bittner, Die Lehren von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden S. 39? Ruegger in der Festschrift für May Huber S. 167, 178; Mosler im Staatslexikon 1. Band Spalte 753, 754). Dieses befaßt sich ausschließlich mit den Befugnissen des Außenministers im zwischenstaatlichen Verkehr, insbesondere beim Abschluß völkerrechtlicher Verträge. Bei dieser Sachlage kann sich die Revisionsbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die beiden Gesetze über die öffentliche Rechtsanwaltschaft enthielten lediglich eine "Bevollmächtigung kraft Gesetzes".
3.	Bei der gegebenen Sachlage und auf den dahingehenden Einwand der Klägerin ist noch zu prüfen, ob der Berufung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung ihrer Ver-
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tretung nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Da dieser Grundsatz auch das Prozeßrechtsverhältnis der Parteien beherrscht und es deshalb nicht grund-sätzlich ausgeschlossen ist, daß mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung auch einer Prozeßhandlung begegnet werden kann rLM § 675 BGB Nr. 6 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil des Senats vom 9« Pebruar 1951» V ZR 29/50, NJW 1951, 309 und IM § 167 BGB Nr. 4), ist dabei von den ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herausgebildeten Rechtsgrundsätzen zur sogenannten An3cheinsvoll-macht auszugehen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich hierbei um eine im Ausland erteilte Vollmacht handelt; denn maßgebend für die Rechtsbeständigkeit und die Rechtswirkungen einer Vollmacht ist das deutsche Recht, wenn die Prozeßvollmacht für einen im Inland zu führenden Zivilprozeß erteilt worden ist (LM § 325 ZPO Nr. 10; Stein/Jonas/ Schonke aaO § 80 Anm. II 1; Baumbach/Dauterbaeh aaö § 80 Anm. 1 C; vgl. auch entsprechend BVG MDR 1963, 821; nach nationalem - deutschem - Recht ist zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines ausländischen Staates als hoheitliche oder nicht hoheitliche zu beurteilen ist). Nicht entgegen steht auch, daß § 80 ZPO den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht verlangt. Hierbei handelt es sich nämlich nur umeine Deweisvorochrift (Stein/Jonas/Schönke aaO § 80 Anm.
II 5). Daß eine Vollmacht auch formlos erteilt werden kann, ergibt sich auch aus § 89 Abs. 2 ZPO. Der Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht steht schließlich nicht entgegen, daß es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Das Reichsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine von der gesetzlichen Regelung der Vertretungsmacht öffentlich-rechtlicher Körperschaften abweichende Vertretungsmacht aus anderen Tatbeständen (stillschweigende Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Treu und Glauben)
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nicht zur Entstehung gelange (vgl. LM § 157 - Ga - BGB Nr. 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; ferner Urteil des Senats vom 20. Juni 1952,
V ZR 34/51 BGHZ 6, 330, 333 und LM § 36 DGO Nr. 1). Hier geht es aber nicht um die Präge, ob durch Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht das Handeln eines unzuständigen Organs anstelle des zuständigen Organs als wirksam anerkannt werden soll, sondern darum, ob das zuständige Organ einen Zustand geduldet hat, durch den der Anschein einer Vollmacht für einen Dritten erweckt wurde.
So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt, daß die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für die Haftung aus einer Duldungsvollmacht entwickelt hat, auch gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angewendet werden können (BGH LM § 167 BGB Nr. 4 und 7). Es ist kein Grund ersichtlich, bei der sogenannten Anscheinsvollmacht eine andere Beurteilung anzustellen.
Nach den hiernach auch im vorliegenden Pall anwendbaren Grundsätzen über die AnBcheinsvollmacht kann sich der Vertretene (der hier der öffentliche Bundesrechtsanwalt ist, da von ihm als dem durch Gesetz berufenen Vertreter der Beklagten jede Vollmacht zur Prozeßführung hätte ausgehen müssen, vgl. RGZ 162, 129, 148) auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn der andere Teil das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und daß dieser es also dulde (vgl. BGHZ 5, 111, 116; LM § 157 - Ga - BGB Nr. 3; LM § 164 BGB Nr. 9; LM § 167 BGB Nr. 4, 7, 8 und 10).
- H -
Zur Entscheidung der Präge, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat die Beklagte nach entsprechender Anordnung gemäß § 272 b ZPO u.a. Erklärungen des Rechts-anv/alts Maaß, der Jugoslawischen Militärmission in Berlin, des öffentlichen Bundeorechtsanwalts und des Staatssekre-tariat-jfür auswärtige Angelegenheiten vorgelegt. Aus diesen ergibt sich folgendes: Rechtsanwalt Maaß ist nach seiner Erklärung nur von der Jugoslawischen Militärmission bevollmächtigt worden und hat auch nur mit dieser verhandelt. Die Jugoslawische Militärmission ihrerseits hat erklärt, daß sie von Anfang an bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Februar 1959 das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten von dem Stand des Rechtsstreits verständigt habe. Erst am Vorabend dieser Verhandlung habe ihr damaliger Leiter, so heißt es in der Erklärung weiter, bemerkt, daß nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom Jahre 1952 der öffentliche Bundesrechtsanwalt ausschließlich gesetzlicher Vertreter der Beklagten sei; er habe deshalb gleich nach der Verhandlung vom 11. Februar 1959 den öffentlichen Bundesrechtsanv/alt über das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt. Dies hat der öffentliche Bundesrechtsanwalt bestätigt und hinzugefügt, daß er keine Kenntnis darüber habe, wieso es dazu gekommen sei, daß sich die Militärmission in die Vertretung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die öffentliche Rechtsanwaltschaft vom Jahre 1952 unbefugt eingelassen habe. Das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten hat sich dahin ausgelassen, daß das Ministerium es der Militarmission überlassen habe, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks nötigen Angelegenheiten zu regeln; die Militärmission habe zwar in ihren regelmäßigen Berichten zeitweise den Gang und den Stand dc3 Rechtsstreits erwähnt, niemals aber die Frage der Regelmäßigkeit (richtig wohl: Rechtsmäßigkeit) ihrer Vertretung gestellt.
 
Da sich weder aus dem Verfassungsgesetz über die Grundlage der gesellschaftlichen und politischen Ordnung der Pöde-rativen Volksrepublik Jugoslawien und über die Bundesorgane der Gewalt vom 13- Januar 1953 (abgedruckt im Jahrbuch des öffentlichen Rechts neue Folge Band 7 S. 335 ff) und den beiden Gesetzen über die öffentliche Rechtsanwaltschaft noch aus dem Vortrag der Parteien Anhaltspunkte dafür ergeben, daf3 der öffentliche Bundesrechtsanwalt eine von dem Stoatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten abhängige Behörde ist, kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, daß der öffentliche Bundesrechtsanwalt das Verhalten des Leiters der Militärmission oder des Staatsse-kretariato für auswärtige Angelegenheiten hätte erkennen und verhindern können. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht
 nicht gegeben, so daß der Berufung der Beklagten auf den *
Mangel ihrer gesetzlichen Vertretung nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann.
III.
Auf die Revision der Beklagten war deshalb das ange-fochtene Schlußurteil de3 Berufungsgerichts aufzuheben. Gleichzeitig war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs als unzulässig abzuweisen.
Die von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung angeregte Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kam aus den unter II 1 a ausgeführten Gründen nicht in Betracht. Da das Ceilurteil des Berufungsgerichts keine
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Kostenentscheidung enthält, war über die Gesamtk03ten aller Rechtszüge zu befinden. Sie waren nach § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Pr. Tasche	Pr.	Augustin	Pr.	Piepenbrock
 Pr. Preitag
 Pr. Mattern
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