Februar .1946 hat die Beklagte bei der Spar- und Darlehnskasse FflHHHH^aüf ain auf den Kamen des Klägers angelegtes Sparbuch 2 000 HM eingezahlt. Der Kläger hat mit der.Begründung, daß er die Forderung mit Schreiben vom 23* Juni 1952 gekündigt habe, von der Be-r klagten die Zahlung des Eltemguts im Umstellungsverhältnis 1 : 1 verlangt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 500 DM nebst 5 # Zinsen seit Klagezustellung zu verurtei-len. Während des Krieges,: als der Kläger im Zuchthaus und anschließend im Felde gewesen sei, habe sie seiner Ehefrau wiederholt Zahlung angeboten. Auch.der Kläger, dem sie nach seiner Rückkehr das Sparbuch wiederholt angeboten habe, habe die Annahme abgelehnt. 2>er Kläger “sei, da in den wiederholten Angeboten eine Kündigung zu erblicken sei, zur Zeit der Währungsreform im Annahmeverzug gewesen und könne deshalb nur den im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag des.Sparguthabens verlangen. Im übrigen hat der Kläger bestritten, daß die Beklagte ihm während seiner Abwesenheit über seine Ehefrau das Eltemgut angebo-ten habe, und geltend gemacht, auch nach seiner Rückkehr habe ihm die Beklagte das Geld nicht angeboten, sondern mit ihm vereinbart, daß er das Anwesen erhalten solle, wenn er bei ihr arbeite. Eie Beklagte hat weiter geltend gemacht, sie habe zu Anfang des Krieges allen Geschwistern, auch dem Kläger, das Elterngut angeboten. Eer Kläger habe auch die Annahme nur deshalb abgelehnt, weil er damals Pfändungen zu befürchten gehabt habe und an dem Geld nicht interessiert gewesen sei. eine.Vollmacht auszustellen, damit sie über das Guthaben wieder verfügen könne, Sie habe deshalb den Betrag nicht zur Umstellung anmelden können und dadurch einen Schaden von 200 EU erlitten, den der Kläger ihr ersetzen müsse. 1* Nach der Feststellung des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Elternguts mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten fällig war« Der Kläger hat: zwar in der Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, daß nach dem Inhalt des Ubergabevertrages von säratlitchcn Gläubigern der Beklagten zusammen nur ein Kapitalteilbetrag von je 500 GM jährlich verlangt werden konnte« Gegenüber der abweichenden Feststellung des Berufungsgerichts ist jedoch eine Rüge aus § 286 ZPO nicht erhoben worden. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht in dem Zahlungsbegehren des Klägers vom Jahre 1939 eine Kündigung erblickt hat. Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach, wenn die von einer Kündigung abhängige Fälligkeit oinor Schuld herbeigeführt werden soll, das Wort "Kündigung” oder ein ähnlicher Ausdruck gebraucht werde und das Anfordern eine Betrages ohne förmliche Kündigung nur den Wunsch bedeute, das Geld zu bekommen, verbunden mit der Kundgebung, daß man es aber nur haben wolle, wenn der Schuldner zur Leistung auch in der Lage sei. Die Frage, ob der Kläger dadurch, daß seine Ehefrau die angeblich angebotene Barzahlung auf seine Anweisung hin abgelehnt hat, in Ver-,zug gekommen ist, kann dahingestellt bleiben, wenn, wie das Oberlandesgericht meint, der Gläubigerverzug dadurch eingetreten ist, daß der Kläger das ihm angebotene Sparbuch nicht angenommen hat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger, als die Beklagte ihm nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft das Sparbuch anbot, die Annahme abgelehnt und, nachdem die Beklagte vergeblich versucht hatte, ihm das Sparbuch durch den Bürgermeister •auszuhändigen, auch.die Annahme eines Einschreibebriefes der Beklagten vom 31« Oktober 1947, der das Sparbuch enthielt, verweigert. (RGZ 1099 324, 328), nicht ein Bereithalten der Leistung; vielmehr muß das tatsächliche Leistungsangehot so erfolgen, daß der Gläubiger nichts weiter 2u tun hat als zuzugrei-fen-und die angebotene Leistung'anzunehmen. Liesen Erfordernissen entspricht das Angebot des Sparbuchs nicht, weil die Beklagte damit dem Kläger eine andere Leistung, nämlich eine Forderung gegen die Spar- und Larlehnskasse, an Erfüllungs Statt anbot. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn man die Zurückweisung des Sparbuchs als berechtigt anerkennen wollte; denn das Sparbuch habe den Beweis dafür geliefert, daß das Geld bei der Kasse bereit lag. Ler Kläger habe das Buch auch nicht etwa deshalb abgelehnt, weil er statt des Buches Bargeld hätte haben wollen - wenn er das gesagt hätte, hätte die Beklagte das Geld abheben und ihm aus zahlen können -, sondern weil er Anspruch auf den ganzen Hof erhoben habe. Ler Revision, die diese Auffassung bekämpft, ist .zuzugeben, daß der Gläubiger einer Geldforderung ein ihm angebotenes Sparbuch nicht als Erfüllung anzunehmen braucht. unvereinbar sein, wenn ein Gläubiger ein auf seinen Hamen ausgestelltes Sparbuch Uber den geschuldeten Betrag nicht etwa deshalb ablehnt, weil er Barzahlung zu beanspruchen ; hat, sondern die Annahme aus ganz anderen Gründen verwei- ' gert und sich«später darauf beruft, das Angebot des Spar- U buches habe nicht dem Angebot der geschuldeten Leistung i entsprochen. Wenn das Berufungsge- 'j rieht in dem Verhalten des Klägers, der, obwohl er damals eine Barzahlung abgelehnt haben würde, später die Hicht- i • annahme des Sparbuchs damit zu rechtfertigen versucht, da£ V| kein ordnungsmäßiges Leistungsangebot Vorgelegen habe, einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. die Beklagte jederzeit in der Lage war, das Geld bei der ' Sparkasse wieder abzuheben und dem Kläger in einer dem Ge- ' setz entsprechenden Weise anzubieten, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da, wie auch die Revi- .« '. Revision zur Hachprüfung gestellten Frage, ob der Kläger nicht-mit Rücksicht auf die eingetretene Geldentwertung berechtigt gewesen wäre, auch eine Barzahlung abzulehnen, mag bemerkt werden, daß nach Art... Annahmeverzug des Gläubigers zu dem Veil das Währungsrisiko schlechthin dem Gläubiger auf gebürdet, zu dem feil auch die gegenteilige Ansicht vertreten wird, während überwiegend die Auffassung zu dem Ausdruck kommt, daß der Gläubiger das Währungsrisiko nur dann zu.tragen habe, wenn der Schuldner infolge des Gläubigerverzugs den Geldbetrag in bar oder durch Einzahlung bei einer anderen Stelle ausgesondert habe. Da es heutzutage nicht mehr üblich sei, größere Geldbeträge zu Hause aufzubewahren, könne es dem Schuldner nicht verwehrt werden, das Geld bei einer Bank einzuzahlen« Der Schuldner handele damit sogar zweckmäßig und im Interesse des Gläubigers, weil einerseits die Gefahr des Verlustes durch Brand oder Diebstahl in seinem Hause beseitigt werde, andererseits das Geld auf der Bank Zinsen trage, die dem Gläubiger zugute kämen, während der Schuldner infolge des Verzuges des Gläubigers keine Zinsen zu zahlen brauche. Das Währungsrisiko stelle eine besondere Art des Verlustes dar, die der Gläubiger zu tragen hätte, wenn die abgesonderten Geldscheine beim Schuldner entwertet würden« In diesem Pall müßte allerdings der Schuldner für verpflichtet gehalten werden, den Schaden so, weit wie möglich zu mindern und dafür zu sorgen, daß der Gläubiger wenigstens den Umstellungsbetrag bekäme. Er hätte dann den Umstellungsbetrag wieder abheben und an den Gläubiger auszahlen oder weiter abgesondert verwahren können« Dasselbe müsse gelten, wenn, der Schuldner nicht erst aus Anlaß der Währungsreform, sondern schon von vornherein den Geldbetrag auf ein Sonderkonto eingezahlt habe. Die Auffassung, daß das Währungsrisiko nur dann, wenn der Schuldner den dem Gläubiger angebotenen Geldbetrag weiterhin abgesondert aufbewahrt habe, dagegen nicht im Falle der Einzahlung bei einer Bank auf den Gläubiger tibergegangen sei, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. dem Annahmeverzug des Klägers das Geld auf ein auf den Hamen des Gläubigers errichtetes Konto eingezahlt hat und der Kläger aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben das Angebot des Sparbuchs wie das Angebot einer Barzahlung gegen sich gelten lassen muß. Übergang der Gefahr auf den Kläger geführt und damit die Folgen des Annahmeverzugs ausgelöst hat, so ist auch das Währungsrisiko an dem Sparkuthaben, ohne daß es hierzu weiterer Handlungen der Beklagten bedurfte, auf den Kläger übergegangen. Da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet war, durch Anmeldung des Sparguthabens für die Umstellung zu sorgen, ist der Anspruch des Klägers im Umstellungsverhältnis 10 : 0,65 begründet. 3. Abschließend macht die Revision noch geltend, das Berufungsgericht hätte bei Bejahung der Fälligkeit der Forderung auch von einem Zahlungsverzug der Beklagten ausgehen und seiner Beurteilung eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zugrunde legen müssen. Das Berufungsgericht war nach dem Vorbringen der Parteien auf Grund der von ihm vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht verpflichtet, den Kläger zur Geltendmachung eines ganz anderen Anspruchs, als ihn die Klageforderung darstellt, zu veranlassen. Die.in Höhe des Umstellungsbetrages begründete Klageforderung hat das Berufungsgericht infolge .Aufrechnung mit der an die Beklagte abgetretenen Gegenforderung von 300 DU als getilgt angeseheh, wobei es die Frage,.ob der dem Kläger zustehende Umstellungsbetrag sich auf 150 DU (1 500 HM
V ZR 146/56 Verkündet am 19. Februar 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle d 2357 088 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in des ly^fsarbeiters Albert S Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die landwirtin Barbara (Babette) Sl Gemeinde BflBHBf LflUfe Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und * Br. Freitag für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats äes Oberlandesgerichts Hümberg vom 23« März 1956 wird auf Kosten des Klägers' zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Bruder der Beklagten. Die Parteien sind seit vieien Jahren verfeindet. Ihre Kutter hat durch Übergabevertrag vom ‘3. Juli 1934 ihren damaligen Erbhof KSflHHP Hr. (gptait Genehmigung des Anerbengerichts der * Beklagten übertragen. Die Beklagte hat sich in dem Vertrag verpflichtet, sog. Elterngutsbetrüge an ihre Geschwister* und zwar an den Kläger 1 500 GM, zu zahlen. Diese Be-, träge waren nach der Feststellung des Berufungsgerichts unverzinslich und nach vierteljährlicher, jedem Teil zu jeder Zeit freistehender Kündigung fällig. Der Kläger wurde im Jahre 1940 zu dem Wehrdienst einberufen und bald darauf zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt. Er geriet später in Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1947 entlassen wurde. Am 12. Februar .1946 hat die Beklagte bei der Spar- und Darlehnskasse FflHHHH^aüf ain auf den Kamen des Klägers angelegtes Sparbuch 2 000 HM eingezahlt. Der Kläger hat mit der.Begründung, daß er die Forderung mit Schreiben vom 23* Juni 1952 gekündigt habe, von der Be-r klagten die Zahlung des Eltemguts im Umstellungsverhältnis 1 : 1 verlangt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 500 DM nebst 5 # Zinsen seit Klagezustellung zu verurtei-len. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, sie habe das Geld für den Kläger schon lange Zeit bereitliegen gehabt und beabsichtigt, es ihm auszuzählen. Während des Krieges,: als der Kläger im Zuchthaus und anschließend im Felde gewesen sei, habe sie seiner Ehefrau wiederholt Zahlung angeboten. Die Ehefrau des Klägers habe ihrem Ehemann die Angebote übermittelt und auf seine Anwei- sung die Annahme des Geldes abgelehnt..Sie habe auch die Annahme eines Einschreibebriefes vom 31. Oktober 1946 mit dem Sparbuch verweigert. Auch.der Kläger, dem sie nach seiner Rückkehr das Sparbuch wiederholt angeboten habe, habe die Annahme abgelehnt. 2>er Kläger “sei, da in den wiederholten Angeboten eine Kündigung zu erblicken sei, zur Zeit der Währungsreform im Annahmeverzug gewesen und könne deshalb nur den im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag des.Sparguthabens verlangen. Mit Schreiben vom 28. August 1948 habe ihr Prozeßbevollmächtigter dem Klager das Sparbuch.übersandt und darauf hingewiesen, daß er selbst für die Anmeldung zur Umstellung sorgen müsse Daß sie aus Unkenntnis den Betrag nicht hinterlegt habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr müßten unter den außergewöhnlichen Verhältnissen ihre wiederholten Angebote als Erfüllung angesehen werden. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, daß auf die Klageforderung Sachleistungen im Werte von 800 HM, die der Kläger bei seiner Verheiratung erhalten habe, anzurechnen seien und daß sie Gegenforderungen in Höhe von 579,58 DM zur Aufrechnung stelle. ' Der Kläger hat darauf erwidert, er habe bereits bei seiner Verheiratung im Jahre 1939 sein Elterngut verlangt. . 1 Eie Beklagte habe jedoch die Zahlung verweigert. Eie späteren Angebote der Beklagten an seine Frau könnten höohstens als Kündigung angesehen werden. Seine Frau sei aber zur Entgegennahme der Kündigung wie auch zur Annahme des Geldes ; nicht befugt gewesen. Sie habe auch, die Annahme des Sparbuchs abgelehnt, weil die Übergabe des Sparbuchs keine ordnungsmäßige Erfüllung gewesen sei. Ihm persönlich habe die Beklagte nach seiner Rückkehr das Sparbuch nicht aaigcbo^ 'i * ✓ Br habe erst durch den Brief vom 28. August 1948 von der Einzahlung Kenntnis erhalten, die Annahme des Sparbuchs jedoch abgelehnt. Am 4. September 1952 habe die Beklagte durch ihren Schwager ihm das Sparbuch nochmals übersandt. Br habe das Buch in einem Einschreibebrief zurückgeschickt, dessen Annahme die Beklagte verweigert habe, so daß er das Buch wieder habe annehmen müssen. Seine Versuche, das Sparbuch der Beklagten oder ihrem Schwager zurückzugeben, seien vergeblich gewesen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe der Beklagten am 23. Juni 1953 mitgeteilt, daß er das Sparbuch nicht als Erfüllung angenommen habe und es der Beklagten wieder zur Verfügung stelle. Er sei deshalb nicht in Verzug gekommen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, er habe auch im Jahre 1940 zur Pachtung eines landwirtschaftlichen Anwesens die Beklagte um Auszahlung des Eltem-guts gebeten. Die Beklagte habe jedoch die Zahlung unter Berufung auf das Heichserbhofgesetz abgelehnt. Sie sei auch wohl .in Geldnot gewesen, weil sie ein Haus gekauft habe. Im übrigen hat der Kläger bestritten, daß die Beklagte ihm während seiner Abwesenheit über seine Ehefrau das Eltemgut angebo-ten habe, und geltend gemacht, auch nach seiner Rückkehr habe ihm die Beklagte das Geld nicht angeboten, sondern mit ihm vereinbart, daß er das Anwesen erhalten solle, wenn er bei ihr arbeite. Darin sei jedenfalls die Rücknahme einer etwaigen Kündigung zu erblicken. Er habe dann auch bis Mitte April 1948 bei der Beklagten gearbeitet und sich dann wegen Streitigkeiten von ihr getrennt. Als die Beklagte ihm kurz vor der Währungsreform das Sparbuch angeboten habe, habe er die Annahme verweigert. Der Kläger bestreitet, Sachleistungen, die auf seine Forderung anzurechnen seien,, erhalten * zu haben. Er hat auch die Abtretung und die Höhe der angeblich abgetretenen Forderung bestritten. Eie Beklagte hat weiter geltend gemacht, sie habe zu Anfang des Krieges allen Geschwistern, auch dem Kläger, das Elterngut angeboten. Eer Kläger könne nicht besser gestellt werden als seine Geschwister, die das Geld angenommen und durch die Währungsreform verloren hätten. Eer Kläger habe auch die Annahme nur deshalb abgelehnt, weil er damals Pfändungen zu befürchten gehabt habe und an dem Geld nicht interessiert gewesen sei. Auch später habe sie dem Kläger bzw. seiner Ehefrau das Geld noch wiederholt wörtlich angeboten. Eer Kläger habe sich auch geweigert, ihr. eine.Vollmacht auszustellen, damit sie über das Guthaben wieder verfügen könne, Sie habe deshalb den Betrag nicht zur Umstellung anmelden können und dadurch einen Schaden von 200 EU erlitten, den der Kläger ihr ersetzen müsse. Eine Vereinbarung, daß der Kläger den Hof erhalten solle, sei nicht getroffen worden. Uan habe lediglich in Aussicht genommen, daß' vielleicht einmal sein Sohn den Hof bekommen solle. Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Hit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Eie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Eats cheidfflgsgyUnde i Eie Rüge, das Oberlandesgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, hat der Kläger in der mündlichen Ver-handlung vor dem Revisionsgericht nicht aufrecht erhalten. Eie Übrigen Rügen der Revision sind nicht begründet. 1* Nach der Feststellung des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Elternguts mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten fällig war« Der Kläger hat: zwar in der Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, daß nach dem Inhalt des Ubergabevertrages von säratlitchcn Gläubigern der Beklagten zusammen nur ein Kapitalteilbetrag von je 500 GM jährlich verlangt werden konnte« Gegenüber der abweichenden Feststellung des Berufungsgerichts ist jedoch eine Rüge aus § 286 ZPO nicht erhoben worden. Die Kündigung bedeutet die Kundgebung des Willens, die Fälligkeit der Forderung herbeizuführen. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht in dem Zahlungsbegehren des Klägers vom Jahre 1939 eine Kündigung erblickt hat. Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach, wenn die von einer Kündigung abhängige Fälligkeit oinor Schuld herbeigeführt werden soll, das Wort "Kündigung” oder ein ähnlicher Ausdruck gebraucht werde und das Anfordern eine Betrages ohne förmliche Kündigung nur den Wunsch bedeute, das Geld zu bekommen, verbunden mit der Kundgebung, daß man es aber nur haben wolle, wenn der Schuldner zur Leistung auch in der Lage sei. Zu Unrecht glaubt die Revision, daß ein stillschweigender Verzicht auf die Rechtsfolgen der Kündigung anzunehmen sei,, weil der Kläger sich offensichtlich mit der dameDdgen Zahlungsunfähigkeit der Beklagten abgefunden habe« Für die Annahme eines Verzichts hat der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen« Der Umstand allein, daß der Kläger damals nicht gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen ist, vermag ebensowenig wie die langjährige kriegsbedingte Abwesenheit des Klägers und sein Schweigen während dieser Zeit einen Verzicht auf die Kündigung zu rechtfertigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Fälligkeit der Forderung durch Ver- Weigerung oder Unterbleiben der Zahlung nicht wieder beseitigt worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob der Kläger im Verzug der Annahme war und infolgedessen seine Forderung gegen, die Beklagte nicht mehr im Umstellungsverhältnis 1 s 1 geltend machen kann. Die Frage, ob der Kläger dadurch, daß seine Ehefrau die angeblich angebotene Barzahlung auf seine Anweisung hin abgelehnt hat, in Ver-,zug gekommen ist, kann dahingestellt bleiben, wenn, wie das Oberlandesgericht meint, der Gläubigerverzug dadurch eingetreten ist, daß der Kläger das ihm angebotene Sparbuch nicht angenommen hat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger, als die Beklagte ihm nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft das Sparbuch anbot, die Annahme abgelehnt und, nachdem die Beklagte vergeblich versucht hatte, ihm das Sparbuch durch den Bürgermeister •auszuhändigen, auch.die Annahme eines Einschreibebriefes der Beklagten vom 31« Oktober 1947, der das Sparbuch enthielt, verweigert. Wenn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die Nichtannahme des Spar- i buchs in Annahmeverzug gekommen, richtig ist, bedarf es einer Prüfung der Frage, ob der Annahmeverzug etwa schon zu einem früheren Zeitpunkt wegen Nichtannahme der Barzahlung eingetreten ist, nicht mehr. a) Der Annahmeverzug setzt voraus, daß die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten ist (§ 294 BGB). Dazu genügt, wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (RGZ 1099 324, 328), nicht ein Bereithalten der Leistung; vielmehr muß das tatsächliche Leistungsangehot so erfolgen, daß der Gläubiger nichts weiter 2u tun hat als zuzugrei-fen-und die angebotene Leistung'anzunehmen. Liesen Erfordernissen entspricht das Angebot des Sparbuchs nicht, weil die Beklagte damit dem Kläger eine andere Leistung, nämlich eine Forderung gegen die Spar- und Larlehnskasse, an Erfüllungs Statt anbot. Ein Gläubiger braucht eine andere als die geschuldete Leistung nicht anzunehmen. Hiervon geht auch das Oberlandesgericht aus. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn man die Zurückweisung des Sparbuchs als berechtigt anerkennen wollte; denn das Sparbuch habe den Beweis dafür geliefert, daß das Geld bei der Kasse bereit lag. Ge-gen die Zahlungsfähigkeit der Kasse hätten keine Bedenken bestanden. Ler Kläger habe das Buch auch nicht etwa deshalb abgelehnt, weil er statt des Buches Bargeld hätte haben wollen - wenn er das gesagt hätte, hätte die Beklagte das Geld abheben und ihm aus zahlen können -, sondern weil er Anspruch auf den ganzen Hof erhoben habe. Unter diesen Umständen müsse das tatsächliche Angebot des Sparbuchs als genügend angesehen werden. Ler Revision, die diese Auffassung bekämpft, ist .zuzugeben, daß der Gläubiger einer Geldforderung ein ihm angebotenes Sparbuch nicht als Erfüllung anzunehmen braucht. Ler Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, für seine Wei-' gerung eine Begründung zu geben? Lie Ablehnung des Sparbuchs als solche durch den Kläger stellt auch noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Gleichwohl kann es im , Einzelfall mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) i * unvereinbar sein, wenn ein Gläubiger ein auf seinen Hamen ausgestelltes Sparbuch Uber den geschuldeten Betrag nicht etwa deshalb ablehnt, weil er Barzahlung zu beanspruchen ; hat, sondern die Annahme aus ganz anderen Gründen verwei- ' gert und sich«später darauf beruft, das Angebot des Spar- U buches habe nicht dem Angebot der geschuldeten Leistung i entsprochen. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hai-der Kläger überhaupt kein Geld haben wollen, weil er einen :< Anspruch auf den Hof selbst erhob. Wenn das Berufungsge- 'j rieht in dem Verhalten des Klägers, der, obwohl er damals eine Barzahlung abgelehnt haben würde, später die Hicht- i • annahme des Sparbuchs damit zu rechtfertigen versucht, da£ V| kein ordnungsmäßiges Leistungsangebot Vorgelegen habe, einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Kläger muß sich deshalb wie ein'in'Annahmeverzug befindlicher Gläubiger behandeln lassen (vgl..dazu für.den Schuldnerverzug: BGH vom 18. Dezember 1931, I ZR 116/90, LH BGB Hr. 4 zu § 242 A). Der Hinweis der Revision auf die Tatsache, daß . die Beklagte jederzeit in der Lage war, das Geld bei der ' Sparkasse wieder abzuheben und dem Kläger in einer dem Ge- ' setz entsprechenden Weise anzubieten, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da, wie auch die Revi- .« '. . ^ sion zu erkennen gibt, der Kläger die Annahm seinen wirtschaftlichen Anteil an dem in Sachwerten beste-henden elterlichen Vermögen in entwertetem Geld zu erhalten. Zu der vom Oberlandesgericht offengelassenen, von der .. Revision zur Hachprüfung gestellten Frage, ob der Kläger nicht-mit Rücksicht auf die eingetretene Geldentwertung berechtigt gewesen wäre, auch eine Barzahlung abzulehnen, mag bemerkt werden, daß nach Art... II Abs. 4 MilRegG Hr. 5l in der Fassung des am 1. Juli 1947 in Kraft getretenen Än- J weigert haben würde, weil er es als Unrecht derungsgesetzes Hr. 1 Golämarkverbindlichlceiten durch 2ah-* lung in Reichsmark erfüllbar waren. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Klüger eine unmittelbar vor der Y/äh-rungsreform angebotene Reichsmarkzahlung hätte zurückweisen dürfen, ohne in Annahme Verzug zu kommen, bedarf es nicht, v/eil. der Kläger schon seit Herbst 1947 einem in Annahmeverzug befindlichen Gläubiger gl eichstand. b) Die Entscheidung hängt weiter davon ab, wie sich 4 der Annahmeverzug auf die Forderung des Klägers ausgewirkt hat. Der Gläubigerverzug allein hat keine schuldbefreiende Wirkung. Die Beklagte hätte allerdings die geschuldete Summe ordnungsgemäß hinterlegen können ($ 372 BGB). Sie wäre bei Ausschluß der Rücknahme von ihrer Verpflichtung dem Kläger gegenüber frei gev/orden (§ 378 BGB). Von der Hinterlegungsmöglichkeit hat die Beklagte - angeblich aus Unkenntnis - keinen Gebrauch gemacht. Eine Tilgung der Schuld ist deshalb nicht eingetreten. Der Annahmeverzug ist jedoch auf die Forderung des Klägers nicht ohne Einfluß geblieben. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Elterngutes betrifft eine Verbindlichkeit, die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umge-, stellt ist. Der erkennende Senat hat als Senat für Land- . Wirtschaftssachen im Beschluß vom .17. Dezember 1952 (V BBw . 6/52, RdE 1953,* 107 ** MDR 1953, 220 mit Anmerkung von Rötelmann) sich mit der Frage befaßt, welche Folgen die Währungsumstellung auf die Abfindungsforderung eines in Annahmeverzug befindlichen Gläubigers gehabt hat. Er geht davon aus, daß der Abfinäungsanspruch auch bei Fälligkeit des Betrages und Annahmeverzug des Gläubigers auf Grund der Währungsreform im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei, erörtert sodann im einzelnen die unterschiedlichen Meinungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung, wonach bei' Annahmeverzug des Gläubigers zu dem Veil das Währungsrisiko schlechthin dem Gläubiger auf gebürdet, zu dem feil auch die gegenteilige Ansicht vertreten wird, während überwiegend die Auffassung zu dem Ausdruck kommt, daß der Gläubiger das Währungsrisiko nur dann zu.tragen habe, wenn der Schuldner infolge des Gläubigerverzugs den Geldbetrag in bar oder durch Einzahlung bei einer anderen Stelle ausgesondert habe. Der Senat kommt abschließend zu dem Ergebnis, daß, weil auf Geldschulden die Vorschriften über Gattungsschulden anzuwenden seien, das Währungsrisiko an einem dem Gläubiger angebotenen, von diesem aber nicht angenommenen Geldbetrag als auf den Gläubiger übergegangen angesehen werden könne, wenn der Schuldner das Geld weiterhin abgesondert, in den dem Gläubiger angebotenen Geldstücken oder -scheinen verfügbar gehalten habe, daß dies jedoch nicht gelten könne, wenn der Schuldner das Geld bei einer Bank für den Gläubiger eingezahlt habe. Eine solche Einzahlung brauche der Gläubiger nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sich damit einverstanden erklärt habe oder auf Grund für ihn verbindlicher allgemeiner Geschäfts- " » bedingungen dazu verpflichtet sei. Bas Berufungsgericht glaubt, dieser Auffassung, die der Senat im Urteil vom 22. Ilai 1953 (V ZR 10/52) aufrecht-' erhalten hat, nicht folgen zu können. Es führt unter Hinweis auf die Barlegungen von Rötelmann (aaO) und das Urteil' des Oberlandesgerichts Hamm vom 24« Hai 1949 (HEZ 2, 240 mit ablehnender Anmerkung/ von Münzel * BRZ 1949> 470 mit im Ergebnis zu stimmender Stellungnahme von G. und B. Relnicke HBR 1950, 114) aus: Ber Schuldner werde durch die Einzahlung bei einer Bank von seiner Schuld nicht befreit. Es trete kein Schuldnerwechsel ein. Bie Bank erkläre sich nur bereit, den Betrag bei Vorlegung des Sparbuchs auszuzahlen. 12 - / I Die Präge, ob dem Gläubiger die Einzahlung bei einer Bank überhaupt und bei der vom Schuldner gewählten Bank im besonderen recht sei, spiele nur bei der Einzahlung zu dem Zwecke der Erfüllung eine Bolle« Hier habe die Einzahlung nur den Zweck, den vom Schuldner für die Erfüllung bestimmten Betrag aus seinem Vermögen auszusondem und seine Schuld damit auf diesen Betrag zu konkretisieren« Sie habe dieselbe Wirkung wie die getrennte Aufbewahrung des Geldes in einem Umschlag im Schreibtisch des Schuldners.. Da es heutzutage nicht mehr üblich sei, größere Geldbeträge zu Hause aufzubewahren, könne es dem Schuldner nicht verwehrt werden, das Geld bei einer Bank einzuzahlen« Der Schuldner handele damit sogar zweckmäßig und im Interesse des Gläubigers, weil einerseits die Gefahr des Verlustes durch Brand oder Diebstahl in seinem Hause beseitigt werde, andererseits das Geld auf der Bank Zinsen trage, die dem Gläubiger zugute kämen, während der Schuldner infolge des Verzuges des Gläubigers keine Zinsen zu zahlen brauche. Das Währungsrisiko stelle eine besondere Art des Verlustes dar, die der Gläubiger zu tragen hätte, wenn die abgesonderten Geldscheine beim Schuldner entwertet würden« In diesem Pall müßte allerdings der Schuldner für verpflichtet gehalten werden, den Schaden so, weit wie möglich zu mindern und dafür zu sorgen, daß der Gläubiger wenigstens den Umstellungsbetrag bekäme. Der Schuldner hätte zu diesem Zweck das abgesonderte Geld bei .einer Bank auf ein Sonderkonto einzahlen und anmelden müssen. Er hätte dann den Umstellungsbetrag wieder abheben und an den Gläubiger auszahlen oder weiter abgesondert verwahren können« Dasselbe müsse gelten, wenn, der Schuldner nicht erst aus Anlaß der Währungsreform, sondern schon von vornherein den Geldbetrag auf ein Sonderkonto eingezahlt habe. Die Auffassung, daß das Währungsrisiko nur dann, wenn der Schuldner den dem Gläubiger angebotenen Geldbetrag weiterhin abgesondert aufbewahrt habe, dagegen nicht im Falle der Einzahlung bei einer Bank auf den Gläubiger tibergegangen sei, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Entgegen der Ansicht von G. und D. Reinicke (aaO), daß der Schuldner schon durch den Annahmeverzug von der Umstellungsverpflichtung im Verhältnis 1 : 1 frei geworden, sei, ist daran festzuhalten, daß das Umstellungsverhältnis durch den Annahmeverzug allein nicht berührt wird. Hach § 300 Abs. 2 BGB geht bei einer Geldschuld, die eine Gattungsschuld darstellt, mit dem Annahmeverzug die Gefahr auf den Gläubiger über. Der Annahmeverzug und damit auch der Gefahrübergang bei Gattungsschulden setzt eine Beschränkung der Schuld auf eine bestimmte Sache voraus (§ 243 Abs. 2 BGB). Bei einer Geldschuld muß also der Schuldner das Geld ausgesondert und dem Gläubiger angeboten haben. Hatte der Schuldner das dem Gläubiger angebotene und von ihm nicht angenommene Geld wieder mit seinem sonstigen Vermögen ver- ' einigt, so konnte das Währungsrisiko nicht auf den Gläubiger übergehen. Dies war vielmehr nur dann möglich, wenn der Schuldner nach dem Annahmeverzug den Geldbetrag auch weiterhin abgesondert für den Gläubiger verfügbar hielt. Einer Stellungnahme zu der Frage, wann eine solche Aussonderung vorliegt, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Der vorliegende Fall bietet die Besonderheit, daß, wovon nach 4 den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Beklagte schon vo? dem Annahmeverzug des Klägers das Geld auf ein auf den Hamen des Gläubigers errichtetes Konto eingezahlt hat und der Kläger aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben das Angebot des Sparbuchs wie das Angebot einer Barzahlung gegen sich gelten lassen muß. Wenn danach aus besonderen Gründen die Ablehnung des Sparbuchs zu einem 14 - / l Übergang der Gefahr auf den Kläger geführt und damit die Folgen des Annahmeverzugs ausgelöst hat, so ist auch das Währungsrisiko an dem Sparkuthaben, ohne daß es hierzu weiterer Handlungen der Beklagten bedurfte, auf den Kläger übergegangen. Da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet war, durch Anmeldung des Sparguthabens für die Umstellung zu sorgen, ist der Anspruch des Klägers im Umstellungsverhältnis 10 : 0,65 begründet. 3. Abschließend macht die Revision noch geltend, das Berufungsgericht hätte bei Bejahung der Fälligkeit der Forderung auch von einem Zahlungsverzug der Beklagten ausgehen und seiner Beurteilung eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zugrunde legen müssen. Der Kläger würde, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, vorgetragen haben, daß er bei Erhalt seines Eltemgutes im Jahre 1939 mit Hilfe des Geldes einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb hätte pachten, und damit sein Geld wertbeständig hätte.anlegen können. Der Klageanspruch wäre danach auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet gewesen. Die.von der Revision gerügte Verletzung der Fragepflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht war nach dem Vorbringen der Parteien auf Grund der von ihm vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht verpflichtet, den Kläger zur Geltendmachung eines ganz anderen Anspruchs, als ihn die Klageforderung darstellt, zu veranlassen. Die.in Höhe des Umstellungsbetrages begründete Klageforderung hat das Berufungsgericht infolge .Aufrechnung mit der an die Beklagte abgetretenen Gegenforderung von 300 DU als getilgt angeseheh, wobei es die Frage,.ob der dem Kläger zustehende Umstellungsbetrag sich auf 150 DU (1 500 HM - 15- umgestellt im Verhältnis JO : 1) oder 130 DM (2 000 umgestollt im Verhältnis 10 : 0,65) beläuft, offen gelassen hat. Durch dio hieraus sich ergebende Unklarheit Über den Umfang der Rechtskraft ist der Kläger jedoch nicht beschwert. Im Revisionsverfahren sind insoweit auch keine Einwendungen erhoben worden. 4. Die Revision mußte danach als imbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. ♦ Dr. lasche Schuster Dr. Piepenbrock1 Rothe Dr. Freitag \