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BGH · V ZR 145/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 145/81

Eine Einrede gegen die Grundschuld steht dem Eigentümer im Sinne der §§ 1192 Abs.1, 1157 Satz 1 BGB nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der Abtretung bereits der gesamte Einredetatbestand verwirklicht gewesen ist. Besitzt der Zessionär einer Briefgrundschuld den Grundschuldbrief, so wird vermutet, daß er die ihm übersandte Erklärung des früheren Grundschuldgläubigers über die Abtretung der Grundschuld stillschweigend angenommen hat. Auf Anregung des Ehemannes der Beklagten, der seine Geschäftsverbindung zur Volksbank beenden und seine Bankverbindung zur Klägerin ausbauen wollte, trat die Klägerin in Verhandlungen mit der Volksbank ein. Wegen des Betrages von 70 176,71 DM forderte sie die Beklagte mit Fristsetzung bis zu dem 19. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 70 176,71 DM verurteilt. 1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte mit der Volksbank eine Sicherungsabrede stillschweigend dadurch getroffen hat, daß sie die Grundschuldbestellungsurkunde Unterzeichnete. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, die Grundschuld sei wegen der am 20. Eine Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, kann er nach Abtretung der Grundschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegensetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Abtretung diesem bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist. März 1976, II ZR 11/75, DB 1976, 255 = WM 1976, 665 und die - das Bestehen der Einrede im Zeitpunkt der Abtretung stillschweigend voraussetzenden - Senatsurteile BGHZ 59, § 1157 BGB setzt voraus, daß die Einrede im Zeitpunkt der Abtretung dem Eigentümer "zusteht". Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sich in diesem Punkt von § 404 BGB, wonach der Schuldner einer abgetretenen Forderung dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten kann, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger ’'begründet” waren. ’’Begründet” im Sinne des § 404 BGB ist eine Einwendung bereits dann, wenn sie im Zeitpunkt der Abtretung ihre Grundlage (ihren Rechtsgrund) in dem Schuldverhältnis gehabt hat, aus dem die abgetretene Forderung erwachsen ist; darauf, ob die den Einwand letztlich auslösende Tatsache schon vor oder erst nach der Abtretung eingetreten ist, kommt es nicht an (BGHZ 25, 27, 29). Im Gegensatz dazu steht dem Eigentümer eine Einrede im Sinne der §§ 1192 Abs.1, 1157 BGB nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung bereits der gesamte Einredetatbestand verwirklicht gewesen ist (vgl. Für Einwendungen gegen die Grundschuld, die in diesem Sinne erst nach der Abtretung entstehen, gelten §§ 1192, 1156 BGB (Palandt/Bassenge aaO) mit der Folge, daß der Abtretungsempfänger bei einer Klage aus der Grundschuld sich solche Einwendungen nicht entgegenhalten zu lassen braucht. a) Für die Revisionsinstanz ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß zwischen ihr und der Volksbank keine Sicherungsabrede zustande gekommen ist. Die Beklagte hätte hiernach gemäß §§ 1192 Abs.1, 1169, 821 BGB von der Volksbank den Verzicht auf die Grundschuld verlangen und diesen Anspruch einer Klage der Volksbank auf Duldung der Zwangsvollstreckung einredeweise entgegenhalten können. Dies wäre zwar eine Einrede, die der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung zustand, der Klägerin als Abtretungsempfängerin könnte diese Einrede jedoch nicht entgegengesetzt werden, weil das Fehlen einer Sicherungsabrede ihr weder bekannt noch aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist (§§ 1192 Abs.1, 1157, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Selbst wenn es an einer wirksamen Sicherungsabrede zwischen der Beklagten und der Volksbank gefehlt haben sollte, wäre die Klägerin mithin so zu behandeln, als hätte eine solche Abrede bestanden. b) Dann aber ist der Sachverhalt des weiteren so anzusehen, als wäre die Grundschuld aufgrund der Zahlungen, welche die Volksbank (nach Maßgabe der gefälschten Zweckerklärung) an den Ehemann der Beklagten geleistet hat, valutiert worden. Eine Einrede im Sinne des § 1157 BGB hätte mithin nur noch dadurch entstehen können, daß die Darlehensschuld des Ehemanns der Beklagten bei der Volksbank getilgt worden wäre, bevor die Grundschuld an die Klägerin abgetreten wurde. Hierzu stellt das Berufungsgericht indessen fest, daß die Grundschuld bereits wirksam abgetreten war, bevor die Klägerin den Betrag von 70 252,98 DM an die Volksbank überwies und hierdurch die restliche Darlehensverbindlichkeit des Ehemanns der Beklagten zu dem Erlöschen brachte. Die Schuld des Ehemanns der Beklagten bei der Volksbank ist dagegen erst erloschen, als die Volksbank aufgrund der Überweisung dem Schuldner den überwiesenen Betrag gutschrieb (vgl. Die treuhänderische Verpflichtung der Klägerin, vor Überweisung des Geldbetrages über die Grundschuld nicht zu verfügen, änderte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nichts daran, daß die Abtretung bereits vor Ausführung der Überweisung voll wirksam werden sollte und wirksam geworden ist.

Zitierte Normen: § 1192 BGB § 97 ZPO
BGBGrundschuldBriefVolksbankBerufungsgerichtAbtretungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
BGB §§ 1192 Abs. 1, 1157 Satz 1
Eine Einrede gegen die Grundschuld steht dem Eigentümer im Sinne der §§ 1192 Abs. 1, 1157 Satz 1 BGB nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der Abtretung bereits der gesamte Einredetatbestand verwirklicht gewesen ist.
BGB §§ 1192 Abs. 1, 1154, 1117 Abs. 3
Besitzt der Zessionär einer Briefgrundschuld den Grundschuldbrief, so wird vermutet, daß er die ihm übersandte Erklärung des früheren Grundschuldgläubigers über die Abtretung der Grundschuld stillschweigend angenommen hat.
BGH, Urt. v. 26. November 1982 - V ZR 145/81 * OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
<//
IM NAMEN DES VOLKES
v zr 145/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. November 1982 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urknndsbeamter der GeachäftasteUe
 Käthe MI
Igeb.
Straße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
vertreten durch ihren Vorstand: -D. von LM, H. CI
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. April 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 150 000 DM, die auf zwei Grundstücken der Beklagten lastet.
Die Beklagte bestellte dieses Grundpfandrecht im Juni 1974 als Briefgrundschuld zugunsten der Raiffeisenbank e.G.m.b.H.	(später umbenannt in Volksbank
 e.G.	im	folgenden:	Volksbank), der sie selbst
 weder damals noch später etwas schuldete. Ihr - inzwischen verstorbener - Ehemann hatte gegenüber der Bank Verbindlichkeiten, die er in der Folgezeit bis auf 70 176,71 IM zurückführte. Unter einer Verwendungszweckerklärung vom 5. August 1974, welche die Volksbank angefordert hatte, fälschte er die Unterschrift der Beklagten. Mit Schreiben
 
vom 23. Oktober 1974 stellte die Volksbank die Grundschuld zu dem 30. November 1974 fällig. Die Beklagte bestreitet, dieses Schriftstück erhalten zu haben.
Auf Anregung des Ehemannes der Beklagten, der seine Geschäftsverbindung zur Volksbank beenden und seine Bankverbindung zur Klägerin ausbauen wollte, trat die Klägerin in Verhandlungen mit der Volksbank ein. Unter dem 18. Juni 1975 übersandte die Volksbank ihr "zu treuen Händen” eine "beglaubigte Abtretungserklärung über 150 000 DM” und den Grundschuldbrief. Weiter heißt es in dem Schreiben:
”Wir bitten Sie, von den Urkunden nur dann Gebrauch zu machen, wenn uns insgesamt der Betrag in Höhe von 70 176,71 DM mit Wertstellung per 25.6.1975 zuzüglich der Beglaubigungskosten in Höhe von 76,27 DM überwiesen wird.”
Die Klägerin überwies am 20. Juni 1975 an die Volksbank 70 252,98 DM. Auf dem Uberweisungsträger vermerkte sie:
"Ihr Treuhandauftrag vom 18. Juni 1975 betr. Abtretung IM 150 000,- Konto Arthur	Wf“
(Ehemann der Klägerin).”
Am 12. September 1975 wurde die Abtretung der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Am 13. April 1977 starb der Ehemann der Beklagten.
Die Klägerin erteilte wegen eines Teilbetrages von 79 823,29 DM eine Teillöschungsbewilligung. Wegen des Betrages von 70 176,71 DM forderte sie die Beklagte mit Fristsetzung bis zu dem 19. September 1978 - vergeblich -zur Zahlung auf.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 70 176,71 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte mit der Volksbank eine Sicherungsabrede stillschweigend dadurch getroffen hat, daß sie die Grundschuldbestellungsurkunde Unterzeichnete. Es verneint einen hiernach etwa begründeten Rückübertragungsanspruch der Beklagten, weil sie nicht unter Beweisantritt Tatsachen vorgetragen habe, aus denen entnommen werden könnte, daß der Klägerin trotz der Unterschriftsfälschung auf der Zweckerklärung vom 5. August 1974 das evtl. Fehlen der Sicherungsabrede bekannt gewesen sei (§§ 1192 Abs. 1, 1157 Satz 2, 892 BGB).
2.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, die Grundschuld sei wegen der am 20. Juni 1975 vorgenommenen Überweisung von 70 252,98 EM im Zeitpunkt der Abtretung nicht (mehr) valutiert gewesen. Es stellt fest, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Grundschuld beim Erwerb der Klägerin unvalutiert gewesen sei und die Klägerin dies gewußt habe.
 
II.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Beklagte gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147,
1132 BGB die Zwangsvollstreckung aus der Gesamtgrundschuld dulden müsse, weil sie einen etwaigen Rückgewähranspruch der gutgläubigen Klägerin gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB nicht entgegenhalten könne.
1.	Eine Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, kann er nach Abtretung der Grundschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegensetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Abtretung diesem bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist. Der Schutz des § 1157 BGB ist aber auf solche Einreden beschränkt, die im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung bereits entstanden waren (Baden, JuS 1977, 75, 76; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, S. 141/142; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. II § 28 III 3, S. 435; Palandt/Bassenge, BGB 41. Aufl. § 1157 Anm. 1; Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdn. 44; Soergel/ Baur, BGB 11. Aufl. § 1157 Rdn. 1; vgl. auch BGH Urt. v. 11. März 1976, II ZR 11/75, DB 1976, 255 = WM 1976, 665 und die - das Bestehen der Einrede im Zeitpunkt der Abtretung stillschweigend voraussetzenden - Senatsurteile BGHZ 59,
1 ff und vom 18. Mai 1973, V ZR 75/72, WM 1973, 840; a.A.
RGZ 91, 218, 225). § 1157 BGB setzt voraus, daß die Einrede im Zeitpunkt der Abtretung dem Eigentümer "zusteht". Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sich in diesem Punkt von § 404 BGB, wonach der Schuldner einer abgetretenen Forderung dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten
 kann, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger ’'begründet” waren. ’’Begründet” im Sinne des § 404 BGB ist eine Einwendung bereits dann, wenn sie im Zeitpunkt der Abtretung ihre Grundlage (ihren Rechtsgrund) in dem Schuldverhältnis gehabt hat, aus dem die abgetretene Forderung erwachsen ist; darauf, ob die den Einwand letztlich auslösende Tatsache schon vor oder erst nach der Abtretung eingetreten ist, kommt es nicht an (BGHZ 25, 27, 29). Im Gegensatz dazu steht dem Eigentümer eine Einrede im Sinne der §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung bereits der gesamte Einredetatbestand verwirklicht gewesen ist (vgl. die eingehenden Nachweise aus den Gesetzesmaterialien zu § 404 BGB und § 1157 BGB bei Baden aaO). Für Einwendungen gegen die Grundschuld, die in diesem Sinne erst nach der Abtretung entstehen, gelten §§ 1192, 1156 BGB (Palandt/Bassenge aaO) mit der Folge, daß der Abtretungsempfänger bei einer Klage aus der Grundschuld sich solche Einwendungen nicht entgegenhalten zu lassen braucht.
a) Für die Revisionsinstanz ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß zwischen ihr und der Volksbank keine Sicherungsabrede zustande gekommen ist. Die Beklagte hätte hiernach gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169, 821 BGB von der Volksbank den Verzicht auf die Grundschuld verlangen und diesen Anspruch einer Klage der Volksbank auf Duldung der Zwangsvollstreckung einredeweise entgegenhalten können.
Dies wäre zwar eine Einrede, die der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung zustand, der Klägerin als Abtretungsempfängerin könnte diese Einrede jedoch nicht entgegengesetzt werden, weil das Fehlen einer Sicherungsabrede ihr weder bekannt noch aus dem Grundbuch ersichtlich
 gewesen ist (§§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Selbst wenn es an einer wirksamen Sicherungsabrede zwischen der Beklagten und der Volksbank gefehlt haben sollte, wäre die Klägerin mithin so zu behandeln, als hätte eine solche Abrede bestanden.
b) Dann aber ist der Sachverhalt des weiteren so anzusehen, als wäre die Grundschuld aufgrund der Zahlungen, welche die Volksbank (nach Maßgabe der gefälschten Zweckerklärung) an den Ehemann der Beklagten geleistet hat, valutiert worden. Eine Einrede im Sinne des § 1157 BGB hätte mithin nur noch dadurch entstehen können, daß die Darlehensschuld des Ehemanns der Beklagten bei der Volksbank getilgt worden wäre, bevor die Grundschuld an die Klägerin abgetreten wurde. Hierzu stellt das Berufungsgericht indessen fest, daß die Grundschuld bereits wirksam abgetreten war, bevor die Klägerin den Betrag von 70 252,98 DM an die Volksbank überwies und hierdurch die restliche Darlehensverbindlichkeit des Ehemanns der Beklagten zu dem Erlöschen brachte.
Die Revision rügt allerdings, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt der Grundschuldabtretung nicht festgestellt, sondern unterstellt. Die Rüge ist aber imbegründet, weil das Berufungsgericht angesichts der unstreitigen Daten keine näheren Darlegungen zu machen brauchte. Die Abtretung setzte gemäß §§ 1192 Abs. 1, 115^ BGB die Übergabe des Briefes und einen dinglichen Abtretungsvertrag voraus, bestehend aus einer schriftlichen Abtretungserklärung des bisherigen Grundschuldgläubigers und einer formlosen (auch stillschweigend möglichen) Annahmeerklärung des neuen Gläubigers; die Annahme des Briefes reicht aus. Schon sein
 
Besitz begründet die Vermutung der Annahmeerklärung (Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1154 Rdn. 5 a.E.). Denn wenn der Brief im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung dem Zessionär übergeben wird und er den Brief behält, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er mit der Abtretung einverstanden ist. So liegt es hier. Brief und Abtretungserklärung hat die Volksbank am 18. Juni 1975 übersandt; die Klägerin hat den GrundSchuldbrief und die Abtretungserklärung entgegengenommen und ihren Annahmewillen überdies durch die Überweisung der 70 252,98 DM erkennbar betätigt. Die Schuld des Ehemanns der Beklagten bei der Volksbank ist dagegen erst erloschen, als die Volksbank aufgrund der Überweisung dem Schuldner den überwiesenen Betrag gutschrieb (vgl. BGHZ 6, 121, 122 m.w.N.). Die treuhänderische Verpflichtung der Klägerin, vor Überweisung des Geldbetrages über die Grundschuld nicht zu verfügen, änderte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nichts daran, daß die Abtretung bereits vor Ausführung der Überweisung voll wirksam werden sollte und wirksam geworden ist. Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem alten und dem neuen Grundschuldgläubiger kann der Eigentümer der Grundschuld im Falle ihrer Abtretung grundsätzlich nicht entgegenhalten (vgl. BGH Urt. v. 50. November 1975, V ZR 48/72, NJW 1974, 195; RGZ 95, 244, 245; 102, 585, 586; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, S. 157; Erman/Räfle aaO § 1191 Rdn. 19 m.w.N.). Dies gilt auch für treuhänderische Bindungen aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen dem alten und dem neuen Grundschuldgläubiger.
2.	Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es danach nicht mehr an. Insbesondere ist unerheblich, ob die Klägerin - wie sie behauptet - zwecks
 
Umschuldung der Verbindlichkeiten des Ehemannes der Beklagten die Forderung der Volksbank gegen diesen aufgekauft hat oder ob - wie die Beklagte geltend macht - die Klägerin mit Hilfe eines dem Ehemann der Beklagten eingeräumten Kredits dessen Verbindlichkeit bei der Volksbank getilgt und nach Erwerb der Grundschuld eine neue Zweckerklärung verlangt hat, um die Grundschuld als Sicherheit für die neue Darlehensforderung verwenden zu können.
3.	Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Linden	Räfle