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BGH · V ZR 145/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 145/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert für Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin vom 28. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin. Der Kläger verlangt Zahlung des Erbbauzinses für die Zeit vom 1. Das Landgericht ist der Auffassung, der reallastähnliche, dingliche Erbbauzinsanspruch sei nach §§ 52 Abs.1, 91 ZVG als ein gegenüber den betreibenden Gläubigem nachrangiges Recht durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen stand Der Senat hat durch das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 244/80 - mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entschieden, daß § 52 Abs. 2 ZVG auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Soweit die Revision geltend macht, dem Kläger stehe für den Fall, daß der Erbbauberechtigte mit Erbbauzinszahlungen in Höhe zweier Jahresbeträge in Rückstand gerate, ein Heimfallanspruch zu und dieser zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehörende Anspruch laufe als Folge jener Senatsentscheidung "völlig leer", kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Zitierte Normen: § 52 ZVG § 97 ZPO
SprungrevisionRechtZVGFolgeBerlinKlägervorrangig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
6. November 1981
Friederich Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeechäftssteUe
V ZR 145/80
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Wilhelm
;traße §.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■■ -
gegen
1.	den Kaufmann Artur B(
2.	dessen Ehefrau Theresa Bi beide wohnhaft Kl^HBallee
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin vom 28. März 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin. Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1969 bestellte er an dem neu vermessenen Flurstück 30/124 der Heimwerker-Bedarf Gesellschaft mbH & Co. KG ein Erbbaurecht befristet bis zu dem 31. Dezember 2067.
MZur Sicherung der vorrangigen Beleihungsmöglichkeiten” bewilligte er dabei die Eintragung eines Rangvorbehalts zugunsten der Erbbauberechtigten in Höhe von 9 000 000 DM zuzüglich bis zu 13	1/2	% jährlicher Zinsen und Neben-
leistungen.
Die vorrangig im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Erbbauberechtigten betrieben später die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts. Am 14. September 1978 wurde es den Beklagten zu einem Betrag von 10 183 000 DM zugeschlagen.
 
Der Kläger verlangt Zahlung des Erbbauzinses für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. Dezember 1979. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Sprungrevision ist unbegründet.
I.
Das Landgericht ist der Auffassung, der reallastähnliche, dingliche Erbbauzinsanspruch sei nach §§ 52 Abs. 1, 91 ZVG als ein gegenüber den betreibenden Gläubigem nachrangiges Recht durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 2 ZVG komme nicht in Betracht, da eine regelungsbedürftige Gesetzeslücke nicht bestehe.
II.
Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen stand Der Senat hat durch das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 244/80 - mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entschieden, daß § 52 Abs. 2 ZVG auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, kann verwiesen werden.
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Soweit die Revision geltend macht, dem Kläger stehe für den Fall, daß der Erbbauberechtigte mit Erbbauzinszahlungen in Höhe zweier Jahresbeträge in Rückstand gerate, ein Heimfallanspruch zu und dieser zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehörende Anspruch laufe als Folge jener Senatsentscheidung "völlig leer", kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es geht zunächst allein um die Frage, ob der dingliche Erbbauzinsanspruch nach der Regel der §§ 52 Abs. 1, 91 ZVG erlischt. Muß diese Frage bejaht werden, lassen sich auch die Folgen auf den HeimfallanSpruch nicht vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm
 Räfle
Dr. Eckstein
 Lambert
Vogt