KO §§ 1, 238; ZPO § 51 Der Konkursverwalter eines im Inland eröffneten Konkurses kann vor deutschen Gerichten Ansprüche geltend machenv di sich auf das im Ausland belegen© Vermögen des Gerneinschu! Auf die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als die im Berufungsrechtszuge unter Nummer 5 bis 8 (Seite 32 des Berufungsurteils) erhobenen Klagansprüche als unzulässig abgewiesen und dem Kläger mehr als 1/31 der Kosten auferlegt worden sind. Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Erich RiflMHi in Im vorliegenden Rechtsstreit will er eine Reihe von Vermögensgegenständen zur Konkursmasse ziehen» deren Herausgabe die Beklagten verweigern. ln den Jahren 1963 und 1964 beschäftigte sich die Albert NMBMPKG unter anderem mit dem Vertrieb von Tonband- und Rundfunkgeräten aus Japan. Die Beklagte zu 2) ist im Jahre 1962 als Anstalt (Etablissement) im Sinne von Art. 53 A Abs. 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Über die Beklagte zu 2) (TeflMHb) wickelte der spätere Gemeinschuldner die vorerwähnten Geschäfte der Albert Nüi$ HP KG mit den Tonband- und. Die Beklagte zu 1) ist ein Tremmternehmen im Sinns'’ von Art. 932 a PGR mit Sitz in VtfHBl und als solches ebenfalls im dortigen Handelsregister eingetragen. Sie beschäftigt sich unter anderem mit treuhänderischen Vermögens-Verwaltungen und steht sowohl, mit dem Gerne ins chuldner als auch mit der Beklagten' zu 2) in Geschäftsverbindungen,, ist aber von 'beiden rechtlich und wirtschaftlich unabhängig» Dezem-ber 1969 anwaltlich beriet und dem der Gerneinschuldner eine Generalvollmacht erteilt hatte» das Paket mit den Grundschuldbriefen und Blanko-Zessionen noch ungeöffnet bei der Beklagten zu 2) (GWF) vor, öffnete es und übergab die Das für diese Kreditgeschäfte erforderliche Kapital beschaffte sich Ec litt durch Aufnahme von Darlehn, wobei als Darlehnsgeber zunächst der Gemeinschuldner» Christine NüiRBHI sowie nach ihrer Gründung im Jahre 1962 auch die Beklagte zu 2) (TeJMHBI) auf traten. 90 000 DM, insgesamt also 1 065 000 DM, entnahm der Gemeinschuldner der Albert NflHi KG über sein Privatkonto und überwies die entnommenen Beträge an die Firma Hans BcttMl als Darlehn. Als Darlehnsgeberin gegenüber der Firma Halis Ecim trat wiederum die Beklagte zu 2) (GWF) auf, die ihrerseits schriftlich bekannte, von dein Gemeinschuldner ein Dar-lehn in Höhe von 1 065 000 DM erhalten zu haben. Im Jahre 1965 nahm die Albert NflMMt KG von der FtHHMHBBBr Hypothekenbank ein weiteres Darlehn in Höhe von 1 000 000 DM auf.Auch diesen Betrag entnahm der Gerne in-schuldner der Albert N4HBHI KG über sein Privatkonto und transferierte das Geld auf ein Konto der Investmentgesellschaft SAU in LutIHHHP, die ihm dafür Wertpapiere übereignete, unter anderem 4 226 Stück SAFÄÄ-B-Aktien im Werte von 24 933 US $.Nach dieser Transaktion schloß der Gemeinschuldner mit der Beklagten zu 2) (GWF) einen Vertrag, in dem diese bekannte, den Betrag von 1 000 000 DM von dem Gemeinschuldner als Darlehn erhalten zu haben; zugleich überschrieb der Gemeinschuldner der Beklagten zu 2) (GWF) die von der Investment-Gesellschaft SAJ0 in I | erworbenen Wertpapiere. Danach gewährte die Beklagte zu 1) auf Bitten des Gemeinschuldners der Beklagten zu 2) (GWF) ein Darlehn von 530 000 DM. Auch für dieses Darlehn trat die Beklagte zu 1) gegenüber der Firma Hans Ec#® als Darlehnsgeberin auf, handelte hierbei aber wiederum im Aufträge der Beklagten zu 2) (GWF) als deren Treuhänderin. September 1966 erwarb der Gemeinschuldner von der Beklagten zu 2) (GWF) deren Darlehnsforderungen gegen die Firma Hans Ec#®, soweit die Darlehn auf Grund des mit der Firma Hans Ec®# geschlossenen sogenannten Rahmenvertrages vom 26. Hierbei handelte es sich um die bis Ende 1962 gewährten Darlehn in Höhe von 500 000 DM (398 000 DM zuzüglich Zinsen) und um.die aus dem ersten Hypothekendarlehn der F®®®##®Hi Hypothekenbank gewährten Darlehn zuzüglich Zinsen, Aufgeldern und sogenannten Treueprämien, insgesamt um einen Betrag von 2 000 000 DM. Bei den hier angesprochenen Sicherheiten handelte es sich unter anderem um Grundschulden, welche die Firma Hans EcflH der Beklagten zu 2) (GWF) zu Händen des Gemeinschuldners übertragen hatte, darunter auch solche, welche die Firma Hans Ecffft ihrerseits als Sicherheiten von ihren Baustoff-kunden erhalten hatte. September i960 hatte die Beklagte zu 2) (GWF) keine unmittelbaren Darlehnsansprüche mehr gegen die Firma Hans Ec^i, vielmehr verblieben ihr nur Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) wegen der von dieser als Treuhänderin an die Firma Hans EctfMl gewährten Darlehn in Höhe von 500 000 DM und 320 000 DM, die sich schließlich zuzüglich Zinsen und Spesen etc. Außer dem als Treuhänderin der Beklagten zu 2) (GWF) der Firma Hans EcMü gewährten Darlehn hat die Beklagte zu 1) September 1966 schlossen der Gemeinschuldner und die Beklagte zu 1) folgenden als "Forderungsabtretungserklärung M bezeichneten Vertrag: treuhänderisch mit der Maßgabe ab, daß dieser Betrag von Herrn NOHMI, auch in seiner Eigenschaft als Inhaber der Firma Albert NfMMi KG, bis zur Einziehung verschuldet wird. Etwa im März 1968 gelangte eine Vielzahl, von Wechseln aus dem Vermögen der Firma Hans Ec®fc in den Besitz des Gemeinschuldners. Diese Wechsel» deren Summen einen Gesamtbetrag von 2 195 000 DM ausmachten, brachte der Gemeinschuldner in die Albert NflMHHi KG ein» und zwar über sein ..Privatkonto (Kapitalkonto), um den dort vorhandenen negativen Saldo auszugleichen. Oktober 1970 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht in Köln (81 HL 612/70), und zwar zugunsten der Parteien sowie des Kaufmanns Hans EcHfe* Im Besitz des Rechtsanwalts Dr. An<MHM& befanden sich schließlich auch eine Vielzahl sonstiger Urkunden (Abtretungserklärungen, Pfändungsund Überweisungsbe-Schlüsse, Grundschuldbriefe und Korrespondenzen), die sich auf angebliche Forderungen der Parteien gegen die Firma Hans Ecim sowie auf deren Forderungen gegenüber ihren Baustoffkunden beziehen. November 1970 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Köln (81 HL 624/70) zugunsten der Parteien. Diese hatte der Firma Hans Ec|fft) als Sicherheit für ihre kreditierten Schulden aus der Lieferung von Baumaterialien eine Grundschuld in Höhe von 30 000 DM an ihrem Grundstück bestellt. April 1972 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Köln (81 HL 253/72) zugunsten der Parteien. Den hinterlegten Betrag von 32 755,44 DM nebst Hinterlegungszinsen beansprucht der Kläger für die Konkursmasse (Klagantrag Ziff.3a, im ersten Rechtszug Klagantrag Nr. 3a aa) und 3b). Mandanten-Anderkonten angelegt und auf diese Konten Gelder überwiesen» die aus der erfolgreichen Verwertung von Sicherheiten der Firma Hans EcfflSB stammten. Juli 1971 hinterlegte Rechtsanwalt Dr. ÄnMHHMb die genannten Beträge unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zugunsten der Parteien bei dem Amtsgericht Köln» und zwar den Betrag von 4 703,26 DM unter dem Aktenzeichen 81 HL 387/71 und den Betrag von 26,32 DM unter dem Aktenzeichen 81 HL 388/71. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin des Kontos Nr. W611 (früher: Nr. IÜiö30) bei der Kreissparkasse RlÄÜi, Auch auf dieses Konto flössen Gelder aus der Verwertung von Sicherheiten» welche die Firma Hans EcttNÜ für die ihr gewährten Darlehn gestellt hatte. Die 4 226 Stück SAFBBB-B-Aktien im Werte von 24 933 US $» welche der Gemeinschuldner von der Investment-Gesellschaft SA®I in LulMHN® erworben und anschließend der Beklagten zu 2) (GWF) überschrieben hat, sind von dieser weder als Sicherheit für das von der Beklagten zu 1) gewährte Darlehn in Höhe von 530 000 DM verwandt noch zu dem Zwecke der Darlehnsgewährung an die Firma Hans Ec®® verkauft worden. Der Kläger ist der Auffassung, daß diese Wertpapiere oder ihr Surrogat der Konkursmasse zustehen, und verlangt von der Beklagten zu 2) zunächst Auskunft über den Verbleib der Wertpapiere (Klagantrag Nr. 6, im ersten Rechtszug Klagantrag Nr. 5). Den Betrag von 475 000 DM überwies der Gemeinschuldner sofort an die Beklagte zu 1) als Treuhänderin für die Beklagte zu 2) (GWF). Einen Teilbetrag hiervon in Höhe von 65 747,45 US $ legte die Beklagte zu 1) bei der LLandesbank auf den Namen der Beklagten zu 2) (GWF) zweckgebunden an. Der Kläger meint, daß auch diese Werte zur Konkursmasse gehören und verlangt von beiden Beklagten zunächst Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klaganträge Nr. 7 und 8, im ersten Rechtszug Klaganträge Nr. 6 und 7). 2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht Köln - Hinterlegungsstelle - zu 81 HL 612/70 und 624/70 darin einzuwilligen, daß die dort von Rechtsanwalt Dr. Än«BHNi hinterlegten Gegenstände mit Ausnahme folgender Grundschuldbriefe: a) ihm Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, wo sich, die Beträge von 65 747,45 US $ und 3 875 US $ befinden, die ihr von der Beklagten zu 1) übertragen worden sind, und ggf.gegen welche Gegenleistung sie diese erhalten hat, a) darin einzuwilligen, daß die beim AG Köln unter dem AZ 81 HL 253/72 von Rechtsanwalt Dr. AndHHHfe hinterlegten DM 32 755,44 nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger ausgezahlt werden; b) darin einzuwilligen, daß die bei dem AG Köln unter dem AZ 81 HL 387/71 von Rechtsanwalt Dr. AndHHHtt hinterlegten 4 703,26 DM nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger ausgezahlt werden; Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihren Anspruch auf das Konto Nr. Ü611 der Kreissparkasse KlttÜ an den Kläger zu übertragen, und es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) keine Ansprüche auf dieses Konto hat. Das Berufungsgericht hat nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit sowie der Parteifähigkeit beider Beklagten den Antrag Nr. 2 mangels Bestimmtheit des Klaggegenstandes und die Anträge Nr. 5 bis 8 mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen. Dem Klagantrag Nr. 1 hat es mit der Erwägung entsprochen, die Grundschulden gehörten mangels wirksamer Zession an die Beklagte zu 2) nach wie vor zu dem Vermögen des Gemeinschuldners und damit zur Konkursmasse. Dem Klagantrag Nr, 3a hat es mit der Begründung stattgegeben, der hinterlegte Betrag bilde den Erlös einer Grundschuld, die gleichfalls zu dem Vermögen des Gemeinschuldners gehört habe. Die Revision rügt vorab, für die Klage auf Herausgabe der Grundschuldbriefe (Klagantrag Nr. 1) fehle das Rechts-schutzbedürfnis, da ein stattgebendes Urteil im Fürstentum Liechtenstein nicht vollstreckbar sei. Der Umstand, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts ein inländischer Gerichtsstand (§23 ZPO) gegeben sei, welcher zugleich die internationale Zuständigkeit begründe, erledige nicht die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses als einer selbständigen, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen nachzuprüfenden Pro-z eßvorausSetzung, Die Rüge ist nicht begründet. Es ist nicht ausgeschlossen, und die Aussicht darauf trägt das Rechtsschutzinteresse, daß der Kläger 1. Die internationale Zuständigkeit ist eine Prozeßvoraussetzung eigener Art und als solche in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH Urteil vom 30. 3. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit mit der Erwägung bejaht, beide Beklagte hätten Vermögen im Bezirk des Landgerichts Köln (§23 Satz 1 erste Alternative ZPO). Hiergegen wendet sich die Revision mit der Erwägung» nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen vom 2. Da das deutschschweizerische Abkommen auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein deshalb gelte» weil Liechtenstein in auswärtigen Angelegenheiten durch die Schweiz vertreten werde, hätte das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit nicht auf § 23 ZPO gründen dürfen. Denn die Zuständigkeitsvorschriften der von Deutschland mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Anerkennungsund Vollstreckungsverträge sind nur sogenannte Beurteilungsregeln, die sich lediglich an den Richter des Anerkennungsstaates wenden» aber keine Befolgungsregeln., an die der Richter des Urteilsstaates gebunden ist. Demnach schließt Art. 2 des deutsch-schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht aus (vgl. bestellt sei, und habe weiter ein Konto mit einem Guthaben von etwa 700 DM bei der Kreissparkasse KflÜ inne,, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. b) Hingegen wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergebe sich aus einem bei Klagerhebung vorhandenen Prozeßkostenerstattungsanspruch in Höhe von 381,91 DM gegen den in KflU residierenden Rechts- Die von der Revision insoweit erhobenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen bedürfen jedoch in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, da sich bezüglich derjenigen gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Ansprüche, welche das Berufungsgericht für begründet erachtet hat (Klaganträge zu Nr. 1 und 3a; wegen der Klaganträge zu Nr, 5 bis 8 wird auf die folgenden Ausführungen unter C IV verwiesen), die internationale Zuständigkeit auch aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt: Ist in einem solchen Prätendentenstreit Gegenstand der Klage eine persönliche Forderung gegen einen Dritten, so 1st der Wohnsitz des Dritten maßgebend, nicht der Wohnsitz dessen, von dem die Einwilligung in die Auszahlung begehrt wird (RG aaO S, 258; b) Auch für den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrag Nr. 1 auf Herausgabe der Grundschuldbriefe ist die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben. Daher ist der Gerichtsstand des "mit der Klage geltend gemachten Gegenstandes" jedenfalls auch dort begründet, wo das Grundstück sich befindet, auf dem die Grundpfandrechte lasten (vgl. Daß das Grundstück des Gemeinschuldners nicht im Bezirk des Landgerichts Köln liegt» ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit unerheblich.» 1. In materiellrechtlicher Beziehung hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Herausgabe der Grundschuldbriefe mit der Erwägung stattgegeben» der Gemeinschuldner sei bis Herbst I960 Gläubiger der Briefgrundschulden gewesen» Für eine wirksame Übertragung auf die Beklagte zu 2) fehle es an der gemäß §§ 1192» 1154 Abs» 1 BGB erforderlichen Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form. 2. Zur Frage der Freigabeerklärungen bezüglich des hinterlegten Betrages von 32 755,44 DM führt das Berufungsgericht aus, die Beklagten schuldeten diese Erklärungen nach § 812 BGB, da dieser Betrag allein dem Kläger zustehe und die Beklagten mithin durch die Hinterlegung auch zu ihren Gunsten ungerechtfertigt bereichert seien. Damit sei dieser gemäß § 1154 BGB Gläubiger der Grundschuld geworden: Die für die Abtretung der Grundschuld erforderliche schriftliche Abtretungserklärung liege in dem Vertrag vom 17. Letzteres ergebe sich daraus, daß der Gemeinschuldner den Brief bereits in Besitz gehabt habe und die in § 929 Satz 2 BGB geforderte Einigung ebenfalls in dem Vertrag vom 17. Abgesehen davon sei die Übergabe des Briefes gemäß § 1117 Abs.3 BGB zu vermuten, da der Gemeinschuldner nach dem 17. a) Die Revision bringt hiergegen vor, das Berufungsgericht habe den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt teilweise aus Akten entnommen (4 K 22/66 Amtsgericht Ahrweiler)» welche ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. c) Im Ergebnis stellt sich jedoch dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts als unschädlich dar* weil die Erwägung, im Verhältnis zur Beklagten zu 2) stehe der Erlös der Grundschuld dem Gemeinschuldner zu, von der Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen wirdi Danach hat der Vertrag vom 17. Würde, so folgert das Berufungsgericht, die Beklagte zu 2) nunmehr wegen der ihr verbliebenen Stellung als Grundschuldgläubigerin den hinterlegten Betrag für sich beanspruchen, so würde sie eine Leistung verlangen, die sie auf Grund des Vertrags vom 17. d) Eine wirksame Abtretung der Grundschuld durch den Gemeinschuldner an die Beklagte zu 1) schließt das Berufungsgericht mit der Erwägung aus, insoweit fehle es schon an einer wirksamen Abtretungserklärung. auf die Beklagte zu 1) zu übertragen» würde ihr endlich, wie vom Berufungsgericht mit Recht erwähnt, kein Recht auf Aussonderung der Grundschuld nach § 43 KO gewährt haben und deshalb auch kein Recht auf den hinterlegten Betrag im Wege der Ersatzaussonderung nach § 46 KO gewähren* Die Anschlußrevision des Klägers kann von vornherein insoweit keinen Erfolg haben» als mit ihr der Klagantrag Nr« 2 auch gegen die Beklagte zu 2) weiterverfolgt wird. Dezember 1973 ergibt» den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat das Berufungsgericht (BU 60, Hinweis auf § 91 a ZPO) lediglich über die Kosten entschieden. Dieser Antrag ist jedoch im Zusammenhang mit dem Verhandlungsprotokoll und Seite 19 des Berufungsurteils, wo auf die Erledigterklärung ausdrücklich hingewiesen wird» zu lesen. Aber auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) kann der Anschlußrevision bezüglich des Klagantrags Nr. 2 kein Erfolg beschieden sein» da nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts das Begehren auf Einwilligung in die Herausgabe der hinterlegten Gegenstände der notwendigen Bestimmtheit entbehrt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Juli 1968 nicht festgestellt werden könne, daß die von Ed0l gestellten Sicherheiten, aus deren Verwertung die hinterlegten Gelder stammten, vor ihrer Verwertung zu dem Vermögen des Gemeinschuldners gehört hätten. Dem hält die Anschluß revision entgegen, der Kläger habe den Vertrag vom 1. Aus den von der Anschlußrevision bezeichneten Aktenstellen sind die Voraussetzungen dieser Gültigkeitseinwendungen gegenüber dem Vertrag vom 1« Juli 1968 nicht substantiiert dargetan. Die Klaganträge Nr. 5 bis 8 hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen: Sie scheiterten sämtlich an der fehlenden Prozeßführungsbefugnis des Klägers, weil die Streitgegenstände in Liechtenstein belegen seien und der im Inland eröffnete Konkurs sich nicht auf in Liechtenstein belegenes Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Die Klaganträge Nr. 5 bis 8 durften daher nicht mangels , Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen werden« Die Prüfung der Begründetheit obliegt dem Berufungsgericht. Zuvor wird sich das Berufungsgericht hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klaganträge Nr. 6 und 7 erneut mit der Frage der internationalen Zuständigkeit zu befassen haben. 1. Soweit allerdings die Revision meint, ein derartiger Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten aus einem Passivprozeß sei als ”aufgedrängte Forderung” schon generell nicht geeignet, den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen, kann ihr nicht gefolgt werden, Vermögen im Sinne des § 23 ZPO ist jeder Gegenstand, der einen wenn auch geringen Geldwert hat, sei es eine Sache oder eine Forderung oder ein sonstiges Vermögensrecht (Stein/ Jonas aaO § 23 An. II 1). Diese Eignung wird ihm in der Rechtsprechung und im Schrifttum nur für den Fall abgesprochen, daß er in arglistiger Weise herbeigeführt wurde, der Kläger also einen Vorprozeß nicht ernsthaft - etwa durch Klage vor dem unzuständigen Gericht - lediglich zu dem Zweck angestrengt hatte, eine Kostenforderung des Gegners zu begründen (OLG Darmstadt JW 1929» 121 mit zust. Mit Recht hingegen wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kostenerstat-tungs anspruch habe zur Zeit der Klagerhebung der Beklagten zu 2) zugestanden. Die Beklagte zu 2) hatte die wesentliche Tatsache - Abtretung an den Gemeinschuldner noch vor Klagerhebung - bezeichnet und unter Beweis gestellt, welcher zufolge der Anspruch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als nicht mehr ihrem Vermögen zugehörig erschien.
Nachschlagewerk: ja BGHZs ja KO §§ 1, 238; ZPO § 51 Der Konkursverwalter eines im Inland eröffneten Konkurses kann vor deutschen Gerichten Ansprüche geltend machenv di sich auf das im Ausland belegen© Vermögen des Gerneinschu! ners beziehen. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1976 - V ZR 145/74 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 145/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet 10. Dezember 1976 Hirth, Justiz amt s insp e kt oral» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle and 1. der Firma A TÜI Company reg. Verwaltungs- und Treuunternehaen reg-, VüiMÜ. LflHHBHl, H—1, FVHHBIstraße WHk vertreten durch den Treuhänderrat, bestehend aus S.0, Prinz Emanuel von L Schmü., Blanca S 2. der Albert LI VI t Straße Arno Sl sämtlich zu laden Vi i, vertreten durch den Stiftungsrat Helmut Prozeßbevollmächtigte zu 1) und 2): Beklagten, Revisionsklägerinnen und Anschlußrevisionsbeklagten* Rechtsanwälte Dr. und gegen den Rechtsanwalt Dr. Herbert H ggHNMNMHNHte , Kl Straße gg| als Konkursverwalter über das Vermögen Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Prof. Dr. Hagen und Linden für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 1974 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als die im Berufungsrechtszuge unter Nummer 5 bis 8 (Seite 32 des Berufungsurteils) erhobenen Klagansprüche als unzulässig abgewiesen und dem Kläger mehr als 1/31 der Kosten auferlegt worden sind. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger 1/31, die Beklagte zu 1) 2/31 und die Beklagte zu 2) 21/31. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand ... ''i ’ ’,*"1.. Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Erich RiflMHi in Im vorliegenden Rechtsstreit will er eine Reihe von Vermögensgegenständen zur Konkursmasse ziehen» deren Herausgabe die Beklagten verweigern. A Der Gemeinschuldner war neben der Albert KG Gesellschafter der im Jahre 1949 gegründeten NiflHHHi GmbH und deren alleiniger Geschäftsführer. An der Albert 'toflfe KG war der Gemeinschuldner nach dem Ausscheiden seiner Stiefschwester als alleiniger Kommanditist beteiligt, während seine Mutter» Christine dieser Gesell- schaft als Komplementärin angehörte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1964 schied Christine N4HHHI aus der Albert NiriHHfe KG aus» und die GmbH trat als neue persön- lich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft ein, deren Geschäfte der Gemeinschuldner nunmehr allein führte. ln den Jahren 1963 und 1964 beschäftigte sich die Albert NMBMPKG unter anderem mit dem Vertrieb von Tonband- und Rundfunkgeräten aus Japan. Danach bestand die Tätigkeit der Albert NJBHHM KG im wesentlichen in der Verwaltung ihres Grundbesitzes. Im März 1968 stellte sie Ihre Zahlungen ein. B Die Beklagte zu 2) ist im Jahre 1962 als Anstalt (Etablissement) im Sinne von Art. 53 A Abs. 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR) auf Betreiben des späteren Gemeinschuldners unter der Bezeichnung Firma TeiHHHk - Finance -Establishment (Te^HBHI) gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden. Über die Beklagte zu 2) (TeflMHb) wickelte der spätere Gemeinschuldner die vorerwähnten Geschäfte der Albert Nüi$ HP KG mit den Tonband- und. Rundfunkgeräten aus Japan ab. Die Beklagte zu 2) (Termoba) kaufte die Geräte zu niedrigen Preisen in Japan ein und verkaufte sie zu hohen Preisen an die Albert NMH KG weiter* wodurch der aus diesen Geschäften erwirtschaftete Gewinn hauptsächlich bei der Beklagten zu 2) (TcflflM) anfiel. Im November 1963 wurde die Beklagte zu 2) in "GoMMh und im Juli 1970 in "Albert Stiftung" umbenannt." Unter diesem Namen, mit Sitz in VafflHHü und einem Kapital von 200 000 sfr. sowie mit Helmut KUSH® als Stiftungsrat und Repräsentant ist die Beklagte zu 2) noch heute im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister) in Vaduz eingetragen. K3MHI ist, wie schon seine verschiedenen Vorgänger, in seiner Verwaltungstätigkeit an die Weisungen des Gemeinschuldners gebunden. Die Beklagte zu 1) ist ein Tremmternehmen im Sinns'’ von Art. 932 a PGR mit Sitz in VtfHBl und als solches ebenfalls im dortigen Handelsregister eingetragen. Sie beschäftigt sich unter anderem mit treuhänderischen Vermögens-Verwaltungen und steht sowohl, mit dem Gerne ins chuldner als auch mit der Beklagten' zu 2) in Geschäftsverbindungen,, ist aber von 'beiden rechtlich und wirtschaftlich unabhängig» D Seine mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche leitet der Kläger aus nachstehenden Sachverhalten hen 1. Der Gerneinschuldner ist Eigentümer eines im Grundbuch von StdBMMi (Amtsgericht Schlüchtern) eingetragenen Grundstücks. In Abteilung III sind unter den laufenden Nummern 2-9 acht Briefgru.ndschuld.en eingetragen. Diese Grundpfajidrachte standen als Eigentümergrundschulden dem Gerne ins chuldner zu, der auch die Grundschuldbriefe in Besitz hatte. Im Herbst 1968 übergab der Gemeinschuldner die acht Grundschuld.briefe nebst dazugehörigen Blanko-Zessionen in einem verschnürten Paket dem damaligen Verwaltungsrat Dr. Peter MaJBHr, der das Paket ungeöffnet für die Beklagte zu 2) (GWF) in Empfang nahm. Im April 1969 fand Rechtsanwalt Dr. AnflHHHi. aus Kims, der den Gemeinschuldner in der Zeit vorn 1» Januar 196? bis 31. Dezem-ber 1969 anwaltlich beriet und dem der Gerneinschuldner eine Generalvollmacht erteilt hatte» das Paket mit den Grundschuldbriefen und Blanko-Zessionen noch ungeöffnet bei der Beklagten zu 2) (GWF) vor, öffnete es und übergab die acht Grundschuldbriefe nebst den dazugehörigen Blanko-Zessionen am 21. April 1969 dem Verwaltungsrat Theo JäMHm. der sie gegen Quittung für die Beklagte zu 2) (GWF) in Empfang nahm. Jedenfalls bis zur Eröffnung des Konkurses am 9. April 1970 wurden die Blanko-Zessionen nicht aus-gefüllt. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2) die Herausgabe der acht Grundschuldbriefe» die sich nach wie vor in deren Besitz befinden (Klagantrag Nr. 1). II. Etwa seit 1961 stand der Gemeinschuldner mit der Firma Hans Ec Mi in FüMBHBBi/3aar in Geschäftsverbindungen. Der unter dieser Firma handelnde und inzwischen ebenfalls in Konkurs gefallene Kaufmann EdflBI lieferte Bauinteressenten» die sich ein Haus durch Eigenleistungen bauen wollten, die dafür erforderlichen Baumaterialien» und zwar regelmäßig auf Kredit» den er sich unter anderem, durch Grundpfandrechte an den Baugrundstücken sichern ließ. Das für diese Kreditgeschäfte erforderliche Kapital beschaffte sich Ec litt durch Aufnahme von Darlehn, wobei als Darlehnsgeber zunächst der Gemeinschuldner» Christine NüiRBHI sowie nach ihrer Gründung im Jahre 1962 auch die Beklagte zu 2) (TeJMHBI) auf traten. Nachdem: die Beklagte zu 2) im Etablissement, Vfli" (GWF) umbenannt worden war» vereinbarten die an den Darlehnsgeschäften Beteiligten, daß Gläubigerin sämtlicher bis dahin der Firma Hans EcflH gewährten Darlehn die Beklagte zu 2) (GWF) sein sollte. Auf diese Weise erhielt die Firma Hans Ecflft bis Ende 1963 Darlehn in Höhe von insgesamt 398 OOO DM, die am 17. September 1966 wegen der bis dahin fällig gewordenen und dem Kapital zugeschlagenen Zinsen mit 500 000 DM valutierten. Im Jahre 1964 nahm die Albert KG von der Fl Hypothekenbank ein Darlehn in Höhe von 1 300 000 DM auf. Zwei Teilbeträge hiervon in Höhe von 975 000 DM und. 90 000 DM, insgesamt also 1 065 000 DM, entnahm der Gemeinschuldner der Albert NflHi KG über sein Privatkonto und überwies die entnommenen Beträge an die Firma Hans BcttMl als Darlehn. Als Darlehnsgeberin gegenüber der Firma Halis Ecim trat wiederum die Beklagte zu 2) (GWF) auf, die ihrerseits schriftlich bekannte, von dein Gemeinschuldner ein Dar-lehn in Höhe von 1 065 000 DM erhalten zu haben. Im Jahre 1965 nahm die Albert NflMMt KG von der FtHHMHBBBr Hypothekenbank ein weiteres Darlehn in Höhe von 1 000 000 DM auf. Auch diesen Betrag entnahm der Gerne in-schuldner der Albert N4HBHI KG über sein Privatkonto und transferierte das Geld auf ein Konto der Investmentgesellschaft SAU in LutIHHHP, die ihm dafür Wertpapiere übereignete, unter anderem 4 226 Stück SAFÄÄ-B-Aktien im Werte von 24 933 US $. Nach dieser Transaktion schloß der Gemeinschuldner mit der Beklagten zu 2) (GWF) einen Vertrag, in dem diese bekannte, den Betrag von 1 000 000 DM von dem Gemeinschuldner als Darlehn erhalten zu haben; zugleich überschrieb der Gemeinschuldner der Beklagten zu 2) (GWF) die von der Investment-Gesellschaft SAJ0 in I | erworbenen Wertpapiere. Danach gewährte die Beklagte zu 1) auf Bitten des Gemeinschuldners der Beklagten zu 2) (GWF) ein Darlehn von 530 000 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehn diente 8 der Beklagten zu 1) ein Teil der vorerwähnten Wertpapiere der Beklagten zu 2). Einen Teilbetrag der Darlehnsvaluta in Höhe von 500 000 DM überwies die Beklagte zu 1) auf Weisung der Beklagten zu 2) (GWF) unmittelbar an die Firma Hans Ec®Bfe als Darlehn; hierbei trat die Beklagte zu 1 ) im Verhältnis zur Firma Hans Ettfl# als Darlehnsgeberin auf, handelte aber im Auftrag der Beklagten zu 2) (GWF) als deren Treuhänderin. Einen weiteren Teil der von der Investment-Gesellschaft SA®® in erworbenen Wertpapiere verkaufte die Be- klagte zu 2) (GWF) und gab den Erlös, etwa 320 000 DM, als weiteres Darlehn an die Firma Hans Ec#®. Auch für dieses Darlehn trat die Beklagte zu 1) gegenüber der Firma Hans Ec#® als Darlehnsgeberin auf, handelte hierbei aber wiederum im Aufträge der Beklagten zu 2) (GWF) als deren Treuhänderin. Durch schriftlichen Vertrag vom 17. September 1966 erwarb der Gemeinschuldner von der Beklagten zu 2) (GWF) deren Darlehnsforderungen gegen die Firma Hans Ec#®, soweit die Darlehn auf Grund des mit der Firma Hans Ec®# geschlossenen sogenannten Rahmenvertrages vom 26. Oktober 1965 gewährt worden waren. Hierbei handelte es sich um die bis Ende 1962 gewährten Darlehn in Höhe von 500 000 DM (398 000 DM zuzüglich Zinsen) und um.die aus dem ersten Hypothekendarlehn der F®®®##®Hi Hypothekenbank gewährten Darlehn zuzüglich Zinsen, Aufgeldern und sogenannten Treueprämien, insgesamt um einen Betrag von 2 000 000 DM. Die Gegenleistung des Gemeinschuldners bestand darin, daß er auf seine Darlehnsforderungen gegen die Beklagte zu 2) verzichtete. Weiter heißt es in dem Vertrag vom 17. September 1966; "Die dem Rahmenvertrag zugrunde liegenden Sicherheiten sind von Herrn NdHHHA übernommen worden. Die Firma Hans Ec'#® soll die Abtretungen auf den Namen des Herrn N#®## abändern." Bei den hier angesprochenen Sicherheiten handelte es sich unter anderem um Grundschulden, welche die Firma Hans EcflH der Beklagten zu 2) (GWF) zu Händen des Gemeinschuldners übertragen hatte, darunter auch solche, welche die Firma Hans Ecffft ihrerseits als Sicherheiten von ihren Baustoff-kunden erhalten hatte. Nach Abschluß des Vertrages vom 17. September i960 hatte die Beklagte zu 2) (GWF) keine unmittelbaren Darlehnsansprüche mehr gegen die Firma Hans Ec^i, vielmehr verblieben ihr nur Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) wegen der von dieser als Treuhänderin an die Firma Hans EctfMl gewährten Darlehn in Höhe von 500 000 DM und 320 000 DM, die sich schließlich zuzüglich Zinsen und Spesen etc. auf insgesamt 1 000 000 DM beliefen. Außer dem als Treuhänderin der Beklagten zu 2) (GWF) der Firma Hans EcMü gewährten Darlehn hat die Beklagte zu 1) dieser Firma ein Darlehn in Höhe von 300 000 DM aus eigenen Mitteln gegeben, und zwar gegen Übertragung von vier Brief-grundschulden. Am 20. September 1966 schlossen der Gemeinschuldner und die Beklagte zu 1) folgenden als "Forderungsabtretungserklärung M bezeichneten Vertrag: "Die Firma AfTMflWIMn^ , Verwaltungs- und Treuunternehmen in VtfHfc, LäNMMHHMEHHW, tritt hiermit ihre gesamten Forderungen gegenüber der Firma Hans EcfHW ... aus dem Vertrag vom 9. Dezember 1965 an den diese Abtretung annehmenden Herrn Eric ... treuhänderisch mit der Maßgabe ab, daß dieser Betrag von Herrn NOHMI, auch in seiner Eigenschaft als Inhaber der Firma Albert NfMMi KG, bis zur Einziehung verschuldet wird. Dabei verpflichtet sich Herr NflMiHH, von jedem eingezogenen Betrag 33 1/3 % an die Firma ÄJHHHHHHI zu zahlen, bis die Forderung restlos eingezogen ist," 10 Durch Vertrag vom 22» September 1966 übertrug die Firma Hans Eöflh dem. Gemeinschuldner u.a. ihre sämtlichen Kundenwarenforderungen» die in einer aus 107 Seiten be-stehenden Liste aufgeführt waren. Diese Außenstände der Firma Hans EclMI sollte der Gemeinschuldner über ein Sonderkonto einziehen. Der Vertrag vom 22. September 1966 wurde durch eine Vereinbarung vom 7. Oktober 1966 ergänzt, wonach die Firma Hans Ec'ÄI dem Gemeinschuldner alle Akten und Unterlagen übereignete» "'die mittelbar und unmittelbar mit den an Herrn NeflHHHI abgetretenen Forderungen im Zusammenhang stehen, darunter alle Unterlagen, welche die Abrechnung mit den Baustoffkünden ermöglichen, sowie sämtliche Sicherheiten, welche seitens der Baustoffkunden an die Firma Hans EcWKt ausgehändigt wurden". Etwa im März 1968 gelangte eine Vielzahl, von Wechseln aus dem Vermögen der Firma Hans Ec®fc in den Besitz des Gemeinschuldners. Diese Wechsel» deren Summen einen Gesamtbetrag von 2 195 000 DM ausmachten, brachte der Gemeinschuldner in die Albert NflMHHi KG ein» und zwar über sein ..Privatkonto (Kapitalkonto), um den dort vorhandenen negativen Saldo auszugleichen. Am 1» Juli 1968 trafen der Gemeinschuldner und die Beklagte zu 1) folgende als "Abtretungserklärung" über-schriebene Vereinbarung. "Ich, der Kaufmann Eric NüHHI ... trete aufgrund der Erledigung meiner Verbindlichkeiten gegen die Albert NflHHM KG ...durch Übergabe von Warenwechseln der Firma^^lPli^dem Verwaltungs- und mit dem heutigen Tage sämtliche Forderungen gegen die Firma Hans EcMü und deren Schuldner - soweit ich diese durch Wechsel oder Abtretungen von der Fa. EclflP erworben habe - ab. ’ / !■ 11 Namen und. Anschriften der Drittschuldner sind in der Abtretung vom'22.9.1966 an mich auf insgesamt 107 Seiten und 4 Seiten Anhang erfaßt. Die Übertragung enthält auch Abtretungen an AiSHHi, die ich laut Schreiben vom 22.9.1966 treuhänderisch übernommen und mit dem Ziel der Verflüssigung." Um die Jahreswende 1968/69 gelangten die vorgenannten Wechsel in den Besitz des Rechtsanwalts Dr. ÄnCMM■*» aus Kpi. Dieser packte die Wechselurkunden schließlich in einen Pappkarton, ließ diesen notariell versiegeln und hinterlegte ihn am 29. Oktober 1970 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht in Köln (81 HL 612/70), und zwar zugunsten der Parteien sowie des Kaufmanns Hans EcHfe* Im Besitz des Rechtsanwalts Dr. An<MHM& befanden sich schließlich auch eine Vielzahl sonstiger Urkunden (Abtretungserklärungen, Pfändungsund Überweisungsbe-Schlüsse, Grundschuldbriefe und Korrespondenzen), die sich auf angebliche Forderungen der Parteien gegen die Firma Hans Ecim sowie auf deren Forderungen gegenüber ihren Baustoffkunden beziehen. Diese Urkunden packte Rechtsanwalt Dr. knfflmmMm in vier Pappkartons, ließ diese ebenfalls notariell versiegeln und hinterlegte sie am 4. November 1970 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Köln (81 HL 624/70) zugunsten der Parteien. Sämtliche von Rechtsanwalt Dr. AndMMMW hinterlegten Urkunden nimmt der Kläger für die Konkursmasse in Anspruch (Klagantrag Nr. 2). 12 - III. Zu den Baustoffkünden der Firma Hans Ec!Bi gehörte Frau Gerda FaWPjBW aus Gia—S—üi. Diese hatte der Firma Hans Ec|fft) als Sicherheit für ihre kreditierten Schulden aus der Lieferung von Baumaterialien eine Grundschuld in Höhe von 30 000 DM an ihrem Grundstück bestellt. Am 6. Dezember 1965 trat die Firma Hans EcWfc diese Grundschuld an die Beklagte zu 2) (GWF) ab. In dem auf Betreiben anderer Gläubiger durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren entfiel auf die Grundschuld der Beklagten zu 2) (GWF) ein Betrag von 33 947,21 DM. Dieser Betrag wurde zunächst zugunsten der Beklagten zu 2) (GWF) und des Gemeinschuldners hinterlegt und später an Rechtsanwalt Dr. AnWMMi ausgezahlt. Dieser entnahm hiervon einen Teilbetrag von 5 000 DM als Abschlagszahlung auf seine Honorarforderung gegenüber dem Gemeinschuldner und legte den Restbetrag von 28 947,21 DM auf einem Anderkonto an. Den Betrag von 28 947,21 DM zuzüglich bis dahin aufgelaufener Zinsen, insgesamt einen Betrag von 32 755,44 DM, hinterlegte Rechtsanwalt Dr. AnHHNHHi am 26. April 1972 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Köln (81 HL 253/72) zugunsten der Parteien. Den hinterlegten Betrag von 32 755,44 DM nebst Hinterlegungszinsen beansprucht der Kläger für die Konkursmasse (Klagantrag Ziff. 3a, im ersten Rechtszug Klagantrag Nr. 3a aa) und 3b). IV. Rechtsanwalt Dr. AmMM hatte bei der Sparkasse der Stadt KW die Konten Nr. WHI285 und Nr. MHM283 als 13 - Mandanten-Anderkonten angelegt und auf diese Konten Gelder überwiesen» die aus der erfolgreichen Verwertung von Sicherheiten der Firma Hans EcfflSB stammten. Die letzten Guthaben der beiden Konten betrugen 4 703,26 DM und 26,32 DM. Am 14. Juli 1971 hinterlegte Rechtsanwalt Dr. ÄnMHHMb die genannten Beträge unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zugunsten der Parteien bei dem Amtsgericht Köln» und zwar den Betrag von 4 703,26 DM unter dem Aktenzeichen 81 HL 387/71 und den Betrag von 26,32 DM unter dem Aktenzeichen 81 HL 388/71. Die hinterlegten Beträge nebst Hinterlegungszinsen beansprucht der Kläger für die Konkursmasse (Klaganträge 3b und 3c, im ersten Rechtszug Klaganträge 3a bb) und 3b). V. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin des Kontos Nr. W611 (früher: Nr. IÜiö30) bei der Kreissparkasse RlÄÜi, Auch auf dieses Konto flössen Gelder aus der Verwertung von Sicherheiten» welche die Firma Hans EcttNÜ für die ihr gewährten Darlehn gestellt hatte. Zur Zeit befindet sich auf dem Konto ein Betrag von etwas über 700 DM. Diesen Betrag beansprucht der Kläger ebenfalls für die Konkursmasse (Klagantrag Nr. 4» im ersten Rechtszug Klagän-trag Nr. 3a dd) und 3b). VI. Der Gemeinschuldner ist Eigentümer eines Grundstücks in Se-^HBl/Schweiz. An diesem Grundstück hat er der Beklagten zu 1) durch Grundpfandverschreibung vom 22. November 1968 ein Grundpfand in Höhe von 50 000 sfr. bestellt» welches der 14 - Kläger für die Konkursmasse in Anspruch nimmt (Klagantrag Nr. 5» im ersten Rechtszug Klagantrag Nr. 4). VII. Die 4 226 Stück SAFBBB-B-Aktien im Werte von 24 933 US $» welche der Gemeinschuldner von der Investment-Gesellschaft SA®I in LulMHN® erworben und anschließend der Beklagten zu 2) (GWF) überschrieben hat, sind von dieser weder als Sicherheit für das von der Beklagten zu 1) gewährte Darlehn in Höhe von 530 000 DM verwandt noch zu dem Zwecke der Darlehnsgewährung an die Firma Hans Ec®® verkauft worden. Der Kläger ist der Auffassung, daß diese Wertpapiere oder ihr Surrogat der Konkursmasse zustehen, und verlangt von der Beklagten zu 2) zunächst Auskunft über den Verbleib der Wertpapiere (Klagantrag Nr. 6, im ersten Rechtszug Klagantrag Nr. 5). VIII. Am 1. Juli 1968 zahlte die Firma BuA-GeaHHK-El®®®®® GmbH in K®®K einen Betrag von 475 000 DM als Mietvorauszahlung an die Albert NflHH KG. Den Betrag von 475 000 DM überwies der Gemeinschuldner sofort an die Beklagte zu 1) als Treuhänderin für die Beklagte zu 2) (GWF). Einen Teilbetrag hiervon in Höhe von 65 747,45 US $ legte die Beklagte zu 1) bei der LLandesbank auf den Namen der Beklagten zu 2) (GWF) zweckgebunden an. Ein weiterer Teilbetrag von 3 875 US $ wurde der Beklagten zu 2) (GWF) zur freien Verfügung überlassen. Der Kläger meint, daß auch diese Werte zur Konkursmasse gehören und verlangt von beiden Beklagten zunächst Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klaganträge Nr. 7 und 8, im ersten Rechtszug Klaganträge Nr. 6 und 7). Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn acht Grundschuldbriefe betreffend das im Grundbuch von StflHHh beim Amtsgericht SchMHHHHHK eingetragene Grundstück Band 07, Blatt 0054 A herauszugeben, die sich auf die unter lfd. Nr. 2-9 eingetragenen Grundschulden beziehen; 2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht Köln - Hinterlegungsstelle - zu 81 HL 612/70 und 624/70 darin einzuwilligen, daß die dort von Rechtsanwalt Dr. Än«BHNi hinterlegten Gegenstände mit Ausnahme folgender Grundschuldbriefe: a) Nr. 67664 Grundbuch Pli Band *5, Blatt «192, b) Nr. 94413, Grundbuch Si Band 01, Blatt «43, c) Nr. 146909, Grundbuch Rh Band «4, .Blatt «55, d) Nr. 112914, Grundbuch K Band «6, Blatt *«93, an ihn, den Kläger, herausgegeben werden, 3. a) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihre Ansprüche -16- aa) bb) cc) dd) b) festzustellen,, daß die Beklagte zu 1) keine Ansprüche an den oben aufgeführten Konten hat, 4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn die Grundpfandverschreibung vom 22. November 1968 Uber 50 000 sfr, eingetragen auf dem Grundstück des Erich NffHHH in Se1100/Schweiz, zu übertragen, 5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, a) ihm Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, wo sich die von ihr gehaltenen Saf<HB*-B-Aktien befinden, wieviel Stück sie davon hält, wohin der Bestand von ursprünglich 4 226 Stück gelangt ist und welche Gegenleistung sie evtl, dafür erhalten hat, b) die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Werte an ihn zu übertragen. an dem Sparkonto bei der Sparkasse der Stadt KiHfc Nr. MB«285 in Höhe von 28 947,21 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung, an den Konten Nr. 0H0285 und 0H0P283 bei der Sparkasse der Stadt KMfe, an einem noch näher zu bezeichnenden Konto bei der Sparkasse der Stadt KlBü, auf das Gelder aus der Verwertung von Sicherheiten der Firma Ecfl0 geflossen sind, an den Konten Nr. 0031 und 0030 bei der Kreissparkasse K0fc auf ihn zu übertragen und 6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, a) ihm Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, wo sich, die Beträge von 65 747,45 US $ und 3 875 US $ befinden, die ihr von der Beklagten zu 1) übertragen worden sind, und ggf. gegen welche Gegenleistung sie diese erhalten hat, b) die sich aus der Rechnungslegung und Auskunftserteilung ergebenden Werte an ihn zu übertragen, 7. die Beklagte zu 1) zu»verurteilen, a) ihm Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen, wo sich der Betrag von 3 875 US $ laut Abrechnung vom 24. April 1969 befindet, der zur freien Verfügung der Beklagten zu 2) (vormals Gesellschaft für Wirtschaftsförderung) stand, b) die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge an ihn zu übertragen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen und die Beklagte zu 1) gemäß den Klaganträgen Nr. 3b aa, bb, dd, Nr. 4 und Nr. 7 verurteilt und im übrigen auch die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte zu 1) haben Berufung eingelegt. Der Kläger hat den Antrag 3a cc "fallen lassen". Soweit der Antrag Nr. 2 gegen die Beklagte zu 2) gerichtet war und soweit der Antrag Nr. 3a dd hinsichtlich des Kontos 18 - Nr. 811031 in Betracht kam* haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wider-streitende Kostenanträge gestellt. Im übrigen hat der Kläger seine Anträge weiter verfolgt, und zwar die Anträge Nr. 4 bis 7 unter den Nummern 5 bis 8 und den Antrag Nr. 2 mit der Maßgabe, daß die "von Rechtsanwalt Dr. AnclHHHi hinterlegten und notariell versiegelten Kartons" an den Kläger herauszugeben sind mit Ausnahme von vier näher bezeichneten Grundschuldbriefen. Den Klagantrag Nr. 3 hat der Kläger als Anträge Nr. 3 und 4 wie folgt neu gefaßt: • 3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt: a) darin einzuwilligen, daß die beim AG Köln unter dem AZ 81 HL 253/72 von Rechtsanwalt Dr. AndHHHfe hinterlegten DM 32 755,44 nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger ausgezahlt werden; b) darin einzuwilligen, daß die bei dem AG Köln unter dem AZ 81 HL 387/71 von Rechtsanwalt Dr. AndHHHtt hinterlegten 4 703,26 DM nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger ausgezahlt werden; c) darin einzuwilligen, daß die beim AG Köln unter dem AZ 81 HL 388/71 hinterlegten 26,32 DM an den Kläger ausgezahlt werden. 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihren Anspruch auf das Konto Nr. Ü611 der Kreissparkasse KlttÜ an den Kläger zu übertragen, und es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) keine Ansprüche auf dieses Konto hat. Das Oberlandesgericht hat den Klaganträgen Nr. 1 und Nr. 3a stattgegeben, die Rechtsmittel im übrigen zurück-und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten volle Abweisung der Klage; mit der Anschlußrevision verfolgt der Kläger sein Begehren, soweit im zweiten Rechtszug erfolglos geblieben, weiter, wobei er den Klagantrag Nr. 2 auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) wieder aufnimmt. Die Parteien bitten jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe A Das Berufungsgericht hat nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit sowie der Parteifähigkeit beider Beklagten den Antrag Nr. 2 mangels Bestimmtheit des Klaggegenstandes und die Anträge Nr. 5 bis 8 mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen. Dem Klagantrag Nr. 1 hat es mit der Erwägung entsprochen, die Grundschulden gehörten mangels wirksamer Zession an die Beklagte zu 2) nach wie vor zu dem Vermögen des Gemeinschuldners und damit zur Konkursmasse. Dem Klagantrag Nr, 3a hat es mit der Begründung stattgegeben, der hinterlegte Betrag bilde den Erlös einer Grundschuld, die gleichfalls zu dem Vermögen des Gemeinschuldners gehört habe. Die Anträge Nr. 3b und c sowie Nr. 4 sind als unbegründet deshalb abgewiesen worden, weil nicht festgestellt 20 - werden könne, daß die Sicherheiten, aus deren Verwertung die hinterlegten Gelder stammten, vor Verwertung dem Gemeinschuldner zugestanden hätten. B Die Revision der Beklagten I. Die Revision rügt vorab, für die Klage auf Herausgabe der Grundschuldbriefe (Klagantrag Nr. 1) fehle das Rechts-schutzbedürfnis, da ein stattgebendes Urteil im Fürstentum Liechtenstein nicht vollstreckbar sei. Ein Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland bestehe nicht. Der Umstand, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts ein inländischer Gerichtsstand (§23 ZPO) gegeben sei, welcher zugleich die internationale Zuständigkeit begründe, erledige nicht die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses als einer selbständigen, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen nachzuprüfenden Pro-z eßvorausSetzung, Die Rüge ist nicht begründet. Ob Gegenseitigkeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Liechtenstein verbürgt ist, kann auf sich beruhen, da das Rechtsschutzbedürfnis auch dann besteht, wenn Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist und mithin eine Vollstreckung in Liechtenstein außer Betracht bleibt. Im Falle seines Obsiegens erhält der Kläger einen Titel, der seine etwaigen Ansprüche für die nächsten 30 Jahre vor der Verjährung bewahrt. Es ist nicht ausgeschlossen, und die Aussicht darauf trägt das Rechtsschutzinteresse, daß der Kläger 21 in dieser Zeit Gelegenheit findet, gegen die Beklagte zu 2) zu vollstrecken (BAG AP Internationales Privatrecht Nr. 7 Leitsatz 7, Gründe III mit zust. Anm. von Abraham), Außerdem klärt das begehrte Urteil die Rechtslage und weist den Anspruchsgegner auf seine rechtliche Verpflichtung hin, deren Nichterfüllung auch anderweitige Ansprüche (z.B. solche auf Schadensersatz) nach sich ziehen kann - ganz abgesehen von der weiteren Möglichkeit, daß sich der Gegner dem Urteilsspruch freiwillig beugt. Endlich kennt das Gesetz,Fälle einer Verurteilung zu generell - und nicht nur örtlich - nicht vollstreckbarer Leistung (§ 888 Abs. 2 ZPO). Für diese Fälle ist anerkannt, daß das Rechtsschutzbedürfnis für einen Urteilsausspruch auch dann nicht fehlt, wenn der Gegner zu erkennen gegeben hat und offensichtlich ist, daß er sich der nicht vollstreckbaren Verurteilung nicht beugen werde (RGZ 163, 380, 384; LAG Düsseldorf Betrieb 1965, 1522). II. Die Revision wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die deutschen Gerichte seien für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Die Revisionsangriffe erweisen sich im Ergebnis als nicht begründet. 1. Die internationale Zuständigkeit ist eine Prozeßvoraussetzung eigener Art und als solche in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 19/66 - S. 9 f). In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision auch darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht mit 22 - Unrecht die internationale Zuständigkeit angenommen hat (BGHZ 44, 46). 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus» daß im Zivilprozeß die internationale Zuständigkeit grundsätzlich gegeben ist, wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründet ist. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit haben dann die doppelte Funktion einer internationalen und einer innerstaatlichen Zuständigkeitsnorm (BGHZ 44» 46, 47; BGH Urteil vom 7. April 1976 - IV ZR 70/74 - NJW 1976» 1590 mit Nachweisen). Hieran ist festzuhalten. 3. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit mit der Erwägung bejaht, beide Beklagte hätten Vermögen im Bezirk des Landgerichts Köln (§23 Satz 1 erste Alternative ZPO). Darüber hinaus sei für die Anträge Nr. 2 bis 4 Köln der Gerichtsstand des Streitgegenstandes (§23 Satz 1 zweite Alternative ZPO). Hiergegen wendet sich die Revision mit der Erwägung» nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen vom 2. November 1929 (RGBl 1930 II 1065) Art. 1 würden Urteile anerkannt, wenn für die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt werde - hier Bundesrepublik Deutschland ~» eine Zuständigkeit nach Maßgabe des Art. 2 begründet sei. In Art. 2 aber sei der Gerichtsstand des Vermögens nicht aufgeführt. Da das deutschschweizerische Abkommen auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein deshalb gelte» weil Liechtenstein in auswärtigen Angelegenheiten durch die Schweiz vertreten werde, hätte das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit nicht auf § 23 ZPO gründen dürfen. 23 Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt, Zweifel erweckt schon der Ausgangspunkt der Revision» das zitierte deutsch-schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen gelte auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem. Fürstentum Liechtenstein. Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben,. Selbst wenn das Abkommen im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem Fürstentum Liechtenstein gälte» ergäbe sich aus Art. 1 und 2 nicht das Fehlen der deutschen internationalen Zuständigkeit. Denn die Zuständigkeitsvorschriften der von Deutschland mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Anerkennungsund Vollstreckungsverträge sind nur sogenannte Beurteilungsregeln, die sich lediglich an den Richter des Anerkennungsstaates wenden» aber keine Befolgungsregeln., an die der Richter des Urteilsstaates gebunden ist. Nach diesen Zuständigkeitsregeln beurteilt vielmehr der Richter des Anerkennungsstaates, ob der Richter des Urteilsstaates zur Entscheidung des Sachverhalts international zuständig war. Die zweiseitigen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen tasten die Prozeßvorschriften der vertragschließenden Staaten nicht an. Der Richter des Urteilsstaates prüft seine Zuständigkeit vielmehr allein auf Grund seiner heimischen Zivilprozeßordnung (vgl. statt vieler; Walchshöfer ZZP 80» 1967, 165 ff, 183 Fußn. 74 mit Nachweisen). Demnach schließt Art. 2 des deutsch-schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht aus (vgl. KG LeipzZ 1932» 336). 4. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts» die Beklagte zu 1) habe im Bezirk des Landgerichts Köln Vermögen im Sinne des § 23 ZPO» sie sei nämlich einmal Gläubigerin einer Grundschuld» die an einem in Köln belegenen Grundstück 24 - bestellt sei, und habe weiter ein Konto mit einem Guthaben von etwa 700 DM bei der Kreissparkasse KflÜ inne,, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. b) Hingegen wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergebe sich aus einem bei Klagerhebung vorhandenen Prozeßkostenerstattungsanspruch in Höhe von 381,91 DM gegen den in KflU residierenden Rechts- Die von der Revision insoweit erhobenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen bedürfen jedoch in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, da sich bezüglich derjenigen gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Ansprüche, welche das Berufungsgericht für begründet erachtet hat (Klaganträge zu Nr. 1 und 3a; wegen der Klaganträge zu Nr, 5 bis 8 wird auf die folgenden Ausführungen unter C IV verwiesen), die internationale Zuständigkeit auch aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt: 5, a) Der im Berufungsrechtszug erfolgreiche Klagantrag Nr. 3a betrifft den Streit der Parteien, wem. der von Rechtsanwalt Dr. .Andresen beim Amtsgericht Köln hinterlegte Betrag von 32 755,44 DM nebst Hinterlegungszinsen zusteht. Insoweit kommt der Gerichtsstand des "mit der Klage in Anspruch genommenen Gegenstandes" (§ 23 Satz 1 zweite Alternative ZPO) in Betracht. Klagegegenstand ist der Anspruch auf Auszahlung des Betrages (RGZ 51, 256, 257). Es handelt sich um den Streit mehrerer Forderungsprätendenten. Ist in einem solchen Prätendentenstreit Gegenstand der Klage eine persönliche Forderung gegen einen Dritten, so 1st der Wohnsitz des Dritten maßgebend, nicht der Wohnsitz dessen, von dem die Einwilligung in die Auszahlung begehrt wird (RG aaO S, 258; 25 - Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 23 Anm. III; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 23 Rdn. B III b). Der Drittschuld-. ner Rechtsanwalt Dr. AnMHI ist in Kfll ansässig. Dahinstehen kann, ob bei Hinterlegung durch den Drittschuldner dieser Schuldner bleibt oder die Hinterlegungsstelle in seine Position eintritt (in letzterem Sinne für den Fall befreiender Hinterlegung WieWBHI aaO § 23 Rdn. B III b). Denn auch die Hinterlegungsstelle befindet sich in Köln. b) Auch für den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrag Nr. 1 auf Herausgabe der Grundschuldbriefe ist die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben. Zwar handelt es sich vorliegend um eine Herausgabe-klage im Sinn des § 985 BGB. Die GrundSchuldbriefe sind jedoch nicht bewegliche Sachen schlechthin, sondern dem § 952 Abs. 2 BGB unterworfene Urkunden, die ein Recht an einem Grundstück verbriefen. Ohne den Besitz an den Grundschuldbriefen ist die Geltendmachung und Verwertung der Grundschulden zwar unmöglich. Der Streit der Parteien geht aber in Wahrheit darum, wem die Grundschulden zustehen. Die Briefe ,ihrerseits stehen im Eigentum des Grundpfandgläubigers und sind, untrennbar mit dem Grundpfandrecht verbunden. Daher ist der Gerichtsstand des "mit der Klage geltend gemachten Gegenstandes" jedenfalls auch dort begründet, wo das Grundstück sich befindet, auf dem die Grundpfandrechte lasten (vgl. hierzu auch § 12 des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 18. April 1950 - BGBl 88 wonach für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft, das Gericht - ausschließlich - zuständig ist, in dessen Bereich das belastete Grundstück gelegen ist). Entscheidend ist mithin, daß die fraglichen Grundschulden auf einem im Inland gelegenen Grundstück ruhen. Daß das Grundstück des Gemeinschuldners nicht im Bezirk des Landgerichts Köln liegt» ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit unerheblich.» Denn fällt eine Sache überhaupt in die internationale Zuständigkeit irgendeines deutschen Gerichts, so ist es nach internationalem Zivilprozeßrecht gleichgültig, welchem Gericht die Sache zugewiesen ist und ob die innerstaatliche Zuständigkeit sregelung im konkreten Streitfall beachtet wurde. In der Frage der internationalen Zuständigkeit hat die Revision demnach keinen Erfolg. III. 1. In materiellrechtlicher Beziehung hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Herausgabe der Grundschuldbriefe mit der Erwägung stattgegeben» der Gemeinschuldner sei bis Herbst I960 Gläubiger der Briefgrundschulden gewesen» Für eine wirksame Übertragung auf die Beklagte zu 2) fehle es an der gemäß §§ 1192» 1154 Abs» 1 BGB erforderlichen Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form. Die erteilte schriftliche Blankettabtretungserklärung hätte erst - und zwar ohne Rückwirkung - Wirksamkeit entfalten können» wenn sie auf Grund Ermächtigung des abtretenden Gläubigers (Gemeinschuldner) mit dem Namen des Abtretungsempfängers ausgefüllt worden wäre. Zu solcher Ausfüllung sei es jedenfalls vor Konkurseröffnung nicht gekommen, eine etwa nachträglich. vollzogene sei gemäß § 7 KO unwirksam. Diese Auffassung ist rechtsbedenkenfrei; sie wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig vertreten (BGHZ 22» 128, 132; BGB-RGRK 11. Aufl. § 1154 Anm. 9; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1154 Rdn. 35; Soergel/ Baur, BGB 10. Aufl. § 1154 Rdn. 11). Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkte (der Gemeinschuldner habe alles seinerseits zur Abtretung Erforderliche getan» und der Verwaltungsrat der Beklagten zu 2) habe die Grund-Schuldbriefe gegen Quittung "spezifiziert» in Empfang genommen) ergeben keine Besonderheit des konkreten Palles» die eine Abweichung von den wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen rechtfertigen und insbesondere die Ausfüllung des Blanketts entbehrlich erscheinen lassen könnten. 2. Zur Frage der Freigabeerklärungen bezüglich des hinterlegten Betrages von 32 755,44 DM führt das Berufungsgericht aus, die Beklagten schuldeten diese Erklärungen nach § 812 BGB, da dieser Betrag allein dem Kläger zustehe und die Beklagten mithin durch die Hinterlegung auch zu ihren Gunsten ungerechtfertigt bereichert seien. Der hinterlegte Betrag sei das Surrogat einer Briefgrundschuld, welche im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks dem Gemeinschuldner zugestanden habe. Ursprünglicher Gläubiger der Briefgrundschuld sei der Kaufmann Eckle gewesen, der sie am 6. Dezember 1965 an die Beklagte zu 2) (GWP) abgetreten habe. Durch Vertrag vom 17. September 1966 sei sie alsdann auf den Gemeinschuldner übertragen worden. Damit sei dieser gemäß § 1154 BGB Gläubiger der Grundschuld geworden: Die für die Abtretung der Grundschuld erforderliche schriftliche Abtretungserklärung liege in dem Vertrag vom 17. September 1966, und die weiter erforderliche Briefübergabe sei gemäß §§ 1117, 929 Satz 2 BGB erfolgt. Letzteres ergebe sich daraus, daß der Gemeinschuldner den Brief bereits in Besitz gehabt habe und die in § 929 Satz 2 BGB geforderte Einigung ebenfalls in dem Vertrag vom 17. September 1966 zu sehen sei. Abgesehen davon sei die Übergabe des Briefes gemäß § 1117 Abs. 3 BGB zu vermuten, da der Gemeinschuldner nach dem 17. September 1966 im Besitz des Briefes 28 - gewesen sei. Habe der Gemeinschuldner demnach die Grundschuld von der Beklagten zu 2) (GWF) erworben, so habe ihm - jedenfalls im Verhältnis zu dieser - der Erlös der Grundschuld zugestanden. a) Die Revision bringt hiergegen vor, das Berufungsgericht habe den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt teilweise aus Akten entnommen (4 K 22/66 Amtsgericht Ahrweiler)» welche ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Diese Rüge dringt nicht durch. Das Berufungsgericht nennt als Grundlage seiner Tatsachenfeststellung den "unstreitigen” Sachverhalt und (an mehreren Stellen) den Inhalt der Akten 4 K 20/66 und 4 K 22/66 des Amtsgerichts Ahrweiler. Letztere allerdings sind im Tatbestand als beigezogen und verwertet nicht aufgeführt. Dies ist aber unschädlich. Denn das Berufungsgericht nennt die jeweiligen Aktenstellen nur im Sinn einer näheren Kennzeichnung des von ihm als unstreitig bezeichneten Sachverhalts. b) Indessen leiden die Darlegungen des Berufungsgerichts an einem materiellrechtlichen Mangel. Der Vertrag vom 17. September 1966 kann als Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form im Sinn von § 1154 Abs. 1 BGB nicht angesehen werden. Er genügt nicht den an. eine Abtretungserklärung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1974 - V ZR 30/73 - MDR 1974, 1009). - 29- c) Im Ergebnis stellt sich jedoch dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts als unschädlich dar* weil die Erwägung, im Verhältnis zur Beklagten zu 2) stehe der Erlös der Grundschuld dem Gemeinschuldner zu, von der Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen wirdi Danach hat der Vertrag vom 17. September 1966 die formfrei gültige schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 2) zu dem Inhalt, das Grundpfandrecht an den Gemeinschuldner abzutreten. Würde, so folgert das Berufungsgericht, die Beklagte zu 2) nunmehr wegen der ihr verbliebenen Stellung als Grundschuldgläubigerin den hinterlegten Betrag für sich beanspruchen, so würde sie eine Leistung verlangen, die sie auf Grund des Vertrags vom 17. September 1966 alsbald zurückgewähren müßte, weshalb der Kläger einem solchen Begehren mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könnte. Diese Auffassung ist rechtsbedenkenfrei. d) Eine wirksame Abtretung der Grundschuld durch den Gemeinschuldner an die Beklagte zu 1) schließt das Berufungsgericht mit der Erwägung aus, insoweit fehle es schon an einer wirksamen Abtretungserklärung. Der hierfür allein in Betracht kommende Vertrag vom 1. Juli 1968 erfasse die Grundschuld nicht. Den Anforderungen, die an die Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form zu stellen sind, genügt auch die Vereinbarung vom 1. Juli 1968 nicht. Die Verfahrensrügen, die sich darauf beziehen, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Abtretungserklärung nach dem Willen der Beteiligten auch die Grundschuld miterfassen sollte, gehen daher ebenso ins Leere wie diejenigen, die sich mit der Frage der Übergabeersetzung durch Besitzkonstitut befassen. Eine dem Vertrag vom 1. Juli 1968 etwa, zu entnehmende schuldrechtliche Pflicht, die fragliche Sicherheit auf die Beklagte zu 1) zu übertragen» würde ihr endlich, wie vom Berufungsgericht mit Recht erwähnt, kein Recht auf Aussonderung der Grundschuld nach § 43 KO gewährt haben und deshalb auch kein Recht auf den hinterlegten Betrag im Wege der Ersatzaussonderung nach § 46 KO gewähren* Die Revision der Beklagten mußte nach alledem im ganzen erfolglos bleiben» C Die Anschlußrevision des Klägers I. Die Anschlußrevision des Klägers kann von vornherein insoweit keinen Erfolg haben» als mit ihr der Klagantrag Nr« 2 auch gegen die Beklagte zu 2) weiterverfolgt wird. Denn in diesem Punkt haben die Parteien im Berufungsrechtszug, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20. Dezember 1973 ergibt» den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat das Berufungsgericht (BU 60, Hinweis auf § 91 a ZPO) lediglich über die Kosten entschieden. Der Anschlußrevision ist zwar zuzugeben, daß bei Wiedergabe der Anträge im Berufungsurteil (Seite 31) auch die Beklagte zu 2) als Anspruchsgegner aufgeführt ist. Dieser Antrag ist jedoch im Zusammenhang mit dem Verhandlungsprotokoll und Seite 19 des Berufungsurteils, wo auf die Erledigterklärung ausdrücklich hingewiesen wird» zu lesen. Haben demnach die Parteien einverständlich die Erledigung der Hauptsache erklärt, so ist dadurch die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruchs unmittelbar beendet worden. Das Berufungsgericht war nicht mehr in der Lage» über die Hauptsache zu entscheiden. Die Erklärungen der Parteien sind Prozeßhandlungen und als solche nicht anfechtbar oder widerruflich (Baumbach aaO § 9'! a Arm. 2 B). Der erledigte Hauptantrag kann deshalb mit der Revision nicht weiter verfolgt werden. Daß materiellrechtlich für eine Erledigterklärung kein Anlaß bestand» ist entgegen der Auffassung der Anschlußrevision unerheblich. Im übrigen ist auch der Tenor des Berufungsurteils in dem aufgezeigten Sinn zu verstehen. Die Abweisung der Klage "im übrigen” bezog sich nur auf den noch anhängigen Teil der ursprünglich gestellten Anträge» nicht auch auf den übereinstimmend für erledigt erklärten. II. Aber auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) kann der Anschlußrevision bezüglich des Klagantrags Nr. 2 kein Erfolg beschieden sein» da nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts das Begehren auf Einwilligung in die Herausgabe der hinterlegten Gegenstände der notwendigen Bestimmtheit entbehrt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Klagantrag Nr. 2 erstrebt der Kläger nicht die Herausgabe aller in den versiegelten Kartons enthaltenen Urkunden. Einige der hinterlegten Gegenstände (Grundschuldbriefe) nimmt er vielmehr aus und gibt so zu verstehen, daß jedenfalls nicht der gesamte Inhalt der Kartons von seinem Herausgabeanspruch erfaßt ist. Bei dieser Sachlage aber ist es notwendig, die Gegenstände im einzelnen zu bezeichnen. Zur Frage der Möglichkeit solcher Einzelbezeichnung mag darauf verwiesen werden» daß durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom IS. September 1973 - 81 HL 612/70 - entsprechend § 75 KO die Öffnung der Kartons angeordnet worden ist. Auf die Ausführungen der Anschlußrevision zur materiellen Rechtslage braucht nicht eingegangen zu werden. III. Den Klaganträgen Nr. 3h und c sowie Nr, 4 hat das Berufungsgericht den Erfolg deshalb versagt, weil wegen des Vertrages vom 1. Juli 1968 nicht festgestellt werden könne, daß die von Ed0l gestellten Sicherheiten, aus deren Verwertung die hinterlegten Gelder stammten, vor ihrer Verwertung zu dem Vermögen des Gemeinschuldners gehört hätten. Dem hält die Anschluß revision entgegen, der Kläger habe den Vertrag vom 1. Juli 1968 nicht nur gemäß § 31 Nr. 1 KO angefachten, sondern auch seine Nichtigkeit wegen absichtlicher Gläubigerbenachteiligung geltend gemacht. Die Rüge ist nicht begründet. Aus den von der Anschlußrevision bezeichneten Aktenstellen sind die Voraussetzungen dieser Gültigkeitseinwendungen gegenüber dem Vertrag vom 1« Juli 1968 nicht substantiiert dargetan. Das Berufungsgericht brauchte sich daher mit ihnen nicht zu befassen. XV. Die Klaganträge Nr. 5 bis 8 hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen: Sie scheiterten sämtlich an der fehlenden Prozeßführungsbefugnis des Klägers, weil die Streitgegenstände in Liechtenstein belegen seien und der im Inland eröffnete Konkurs sich nicht auf in Liechtenstein belegenes Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Wenn auch ein nach Maßgabe des § 71 KO im Inland eröffneter Konkurs das gesamte pfändbare Schuldnervermögen erfasse, so entscheide sich doch nach dem, Recht des betreffenden ausländischen Staates, ob die dort belegenen Gegenstände tatsächlich zu dem im Inland er-öffneten Konkurs gezogen werden könnten und damit dem Ver-waltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterlägen. Wie Art. 5 Abs. 2 der am 1. Oktober 1973 in Kraft getretenen liechtensteinischen KonkursOrdnung vom 17. Juli 1973 ergebe, erkenne Liechtenstein einen im Ausland eröffneten Konkurs nur an, wenn Gegenseitigkeit verbürgt sei. Dies sei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Liechtenstein nicht der Fall. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision mit Erfolg. Die Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters bedeutet seine Legitimation, die zur Sollmasse des Konkurses gehörenden Rechte vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Zur Sollmasse des Inlandskonkurses gehört,, wie teils aus § 1 Abs. 1, teils aus § 238 KO gefolgert wird, nicht nur das inländische, sondern auch, das im Ausland telegene Vermögen des Gemeinschuldners (statt vieler Schmidt, NJW 1974, 433, 434 mit Nachweisen). Der Konkursverwalter hat die Aufgabe, gemäß § 117 Abs. 1 KO auch ausländisches Vermögen des Schuldners in Verwaltung zu nehmen und zu verwerten (Serick, Festschrift für Möhring 1965, 127 ff, 128/129). Folgerichtig ist der deutsche Konkursverwalter vor deutschen Gerichten zur Erhebung von Ansprüchen, die sich auf ausländisches Vermögen des Gerne ins chu.ld.ners beziehen» legitimiert (Nußbaum» Deutsches Internationales Privatrecht 1932 S. 450 Fußn. 3). Unabhängig hiervon ist die Frage» ob ein vom Konkursverwalter erwirkter Vollstreckungstitel im Ausland durchgesetzt werden kann. Sie betrifft allein die tatsächliche Möglichkeit der Erlangung und Verwertung sowie der praktischen Durchsetzbarkeit und Vollstreckbarkeit (Jaeger/ Lent, KO 8. Aufl. § 1 Rdn. 71; de Boor/Erkel» Zwangsvollstreckung» Konkurs und Vergleich 2. Aufl. S. 241; Sarwey/ Bossert, KO 3. Aufl. § 1 Anm. 1 S. 40; Wolff, KO 2. Aufl. § 1 Anm. 7c; Habscheid» Festschrift für Paulick S. 227 ff» 228; Nußbaum aa.0 S. 450; Kalter» KTS 1965» 1 ff» 5). Die Souveränität des ausländischen Staates wird mithin durch die Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters im Inland nicht berührt (vgl. Müller-Freienfels» Festschrift für Hans Doelle Bd. 2 S. 359 ff» 364). Die Klaganträge Nr. 5 bis 8 durften daher nicht mangels , Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen werden« Die Prüfung der Begründetheit obliegt dem Berufungsgericht. V. Zuvor wird sich das Berufungsgericht hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klaganträge Nr. 6 und 7 erneut mit der Frage der internationalen Zuständigkeit zu befassen haben. Für diese rein schuldrechtlichen Ansprüche kommt allein der Gerichtsstand, des Vermögens (§ 23 Satz 1 erste Alternative ZPO) in Betracht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 2) habe inländisches Vermögen in Gestalt des Kostenerstattungsanspruchs gegen Rechtsanwalt Dr, AnfflMHNu Die Beklagte zu 2) hat diese Auffassung im Rahmen ihrer Revision bekämpft. Ihr ist zuzugeben, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts insoweit nicht frei von Rechtsfehlem sind. 1. Soweit allerdings die Revision meint, ein derartiger Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten aus einem Passivprozeß sei als ”aufgedrängte Forderung” schon generell nicht geeignet, den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen, kann ihr nicht gefolgt werden, Vermögen im Sinne des § 23 ZPO ist jeder Gegenstand, der einen wenn auch geringen Geldwert hat, sei es eine Sache oder eine Forderung oder ein sonstiges Vermögensrecht (Stein/ Jonas aaO § 23 Anm. II 1). Nicht erforderlich ist, daß der Vermögensgegenstand zur Befriedigung des Klägers sich eigne oder ausreiche (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl. § 36 I 3 - Seite 158 -). Insbesondere ist die Relation zwischen dem Vermögenswert und dem Streitwert des Prozesses nicht zu prüfen (vgl. die Nachweise bei Schröder, Internationale Zuständigkeit 1971, S. 381). Auch ein Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten ist ein zur Begründung des Gerichtsstandes des § 23 ZPO geeigneter Vermögensgegenstand (Zöller, ZPO 11. Aufl. § 23 Anm. 1 d). Diese Eignung wird ihm in der Rechtsprechung und im Schrifttum nur für den Fall abgesprochen, daß er in arglistiger Weise herbeigeführt wurde, der Kläger also einen Vorprozeß nicht ernsthaft - etwa durch Klage vor dem unzuständigen Gericht - lediglich zu dem Zweck angestrengt hatte, eine Kostenforderung des Gegners zu begründen (OLG Darmstadt JW 1929» 121 mit zust. Anm. von Lemberg? KG HRR 1939 Nr. 1047; OLG Dresden SeuffA 66 Nr. 216; Rosenberg/Schwab aaO § 36 I 3 - Seite 158 - mit Nachweisen”; Zoller aaO § 23 Anm. 1 d; a.A. RGZ 16, 393 und RG Gruch Bei.tr 36, 1200). Ein solcher Fall der arglistigen Erschleichung eines Gerichtsstandes liegt hier nicht vor. Der'Vorprozeß betraf nicht die Parteien, sondern wurde von Rechtsanwalt Dr. Andresen gegen die Be-■klagte zu 2) geführt. 2. Mit Recht hingegen wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kostenerstat-tungs anspruch habe zur Zeit der Klagerhebung der Beklagten zu 2) zugestanden. Die Beklagte zu 2) hatte hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe den Anspruch "noch vor Klagerhebung an den Gemeinschuldner abgetreten". Das Berufungsgericht hält diese Behauptung für nicht genügend substantiiert. Die Beklagte zu 2), so meint es, hätte näher darlegen müssen, wann genau und auf welch® Weise sie den Anspruch abgetreten habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte zu 2) hatte die wesentliche Tatsache - Abtretung an den Gemeinschuldner noch vor Klagerhebung - bezeichnet und unter Beweis gestellt, welcher zufolge der Anspruch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als nicht mehr ihrem Vermögen zugehörig erschien. Dieser Vortrag entbehrte? nicht der genügendem. Substantiie-rung. Demnach hatte der von der Beklagten zu 2) zur Frage der Abtretung angebotene Beweis erhoben werden müssen. -37- Hill D Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92» 97 ZPO. Offterdinger von der Mühlen Hagen Linden