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BGH · V ZR 145/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 145/67

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr» Freitag? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27* Juli 1967 aufgehobeno Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung? an das Berufungsgericht zurück-verwieseno Durch grundbuchlich vollzogenen notariellen Vertrag vom 7» Mai 1958 haben die inzwischen verstorbenen Eltern des Klägers für die Zeit nach ihrem Tod zwei dem Vater gehörige Grundstücke Von Rechts wegen Tatbestand: In dem von den Beklagten betriebenen Berufungs-Verfahren beantragte der Kläger noch hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihre Löschung als Eigentümer zu bewilligen« § 53 IV 2b; vgl» RGZ 89, 152, 159; die vom Berufungsgericht angeführten Fundstellen - RGZ 101, 231, 234; Palandt - ergeben nichts anderes)» Die Ausführung des mit dem zugesprochenen Antrag erstrebten Grundbucheintrags - Löschung der Beklagten als Eigentümer ohne gleichzeitige Eintragung eines andern Eigentümers -Y/ürde also zu einem inhaltlich unzulässigen Grundbucheintrag führen» Ein praktisches Bedürfnis für eine ausnahmsY/eise Zulassung besteht - auch nicht in Fällen wie den hier vom Oberlandesgericht angenommenen* v/o zwar die Eigentümereintragung unrichtig* der richtige Eigentümer jedoch noch nicht ermittelt ist; denn hier bietet ..sich an* die Eintragung eines Widerspruchs im Weg der einstweiligen Verfügung zu betreiben (§ 899 BGB), • wie es allerdings Voraussetzung für die Verbe.scheidung eines Hilfsantrags gewesen wäre* den Hauptklagantrag - Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Klägers -als Eigentümer.- Dies legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht Haupt- und Hilfsantrag als eine Einheit angesehen* jedenfalls sie nicht in dem rechtlich gebotenen Maß auseinandergehalten und aus diesem Grund von einer (abvreisenden) Entscheidung über den H§uptantrag neben der (zusprechenden) über den Hilfsantrag abgesehen hat, Bas war einerseits unzulässig. Die für den Hauptantrag mit ent scheidende Frage, in welchem Umfang der Kläger seine Eltern beerbt hat, ist vom Tatrichter in wesentlichen Sachverhaltsstücken ausdrücklich offen gelassen worden» Infolgedessen ist der Hauptantrag für das Revisionsgericht noch nicht entscheidungsreif»

Zitierte Normen: § 899 BGB
GrundstückElternEintragungGBOBerufungsgerichtHilfsantragKlägerEigentümer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 894
Ein Grundhuchberichtigungsanspruch kann nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden»
BGH, Urt. v. 12. Juni 1970 - V ZR 145/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_l45/67
URTEIL	Verkündet	am
12o Juni 1970 H i r t h , Justizangestellter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
1.
2o
des Bäckermeisters Hans BI
m
>ei
 dessen Ehefrau Wanda ebendort ,
gebo
 Beklagten und Revisionskläger*
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
 gegen
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Friedrich
AVHHHHIPHHiHHHI vertreten durch den Gebrechlich-koitspfleger, Rechtsanwalt Dr„ Hans-Otto KflBB,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanv/alt Dr0
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr» Freitag? Dr0 Mattem?
Hill und Dr* Groll
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27* Juli 1967 aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung? auch Über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurück-verwieseno
 Durch grundbuchlich vollzogenen notariellen Vertrag vom 7» Mai 1958 haben die inzwischen verstorbenen Eltern des Klägers für die Zeit nach ihrem Tod zwei dem Vater gehörige Grundstücke
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
(A
und
 beklagten Eheleute übertragen
 
Mit der Behauptung, die Eltern seien bei Vertragsabschluß nicht geschäftsfähig gewesen, auch bewuchert worden, begehrte der Kläger als Erbe seiner Eltern mit der vorliegenden Grundbuchberichtigungsklage die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer-der beiden Grundstücke«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben0
In dem von den Beklagten betriebenen Berufungs-Verfahren beantragte der Kläger noch hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihre Löschung als Eigentümer zu bewilligen«
Das Obcrlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es nach diesem Hilfsantrag verurteilte«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, fürsorglich um Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit der Maßgabe? daß festgestellt werde, die Beklagten seien nicht Eigentümer der beiden Grundstücke geworden*
Entscheidungsgründes.
Die Revision muß schon deshalb Erfolg haben, weil der Grundbucheintrag, zu dessen Bewilligung das Ober-
 
landcsgericht die Beklagten verurteilt hat, grundbuch-rechtlich unzulässig ist»
Die den Beklagten auferlegte Bewilligung geht nicht vjie normalerv/eise bei einer Eigentumsberichtigungsklage dahin, daß als Eigentümer anstelle des eingetragenen Eigentümers (Beklagte) eine andere Person (Kläger) eingetragen v/ird (RG SouffA 85 Nr« 11) - so lautete der Hauptklagantrag -, sondern sie ist (entsprechend dem Hilfsantrag der Klage) darauf beschränkt, daß die Eintragung der Beklagten als Eigentümer gelöscht v/erden solle Die Folge einer solchen Löschung wäre, daiß im Grundbuch ein Grundstück ohne Bezeichnung eines Eigentümers stände» Zur Eintragung eines Rechts im Grundbuch gehört jedoch die Angabe eines Berechtigten; ohne sie ist die Eintragung inhaltlich unzulässig (Senatsurteil vom 13» Juli I960, V ZR 66/59, DMotZ 1961, 485; Bayerisches Oberstes Landesgericht 1953, 80, 83; Horber GBO 9» Aufl» Anm» 2 D a zu § 44; Güthe/Triebel GBO 6o Auflo § 53 Rdn» 28, Meikel/lmhof/Riedel GBO 6» Auflo § 53 Rdn»58; Hesse/Saage/Fischer GBO 3o Aufl»
§ 53 IV 2b; vgl» RGZ 89, 152, 159; die vom Berufungsgericht angeführten Fundstellen - RGZ 101, 231, 234; Palandt - ergeben nichts anderes)» Die Ausführung des mit dem zugesprochenen Antrag erstrebten Grundbucheintrags - Löschung der Beklagten als Eigentümer ohne gleichzeitige Eintragung eines andern Eigentümers -Y/ürde also zu einem inhaltlich unzulässigen Grundbucheintrag führen» Ein praktisches Bedürfnis für eine ausnahmsY/eise Zulassung besteht - auch nicht in Fällen
 
wie den hier vom Oberlandesgericht angenommenen* v/o zwar die Eigentümereintragung unrichtig* der richtige Eigentümer jedoch noch nicht ermittelt ist; denn hier bietet ..sich an* die Eintragung eines Widerspruchs im Weg der einstweiligen Verfügung zu betreiben (§ 899 BGB),
Die ausgesprochene Verurteilung kann schon deshalb nicht aufrechterhalten bleiben.
Deshalb wäre die Klage im Sinne der Abweisung entscheidungsreif, wenn dieser Antrag allein noch anhängig wäre. Das träfe zu* wenn das Oberlandesgericht*
• wie es allerdings Voraussetzung für die Verbe.scheidung eines Hilfsantrags gewesen wäre* den Hauptklagantrag - Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Klägers -als Eigentümer.- abgewiesen hätte. Das ist jedoch nicht geschehen. Im Urteilstenor fehlt jeder Ausspruch einer teilweisen Klägabv/eisung, Die Ent sehe idungs-gründc 'lassen keine .Klarheit darüber gev/innen. Dies legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht Haupt- und Hilfsantrag als eine Einheit angesehen* jedenfalls sie nicht in dem rechtlich gebotenen Maß auseinandergehalten und aus diesem Grund von einer (abvreisenden) Entscheidung über den H§uptantrag neben der (zusprechenden) über den Hilfsantrag abgesehen hat, Bas war einerseits unzulässig. Es bevfirkt andererseits* daß auch der Hauptantrag noch anhängig ist* wobei offen bleiben kann, ob er, mit dem Hilfsantrag in die Revisionsinstanz erv/achsen oder beim Berufungsgericht anhängig geblieben ist,,
 
Die für den Hauptantrag mit ent scheidende Frage, in welchem Umfang der Kläger seine Eltern beerbt hat, ist vom Tatrichter in wesentlichen Sachverhaltsstücken ausdrücklich offen gelassen worden» Infolgedessen ist der Hauptantrag für das Revisionsgericht noch nicht entscheidungsreif»
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen»
In der erneuten Berufungsverhandlung werden die Beklagten Gelegenheit haben, die von ihnen geäußerten Bedenken tatsächlicher Art zu wiederholen»
Dr» Augustin	Dr»	Freitag	Mattem
 Hill	Dr»	Grell