Sie haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Zuführung von Erschütterungen auf ihre Grundstücke insoweit zu unterlassen, als die Erschütterungen die Benutzung der Grundstücke der Kläger wesentlich be-ointrüchtigen und durch eine Benutzung des Grundstückes der Beklagten herbeigeführt werden, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage ungewöhnlich ist* April 1965 Anschlußberufung erhoben und den Antrag gestellt, hilfsweise die Beklagten zu dem Ausgleich der Beeinträchtigungen zur Zahlung einer laufenden Entschädigung an jeden der Kläger zu verurteilen, deren Höhe in das richtlicherliche Ermessen gestellt werde. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrags entsprechend dem Hilfsantrag die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an jeden der Kläger einen laufenden Entschädigungsbetrog von monatlich je 30 DM, beginnend ob 13. Das Berufungsgericht hält die in allen drei Häusern der Kläger festgestellten, durch das Sägewerk der Beklagten bewirkten Erschütterungen für wesentlich, jedoch durch ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten bedingt und durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen nicht erweislich verhinderbar; es hält daher den Kauptanspruch für unbegründet® Es kommt demzufolge zu dem Ergebnis, die Kläger müßten die Beeinträchtigungen nach § 906 Abo. 2 Satz 1 BG3 hinnehmen. a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Auoglc.ich3anspruch im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem hier in erster Linie erhobenen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zusätzlich voraussetzt, daß die für beide Ansprüche erforderliche wesentliche Einwirkung auf die klägerischen Grundstücke deren ortsübliche Benutzung über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt, Der Klagegrund ist sonach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein unter Anpassung der Klageanträge an die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten unverändert geblieben. Die Kennzeichnung einer Beeinträchtigung als wesentlich stellt sich insofern als eine überprüfbare Rechtsfrage dar, als die dazu notwendig zucammenfassende Feststellung aller tatsächlichen Umstände erkennen lassen muß, daß der gesamte Snchvortrag und das Beweisergebnis auf Grund zutreffender rechtlicher Gesichtspunkte erörtert und gewürdigt ist (BGH NJ\Y 1959, 1632 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist demgegenüber, daß das Berufungsgericht seine Beurteilung über die Art und das Ausmaß der von ihm wohrgenommenen Erschütterungen auf diese eigenen Wahrnehmungen gestützt hat. Daraus läßt sich allerdings entnehmen, daß die Beeinträchtigungen - jedenfalls nach der Auswechslung des :iotors - im allgemeinen nicht stärker sind als diejenigen, die das Berufungsgericht selbst wahrgenommen hat. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor,daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung stärkere.Erschütterungen als die von ihm wahrgenommenen unterstellt hätte; es hat im Gegenteil ausgeführt, daß die vom Senat festgestellten Erschütterungen als wesentliche Beeinträchtigung zu charakterisieren seien. Die Wertung des Sachverständigen, daß alle variierten Betriebsarten nicht "störungsreiche" gewesen seien, besagt über die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Kläger unmittelbar nichts;chß diese Äußerung vom Berufungsgericht nicht besonders erwähnt wurde, ergibt keinen Anhalt dafür, daß sie von ihm etwa übersehen worden wäre. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über das zeitliche Ausmaß der im Ortstermin der Art und Stärke nach wahrgenommenen Erschütterungen liegt in Rahnen der tatrichterlichen Würdigung; sie wird auch von der Erfahrung gestützt, daß die im Ortstermin von Gericht während des Betriebs des Sägev/erks wahrgenommenen Erschütterungen auch beim täglichen Betrieb hervorgerufen werden können. Soweit diese Zeugen im Hause Hohl und dem daran angebauten Hausteil (Zeuge Hock) keine Erschütterungen bemerkt haben, so konnte das Berufungsgericht diese Behauptung als wahr unterstellen, ohne daß seine 3ev/eiswürdigung davon beeinträchtigt wirdo Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortsüblich-keit der Benutzung des Grundstücks der Beklagten erwähnt dos Berufungsgericht, daß die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Erschütterungen im Laufe der Jahre eine 7erStärkung erfahren hätten. Dabei wird übersehen, daß die von Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortsüblichkeit der Benutzung des störenden Grundstücks zugunsten der Beklagten gemachte Unterstellung, die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Erschütterungen hätten im Laufe der Zeit eine Verstärkung erfahren, nichts darüber besagt, ob die Beeinrächtigung d e s_ibpn ftrundstücks durch eine solche Verstärkung erst ausgclöst oder erhöht worden ist. Aber selbst wenn das Berufungsgericht Feststellungen darüber getroffen hätte, die Grundstücke der Kläger wären seit der Änderung des Gatters stärker beeinträchtigt worden, so wäre diese Rüge unbegründet. Die Revision vermißt schließlich gesonderte Feststellungen über die Y/ahrnehmungen des Berufungsgerichts im Hause des Klägers und eine gesonderte Würdigung der Wahrnehmungen für jedes einzelne Haus. Bas Berufungsgericht hat jedoch laut Protokoll vom 19» Oktober 1964 Wahrnehmungen in allen drei Häusern gemacht» Ersichtlich bezieht sich seine zusammenfassende Würdigung auf die Beeinträchtigungen der Bewohner eines jeden einzelnen Hauses. b) Bei der Verurteilung zur Zahlung eines Ausgleichs-entgelts vermißt die Revision eine Begründung dafür, daß die von Grundstück der Beklagten ausgehende Einwirkung eine "über das zu demutbare Haß hinausgehendeu Beeinträchtigung darstellt. Ist eine wesentliche Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Pall - deshalb zu dulden, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks her-boigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zu demutbar sind, so kann der beeinträchtigte Eigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld dann verlangen, Diese letztere Voraussetzung hat das Berufungsgericht zwar nicht in Abschnitt III des Berufvingsurteils dargelegt, in den der Hilfsantrag im wesentlichen abgehandelt wird, sondern im Abschnitt I, in dem in erster Linie begründet wird, daß die Erschütterungen die Benutzung der Grundstücke der Kläger wesentlich beeinträchtigen. Damit soll festgestellt werden, daß die Erschütterungen die Benutzung der Wohnhäuser für den normal empfindenden Menschen in einem Haße beeinträchtigen, das über das hinausgeht, was als ortsüblich in der SHHB^asse hinzu-liehmen und zu dulden ist. Die ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks und das Maß der Beeinträchtigung ist nur für den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erheblich. bb) Die Revision bemängelt schließlich, daß nichts über die Grundsätze besagt ist, nach denen der Ausgleich bemessen wird, und auch eine hinreichende Abwägung der beiderseitigen Belange fehle. Schätzung genüge selbst den nach § 287 ZPO geminderten Voraussetzungen an eine Begründung nicht» Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs hätten nur die Beeinträchtigungen berücksichtigt werden dürfen, die über die langjährig geduldeten und hinzunehmenden hinausgingen und zwar gesondert abgewogen für jeden einzelnen Kläger; dabei hätten die besonderen baulichen Verhältnisse der einzelnen Häuser berücksichtigt werden müssen» Y/as das letzte Vorbringen anbolangt, so hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortsiibiichkeit der Benutzung des Grundstücks der Beklagten sich, wie schon ausgeführt, nur über die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Erschütterungen ausgelassen, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, daß die Häuser der Kläger schon seit langem erschüttert worden sind» Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des angemessenen Ausgleichs nicht die gesamten Umstände auf beiden Seiten berücksichtigt hätte. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Art und das Ausmaß der Beeinträchtigungen im einzelnen dargelegt; einer weiteren differenzierten Begründung für jedes einzelne der Häuser bedurfte es unter diesen Umständen im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung nicht» Die Revision hat insbesondere nicht dargelegt, welche besondere bauliche Verhältnisse der betroffenen Häuser als etwa im Bereich der Kläger gelegene Umstände hätten berücksichtigt werden sollen oder welche sonstigen Umstände das Berufungsgericht bei seiner Schätzung außer acht gelassen hoben sollte (vgl. JZ 196b9 270)o Dor Ausgleichsanspruch konnte angesichts des Umstandes, daß die Höhe nur in Rahmen einer Schätzung bestimmbar ist und es sich um gleichartige Auswirkungen auf die menschliche Sinneoompfindung handelt, für alle drei Kläger ohne weitere Differenzierung gleich hoch festgesetzt worden.
2055 094 ia chs chi a gev/erk: LU j ) ja nein BGB §§ 906 Abso 2 Satz 2, 1004; ZPO §§ 264, 268 a) Zum Ausgleichsanspruch bei Erschütterungen, die von einem Sägewerk ausgehen, b) Per 'Übergang vom Unterlassungsanspruch zu dem Ausgleichsanspruch ist eine Klagänderung. Urt- v. 14. -iärz 1969 - v ZK 145/65 - OLG Frankfurt LG Giesen LGii, cm- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Y_2iLM5/65 URTEIL Verk&odet un 14o März 1969 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter _ , , , . , der Geschäftsstelle m dem Rechtsstreit 1» dos oägev/erkbesitzers Gustav X 2p der Ehefrau Hilde K BHHI geb» I£| beide wohnhaft in MI^^IBbei Gr assei - Frozeßbevollmächtigte: Beklagte, Berufungskläger und Revioionskläger, Rechtsanwälte und Dr, gegen den Schuhmacher Karl den former Hans L in den Kraftfahrer Friedrich V Kläger, Berufungsbeklagte und Rcvisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - .Prozeßbevollmächtigtor; 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdingcr für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main von 27. April 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstückes SflHBgasae^P in auf dem äGr Be^aSte zu 1) ein Sägewerk betreibt, das schon im Jahre 1905 errichtet worden ist. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer der den Sägewerk gegenüber liegenden Hausgrundstücke SflHP-gasse 18 und 20; der Kläger zu 3) ist Eigentümer des den Sägewerk benachbarten Grundstücks S^^pgasse 15. Das Sägewerk wurde erst mit einer Kreissäge, seit 1910 mit einen Gatter betrieben, das Ende des Jahres 1959 durch ein neues Gatter ersetzt wurde. Die Kläger tragen vor, seit diesen Zeitpunkt pflanzten sich die beim Betrieb des Gatters erzeugten Erschütterungen auf ihre Grundstücke fort und erschütterten auch die darauf befindlichen Gebäude; sie würden dadurch im Wohnen, insbesondere der eine Schuhmacherei betreibende Kläger zu 1) auch bei der Arbeit, unerträglich belästigt. Sie haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Zuführung von Erschütterungen auf ihre Grundstücke insoweit zu unterlassen, als die Erschütterungen die Benutzung der Grundstücke der Kläger wesentlich be-ointrüchtigen und durch eine Benutzung des Grundstückes der Beklagten herbeigeführt werden, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage ungewöhnlich ist* Die Beklagten haben unter Hinweis auf die Unwesent-iichkoit der Erschütterungen auf den Grundstücken der Kläger, der Ortsüblichkeit ihrer eigenen Grundstücks-benutzung und der Unzu demutbarkeit wirtschaftlich zu demutbarer Abhilfe beantragt, die Klage abzuweisen. Tag Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung durch Übergabe des Schriftsatzes vom 15. April 1965 Anschlußberufung erhoben und den Antrag gestellt, hilfsweise die Beklagten zu dem Ausgleich der Beeinträchtigungen zur Zahlung einer laufenden Entschädigung an jeden der Kläger zu verurteilen, deren Höhe in das richtlicherliche Ermessen gestellt werde. Die Beklagten haben gegenüber diesen Hilfsantrag Klagänderung gerügt und beantragt, die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsY/cise zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrags entsprechend dem Hilfsantrag die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an jeden der Kläger einen laufenden Entschädigungsbetrog von monatlich je 30 DM, beginnend ob 13. April 1965 9 zu zahlen. Dio Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf Verwerfung, hilfsv/eise Abweisung des llilfs-antrags weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurü ck z uv/e i s e n. Entscheidungsgründo: I. Das Berufungsgericht hält die in allen drei Häusern der Kläger festgestellten, durch das Sägewerk der Beklagten bewirkten Erschütterungen für wesentlich, jedoch durch ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten bedingt und durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen nicht erweislich verhinderbar; es hält daher den Kauptanspruch für unbegründet® Es kommt demzufolge zu dem Ergebnis, die Kläger müßten die Beeinträchtigungen nach § 906 Abo. 2 Satz 1 BG3 hinnehmen. Zum Hilfsantrag führt das Berufungsgericht aus, die Anschlußberufung sei ausreichend begründet (§ 522 a ZPO); der Hilfsantrag stelle keine Klagänderung dar, da die Klagegrundlage unverändert geblieben und lediglich die Klaganträge eventualiter den gesetzlich gebotenen Möglichkeiten angepaßt worden seien. Auf die Länge der Zeit erfahre das Wohlbefinden der Klüger und ihrer I’amilienangehörigen sowie von Besuchern durch die Beeinträchtigungen eine erhebliche Einschränkung. Gerade das Warten darauf, daß das leichte Zittern aufhöre, greife die Nerven an, und für kranke oder sonst in ruhiger Lage befindliche Personen sei jener Zustand schwer erträglich. Solche Beeinträchtigungen gingen über die hinzunehmendo und zu duldende Ortsüblich- 5 koit, auch in .jonon Straßen von Merlau, deutlich hinaus * Die Kläger könnten daher einen angemessenen Entschädigungs-betrag nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BG3 fordern. Die Hohe dieses Entschüdigungsbetrages habe der Senat für jeden der Kläger mit monatlich jo 30 DM bemessen und dabei berücksichtigt, daß das Ausmaß der zu duldenden Erschütterungen unstreitig Schwankungen unterliege und damit die Störungen nicht immer gleich erheblich und schwer erträglich seien. II. I. Die Revision hält die Anschlußberufung für unzulässig, den Hilfsantrag wegen Änderung des Klagegrunds für eine unzulässige Klagänderung und meint, die sofortige Entscheidung über den Hilfsantrag, ohne den beklagten ausreichende Gelegenheit zur eingehenden Stellungnahme zu geben, stelle eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rügen sind nicht begründet. a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Auoglc.ich3anspruch im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem hier in erster Linie erhobenen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zusätzlich voraussetzt, daß die für beide Ansprüche erforderliche wesentliche Einwirkung auf die klägerischen Grundstücke deren ortsübliche Benutzung über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt, Der Klagegrund ist sonach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein unter Anpassung der Klageanträge an die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten unverändert geblieben. Der Hilfsantrag hat viel- 6 mehr gegenüber dem Hauptantrag einen anderen Klagegrund und stellt gegenüber diesem eine Änderung der Klage dar. Dieser Irrtum führt jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung über den Hilfsontrag. Das Berufungsgericht hot sich zwar in der prozessualen Würdigung des Hilfs-antrags geirrfr; der Irrtum läßt aber gleichzeitig erkennen, daß es die Einführung des Hilfsantrags und die Entscheidung über ihn in vorliegenden Prozeß und damit die in Wirklichkeit gegebene Klagänderung ohne Rechtsirrtum für sachdienlich erachtet hat. In einem solchen Pall mußte aber bei richtiger Gesetzesanv/endung die Klagend crung von Berufungsgericht zugelassen werden (vgl. Baunbach/Lauterbach ZPO 28. Aufl. § 264 Anm. 4 B). b) Da die Anschlußberufung nicht nur einen neuen Antrag in den Streit einführte, bedurfte sie einer Begründung (§§ 522 a, 519 Abs. 3 ZPO). Zur Begründung ist in der Anschlußberufungsschrift ausgeführt, die Kläger bezögen sich auf das Gesetz und auf ihren bisherigen Klogvortrag. Damit ist in Verbindung mit der gesetzlichen Anspruchsgrundlage hinreichend bestimmt auf den umfangreichen latsachenvortrag der zweiten Instanz über die Nutzung der klägerischen Grundstücke, über die Art und Weise der Beeinträchtigungen und deren Wirkung auf die ortsübliche Benutzung der Wohngrundstücke hin-gewiesen. Die Begründung erfüllt sonach die vom Gesetz an die Berufungsbegründung gestellten Erfordernisse. c) Das rechtliche Gehör ist den Beklagten zu dem Hilfsantrag nicht versagt worden. Sie haben keinen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung ge- ;3tollt. Ihren Antrag, der in erster Linie auf Verwerfung, hillsweise auf Zurückweisung der Anschlußberufung gerichtet war, kann entgegen der Meinung der Revision nicht entnommen werden, daß sie eine Vertagung zwecks eingehenderer Stellungnahme erstrebt hätten. Eine Einlassungsfrist war entgegen der Meinung der Revision nicht zu wahren. 2. a) In der Sache stellt die Revision in erster Linie zur Überprüfung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Einwirkungen eine wesentliche Beeinträchtigung darstollten. Die Kennzeichnung einer Beeinträchtigung als wesentlich stellt sich insofern als eine überprüfbare Rechtsfrage dar, als die dazu notwendig zucammenfassende Feststellung aller tatsächlichen Umstände erkennen lassen muß, daß der gesamte Snchvortrag und das Beweisergebnis auf Grund zutreffender rechtlicher Gesichtspunkte erörtert und gewürdigt ist (BGH NJ\Y 1959, 1632 mit weiteren Nachweisen). Die hiernach erforderliche Überprüfung der Würdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die erneute Anhörung der 1959 vom Landgericht vernommenen Zeugen stand im Ermessen des Berufungsgerichts. Der zeitliche Ablauf von mehr als 5 Jahren verwehrt die Verwertung ihrer früheren Aussagen nicht. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszug zusammenfassend gewürdigt. Es hat festgcstcllt, daß die Erschütterungen im Zeitpunkt des von ihm wahrgenommenen Ortstermins tf:19* Oktober 1964) geringer waren, als sie von den Zeugen seinerzeit geschildert worden waren; es hat in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich den Vortrag der Kläger festgehalten, 8 daß die Erschütterungen in diesem Termin geringer als in anderen Fällen (früher) gewesen sind. Entscheidend ist demgegenüber, daß das Berufungsgericht seine Beurteilung über die Art und das Ausmaß der von ihm wohrgenommenen Erschütterungen auf diese eigenen Wahrnehmungen gestützt hat. Die Revision vermißt dabei die Berücksicntigung der Äußerung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Schirmer vom 8. Dezember 1964 Uber seine Feststellungen im Ortstermin vom 19* Oktober 1964. Danach wurden die Betriebsarten vom Sachverständigen in diesem Termin so weit variiert, daß irgendeine 11 störungsreiche Betriebsart" hätte entdeckt werden müssen. Daraus läßt sich allerdings entnehmen, daß die Beeinträchtigungen - jedenfalls nach der Auswechslung des :iotors - im allgemeinen nicht stärker sind als diejenigen, die das Berufungsgericht selbst wahrgenommen hat. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor,daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung stärkere.Erschütterungen als die von ihm wahrgenommenen unterstellt hätte; es hat im Gegenteil ausgeführt, daß die vom Senat festgestellten Erschütterungen als wesentliche Beeinträchtigung zu charakterisieren seien. Die Wertung des Sachverständigen, daß alle variierten Betriebsarten nicht "störungsreiche" gewesen seien, besagt über die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Kläger unmittelbar nichts;chß diese Äußerung vom Berufungsgericht nicht besonders erwähnt wurde, ergibt keinen Anhalt dafür, daß sie von ihm etwa übersehen worden wäre. Die früheren Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht nur zur Feststellung mitvorwertet, daß die Kläger anhaltend oder während beträchtlicher Zeitspannen durch die Erschütterungen in ihrer Wohnannehmlichkeit gestört würden. Es hätte dazu auch auf ■ dos Ergebnis des Sachverständigengut- _ Q _ achtens von 6. Oktober 1961 hinv/eisen können, nach idem die gemessenen Erschütterungswerte je nach der Betriebsdrehzahl auf die Grenze zwischen den Stufen 3 und 4 oder in die Stufe 2 des Entwurfs einer VDE-Richtlinie "Beurteilungsmaßstab für die Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den stehenden und sitzenden Menschen (VDE 2057)" fallen. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über das zeitliche Ausmaß der im Ortstermin der Art und Stärke nach wahrgenommenen Erschütterungen liegt in Rahnen der tatrichterlichen Würdigung; sie wird auch von der Erfahrung gestützt, daß die im Ortstermin von Gericht während des Betriebs des Sägev/erks wahrgenommenen Erschütterungen auch beim täglichen Betrieb hervorgerufen werden können. Es kann sonach der Revision nicht darin beigepflichtet werden, die Feststellungen Uber die Dauer der Beeinträchtigungen entbehrten einer hinreichenden Begründung und hingen in der Luft. Für die auf die Zeugenaussagen gegründete Feststellung genügte deren zusannenfassende Würdigung, daß sich diese Aussagen "wenigstens teilweise" als zutreffend bestätigt hätten. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der zu dem Teil mit den Klägern nah verwandten Zeugen (Käthe Bräuning, Lieselotte Vogel, Elfriede Leib) bestand angesichts des gesamten Beweis-ergobnisscs kein Anlaß. Es bedurfte zu diesem Zweck auch nicht der Vernehmung der von den Beklagten in der 3erufungsbegründung benannten Zeugen. Soweit sie dafür benannt sind, daß Motor und Gatter seinerzeit nie auf andere Umdrehungszahlen eingestellt gewesen seien, als in Betrieb bei der Ortsbesichtigung am 6. Mai 1959? bei der unstreitig auch nicht annähernd solche Srschütte-rujigen in den Häusern der Kläger festgestellt worden sind, wie die Kläger bestandeten, so ist diese Behauptung unerheblich, weil das Oberlandgericht die beein- w 10 trUchtigenden Erschütterungen im Ortstermin selbst festgosteilt und gewürdigt hat. Soweit diese Zeugen im Hause Hohl und dem daran angebauten Hausteil (Zeuge Hock) keine Erschütterungen bemerkt haben, so konnte das Berufungsgericht diese Behauptung als wahr unterstellen, ohne daß seine 3ev/eiswürdigung davon beeinträchtigt wirdo Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortsüblich-keit der Benutzung des Grundstücks der Beklagten erwähnt dos Berufungsgericht, daß die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Erschütterungen im Laufe der Jahre eine 7erStärkung erfahren hätten. Die Revision meint, es hätte sonach geprüft werden müssen, ob die jetzt fcotge3tellten Erschütterungen gegenüber den früheren erheblicher seien; wenn kein Unterschied bestünde, so könnten die jetzigen Erschütterungen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung führen. Dabei wird übersehen, daß die von Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortsüblichkeit der Benutzung des störenden Grundstücks zugunsten der Beklagten gemachte Unterstellung, die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Erschütterungen hätten im Laufe der Zeit eine Verstärkung erfahren, nichts darüber besagt, ob die Beeinrächtigung d e s_ibpn ftrundstücks durch eine solche Verstärkung erst ausgclöst oder erhöht worden ist. Die Kläger jedenfalls haben vorgetragen, die Beeinträchtigungen ihrer Häuser hätten sich erstmals Ende des Jahres 1956 ergeben. Etwas anderes ist nicht festgestellt. Aber selbst wenn das Berufungsgericht Feststellungen darüber getroffen hätte, die Grundstücke der Kläger wären seit der Änderung des Gatters stärker beeinträchtigt worden, so wäre diese Rüge unbegründet. Entscheidungserheblich ist nämlich nur, ob die Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht nur unwesentliche sind, was in übrigen entgegen der Meinung der Revision die beklagten darzuiegen und zu beweisen gehabt hätten (BGH »YPU I960, 1276). Die Revision vermißt schließlich gesonderte Feststellungen über die Y/ahrnehmungen des Berufungsgerichts im Hause des Klägers und eine gesonderte Würdigung der Wahrnehmungen für jedes einzelne Haus. Bas Berufungsgericht hat jedoch laut Protokoll vom 19» Oktober 1964 Wahrnehmungen in allen drei Häusern gemacht» Ersichtlich bezieht sich seine zusammenfassende Würdigung auf die Beeinträchtigungen der Bewohner eines jeden einzelnen Hauses. Angesichts der Ähnlichkeit der Auswirkungen auf das Wohlbefinden eines Burchschnittmenschen in jedem der drei Häuser ist eine solche Zusammenfassung nicht zu beanstanden. b) Bei der Verurteilung zur Zahlung eines Ausgleichs-entgelts vermißt die Revision eine Begründung dafür, daß die von Grundstück der Beklagten ausgehende Einwirkung eine "über das zu demutbare Haß hinausgehendeu Beeinträchtigung darstellt. Sie meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 8 unten des Berufungsurteils bezögen sich ausschließlich darauf, ob überhaupt eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Bies trifft jedoch nicht zu. Ist eine wesentliche Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Pall - deshalb zu dulden, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks her-boigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zu demutbar sind, so kann der beeinträchtigte Eigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld dann verlangen, 12 wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Diese letztere Voraussetzung hat das Berufungsgericht zwar nicht in Abschnitt III des Berufvingsurteils dargelegt, in den der Hilfsantrag im wesentlichen abgehandelt wird, sondern im Abschnitt I, in dem in erster Linie begründet wird, daß die Erschütterungen die Benutzung der Grundstücke der Kläger wesentlich beeinträchtigen. Dort ist aber weiter ausgeführt: "Auf die Länge der Zeit erfährt mithin das Wohlbefinden der Kläger und ihrer Familienangehörigen sowie von Besuchern eine erhebliche Einschränkung. Gerade das Warten darauf, daß das leichte Zittern aufhürt, greift die Herven an, und für kranke und sonst in ruhiger Lage befindliche Personen ist jener Zustand schwer erträglich. Solche Beeinträchtigungen " - zu ergänzen: gehen -" über die hinzunehmende und zu duldende Qrtsüblichkeit, auch in jenen Straßen von deutlich hinaus." Damit soll festgestellt werden, daß die Erschütterungen die Benutzung der Wohnhäuser für den normal empfindenden Menschen in einem Haße beeinträchtigen, das über das hinausgeht, was als ortsüblich in der SHHB^asse hinzu-liehmen und zu dulden ist. Die ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks und das Maß der Beeinträchtigung ist nur für den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erheblich. Allein der Umstand, daß diese Feststellung schon im Zusammenhang mit der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung getroffen ist, stellt sie nicht in Frage, eine zusammenfassende Behandlung bietet sich sogar an. bb) Die Revision bemängelt schließlich, daß nichts über die Grundsätze besagt ist, nach denen der Ausgleich bemessen wird, und auch eine hinreichende Abwägung der beiderseitigen Belange fehle. Eine pauschale Schätzung genüge selbst den nach § 287 ZPO geminderten Voraussetzungen an eine Begründung nicht» Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs hätten nur die Beeinträchtigungen berücksichtigt werden dürfen, die über die langjährig geduldeten und hinzunehmenden hinausgingen und zwar gesondert abgewogen für jeden einzelnen Kläger; dabei hätten die besonderen baulichen Verhältnisse der einzelnen Häuser berücksichtigt werden müssen» Auch diese Rügen sind im Ergebnis ohne Erfolg» Y/as das letzte Vorbringen anbolangt, so hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortsiibiichkeit der Benutzung des Grundstücks der Beklagten sich, wie schon ausgeführt, nur über die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Erschütterungen ausgelassen, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, daß die Häuser der Kläger schon seit langem erschüttert worden sind» Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des angemessenen Ausgleichs nicht die gesamten Umstände auf beiden Seiten berücksichtigt hätte. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Art und das Ausmaß der Beeinträchtigungen im einzelnen dargelegt; einer weiteren differenzierten Begründung für jedes einzelne der Häuser bedurfte es unter diesen Umständen im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung nicht» Die Revision hat insbesondere nicht dargelegt, welche besondere bauliche Verhältnisse der betroffenen Häuser als etwa im Bereich der Kläger gelegene Umstände hätten berücksichtigt werden sollen oder welche sonstigen Umstände das Berufungsgericht bei seiner Schätzung außer acht gelassen hoben sollte (vgl. Hubmann JZ 196b9 270)o Dor Ausgleichsanspruch konnte angesichts des Umstandes, daß die Höhe nur in Rahmen einer Schätzung bestimmbar ist und es sich um gleichartige Auswirkungen auf die menschliche Sinneoompfindung handelt, für alle drei Kläger ohne weitere Differenzierung gleich hoch festgesetzt worden. Der Senat hat schon im Urteil vom 22. Dezember 1967 (I3GKZ 49» 146, 155) ausgeführt, über die Höhe des Aus-gleichsanspruchs sei in Anlehnung an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt, inwiefern die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs diesen Grundsätzen nicht gerecht würde. III. Don Beklagten fallen gemäß § 97 ZPO die Kosten der Revision zur Last. Dr. Augustin Dr. Freitag Mattem