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BGH

Gericht: BGH

Mai 1957 verkaufte der Beklagte ein teilweise kriegszerstörtes Grundstück in Troisdorf an die klagenden Eheleute und trat ihnen zugleich seine Entschädigungsansprüche gegen den Lastenausgleichsfonds ab; der Kaufpreis wurde in beiden Verträgen - in denen sich die Käufer wegen dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen - mit 24 000 DM beurkundet. März 1957 trägt, haben die Kläger erklärt, sie schuldeten dem Beklagten "eine zusätzliche Hauskauf-summe für das Anwesen K^J^straße £ in Höhe von DM 1000,-". Daß die Parteien als Preis für das im Frühjahr 1957 verkaufte Trümmergrundstück nicht 24 OOO DM, wie sie damals übereinstimmend in beiden notariellen Verträgen angaben, sondern in Wirklichkeit 25 000 DM vereinbart hätten, entnimmt das angefochtene Urteil aus dem Schuldschein mit Datum vom 26. Der Beklagte hatte allerdings behauptet, mit den damaligen Verträgen hätten die 1000 DM nichts zu tun gehabt, bei ihnen habe es sich vielmehr um eine Vorauszahlung der Kläger für die erst später, mit Vertrag vom 6. März 1957 selbst ausgestellt wurde oder ob man ihn, wie der Beklagte behauptet, um einige Tage zurückdatiert hat, läßt das Urteil offen, aber es stellt fest, daß der Zeitpunkt der Schuldschein-Ausstellung jedenfalls nicht später liege als der 1. Die Revision beanstandet, daß der Berufungsrichter die Erhöhung des Grundstückskaufpreises um 1000 DM, wie sie nach seiner Auffassung vereinbart worden sei, als formbedürftig im Sinne von § 313 BGB März 1957, der seinerseits in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und daher rechtswirksam abgeschlossen worden sei, und vertritt den Standpunkt, die spätere KaufPreiserhöhung falle, da sic die bereits vorher begründete Verpflichtung des Verkäufers zur GrundstUcksübereignung nicht erweitert oder erschwert, sondern im Gegenteil erleichtert habe, nicht unter den gesetzlichen Beurkundungszwang (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11. '2), müsse das auch gelten, wenn der Erwerber sich verpflichte, einen um 1000 DM höheren Kaufpreis zu zahlen; der mit §313 BGB bezweckte Schutz des Veräußerers werde dadurch' nicht berührt, und dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, die ebenfalls durch diese Vorschrift gewährleistet werde, komme hier um so weniger Bedeutung zu, als die Zahlungsverpflichtung der Kläger in dem Schuldschein schriftlich niedergelegt sei, so daß, folge man der Auslegung des Tatrichters, kein Zweifel hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Betrages aufkommen könne. GrundStücksübereignung verpflichtet, sondern für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt5 bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen insbesondere bedürfen auch diejenigen Abreden, v/elche die Gegenleistung des GrundstUckserwerbers betreffen, der gesetzlichen Form (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof für spätere Vertragsänderungen zugelassen, die lediglich die Beseitigung einer bei der Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit zu dem Gegenstände haben, sofern sie den Inhalt der beiderseitigen Beistungsverpflichtungen• als solchen nicht berühren; dort entfällt die Anwendung des §313 BGB, weil sie zu einer durch Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht gebotenen Ausdehnung des Beurkundungszwanges führen und den Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs keine Rechnung tragen würde (Urteil des Senats vom 2. Läuft die spätere Vereinbarung im Ergebnis darauf hinaus, daß die Pflicht zur Übereignung des verkauften Grundstücks nicht erweitert, sondern umgekehrt sachlich oder inhaltlich eingeschränkt, daß sie insbesondere durch Erweiterung der Gegenleistung erleichtert oder daß sie gar vollständig aufgehoben wird, dann bestehe - so meinen die Vertreter jener Rechtsauffassung - kein Bedürfnis, den § 3'13 BGB anzuwenden; die Nachtragsvereinbarung sei formlos gültig (vgl. 103, 109)- Ob indessen dieser Standpunkt - den sich im vorliegenden Pall die Revision unter Hinweis auf die nachträgliche Kaufpreiserhöhung um 1000 DM zu eigen machen möchte - Zustimmung verdient oder ob nicht doch an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß ^ede Änderung, die an die Stelle der ursprünglichen Abmachungen tritt, hinsichtlich der Form ebenso beurteilt werden muß, als wenn sie sogleich zu dem Bestandteil des Grundstücksveräußerungsvertrages gemacht worden wäre, hat der erkennende Senat bislang unentschieden gelassen (vgl. Der Sachverhalt weist die Besonderheit auf, daß es sich hier, soweit das im Frühjahr 1957 verkaufte Trümmergrundstück in Betracht kommt, nicht bloß um einen einzigen Kaufvertrag handelt, der dann nachträglich durch Erhöhung des notariell beurkundeten Preises formlos abgeändert wurde. also mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen, und ihre formlose Vereinbarung, mit der sie den Kaufpreis um 1000 UM erhöhten, fällt laut tatrichterlicher Feststellung - sofern sie nicht, wie die Kläger behaupten, überhaupt schon vor dem Gang zu dem Notar am 26. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrieh-ter unerortert ließ, ob die Kaufpreiserhöhung trotz ihres Abweichens vom Inhalt des ersten, vorangegangenen Kaufvertrages nicht unter den Beurkundungszwang des §313 gefallen sei, und daß er stattdessen zunächst ihren Einfluß auf die Wirksamkeit des zweiten, erst später abgeschlossenen Vertrages prüfte. März 1957,f sollten "ihrem vollen Inhalt nach" bestehen bleiben, so bezog sich das, wie ein Vergleich der beiden Vertragstexte zeigt, nur noch auf Einzelpunkte (wie etwa Gewährleistungsausschluß, Zeitpunkt des - inzwischen erfolgten -Besitzübergangs, behördliche Genehmigungen, Haftung für Steuerverbindlichkeiten und dergleichen). Er ist zwar in der vorgeschriebenen Form beurkundet worden, gibt aber den Kaufpreis mit 24 000 DM an, während die Parteien einen solchen von 25 000 DM vereinbart haben. Die Richtigkeit beschränkt sich nicht auf den Vertrag vom 11. Aber auf jenem verfahrensrechtlichen Irrtum - der im übrigen von der Revision nicht gerügt worden ist - beruht die jetzt angefochtene Entscheidung nicht, vielmehr entspricht die Peststellung, daß es sich bei den verschiedenen Kaufverträgen in Wirklichkeit um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt habe, dem übereinstimmenden Parteivorbringen. Dafür, daß die Parteien das Gesamtgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen haben würden, hat der Beklagte nichts vorgetragen. ' Die Revision bittet um Nachprüfung, ob ein Grundstückskäufer, der selbst zusätzliche Zahlung von 1000 DM versprochen habe, nicht rechtsmißbräuchlich handele, wenn er sich später auf den Beurkundungsmangel berufe. Allein im vorliegenden Pall waren es nicht die Kläger, die diesen Gesichtspunkt geltend gemacht haben, die Formnichtigkeit wurde erstmals im landgerichtlichen Urteil erörtert, während in der Klage das Peststellungsbegehren auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und auf Sittenwidrigkeit gestützt war. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine Partei sich im Prozeß auf § 313 BGB "beruft": das Gericht hat die Nichteinhaltung gebotener Formen von sich aus zu beachten; es muß daraus von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Parteivortrag die in § 125 BGB vorgesehenen Folgerungen ziehen (Urteil des Senats vom 9- März 1965, V ZR 97/62, WM 1965, 480, Wenn das Berufungsgericht der Einlassung des Beklagten, bei den 1000 BK laut Schuldschein vom 26. März 1957 habe es sich um keinen zusätzlichen Kaufpreis für das Trümmergrundstück gehandelt, sondern um eine Anzahlung auf die am 6. 15)» es widerspreche der Lebenserfahrung und sei nach der Überzeugung des Berufungsrichters auch nicht anzunehmen, daß die Kläger einerseits im notariellen Vertrag vom 11. Mai 1957 festumrissene Zahlungsverpflichtungen eingegangen seien, andererseits aber die einzige tatsächlich von ihnen geleistete Zahlung - eben jene 1000 BM - als Vorauszahlung auf ein Grundstück erbracht hätten, über dessen Übereignung man sich damals noch nicht endgültig und beurkundungsreif geeinigt habe; diese Erwägung verstößt weder gegen einen Erfahrungssatz, noch kann der Revision zugegeben werden, daß es rechtsirrtümlich sei, Erfahrungssätze auf individuelles Verhalten anzuwenden (BGHZ 2, 82, 85). 2), während es für die Entscheidung allenfalls darauf hätte ankommen können, ob den Klägern - was sie bestreiten - dieser Brief zugegangen ist; den Beklagten gemäß § 139 ZPO zu fragen, ob er nicht auch unter Beweis stellen wolle, daß der Brief abgesandt worden und nicht als unbestellbar zurückgelangt sei, war das Berufungsgericht um so weniger gehalten, als es Ob die Kläger den zusätzlichen Betrag von 1000 DM nach dem Willen der Parteien als Gegenwert für die laotenausgleiehszinsen oder anstelle einer ursprünglich vorgesehenen Lebensmittellieferung zahlen sollten, konnte das Berufungsgericht dahingestellt lassen, da im einen wie im anderen Pall eine Erhöhung des mit 24 000 DM beurkundeten Kaufpreises vorlag und mit der Mehrzahlung nicht, wie die Revision meint, lediglich eine - den Inhalt der beiderseitigen Vertragsleistungen als solchen nicht berührende - Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten bezweckt wurde (vgl. 4. Soweit die Revision rügt, daß das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung von seiner bisherigen Tatsachenwürdigung im ersten Berufungsurteil abgewichen ist und das Klagobegehren nunmehr auch wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) für begründet erachtet hat, bedarf es keiner Stellungnahme zu ihrem Gegenvorbringen. 5. Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet surückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 565 ZPO § 119 BGB § 97 ZPO
BGBvertragenMärzKlägerParteiKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
OS-H5Z63	URTEIL	Verkündet	«m
29. März 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Vertreters Wilhelm
 traße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
1.	den Kraftfahrer Thepdor E
2.	die Ehefrau Gisela £
beide in	Kreis	B
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe,
 Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Jrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Köln vom 11. Juli 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vertrag vom 26. März und Inderungsvertrag vom 11. Mai 1957 verkaufte der Beklagte ein teilweise kriegszerstörtes Grundstück in Troisdorf an die klagenden Eheleute und trat ihnen zugleich seine Entschädigungsansprüche gegen den Lastenausgleichsfonds ab; der Kaufpreis wurde in beiden Verträgen - in denen sich die Käufer wegen dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen - mit 24 000 DM beurkundet. Zur Abrundung des Anwesens kaufte der Erstkläger am 6. Januar 1958 vom Beklagten noch eine weitere, unbebaute Teilfläche zu dem Pi-eise von 1 800 DM. In einem Schuldschein, der das Datum vom 26. März 1957 trägt, haben die Kläger erklärt, sie schuldeten dem Beklagten "eine zusätzliche Hauskauf-summe für das Anwesen	K^J^straße	£	in
 Höhe von DM 1000,-". Da die Kläger den Kaufpreis nicht aufzubringen vermochten, unterblieb die Übereignung der gekauften Grundstücke; diese kamen zur Zwangsversteigerung und wurden einem Dritten zugeschlagen.
 
Die Kläger, gegen die der Beklagte nunmehr aus den Kaufvertragsurkunden vollstreckt, haben mit der Behauptung, der Beklagte habe ihnen wahrheitswidrige Angaben über die Höhe seines Lastenausgleichsanspruchs gemacht, den Grundstückskauf wegen arglistiger Täuschung ange-fochten. Sie haben Klage auf Feststellung erhoben, daß der am 26. März 1957 abgeschlossene und am 11. Mai 1957 abgeänderte Kaufvertrag und der weitere Kaufvertrag vom 6. Januar 1958 nichtig seien. Der Beklagte, der Klage-abweisung beantragt, ist den Behauptungen der Kläger entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beru fung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 14* November 1962, V ZR 66/61 (WM 1963, 252) aufgehoben. Das Oberlandesgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, hat nach erneuter Verhandlung die Berufung gegen das landgerichtlibhe Urteil wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, der mit ihr seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
1. Auf die früher erörterte Vertragsanfechtung (§§ 119» 125 BGB) kommt es nicht an, falls die streitigen Grundstückskaufverträge wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Formvorschriften nichtig sind (§ 125 Satz 1 BGB). Das ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts der Fall, weil mindestens im Vertrag vom 11. Mai 1957 der Kaufpreis unrichtig beurkundet und
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damit der §313 BGB verletzt v/orden sei; die Nichtigkeit dieses Vertrages habe gemäß § 139 BGB auch die beiden übrigen vom 26. März 1957 und 6. Januar 1958 erfaßt.
Daß die Parteien als Preis für das im Frühjahr 1957 verkaufte Trümmergrundstück nicht 24 OOO DM, wie sie damals übereinstimmend in beiden notariellen Verträgen angaben, sondern in Wirklichkeit 25 000 DM vereinbart hätten, entnimmt das angefochtene Urteil aus dem Schuldschein mit Datum vom 26. März 1957; die dort verbrieften 1000 DM seien ein zusätzliches Entgelt für jenes Grundstück gewesen. Der Beklagte hatte allerdings behauptet, mit den damaligen Verträgen hätten die 1000 DM nichts zu tun gehabt, bei ihnen habe es sich vielmehr um eine Vorauszahlung der Kläger für die erst später, mit Vertrag vom 6. Januar 1958 gekaufte unbebaute Restparzelle gehandelt. Diese Behauptung erachtet indessen der Berufungsrichter für widerlegt, was er unter Würdigung des Gesamtvorbringens der Parteien, des früheren Beweisergebnisses sowie des Wortlauts und Inhalts verschiedener bei den Akten befindlicher Schriftstücke näher dargelegt hat. Ob der Schuldschein am 26. März 1957 selbst ausgestellt wurde oder ob man ihn, wie der Beklagte behauptet, um einige Tage zurückdatiert hat, läßt das Urteil offen, aber es stellt fest, daß der Zeitpunkt der Schuldschein-Ausstellung jedenfalls nicht später liege als der 1. April 1957; an diesem Tage - das ergebe sich aus zwei anderen Schriftstücken - sei der Schuldschein bereits vorhanden gewesen.
2. Die Revision beanstandet, daß der Berufungsrichter die Erhöhung des Grundstückskaufpreises um 1000 DM, wie sie nach seiner Auffassung vereinbart worden sei, als formbedürftig im Sinne von § 313 BGB
 
- gerichtliche oder notarielle Beurkundung - angesehen habe. Sie erblickt in jener Vereinbarung, falls sie in der Tat getroffen sein sollte, eine nachträgliche Abänderung des Kaufvertrages vom 26. März 1957, der seinerseits in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und daher rechtswirksam abgeschlossen worden sei, und vertritt den Standpunkt, die spätere KaufPreiserhöhung falle, da sic die bereits vorher begründete Verpflichtung des Verkäufers zur GrundstUcksübereignung nicht erweitert oder erschwert, sondern im Gegenteil erleichtert habe, nicht unter den gesetzlichen Beurkundungszwang (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11. Aufl. § 315 Anm. 40, 42 und 43; Palanüt/Danckelmann, BGB 23- Aufl. § 313 Anm. 10 ^ebenso jetzt 25- Aufl. aa.07» Enneccerus/Behmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 42 II 3 S. 187). Da die Verpflichtung zu dem Erwerb eines Grundstücks, so meint die Revision, formfrei sei (vgl. Palandt/Danckelmann aaO § 313 Anm. '2), müsse das auch gelten, wenn der Erwerber sich verpflichte, einen um 1000 DM höheren Kaufpreis zu zahlen; der mit §313 BGB bezweckte Schutz des Veräußerers werde dadurch' nicht berührt, und dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, die ebenfalls durch diese Vorschrift gewährleistet werde, komme hier um so weniger Bedeutung zu, als die Zahlungsverpflichtung der Kläger in dem Schuldschein schriftlich niedergelegt sei, so daß, folge man der Auslegung des Tatrichters, kein Zweifel hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Betrages aufkommen könne.
Die Rüge greift nicht durch. Dem Beurkundungszwang gemäß § 313 BGB unterliegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der gesamte zur Veräußerung verpflichtende Vertrag. Die angeführte Vorschrift gilt also nicht nur für die Erklärung des Verkäufers, durch.1 die er sich zur
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GrundStücksübereignung verpflichtet, sondern für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt5 bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen insbesondere bedürfen auch diejenigen Abreden, v/elche die Gegenleistung des GrundstUckserwerbers betreffen, der gesetzlichen Form (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, WM 1966, 251, 252, mit Nachw.). Ebenfalls gerichtlich oder notariell zu beurkunden sind in aller Regel nachträgliche Vereinbarungen, durch die ein formgültig zustandegekommener, noch nicht durch Auflassung und grundbuchliche Eintragung erfüllter Grundstücksveräußerungsvertrag abgeändert wird, und zwar sowohl bei Änderung in den Pflichten des Verkäufers wie bei solchen auf Käuferseite. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof für spätere Vertragsänderungen zugelassen, die lediglich die Beseitigung einer bei der Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit zu dem Gegenstände haben, sofern sie den Inhalt der beiderseitigen Beistungsverpflichtungen• als solchen nicht berühren; dort entfällt die Anwendung des §313 BGB, weil sie zu einer durch Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht gebotenen Ausdehnung des Beurkundungszwanges führen und den Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs keine Rechnung tragen würde (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, IM BGB § 313 Nr. H = Y/M 1957, M58, unter Anführung der einschlägigen reichsgoriehtlichen Entscheidungen).
Nach einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht soll der Grundsatz der Formstrenge eine weitere Ausnahme erleiden. Es handelt sich um Fälle, in denen durch nachträgliche Abänderung eines formgültig geschlossenen Grundstückskaufvertrages die Rechtslage des Verkäufers
 
keine Verschlechterung erfährt, vielmehr sich gerade verbessert. Läuft die spätere Vereinbarung im Ergebnis darauf hinaus, daß die Pflicht zur Übereignung des verkauften Grundstücks nicht erweitert, sondern umgekehrt sachlich oder inhaltlich eingeschränkt, daß sie insbesondere durch Erweiterung der Gegenleistung erleichtert oder daß sie gar vollständig aufgehoben wird, dann bestehe - so meinen die Vertreter jener Rechtsauffassung - kein Bedürfnis, den § 3'13 BGB anzuwenden; die Nachtragsvereinbarung sei formlos gültig (vgl. die oben angeführten Schrifttumsstellen; ferner Soergel/Siebert/Reimer Schmidt, BGB 9- Aufl. § 313 Anm. 22; ebenso wohl auch RGZ 148,
103, 109)- Ob indessen dieser Standpunkt - den sich im vorliegenden Pall die Revision unter Hinweis auf die nachträgliche Kaufpreiserhöhung um 1000 DM zu eigen machen möchte - Zustimmung verdient oder ob nicht doch an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß ^ede Änderung, die an die Stelle der ursprünglichen Abmachungen tritt, hinsichtlich der Form ebenso beurteilt werden muß, als wenn sie sogleich zu dem Bestandteil des Grundstücksveräußerungsvertrages gemacht worden wäre, hat der erkennende Senat bislang unentschieden gelassen (vgl. die bereits erwähnten Ui*teile vom 2. Oktober 1957 und 1. Februar 1966).
Zu der Frage braucht auch in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall nicht Stellung genommen zu werden. Der Sachverhalt weist die Besonderheit auf, daß es sich hier, soweit das im Frühjahr 1957 verkaufte Trümmergrundstück in Betracht kommt, nicht bloß um einen einzigen Kaufvertrag handelt, der dann nachträglich durch Erhöhung des notariell beurkundeten Preises formlos abgeändert wurde. Die Parteien haben vielmehr über das Grundstück zwei notarielle Verträge abgeschlossen, nämlich am 26. März und am 11. Mai 1957,
 
also mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen, und ihre formlose Vereinbarung, mit der sie den Kaufpreis um 1000 UM erhöhten, fällt laut tatrichterlicher Feststellung - sofern sie nicht, wie die Kläger behaupten, überhaupt schon vor dem Gang zu dem Notar am 26. März 1957 zustandegekommen ist - jedenfalls in die Zeitspanne zwischen dem Abschluß der beiden Verträge. Ua aber auch in der zweiten Urkunde vom 11. Mai 1957 wiederum ein Kaufpreis in Höhe von
24	000 J)M angegeben wurde, während damals in V/ahrheit
25	000 UM vereinbart waren, gab zu dem mindesten dieser Vertrag den Inhalt der Abmachungen in einem für das Grundstücksveräußerungsgeschäft wesentlichen Punkt nicht richtig wieder.
Unter diesen Umständen ist es entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrieh-ter unerortert ließ, ob die Kaufpreiserhöhung trotz ihres Abweichens vom Inhalt des ersten, vorangegangenen Kaufvertrages nicht unter den Beurkundungszwang des §313 gefallen sei, und daß er stattdessen zunächst ihren Einfluß auf die Wirksamkeit des zweiten, erst später abgeschlossenen Vertrages prüfte. Eine andere Betrachtungsweise wäre allenfalls veranlaßt gewesen, wenn der Vertrag vom 11. Mai 1957 den früheren vom 26. März 1957 bloß ergänzt oder in nebensächlichen Punkten berichtigt und sich im übrigen damit begnügt hätte, auf die bisherigen Vereinbarungen zu verweisen und sie unverändert aufrechtzuerhalten; denn dann käme es in erster Linie auf die ursprüngliche, schon damals von dem Kläger übernommene Übereignungsverpflichtung an. Ber spätere Vertrag vom 11. Mai 1957 enthielt jedoch einen neuen Kaufabschluß.
 
Das ergibt der Text der beiden Vertragsurkunden, die sich bei den Akten befinden (BI. 6 ff, 11 ff) und auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt (S. 9)«
Mag auch der unmittelbare Anlaß zu dem Abschluß des zweiten Vertrages darin bestanden haben, daß die im ursprünglichen Vertrag vom 26. März 1957 vorgesehene Verwendung des Barkaufpreises - er sollte teilweise an Gläubiger des Verkäufers abgeführt werden - sich wegen unrichtiger Berechnung zu tilgender Hypothekenzinsen und v/egen Bekanntwerdens weiterer Schulden als undurchführbar erwiesen hatte, so haben gleichwohl die Parteien, als sie am 11. Mai 1957 wiederum zu dem Notar gingen, nicht nur diesen einen Punkt bereinigt. Vielmehr wurden - nach den einleitenden Worten: ''Wir ändern den vorbezeichnoten Kaufvertrag vom 26. März 1957 wie folgt ab" - sämtliche für die Grund Stücks Veräußerung maßgeblichen Abmachungen wiederholt und von neuem beurkundet; das gilt insbesondere für die Bezeichnung der verkauften Flächen, die Abtretung des lastenausgleichsancpruchs und die Höhe des Kaufpreises; sogar die Auflassung, die schon im früheren Vertrag enthalten war, wurde nochmals erklärt. V/enn es dann in der Urkunde weiter heißt, "alle übrigen Bestimmungen des Kaufvertrages vom 26. März 1957,f sollten "ihrem vollen Inhalt nach" bestehen bleiben, so bezog sich das, wie ein Vergleich der beiden Vertragstexte zeigt, nur noch auf Einzelpunkte (wie etwa Gewährleistungsausschluß, Zeitpunkt des - inzwischen erfolgten -Besitzübergangs, behördliche Genehmigungen, Haftung für Steuerverbindlichkeiten und dergleichen).
Stellt sich hiernach der Änderungsvertrag vom 11. Mai 1957 inhaltlich als Neuvornahme des Grundstücksverkaufes dar, so wurde damit auch die Verpflichtung des Verkäufers zur Eigentumsübertragung von neuem übernommen. Dann bedurfte aber dieser Vertrag ebenfalls
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der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (RGZ 94, 147, 152; 109, 22, 26 f). Bas Formerfordernis besteht in solchen Fällen ohne Rücksicht darauf, ob die bereits früher getroffene Übereignungsabrede rechtswirksam war oder nicht. Zwar wird im allgemeinen nur im Falle ihrer Unwirksamkeit oder ihres Erlöschens ein Grund zur Wiederholung des Kaufabschlusses gegeben sein (RGRK aaO § 313 Anm. 17, 18). Allein das hindert die Vertragspartner nicht, gegebenenfalls auch eine rechtsgültige Übereignungsverpflichtung durch eine neue zu ersetzen, die dann ihrerseits den Anforderungen des § 313 BGB entsprechen muß.
Der Kaufvertrag vom 11. Mai 1957, mit dem die früheren Abmachungen geändert werden sollten, entspricht diesen Anforderungen nicht. Er ist zwar in der vorgeschriebenen Form beurkundet worden, gibt aber den Kaufpreis mit 24 000 DM an, während die Parteien einen solchen von 25 000 DM vereinbart haben. Da mithin das Beurkundete von den Vertragschließenden nicht gewollt und das von ihnen Gewollte nicht beurkundet wurde, liegt ein Formmangel im Sinne von § 125 Satz 1 BGB vor, der das Veräußerungsgeschäft nichtig macht.
Die Richtigkeit beschränkt sich nicht auf den Vertrag vom 11. Mai 1957, sondern ergreift gemäß § 139 BGB auch die beiden übrigen vom 26. März 1957 und 6. Januar 1958. Denn sämtliche drei Kaufverträge bildeten nach dem Willen der Parteien eine Einheit, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat. Unrichtig ist freilich sein wiederholter Hinweis (BU S. 11 und 19) auf die insoweit angeblich bindenden Darlegungen im früheren Revisionsurteil, da die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO nicht über den Umfang derjenigen Streitpunkte hinausgeht,
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deren fehlerhafte oder unterlassene Würdigung unmittel-	|
bar ursächlich gewesen ist für die damalige Urteilsaufhebung (BGH Urteil vom 24. Juni 1964, V ZR 59/63, WM 1964,	j
908, 910), und der Senat das erste Berufungsurteil allein wegen unrichtiger Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB aufgehoben hatte. Aber auf jenem verfahrensrechtlichen Irrtum - der im übrigen von der Revision nicht gerügt worden ist - beruht die jetzt angefochtene Entscheidung nicht, vielmehr entspricht die Peststellung, daß es sich bei den verschiedenen Kaufverträgen in Wirklichkeit um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt habe, dem übereinstimmenden Parteivorbringen. Dafür, daß die Parteien das Gesamtgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen haben würden, hat der Beklagte nichts vorgetragen.
3.	Auch die weiteren Rügen bringen die Entscheidung, daß die drei Verträge nichtig sind, nicht zu Pall.
' Die Revision bittet um Nachprüfung, ob ein Grundstückskäufer, der selbst zusätzliche Zahlung von 1000 DM versprochen habe, nicht rechtsmißbräuchlich handele, wenn er sich später auf den Beurkundungsmangel berufe. Allein im vorliegenden Pall waren es nicht die Kläger, die diesen Gesichtspunkt geltend gemacht haben, die Formnichtigkeit wurde erstmals im landgerichtlichen Urteil erörtert, während in der Klage das Peststellungsbegehren auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und auf Sittenwidrigkeit gestützt war. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine Partei sich im Prozeß auf § 313 BGB "beruft": das Gericht hat die Nichteinhaltung gebotener Formen von sich aus zu beachten; es muß daraus von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Parteivortrag die in § 125 BGB vorgesehenen Folgerungen ziehen (Urteil des Senats vom 9- März 1965, V ZR 97/62, WM 1965, 480,
482).
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Wenn das Berufungsgericht der Einlassung des Beklagten, bei den 1000 BK laut Schuldschein vom 26. März 1957 habe es sich um keinen zusätzlichen Kaufpreis für das Trümmergrundstück gehandelt, sondern um eine Anzahlung auf die am 6. Januar 1958 verkaufte unbebaute Restparzelle, keinen Glauben geschenkt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas gilt insbesondere von dem Hinweis im Urteil (S. 15)» es widerspreche der Lebenserfahrung und sei nach der Überzeugung des Berufungsrichters auch nicht anzunehmen, daß die Kläger einerseits im notariellen Vertrag vom 11. Mai 1957 festumrissene Zahlungsverpflichtungen eingegangen seien, andererseits aber die einzige tatsächlich von ihnen geleistete Zahlung - eben jene 1000 BM - als Vorauszahlung auf ein Grundstück erbracht hätten, über dessen Übereignung man sich damals noch nicht endgültig und beurkundungsreif geeinigt habe; diese Erwägung verstößt weder gegen einen Erfahrungssatz, noch kann der Revision zugegeben werden, daß es rechtsirrtümlich sei, Erfahrungssätze auf individuelles Verhalten anzuwenden (BGHZ 2, 82, 85).
Bie Ehefrau des Beklagten brauchte nicht als Zeugin vernommen zu werden, da er sie lediglich dafür benannt hatte, daß er den Brief vom 12. Juli 1957 geschrieben habe (Schriftsätze vom 24. Mai I960, S. 3 und vom 20. Oktober I960, S. 2), während es für die Entscheidung allenfalls darauf hätte ankommen können, ob den Klägern - was sie bestreiten - dieser Brief zugegangen ist; den Beklagten gemäß § 139 ZPO zu fragen, ob er nicht auch unter Beweis stellen wolle, daß der Brief abgesandt worden und nicht als unbestellbar zurückgelangt sei, war das Berufungsgericht um so weniger gehalten, als es
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ohnehin dem genannten Brief, da er mit einer weiteren angeblichen Erklärung des Beklagten vom 21- Dezember 1957 im Widerspruch stehe, keinen Beweiswert beimaß (BU S. 16 f). Ob die Kläger den zusätzlichen Betrag von 1000 DM nach dem Willen der Parteien als Gegenwert für die laotenausgleiehszinsen oder anstelle einer ursprünglich vorgesehenen Lebensmittellieferung zahlen sollten, konnte das Berufungsgericht dahingestellt lassen, da im einen wie im anderen Pall eine Erhöhung des mit 24 000 DM beurkundeten Kaufpreises vorlag und mit der Mehrzahlung nicht, wie die Revision meint, lediglich eine - den Inhalt der beiderseitigen Vertragsleistungen als solchen nicht berührende - Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten bezweckt wurde (vgl. RG HRR 1928 Nr. 1469 und das oben angeführte Urteil des Senats vom 2. Oktober 1957).
4.	Soweit die Revision rügt, daß das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung von seiner bisherigen Tatsachenwürdigung im ersten Berufungsurteil abgewichen ist und das Klagobegehren nunmehr auch wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) für begründet erachtet hat, bedarf es keiner Stellungnahme zu ihrem Gegenvorbringen. Denn bei diesem Punkt handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht.
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fO b
5.	Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet surückzuv/eisen.
Dr. Piepenbrock	Rothe	Rr.	Mattem
 Offterdinger Dr. Grell