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BGH

Gericht: BGH

Im Jahre 1931 hat Wilhelm KppPPIP seinen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem Grundstück Lgb. Nr, 1560 a je zur Hälfte an die Witwe und die Klägerin veräußert, sodaß diesen das Grund stück nunmehr je zur Hälfte zustand. Auf Grund dieses Testaments ist am 28» April 1949 ©in Erbschein erteilt worden, nach dem der Beklagte und Joseph je zur Hälfte Erben geworden sind» Joseph hat mit notariellem Vertrag vom 14» Januar 1957 seinen Erbteil auf den Beklagten übertragen» Dieser wurde daraufhin am 29® Januar 1957 als Alleineigentümer des Grundstücks lgb» Nr» 6216 e (K^HHfcstraße #) im Grundbuch eingetragen» Wegen des Streits unter den Geschwistern (hinsichtlich des ursprünglichen Miteigentumsanteils von einem Drittel ihrer Stiefmutter) wurde auch hier ein Teilbetrag des Kaufpreises und zwar in Höhe von 14 222 DM (je 1/9 von 64 000 DM = 7 111 DM für die Anteile der Klägerin und des Bruders Wilhelm gesperrt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß für sie mit dem lode ihrer Stiefmutter auf Grund des § 2 des Erbvertrags von 7. August 1901 gegen den Beklagten ein Vermächtnisanspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von einem Drittel an den Grundstücken und Grundstückst ei len entstanden sei, welche die Stiefmutter nach dem Teilungsvertrag vom 3. Es erblickt in § 2 des Erbvertrags vom 7* August 1901 die Aussetzung von Vermächtnissen für die Parteien und ihren Bruder Wilhelm hält diese Vermächtnisse aber nach §§ 2279 Abs.1, 2169 Abs. 1 BGB für unwirksam, weil die vermachten Gegenstände, nämlich die Gesamthandsanteile der Stiefmutter am Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft und am Nachlaß des Vaters der Parteien, schon bei der Auseinandersetzung im Jahre 1911 untergegangen seien und somit beim Tod der Stiefmutter nicht mehr zu deren Nachlaß gehört hätten. Denn es sei, so führt das Landgericht weiter aus, nicht erkennbar, welche Gegenstände die Stiefmutter unter Anrechnung auf ihren Gesamtguts- und Erbanteil und welche sie unter Anrechnung auf ihre Ersatzansprüche gegen das Gesamtgut (im Teilungsvertrag vom 3« November 1911 mit 25 265>90 Mark eingesetzt) erhalten habe. Den Ehegatten sei bei Abschluß des Erbvertrags nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Weise die Ehefrau nach dem lode des Ehemannes sich mit den Kindern hinsichtlich des Nachlasses und des Gesamtguts auseinandersetze * Es sei daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, welches der Wille der Ehegatten gewesen wäre, wenn sie die beim Tod der Ehefrau bestehenden Verhältnisse, d.h. die durch die Auseinandersetzung vom Jahre 1911 geschaffene Lage gekannt hätten. Berücksichtige man den Willen der Ehegatten, den Kindern die aus dem Gesamtgut und dem Nachlaß des Ehemannes stammenden Sachwerte zu erhalten, so liege nichts näher als die Annahme, daß sich das Vermächtnis in diesem Falle auf die der Witwe bei der Auseinandersetzung zugeteilten und bei deren Tod noch in ihrem Vermögen befindlichen Sachen er-strecken sollte. 1560 a betreffe, so sei von dem Vermächtnis lediglich ein solcher in Höhe von einem Drittel erfaßt, welcher der Witwe bei der Auseinandersetzung zugeteilt worden sei, nicht jedoch der weitere Anteil von 1/6, den sie später von Wilhelm erworben habe, und über den sie ohne Beeinträchtigung der sich aus § 2 des Erbvertrags ergebenden Vermächtnisansprüche habe verfügen können. Wenn sie es dennoch getan habe, so könne daraus nicht geschlossen werden, daß sie nicht etwa der Auffassung gewesen wäre, die in § 2 des Erbvertrags ausgesetzten Vermächtnisse bezögen sich nicht auf die ihr bei der Auseinandersetzung zugeteil« ten und noch in ihrem Vermögen befindlichen Grundstücke und Grundstücksteile. Nr. 6216 e (K^|^^straße 0) klar ergebenden gegenteiligen Willen angenommen werden, daß sie sich, insbesondere auch im Hinblick auf den gegenüber dem sonstigen Vermögen unbedeutenden Wert dieses 1/6-Anteils, der tatsächlichen und recht-liehen Verhältnisse insoweit nicht bewußt gewesen sei. Daraus, daß der Erbvertrag vom 7« August 1901 eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen worden sei, könne für eine andere Ausle- gung der Bestimmung des § 2 nichts entnommen werden» Es sei nicht bekannt, inwieweit sich die Eheleute,eine ihnen bei der Aufsetzung des Erbvertrags etwa behilfliche Person oder der Notar vor dem sie den Erbvertrag in Form der offenen Übergabe des bereits gefertigten Vertrags errichtet hätten, bei der Fassung des Vertrags etwa noch von Bestimmungen des am 1» Januar 1900 außer Kraft getretenen Badischen landrechts und nicht von denjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches, das immerhin schon seit dem 18» August 1896 verkündet gewesen sei, hätten leiten lassen» 1o Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision dem Berufungsgericht in erster Jdnie zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß sowohl bei Abschluß des Ehevertrags vom 3° März 1899 als auch bei Abschluß des Erbvertrags vom 7» August 1901 für die Rechtsverhältnisse der Ehegatten nicht das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern das Recht des Badischen Landrechts gegolten habe» Bern kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden» Da der Erbvertrag nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen wurde, sind für seine Auslegung dessen Vorschriften maßgebend» Das alte Recht kann hierbei allerdings insoweit von Bedeutung sein, als es auch über den 1» Januar 1900 hinaus galt oder die Ehegatten sich bei Abschluß des Erbvertrags von Vorschriften des alten Rechts leiten ließen» a)- In ersterer Hinsicht kommt in Betracht, daß der badische Gesetzgeber von der ihm nach Art«, 218 EGBGB zustehenden Befugnis, die ehelichen Güterstände des alten Rechts in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches überzuleiten, erst mit dem am 1» Januar 1903 in Kraft getretenen Gesetz betreffend die Überleitung der ehelichen Güterstände des älteren Rechts in das Reichsrecht vom 4» August 1902 (BadGVBl 235) Gebrauch gemacht hat, sodaß nach Art» 200 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags noch im Guterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des Badischen Land-, rechts lebten« Baß das Berufungsgericht dies nicht übersehen hat, ergibt sich daraus, daß es in den Gründen seines Urteils (S. 8) ausdrücklich hervorhebt, daß der von den Ehegatten vereinbarte Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Badischen Landrecht nach § 3 Abs« 3 des Gesetzes vom 4° August 1902 in die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch übergeleitet wurde. einen besonderen Vermögensinbegriff bilde; demgegenüber weise das System des Badischen Landrechts eine Form der Errungenschaft sgemeinschaft auf, die der jetzigen Zugewinngemeinschaft (.§ 1563 BGB) ähnlich sei; eine Vermögensgemeinschaft gebe es nach LRS 1498, H99 nicht; diese Vorschriften hätten lediglich ein Verrechnungssystem zu dem Gegenstand» so ergibt sieh, daß das Grundstück Lgb. Nr«, 1560 a, da es von dem Ehemann im Jahre 1898 im Wege der Erbschaft erworben worden war, nach dem Badischen Landrecht zu dessen !,beigebrach-ter Habe“ und nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.dessen eingebrachtem Gut gehörte, und das Grundstück Lgb« Nr. 6216 e sowie die Miteigentumshälfte an dem Grundstück Lgb«-Nr. 2151, da beide Grundstücke in den Jahren 1905 und 1901 durch Kauf erworben worden waren, nach beiden Rechten zur Errungenschaft gehörten. Bei diesem Ergebnis ist die Meinung der Revision gegenstandslos, es zeigten die bei den Nachlaßakten befindlichen Formulare und die Nachlaßverhandlung vom 3« November 1911» daß bei der Auseinandersetzung praktisch nach den güterrechtlichen Vorschriften des Badischen Landrechts verfahren worden sei. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Gesetz vom 4* August 1902 habe die Überleitung nur mit Einschränkungen und Vorbehalten vollzogen, sodaß Teile des älteren Rechts auch über den 31. wird von ihr der Zusammenhang mißverstanden, in dem das Beru fungsgericht von diesen Vorschriften spricht« Dieses stellt, hierauf nur zu dem Beweis dafür ab, daß die Bestimmung des § 2 des Erbvertrags, wenn ihr ein Sinn zukommen solle, schon deshalb der Auslegung bedürfe, weil zwar der Erbteil der Ehe frau am Nachlaß ihres Ehemannes nach § 2033 BGB, nach den genannten Vorschriften nicht aber auch ihr Anteil am Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft hätte übertragen werden können, insoweit also der unmittelbare Vollzug des in dem Erbvertrag angeordneten Vermächtnisses nicht hätte erfolgen können* Da über die Möglichkeit der unmittelbaren Übertra-gung des Anteils eines Ehegatten an der Errungenschaftsge-meinschaft auch das Badische Landrecht keine Bestimmung enthält, besteht deshalb auch insoweit zv/ischen beiden Hechten kein Unterschied* Die Revision sieht einen solchen darin, daß, wenn ein Ehegatte über seinen Anteil an der Errungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches verfüge, er;über konkrete Vermögensgegenstände oder jedenfalls über seinen Anteil an konkreten Vermögensgegenständen verfüge, in dem entsprechenden Falle nach dem Badischen Landrecht der Ehegatte aber nur zu einem Teil über konkrete Dinge verfüge, nämlich insoweit, als ihm selbst zu Eigentum gehörende Gegenstände zur Errungenschaftsgemeinschaft zählten«. Zur Begründung macht sie geltend, das Badische Landrecht habe im Gegensatz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Regelfall kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten gekannt; ein solches Recht habe es nur gegeben, wenn der verstorbene Ehegatte keine erbfähigen Verwandten und keine Kinder hinterlassen habe (LRS 767 ff); auch die Möglichkeit der testamentarischen Verfügung zugunsten des überlebenden Ehegatten habe das Badische Landrecht nur in beschränktem Umfang gekannt (LRS 1091 ff); es sei insoweit bei Vorhandensein von Kindern nur die Erbeinsetzung von 1/4 des Nachlasses zu Eigentum und von einem weiteren 1/4 zur Nutznießung zulässig gewesen (LRS 1094 Abs» 2); für den hier gegebenen Ball des Vorhandenseins von Kindern aus einer früheren Ehe sei eine letztwillige Verfügung überhaupt nur in Höhe eines Kindesanteils, keinesfalls aber zu mehr als einem Viertel zulässig gewesen (LRS 1098)» Es sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß mit dem von dem Ehemann seiner Ehefrau zugewendeten Erbanspruch nur der Erbanspruch der LRS 767 ff gemeint sein konnte, die Ehefrau also nur dann einen Erbanspruch erhalten sollte, wenn die Kinder des Ehemannes vor ihm verstorben wären» Die Revision wendet sich deshalb insoweit in unzulässiger Weise gegen die Auslegung des Erbvertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß mit dem Erbansprüch der Ehefrau deren Erbteil nach § 1931 BGB gemeint war» Damit steht auch Art* 213 EGBGB An. 1), Dementsprechend hat auch das Nachlaßgericht bei der Teilung vom 3« November 1911 der Ehefrau einen Erbteil von 1/4 zugeteilt * Soweit die Revision meint, die Zuwendung des Ehemannes zu Gunsten seiner Ehefrau habe sich, abgesehen von dem Errungenschaftsanteil, auf die unentgeltliche und sicherheitsfreie Nutznießung aus einem Geldbetrag von 5000 Mark beschränkt, übersieht sie, daß diese Zuwendung nach § 1 des Erbvertrags zusätzlich zu dem Erbanspruch der Ehefrau erfolgte* Die Revision kann sich zur Begründung ihrer Meinung, es sei nicht anzunehmen, daß mit der Zuwendung des Erbanspruchs in § 1 des Erbvertrags schon der Erbanspruch des Ehegatten hach § 1931 BGB gemeint gewesen sein sollte, auch nicht auf die Vorschrift des Art, 200 Abs. 1 Satz 2 EGBGB berufen, in der in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des Art, 213 EGBGB bestimmt ist* daß für die erbrechtlichen Wirkungen eines Güterstands die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben. c) Auch die weiteren im Zusammenhang mit den Ausführungen a und b erhobenen Rügen sind nicht begründete Soweit die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe übersehen, daß schon der Ehevertrag vom 3. Ein Hinweis der Klägerin darauf, daß der Verfasser des Erbvertrags ein Rechtsanwalt Wolf gewesen sei, dem als älteren Anwalt wohl das Badische Landrecht noch geläufig gewesen sei, befindet sich nicht in den Akten dieses Rechtsstreits. Die Revision rügt weiter Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Erbvertrags nicht bedacht habe, daß dieser zu einer Zeit abgeschlossen worden sei, in der niemand daran gedacht habe, daß einmal ein Unterschied zwischen* Sachwerten und Geldwerten gegeben sein könne; im Gegenteil habe damals eher die Neigung bestanden, einen Geldanspruch einem Sachanspruch 2«, Schließlich sind auch die Rügen unbegründet, welche die Revision im Zusammenhang mit ihrer Meinung erhebt, das Urteil des Landgerichts verdiene vor dem Berufungsurteil den Vorzüge Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen, daß die Stiefmutter der Parteien alle in Frage stehenden Grundstücke im Wege der Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft erworben hatteo Dieser Umstand war für das Berufungsgericht gerade der Anlaß zu seiner ergänzenden Vertragsaus legungp Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein Zufall gewesen, daß die Stiefmutter der Parteien diese Grundstücke bei der Auseinandersetzung erworben habe und nicht mit anderen Werten oder mit Geldbeträgen abgefunden worden sei«, Der Erfolg einer letztwilligen Verfügung, mit der ein Vermächtnis angeordnet wurde, hängt immer davon ab, daß sich der vermachte Gegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Nachlaß befindet«, Ist dies nicht der Pall, dann ist es eine Frage der Auslegung, ob sich das Vermächtnis auch auf das erstrecken sollte, was an die Stelle des Gegenstandes getreten ist»

Zitierte Normen: § 2279 BGB § 286 ZPO
EhefrauAuseinandersetzungGrundstückVorschriftBGBErbvertragsEhegatteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2184 081
P
V_ZR_M5/60
Verkündet am 13» Dezember 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
%
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desJDi^lon-Kolonial-Dandwirts Fritz K K0Bstra6e 0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers?
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
-gegen
 die Witwe Dorothea E
gebo K(
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» lasche und der Bundesrichter Dr0 Augustin? Dr« Piepenbrock, Br« Rothe und Dr« Freitag
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Parteien und ihr Bruder Wilhelm	sind	die
 Kinder aus der zweiten Ehe ihres Vaters vJ$kob Wilhelm ^m^mit Sofie geb»	Bach	dem	Tode	ihrer Mutter
 hat sich der Vater im Jahre 1899 zu dem dritten Male und zwar mit	geb»	verheiratet«	Aus	dieser	Ehe
 sind keine Kinder hervorgegangen«,
Die Ehegatten haben durch Ehevertrag vom 5« März 1899 Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart und durch Erbvertrag vom 7» August 1901 u«a« folgendes bestimmt;
§ 1»
Die Ehefrau	geb«	erhält	neben
 ihrem Anteil an der Errungenschaft und ihrem Erban-spruch aus meinem Nachlaß die lebenslängliche und unentgeltliche sicherheitsfreie Nutznießung aus einem Geldbetrag von 5*000 Merk«
8 2»
Bei Ableben der Ehefrau	geb«	H^pap er-
halten dagegen aus dem Nachlaß derselben die Kinder au^der zweiten Ehe des Ehemanns Jakob Wilhelm
 mit der verstorbenen Sophie geb«	näm-
lich
 Dorothea Sophie	(Klägerin),
Y/ilhelm	und
 Eriedrich K^Hpfl^PTBeklagter) die Errungen^naitsnälfte der Ehefrau geb«	aus unserer Ehe als VermICchtnis zu
 Eigentum«
Sollte der Ehemann Jakob Wilhelm	vor seiner
 jetzigen Ehefrau versterben, so erhalten die genannten Kinder aus dessen zweiter Ehe außer dem vorbezeich neten Vermächtnis als weiteres Vermächtnis von dieser
 
denjenigen Erbanteil, welcher der jetzigen Ehefrau auf Ableben des Ehemanns zugefallen ist, zu Eigentum.
Diese Vermächtnisse fallen den genannten drei Kindern zu gleichen Teilen zu.
Der Vater der Parteien ist am 20, August 1911 verstorben. Seine Erben waren seine Ehefrau	RI
die beiden Parteien und ihr Bruder Wilhelm K( zu je einem Viertel. Mit T ei lungs vertrag vom 3« November 191 haben die Miterben die Erbengemeinschaft und das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft auseinandergesetzt. Hiernacl erhielten die Witwe das zu dem Gesamtgut gehörende Hausgrundstück Xigbo Nr. 6216 e (K^mpstraße 0) und die Witwe, die Klägerin und der Bruder Wilhelm	zu	je	einem	Drit-
tel den zu dem Gesamtgut gehörenden hälftigen Miteigentumsanteil - die andere Hälfte gehörte einer Frau Gpp - an dem
 Ackergrund stück Xigb» Nr. 2131 (später Igb. Nr. 6643, Am S^P und das zu dem eingebrachten Gut des Erblassers gehörende Wein-berggrundstück Xgb. Nr, I960 a.(Im Hpp^pP). Im Jahre 1931 hat Wilhelm KppPPIP seinen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem Grundstück Lgb. Nr, 1560 a je zur Hälfte an die Witwe und die Klägerin veräußert, sodaß diesen das Grund stück nunmehr je zur Hälfte zustand.
Die Witwe Philippine	geb.	K^PPP^	ist	am
19. September 1944 verstorben. Sie hat in einem eigenhändi gen Testament vom 24* Februar 1942 folgendes bestimmt:
"Nach meinem Ableben soll Fritz K^^PPI^ mein Vermögen v/o ich in die Ehe mit meinem verstorbenen Mann Jakob K^PBPHfc einbrachte erhalten P Ebenso meinen Anteil am Garten	GgpP|	Nr«	Asowie das 1/6
Anteil des Ackers in Gemeinschaft mit Frau
* J
 
Mein übriges Vermögen, welches ich von meinen Geschwi-stern geerbt habe, soll ffritz	sowie Joseph
 aus	erhalten	jedes	die	Hälfte»11
Auf Grund dieses Testaments ist am 28» April 1949 ©in Erbschein erteilt worden, nach dem der Beklagte und Joseph je zur Hälfte Erben geworden sind» Joseph	hat
 mit notariellem Vertrag vom 14» Januar 1957 seinen Erbteil auf den Beklagten übertragen» Dieser wurde daraufhin am 29® Januar 1957 als Alleineigentümer des Grundstücks lgb» Nr» 6216 e (K^HHfcstraße #) im Grundbuch eingetragen»
Das Grundstück Lgb» Nr» 6648 (früher lgb. Nr» 2151) wurde am 22. März 1957 für 50 000 DM verkauft» Im Hinblick auf den zwischen den Geschwistern bestehenden Streit, ob der aus dem Nachlaß der Witwe	K^pBBBl	geb.
stammende Miteigentumsanteil von 1/6 dem Beklagten allein oder ihm, der Klägerin und dem Bruder Wilhelm	zu-
stehe, wurde ein Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 5 555,56 DM (je 1/18 von 50 000 DM = 2 777,78 DM für die Anteile der Klägerin und des Bruders Wilhelm	auf
 ein Sperrkonto einbezahlt.
Das Grundstück lgb» Nr. 1560 a wurde am 28. Oktober 1958 für 64 000 DM verkauft. Wegen des Streits unter den Geschwistern (hinsichtlich des ursprünglichen Miteigentumsanteils von einem Drittel ihrer Stiefmutter) wurde auch hier ein Teilbetrag des Kaufpreises und zwar in Höhe von 14 222 DM (je 1/9 von 64 000 DM = 7 111 DM für die Anteile der Klägerin und des Bruders Wilhelm	gesperrt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß für sie mit dem lode ihrer Stiefmutter auf Grund des § 2 des Erbvertrags von 7. August 1901 gegen den Beklagten ein Vermächtnisanspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von einem Drittel an den Grundstücken und Grundstückst ei len entstanden sei, welche die Stiefmutter nach dem Teilungsvertrag vom 3. November 1911 erhalten habe.
Sie hat deshalb beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
a)	von dem im Grundbuch von	Band	^0}
Heft 4 eingetragenen Hausgrundstuck Bgb. Nr. 6216 der Gemarkung	K^BB^straße	0	der	K1U
gerin Miteigentum zu 1/3 zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung dieses Miteigentumsan-teils zu 1/3 im Grundbruch von	zu	be-
willigen, sowie ihr den Mitbesitz zu 1/3 an dem genannten Anwesen einzuräumen,
b)	einzuwilligen, daß von dem Kaufpreis
1. des durch Kaufvertrag vom 22. März 1957 verkauft enGrundstUcks Dgb. Nr. 6648 der Gemarkung H^BBBl der Teilbetrag von 2 777,78 DM nebst angefallenem Bankzins,
2o des durch Kaufvertrag vom 28. Oktober 1958 verkauften Grundstücks Bgb. Nr. 1560 a der Gemarkung	der	Teilbetrag	von
7 111 DM nebst angefallenem Bankzins an die Klägerin ausbezahlt werden.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß er durch das Testament vom 24. Februar 1942 und die Erbteilsübertragung vom 14. Januar 1957 die Rechtsstellung eines Alleinerben seiner Stiefmutter erlangt habe; er sei deshalb Alleineigentümer des Grund-
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Stücks Lgb. Nr. 6216 e und bis zu dem Verkauf der beiden anderen Grundstücke Miteigentümer zu 1/6 des Grundstücks Lgbo Nr. 6648 (früher Lgbo Nr. 2131) und Miteigentümer zur Hälfte des Grundstücks Lgb0 Nr. 1560 a gewesene
 Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es erblickt in § 2 des Erbvertrags vom 7* August 1901 die Aussetzung von Vermächtnissen für die Parteien und ihren Bruder Wilhelm hält diese Vermächtnisse aber nach §§ 2279 Abs. 1, 2169 Abs. 1 BGB für unwirksam, weil die vermachten Gegenstände, nämlich die Gesamthandsanteile der Stiefmutter am Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft und am Nachlaß des Vaters der Parteien, schon bei der Auseinandersetzung im Jahre 1911 untergegangen seien und somit beim Tod der Stiefmutter nicht mehr zu deren Nachlaß gehört hätten. Las Landgericht kommt zur Unwirksamkeit der Vermächtnisse auch für den Pall, daß man die Bestimmung des § 2 des Erbvertrags im Hinblick auf den entsprechenden Willen der Erblasser dahin auslege, daß die Vermächtnisse auch die Gegenstände erfassen sollten, die im Wege der Auseinandersetzung zur Abgeltung der-anteilmäßigen Berechtigung der Stiefmutter an dem Nachlaß und dem Gesamtgut in deren Vermögen gelangt seien. Denn es sei, so führt das Landgericht weiter aus, nicht erkennbar, welche Gegenstände die Stiefmutter unter Anrechnung auf ihren Gesamtguts- und Erbanteil und welche sie unter Anrechnung auf ihre Ersatzansprüche gegen das Gesamtgut (im Teilungsvertrag vom 3« November 1911 mit 25 265>90 Mark eingesetzt) erhalten habe.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, es stände ihr, wenn man der Hilfsbegründung des Land-
 
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gerichts folge, auf jeden Fall ein Geldanspruch in Höhe von einem Drittel des insgesamt 77 927>30 Mark (richtig:
 77 926,79 Mark) ausmachenden Wertes des seinerzeitigen 1/4 Erbteils der Stiefmutter (38 083?39 Mark) und deren hälftigen Anteils am Gesamtgut (39 843,40 Mark), somit in. Höhe von 25o 975 ,79 DM (richtig: 25 975,33 DM) zu. Sie hat deshalb hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst 4 # Zinsen seit dem 20. September 1944 zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin verurteilt.
Mit seiner Bevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent8cheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die mögliche und zulässige ergänzende Auslegung der Bestimmung des § 2 des Erbvertrags vom 7. August 1901 ergebe das Bestehen der von der Klägerin (mit dem Hauptantrag) geltend gemachten Ansprüche.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, sei der Wille der Ehegatten bei Abschluß des Erbvertrags dahin
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gegangen, den Kindern des Ehemanns aus dessen zweiter Ehe die Gegenstände des väterlichen Vermögens zukommen zu lassen» Darüber hinaus ergebe sich aus der Bestimmung des § 2 aber des v/eiteren, daß den Kindern beim Tode der Ehefrau nicht nur dasjenige zustehen solle, was diese aus dem Nachlaß des Ehemannes erhalten habe,sondern auch .dasjenige, was sie aus der Errungenschaftsgemeinschaft erhalten habe* Daß die Kinder nicht nur auf einen Wertersatzanspruch beschränkt sein sollten, ergebe sich aus dem Gebrauch der Worte "zu Eigen-tum”» Nun wäre es zwar möglich gewesen, daß die Ehefrau und demgemäß nach ihrem Tode auch ihre Erben den Erbteil der Ehefrau, solange die Erbschaft noch nicht auseinandergesetzt gewesen sei, nach § 2033 BGB auf die Kinder zu jeweils einem Drittel übertragen hätten» Hinsichtlich des Anteils an dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft habe jedoch nach §§ 15*19, 1546, 1442 BGB a»Eo eine solche Möglichkeit nicht bestanden, sodaß insoweit die Bestimmung des § 2 de3 Erbvertrags, wenn ihr ein Sinn zukommen solle, von vornherein nicht streng nach ihrem Wortlaut angewendet werden könne» Gemäß §2084 BGB sei deshalb eine Auslegung dahin geboten, daß den Kindern dasjenige vermacht sein solle, was die Witwe aus dem Nachlaß und aus der Errungenschaftsgemeinschaft erhalten habe»
Fraglich könne nun allerdings sein, worauf das Landgericht abgehoben habe, ob die Gegenstände bestimmbar seien, welche die Witwe bei der Auseinandersetzung auf Grund ihres Erbteils und ihres hälftigen Anteils am Gesamtgut erhalten habe, da der Umfang dieser Gegenstände nicht nur von der Höhe der v/ertmäßig errechneten Beteiligung der Witwe am Nachlaß und am Gesamtgut, sondern auch von ihrer Ersatzfor-
 
derung an das Gesamtgut und an den Nachlaß sowie von der von ihr übernommenen Nachlaßschuld abhängig gewesen sei.
Den Ehegatten sei bei Abschluß des Erbvertrags nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Weise die Ehefrau nach dem lode des Ehemannes sich mit den Kindern hinsichtlich des Nachlasses und des Gesamtguts auseinandersetze * Es sei daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, welches der Wille der Ehegatten gewesen wäre, wenn sie die beim Tod der Ehefrau bestehenden Verhältnisse, d.h. die durch die Auseinandersetzung vom Jahre 1911 geschaffene Lage gekannt hätten. Berücksichtige man den Willen der Ehegatten, den Kindern die aus dem Gesamtgut und dem Nachlaß des Ehemannes stammenden Sachwerte zu erhalten, so liege nichts näher als die Annahme, daß sich das Vermächtnis in diesem Falle auf die der Witwe bei der Auseinandersetzung zugeteilten und bei deren Tod noch in ihrem Vermögen befindlichen Sachen er-strecken sollte.
Hinzu komme, daß die Witwe selbst offensichtlich ebenfalls der Auffassung gewesen sei, daß sich die in § 2 des Erbvertrags ausgesetzten Vermächtnisse auf die ihr bei def Auseinandersetzung zugeteilten Grundstücke beziehen sollten. Denn sie habe in ihrem Testament vom 24* Februar 1942 über einen wesentlichen Teil ihres Vermögens, nämlich über das Grundstück Lgb. Nr. 6216 e (K^H^straße f), keine Verfügung getroffen. Da nach den gesamten Umständen nicht angenommen werden könne, daß sie es insoweit bei der gesetzlichen Erbfolge lassen wollte oder dieses Grundstück etwa übersehen habe, müsse davon ausgegangen werden, sie sei sich dessen bewußt gewesen, daß über dieses Grundstück bereits durch § 2 des Erbvertrags verfügt worden sei. Dem stehe nicht entge-
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gen, daß in dem Testament hinsichtlich der Grundstücke Lgb.
Nr. 1360 a, Im	Nr.	£}	und Lgb.
Nr. 21319 Am	(Acker in Gemeinschaft mit Frau G^B) eine
 ausdrückliche Verfügung zu Gunsten des Beklagten getroffen worden sei. Was den Anteil an dem Grundstück Lgb. Nr. 1560 a betreffe, so sei von dem Vermächtnis lediglich ein solcher in Höhe von einem Drittel erfaßt, welcher der Witwe bei der Auseinandersetzung zugeteilt worden sei, nicht jedoch der weitere Anteil von 1/6, den sie später von Wilhelm erworben habe, und über den sie ohne Beeinträchtigung der sich aus § 2 des Erbvertrags ergebenden Vermächtnisansprüche habe verfügen können. Über den 1/6-Anteil an dem Grundstück Lgb. Nr. 2131, welcher ihr bei der Auseinandersetzung im Jahre 1911 zugeteilt worden sei, habe die Witwe allerdings nicht mehr letztwillig wirksam anders verfügen können. Wenn sie es dennoch getan habe, so könne daraus nicht geschlossen werden, daß sie nicht etwa der Auffassung gewesen wäre, die in § 2 des Erbvertrags ausgesetzten Vermächtnisse bezögen sich nicht auf die ihr bei der Auseinandersetzung zugeteil« ten und noch in ihrem Vermögen befindlichen Grundstücke und Grundstücksteile. Vielmehr müsse im Hinblick auf ihren sich aus dem Unterlassen einer Verfügung über das Grundstück lgb. Nr. 6216 e (K^|^^straße 0) klar ergebenden gegenteiligen Willen angenommen werden, daß sie sich, insbesondere auch im Hinblick auf den gegenüber dem sonstigen Vermögen unbedeutenden Wert dieses 1/6-Anteils, der tatsächlichen und recht-liehen Verhältnisse insoweit nicht bewußt gewesen sei.
Daraus, daß der Erbvertrag vom 7« August 1901 eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen worden sei, könne für eine andere Ausle-
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gung der Bestimmung des § 2 nichts entnommen werden» Es sei nicht bekannt, inwieweit sich die Eheleute,eine ihnen bei der Aufsetzung des Erbvertrags etwa behilfliche Person oder der Notar	vor	dem	sie	den Erbvertrag in Form der
 offenen Übergabe des bereits gefertigten Vertrags errichtet hätten, bei der Fassung des Vertrags etwa noch von Bestimmungen des am 1» Januar 1900 außer Kraft getretenen Badischen landrechts und nicht von denjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches, das immerhin schon seit dem 18» August 1896 verkündet gewesen sei, hätten leiten lassen»
II»
1o Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision dem Berufungsgericht in erster Jdnie zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß sowohl bei Abschluß des Ehevertrags vom 3° März 1899 als auch bei Abschluß des Erbvertrags vom 7» August 1901 für die Rechtsverhältnisse der Ehegatten nicht das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern das Recht des Badischen Landrechts gegolten habe»
Bern kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden» Da der Erbvertrag nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen wurde, sind für seine Auslegung dessen Vorschriften maßgebend» Das alte Recht kann hierbei allerdings insoweit von Bedeutung sein, als es auch über den 1» Januar 1900 hinaus galt oder die Ehegatten sich bei Abschluß des Erbvertrags von Vorschriften des alten Rechts leiten ließen»
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a)- In ersterer Hinsicht kommt in Betracht, daß der badische Gesetzgeber von der ihm nach Art«, 218 EGBGB zustehenden Befugnis, die ehelichen Güterstände des alten Rechts in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches überzuleiten, erst mit dem am 1» Januar 1903 in Kraft getretenen Gesetz betreffend die Überleitung der ehelichen Güterstände des älteren Rechts in das Reichsrecht vom 4» August 1902 (BadGVBl 235) Gebrauch gemacht hat, sodaß nach Art» 200 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags noch im Guterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des Badischen Land-, rechts lebten« Baß das Berufungsgericht dies nicht übersehen hat, ergibt sich daraus, daß es in den Gründen seines Urteils (S. 8) ausdrücklich hervorhebt, daß der von den Ehegatten vereinbarte Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Badischen Landrecht nach § 3 Abs« 3 des Gesetzes vom 4° August 1902 in die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch übergeleitet wurde.
Es ist aber auch nicht ersichtlich, wieso durch die Portgeltung des alten Güterstandes die Grundlage für die Auslegung des § 2 des Erbvertrags durch das Berufungsgericht, wie die Revision meint, entfallen soll.
Bie Revision meint insoweit zunächst, aus den die Errungenschaft sgemeinschaft regelnden Landrechtssätzen (XRS) 1498, 1499 ergebe sich, daß die Errungenschaftsgemeinschaft des Badischen Landrechts sich grundsätzlich von der Errun-genschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches unterscheide; dieses habe das '‘System der reinen Errungenschaft” gewählt, sodaß der unter den Begriff der Errungenschaft fallende Erwerb schon während des Bestehens der Gemeinschaft
 
einen besonderen Vermögensinbegriff bilde; demgegenüber weise das System des Badischen Landrechts eine Form der Errungenschaft sgemeinschaft auf, die der jetzigen Zugewinngemeinschaft (.§ 1563 BGB) ähnlich sei; eine Vermögensgemeinschaft gebe es nach LRS 1498, H99 nicht; diese Vorschriften hätten lediglich ein Verrechnungssystem zu dem Gegenstand»
Ob dieser rechtliche Unterschied zwischen der Errungenschaftsgemeinschaft des Badischen Landrechts und der des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, kann indessen dahingestellt bleiben» Der Umstand, daß die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags noch im Güterständ der Errungenschaft sgemeinschaft des Badischen .Landrechts lebten, könnte für die Auslegung des Erbvertrags durch das Berufungsgericht nur dann von Bedeutung sein, wenn dem Badischen Landrecht ein wesentlich anderer Begriff der Errungenschaft zu Grunde liegen würde oder die Auseinandersetzung dieser Errungenschaft nach wesentlich anderen Grundsätzen zu erfolgen hätte» Dies ist jedoch nicht der Fall» In LRS 1498 Abs» 1 ist zwar bestimmt, daß, wenn unter den Ehegatten die Gütergemeinschaft auf die Errungenschaft beschränkt ist, "die beigebrachten und künftigen eigenen Schulden eines Jeden, und alle ihre beiderseitige beigebrachte und künftige Habe von der Gemeinschaft ausgeschlossen" sind» Unter "künftiger Habe" in diesem Sinne ist aber nur diejenige zu verstehen, welche infolge eines unentgeltlichen Rechtstitels erworben wurde (Ruef, Badisches Landrecht LRS 1498 Anm» 2)» Von der Errungenschaft waren insbesondere die Grundstücke nicht aus-r geschlossen« Für diese sprach vielmehr (über LRS 1528) die ErrungenschaftsVermutung des LRS 1402 (Kah, Das Badische Landrecht, LRS 1498 Anm« 4 S» 560), Einen wesentlich anderen
 Inhalt haben auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die frühere Errungenschaftsgemeinschaft nicht gehabt« Nach diesen wurde das, was der Mann oder die Frau während der Errungenschaftsgemeinschaft erwarb, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (§ 1519 Abs* 1 BGB a.F.), während zu dem eingebrachten Gut eines Ehegatten u*a. dessen voreheliches Vermögen (§ 1520 BGB a*F.) und das gehörte, was er in dei* Ehe unentgeltlich erwarb (§ 1521 BGB a*F*)*
Auch die Vorschriften beider Rechte über die Auseinandersetzung der Errungenschaft stimmen im wesentlichen Überein* Nach der die Auseinandersetzung regelnden Vorschrift des LRS 1498 Abs* 2 nimmt “jeder Ehegatte sein zugebrachtes Vermögen in dem gehörig erwiesenen Betrag zu dem Voraus zurück“; die Ehegatten teilen sodann “dasjenige, was während der Ehe von beiden Ehegatten zusammen oder von einem allein erworben worden, und allein Gewinn ihres gemeinschaftlichen Gewerbefleißes, oder der Ersparnisse aus den Früchten und Einkünften ihrer beiderseitigen Güter*” Das Verfahren der Teilung im übrigen richtete sich über IRS 1528 nach den Vorschriften der IRS H68 ff über die Auseinandersetzung bei dem gesetzlichen Güterstand (welcher der Fahrnisgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches gleichkommt und in diese nach § 3 Abs* 1 des Gesetzes vom 4* August 1902 auch Ubergeleitet wurde)* Nicht wesentlich anders ist aber die Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinsehaft im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 1546 Abs* 1 Satz 1, Abs* 2 in Verbindung mit §§ 1475 bis 1477 BGB a*F*)*
Wendet man die Vorschriften beider Rechte auf die drei Grundstücke an, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden,
 
so ergibt sieh, daß das Grundstück Lgb. Nr«, 1560 a, da es von dem Ehemann im Jahre 1898 im Wege der Erbschaft erworben worden war, nach dem Badischen Landrecht zu dessen !,beigebrach-ter Habe“ und nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.dessen eingebrachtem Gut gehörte, und das Grundstück Lgb« Nr. 6216 e sowie die Miteigentumshälfte an dem Grundstück Lgb«-Nr. 2151, da beide Grundstücke in den Jahren 1905 und 1901 durch Kauf erworben worden waren, nach beiden Rechten zur Errungenschaft gehörten.
Bei diesem Ergebnis ist die Meinung der Revision gegenstandslos, es zeigten die bei den Nachlaßakten befindlichen Formulare und die Nachlaßverhandlung vom 3« November 1911» daß bei der Auseinandersetzung praktisch nach den güterrechtlichen Vorschriften des Badischen Landrechts verfahren worden sei. La im Zeitpunkt der Auseinandersetzung der altrechtliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft bereits in den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs übergeleitet war, war für die Anwendung der güterrechtlichen Bestimmungen des Badischen Landrechts auch kein Raum mehr. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Gesetz vom 4* August 1902 habe die Überleitung nur mit Einschränkungen und Vorbehalten vollzogen, sodaß Teile des älteren Rechts auch über den 31. Dezember 1902 hinaus in Kraft geblieben seien, ist nicht ersichtlich, welche Vorschriften des Gesetzes die Revision hierbei im Auge hat o
Soweit die Revision weiter meint, für die Auslegung des Erbvertrags seien die vom Berufungsgericht angeführten Vorschriften der §§ 1519, 1546, 1442 BGB a.F. ohne Bedeutung,
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wird von ihr der Zusammenhang mißverstanden, in dem das Beru fungsgericht von diesen Vorschriften spricht« Dieses stellt, hierauf nur zu dem Beweis dafür ab, daß die Bestimmung des § 2 des Erbvertrags, wenn ihr ein Sinn zukommen solle, schon deshalb der Auslegung bedürfe, weil zwar der Erbteil der Ehe frau am Nachlaß ihres Ehemannes nach § 2033 BGB, nach den genannten Vorschriften nicht aber auch ihr Anteil am Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft hätte übertragen werden können, insoweit also der unmittelbare Vollzug des in dem Erbvertrag angeordneten Vermächtnisses nicht hätte erfolgen können* Da über die Möglichkeit der unmittelbaren Übertra-gung des Anteils eines Ehegatten an der Errungenschaftsge-meinschaft auch das Badische Landrecht keine Bestimmung enthält, besteht deshalb auch insoweit zv/ischen beiden Hechten kein Unterschied* Die Revision sieht einen solchen darin, daß, wenn ein Ehegatte über seinen Anteil an der Errungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches verfüge, er;über konkrete Vermögensgegenstände oder jedenfalls über seinen Anteil an konkreten Vermögensgegenständen verfüge, in dem entsprechenden Falle nach dem Badischen Landrecht der Ehegatte aber nur zu einem Teil über konkrete Dinge verfüge, nämlich insoweit, als ihm selbst zu Eigentum gehörende Gegenstände zur Errungenschaftsgemeinschaft zählten«. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß nach §§ 1519» 1546, 1442 BGB a*F« ein Ehegatte weder, wie bereits ausgeführt, über seinen Anteil am Gesamtgut, noch über seinen Anteil an den einzelnen dazu gehörenden Gegenstände verfügen konnte«
b)	Die Revision meint sodann, die Bestimmung des § 2 des Erbvertrags müsse auch insoweit auf der Grundlage des Badischen Landrechts verstanden werden, als die Stiefmutter
 ihren Stiefkindern als weiteres Vermächtnis einen Erbanteil zugewendet habe«. Zur Begründung macht sie geltend, das Badische Landrecht habe im Gegensatz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Regelfall kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten gekannt; ein solches Recht habe es nur gegeben, wenn der verstorbene Ehegatte keine erbfähigen Verwandten und keine Kinder hinterlassen habe (LRS 767 ff); auch die Möglichkeit der testamentarischen Verfügung zugunsten des überlebenden Ehegatten habe das Badische Landrecht nur in beschränktem Umfang gekannt (LRS 1091 ff); es sei insoweit bei Vorhandensein von Kindern nur die Erbeinsetzung von 1/4 des Nachlasses zu Eigentum und von einem weiteren 1/4 zur Nutznießung zulässig gewesen (LRS 1094 Abs» 2); für den hier gegebenen Ball des Vorhandenseins von Kindern aus einer früheren Ehe sei eine letztwillige Verfügung überhaupt nur in Höhe eines Kindesanteils, keinesfalls aber zu mehr als einem Viertel zulässig gewesen (LRS 1098)»
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Die erbrechtlichen Bestimmungen des Badischen Landrechts sind von ihr zwar richtig wiedergegeben» Die von ihr hieraus gezogenen rechtlichen Folgerungen sind jedoch nicht gerechtfertigt«
Es sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß mit dem von dem Ehemann seiner Ehefrau zugewendeten Erbanspruch nur der Erbanspruch der LRS 767 ff gemeint sein konnte, die Ehefrau also nur dann einen Erbanspruch erhalten sollte, wenn die Kinder des Ehemannes vor ihm verstorben wären» Die Revision wendet sich deshalb insoweit in unzulässiger Weise gegen die Auslegung des Erbvertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß mit dem Erbansprüch der Ehefrau deren Erbteil nach § 1931 BGB gemeint war» Damit steht auch
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die Regelung in Art» 213 EGBGB in Einklang, nach der sich die Beerhung eines nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Verstorbenen (von der noch zu erörternden Ausnahme abgesehen) nach dessen Recht richtet (Palandt, BGB 20«, Aufl. Art* 213 EGBGB Anm. 1), Dementsprechend hat auch das Nachlaßgericht bei der Teilung vom 3« November 1911 der Ehefrau einen Erbteil von 1/4 zugeteilt * Soweit die Revision meint, die Zuwendung des Ehemannes zu Gunsten seiner Ehefrau habe sich, abgesehen von dem Errungenschaftsanteil, auf die unentgeltliche und sicherheitsfreie Nutznießung aus einem Geldbetrag von 5000 Mark beschränkt, übersieht sie, daß diese Zuwendung nach § 1 des Erbvertrags zusätzlich zu dem Erbanspruch der Ehefrau erfolgte* Die Revision kann sich zur Begründung ihrer Meinung, es sei nicht anzunehmen, daß mit der Zuwendung des Erbanspruchs in § 1 des Erbvertrags schon der Erbanspruch des Ehegatten hach § 1931 BGB gemeint gewesen sein sollte, auch nicht auf die Vorschrift des Art, 200 Abs. 1 Satz 2 EGBGB berufen, in der in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des Art, 213 EGBGB bestimmt ist* daß für die erbrechtlichen Wirkungen eines Güterstands die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben. Denn die Vorschriften der DES 738 a, 745 a, 1535 a, 1539 a, 1570 a und b, in denen solche Wirkungen erblickt werden könnten (vgl. Dorner3 BadAGBGB Art. 42 Anm. 1), sind durch Art, 42 des Badischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juni 1899 (BadGVBl 229) hinsichtlich der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden Ehen für nicht mehr anwendbar erklärt worden. Damit sind alle weiteren Rügen gegenstandslos, die sich auf die Annahme der Revision stützen, es sei für die Auslegung des § 2 des Erbvertrags
 
das Badische Landrecht auch insoweit maßgebend, als es sich um den Erbanspruch der Ehefrau handelt«,
c)	Auch die weiteren im Zusammenhang mit den Ausführungen a und b erhobenen Rügen sind nicht begründete
 Soweit die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe übersehen, daß schon der Ehevertrag vom 3. März 1899 erbvertragliche Bestimmungen enthalten habe, ist nicht ersichtlich, wieso sich hieraus etwas zu Gunsten des Beklagten ergeben soll«; Diese "erbvertraglichen Bestimmungen" bestanden nur darin, daß jeder Ehegatte die im Nachlaß des Vorverstorbenen vorhandenen Fahrnisse, die überlebende Ehefrau außerdem das dem Ehemann gehörende Wohnhaus Sto	0	in	jeweils zu dem gerichtlichen
 Anschlag übernehmen durfte:;.
Ein Hinweis der Klägerin darauf, daß der Verfasser des Erbvertrags ein Rechtsanwalt Wolf gewesen sei, dem als älteren Anwalt wohl das Badische Landrecht noch geläufig gewesen sei, befindet sich nicht in den Akten dieses Rechtsstreits. Es könnte ihm in dieser allgemeinen Formulierung auch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden«.
Die Revision rügt weiter Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Erbvertrags nicht bedacht habe, daß dieser zu einer Zeit abgeschlossen worden sei, in der niemand daran gedacht habe, daß einmal ein Unterschied zwischen* Sachwerten und Geldwerten gegeben sein könne; im Gegenteil habe damals eher die Neigung bestanden, einen Geldanspruch einem Sachanspruch
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vor zuziehen o Die Rüge wäre nur dann begründet, wenn ein da-hingehender Erfahrungssatz anzunehmen wäre« Dies ist jedoch nicht der Ralle Aus den in dem Ehevertrag vereinbarten Uber-nahmerechten ergibt sich zudem, daß die Ehegatten einen Sachanspruch einem Geldanspruch vorgezogen haben«,
2«, Schließlich sind auch die Rügen unbegründet, welche die Revision im Zusammenhang mit ihrer Meinung erhebt, das Urteil des Landgerichts verdiene vor dem Berufungsurteil den Vorzüge
 Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen, daß die Stiefmutter der Parteien alle in Frage stehenden Grundstücke im Wege der Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft erworben hatteo Dieser Umstand war für das Berufungsgericht gerade der Anlaß zu seiner ergänzenden Vertragsaus legungp
 Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein Zufall gewesen, daß die Stiefmutter der Parteien diese Grundstücke bei der Auseinandersetzung erworben habe und nicht mit anderen Werten oder mit Geldbeträgen abgefunden worden sei«, Der Erfolg einer letztwilligen Verfügung, mit der ein Vermächtnis angeordnet wurde, hängt immer davon ab, daß sich der vermachte Gegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Nachlaß befindet«, Ist dies nicht der Pall, dann ist es eine Frage der Auslegung, ob sich das Vermächtnis auch auf das erstrecken sollte, was an die Stelle des Gegenstandes getreten ist»
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IIIo
 Da das angefoehtene Urteil auch -im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwei-sen»
Dr. fasche	Dr,	Augustin	Br®	Piepenbroc'
Rothe
 Dr* Freitag