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BGH

Gericht: BGH

hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1955 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br.v.Normann, Br. Hückinghaus, Schuster und Br. Spieler für Recht erkannt; Auf Grund dieses Schenkungsvertrages; der ebenso wie die anderen an diesem Tage in der Wohnung der Parteien in PtfHHH^ geschlossenen Verträge von ihnen unterzeichnet wurde, ist die Beklagte als Eigentümerin der ihr geschenkten Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden. Zur Begründung dieses Begehrens haben sie vorgetragen: Die Beklagten hätten sich bald nach Abschluß der Verträge vom !5» Juni 1949 als unumschränkte Herren Die Kläger haben in diesem ganzen ''erhalten der Beklagten schwere Verfehlungen ihnen gegenüber als Schenker gesehen und geltend gemacht, sie hätten die Schenkung vom Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, Es hat auf Grund der Aussagen der über die beiderseitigen Behauptungen vernommenen Zeugen ke:‘ne schwere Verfehlung der Beklagten gegenüber den Klägern als erwiesen angesehen und deshalb ein Recht der Kläger zu dem Widerruf der Schenkung verneint Ihre Berufung gegen dieses Urteil haben die Kläger in erster Linie darauf gestützt, daß der Schenkungsvertrag vom 15- Juni 1949 nicht rechtswirksam zustandegekommen sei> Zur Begründung dieser Auffassung haben sie vorgetragen? etzten Vorstellungen des Steuerberaters hätten sie sich schließlich mit einer grundlegenden Neuordnung ihrer Bezie hun zu den Beklagten tanden erklärt „ Der Notare den Sehen weser habe daraufhin seinem Angestellten Str Kläger verabredet, daß dieser sich die grundbuch- und kata Er habe mit dem stermäßige Bezeichnung der Grundstücke verschaffen und ihm mitteilen solle. ein Pferd weggenommen, mit dem dieser im Weinberg habe arbei ten wollen; dabei habe der Beklagte ihm die Hand so umgedreht, daß der Daumen gebrochen sei und der Kläger sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Die Kläger, die den Antrag gegen den Beklagten auf Zustimmung und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Gleich Stellung von Mann und Frau als erledigt angesehen haben, ha ben im zweiten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu verur- Hilfsweise haben sie die Verurteilung der Beklagten zu 1) dazu begehrt, ihnen das Eigentum an diesen ger vorgetragen, im Juni 1952 habe der Beklagte dem Kläger Vertrages sei ordnungsmäßig erfolgte Sie haben zugegeben, daß der Beklagte dem Kläger im Sommer 1952 ein Pferd, das für andere Arbeiten vorgesehen gewesen sei, als dieser mit ihm habe verrichten wollen, weggenommen habe, indem er es am Zügel wieder in den Stall gebracht habeDie Beklagten ha ben jedoch bestritten, daß der Beklagte den Kläger hierbei berührt habe, und der Ansicht Ausdruck gegeben, der Kläger müsse sich dadurch verletzt haben, daß er das Pferd auf der anderen Seite am Zügel festgehaiten habe. Die Beklagten haben dem derzeitigen Notar Marschall wegen des Vorwurfs der Kläger, bei der Beurkundung des Schenkungsvertrages einen schwerwiegenden Formfehler begangen zu haben» den Streit verkündet. Das Berufungsgericht hat den Notar dessen An gestellten Str^|^ und den Steuerberater StB^ als Zeugen gehört und sich von dem Notar die . Es hat sodann die Berufung der Kläger zurückgewiesen, aber das erstinstanzliche Urteil abgeändert und neu gefaßt, indem es die Klage, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet war, zur Hauptsache für erledigt erklärt hat^ * 1») Der Revisionsantrag der Kläger geht dahin, nach ihren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen- Mit diesen hatten sie u.a« gebeten, den Rechtsstreit, soweit die Verurteilung des Beklagten verlangt worden sei, in der Hauptsa che für erledigt zu erklären- Diesem Antrag hat das Beru- aufgenommen, sondern erst später nach den Angaben des Klägers nachgetragen habe, durch die eidlichen Aussagen der Zeugen Str^B^ und StiHP sowie durch die Urschriften der Verträge vom 15* Juni 1949 als widerlegt angesehen* Es ist davon ausgegangen, daß der Notar nach seiner Aussage nach vorausgegangener Vereinbarung mit den Beteiligten und Rücksprache mit dem Kläger die genaue Bezeichnung der im Entscheidungsgründe^ Es hat weiter an Hand der Urschrift dieses Vertrages festgestellt, daß bei der Beurkundung im Hause der Parteien am 15* Juni 1949 nur einige, nicht die Grundstücke betreffende Änderungen handschriftlich vorgenommen worden sind, Das Berufungsgericht hat sich für seine Ansicht, der Schenkungsvertrag sei ordnungsmäßig beurkundet worden, weiter auf die Aussage des Zeugen St^^ berufen, nach dessen Erinnerung der No- tarverweser damals einen fertigen Entwurf des Schenkungsvertrages mitgebracht habe, der vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei» Eine Bestätigung dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen hat das Oberlandesgericht in den Bekundungen des Zeugen Strfl^P gefunden, der erklärt habe, am 15 Juni 1949 in keinem der damals geschlossenen Verträge handschriftlich irgend etwas geschrieben zu haben, obwohl er bei der Beurkundung zugegen gewesen sei Es hat weiter er-wegen, daß die Bedenken der Kläger gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sich auf keine Tatsachen stützen können, die Zeugen sich auch nach Persönlichkeit und Alter der Bedeutung ihrer eidlichen Aussage bewußt gewesen sein müßten und an einer Schenkung zugunsten der Beklagten im Jahre 1949 kein erkennbares Interesse gehabt hätten, auch nicht ersichtlich sei, weshalb die Zeugen St#B und Str^l^^ heute ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben sollten. Das Berufungsgericht hat deshalb die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen nicht bezweifelt, aber auch keinen Zweifel in die Aussage des Zeugen gesetzt, die von den Zeugen St^ und Str^^^P bestätigt worden sei» Es hat weiter her- vorgeheben, daß diese drei Zeugen bei ihrer Vernehmung auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hätten» Auf Grund dieser Aussagen und der äußeren Form der Urschrift des Schenkungsvertrages hat das Berufungsgericht die Überzeugung ge- ten derzeitigen Inhalt notariell beurkundet worden ist« und zwar auch mit dem Gesamtanschlagsp von 16 500 DMo Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts besagt die späte Er- Die Behauptung der Kläger, sie hätten einen handgeschriebenen, nicht dagegen einen mit Schreibmaschine geschriebenen Schenkungsvertrag unterzeichnet, hat da: hen, daß die Urschrift dieses Vertrages die Unterschriften der Kläger, der Beklagten und des Notars aufzeige„ Nach An sicht des Oberlandesgerichts weisen die Unterschriften der Kläger unter dem Schenkungsvertrage eine ch für Laie so offensichtliche Übereinstimmung mit ihren Unterschriften un-j tete Unechtheit ihrer Unterschriften nicht bedurft habe Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Kläger erklärt hätten, die ihnen vorgehaltenen Unterschriften unter dem Schenkungsvertrage seien genau ihre Unterschriften, und es angesichts des bisherigen Beweisergebnisses für ausge-schlossen gehalten, daß es durch das Gutachten eines Schrift' sachverständigen von einer fälschlichen Anfertigung dieser Juni 1949 in vollständig abgefaßt und beurkundet worden sei Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, das formgültig zustande gekommene Grundgeschäft der Grundstücksübereig-nung sei auch nicht etwa aus einem anderen Grunde nichtig. hätten, durch die Vorstellungen des Steuerberaters zu dem Abschluß des Schenkungsvertrages veranlaßt worden zu sein, damit noch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine arglistige Täuschung durch den Zeugen 3t^| im Einverständnis mit den Beklagten und die rechtzeitige Anfechtung des Sehen- Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit mit einer verfahrensrechtlichen Rüge an« Sie weist darauf hin, daß die Kläger bei der Vorlage der Urschrift des Schenkungsvertrages ihre Unterschriften nicht als echt anerkannt, sondern erklärt hätten, diese müßten gefälscht sein. die Echtheit der Unterschriften durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zu prüfen, nicht entsprochen habe, und meint, es sei eine Erfahrungstatsache, daß der Laie kaum in der Lage sei, die Echtheit von Unter- Sie haben aber in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs gericht die von dem Notar vorgelegte Urkunde nicht Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihr In an dei Zustandekommen des Schenkungsvertrages und arr dem Ausgang dieses Rechtsstreits in Betracht gezogen und auch die Persönlichkeit der Zeugen gewürdigt« Das Oberlandesgericht hat weiter als erwiesen erachtet, daß die katastermäßige und grundbuchmäßige Bezeichnung der geschenkten Grundstücke sowie ihr Einheitswert vor der Beurkundung des Vertrages festgestellt worden sind und dieser selbst in dem Büro des Notars entworfen worden ist«, Diese Würdigung der Beweisaufnahme greift die Revision im einzelnen nicht an: sie hält die ge troffenen Feststellungen nur für unzureichend, weil das Be rufungsgericht nicht, wie die Kläger es beantragt hatten, das Gutachten eines Schriftsachverständigen über die Echt- Gutachtens, das es wegen des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme nicht für erforderlich gehalten hat, im Ergebnis mit Recht abgeiehnto Die Kläger glauben aus der von ihnen behaupteten lückenhaften Beurkundung die Ungültigkeit des Schenkungsvertrages herleiten zu können und halten im Zusammenhang hiermit die angebliche Fälschung ihrer Unterschriften unter der von dem Notar vorgelegten Urkunde für wesentlich.. Fälschung ihrer Unterschriften gültig ist„ Die Kläger sind selbst davon ausgegangen, daß am 15» Juni 1949 ein Schenkungsvertrag des Inhalts geschlossen worden ist, wie ihn die von dem Notar vorgelegte Urkunde wiedergibt» Sie haben lediglich behauptet, der von ihnen damals Unterzeichnete Vertrag habe die katastermäßige und grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke sowie den Anschlagspreis noch nicht enthalten* Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ist an jenem Tage auch die Auflassung der Grundstücke vor dem Notar erklärt werden» Dabei waren sich die Parteien darüber einig, welche Grundstücke der Beklagten übereignet werden sollten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war an diesem Tage auch die katastermäßige und grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke bereits bekannt» Die Auflassungserklä-rungen der Parteien haben sich danach auf diejenigen Grundstücke bezogen, die nach ihrem Willen Eigentum der Beklagten werden sollten und als deren Eigentümerin sie dann auch eingetragen worden ist* Damit ist die Auflassung ordnungsmäßig vorgenommen worden, selbst wenn die Beurkundung des Schenkungs- mehr genügte es, daß sie vor dem Notar erklärt wurde und sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt über den Eigentums- Da die Beklagte auf Grund dieser Auflassung als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden is ist der Schenkungsvertrag getreten werden; denn die Parteien haben den Notar, wie sich aus dem Schenkungsve ergibt und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt worden ist, zur Steilung und Zurück nähme von Anträge sowie zur Entgegennahme v^m Bekanntmachun gen Sind diese aber auch durch die Auflassung und die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin geheilt, so kam es nicht mehr darauf an, ob die Unterschriften der Kläger unter der von dem Notar vorgelegten Urkunde echt oder gefälscht sind. Außerdem ist durch die von dem Notar vorgelegte Urkunde zunächst einmal nach § 418 Abs 1 ZPO voller Beweis dafür erbracht worden, daß die Kläger diese Urkunde unterschrieben haben. Zum Antritt dieses Beweises reichte es aber nicht aus, daß die Kläger die Echtheit ihrer Unterschriften schlechthin bestritten und sich für die von ihnen behauptete Fälschung ihrer Unterschriften auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen bezogen. Sie hätten vielmehr näher angeben müssen, welche einzelnen Tatsachen ihnen zu dem schweren Vorwurf der Fälschung ihrer Unterschriften,-der sich nur gegen den damals amtierenden Notar richten konnte, Veranlassung gaben.. 3o) Das Berufungsgericht hat auch den hilfsweise erhöbe-nen, auf Widerruf der Schenkung gestützten Herausgabeanspruch der Kläger als unbegründet angesehen. Eine schwere Verfehlung hat das Berufungsgericht auch nicht in dem Schimpfen der beklagten Ehefrau bei Auseinander- aie Beklagte sich solcher Schimpfworte nicht bedient habe und die Streitigkeiten vorwiegend von den Klägern hervorgerufen worden seien, Auch eine Aufhetzung des Kindes der Beklagten gegen die Kläger hat das Berufungsgericht als nicht festgestellt erachtet. Bas Berufungsgericht hat weiter die auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützte Ansicht des Landgerichts gebilligt daß in dem Verhalten des Beklagten bei zahlreichen Zusammen Das Berufungsgericht hat indessen in die-sem Verhalten angesichts des eigenen fehlerhaften Auftretens der Kläger ihm gegenüber keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs 1 BGB erblickt. Hinsichtlich der einzelnen dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen hat das Oberlandesgericht ausgeführti Nicht erwiesen sei, daß der Beklagte den Erlös aus dem Ver kauf Kartoffeln und Wein für ch behalten und die in der Gesamtbewirtschaftung des Hofes aufgetretenen Schwie-rigkeiten schuldhaft verursacht habe. Ungeklärt sei, ob der Beklagte am 6, Juli 1951 den Kläger mit dem Puttereimer an den Kopf geschlagen habe. erneute oder eidliche Vernehmung des Zeugen nach isbar; denn dessen Bekundungen würd dem Senat noch nich die Gewißheit geben, daß nicht zuerst der Kläger dem Beklag ten einen Stoß in den Rücken et Kläger den Beklagten in den Rücken gestoßen würde eine erneute eidliche Vernehmung des Zeugen das bisherige Beweisergebnis nicht verändern: denn möglicherweise habe er den Stoß als kurzen Vorgang nicht oder 448 ZPO für eine Parteivernehmung des Klägers nicht vor gelegen« Nach den Bekundungen der Zeugen Wi und sei dargetan, daß der Beklagte im September 1950 bei der Einweisung d der Beklagten umgeworfen habe« Nicht erwiesen sei ferner, daß der Beklagte im Herbst 1952 seine Arbeiter angestiftet habe, den Kläger mit Kartoffeln zu bewerfen; diese Behaup- Zeugen Karl-Philipp und Marg Cj nicht bestätigt« Wenn auch nach der Aussage des tgewirkt habe Das Berufungsgericht hat angesichts dieses Beweisergeb nisses, durch das nicht einmal ein gewiss Beweis für die von den Klägern behaupteten schweren Verfehlungen erbracht sei, gutgeheißen, daß das Landgericht die Vernehmung der Kläger als Partei abgelehnt hato Das Oberlandesgericht hat auch darin, daß der Beklagte dem Kläger im Juli 1952 das angeschirrte Pferd weggenommen hat,- was die Kläger in der Berufungsinstanz ergänzend vorgetragen haben und der Beklagte zugestanden hat* keine schwere Verfehlung gesehen. Es hat hierzu ausgeführts Die Kläger hätten sich für die dem Kläger bei diesem Vorfall angeblich beigebrachte Daumenverletzung lediglich auf den behandelnden Arzt Dr» K^|^ als Zeugen bezogen- Durch diesen Beweisantritt hätten die Beklagten aber keinen Beweis für ihre hier wesentliche Behauptung erbringen können, daß der Beklagte bei diesem Vorfall den Kläger angefaßt und ihm die Hand so ümgedreht habe, daß der Daumen gebrochen sei* Dieses Beweises hätte es aber angesichts des Bestreitens des Beklagten bedurft. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vorfall im Juli 1952 sei auch nicht im Zusammenhalt mit den anderen in erster Instanz festgestellten Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und den Klägern als schwere Verfehlung des Beklagten im Sinne des § 530 BGB zu werten* Es hat berücksichtigt, daß der Beklagte bei allen Zusammenstößen mit den Klägern durch deren herausforderndes Benehmen schwer gereizt worden sei. läge auch keinen groben Undank der Beklagten darin gesehen* daß sie das zu dem Teil zu mißbilligende Verhalten ihres Ehemannes bei plötzlichen und unerwarteten Vorgängen nicht verhindert und bei dessen Auseinandersetzungen mit den Klägern nicht jeweils deren Partei ergriffen habe ^ Es hat her- der Beklagte dem Kläger einen Eimer an den Kopf geworfen habe, und beruft sich auf die Aussage der Zeugin Seidel dafür, daß der Beklagte im Anschluß an diesen Vorgang mit einer Heugabel drohend auf den am Boden liegenden Kläger losgegangen sei und diese Zeugin die Kopfverletzung des Kläger selbst gesehen habe. habe bekundet, daß die Zimmertür der Kläger mit Draht zuge bunden gewesen sei, und nach den Aussagen der Zeugen Rudi und Irmgard Sie rügt, daß das Berufung gericht trotz dieser erheblich gegen die Beklagten sprechenden Momente, den Anträgen der Kläger nicht stattgegeben ha-be, diejenigen Zeugen noch einmal zu vernehmen, die zu ih-ren Ungunsten ausgesagt hätten, alle Zeugen, mindestens aber die Zeugen Schfl^^ und zu beendigen und sie (Kläger) Undanks seitens der beklagten Ehefrau« Sie will in dem Ergebnis der Beweisaufnahme wesentliche Anhaltspunkte für Mißhandlungen und Beschimpfungen der Kläger durch die Beklagten finden» Die Revision nimmt danach selbst nicht an, daß das hinaus, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, indem es erhebliche Beweisanträge der Kläger nicht berücksichtigt habe» Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. t dem Vorfall vom 6, Juli 1951 die Präge vorgelegt, ob etwa eine erneute und eidliche Vernehmung des Zeugen Schäufle an gebracht sei« Wenn es aber in diesem Palle eine wiederholte Vernehmung und Beeidigung in Erwägung gezogen hat, so kann es die Zulässigkeit dieser Maßnahmen hinsichtlich der übri gen Zeugen nicht verkannt haben, sondern muß auch eine Be- Die Revision meint, auf jeden Pall hätten gemäß dem von den Klägern ausdrücklich gestellten Anträge die Zeugen Sch^^^ und beeidigt werden müssen, ohne indessen hierfür eine Begründung zu geben. schaffen könnte, daß nicht der Beklagte zunächst von dem Kläger einen Stoß in den Rücken erhalten habe und die Ver- Nach alledem liegt darin, daß das Berufungsgericht die in erster Instanz vernommenen Zeugen nicht noch einmal gehört und auch von ihrer Beeidigung abgesehen hat, kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Ebensowenig ist die Rüge der Revision gerechtfertigt, I das Berufungsgericht hätte auf den Antrag der Kläger, sie I Februar 1952 auch entsprochen hat* Insoweit I ist dieser Beschluß indessen nicht ausgeführt worden* Das I dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die Kläger die person*! liehe Vernehmung der Beklagten im weiteren Verlauf des erst~| instanzlichen Verfahrens nicht mehr begehrt haben» Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 17* Dezember 1952 nur noch ■ ihre eigene Vernehmung als Partei beantragt und sind auch I auf ihren früheren Antrag auf persönliche Vernehmung der Be-| klagten in der Verhandlung vom 8» April 1953 nicht zurück- I nach keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Parteivernehmung der Beklagten unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften übergangen hat* Richtig ist, daß die Kläger auch ihre eigene Vernehmung als Partei schon im ersten Rechtszuge wiederholt beantragt und diesen Antrag auch in zweiter Instanz gestellt haben» Zweifelhaft kann sein, ob er sich nur auf das neue Vorbringen über das Zustandekommen und die Beurkundung des Schenkungsvertrages beziehen oder auch ihr Vorbringen bezüglich des Widerrufs der Schenkung umfassen sollte, wie das Beru- ZPO abgelehnt, weil nicht einmal ein gewisser Beweis für die von ihnen behaupteten Tatsachen erbracht sei und infol ged durch ihre eigenen Aussagen., in denen sie ihre Klagebehauptungen bestätigen würden, den erforderlichen Beweis nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht zu erbrin gen vermöchten^ Bas Berufungsgericht hat sich dieser Auf- ng angeschloss Es hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich von der Parteivernehmung der Kläger keinen Über-zeugungswert verspreche, daß es mit anderen Worten den unbeeidigten. ernehmung bewußt gewesen ist, ergibt die Erörterung dieser Präge in den Gründen seiner Entscheidung, Nicht ersichtlich ist aber daß ihm hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Partei-Vernehmung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Die Revision hat auch Darlegungen in dieser Richtung nicht gemacht, sondern dem Berufungsgericht lediglich zu dem Vorwurf gemacht, den Antrag der Kläger auf Parteivernehmung übergangen zu haben; das trifft aber gerade nicht zu.

Zitierte Normen: § 418 ZPO § 530 BGB § 448 ZPO
NotarBerufungsgerichtUnterschriftZeugeKlägerGrundstückRevision

Volltext der Entscheidung

I- ZR j 45154
V e rkünd e t
am 24, Mai 1955
Symalla.. J u s t i z o b e rs e kre t är als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1t des Landwirts Nikolaus 2 , seiner Ehefrau Christine
9
geb
 beide in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
*
♦

gegen
I e
die Ehefrau Irma
2, deren Ehemann Johannes
 beide in

Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,

hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 24« Mai 1955 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br.v.Normann,
 Br. Hückinghaus, Schuster und Br. Spieler
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4. Juni 1954 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
*
4
T 2	--
Tatbestand ?
Die Kläger waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in PflHIHIH/Rhh., mit Hofreite, Äckern und 7/einbergen irn Gesamtwert von 60 000 - 80 000 DM<. Da ihre Ehe kinderlos geblieben war, hatten sie durch einen handschriftlich gefertigten, vor dem Notarverweser	in
V/ifHHHK geschlossenen Erbvertrag vom 5« März 1947 (UrkR Nr 90/47) die Beklagte, eine Nichte des Klägers, zur Allein-
erbin ihres Hofes eingesetzt* Durch Vertrag vor demselben Notarverweser vom 15» Juni 1949 hoben die Vertragsparteien
 den Erbvertrag vom 5» März 1947 auf (UrkR Nr 707/49)» Zugleich schlossen die Kläger unter sich einen neuen Erbvertrag (UrkR Nr 708/49) und mit den Beklagten einen Kindesannahmevertrag (UrkR Nr 4B/49), durch den die Kläger die Beklagte als gemeinschaftliches Kind annahmen* Ferner tätig ten die Parteien an diesem Tage vor dem Notarverweser einen
 Schenkungsvertrag (UrkR Nr 706/49), durch den die Kläger sich
 verpflichteten, die in dem angefochtenen Urteil im einzelnen aufgeführten Grundstücke, die etwa die Hälfte ihres landwirtschaftlichen Besitzes und der Hofreite ausmachten, auf die Beklagte zu übertragen. In diesem Schenkungsvertrage übernahmen die Beklagten die Verpflichtung, den den Klägern verbliebenen Grundbesitz für deren Lebensdauer unentgeltlich mitzubewirtschaften. Auf Grund dieses Schenkungsvertrages; der ebenso wie die anderen an diesem Tage in der Wohnung der Parteien in PtfHHH^ geschlossenen Verträge von ihnen unterzeichnet wurde, ist die Beklagte als Eigentümerin der ihr geschenkten Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden.
Die Kläger erstreben die Rückgabe der auf die Beklagte übertragenen Grundstücke. Zur Begründung dieses Begehrens haben sie vorgetragen: Die Beklagten hätten sich bald nach Abschluß der Verträge vom !5» Juni 1949 als unumschränkte Herren
3
des gesamten Hofes gefühlt und keinerlei Einmischung in die Haus- und Wirtschaftsführung geduldet. Auch hätten sie den ihnen (Klägern) verbliebenen landwirtschaftlichen Besitz teils schlecht bewirtschaftet, teils die Bewirtschaftung verweigert. 600 DM, die ihnen aus dem Verkauf von Kar
 toffeln zugestanden hätten, seien von den Beklagt
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an sie abgeführt worden. Ebenso hätten die Beklagten den Erlös aus dem gemeinschaftlichen Verkauf eines Stückes Wein entgegengenommen, ohne den ihnen zustehenden Anteil an sie abzuführen. Die Beklagte habe die Klägerin ferner wiederholt "Altes Schlappmaui” und "Blutsauger” genannt. Die Beklagte
 habe der Kläge
 bei einem Streit im September 1950 anläß
1
ich der Aufnahme von Flüchtlingen ein Glas an den Kopf wer-
fen wollen und sie anschließend gewaltsam aus der Küche der
 Beklagt
fernt, Am 6. Juli
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Beklagte be
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 einen Eimer mit solcher Wucht an d
Kopf geworfen
 daß dieser mit Verletzungen an Kopf und Ellbogen zu Boden
 gestürzt sei. Weiter habe der Beklagte den Kläger am
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be
 einem Streit im
 inkeller mit einem Stück Eisen
 gegen den Kopf geschlagen, wovon dieser eine klaffende Wunde an der Stirn davongetragen habe. Im Zusammenhang mit die
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enüber geäußert
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dem Kläger
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damals auf einem Auge wegen einer
 vorausgegangenen Operation einen Verband getragen habe
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 noch das andere Auge ein. Bei and
 Gelegenheit habe der
 Beklagte erklärt, er haue den Kläger noch auf die "Schnut” und schlage ihm den "Bengel auf den Kopf"« Ferner habe er sich dahin ausgelassen, daß der Kläger dran glauben müsse,
 wenn er (Beklagter) den Hof verlass
 müsse.« Beide Beklag
 hätten außerdem eine ständige Hetze gegen sie betrieben, die
 zur Folge gehabt habe, daß das Kind der Beklagten sich ihnen
 gegenüber frech benehme, Arbeiter des Beklagten den Kläger
 im Herbst 1952 beim Kartoffelabladen mit Kartoffeln beworfen, auch die Zimmertür der Kläger zugebunden und ihnen zu dem Spott zwei Blumenstöcke und eine mit schwarzer Farbe bemalte Figur vor ihre Türe gestellt hätten* Soweit der Beklagte sich der angeführten Ausschreitungen und Beleidigungen schuldig gemacht habe, habe die Beklagte das gebilligt,
 mindestens aber nichts unternommen, um die Verfehlungen ihres Ehemannes ihnen gegenüber zu verhindern*
♦
■
Die Kläger haben in diesem ganzen ''erhalten der Beklagten schwere Verfehlungen ihnen gegenüber als Schenker gesehen und geltend gemacht, sie hätten die Schenkung vom
+
15« Juni 1949 durch ihr Schreiben an die Beklagten vom 31« August 1951 widerrufen. Sie haben sich für die Richtigkeit
 ihrer Behauptungen auf zahlreiche Zeugen bezogen und gebeten,
♦
auch selbst als Partei vernommen zu werden«
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, <3Ple ihr geschenkten Grundstücke nebst dem zugleich übereigneten Zubehör bzw, den dafür zwischenzeitlich angeschafften gleichwertigen Ersatzstücken an sie herauszugeben und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen, sowie den Beklagten zu verurteilen, hierzu die ehemännliche Zustimmung zu erklären und die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu dulden»
■
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und in Abrede gestellt, sich der ihnen vorgeworfenen Verfehlungen schuldig gemacht zu haben. Sie haben vorgebrachts Der Kläger habe den Beklagten häufig in der Benutzung von Zugvieh und Geräten behindert und durch dessen Maßnahmen widersprechende Anordnungen den Gang der Bewirtschaftung gestörte nichtig sei, daß es zwischen ihnen und den Klägern häufig zu
5
Streitigkeiten gekommen sei, doch seien di
 von den Kiä
+
gern hervorgerufen worden, die mehrfach erklärt hatten, sie (die Beklagten) müßten vom Hofe verschwinden. Der Kläger habe den Beklagten oft ’’Spitzbube”, ’’Dieb”, '’Faulenzer'»
ollgesoffener Lump
 und
Schuft” genannt, während d
Klä
 gerin ihren Sohn ’’Bastard” und ’’Bankert” geheißen und ein
 mal auch nach dem Kind getret
 habe, als es am Boden gele
 gen habe. Bei dem Streit im September 1950 anläßlich der
*
Aufnahme der Flüchtlinge habe die Klägerin, weil sie die von ihr verlangten Zimmerschlüssel nicht sofort erhalten habe,
 Brot und Glas
 auf dem gedeckten Tisch umgeworfen. Da sie
 die bereits begonnene Mahlzeit in Ruhe hätten beenden wol-
p
len, habe der Beklagte die Klägerin am Arm aus der Küche ge-
führt
 Am 6
Juli 1951 habe der Kläger dem Beklagten, als er
 den Pferdestall mit einem Eimer verlassen habe, einen Tritt
 in den Rücken
 etzt. Das habe
 Folge gehabt, daß der
 Beklagte ausgerutscht und ihm der Eimer aus der Hand gefal-
len sei, Falls ihr Knecht
 ira Herbst 1952 den Klage:
mit Kartoffeln beworfen haben sollte, so hätten sie damit
 nichts zu tun und müsse dies darauf zurückgeführt werden
 da
der Kläger das Dienstpersonal iijimer schikaniert habe* Ebensowenig seien sie an dem Zubinden der Türe sowie dem Aufstel-len der Blumenstöcke und der Büste irgendwie beteiligt ge-
wesen

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, Es hat auf Grund der Aussagen der über die beiderseitigen Behauptungen vernommenen Zeugen ke:‘ne schwere Verfehlung der Beklagten gegenüber den Klägern als erwiesen angesehen und deshalb ein Recht der Kläger zu dem Widerruf der
 Schenkung verneint
*
Ihre Berufung gegen dieses Urteil haben die Kläger in erster Linie darauf gestützt, daß der Schenkungsvertrag vom 15- Juni 1949 nicht rechtswirksam zustandegekommen sei> Zur
 Begründung dieser Auffassung haben sie vorgetragen? Während sie es bei dem Erbvertrage vom 5* März 1947 hätten belassen wollen, hätten die Beklagten mit allen Mitteln eine andere Regelung erstrebt.. Eines Tages hätte auf Betreiben der Beklagten der Notarverweser Mseinen Besuch angekündigt». Am 15* Juni 1949 sei dieser dann mit seinem Angestellten Str^H9 und dem Steuerberater St^^ in ihrer Wohnung in vmamm erschienen. Letzterer habe ihnen erklärt, sie könnten angesichts der neuen Steuergesetzgebung mit erheblichen Einsparungen rechnen, wenn sie eine Art Betriebsgemeinschaft mit den Beklagten bildeten., Angesichts der fort-
etzten Vorstellungen des Steuerberaters hätten sie sich schließlich mit einer grundlegenden Neuordnung ihrer Bezie
 hun
zu den Beklagten
 tanden erklärt „ Der Notare
 den Sehen
 weser habe daraufhin seinem Angestellten Str
*
-kungsvertrag diktiert, den dieser handschriftlich zu Papier gebracht habe. Da keinem der Beteiligten die grunöbuchmässi-
gen Bezeichnungen der Grundstücke und die ainheitswerte, die den Anschlagspreis hätten ausmachen sollen, bekannt gewesen
 seien, habe der Notarve
 die betreffenden Stel
 des
Vertrages offen gelassen. Obwohl der Vertrag somit weder die Bezeichnung der verschenkten Grundstücke noch den für sie
 vorgesehenen Anschlagspreis enthalten habe, habe der Notar-
verweser den nach seinem Diktat geschriebenen Vertrag von
+
allen Beteiligten unterzeichnen lassen».
Kläger verabredet, daß dieser sich die grundbuch- und kata
 Er habe mit dem
 stermäßige Bezeichnung der Grundstücke verschaffen und ihm mitteilen solle. Das sei auch einige Wochen oder Monate nach der Beurkundung geschehen. So erkläre! es sich, daß sie erst unter dem 30. November 1949 eine Ausfertigung des
 Schenkungsvertrages erhalten hätten;,während ihnen von
 den
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anderen, gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen schon un- I ter dem 21. September 1949 Ausfertigungen zugegangen seien«I Keinesfalls hätten sie einen mit Schreibmaschine geschrie- I benen Schenkungsvertrag unterzeichnet, Wenn auch die auf I der angeblichen Originalurkunde befindlichen Unterschriften! ihren Namenszügen ähnlich seien, so rührten diese Unterschriften doch nicht von ihnen her, wie ein zu hörender
 Schriftsachverständiger sicher bestätigen werde«	!
Die Kläger haben ferner vorsorglich ihr Vorbringen im ersten Rechtszuge wiederholt und geltend gemacht, die Beweisaufnahme habe kein zutreffendes Bild von den behaupteten Vorfällen erbracht, weil die Zeugen, soweit sie von den Beklagten wirtschaftlich abhängig seien, unter deren Einfluß
 gestanden hätten« Sie haben die nochmalige Vernehmung dieser Zeugen gefordert, damit festgestellt werde, inwieweit diese Zeugen ihre Aussagen mit Rücksicht auf eine Beeinflussung durch die Beklagten gemacht hätten. Ergänzend haben die Klä-
ein Pferd weggenommen, mit dem dieser im Weinberg habe arbei ten wollen; dabei habe der Beklagte ihm die Hand so umgedreht, daß der Daumen gebrochen sei und der Kläger sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.
Die Kläger, die den Antrag gegen den Beklagten auf Zustimmung und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Gleich
 Stellung von Mann und Frau als erledigt angesehen haben, ha ben im zweiten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu verur-
teilen, die auf ihren Namen eingetragenen,, ihr geschenkten Grundstücke nebst Zubehör an sie herauszugeben und darein
 zu willigen, daß sie wieder als Eigentümer im Grundbuch ein
+
getragen werden. Hilfsweise haben sie die Verurteilung der
 Beklagten zu 1) dazu begehrt, ihnen das Eigentum an diesen
 ger vorgetragen, im Juni 1952 habe der Beklagte dem Kläger
*
>
Grundstücken zu verschaffen und die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben., Sie haben ferner gebeten? den Rechtsstreit, soweit die Verurteilung des Beklagten verlangt wor-den sei, in der Hauptsache für erledigt zu erklärenc
 Die Beklagten haben um Zurückweisung der Berufung gebeten und ihrerseits behauptet, die Beurkundung des Schenkungs
*
Vertrages sei ordnungsmäßig erfolgte Sie haben zugegeben, daß der Beklagte dem Kläger im Sommer 1952 ein Pferd, das für andere Arbeiten vorgesehen gewesen sei, als dieser mit ihm habe verrichten wollen, weggenommen habe, indem er es am Zügel wieder in den Stall gebracht habeDie Beklagten ha ben jedoch bestritten, daß der Beklagte den Kläger hierbei berührt habe, und der Ansicht Ausdruck gegeben, der Kläger müsse sich dadurch verletzt haben, daß er das Pferd auf der
 anderen Seite am Zügel festgehaiten habe.
Die Beklagten haben dem derzeitigen Notar Marschall wegen des Vorwurfs der Kläger, bei der Beurkundung des Schenkungsvertrages einen schwerwiegenden Formfehler begangen zu haben» den Streit verkündet. Der Notar ist dem Rechtsstreit
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nicht beigetreten.
Das Berufungsgericht hat den Notar	dessen	An
 gestellten Str^|^ und den Steuerberater StB^ als Zeugen gehört und sich von dem Notar die . Urschriften der Verträge vom 5c März 1947 und 15» Juni 1949 vorlegen lassen.. Es hat sodann die Berufung der Kläger zurückgewiesen, aber das erstinstanzliche Urteil abgeändert und neu gefaßt, indem es die Klage, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet war, zur Hauptsache für erledigt erklärt hat^ *
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die ihre im zweiten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträge weite
9
verfolgen und hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an
 das Berufungsgericht bitten» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen„
1») Der Revisionsantrag der Kläger geht dahin, nach ihren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen- Mit diesen hatten sie u.a« gebeten, den Rechtsstreit, soweit die Verurteilung des Beklagten verlangt worden sei, in der Hauptsa che für erledigt zu erklären- Diesem Antrag hat das Beru-
fungsgericht entsprochen* Insoweit sind die Kläger danach I nicht beschwert. Offensichtlich wollen sie das Berufungs- I urteil in diesem Punkte auch gar nicht angreifen; denn sie I
haben insoweit keine Rüge erhoben und keine Begründung gege-| ben. Ihr Revisicnsnatrag ist danach so zu verstehen, daß siel das zweitinstanzliche Urteil nur angreifen, soweit es ihren! Anträgen gegen die Beklagte nicht entsprochen hat*	I
2 ) Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Kläger! dei* Notarverweser habe den Schenkungsvertrag unvollstän- I dig beurkundet, indem er die grundbuch- und katastermäßige I
Bezeichnung der Grundstücke zunächst nicht in die Urschriftl
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des von den Beteiligten unterschriebenen SchenkungsVertrages!
aufgenommen, sondern erst später nach den Angaben des Klägers nachgetragen habe, durch die eidlichen Aussagen der Zeugen
 Str^B^ und StiHP sowie durch die Urschriften der Verträge vom 15* Juni 1949 als widerlegt angesehen* Es ist davon ausgegangen, daß der Notar nach seiner Aussage
 nach vorausgegangener Vereinbarung mit den Beteiligten und
 Rücksprache mit dem Kläger die genaue Bezeichnung der im
 Entscheidungsgründe^
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Schenkungsvertrage aufgeführten Grundstücke vom Grundbuchamt eingeholt und sie in den in seinem Büro mit Schreibmaschine gefertigten Vertragsentwurf aufgenommen habe. Es hat weiter an Hand der Urschrift dieses Vertrages festgestellt, daß bei der Beurkundung im Hause der Parteien am 15* Juni 1949 nur einige, nicht die Grundstücke betreffende Änderungen handschriftlich vorgenommen worden sind, Das Berufungsgericht hat sich für seine Ansicht, der Schenkungsvertrag sei ordnungsmäßig beurkundet worden, weiter auf die Aussage des Zeugen St^^ berufen, nach dessen Erinnerung der No-
■
tarverweser damals einen fertigen Entwurf des Schenkungsvertrages mitgebracht habe, der vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei» Eine Bestätigung dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen hat das Oberlandesgericht in den Bekundungen des Zeugen Strfl^P gefunden, der erklärt habe, am 15 Juni 1949 in keinem der damals geschlossenen Verträge handschriftlich irgend etwas geschrieben zu haben, obwohl er bei der Beurkundung zugegen gewesen sei Es hat weiter er-wegen, daß die Bedenken der Kläger gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sich auf keine Tatsachen stützen können, die Zeugen sich auch nach Persönlichkeit und Alter der Bedeutung ihrer eidlichen Aussage bewußt gewesen sein müßten und an einer Schenkung zugunsten der Beklagten im Jahre 1949 kein erkennbares Interesse gehabt hätten, auch nicht ersichtlich sei, weshalb die Zeugen St#B und Str^l^^ heute ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben sollten.
Das Berufungsgericht hat deshalb die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen nicht bezweifelt, aber auch keinen Zweifel in die Aussage des Zeugen	gesetzt, die von den Zeugen
 St^ und Str^^^P bestätigt worden sei» Es hat weiter her-
vorgeheben, daß diese drei Zeugen bei ihrer Vernehmung auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hätten» Auf Grund dieser Aussagen und der äußeren Form der Urschrift des Schenkungsvertrages hat das Berufungsgericht die Überzeugung ge-
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11

wonnen, daß dieser Vertrag in seiner derzeitigen Form von den Beteiligten unterschrieben und damit in seinem gesam-
ten derzeitigen Inhalt notariell beurkundet worden ist« und
 zwar auch mit dem Gesamtanschlagsp
 von 16 500 DMo Nach
 der Auffassung des Oberlandesgerichts besagt die späte Er-
*
teilung der Ausfertigung des SchenkungsVertrages nichts für
 die Richtigkeit der Behauptung der Kläger« daß der Vertrag noch erst der Ergänzung bedurft habe; denn der Notar habe
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dies überzeugend damit erklärt, daß sein Büro damals zu ei- i
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ner alsbaldigen Ausfertigung des Vertrages nicht in der La-ge gewesen sei und zunächst noch Genehmigungen hätten eingeholt werden müssen,. Die Behauptung der Kläger, sie hätten einen handgeschriebenen, nicht dagegen einen mit Schreibmaschine geschriebenen Schenkungsvertrag unterzeichnet, hat da:
Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen
S
und St
 sowie der Tatsache als widerlegt ange
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hen, daß die Urschrift dieses Vertrages die Unterschriften der Kläger, der Beklagten und des Notars aufzeige„ Nach An
 sicht des Oberlandesgerichts weisen die Unterschriften der
 Kläger unter dem Schenkungsvertrage eine
 ch für Laie
 so
offensichtliche Übereinstimmung mit ihren Unterschriften un-j
*
ter den anderen, am selben Tage geschlossenen Verträgen auf. daß es schon deshalb, aber auch allein im Hinblick auf die

glaubhafte Aussage des Notars
 der Einholung eines
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Sachverständigengutachtens über die von den Klägern behaup
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tete Unechtheit ihrer Unterschriften nicht bedurft habe
 Das
Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Kläger erklärt hätten, die ihnen vorgehaltenen Unterschriften unter dem Schenkungsvertrage seien genau ihre Unterschriften, und es angesichts des bisherigen Beweisergebnisses für ausge-schlossen gehalten, daß es durch das Gutachten eines Schrift' sachverständigen von einer fälschlichen Anfertigung dieser
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beiden Unterschriften der Kläger überzeugt werden könne
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Oberlandesgericht sieht als naheliegend an, daß die Kläger
 erinnerungsmäßig den Abschluß des Schenkungsvertrages mit
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dem Abschluß des handgeschriebenen Erbvertrages vom 5.März
1947 verwechseln oder wegen der sieben handgeschriebenen
 Zeilen über ihren Unterschriften auf d
Schenkungsvertrag
 die Vorstellung gewonnen haben, dieser sei vollständig handgeschrieben gewesen, während nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außer Zweifel stehe, daß der Schenkungsvertrag
 in der For
 der
orgelegt
 Urschrift am
5
Juni 1949 in
 vollständig abgefaßt und beurkundet worden sei
 Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, das formgültig zustande gekommene Grundgeschäft der Grundstücksübereig-nung sei auch nicht etwa aus einem anderen Grunde nichtig.
Nach seiner Ansicht haben die Kläger, die zwar behauptet
4
hätten, durch die Vorstellungen des Steuerberaters zu dem Abschluß des Schenkungsvertrages veranlaßt worden zu sein, damit noch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine arglistige Täuschung durch den Zeugen 3t^| im Einverständnis
 mit den Beklagten und die rechtzeitige Anfechtung des Sehen-
♦
kungsvertrages aus diesem Grunde folgen würden« Das Berufungs-
■
gericht hat aus alledem gefolgert, daß die Kläger das Eigentum an den geschenkten Grundstücken wirksam auf die Beklag-
*
te übertragen haben und infolgedessen weder ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB noch auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB bestehe«
■ >.
Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit mit einer verfahrensrechtlichen Rüge an« Sie weist darauf hin, daß die Kläger bei der Vorlage der Urschrift des Schenkungsvertrages ihre Unterschriften nicht als echt anerkannt, sondern erklärt hätten, diese müßten gefälscht sein. Die Revision
 bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Anträge der Kläger*
die Echtheit der Unterschriften durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zu prüfen, nicht entsprochen habe, und meint, es sei eine Erfahrungstatsache, daß der Laie kaum in der Lage sei, die Echtheit von Unter-
schriften festzustellen.
1
Der Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständi
 gen bedurfte es entgegen der Ansicht der Rev
 cht
Nach ihrer eigenen Einlassung haben die Kläger de
 am
5
Jur
1949 beurkundeten Schenkungsvertrag unterzeichnet«. Sie haben aber in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs
 gericht die von dem Notar
 vorgelegte Urkunde nicht
V
als die Urschrift dieses Vertrages anerkannt und dementsprechend die Echtheit ihrer Unterschriften auf der maschinenschriftlich hergestellten Vertragsurkunde bestritten. Es erhob sich infolgedessen die Frage, ob der Schenkungsvertrag handschriftlich gefertigt worden oder die von dem Notar vorgelegte Urkunde in Schreibmaschinenschrift die Urschrift
 dieses Vertrages
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JÜ3o
c*
Berufungsgericht
t bei der Prü
 fung dieser Frage auf Grund der eidlichen Aussagen des Notars
 seines Angestellten
 sowie des Steuerberaters S
und der vorgelegten Urkunde zu der Überzeugung gekommen
9
daß
 letztere die Urschrift des Schenkungsvertrages ist. Es hat
 dabei d
Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihr In
 an dei
 Zustandekommen des Schenkungsvertrages und arr dem Ausgang dieses Rechtsstreits in Betracht gezogen und auch die Persönlichkeit der Zeugen gewürdigt« Das Oberlandesgericht hat weiter als erwiesen erachtet, daß die katastermäßige und grundbuchmäßige Bezeichnung der geschenkten Grundstücke sowie ihr Einheitswert vor der Beurkundung des Vertrages festgestellt worden sind und dieser selbst in dem Büro des Notars
*
entworfen worden ist«, Diese Würdigung der Beweisaufnahme
 greift die Revision im einzelnen nicht
 an: sie
 hält die ge
 troffenen Feststellungen nur für unzureichend, weil das Be
 rufungsgericht nicht, wie die Kläger es beantragt hatten, das Gutachten eines Schriftsachverständigen über die Echt-
■ t
*
heit der Unterschriften eingeholt hat*
Das Berufungsgericht hat die Einholung eines solchen
\
Gutachtens, das es wegen des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme nicht für erforderlich gehalten hat, im Ergebnis mit Recht abgeiehnto Die Kläger glauben aus der von ihnen behaupteten lückenhaften Beurkundung die Ungültigkeit des Schenkungsvertrages herleiten zu können und halten im Zusammenhang hiermit die angebliche Fälschung ihrer Unterschriften unter der von dem Notar vorgelegten Urkunde für wesentlich.. Dabei übersehen sie, daß der Schenkungsvertrag
 auch im Falle mangelhafter Beurkundung und einer etwaigen
■
Fälschung ihrer Unterschriften gültig ist„ Die Kläger sind selbst davon ausgegangen, daß am 15» Juni 1949 ein Schenkungsvertrag des Inhalts geschlossen worden ist, wie ihn die von dem Notar vorgelegte Urkunde wiedergibt» Sie haben lediglich behauptet, der von ihnen damals Unterzeichnete Vertrag habe
 die katastermäßige und grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke sowie den Anschlagspreis noch nicht enthalten* Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ist an jenem Tage auch die Auflassung der Grundstücke vor dem Notar erklärt werden» Dabei waren sich die Parteien darüber einig, welche Grundstücke der Beklagten übereignet werden sollten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war an diesem Tage auch die katastermäßige und grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke bereits bekannt» Die Auflassungserklä-rungen der Parteien haben sich danach auf diejenigen Grundstücke bezogen, die nach ihrem Willen Eigentum der Beklagten werden sollten und als deren Eigentümerin sie dann auch eingetragen worden ist* Damit ist die Auflassung ordnungsmäßig
 vorgenommen worden, selbst wenn die Beurkundung des Schenkungs-
15
Vertrages schwere Formmängel aufgewiesen haben sollte
 Die
Auflassung selbst bedurfte nämlich keiner Beurkundung, viel-
♦
mehr genügte es, daß sie vor dem Notar erklärt wurde und sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt über den Eigentums-
übergang einig waren (RGZ 99
65
32
406
RGRK BGB 10
Auf!
925 Anm
3
Paland
BGB
2
Aufl
925 Anm 3: Westermann
 Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl
77 unter II; a,M
KGJ
51
42
Güthe-Triebel GBO 60 Aufl
20 Anm 35)> Ist aber
 die Aufna
 eines Protokolls übe
d
Au fl as
e>
keine Vor
 aussetzung für ihre materiellrechtliche Gültigkeit, genügt vielmehr schon die mündliche Erklärung vor der zuständigen Stelle, so kann es nicht darauf ankommen, ob im vorliegenden Palle die Beurkundung des die Auflassung enthaltenden Schenkungsvertrages unter Verletzung wesentlicher Formvorschrif-
ten
 orgenommen worden ist. Selbst wenn das der Fall sein
 Ite, würde dadurch die Gültigkeit der vor dem Notar erklär-
ten Auflassung nicht berührt werden. Da die Beklagte auf Grund dieser Auflassung als Eigentümerin der Grundstücke im
 Grundbuch eingetragen worden is
 ist der Schenkungsvertrag
(das Schenkungsversprechen) gemäß § 313 Satz 2 BGB
518
Abs 2 BGB) seinem gan
 Inhalt nach gült
Ö
eworden
 elbst
wenn seine Beurkundung die von den Klägern behaupteten Mänge aufgewiesen haben sollte. Die Revision hat noch darauf hin-
daß es wegen dieser Mängel auch an einem ordnungs
 gewiesen,
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mäßigen Antrag auf Eintragung der Beklagt
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Eigentüme
 der Grundstücke gefehlt habe. Dieser Ansicht kann
 cht bei
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getreten werden; denn die Parteien haben den Notar, wie sich
 aus dem Schenkungsve
 ergibt und von den Klägern auch
 nicht in Abrede gestellt worden ist, zur Steilung und Zurück
 nähme von Anträge
 sowie zur Entgegennahme v^m Bekanntmachun
 gen
9
Beschlüssen und Mitteilungen ermächtigt. Da diese Ermäch
 tigung keiner Form bedurfte, sind auch in dieser Einsicht etwaige Mängel der Beurkundung des Vertrages ohne Bedeutung.
Sind diese aber auch durch die Auflassung und die Eintragung
 der Beklagten als Eigentümerin geheilt, so kam es nicht mehr darauf an, ob die Unterschriften der Kläger unter der von dem Notar vorgelegten Urkunde echt oder gefälscht sind. Der Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen bedurfte es daher schon aus diesem Grunde nicht. Außerdem ist durch die von dem Notar vorgelegte Urkunde zunächst einmal nach § 418 Abs 1 ZPO voller Beweis dafür erbracht worden, daß die Kläger diese Urkunde unterschrieben haben. Nach § 418 Abs 2 ZPO ist allerdings der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Zum Antritt dieses Beweises reichte es aber nicht aus, daß die Kläger die Echtheit ihrer Unterschriften schlechthin bestritten und sich für die von ihnen behauptete Fälschung ihrer Unterschriften auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen bezogen. Sie hätten vielmehr näher angeben müssen, welche einzelnen Tatsachen ihnen zu dem schweren Vorwurf der Fälschung ihrer Unterschriften,-der sich nur gegen den damals amtierenden Notar richten konnte, Veranlassung gaben.. Daran haben die Kläger es fehlen lassen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht selbst haben zugeben müssen, daß die beanstandeten Unterschriften genau ihre Unterschriften seien. Bei dieser Sachlage genügte die Behauptung, sie hätten damals eine handschriftlich geschriebene Urkunde unterzeichnet, nicht, um
 die angebliche Fälschung hinreichend zu substantiieren. Das
*
Berufungsgericht war daher auch aus diesem Grunde nicht genötigt, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.
Zu Unrecht hat die Revision dem Oberlandesgericht danach in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 286 ZPO vorgeworfen.
3o) Das Berufungsgericht hat auch den hilfsweise erhöbe-nen, auf Widerruf der Schenkung gestützten Herausgabeanspruch der Kläger als unbegründet angesehen. Es ist dabei
 davon ausgegangen, daß für die Frage des Widerrufs der Schenkung .wegen groben Undanks auf die Person des Beschenkten abzustellen ist und schwere Ausschreitungen des Ehegatten des *
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Beschenkten nur von Bedeutung sein können
 der Beschenk
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 Verhalten seines Ehegatten untätig
 verhalten, insbesondere es gedultet oder sogar unterstützt hatc Bas Berufungsgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, !4l).. von der abzugehen keine Veranlassung besteht.
Bas Oberlandesgericht hat nach dem Ergebnis der Beweis-aufnähme im ersten Rechtszuge in Übereinstimmung mit dem
 Landgericht keine der von den Klägern behaupteten schweren
■
Verfehlungen der Beklagten als dargetan angesehen. Es hat
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als nicht erwiesen erachtet, daß die Beklagte der Klägerin
 gegenüber Ausdrücke wie ’’Altes Schlappmaul” und "Blutsauger"
■
gebraucht hat oder den Klägern gegenüber tätlich geworden ist. Eine schwere Verfehlung hat das Berufungsgericht auch
 nicht in dem Schimpfen der beklagten Ehefrau bei Auseinander-
setzungen, in deren Verlauf alle Beteiligten geschimpft ha
 ben, gefund
 zu demal da nach der Aussage der Zeugin Irmgard
 Wi
*1 *
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 Beklagte sich solcher Schimpfworte nicht bedient
 habe und die Streitigkeiten vorwiegend von den Klägern hervorgerufen worden seien, Auch eine Aufhetzung des Kindes der Beklagten gegen die Kläger hat das Berufungsgericht als nicht festgestellt erachtet.

Bas Berufungsgericht hat weiter die auf das Ergebnis der
 Beweisaufnahme gestützte Ansicht des Landgerichts gebilligt daß in dem Verhalten des Beklagten bei zahlreichen Zusammen
*
tößen
t den Klägern keine schwere Verfehlung im S
des
530 Abs 1 BGB zu finden sei. Es hat d
♦
Beklagten aller
 dings vorgeworfen, es wenig verstanden zu haben, sich als mittelbar Beschenkter im Zusaumenleben mit den Klägern als
 älteren Leuten mit einem gewissen Selbstbewußtsein als frü
 here Alleineigentümer des Hofes bei Meinungsverschiedenhei
4
ten angesichts der Unnachgiebigkeit der Kläger zurückhaltend zu zeigen. Das Berufungsgericht hat indessen in die-sem Verhalten angesichts des eigenen fehlerhaften Auftretens der Kläger ihm gegenüber keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs 1 BGB erblickt.
Hinsichtlich der einzelnen dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen hat das Oberlandesgericht ausgeführti Nicht erwiesen sei, daß der Beklagte den Erlös aus dem Ver
 kauf
Kartoffeln und Wein für
 ch behalten und die in
 der Gesamtbewirtschaftung des Hofes aufgetretenen Schwie-rigkeiten schuldhaft verursacht habe. Ungeklärt sei, ob der Beklagte am 6, Juli 1951 den Kläger mit dem Puttereimer
 an den Kopf geschlagen habe. Das sei auch nicht durch eine
*
erneute oder eidliche Vernehmung des Zeugen
 nach
isbar; denn dessen Bekundungen würd
 dem Senat noch nich
 die Gewißheit geben, daß nicht zuerst der Kläger dem Beklag
 ten einen Stoß in den Rücken
 et
d dadurch dies
 in
einer Reaktionsbewegung den Kläger unfreiwillig verletzt habe >
Da nach den Aussagen der Zeugen Irmgard
 Heinz
habe,
 de
und Karl-
*
Kläger den Beklagten in den Rücken gestoßen würde eine erneute eidliche Vernehmung des Zeugen
 das bisherige Beweisergebnis nicht verändern: denn
 möglicherweise habe er den Stoß als kurzen Vorgang nicht oder
*
nicht richtig wahrgenommen. Es komme hinzu, daß der Zeuge Karl-Heinz Ufl^V niemals von den Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen sei, so daß der von den Klägern allgemein gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen angeführte Grund der Abhängigkeit von den Beklagten keinen Anlaß zu einer erneuten
 Vernehmung dieses Zeugen geben könne, dessen Bekundungen zu-
+
dem von der Zeugin Wi^^^ bestätigt worden seien. Ferner sei nicht dargetan, daß der Beklagte den Kläger am 10- Oktober
1951 im Weinkeller mit einem Stück Eisen verletzt habe. Die
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Zeugen AfljjjfiHK und Karl-Philipp XUflB^^ wüßten nur, daß es
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an diesem Tage zu einem Streit gekommen sei. Angesich
 dieses Beweisergebnisses hätten die Voraussetzungen des
448 ZPO für eine Parteivernehmung des Klägers nicht vor
 gelegen« Nach den Bekundungen der Zeugen Wi
 und
sei dargetan, daß der Beklagte im September 1950 bei
 der Einweisung d
Flüchtlinge nicht sofort den von der Klä-
gerin verlangten Schlüssel geholt und ihr so Anlaß zur
p
Erregung gegeben habe» In dieser Ungefälligkeit und dem
*
nachfolgenden gewaltsamen Hinausbringen der Klägerin aus
 der Küche habe das Landgericht mit Recht ke
 schwere Ver-
fehlung gesehen; denn die Handlungsweise des Beklagten sei
*
wesentlich durch die eigene Rücksichtslosigkeit der Kläge-
■
rin verursacht worden, die Gläser und Brot auf dem Tisch
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der Beklagten umgeworfen habe« Nicht erwiesen sei ferner, daß der Beklagte im Herbst 1952 seine Arbeiter angestiftet habe, den Kläger mit Kartoffeln zu bewerfen; diese Behaup-
tung hätten nämlich d
Zeugen Karl-Philipp
 und Marg
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nicht bestätigt« Wenn auch nach der Aussage des
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Zeugen Philipp L
feststehe
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daß der Kläger damals in
 der Dunkelheit mit Kartoffeln beworfen worden sei
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folge
 doch daraus noch nicht, daß dies auf Betreiben oder unter Duldung des Beklagten geschehen sei. Ebensowenig sei darge tan, daß der Beklagte im November 1952 an dem Zubinden der Zimmertüre,, dem Aufstellen von Blumenstöcken und einer be-
malten Puppe
 ttelbar oder
 ttelbar

tgewirkt habe
 Das Berufungsgericht hat angesichts dieses Beweisergeb
 nisses, durch das nicht einmal ein gewiss
 Beweis für die
 von den Klägern behaupteten schweren Verfehlungen erbracht sei, gutgeheißen, daß das Landgericht die Vernehmung der Kläger als Partei abgelehnt hato
 Das Oberlandesgericht hat auch darin, daß der Beklagte
 dem Kläger im Juli 1952 das angeschirrte Pferd weggenommen
 hat,- was die Kläger in der Berufungsinstanz ergänzend vorgetragen haben und der Beklagte zugestanden hat* keine schwere Verfehlung gesehen. Es hat hierzu ausgeführts Die Kläger hätten sich für die dem Kläger bei diesem Vorfall angeblich beigebrachte Daumenverletzung lediglich auf den behandelnden Arzt Dr» K^|^ als Zeugen bezogen- Durch diesen Beweisantritt hätten die Beklagten aber keinen Beweis für ihre hier wesentliche Behauptung erbringen können, daß der Beklagte bei diesem Vorfall den Kläger angefaßt und ihm die Hand so ümgedreht habe, daß der Daumen gebrochen sei* Dieses Beweises hätte es aber angesichts des Bestreitens des Beklagten bedurft. Pest stehe danach lediglich der von dem Beklagten zugestandene Sachverhalt« Eine Tätlichkeit gegenüber dem Kläger stehe somit nicht fest.. Da dem Beklagten die Führung des Gesamtbetriebes obliege, habe er auch über den Arbeitseinsatz des Pferdes bestimmen und dem Kläger das Pfe^d wegnehmen dürfen, wenn er auch im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens und in dem Bewußtsein, den Hof und die Grundstücke nebst Zubehör dem Kläger zu verdanken, besser daran getan hätte, diesem das Pferd an diesem Tage für seine Zwecke zu überlassen«
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vorfall im
 Juli 1952 sei auch nicht im Zusammenhalt mit den anderen
■
in erster Instanz festgestellten Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und den Klägern als schwere Verfehlung des Beklagten im Sinne des § 530 BGB zu werten* Es hat berücksichtigt, daß der Beklagte bei allen Zusammenstößen mit den Klägern durch deren herausforderndes Benehmen schwer gereizt worden sei. Bas Oberlandesgericht hat bei dieser Sach-
%
läge auch keinen groben Undank der Beklagten darin gesehen* daß sie das zu dem Teil zu mißbilligende Verhalten ihres Ehemannes bei plötzlichen und unerwarteten Vorgängen nicht verhindert und bei dessen Auseinandersetzungen mit den Klägern nicht jeweils deren Partei ergriffen habe ^ Es hat her-
t
vorgehoben, daß sich die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung ruhig verhalten hätten, während die Kläger
 ein unbeherrschtes, aufreizendes und oft beleidigendes Ver-
*
halten an den Tag gelegt hätten, so daß nach dem gewonnenen Gesamteindruck vieles dafür spreche, daß die eigentliche Ursache der Streitigkeiten in dem Verhaiten der beiden Kläger zu suchen sei,.
Das Berufungsgericht hat aus allen diesen Gründen den
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Widerruf der Schenkung als unbegründet erachtet und die Abweisung der Klage auch unter diesem Gesichtspunkt gebilligt
 Die Revision hält § 530 Abs 1 BGB für verletzt. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei selbst davon ausge-gangen, daß zwischen den Parteien erhebliche Spannungen bestanden hätten, die jedenfalls zu einem wesentlichen Teil auf die Unfähigkeit des Beklagten zurückzuführen seien,, sieb in die gemeinsame Lebensführung auf dem Hofe einzuordnen und den älteren Klägern gegenüber, die früher Alleinbesitzer
 des Hofes gewesen seien, die notwendige Zurückhaltung zu zeigen. Die Revision meint, es hätten sich darüber hinaus wesentliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beklagte mi* Wissen und Willen seiner Ehefrau die Kläger erheblich miß''
handelt und beschimpft habe
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eht auf Gj*und der Aussa-
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Zeugen
 als erwiesen an, daß am 6. Juli
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der Beklagte dem Kläger einen Eimer an den Kopf geworfen habe, und beruft sich auf die Aussage der Zeugin Seidel dafür, daß der Beklagte im Anschluß an diesen Vorgang mit einer Heugabel drohend auf den am Boden liegenden Kläger losgegangen sei und diese Zeugin die Kopfverletzung des Kläger selbst gesehen habe. Die Revision führt weiter an.
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habe bekundet, daß die Zimmertür der Kläger mit Draht zuge
 bunden gewesen sei, und nach den Aussagen der Zeugen Rudi und Irmgard
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seien erhebliche Zwistigkeiten mit gegenseitigen Beschimpfungen erwiesen. Sie rügt, daß das Berufung
 gericht trotz dieser erheblich gegen die Beklagten sprechenden Momente, den Anträgen der Kläger nicht stattgegeben ha-be, diejenigen Zeugen noch einmal zu vernehmen, die zu ih-ren Ungunsten ausgesagt hätten, alle Zeugen, mindestens aber die Zeugen Schfl^^ und	zu beendigen und sie (Kläger)
sowie die Beklagten als Partei zu vernehmen»
Biesen Rügen der Revision war der Erfolg zu versagen.
*
* •
Die Revision wendet sich mit ihnen gegen die Verneinung
 schwerer Verfehlungen der beiden Beklagten und eines groben
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Undanks seitens der beklagten Ehefrau« Sie will in dem Ergebnis der Beweisaufnahme wesentliche Anhaltspunkte für Mißhandlungen und Beschimpfungen der Kläger durch die Beklagten
 finden» Die Revision nimmt danach selbst nicht an, daß das
*
Bewejfeergebnis zur Feststellung schwerer Verfehlungen und
• groben Undanks ausreiche, ihre Rügen laufen vielmehr darauf
*
hinaus, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, indem es erhebliche Beweisanträge der Kläger nicht berücksichtigt habe» Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. -
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Die Revision vermißt ganz allgemein die nochmalige Vernehmung derjenigen Zeugen, die zu Ungunsten der Kläger aus-
«
gesagt haben. Es trifft zu, daß diese einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz gestellt und ihn damit begründet haben, daß festgestellt werden müsse, inwieweit die Aussagen dieser Zeugen auf eine Beeinflussung durch die Beklagten zurückgingenc Abgesehen davon, daß die Kläger die Zeugen, deren erneute Vernehmung sie für erforderlich hielten, nicht benannt haben, lief dieser Antrag auf einen Beweisermittlungsantrag hinaus; denn die Kläger haben für eine
 Beeinflussung der Zeugen durch die Beklagten keine Tatsachen angeführt. Diesem Beweisantritt fehlte danach die Bestimmt-
• ♦ .
23
heit der zu ermittelnden Tatsachen« Das Berufungsgericht
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brauchte infolgedessen schon auc diesem Grunde auf diesen
 Antrag nicht einzugehen.. Es stand im übrigen nach § 398 Abs A
ZPO in dem nicht nachprüfbaren Ermes
 des Berufungsgericht*
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ob es die wiederholte Vernehmung aller oder einiger Zeugen
 fü
erforderlich hielt und anordnen wollte (OGHZ
226
• «
NJW 1949, H6; BGHS
7, 116/122/; Stein-Jonas-SchÖnke aaO
398 Anm i; Baumbach-Lauterbach ZPO 22
Aufl
398 Anm
 Ebensowenig war das Oberlandesgericht genötigt,, dem Antra ge der Kläger auf Beeidigung der in erster Instanz vernom
 menen Zeugen nachzukommen« Nach
391 ZPO, der in seiner
 jetzigen Passung auf die Zivilprozeßnovelle des Jahres 1933
zurückgeht, sind die Zeugen grundsätzlich unbeeidigt zu lassen und ist es in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es ihre Beeidigung für geboten erachtet. Diese Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur insoweit der Nachprüfung unterworfen, als es sich um eine rechtsirrtümliche Auffassung von den Grenzen dieses Ermessens handelt (OGHZ 1, 226; BGH in
♦
 NJW 1952, 384 Nr 12 ^nur Leitsatz); Stein-Jonas-Schönke aaO
39
Anm I
3
d
Rosenberg aaO
9 unter
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Daß das
 Berufungsgericht hier die Grenzen seines Ermessens verkannt
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oder überschritten hat, ist nicht ersichtlich« Die Revision
 hat in dies
 Hinsicht
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 gericht die Möglichkeit einer Beeidigung der in erster In
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stanz vernommenen Zeugen verkannt hat oder sich ihrer doch

nicht bewußt gewesen ist. Es hat sich nämlich im Zusammenhang
t dem Vorfall vom 6, Juli 1951 die Präge vorgelegt, ob etwa
 eine erneute und eidliche Vernehmung des Zeugen Schäufle an gebracht sei« Wenn es aber in diesem Palle eine wiederholte
 Vernehmung und Beeidigung in Erwägung gezogen hat, so kann es die Zulässigkeit dieser Maßnahmen hinsichtlich der übri
 gen Zeugen nicht verkannt haben, sondern muß auch eine Be-
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eidigung der anderen Zeugen, auf deren Aussagen es sich ge
 stützt hat
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24
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Ermessensentscheidung ist dann aber nach dem oben Gesagten nicht nachprüfbar»
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Die Revision meint, auf jeden Pall hätten gemäß dem von den Klägern ausdrücklich gestellten Anträge die Zeugen Sch^^^ und	beeidigt werden müssen, ohne indessen
 hierfür eine Begründung zu geben. Auch in der Abstandnahme von der Beeidigung dieser Zeugen kann eine Gesetzesverletzung nicht gefunden werden. Das Berufungsgericht hat näher dargelegt, daß auch eine erneute und eidliche Vernehmung des Zeu-
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gen Sch^^^ ihm angesichts der,Bekundungen der Zeugen Irmgard Wi^lft und Karl-Heinz	nicht	die	Gewißheit ver-
schaffen könnte, daß nicht der Beklagte zunächst von dem
 Kläger einen Stoß in den Rücken erhalten habe und die Ver-
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letzung des Klägers auf eine unfreiwillige Reaktionsbewegung
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des Beklagten zurückzuführen sei» Damit hat das Berufungsgericht die Gründe für die Abstandnahme von der Beeidigung des Zeugen Sch^H^ in einer Weise dargelegt, die einen rechtsirrtümlichen Gebrauch seines Ermessens nicht erkennen lassen» Die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich der Beeidigung des Zeugen Schd^^ müssen umsomehr für die Zeugin
 gelten, als diese sich nicht einmal sicher ist, den Schlag mit dem Eimer beobachtet zu haben» Sie erklären also zwanglos, warum auch diese Zeugin nicht beeidigt worden ist, ohne daß das Oberlandesgericht die Abstandhame von ihrer Beeidigung begründet hat»
Nach alledem liegt darin, daß das Berufungsgericht die in erster Instanz vernommenen Zeugen nicht noch einmal gehört und auch von ihrer Beeidigung abgesehen hat, kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften,
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Ebensowenig ist die Rüge der Revision gerechtfertigt, I das Berufungsgericht hätte auf den Antrag der Kläger, sie I
und die Beklagten als Partei zu vernehmen, eingehen müssen, I Richtig ist, daß die Kläger die Vernehmung der Beklagten I als Partei zu mehreren strittigen Vorfällen beantragt ha- I ben und das Landgericht diesem Antrag in seinem Beweisbe- I Schluß vom 7. Februar 1952 auch entsprochen hat* Insoweit I ist dieser Beschluß indessen nicht ausgeführt worden* Das I dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die Kläger die person*! liehe Vernehmung der Beklagten im weiteren Verlauf des erst~| instanzlichen Verfahrens nicht mehr begehrt haben» Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 17* Dezember 1952 nur noch ■ ihre eigene Vernehmung als Partei beantragt und sind auch I auf ihren früheren Antrag auf persönliche Vernehmung der Be-| klagten in der Verhandlung vom 8» April 1953 nicht zurück- I
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gekommen. Die Kläger haben auch in ihrem Schriftsatz vom I 22. Juni 1953 nur ihre Parteivernehmung begehrt-. Das ist fer-l ner in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landge- I rieht geschehen. Die Xläger haben den Antrag auf Parteiver- I nehmung der Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht * wiederholt. Das hätte aber geschehen müssen, wenn die Kläger sich dieses Beweismittels doch noch bedienen wollten (RGZ
 154? 228; Baumbach-Lauterbach aaO § 445 Anm l). Es kann da-
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nach keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Parteivernehmung der Beklagten unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften übergangen hat*
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Richtig ist, daß die Kläger auch ihre eigene Vernehmung als Partei schon im ersten Rechtszuge wiederholt beantragt und diesen Antrag auch in zweiter Instanz gestellt haben» Zweifelhaft kann sein, ob er sich nur auf das neue Vorbringen über das Zustandekommen und die Beurkundung des Schenkungsvertrages beziehen oder auch ihr Vorbringen bezüglich des Widerrufs der Schenkung umfassen sollte, wie das Beru-
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fungsgericht ihn offenbar aufgefa^t hat. Selbst wenn er in
 diesem letzteren S
gedacht war
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egt ein
 rfahrens
rechtlicher Verstoß seitens des Berufungsgerichts nicht vor,
 Bas Landgericht hat eine Vernehmung der Kläger nach
448
ZPO abgelehnt, weil nicht einmal ein gewisser Beweis für die von ihnen behaupteten Tatsachen erbracht sei und infol
 ged
durch ihre eigenen Aussagen., in denen sie ihre
 Klagebehauptungen bestätigen würden, den erforderlichen Beweis nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht zu erbrin
 gen vermöchten^ Bas Berufungsgericht hat sich dieser Auf-
ng angeschloss
 Es hat damit zu dem Ausdruck gebracht,
 daß es sich von der Parteivernehmung der Kläger keinen Über-zeugungswert verspreche, daß es mit anderen Worten den unbeeidigten. oder beeidigten Angaben der Kläger doch keinen solchen Glauben beimessen könne, wie es zu einer Entscheidung im Sinne der Kläger erforderlich sei. Bas ist eine nach
448 ZPO getroffene Ermessensentscheidung« Wie der Oberste
 Gerichtshof für die Britische Zone in seinem bereits erwähnten Urteil vom 4* November 1948 (OGHZ 1 , 226 _£528?) zu treffend dargelegt hat, können die Kläger nicht rügen, daß gerade sie nicht vernommen worden sind, da es im Ermessen
 des Gerichts steh
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welche Partei es vernehmen will

und
 ein Antrag auf eigene Vernehmung der Partei lediglich eine
 Anregung
cht aber einen Beweisantrag darstellt, da kei
 ne Partei ein Recht auf eigene Vernehmung hat« In der Revi
 sionsinstanz kann die Ermessensentscheidung nach
448 ZPO
nur angegriffen werden, wenn das Urteil erkennen läßt

daß sich das Berufungsgericht seiner Pflicht, nach
448
ZPO zu verfahren, nicht bewußt geworden ist oder die Vor
 aussetzungen des § 448 ZPO falsch beurteilt hat (Rosenberg
 aaO
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!21 unter II, 3; OGHZ aaO; Stein-Jonas-Schönke aaO
148 Anm VI; Baumbach-Lauterbach § 448 Anm 2
A)
Baß sich
 das Berufungsgericht der Möglichkeit der
*
ernehmung
 bewußt gewesen ist, ergibt die Erörterung dieser Präge in den Gründen seiner Entscheidung, Nicht ersichtlich ist aber daß ihm hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Partei-Vernehmung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Die Revision hat auch Darlegungen in dieser Richtung nicht gemacht, sondern dem Berufungsgericht lediglich zu dem Vorwurf gemacht, den Antrag der Kläger auf Parteivernehmung übergangen zu haben; das trifft aber gerade nicht zu. da,das Oberlandesgericht sich mit ihm in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat«
• *
♦ *
Nach alledem sind die verfahrensrechtlichen Rügen der
i
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Revision unbegründet» Die Würdigung des Beweisergebnisses dahin, daß weder schwere Verfehlungen der beiden Beklagten noch grober Undank der beklagten Ehefrau erwiesen seien., läßt einen Rechtsirrtum, insbesondere eine Verkennung dieser Begriffe, nicht erkennen» Insoweit hat die Revision auch keine Rügen erhoben, die lediglich zu Unrecht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet hat.
Die Revision erwies sich danach als unbegründet und war infolgedessen zurückzuweisen«
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♦
1
v*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1
Dr. Tasche	Bundesrichter	Dr.v»Normann Dr.
ist durch Krankheit verhindert su unterschreiben«
Dr. Tasche
ZPO«
Hückinghaus
 Schuster
Dr. Spieler