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BGH · V ZR 145/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 145/52

.2, Wird im Verfahren der ZwangsverSteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft an einem Grundstück einem bisherigen Miteigentümer der Zuschlag erteilt, so .ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zulässige piisiii Pllllj Aktenzeichens V ZR 145/52. Ein entsprechendes Vorkaufsrecht - jedoch nur unter Belastung des den Miteigentümern Karl und Albert BÜMm» - den Beklagten zu 1) und 2) - und dem Schlossermeister Julius SfpMM gehörenden Drifteis - ist seit demselben Tage auch in Heft Nr ®®6a (Flurstück Ü4/1) eingetragen,, Eigentümer dieses Grundstücks waren zuletzt dis Glasermeisterseheleute Gustav Geist je zur Hälfte auf Grund landrechtlicher Errungen Schaftsgesellschaft zu einem Drittel, die Kcmmanüitgesell- Weiter hin sind sie der Ansicht, ein Verkaufsfall liege gar nich vor, Das Vorkaufsrecht müsse dahin ausgelegt werden, dass bei Übergang des Eigentums auf einen der bisherigen Grund Stückseigentümer, also bei einem internen Eigentumswechsel innerhalb der Besteller, nicht ausgeübt werden dürfe. Sie nehmen auch auf die gleiche Interessenlage wie im Palle d § 511 BGB Bezug, dessen entsprechende Anwendung geboten sei, Ferner halten sie es für den Sinn der Geboteverordnun; dass der Vorkaufsberechtigte, der im Versteigerungsverfahr hinter den Eigentümer zurücktreten müsse, nicht ausserhalb des Verfahrens sein Vorkaufsrecht geltend machen könne. Unter Hinweis auf den wirtschaftlichen Wert von rund 29 QQjjfa DM gegenüber dem durch den Prei.sstop bestimmten Er8tehungs|§j preis von 15 000 DM sehen sie die Geschäftsgrundlage des im Jahre 1928 vereinbarten Vorkaufsrechtes als erschüttert an, sc dass die Kläger den nächsten Verkaufsfall abwar ten müssten. Mit der Revision bitten die jetzigen Kläger um Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts mit der Mass-gäbe, dass Auflassungsempfänger je zur Hälfte der Kläger zu 1) und die Kläger zu 2) zusammen-diese unter sich in ungeteilter Erbengemeinschaft ihres am 16» September 1953 storbenen Vaters-sind, hilfsweise um Zurückverweisung„ Die Beklagten wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen haben» könnten die Beklagten schon deshalb nicht gehört werden,, Weil die Vermutung des § 891 BGB für das Bestehen deädam^ bestellten und ins Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechtes I spreche,, Ausserdem sei die Rechtswirksamkeit des am 9. Juljl 1928 vereinbarten Vorkaufsrechtes nicht davon abhängig; dasj auch der Kläger zu 1) früher Miteigentümer der verkauften Grundstücke gewesen sei» Otto Gl habe aber weder als Berechtigter noch als Verpflichteter mit dem Vorkaufsrechtla etwas zu tun»- Das Berufungsgericht erklärt es ferner für |B unschädlich; dass das Vorkaufsrecht nach Bruchteilen für djB Berechtigten bestellt worden sei» Unter Bezugnahme auf § 513,1 Satz 1 in Verbindung mit § 1098 Abs 1' BGB sieht es darin nur eine Vereinbarung für das Innenverhältnis der Berech tigteri; deren Eintragung irn Grundbuch überflüssig gewesen fi jb sei» Selbst wenn diese Bestimmung nichtig wäre, würde nur eine Teilnichtigkeit vorliegend welche die Bestellung des .Vorkaufsrechtes nicht berühre»- Es bejaht weiterhin« »dass die übrigen Berechtigten nach dem Tode der Brau Oe111 das Vorkaufsrecht gemäss § 513 Satz 2 in Verbindung mit § 1098 jf Abs 1 BGB allein ausüben konnten» 21 Das Berufungsgericht lehnt auch die Ansicht der Bä) klagten ab* ein 'Eigentum,sweöhsel auf Grund Zuschlags in deh Zwangsversteigerung zu dem Zwecke -der Aufhebung der Gemeinscha steile allgemein keinen das Vorkaufsrecht auslösenden Ver-i kaufsfall dar» Es verweist dazu auf die einhellige Ansicht des Schrifttums; dass § 512 BGB sich nur auf die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung beziehe» Es mein an dieser Rechtslage habe sich auch nichts durch die Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30« Juni 1941 (RGBl I, 354; 370) i»d,F» der Ver| Ordnung vom 27» Januar 1944 (RGBl Is 47) (kurzs "Gebotever-, Ordnung") geändert. TeilungsverSteigerung erst im Anschluss an die Erteilung des Zuschlags und habe mit dieser selbst nichts zu tun» Die Zuschiagserteilung nach den Bestimmungen der Gebeteverordn nung habe sonach zunächst ohne Rücksicht auf die dem Verkauf eberechtigten vorbehaltene Ausübung seines- Rechtes zu erfolgen. t i II i ivigsversteigerung geltende § 3 der G-ebcteverord-i > Li Vorkat fsierächtigten als zweitrangige Anwärter für die Zu a c hlag s er t e ilung einstufe, erkläre sich daraus« dass .beim Verkauf Im Zwangsvoilstreckungsv erfahr en die Ausübung des Verkaufsrechtes durch § 512 BGB allgemein ausgeschlossen sei , In dem in § 3 der Geboteverordnung geregelten Palle komme der Verkaufeberechtigte daher nicht auf Grund seines - in diesem Palle gar nicht wirksamen - Verkaufsreehts zu dem Zuge, "sondern es sei ihm hier wegen der in § 512 BGB liegen-den Härte leine ersatzweise Anwartschaft auf Zuschlags er tei^g.;^ Ausschluss des Klägers zu 1), der bei der Teilungsverstei-V* gerung mitgeboten habe» von der Zuschlagserteilung habe daher nicht auch den Verlust seines (und des Erblassers der | Kläger zu 2)) nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen bestehend en Vorkaufsrechtes zur Folge gehabt. 3 •, Das Berufungsgericht kommt jedoch zu einem anderen J Ergebnis, weil Zuschlagsempfänger in der Teilungsversteigerung die Beklagten geworden seien, denen die Grundstücke vorher schon als Miteigentümer zusammen zu 2/3-Bruchteilen gehört hätten. Hierzu führt es aus; Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätten die Beklagten durch den Zuschlag nur noch das ideelle Drittel des SflNHi dazu erworben, so d nicht von einem Erwerb der Grundstücke durch einen'Dritten" im Sinne des § 504 BGB gesprochen werden könne. 125 aus, für die Ausnahmebehandlung dieser Fälle sei nicht allein die Verschiedenheit der Rechtsbegriffe massgebend, sondern auch die verschiedene wirtschaftliche Bedeutung des bei der Bestellung des Vorkaufsrechtes als Verkaufsfall ins Auge gefassten und des dann tatsächlich nachher getätigten Geschäftes» Im vorliegenden Falle sei der Unterschied in der wirtschaftlichen Bedeutung mindestens gleich gross wie bei den von der Rechtsprechung schon entschiedenen Fällen« Es lasse sich zwar durch ergänzende Vertragsauslegung nicht mehr mit Sicherheit feststellen, was für eine Regelung die Vertragschliessenden im Jahre 1928 getroffen haben würden, wenn sie an den jetzt eingetretenen Fall gedacht hätten» Es läge aber näher, anzunehmen, sie hätten das Vorkaufsrecht für einen solchen Fall ausgeschlossen» Die Bestellung desselben sei allerdings "für alle Verkaufsfälle" erfolgt; von einem "Verkaufsfall” in diesem Sinne könne aber, wenn man die Interessenlage der Parteien berücksichtige, bei einer so unbedeutenden internen Zuwachsung lediglich eines Drittelsanteiles an die bisherigen Miteigentümer von zusammen■ 2/3Anteilen 'nicht gesprochen werden» Demgemäss werde im Schrifttum mit Recht die Auffassung vertreten, dass die Überweisung eines: blossen /Miteigentumsanteils bei Aufhebung einer Gerneinsehsd an einen anderen bisherigen Miteigentümer nicht zur Ausübufj des Vorkaufsrechtes genüge (sc BGB RGRK § 1098 Anm 2). • Demgegenüber werde allerdings im Schrifttum auch die" Meinung vertreten, das Vorkaufsrecht an einem Grundstück könne nach § 1095 BGB schon dann ausgeübt werden, wenn nur ein ideeller Teil des Grundstücks verkauft werde; allerding sei dann die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes auf den verj kauften ideellen Teil zu beschränken (so Enneccerus-Lehmanrö Schuldrecht 15» Bearbeitung § 117 II 5; vgl auch Motive Il| 54-6)» Dieser Auffassung könne der Senat jedoch für einen so gelagerten Pall, wie den vorliegenden, nicht beitreten Sie würde zu einem untragbaren Ergebnis führen,. Vorkaufsrechtes an einem ideellen Bruchteilsrecht ohne besondere Vereinbarung nicht zuzulassen» Die Zulassung des /Vorkaufsrechtes an den ganzen Grundstücken erscheine aber .unbillig, weil' bei' wirtschaftlicher''.Betrachtungsweise nur 'hinsichtlich eines Drittels eine Veränderung eingetreten sei» Hätten die Kläger entscheidenden Wert darauf gelegt; ihr Vorkaufsrecht schon in einem solchen Palle ausüben zu können, so hätte dies einer besonderen Vereinbarung bedurft» Wie der Pall zu beurteilen wäre, wenn die Zuschlagsempfänger vorher nur kleinere Bruchteilsrechte besessen und erheblich grossere dazu erworben hätten, brauche hier* nicht entschieden zu werden» Es erscheine nicht gerechtfertigt, bloss wegen Abgrenzungsschwierigkeiten von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzugehen und lediglich auf den formalsachenrechtlichen Eigentumswechsel abzustellen» Auch die Gefahr, dass bei einer solchen Betrachtungsweise die Ausübung des Vorkaufsrechtes umgangen werden könne, zwinge zu keiner gegenteiligen Beurteilung, weil bei Vorliegen eines h-'i\ i gen Verlach rer von vornherein tr engere Maistäbe angelegt werden könnten» Im vorliegenden Palle handle es sich zweifellos um keinen Umgehungsversuch seitens der Beklagten» 4» Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, die Kläger hätten das Vorkaufsrecht im vorliegenden Palle auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrund-läge nicht ausüben dürfen, nicht mehr für erheblich» Indessen schliesst es sich im Ergebnis der Stellungnahme des Landgerichte. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Preisstop in Verbindung mit der Ge botevercrdnung den Beklagten die Möglichkeit gebracht hätte die Grundstücke zu einem sehr vorteilhaften Preis in der Zwangsversteigerung zu erwerben, und zwar unter Ausschlie des bisherigen Miteigentümers SMHHI» Auch dieser hätte s mit dem aus dem Höchstpreis sich ergebenden Anteil abfinde müssen» Diese Gesichtspunkte seien es vor allem auch gevv die in seinem Rechtsbehelf gegen den Zuschlag gelte!! Sie ist der Ansicht, dass die Parteien mit der Festlegung des Vorkaufsrechtes "für alle Verkaufsfälle" seinen im Gesetz dargelegten Umfang übernommen hätten und dass deshalb kein Raum für Erwägungen sei, welche Regelung die Vertrag-schliessenden im Jahre 1928 getroffen haben würden, wenn sie an den jetzt eingetretenen Fall gedacht hätten. Ausserdem habe es den Gegenbeweisantrag der Kläger auf Vernehmung SttNNü als Zeugen darüber, dass die Vertragsparteien das Vorkaufsrecht nicht mehr als gesetzlich hätten beschränken wollen, übergangen. Die Revision meint weiter, der rechtliche Inhalt des Vorkaufsrechtes lasse sich durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise überhaupt nicht ausschalten. Ob im Einzelfall der eine Vertragsteil seine vertragliche Verpflichtung als hart empfinde,’ sei nicht Maßstab der Entscheidung, Die Revision führt hierzu an, die Kläger unf hätten'im Jahre 1928 ihr Eigentum nur gegen'die Einräumung des Vorkaufsrechtes aufgegeben und '.könnten bei ‘ dessen Verweigerung viel eher als die Beklagten den 'Vorwurf .der Unbilligkeit erheben, Der gesetzliche Umfang des Vertrags könne nicht durch Auslegung umgeändert werden, und zwar sogar dann nicht, wenn aus den Vertragsabreden eine Härte für eine Partei erwachsen könne, dmdü'. gegebenenfalls der in Bezug, genommenen Eintragungsbewilligung' liegt oder nicht allgemeij bekannt ist (RGZ 136, 80 /Bl/ und 232 /234/'; RG in LZ 1933, 1136)o Die Auslegung der Eintragung ist auch durch das Revil sionsgericht nachprüfbar (RGZ 136, 232 /234/}0 Da im vorliejj genden Fall die Eintragung des Vorkaufsrechts nicht auf diel Eintragungsbewilligung Bezug nimmt, sind in dieser Hinsicht der Auslegung Grenzen gezogen» Eine ergänzende Auslegung des .obligatorischen Grundgeschäfts allein könnte zu einer Abweichung zwischen Grund™ und Vollzugsgeschäft führen« ■eine solche der dinglichen Einigung zu dem Auseinanderfallen von Einigung 1...Sdes § 873 BGB und der Eintragung» In beiden Fällen könnte in Betracht kommen; dass die Vertragsparteien vom 3.01 April/9o Juli 1928 schuldrechtlich im ln nv^rbüi lnjs in anderem Umfange gebunden"waron« als dem Inhalte des dinglichen Rechtes entspräche (vgl RG in LZ 1933; 1136 unten), wobei aber noch wieder in Betracht zu ziehen.; Frage im Ganzen betrachtet - lassen erkennen, dass es nicht der konkreten Vereinbarung der Vertragsparteien vom Jahre 1928 eine bestimmte Auslegung gibt (wie es z?B» BGB RGRIt, 10» Äufl § 512 Anm 2 für das obligatorische Vorkaufsrecht fordert), sondern den gesetzlichen Inhalt des Vorkaufsrechts für einen bestimmten Fall besonders abgrenzt und damit lediglich die §§ 1094 ff BGB in Verbindung mit den für anwendbar erklärten §§ 504 bis 514 BGB auslegt» Denn das Berufungsgericht stellt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles aus allgemeinen wirtschaftlichen Erwägun- Es darf nij übersehen werden, dass dingliches Vorkaufsrecht zu dem geschlossenen Kreis der Sachenrechte des Bürgerlichen Gesej buches gehört und dass sein Inhalt durch das Gesetz festgelegt ist. Ebenst muss der Versuch zurückgewiesen werden, den durch das Bürll gerliche Gesetzbuch geregelten Umfang des Vorkaufsrechts mi|ff Rücksicht auf eine spätere Gesetzgebung wie die zu dem Preist! IV Ein Ausschluss des Vorkaufsrechts kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass im vorliegenden Palle das ganze Grundstück (Heft Nr 314 ä) und die•idellmGrundstücksanteile (Heft Nr 1086a) im Wege der Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft gemäss §180 ZVG veräussert worden sind« Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, steht ein solcher Erwerb nach der einhelligen Ansicht des Schrifttums einem freihändigen Kauf gleich (BGB RGRK, 10, Aufl, § 1097 Anm 2; Staudinger-Kober, 10, Aufl, § 1097 Bern 4 c, d; Palandt, 12, Aufl, § 1097 Anm 1 a; •Oertrnann, 5. 3» Aufl § 180 Anm-Ö; vgl auch Motive zu dem BGB Ed II S 350'unten)„ Auch die Beurteilung anderer Grundstücksveräusserungen als eines Kaufvertrages wie z„3>, im Wege des Tausches oder der Schenkung bei der Abgrenzung des Vorkaufsfalles durch Rechtspre- § 504 BGB, der nach § 1098 Abs 1 BG auch für den Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts gilt, bestimmt, das Vorkaufsrecht könne ausgeübt'werden, sobal der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den (dem Vorkaufsrecht unterliegenden) Gegenstand geschlossen hat. Allein diese Hinweise lassen erkennen, dass der Gesetzgeber von einer engen Verbundenheit der einzelnen gemeinschaftlich Berechtigten ausgeht und in { dem "Dritten" nur den Personenkreis erblickt, der an der Gemeinschaft nicht beteiligt ist, Für den vorliegenden Pall ist dabei von besonderer Bedeutung, dass dieser Grundsatz nicht nur bei Gesamthandsgemeinschaften durchgeführt ist« bei denen die herrschende Ansicht eine Berechtigung auf den )jj i ( i dti emeifi chair be? 3.-, .Der im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Wille des Gese gebers geht nach alledem dahin, den Kreis der Mitberechtigl gegen das Eintreten einer fremden Person, eines "Dritten” Sinne der angeführten Bestimmungen, möglichst zu schützen,0 wenn er dies auch nicht völlig ausschliesst„ So erlaubt das! Gesetz dem an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten, übef seinen ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Gegenstand ohftf Mitwirkung der anderen Teilhaber zu verfügen (§ 747 BGB)o Diese Bewegungsfreiheit der Gemeinschafter nach Bruchteilen, führt aber nicht dazu, die Belange der Beteiligten völlig . zurücktreten zu lassen und die Teilhaber untereinander "dritten" Personen gleichzustellen= Wird ein ideeller BrucKf teil eines gemeinschaftlichen Gegenstandes an einen oder mehrere der übrigen Gemeinschaften käuflich veräussert, so liegt kein Kaufvertrag mit einem "Dritten" io So des § 504 BGB vor* Der Vorkaufsfall ist dann nicht gegebene, Die auf dem. Regelung durch Vereinbarung im 'Einzelfalle„ In Ermangelung einer solchen ist aber von der vorstehend gekennzeichneten gesetzlichen Regelung auszugehen, Inwieweit eine abweichende Regelung auch für das dingliche Vorkaufsrecht zuzulassen ist, dessen Ausgestaltung in Anbetracht der grundsätzlich zwingenden Bestimmungen des Sachenrechts Grenzen gezogen sind und in §§ 1094 ff BGB nur ein enger Spielraum eingeräumt ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn irgendeine vertragliche Abänderung des Inhalts des Vorkaufsrechts, die der Eintragung im Grundbuche und sei es auch nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bedurft hätte (§§ 873, 874 BGB), liegt im Streitfälle nicht vcr. Insbesondere JLiegt eine solche nicht in der Bestellung des Vorkaufsrechts "für alle Verkauf sfalle" <, Ohne diese Bestimmung würde das Recht sich nach § 1097 BGB auf den ersten Verkauf beschränken« Biese Bestimmung lässt aber die Bestellung auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle zu. Mit der Bestellung des streitigen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle, auf die sich die Revision besonders stützt, haben die Beteiligten lediglich von dieser gesetzlichen Befugnis Gebrauch gemachto In der Verwendung des gesetzestechnischen Ausdrucks liegt keine qualitative Veränderung des Inhalts des Vorkaufsrechts, sondern nur eine quantitative Bestimmung der Vorkaufsfälle, bei dem sich die bisherige Gemeinschaft auf das ganze Grundstück erstreckte, festzüstellen, dass ein freihändiger Verkauf des ideellen Bruchteils eines bisherigen Miteigentümers an einen änderen oder an die anderen Miteigentümer den Vorkauf sf all des § 504 BGB nicht ausgelöst hat« vielmehr stellte diese Bezeichnung nur die rechnungsraässig< Zusammenfassung der den Vorkaufsverpflichteten gehörenden drei Neuntel des Grundstücks dar, mit denen sie zusammen mit anderen Personen in einer grösseren Bruchteilsgemeinschaft standen« Die Übertragung eines Drittels des Grundstülf im Jahre 1928 an sie zu je einem Drittel ergab diese Anteil zu je einem Neuntel und schuf nicht etwa eine besondere brucht eil sgfeme in Schaft (KGJ 51, 198 /201/; Henke-Mönch-Hcrbj GBO 4« Aufl § 47 Anm 2 C, b, a,E.; Da aber diese Belastung mit mehreren Rechten auf einem einheitlichen Bestellungsakt beruht, auf eine einheitliche Bewilligung-'zurückgeht und auch im Grundbuche unter erkennbarem Zusammenhang mit dieser einheitlich eingetragen ist, bestehen keine Bedenken, in diesem besonderen Falle die betreffenden Anteilseigner untereinander nicht als "Dritte" ar? 6^ Für den Fall eines Erwerbs im Wege der Teilungsversteigerung ergibt sich keine andere Abgrenzung des Vorkaufsfalles, als sie vorstehend gefunden ist. Wenn aber eine solche Veräusserung einem Kauf mit einem "Dritten" gleichzustellen ist, dann muss auch hier der Begriff des "Dritten" aus den gegebenen Umständen ermittelt werden. Unabhängig von der Fragen wie sich der dingliche Eigentumserwerb vollzieht, kann die Einordnung des Erwerbers unter dem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte nur durch Vergleichung der Eigentumsverhältnisse des Grundstücks vor und nach Wirksamwerden des Zuschlags geschehen. Grundstücks gewesen, so kann er nicht als'"Dritter" im Sinne _ des § 504 BGB angesehen werden, wobei es auch hier nicht auf der Umfang der: früheren Mitberechtigung anlomm l,, Da die Beklag ten bis zu ihrem Erwerb des einen Grundstücks Miteigentümer des in Betracht kommenden Grundeigentums waren, hat dieser Erwerb den Verkaufsfall nicht ausgeläst o Dasselbe gilt nah dem zu 5) Ausgeführten für den Erwerb durch die Beklagten an dem Drittel des anderen GrundstücksP (Auf die Bedenken 'wegen der .'Durchführung der lei lung s v e r s t ei g e rung auch eines] Drittels des Grundstücks Heft Nr 1086a braucht nicht noch eingegangen:zu werden, die sich daraus ergeben, dass hin- M sichtlich eines solchen Drittels eine besondere Gemeinschaft im Sinne des § 180 ZVG gar nicht bestand, sondern nur eine' solche in Ansehung des ganzen Grundstücks)„ Wenn in BGB RGRK, 10, Auf1, § 512 Anm 2 für das obligatorische Vorkaufsrecht die Auffassung ausgesprochen ist, in Erwerb dpreh einen Teilhaber bei einer Teilungsversteigerung sei an sich der Vorkaufsfall zu erblicken-, so kann dem' mit Rücksicht auf die grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt werden» 1st somit der Vorkaufsfall des § 504 BGB hier grundsätzlich zu verneinen,so ist dem Berufungsgericht im Ergeb-J nis schon aus diesem Grunde zu folgen, dass die Klage unbe-l| gründet ist, ohne dass es auf die rechtlich nicht bedenken-J

Zitierte Normen: § 511 BGB § 180 ZVG § 504 BGB § 61 ALR § 747 BGB § 180 ZVG § 100 ZPO
VorkaufsrechtesGrundstückBGBVorkaufsrechtsBestimmungdrittelnVorkaufsrechtKläger

Volltext der Entscheidung

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Gesetz % BGB §§ 504, 512, 1094, 1095, 1098; ZVG § 180
Rechtssatz s. Io Betrifft das Vorkaufsrecht^ einen ;im Mi teigen-■ tum mehrerer stehenden. 'Gegenstand, so ist
. ,die 'Ausübung des schuldrechtlichen oder ding-;	_	liehen Vorkaufsrechts nicht zulässig, wenn
 ein Miteigentümer.den Gegenstand käuflich erwirbt! Eine,abweichende Vereinbarung ist jedenfalls beim schuldrechtlichen Vorkaufs-' recht zulässig,	-	-
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.2, Wird im Verfahren der ZwangsverSteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft an einem Grundstück einem bisherigen Miteigentümer der Zuschlag erteilt, so .ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zulässige
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 Aktenzeichens V ZR 145/52.
Urteil des BGH vom 23, April 1954
Sil
'IG Stuttgart 0IG Stuttgart
.Verkündet am 23c April Hoffmeister. Just„Angest0, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 li des Fabrikanten Friedrich G|
2 c a) des Glasermeisters Gustav Ge Mi
b)	der ledigen Luise GeflU,
c)	der Witwe Frida EMMHI geb, G*
in. Ml
? I
Zu 2); sämtlich in MMSHMP?in ungeteilter Erbengemeinschaft hach ihrem-während des Revisionsverfahrens am 16, September-1953 verstorbenen Vater, dem Glaser-
meister Gustav Uel
m
Gl
(strasse
 Klager. Berufungsbeklagten und Revisionskläger. Prczessbevclimächtigter% Rechtsanwalt Dr<,
gegen
 lo den Schlosser Albert Kl 21 den Schlossermeister Karl Kl 3■ die Ehefrau des Beklagten zu 2) Irma Kl
 Beklagte., Berufungskläger und Revisionsbeklagte.
Prozessbevollmächtigter:; Rechtsanwa 11'Dr„
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, April 1954 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Dr.lasche und der Bundesrichter Dr.Hücking-haus, Schuster, Dr.Piepenbrock und Dr.Großmann
 für Recht erkannt?
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts SMNHMP vom 241 Juli 1952 wird zurückgewiesen..
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1) zur Hälfte und jedem Kläger zu 2) zu ein Sechstel zur Last,	■	’
Von Rechts wegen
2
Eigentümer der belasteten Grundstücke waren früher der Kläger zu 1) und seine Brüder Otto und Adolf	je	zu
 einem Drittel,
 Tatbestands
Heft Nr- Ü4a (Flurstück GebJ|9/5) - bisherige Eigentümers der Beklagte zu 1) zu einem Drittels der Beklagte zu 2) mit seiner Ehefrau, der Beklagtenzu 3) in allgemeiner Gütergemeinschaft zu einem Drittel und die Schlossermeisterseheleute Julius SflMHH in allgemeiner Gütergemeinschaft zu einem Drittel - in Abteilung II seit 14» Juli 1928 eingetragen g
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zu Gunsten von
.1* Gustav Get0 und Marie. GeMP geh, MafljP, Glaser-meisterseheieute in MgHBI. beteiligt unter sich i’je zur Hälfte auf Grund landrechtlicher Errungenschafts-Gesellschaft,
2 o Friedrich G| Ziff 1 und 2 je
 Fabrikant in ;ur Hälfte beteiligt-.
Ein entsprechendes Vorkaufsrecht - jedoch nur unter Belastung des den Miteigentümern Karl und Albert BÜMm» - den Beklagten zu 1) und 2) - und dem Schlossermeister Julius SfpMM gehörenden Drifteis - ist seit demselben Tage auch in Heft Nr ®®6a (Flurstück Ü4/1) eingetragen,, Eigentümer dieses Grundstücks waren zuletzt dis Glasermeisterseheleute Gustav Geist je zur Hälfte auf Grund landrechtlicher Errungen Schaftsgesellschaft zu einem Drittel, die Kcmmanüitgesell-
der Beklagte zu 1) zu einem Neuntel, die Beklagten zu 2) und 3) zusammen in allgemeiner' Gütergemeinschaft zu einem weiteren Neuntel und die Schlossermeisterseheleute Julius SflHIH zusammen in allgemeiner Gütergemeinschaft zu dem restlichen Neun-
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4/2, wobei die den Kä#|f---
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Atif 30 o April 1928 verkaufte Adolf G0H00I den Beklag4|§ ten zu 1) und 2) sowie dem Schlossermeister Julius S0000h/ - je zu einem Drittel - zwei Neuntel der alten Flurstücke Geb.,09/1 und 09/2 sowie 004/1 und
 fern zuzuteilende Fläche näher bezeichnet wurde« Die Käufe
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verpflichteten sich in diesem Vertrage« bei der Auflassunjgl die Eintragung eines Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle-i an den gekauften Grundstücksanteilen zu Gunsten der übriger®* Miteigentümer an den Flurstücken Geb«, 09/1 und 09/2 sowie 014/1 und 004/2. auf Verlangen zu bewilligen und zu beantragt' gen« Bei der Auflassung am 9« Juli 1928 wirkten alle drei Brüder Gfi8i®f$ti mit,, indem der Kläger zu 1) und Otto G| sich ebenfalls zu dem Kaufverträge mit der Erklärung bekannten,
”sie seien bei. ihm als Mitverkäufer beteiligt, weil ihr bisher als alleiniger Verkäufer aufgetretener tin-Bruder Adolf G00000 in -Wahrheit nicht 'seinen idleel-! len Anteil an den Kaufgrundstüeken hätte veräussern wollen, sondern einen durch Messurkunde festzustellen/ den (und inzwischen festgestellten) reellen Anteil vor etwa zwei Neuntein.
Aus der verkauften Grundfläche war inzwischen das Flurstück! Geb« 09/5 gebildet worden« Dieses und ein Drittel vom Flurstück 004/1 (Hofraum) wurden zu je einem Drittel an die Käufer aufgelassen. Bei dieser Gelegenheit beantragten die Beklagten zu 1) und 2) und	die	Eintragung	der	eingar
(erwähnten Vorkaufsrechte« ;.
Die Grundstückskäufer betrieben auf dem erworbenen Gruf eigentum eine .Waagenfabrik0
Wegen entstandener Differenzen beantragten die Beklagte zu 1) und 2) sowie S0000 im September 1943 die Zwangsver-, Steigerung des Grundstücks Nr 0|4a und des einen Drittels
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4
III
des Grundstücks Nr flBl6a. zwecks Aufhebung der Gemeinschaft\ die das Amtsgericht SiHHMHl am 30« September 1943 an ordnete. Das Verfahren ruhte während des Krieges und in der ersten Nachkriegszeit., Nach seiner Fortsetzung wurde das zulässige Höchstgebot nach Anordnung der Preisbehörde auf 15 000 DM festgesetzt. Dieses wurde im Versteigerungstermin vom 26, Juli 1950 vom Kläger zu 1), vom Beklagten zu 1), vom Beklagten zu 2) für sich und seine Ehefrau (die Beklagte zu 3) und von SiflHH abgegebene Der vom Amtsgericht BlHf-■i gemäss § 13 EGZVG, Art 291 Württ. AGBGB vom 29«'Dezember 1931 (RegBl S 545) bestellte Zwangsversteigerungskommissär erteilte dem Beklagten zu 1) zur Hälfte und den Beklagten zu 2) und 3) zusammen zur anderen Hälfte den Zuschlag u.a. unter der Bedingung, dass das erwähnte Vorkaufsrecht bestehen blieb. Eine Erinnerung SMHIHI wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) und der Erblasser der Kläger zu 2) erklärte am 12. August 1950 gegenüber den bisherigen Grundstückseigentümern die Ausübung ihres Vorkaufsrechts und wiederholten diese Erklärung am 30, .April 1951» SMHi sich darauf zur Auflassung bereit, während die Beklagten sie verweigerten,*
Mit der Klage haben der Kläger zu 1) und der Erblasser, der Kläger zu 2), begehrt, die Beklagten - notfalls Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Zuschlagsbeschluss' des Zwangsversteigerungskommissärs ersichtlichen Verpflichtungen - zu verurteilen, das Grundstück Nr B4a herauszugeben und ihnen den Mitbesitz am Grundstück Nr QH5a einzuräumen, das Grundstück Nr |§4a und einen ideellen Bruchteil (1/3) des Grundstücks Nr. W>a den Klägern'je zur Hälfte aufzulassen sowie die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen*
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 Di'6 Beklagten haben "beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise aber, sie nur Zug um Zug gegen Erfüllung der
 Verpflichtungen nach dem Zuschlagsbeschluss zu verurteilen!
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 Sie meinen, die Kläger seien nach dem Tode der (im j 1944 verstorbenen) mitberechtigten Frau Ge— nicht mehr in der Lage, das Vorkaufsrecht, gemeinsam auszuüben. Weiter hin sind sie der Ansicht, ein Verkaufsfall liege gar nich vor, Das Vorkaufsrecht müsse dahin ausgelegt werden, dass bei Übergang des Eigentums auf einen der bisherigen Grund Stückseigentümer, also bei einem internen Eigentumswechsel innerhalb der Besteller, nicht ausgeübt werden dürfe. Sie nehmen auch auf die gleiche Interessenlage wie im Palle d § 511 BGB Bezug, dessen entsprechende Anwendung geboten sei, Ferner halten sie es für den Sinn der Geboteverordnun; dass der Vorkaufsberechtigte, der im Versteigerungsverfahr hinter den Eigentümer zurücktreten müsse, nicht ausserhalb des Verfahrens sein Vorkaufsrecht geltend machen könne.
Unter Hinweis auf den wirtschaftlichen Wert von rund 29 QQjjfa DM gegenüber dem durch den Prei.sstop bestimmten Er8tehungs|§j preis von 15 000 DM sehen sie die Geschäftsgrundlage des im Jahre 1928 vereinbarten Vorkaufsrechtes als erschüttert an, sc dass die Kläger den nächsten Verkaufsfall abwar ten müssten.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts stattgegeben.
Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Sie haben weitere Angriffe gegen d|| Wirksamkeit des Vorkaufsrechts erhoben. Seine Eintragung s|J schon deshalb unwirksam, weil sie nach Bruchteilen erfolgtJT sei, während das Recht nur gesamthänderisch hätte bestellt,:! werden können. Auch seien der Kläger zu 1) und Otto G( an der Auflassung und Bestellung des Vorkaufsrechts betei

worden, obwohl ihre damaligen Miteigentumsrechte nicht ersichtlich gewesen seien« her Kläger zu 1) sei auch vom Verkaufsfall nicht mehr sachlich betroffen, weil er sein Nachbargrundstück schon im Jahre 1938 an die Firma Louis ScflHHHl verkauft habe» Auch der Erblasser der Kläger zu 2) würde bei Durchsetzen seines Vorkaufsrechtes Grundstück und Grundstücksteil nur an diese Firma Weiterverkaufen0
Der Kläger zu 1) und der Erblasser der Kläger zu 2) haben um Zurückweisung der Berufung gebeten und sind auch dem weiteren Vortrag der Beklagten entgegengetreten» Sie berufen sich noch darauf, dass der Erblasser der Kläger zu
2) das umstrittene, mit seinem Haus zusammengebaute Fabrikgebäude dringend für seine Glaserei brauche»
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen« Während des Revisionsverfahrens ist der ursprüngliche Kläger zu 2) am. 16« September 1953 gestorben und von den Klägern zu 2) beerbt worden«
Mit der Revision bitten die jetzigen Kläger um Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts mit der Mass-gäbe, dass Auflassungsempfänger je zur Hälfte der Kläger zu 1) und die Kläger zu 2) zusammen-diese unter sich in ungeteilter Erbengemeinschaft ihres am 16» September 1953 storbenen Vaters-sind, hilfsweise um Zurückverweisung„ Die Beklagten wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen haben»
Entscheidungsgründe
1« Das Berufungsgericht weist zunächst die Angriffe der Beklagten zurück, das Vorkaufsrecht sei überhaupt nicht wirksam bestellt« Mit dem Einwand;
Klägers' zu 1) und seines Bruders Otto Gampper an den im Jahre 1928 verkauften Grundstücken seien nicht ersichtlich! könnten die Beklagten schon deshalb nicht gehört werden,, Weil die Vermutung des § 891 BGB für das Bestehen deädam^ bestellten und ins Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechtes I spreche,, Ausserdem sei die Rechtswirksamkeit des am 9. Juljl 1928 vereinbarten Vorkaufsrechtes nicht davon abhängig; dasj auch der Kläger zu 1) früher Miteigentümer der verkauften
 Grundstücke gewesen sei» Otto Gl
 habe aber weder als
 Berechtigter noch als Verpflichteter mit dem Vorkaufsrechtla etwas zu tun»- Das Berufungsgericht erklärt es ferner für |B unschädlich; dass das Vorkaufsrecht nach Bruchteilen für djB Berechtigten bestellt worden sei» Unter Bezugnahme auf § 513,1 Satz 1 in Verbindung mit § 1098 Abs 1' BGB sieht es darin nur eine Vereinbarung für das Innenverhältnis der Berech tigteri; deren Eintragung irn Grundbuch überflüssig gewesen fi jb sei» Selbst wenn diese Bestimmung nichtig wäre, würde nur eine Teilnichtigkeit vorliegend welche die Bestellung des .Vorkaufsrechtes nicht berühre»- Es bejaht weiterhin« »dass die übrigen Berechtigten nach dem Tode der Brau Oe111 das Vorkaufsrecht gemäss § 513 Satz 2 in Verbindung mit § 1098 jf Abs 1 BGB allein ausüben konnten»
21 Das Berufungsgericht lehnt auch die Ansicht der Bä) klagten ab* ein 'Eigentum,sweöhsel auf Grund Zuschlags in deh Zwangsversteigerung zu dem Zwecke -der Aufhebung der Gemeinscha steile allgemein keinen das Vorkaufsrecht auslösenden Ver-i kaufsfall dar» Es verweist dazu auf die einhellige Ansicht des Schrifttums; dass § 512 BGB sich nur auf die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung beziehe» Es mein an dieser Rechtslage habe sich auch nichts durch die Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30« Juni 1941 (RGBl I, 354; 370) i»d,F» der Ver| Ordnung vom 27» Januar 1944 (RGBl Is 47) (kurzs "Gebotever-,
 Ordnung") geändert. Denn die Ausübung des Vorkaufsrechtes erfolge nach herrschender Meinung ausserhalb des Verfahrens der. TeilungsverSteigerung erst im Anschluss an die Erteilung des Zuschlags und habe mit dieser selbst nichts zu tun» Die Zuschiagserteilung nach den Bestimmungen der Gebeteverordn nung habe sonach zunächst ohne Rücksicht auf die dem Verkauf eberechtigten vorbehaltene Ausübung seines- Rechtes zu erfolgen. Hätte der Gesetzgeber bei Erlass der Geboteverordnung an diesem bis dahin unbestrittenen Rechtszustande etwas ändern und den Vorkaufsberechtigten in diesem seinem Rechte beschneiden wollen, so hätte es dazu einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung bedurft,, da es sich dann um eine teilweise Enteignung bis dahin bestehender Privatrechte gehandelt hätte»- Eine solche Bestimmung sei in der Gebote-Verordnung aber nicht zu finden. Dass der nur für die Zwangs-r' im, Zwangs'vollstreckungsverfahrenvünich.t auch.;;:;,).,,, t i II i ivigsversteigerung geltende § 3 der G-ebcteverord-i > Li Vorkat fsierächtigten als zweitrangige Anwärter für die Zu a c hlag s er t e ilung einstufe, erkläre sich daraus« dass .beim Verkauf Im Zwangsvoilstreckungsv erfahr en die Ausübung des Verkaufsrechtes durch § 512 BGB allgemein ausgeschlossen sei , In dem in § 3 der Geboteverordnung geregelten Palle komme der Verkaufeberechtigte daher nicht auf Grund seines - in diesem Palle gar nicht wirksamen - Verkaufsreehts zu dem Zuge, "sondern es sei ihm hier wegen der in § 512 BGB liegen-den Härte leine ersatzweise Anwartschaft auf Zuschlags er tei^g.;^ lung eingeräumt» Mit Rücksicht auf■diese besondere.Interessenlage bei der Versteigerung im Zwangsvöllstreckungsverfahren könne § 5a der Geboteverordnung, der die Teiiungsversteige-roi g j ge La, mart auch dahin aasgelegt werden, dass der VnrJn h rebe. echt i gl <=• dl er ein nl 1 1 c en zweit < 31 * h , i < r den bisher i n j>, i g i Lir lv er J i j Anw < hui	( 1 h
schlag rangiere» Bei der Beilungsversteigerung habe der Vorkaufsberechtigte nach einhelliger Auffassung das ausser-
halb des Zuschlagsverfahren weiter bestehende bügerlich-rechtliche Vorkaufsrecht, so dass hier eine Rangordnung zwjj sehen seinem Vorkaufsrecht und seiner Anwartschaft auf Zuschlagserteilung gar nicht in Betracht kommen könne» zu demalJi
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die Einreihung der Vorkaufsberechtigten unter die bevorzugten Zuschlagsempfänger im Falle des § 3 der Geboteverordnuri eine Bevorzugung der sonst Vorkaufsberechtigten bedeute, während sie im Falle des § 5a der Geboteverordnung eine Be-; nachteiiigung darstellen würde., nämlich eine weitgehende Beschneidung des Vorkaufsrechtes, Dazu habe bei Erlass der/
Geboteverordnung kein gesetzgeberischer Grund bestanden, DerJ
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Ausschluss des Klägers zu 1), der bei der Teilungsverstei-V* gerung mitgeboten habe» von der Zuschlagserteilung habe daher nicht auch den Verlust seines (und des Erblassers der | Kläger zu 2)) nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen bestehend en Vorkaufsrechtes zur Folge gehabt. Wären die Grundstücke bei der Teilungsversteigerung einem aussenstehenden | Dritten zugeschlagen worden, so hätten die Kläger sonach diesem gegenüber ihr Vorkaufsrecht ausüben können,
3 •, Das Berufungsgericht kommt jedoch zu einem anderen J Ergebnis, weil Zuschlagsempfänger in der Teilungsversteigerung die Beklagten geworden seien, denen die Grundstücke vorher schon als Miteigentümer zusammen zu 2/3-Bruchteilen gehört hätten. Hierzu führt es aus; Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätten die Beklagten durch den Zuschlag nur noch das ideelle Drittel des SflNHi dazu erworben, so d nicht von einem Erwerb der Grundstücke durch einen'Dritten" im Sinne des § 504 BGB gesprochen werden könne. In einem solchen Vorgänge, bei dem bisherige Miteigentümer mit zusaffi; men 2/3 Bruchteilsrechten nur noch das restliche Drittel da: erhielten, könne kein das - Vorkaufsrecht auslösender. Verkauf fall erblickt werden» Sachenrechtlich gesehen hätten die Be| klagten allerdings durch die Zuschiagserteilung ihre früher!
10
Miteigentumsanteile verloren und neues, originäres Volleigentum am ganzen Grundstück (unter sich je zur.Hälfte) erworben, so dass begrifflich ein vollständiger Eigentumswechsel an den ganzen Grundstücken stattgefunden habe! Darauf könne es jedoch nicht entscheidend ankommen.»
Die Rechtsprechung habe schon bisher zahlreiche Fälle, in denen-ebenfalls ein vollständiger Eigentumsübergang stattgefunden habe, -von der Zulassung des Vorkaufsrechtes ausgeschlossen, so z.,Bo die Vertauschung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks, seine VerSchenkung, ein aus Verkauf und Schenkung gemischtes Geschäft und die Einbringung eines mit > i vi i Isn't ’<"0/11 r i i tstcn Grind luchs in eine Gesellschaft! Dabei führe das Reichsgericht z«B» in RGZ 125? 125 aus, für die Ausnahmebehandlung dieser Fälle sei nicht allein die Verschiedenheit der Rechtsbegriffe massgebend, sondern auch die verschiedene wirtschaftliche Bedeutung des bei der Bestellung des Vorkaufsrechtes als Verkaufsfall ins Auge gefassten und des dann tatsächlich nachher getätigten Geschäftes» Im vorliegenden Falle sei der Unterschied in der wirtschaftlichen Bedeutung mindestens gleich gross wie bei den von der Rechtsprechung schon entschiedenen Fällen«
Es lasse sich zwar durch ergänzende Vertragsauslegung nicht mehr mit Sicherheit feststellen, was für eine Regelung die Vertragschliessenden im Jahre 1928 getroffen haben würden, wenn sie an den jetzt eingetretenen Fall gedacht hätten» Es läge aber näher, anzunehmen, sie hätten das Vorkaufsrecht für einen solchen Fall ausgeschlossen» Die Bestellung desselben sei allerdings "für alle Verkaufsfälle" erfolgt; von einem "Verkaufsfall” in diesem Sinne könne aber, wenn man die Interessenlage der Parteien berücksichtige, bei einer so unbedeutenden internen Zuwachsung lediglich eines Drittelsanteiles an die bisherigen Miteigentümer von zusammen■ 2/3Anteilen 'nicht gesprochen werden» Demgemäss werde im Schrifttum mit
 Recht die Auffassung vertreten, dass die Überweisung eines: blossen /Miteigentumsanteils bei Aufhebung einer Gerneinsehsd an einen anderen bisherigen Miteigentümer nicht zur Ausübufj des Vorkaufsrechtes genüge (sc BGB RGRK § 1098 Anm 2).
Wenn SflHBI seinen Anteil freiwillig an die Beklagten/ verkauft hätte, so wäre darin nach dieser Auffassung kein Vcrkaufsfäii zu erblicken» Dass der Übergang eines Miteigerl tumsanteils im Talle der Teilungsverst'eigerung dem freihän-1 digen Verkauf eines solchen ideellen Anteils gleichzusetzonj sei, sei schon ausgeführt worden»
• Demgegenüber werde allerdings im Schrifttum auch die" Meinung vertreten, das Vorkaufsrecht an einem Grundstück könne nach § 1095 BGB schon dann ausgeübt werden, wenn nur ein ideeller Teil des Grundstücks verkauft werde; allerding sei dann die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes auf den verj kauften ideellen Teil zu beschränken (so Enneccerus-Lehmanrö Schuldrecht 15» Bearbeitung § 117 II 5; vgl auch Motive Il| 54-6)» Dieser Auffassung könne der Senat jedoch für einen so gelagerten Pall, wie den vorliegenden, nicht beitreten Sie würde zu einem untragbaren Ergebnis führen,. Dadurch wür|§ den die Kläger, wenn sie mit ihrem Vorkaufsrecht-am bisherig® Drittelsanteil von OtüiHI zu dem-Zuge kämen, in eine von keinegi Partei gewünschte Miteigentümergemeinschaft mit den Beklagte^
hineingepresst. Dies hätte zur Polge, dass alsbald wieder : ein Versteigerungsverfahren zwecks Aufhebung dieser neuen Zwangsgenie ins chaft in Gang gebracht würde. Dabei würde nach den Bestimmungen der Geboteverordnung mit hoher Wahrschein-
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 lichkeit der Zuschlag auch wieder an die Beklagten erteilt g| werden, so dass sie auf diesem Umweg schliesslich doch alle« nige Eigentümer der ganzen Grundstücke würden« Schon diese fl Überlegung zeige, dass es gerechtfertigt sei, im vorliegen-.^ den Palle, insbesondere während der Geltungsdauer der Preis-’! stopgesetzgebung und der Geboteverordnung, die Ausübung des |
Vorkaufsrechtes an einem ideellen Bruchteilsrecht ohne besondere Vereinbarung nicht zuzulassen» Die Zulassung des /Vorkaufsrechtes an den ganzen Grundstücken erscheine aber .unbillig, weil' bei' wirtschaftlicher''.Betrachtungsweise nur 'hinsichtlich eines Drittels eine Veränderung eingetreten sei» Hätten die Kläger entscheidenden Wert darauf gelegt; ihr Vorkaufsrecht schon in einem solchen Palle ausüben zu können, so hätte dies einer besonderen Vereinbarung bedurft»
Wie der Pall zu beurteilen wäre, wenn die Zuschlagsempfänger vorher nur kleinere Bruchteilsrechte besessen und erheblich grossere dazu erworben hätten, brauche hier* nicht entschieden zu werden» Es erscheine nicht gerechtfertigt, bloss wegen Abgrenzungsschwierigkeiten von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzugehen und lediglich auf den formalsachenrechtlichen Eigentumswechsel abzustellen» Auch die Gefahr, dass bei einer solchen Betrachtungsweise die Ausübung des Vorkaufsrechtes umgangen werden könne, zwinge zu keiner gegenteiligen Beurteilung, weil bei Vorliegen eines h-'i\ i gen Verlach rer von vornherein tr engere Maistäbe angelegt werden könnten» Im vorliegenden Palle handle es sich zweifellos um keinen Umgehungsversuch seitens der Beklagten»
4» Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, die Kläger hätten das Vorkaufsrecht im vorliegenden Palle auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrund-läge nicht ausüben dürfen, nicht mehr für erheblich» Indessen schliesst es sich im Ergebnis der Stellungnahme des Landgerichte. an, das ausgeführt hatten gib
 Es könne unterstellt werden, dass die Grundstücke jetzt einen tatsächlichen Wert von 29 000 DM hätten, während anlässlich der Zwangsversteigerung der gesetzliche Höchstpreis für die Grundstücke auf 15 000 DM festgesetzt worden sei» Es
 Soge ueih, dass es für die Beklagten eine gewisse Kälte dar-
stelle5 "wenn sie die Grundstücke zu dem festgelegten Höchs'Mp preis abgeben müssten, von einem Wegfall der Geschäftsgrun|P®^’' läge könne jedoch keine Rede sein. Der Preisstop habe das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht verändert. Der Preisstop sei lediglich eine Form der Bewirtschaftung und sei von "demjenigen zu tragen, den er tr'efl
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Zunächst sei davon auszugehen, dass die Beteiligten das Vom
 kaufsrecht auch dann vereinbart hätten, wenn schon zu dem damfl
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Ilgen Ze-, i-punkt die Preisstopvcrschriften bestanden hatten«
Darüber hinaus hätte nicht festgestellt werden können, das! durch die Preisbestimmungen eine derartige WertVerschiebung! eingetreten sei, dass den Beklagten ein Pesthalten an der Vereinbarung nicht mehr zu demutbar wäre. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Preisstop in Verbindung mit der Ge botevercrdnung den Beklagten die Möglichkeit gebracht hätte die Grundstücke zu einem sehr vorteilhaften Preis in der Zwangsversteigerung zu erwerben, und zwar unter Ausschlie des bisherigen Miteigentümers SMHHI» Auch dieser hätte s mit dem aus dem Höchstpreis sich ergebenden Anteil abfinde müssen» Diese Gesichtspunkte seien es vor allem auch gevv die	in	seinem	Rechtsbehelf	gegen	den Zuschlag gelte!!
gemacht hätte, die jedoch bei der Entscheidung darüber kein; Berücksichtigung hätten fihdbn können«
11.
Die Revision wendet sich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Inhalt des Vorkaufsrechtes im Streitlj falle gegeben hat» Der Begriff des Vorkaufsrechtes sei durc| das Gesetz festgelegt und die einhellige Ansicht des Schrill turns sehe in der Veräusserung des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung:der Gemeinscha^ einen Verkaufsfall ohne Rücksicht auf ‘die Person des. Erst J
Hierzu verweist sie auf §§ 511? 1098 BGB, nach denen nur in einem ganz bestimmten Sonderfall die Person des Erwerbers im Zweifel der Ausübung des Vorkaufsrechtes entgegenstehe»
Sie ist der Ansicht, dass die Parteien mit der Festlegung des Vorkaufsrechtes "für alle Verkaufsfälle" seinen im Gesetz dargelegten Umfang übernommen hätten und dass deshalb kein Raum für Erwägungen sei, welche Regelung die Vertrag-schliessenden im Jahre 1928 getroffen haben würden, wenn sie an den jetzt eingetretenen Fall gedacht hätten. Seine Ausschaltung hätte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Insoweit verletzte das Berufungsgericht auch die Beweislastregeln, da für eine solche Vereinbarung die Beklagten beweispflichtig seien. Ausserdem habe es den Gegenbeweisantrag der Kläger auf Vernehmung SttNNü als Zeugen darüber, dass die Vertragsparteien das Vorkaufsrecht nicht mehr als gesetzlich hätten beschränken wollen, übergangen.
Die Revision meint weiter, der rechtliche Inhalt des Vorkaufsrechtes lasse sich durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise überhaupt nicht ausschalten. Denn es komme darauf an, was zwischen den Parteien vereinbart sei und woran sie auf Grund des obersten Gesetzes der Vertragstreue gehalten seien. Ob im Einzelfall der eine Vertragsteil seine vertragliche Verpflichtung als hart empfinde,’ sei nicht Maßstab der Entscheidung, Die Revision führt hierzu an, die Kläger unf hätten'im Jahre 1928 ihr Eigentum nur gegen'die Einräumung des Vorkaufsrechtes aufgegeben und '.könnten bei ‘ dessen Verweigerung viel eher als die Beklagten den 'Vorwurf .der Unbilligkeit erheben, Der gesetzliche Umfang des Vertrags könne nicht durch Auslegung umgeändert werden, und zwar sogar dann nicht, wenn aus den Vertragsabreden eine Härte für eine Partei erwachsen könne,	dmdü'.	;
Nach Ansicht der Revision liegt auch ein aussergewöhr 11 eher Fall völliger Untragbarkeit und Unvereinbarkeit mit; Recht und Gerechtigkeit nicht vor. Sie verweist ferner aufff einen Widerspruch des angefochtenen Urteils , das zunächst.;! ausspreche , Preisstcpgesetzgebung und Gebe tevercrclnung könr ten keinen Einfluss auf die Entscheidung haben, und dann doch zu dem Ergebnis gelange, im vorliegenden Falle sei die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Ideellen Bruchteils-reohi, - insbesondere während der Geltungsdauer der Breisstc geserzpenung und der Gebeteveror dnung ~ ohne besondere Ver-ei nharurg nicht zuzulassen,
 Me Revision widerspricht auch der Auffassung des Ber'l fungsgerichts, sich auf die bisherige Rechtsprechung stüt'zj| zu können, die in sah],reieben Fällen vollständigen Eigentun ■Übergangs die Zulassung des Vorkaufsrechts ebenfalls ausge|| schlossen habet Sie erblickt darin einen Rechtsirrtum, denrl alle diese Fälle hätten ein vor: Kauf verschiedenes RechtsgeJ s c 11 äf t z u r G r u n d i. ag e g e ii; ib t ,
III,
Der; Angriffen der Revision ist der Erfolg zu Versagern
 Eintragungen im Grundbuch sind an sich der Feststellung ihrer wahren Bedeutung durch Auslegung zugänglich. Z\ Auslegung des Inhalts ist aber nichts heranzuziehen, was ausserhalb der Eintragung bezw. gegebenenfalls der in Bezug, genommenen Eintragungsbewilligung' liegt oder nicht allgemeij bekannt ist (RGZ 136, 80 /Bl/ und 232 /234/'; RG in LZ 1933, 1136)o Die Auslegung der Eintragung ist auch durch das Revil sionsgericht nachprüfbar (RGZ 136, 232 /234/}0 Da im vorliejj genden Fall die Eintragung des Vorkaufsrechts nicht auf diel
 Eintragungsbewilligung Bezug nimmt, sind in dieser Hinsicht der Auslegung Grenzen gezogen» Eine ergänzende Auslegung des .obligatorischen Grundgeschäfts allein könnte zu einer Abweichung zwischen Grund™ und Vollzugsgeschäft führen«
■eine solche der dinglichen Einigung zu dem Auseinanderfallen von Einigung 1...Sdes § 873 BGB und der Eintragung» In beiden Fällen könnte in Betracht kommen; dass die Vertragsparteien vom 3.01 April/9o Juli 1928 schuldrechtlich im ln nv^rbüi lnjs in anderem Umfange gebunden"waron« als dem Inhalte des dinglichen Rechtes entspräche (vgl RG in LZ 1933; 1136 unten), wobei aber noch wieder in Betracht zu ziehen.; wäre, .ob die Kläger, hier das Vorkaufsrecht nicht . gegenüber ihren Vertragsparteien vom Jahre 1928 als solchen,' sondern ihnen als Erstehern im Zwangsversteigerungsverfah™ rer, gegenüber auszuüben hätten (vgl Reinhard-Müller, 3 »/4•> Auf1, § 180 Bern III 7 d), durch das diese neues originäres Eigentum erworben haben.,
Indessen braucht hier nicht näher geprüft zu werden, welche Rechtsfolgen aus vorstehenden Erwägungen sich im einzelnen für den Streitfall ergeben.würden» Denn die Attsfüh.
J on en te;; Be’ n f'uu ',3gej i eh U, - zu	hit	r	behandelter)
Frage im Ganzen betrachtet - lassen erkennen, dass es nicht der konkreten Vereinbarung der Vertragsparteien vom Jahre 1928 eine bestimmte Auslegung gibt (wie es z?B» BGB RGRIt,
 10» Äufl § 512 Anm 2 für das obligatorische Vorkaufsrecht fordert), sondern den gesetzlichen Inhalt des Vorkaufsrechts für einen bestimmten Fall besonders abgrenzt und damit lediglich die §§ 1094 ff BGB in Verbindung mit den für anwendbar erklärten §§ 504 bis 514 BGB auslegt» Denn das Berufungsgericht stellt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles aus allgemeinen wirtschaftlichen Erwägun-
gen den Rechtssatz auf,
 nicht
eine
 leilungsverSteigerungkönne
 den Vorkaufsfall dann/auslcsen, wenn Mitberechtigte bei
 wirtschaftlicher Betrachtungsweise' neue Anteile am Gesa, grundstüch erwerben, die kleiner als die ihnen bisher stehenden seien. Soweit es dabei seine Erwägungen "auf
V. .-:
vorliegenden Pall” abstellt, ergibt seine nähere Be-gründump*.’• dass es nicht'den konkreten Tatbestand des Einzelfalles meint, sondern allgemein für den typischen Sachverhalt g| scheiden-will o	l -.|3h
Der Revision ist einzuräumen, dass die Begründung d| Berufungsgerichts nicht frei von Bedenken ist. Es darf nij übersehen werden, dass dingliches Vorkaufsrecht zu dem geschlossenen Kreis der Sachenrechte des Bürgerlichen Gesej buches gehört und dass sein Inhalt durch das Gesetz festgelegt ist. Es erscheint daher nicht tunlich, seinen recllf liehen Gehalt in allen Fällen, die dem vorliegenden gleiclj nach rein wirtschaftlichen Erwägungen zu bestimmen. Ebenst muss der Versuch zurückgewiesen werden, den durch das Bürll gerliche Gesetzbuch geregelten Umfang des Vorkaufsrechts mi|ff
 Rücksicht auf eine spätere Gesetzgebung wie die zu dem Preist!
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step erlassenen Bestimmungen und insbesondere die Gebote-:;: Verordnung anders abzugrenzen, als es das Gesetz vorher jl getan hat., Soweit diese besondere Gesetzgebung in das befi stehende materielle Recht eingegriffen hat, hat sie es aifl drücklich ausgesprochen (vgl z.B. §§ 2, 4, 5 derVerordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942,
RGBl I 451): über die einzelne ausdrückliche Regelung hinaus kann dieser Preisgesetzgebung und den mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften keine weitergehende ;|||
Wirkung auf das bürgerliche Recht beigemessen werden. Ins||i
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 besondere kann auch der Geboteverordnung nicht entnommen werden, sie wolle in das materielle Recht eingreifen, wenn, sie dem Vorkaufsberechtigten verfahrensrechtlich eine be-# sondere Stellung einräumt (§ 3 Nr 2). Dasselbe trifft auefe
/•
für § 5a der GeboteverOrdnung zu, die überdies eine Abweichung von der Rangfolge der §§ 5 bis 5 cei der Versteigerung zu dem‘Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nur "zwi- " -sehen Miteigentümern, Miterben oder sonstigen Teilhabern’* (nicht schlechthin "Beteiligten") zulässt„
Die Gründe des angefochtenen Urteils können daher die Entscheidung nicht trauen Die dem Streitfall zu Grunde •’ liegende Frage ist vielmehr allein nachdem' vom Gesetz gegebenen materiellen Recht zu beantworten.. Diese Prüfung bestätigt jedoch im Ergebnis die Stellungnahme des Berufungs-
IV Ein Ausschluss des Vorkaufsrechts kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass im vorliegenden Palle das ganze Grundstück (Heft Nr 314 ä) und die•idellmGrundstücksanteile (Heft Nr 1086a) im Wege der Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft gemäss §180 ZVG veräussert worden sind« Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, steht ein solcher Erwerb nach der einhelligen Ansicht des Schrifttums einem freihändigen Kauf gleich (BGB RGRK, 10, Aufl, § 1097 Anm 2; Staudinger-Kober, 10, Aufl, § 1097 Bern 4 c, d; Palandt, 12, Aufl, § 1097 Anm 1 a; •Oertrnann, 5. Aufl, § 512 Bern 2; Errnan, § 1097 Bern 1, § 512 Bern 1; Scergel, 8, Aufl,- § 1098 Bern 1 b'a.Et; Jäckel-Gtithe, 7o Aufl, § 180 Bern II, b Rand-Nr 11; Reinhard-Müller, 3c/4, Aufl, § 180 Bern III, 7 d; Wilhelmi-Vogel,. 3» Aufl § 180 Anm-Ö; vgl auch Motive zu dem BGB Ed II S 350'unten)„ Auch die Beurteilung anderer Grundstücksveräusserungen als eines Kaufvertrages wie z„3>, im Wege des Tausches oder der Schenkung bei der Abgrenzung des Vorkaufsfalles durch Rechtspre-
gerichts
IV
chung und Schrifttum (RGZ 101, 99 /lOl/iOg/; 125, 123 /Xi KGJ 40 A, 133; BGB RGRK, 10. Aufl § 1098 Anm 2 S 519 unte Staudinger, 10. Aufl, § 1097 Bern 1 a; vgl auch Protokolle VI, 246) gibt keinen Anhaltspunkt für die hier zu entsehe dende Präge. Die in dem Gutachten von Prof.. Lehmann - Köl$j das die Revisionsbeklagten beigebracht haben, noch angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1895 (nicht 1905? wie bei Staudinger aaO zitiert), 528 betrifft einen ganz besonders gelagerten Einzelfall, der nach dem Preus sischen Allgemeinen Landrecht zu beurteilen war und bei dem die Grundstücksübereignung im wesentlichen der Auseinandersetzung unklarer Beziehungen diente, in welche die Beteiligten durch erhebliche Aufwendungen für Bautenf zu dem Teil für solche auf fremdem Grund und Boden, geraten-waren. Auch dieser Entscheidung kann.trotz ihrer Anführuh in BGB RGRK aaO nichts Grundsätzliches für den Streitfal entnommen werdenr
2c Ausgangspunkt der Entscheidung muss vielmehr das Gesetz selbst sein. § 504 BGB, der nach § 1098 Abs 1 BG auch für den Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts gilt, bestimmt, das Vorkaufsrecht könne ausgeübt'werden, sobal der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den (dem Vorkaufsrecht unterliegenden) Gegenstand geschlossen hat. Die Abgrenzung des Begriffs eines "Drit ten" bereitet keine Schwierigkeiten, wenn der Gegenstan im Alleineigehtum einer Person steht. § 511 BGB schränk den Personenkreis des "Dritten" im Wege der Vermutung dann ein, wenn der Verkauf mit Rücksicht auf ein künfti Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. Im übrige werden die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht von dem Begriff des "Dritten" beherrscht (§§ 505 Abs 2, 506, 507, 508, 509? 510 in Verbindung mit § 1098. Abs 1 BGB). Ein Hinweis auf Bestimmungen des Bürgerliche.
 
Gesetzbuchs über Gemeinschaftsverhältnisse zeigt, dass das Gesetz zwischen dem Mitberechtigten innerhalb der Gemeinschaft und einem "Dritten'’ durchaus unterscheidet. Sc regeln §§ 714, 715 BGB die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, die anderen Gesellschafter "Dritten" gegenüber zu vertreten! Die Bestimmungen über die Gemeinschaft nach Bruchteilen verwenden in §§ 742 ff BGB den Begriff der "Teilhaber" unter erkennbarer Abgrenzung zu dem des "Dritten", Sodann spricht § 1011 BGB wieder von "Dritten" in ausdrücklichem Gegensatz zu den "Miteigentümern" der im Eigentum mehrerer nach Bruchteilen stehenden Sache, Ebenso stellt § 2034 BGB dem Miterben den "Dritten" gegenüber. Allein diese Hinweise lassen erkennen, dass der Gesetzgeber von einer engen Verbundenheit der einzelnen gemeinschaftlich Berechtigten ausgeht und in { dem "Dritten" nur den Personenkreis erblickt, der an der Gemeinschaft nicht beteiligt ist, Für den vorliegenden Pall ist dabei von besonderer Bedeutung, dass dieser Grundsatz nicht nur bei Gesamthandsgemeinschaften durchgeführt ist« bei denen die herrschende Ansicht eine Berechtigung auf den )jj i ( i dti emeifi chair be? < hrrinP , durch die Mit!’ Berechtigung der übrigen Gesamthänder annimmt (BGB RGB.K, 10, Aufl, § 718 A.nm 1; wegen der einzelnen Theorien der Mitberechtigung vgl Oertmann, 5, Aufl, Vorbem 4 c vor § 705), sondern gerade auch auf Bruchteilsgemeinschafte.ru ausgedehnt ist. Dass die Veräusserung eines ideellen Grundstücksbruch-teiis an einen Mitberechtigten ebenso der Auflassung und Eintragung im Grundbuch bedarf wie die Umwandlung von Gesamt-handeigentum in Bruchteilseigentum und umgekehrt innerhalb desselben Personenkreises, ist eine , besond-ere Frage, welche die Verbundenheit' der einzelnen Gemeinschaften m sich nicht berührt. Für die' 'Erbengemeinschaft bringt das Gesetz diese Verbundenheit gerade im Zusammenhang mit d-er hier zur Behandlung stehenden Frage noch besonders dadurch zu dem
 Ausdruck! dass es den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht e: räumt, wenn ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass an einen Dritten (nicht an einen Miterben) verkauft (§ 2034 Abs 1 3 BOB). 'Den im Miteigentum nach Bruchteilen stehenden Berechtigten räumt das Bürgerliche Gesetzbuch zwar kein solches Vorkaufsrecht im Gegensatz zu dem vor dem 1„ Januar 1900 vielfach geltenden Landesrecht ein (vgl z,B„ für Bayerns § 28 Nr 2 Abs 2 des III„ Abschnitts des Abschieds für den Landtag des Königreichs Bayern vom 10» November 1861, GBl S 49 und Art 175 Nr 1? AGBGB; für Preussens §§ 61, 65 Teil-I Titel 17 ALR; für Badens § 577 b f das BadischaaLandrech' Wenn die neue Gesetzgebung den einzelnen Teilhabern auch kein solches gesetzliches Vorkaufsrecht gewährt, drückt sii diese damit noch nicht in die Stellung Mritter" Personen herab,
3.-, .Der im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Wille des Gese gebers geht nach alledem dahin, den Kreis der Mitberechtigl gegen das Eintreten einer fremden Person, eines "Dritten” Sinne der angeführten Bestimmungen, möglichst zu schützen,0 wenn er dies auch nicht völlig ausschliesst„ So erlaubt das! Gesetz dem an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten, übef seinen ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Gegenstand ohftf Mitwirkung der anderen Teilhaber zu verfügen (§ 747 BGB)o Diese Bewegungsfreiheit der Gemeinschafter nach Bruchteilen, führt aber nicht dazu, die Belange der Beteiligten völlig . zurücktreten zu lassen und die Teilhaber untereinander "dritten" Personen gleichzustellen= Wird ein ideeller BrucKf teil eines gemeinschaftlichen Gegenstandes an einen oder mehrere der übrigen Gemeinschaften käuflich veräussert, so liegt kein Kaufvertrag mit einem "Dritten" io So des § 504 BGB vor* Der Vorkaufsfall ist dann nicht gegebene, Die auf dem. Gebiet des Schuldrechts herrschende Vertragsfreiheit gestattet für das obligatorische Vorkaufsrecht eine andere
ö
 
Regelung durch Vereinbarung im 'Einzelfalle„ In Ermangelung einer solchen ist aber von der vorstehend gekennzeichneten gesetzlichen Regelung auszugehen, Inwieweit eine abweichende Regelung auch für das dingliche Vorkaufsrecht zuzulassen ist, dessen Ausgestaltung in Anbetracht der grundsätzlich zwingenden Bestimmungen des Sachenrechts Grenzen gezogen sind und in §§ 1094 ff BGB nur ein enger Spielraum eingeräumt ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn irgendeine vertragliche Abänderung des Inhalts des Vorkaufsrechts, die der Eintragung im Grundbuche und sei es auch nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bedurft hätte (§§ 873, 874 BGB), liegt im Streitfälle nicht vcr. Insbesondere JLiegt eine solche nicht in der Bestellung des Vorkaufsrechts "für alle Verkauf sfalle" <, Ohne diese Bestimmung würde das Recht sich nach § 1097 BGB auf den ersten Verkauf beschränken« Biese Bestimmung lässt aber die Bestellung auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle zu. Mit der Bestellung des streitigen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle, auf die sich die Revision besonders stützt, haben die Beteiligten lediglich von dieser gesetzlichen Befugnis Gebrauch gemachto In der Verwendung des gesetzestechnischen Ausdrucks liegt keine qualitative Veränderung des Inhalts des Vorkaufsrechts, sondern nur eine quantitative Bestimmung der Vorkaufsfälle,
4*. 'Damit ist zunächst für das Grundstück Heft Er flÜ4a,. bei dem sich die bisherige Gemeinschaft auf das ganze Grundstück erstreckte, festzüstellen, dass ein freihändiger Verkauf des ideellen Bruchteils eines bisherigen Miteigentümers an einen änderen oder an die anderen Miteigentümer den Vorkauf sf all des § 504 BGB nicht ausgelöst hat«
5c Hinsichtlich des anderen Grundstückes Heft Hr ••6a, an dem die bisherigen Eigentümer des Grundstücks Heft Hr ®4a
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nur zu je einem Neuntel in einer grösseren Gemeinschaft beteiligt waren, ist der Pall im Ergebnis nicht anders zu beurteilen« Insbesondere ist nicht etwa § 1095 BGB? der die selbständige Belastung eines ideellen Grundstücksanteill eines Miteigentümers mit einem Vorkaufsrecht gestattet, zu entnehmen, die Rechtslage zwinge hier zu einer anderen Auf-.j fassung« Ein solches Vorkaufsrecht ist vollwirksam, wenn der belastete Anteil an einen Dritten verkauft wird « An siel ist in diesem Palle der Kreis "dritter" Personen'anders ab-zugrenzen als bei einer entsprechenden Belastung des ganzen! Grundstücks« Unterliegt nur ein einzelner Bruchteil gemäss p § 1095 BGB dem Vorkaufsrecht, dann müssen grundsätzlich die" Eigentümer der anderen, nicht belasteten Bruchteile im Ver-häitnis zu dem Eigentümer des belasteten Bruchteils als "Dri bteyffitu angesehen werden« Denn an dem ideellen Grundstücksanteil, auf dem allein das Vorkaufsrecht ruht und dem rechtlich selbständige Bedeutung zukommt, sind die übrigen Anteilseig-j ner-unbeschadet ihres Miteigentums am ganzen Grundstücke-eben nicht beteiligt« Im vorliegenden Palle sind aber die Zuschlagsempfänger Eigentümer von Bruchteilen des Grundst gewesen, auf denen dasselbe Vorkaufsrecht ruht« Dadurch wufj de zwar -rein dinglich beurteilt- keine besondere Gemeinschaft der Eigentümer der drei Neuntel des Grundstücks von: zusammen einem "Drittel" des Grundstückes Nr Ba gebildet! vielmehr stellte diese Bezeichnung nur die rechnungsraässig< Zusammenfassung der den Vorkaufsverpflichteten gehörenden drei Neuntel des Grundstücks dar, mit denen sie zusammen mit anderen Personen in einer grösseren Bruchteilsgemeinschaft standen« Die Übertragung eines Drittels des Grundstülf im Jahre 1928 an sie zu je einem Drittel ergab diese Anteil zu je einem Neuntel und schuf nicht etwa eine besondere brucht eil sgfeme in Schaft (KGJ 51, 198 /201/; Henke-Mönch-Hcrbj GBO 4« Aufl § 47 Anm 2 C, b, a,E.; C-üthe-Triebel, 6« Aufl
 Bä II S 1840 unter "Gemeinschaft" I vor Mr la; vgl auch BayrObLGE (neue Folge) 18, 161; OLG 10, 466; 20?. 407;: Riedel JZ (1951’j 625; anders für Wohnungseigentumsgesetz:. Riedel aaO und Weitnauer-Wirths § 3 Anm 36)1 Die einheitliche Eintragung des streitbefangenen Vorkaufsrechtes an diesem "Drittel" ist daher rechtlich als die Belastung jedes der drei Neuntel des Grundstücks mit einem selbständigen Vorkaufsrecht zu beurteilen., Da aber diese Belastung mit mehreren Rechten auf einem einheitlichen Bestellungsakt beruht, auf eine einheitliche Bewilligung-'zurückgeht und auch im Grundbuche unter erkennbarem Zusammenhang mit dieser einheitlich eingetragen ist, bestehen keine Bedenken, in diesem besonderen Falle die betreffenden Anteilseigner untereinander nicht als "Dritte" ar? zu sehen,	)	-v	u;G	,1
6^ Für den Fall eines Erwerbs im Wege der Teilungsversteigerung ergibt sich keine andere Abgrenzung des Vorkaufsfalles, als sie vorstehend gefunden ist. Gewiss trifft es in diesem Falle zu, dass der Zuschlagsempfänger .in diesem Verfahren neues originäres Eigentum erwirbt, worauf sich die Revision besonders stützt. Wenn aber eine solche Veräusserung einem Kauf mit einem "Dritten" gleichzustellen ist, dann muss auch hier der Begriff des "Dritten" aus den gegebenen Umständen ermittelt werden. Unabhängig von der Fragen wie sich der dingliche Eigentumserwerb vollzieht, kann die Einordnung des Erwerbers unter dem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte nur durch Vergleichung der Eigentumsverhältnisse des Grundstücks vor und nach Wirksamwerden des Zuschlags geschehen.
Ist der Erwerber kraft Zuschlags zuvor Miteigentümer des. Grundstücks gewesen, so kann er nicht als'"Dritter" im Sinne _ des § 504 BGB angesehen werden, wobei es auch hier nicht auf der Umfang der: früheren Mitberechtigung anlomm l,, Da die Beklag ten bis zu ihrem Erwerb des einen Grundstücks Miteigentümer des in Betracht kommenden Grundeigentums waren, hat dieser
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Erwerb den Verkaufsfall nicht ausgeläst o Dasselbe gilt nah dem zu 5) Ausgeführten für den Erwerb durch die Beklagten an dem Drittel des anderen GrundstücksP (Auf die Bedenken 'wegen der .'Durchführung der lei lung s v e r s t ei g e rung auch eines] Drittels des Grundstücks Heft Nr 1086a braucht nicht noch eingegangen:zu werden, die sich daraus ergeben, dass hin- M sichtlich eines solchen Drittels eine besondere Gemeinschaft im Sinne des § 180 ZVG gar nicht bestand, sondern nur eine' solche in Ansehung des ganzen Grundstücks)„ Wenn in BGB RGRK, 10, Auf1, § 512 Anm 2 für das obligatorische Vorkaufsrecht die Auffassung ausgesprochen ist, in Erwerb dpreh einen Teilhaber bei einer Teilungsversteigerung sei an sich der Vorkaufsfall zu erblicken-, so kann dem' mit Rücksicht auf die grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt werden»
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1st somit der Vorkaufsfall des § 504 BGB hier grundsätzlich zu verneinen,so ist dem Berufungsgericht im Ergeb-J nis schon aus diesem Grunde zu folgen, dass die Klage unbe-l| gründet ist, ohne dass es auf die rechtlich nicht bedenken-J
freie Berufung der Beklagten auf den -Einwand der unzulässig|j '.Rechtsausübung oder des Wegfalls bezwf der Veränderung der Geschäftsgrundlage bezw„ ihre sonstigen Einwendungen noch
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Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPö| zurückzuweisen. Nach § 100 ZPO haben die Kläger die. Kosten des Revisionsverfahrens an sich nach Köpfteilen zu tragen; jedoch ist die Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit zu berücksichtigen,, Demgemäss fallen dem Kläger zu 1) die Hälfte und jedem der Kläger zu 2) ein Sechstel der Kosten zu! East,. Für die. beiden Vorinstanzen erübrigt sich eine Änderung5
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der Kostenentscheidungp da insoweit die Kosten im Ergebnis je zur Hälfte dem Kläger su 1) und dem damals noch lebenden Kläger zu 2) auf erlegt sind., dessen Kostenlast auf seine Rechtsnachfolger übergegangen isto
 Er,Tasche	Dr„Hückinghaus	Schuster
 Dr„Piepenbrock	Dr„Großmann