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BGH · V ZR 145/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 145/51

Aus der Ehe der Klägerin mit dem Werkmeister Ernst ipp-entstammt neben zwei weiteren Kindern eine Tochter Henriette, die am 21- September 1923 den Beklagten heiratete. Ernst erkennt hiermit ausdrücklich an, daß die früher auf dem* Grundstück D®®®®^-M®®®B), W Straße®, ruhende Aufwertungshypothek zurückgezahlt Die 'Zurückzahlung war erforderlich, damit das Darlehn Gilde den ersten Rang erhielt. Juni 1939 die Übertragung des Grundstückes MafllHHlPstraße P.Ein von ihm beim Amtsgericht Moers gestellter Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung Ernst Kfl|^P zu untersagen, über dieses Grundstück zu verfügen, führte zu einem Vergleich, in dem dieser die Eintragung eines Veräußerungsverbotes bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses bewilligte und die Parteien vereinbarten, daß Ernst eine Klage auf Feststellung erhoben sollte, daß dem Beklagten aus dem erwähnten Vertrage keine Ansprüche mehr zustünden. be das Hausgrundstück MaflHH^straße ■ seiner Tochter und nicht dem Beklagten zugedacht * Der Beklagte habe das gewußt; er habe bei VertragsSchluß nur als Treuhänder oder indirekter Stellvertreter für seine Ehefrau gehandelt, und daher könne nur diese, nicht aber der Beklagte selbst Ansprüche aus dem Vertrage geltend machen. Denn erst nach Vertrags Schluß habe Ernst K^[^ erfahren, daß der Beklagte schon seit langer Zeit, sogar schon zur Zeit des Vertrags Schluss es, mit einer Frau ein el brecherisches Verhältnis unterhalten habe, und daß Prau v*-im Juni 1939 von ihm bereits ein Kind erv/artete, das amfe. - In letzter Linie wurde die Klage darauf gestützt, daß der Vertrag seine Grundlage verloren habe: Ernst K<H^d habe ihn nur deswegen geschlossen, weil der Beklagte sein Schwiegersohn gewesen sei und er seiner Tochter und ihrer Pamilie eine angemessene Lebensgrundlage habe verschaffen wollen. Unter diesen Umständen sei nicht anzuneh- • men, daß er die Rechte aus dem Vertrage für seine Ehefrau habe erwerben wollen-. Gerade wenn die Behauptung der Klägerin richtig wäre, daß ihr Ehemann das Grundstück zu dem Zweck envorben habe, es. Die Übernahme der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks MaflHHHfcstraße Ä an den Beklagten gegen Abdeckung der von der Gilde gewährten Darlehen und Beseitigung der für diese Dar- Dabei erziele allerdings der Ehemann der Klägerin keinen Gewinn (abgesehen von den ihm außerhalb des Vertrages durch seine Arbeiten als Kraftfahrer im Geschäft des Beklagten zugeflossenen Einnahmen); der Stand seines Vermögens vermehre sich bei der Durchführung des Vertrages gegenüber der vorhergehenden Zeit nicht. Dies gelte aber auch für den Pall, daß der Vertrag vom 27« Juni 1939 nicht durchgeführt würde. Mit der Kreditaufnahme sei für den Ehemann der Klägerin das Risiko verbunden gewesen, daß der Ankauf des Hauses MadUBPptraße sich als eine Pehlan-lage erweise, oder daß der Beklagte mit seinem Geschäftsbetrieb wirtschaftlich zusammenbreche; für diesen Pall habe jedoch der Ehemann der Klägerin in dem Eigentum des Hauses Mat-^BlBBstraße AI eine ausreichende Sicherung gehabt. Berufungsgerichts, daß Treu und Glauben dem Anspruch des Beklagten auf Erfüllung dieses Vertrages entgegenstehen, hat die Revision mit Nachdruck angegriffen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Der Ehemann der Klägerin Ernst I^H^p.habe mit dem Vertrag vom 27. Es könne unterstellt werden, daß es ihm dabei nicht nur auf das Wohl des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, der Tochter der Klägerin, angekommen sei, sondern daß er auch daran gedacht ha- . . Dieser Annahme stehe nicht entgegen,• daß hach § 2 des Vertrages die Eintragung des Ernst KflHP als Eigentümer, zur «Sicherung für das von der Gilde gegebene Darlehen von 10 000 RMM geschehen sei. Ebenso sei es richtig, daß der Beklagte nach den Erwerb des Grundstücks durch seinen Schwiegervater eine -deine von kostspie- '] ligen Verwendungen vörgenommen habe, die nicht aus dem Vermögen von Ernst geflossen seien. Daraus und aus der genannten Vertragsbestimmung sei zu schließen, daß im Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zu dem Beklagten eine treuhänderische^Bindung des Inhalts bestanden habe, daß Ernst] gegen den Willen lund das Interesse des Beklagten von seinem Eigentum keinen Gebrauch machen dürfe, daß er vielmehr verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten das Eigentum zu Übertragen, sobald dieser das Darlehen an die Gilde zurück! das in .dem Hause Man ^■PstraßePI betrieben wurde,, ein Handwerks- und Klcinhan-j delsgeschäft gewesen sei, und daß-darin nicht-:nur der Ehemann der Klägerin, sondern vor allem auch seine Tochter, die dama-j lige Ehefrau des Beklagten, sich betätigen sollte und betätigt habe. Da aber Ernst bei dem ganzen Geschäft in erster Linie die Interessen seiner Tochter im Auge gehabt habe, könne ihm nicht zugemutet werden, jetzt nach Auflösung der Ehe dem Beklagten den Sachwert zu übertragen und seine Tochter auf Geld ansprüche verweisen zu lassen, deren Geltendmachung und Verwirklichung großen Schwierigkeiten begegnen müsse. Daher könne auch der Klägerin nicht zugemutet werden, trotz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Vertrag vom 27. Die Revision greift diese Ausführungen zunächst mit einer Verfahrensrüge an: Das Berufungsgericht hätte der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten nachgehen müssen, daß im Jahre 1939 die Ehe bereits aufs schwerste zerrüttet gewesen sei. Auf einen voraussehbaren Umstand*dürfe sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berufen. I zweifelhaft geworden und mit einer Auflösung der Ehe zu rech-1 nen war* Dafür reichen aber die von dem Beklagten aufgestell-1 ten Behauptungen nicht aus* Die behauptete schwere Ehezer- I rüttung wäre nur dann erheblich, wenn weiter vorgetragen ge- I wesen wäre, daß der Ehemann der Klägerin über die Verhältnis-1 se in der Ehe seiner Tochter wenigstens im großen und ganzen ■ unterrichtet war* Dies hat aber der Beklagte, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht behauptet* Es läßt sich auch nicht sagen, daß aus der Lebenserfahrung ein zwingender Schluß dahin gezogen werden müsse, daß Ernst von der schweren Trübung der Ehe seiner an selben Ort lebenden Tochter unterrichtet gewesen wäre. Umgekehrt hatte die Klägerin vorgetragen, daß Ernst KflHP erst im zweiten Rechtszüge des Ehescheidungsverfahrens, also erst etwa 1943, von dem schweren Schicksal erfahren habe, das der Beklagte durch seine Treulosigkeit ihrer Tochter bereitet habe (Berufungsbegründung vom 26. klagten gegenüber treuhänderisch gebunden, nicht gegen dessen Willen und Interessen von seinen Eigentum Gebrauch zu machen, er habe sich vielmehr schon damals verpflichtet, dem Beklagten das Eigentum zu übertragen, sobald dieser das Ernst von der Gilde gewährte Darlehen zurückbezahlt habe. Das- Berufungsgericht stützt diese Feststellung sowohl auf die • • ■ ‘tatsächlicheHandhabung der Parteien -Tragung der Grundstückslasten im weitesten Sinne durch den Beklagten, keine Entrichtung von Mietzinsen an Ernst wie auch ai<? Sicherung zu verschaffen, daß der Beklagte seine Verpflichtung erfülle, das Darlehen der Gilde abzudecken* Rechtlich ist das Verhältnis zwischen Ernst und dem Beklagten als ein Auftrag des letzteren zu würdigen, das Grundstück in eigenem Hamen, aber für Rechnung des Beklagten zu erwerben. Seine Verpflichtung, nach Abdeckung des Darlehens und Erreichung des Sicherungszwecks das Grundstück dem Beklagten zu übertragen, ergab sich daher aus dem Gesetz (§ 667 DGB). beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) • Der notarielle Vortrag vom 27» Juni 1939 hat daher die übereignungspflicht des Ernst KflHP un<* Oötzt der Klägerin nicht erst begründet, sondern nur klargestellt. Paß in diesem und vor allem beim Erwerb des Grundstückes im Jahre 1928 der Bestand der Ehe des Beklagten die Geschäftsgrundlage war, auf der der Wille des Ernst sum Abschluß des Geschäfts in einer dem Beklagten erkennbaren V/eise aufbaute, wird zwar vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, eine solche Feststellung liegt aber seinen Darlegungen ersichtlich zugrunde. Die Behauptung, den v*hc:.ann der Klägerin sei bei Abschluß des Vertrages bekannt gewesen, daß der Beklagte sich gerade für den Fall einer Scheidung sichern wolle, ist, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht aufgestellt worden. Daß die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe sich im Juni 1939 bereits mit Scheiöungsgedanken getragen, ist nicht als ein Eingeständnis zu werten, daß sie selbst oder ihr Ehemann diese Absicht des Beklagten damals bereits erkannt hätten. 3. Ist sonach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Bestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Klägerin Geschäftsgrundlage des Treuhandverhältnisses gewesen ist, so wendet sich die Revision doch mit Recht gegen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage zieht. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das zwischen Ernst und dem Beklagten im Jahre 192,8 begründete Rechtsverhältnis als gegenseitiger Vertrag, im Sinne der §§ 320 ff DGB anzusprechen ist. Es stellt fest, daß diese Vereinbarungen ein verwandtschaftliches Entgegenkommen des Ernst an den Beklagten gewesen seien, und daß bei planmäßiger Abwicklung des Geschäfts das Vermögen des Ernst sich weder za sei- dit abdecken und damit die auf dessen Grundstück WÜHPstraße % eingetragenen Hypotheken ablösen; darauf sollte ihm das Eigentum an dem Grundstück MaflHHHfcstraße übertragen werden« Diese Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden standen offensichtlich nicht im Verhältnis der wechselseitigen Abhängigkeit; es handelt sich nicht um Leistung und Gegenleistung, so daß nicht ein gegenseitiger, sondern ein sog« unvollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegen würde« Aber auch bei einem solchen muß dem Wegfall der Geschäftsgrundläge Rechnung getragen werden; wie § 242 BGB, aus dem die Rechtssätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und seine Rechtsfolgen entwickelt worden sind, finden auch diese Rechtssätze auf alle Schuldverhältnisse Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gegenseitige Verträge handelt oder nicht« Der Beklagte war also nunmehr gehalten, sofort den Ehemann der Klägerin von den im Interesse des Beklagten eingegangenen Verpflichtungen zu befreien; auf die dem Sinn der ganzen Vereinbarung entsprechende allmähliche Tilgung dieser Verpflichtungen durfte der Beklagte sich jetzt nicht mehr berufen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Pflicht des Ehemanns der Klägerin sich aus dem Sicherungs-zweck ergab, der in § 2 des Vertrages eindeutig Ausdruck gefunden hat. le; Der vorliegende Pall liegt insofern anders, als das Grundstück MaflMBIIPsti’aße ursprünglich nicht im Eigentum des Beklagten gestanden hatte, sondern unmittelbar von dem Ehemann der Klägerin gekauft und zu.Eigentum erworben worden Der Wegfall der Geschäftsgrundläge kann daher nicht, wie das Berufungsgericht] meint, dazu führen, den Ehemann der Klägerin und jetzt diese selbst von ihrer Herausgabepflicht zu befreien* 4. Diesen Erwägungen läßt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnen, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Ehemann der Klägerin jetzt nicht mehr zugemutet werden könne, weil das Verlangen danach gegen Treu und Glauben verstoße, Was das Berufungsgericht hierfür beibringt, schlägt nicht durch. Es meint, daß jedenfalls erhebliche Ansprüche der geschiedenen Ehefrau gegen den Beklagten bestünden; der Ehemann der Klägerin und jetzt diese selbst müßten befürchten, daß der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks Mafl^-^■^istraße M und damit des Sachwerts sich in einer erheblich günstigeren Stellung befinde als ihre auf Geldansprüche beschränkte Tochter, deren Interessen ihre Eltern bei dem ganzen Geschäft doch in erster Linie im Auge gehabt hätten. Allein einmal steht noch keineswegs fest, welches Ergebnis die zwischen dem Beklagten uhd seiner geschiedenen Ehefrau vorzunehmende Auseinandersetzung haben wird; auch das Berufungsurteil trifft keinerlei Feststellungen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Beklagte noch erhebliche Zahlungen werde leisten müssen. Wenn die Ehefrau während des Krieges und nach dem Zusammenbruch die Schulden des Beklagten abgetragen und die Dalehnsforderungen der Gilde getilgt hat, so ist ihr das wohl nicht nur infolge der Entwicklung der Wirtschaft] liehen Verhältnisse, insbesondere der Entwertung des Geldes in dieser Zeit gelungen, sondern sie hat auch die gesamten Einkünfte des dem Beklagten gehörigen Geschäftes zur Verfügung Hätte das Berufungsgericht diesen Umstand bei-der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit berücksichtigt, so hätte es erkennen müssen, daß der Verlust der von ihm eingerichteten Betriebsstätte eine schwere Einbuße für den Beklagten bedeuten mußte, und daß auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken bestehen mußten, wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ihm den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Haus abzusprechen* 5. Die Revision hat schließlich geltend gemacht, nach dem Vertrage sei die Übereignungspflicht davon abhängig gewesen, daß der Beklagte das Darlehen der Gilde zurückbezahle. Unbestritten hat aber die Tochter der Klägerin seit der Einberufung des Beklagten zu dem Heeresdienst im Jahre 1939 das Geschäft des Beklagten weitergeführt und dies auch noch nach der Scheidung der Ehe fortgesetzt; wieweit sie die Erträge dieses Geschäfts zur Abdeckung der Schulden herangezogen hat, ist streitig« Doch kommt es darauf nicht an, Entscheiden ist, daß der mit dem treuhänderischen Erwerb des Eigentums durch Ernst verfolgte Sicherungs zweck jetzt erreicht und der gesicherte Kredit abgedeckt ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 313 BGB
GrundstückGildeBerufungsgericht®TochterEheErnstKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	BGB	§§	242,	667
2361 027
Rechtssatzs Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Auftragsverhältnisses führt in der Regel nicht dazu, daß die Herausgabepflicht des Beauftragten hinsichtlich des von ihm für Rechnung des
 Auftraggebers Erworbenen erlischt«
# ♦ ' ♦
Aktenzeichen: V 2R 145/51 Urteil des BGH v« 30.Januar 1953
OLG* Düsseldorf
V ZR 145/51
Verkündet* am 30v Januar 1953 alia, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters August B HBM, OflH^weg
 in D
Beklagten, 3erufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe ErnstKB^Ä^geb. Maria vdH de P^H)> B^BI^-MflHIVrwHHPstraße0, (früher: den Werkmeister a.B. Ernst KfHp- , daselbst),
1 1
i
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Heck, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5u Zivilsenats des *Oherlanaesgerichts in Büsseldorf vom 21. September 1951 aufgehoben und dahin erkannt :
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 30* August 1944 wird auf ihre Kosten zurÜckgewiesen*
Bie Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
*
 Tatbestand^
Aus der Ehe der Klägerin mit dem Werkmeister Ernst ipp-entstammt neben zwei weiteren Kindern eine Tochter Henriette, die am 21- September 1923 den Beklagten heiratete. Dieser ist Bäckermeister und betrieb damals eine von ihm gepachtete Bäckerei in Df^PP^-MdH^p. Aus seiner Ehe ging eine am P. ^p 1924- geborene Tochter Maria hervor.
Durch Kaufvertrag und Auflassung vom 8. Mai 1928 erwarb Ernst KpdP von dem Versicherungsagenten Gerhard Küp^p ge» nannt KldHIHB das Hausgrundstttck Hop|^p, Msppp^ppp-Straße 0, welches dieser im Februar 1928 durch Kauf erworben hatte; Eintragung des Eigentumsübergangs auf Ernst Kpppp im Grundbuch erfolgte am T6. Juni 1928. Der Kaufpreis betrug~~ 9 000 RM. Davonwurden 3 000 RM durch Übernahme einer Hypothek, 1 000 EM durch Eintragung einer Kaufgeldresthypothek für den Verkäufer belegt. Der Rest wurde bar bezahlt. Zu diesem Zweck gey/ährte die Gilde Versicherungs-AG an Ernst Kpppp ein Darlehen von 10 000 RM, zu dessen Sicherung dieser auf dem ihm bereits vorher gehörigen Anwesen WpdtraßeP, eine Hypothek über 10 000 RM eintragen ließ» Außerdem schloß der.Beklagte, um die Gewährung des Kredits zu ermöglichen, am 1. Juli und, 1. Oktober 1927 je eine Lebensversicherung bei der Gilde, über einen Betrag von 4 000 RM bzw. 10 000 RM ab.. Nach der Behauptung des Beklagten stellte ihm Ernst Ipppp den Rest des Darlehens, der. zur Belegung des Kaufpreises nicht mehr benötigt wurde, ebenso wie ein am 12. November 1928 von ihm bei der Gilde weiter aufgenommenes Darlehen von 1 500 RM zur Verfügung; der Beklagte will damit in dem Grundstück. MapHiHPstraße fll eine Bäckerei eingerichtet, vor allem .einen Backofen angeschafft, und weitere Baukosten bezahlt haben; 1 500 RM wurden zur Beschaffung eines Kraftwagens für das Geschäft des Beklagten verwendet. In der Folge verlegte*der Beklagte seinen Betrieb auf dieses Grundstück.
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und der Beklag-
Am 27. Juni 1939 schlossen Ernst te zu Niederschrift des Notars	in
 RflH® einen Vertrag, der, soweit hier von Bedeutung, folgenden Inhalt hats
j. Der Werkmeister a.D. Ernst	verpflichtet	sieb,
 das in Ho®|®, Ma®®®®P)straße ■r^gelegene Grundstück ..., wie ersteht und liegt, mit allem Zubehör an den Bäckermeister August B®|B® zu übereignen, sobald dieser die auf die im Grundbuch von	Band	113	Blatt 3C4&
verzeichneten Grundstücke in Abt 3 unter lfd. Nr 5 eingetragene Dariehnshypothek von 10 000 RM nebst 8 $> und unter lfd. Nr 7 eingetragene Hypothek von 1 500 HM nebst Zinsei zugunsten der Gilde, Deutsche Versicherungs AG. in Essen zurückgezahlt hat*
§ 2. Die Erschienenen sind darüber einig, daß der Werkmeister a.D. Ernst	zur Sicherheit für das von der Gilde
 gegebene Darlehn vom 10 000 HM, das zu dem Erwerb des Grundstückes Hc^H®-N®B®®®®, Ma®®B®|®straße M, verwandt worden ist, als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen worden ist, und daß beim Erwerb des Grundstücks beide dawn ausgegangen sind, daß BUH®, sobald er das von der Gilde gegebeneDarlehn zurückgezahlt hat, dieser das Grundstück MaflHBBstraße ■ zu Eigentum erhalten soll.
1 BflllB^hat sich verpflichtet, sämtliche auf dem Ost stück Ma®H^®®straße fli ruhenden Lasten einschließlich Steuern und sonstigen Abgaben zu tragen, sowie auch das Grundstück instand zu halten. B||P ist dieser seiner Verpflichtung bisher prompt nachgekomnen und verpflichtet sich auch weiterhin, bis das Grundstück ihm zu Eigentum übertragen wird, sämtliche auf dem Grundstück ruhenden la sten, Steuern etc. zu tragen und das Grundstück instand s halten.
nd
§ 4^. B®H®® hat bisher für die von der Gilde, Deutsche versicherungs AG. gegebenen Darlehn von 10 000 HM zu dem Er- 1 werb des Grundstücks und 1 500 DM zu dem Erwerb eines Autosf die Zinsen bezahlt und verpflichtet sich weiterhin, die Zinsen zu zahlen, sowie das Kapital zurückzuzahlen»
Ernst	erkennt	hiermit ausdrücklich an, daß
 die früher auf dem* Grundstück D®®®®^-M®®®B), W Straße®, ruhende Aufwertungshypothek zurückgezahlt Die 'Zurückzahlung war erforderlich, damit das Darlehn Gilde den ersten Rang erhielt. Beide Parteien sind dj einig, daß dieser Betrag von 2 200 HM auf die von an die Gilde zurückzuzah^nden Darlehn von 11 500 HM rechnet werden soll. 3®BH® hat hiernach an die Gilde,
 
Deutsche Versicherungs AG. insgesamt nur zurückzuzahlen 9 300 RM. Kflp erkennt hiermit ausdrücklich an. da^das z.Zt. angescnante Auto zu dem Geschäftsbetrieb des gehört und aus dem Betrieb des	nicht	herausge-
zogen werden soll.
Das Auto geht in das Eigentum des	über,	sobald	die
 ser die in § 3 festgesetzte Zahlung geleistet hat. .
§ 5 ......w.
Bei Kriegsbeginn wurde der Beklagte zu dem Heeresdienst einberufen . Im Jahre 1942 erhob er Klage auf Ehescheidung. Durch rechtskräftiges Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Düsseldorf vom 14. April 1943 wurde seine Ehe auf Klage und Widerklage aus gleichem Verschulden beider Ehegatten geschieden. Der Beklagte verlangte nunmehr auf Grund des Vertrages vom 27. Juni 1939 die Übertragung des Grundstückes MafllHHlPstraße P. Ein von ihm beim Amtsgericht Moers gestellter Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung Ernst Kfl|^P zu untersagen, über dieses Grundstück zu verfügen, führte zu einem Vergleich, in dem dieser die Eintragung eines Veräußerungsverbotes bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses bewilligte und die Parteien vereinbarten, daß Ernst	eine	Klage	auf	Feststellung	erhoben sollte, daß
 dem Beklagten aus dem erwähnten Vertrage keine Ansprüche mehr zustünden.
Dementsprechend erhob Ernst	die jetzt zur Entschei-
dung stehende Klage mit dem Antrag:
.1- festzustellen, daß der Beklagte aus*dem erwähnten Vertrage keine Rechte mehr gegen ihn horleiten könne,
2. den’Beklagten zu verurteilen, in die Böschung der inzwischen im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkung zu willigen,	...
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dei’ Kosten des beim Amtsgericht Moers vorangegangenen Verfahrens betreffend die einstweilige Verfügung aufzuerlegen0
 
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen: Ernst	ha-
be das Hausgrundstück MaflHH^straße ■ seiner Tochter und nicht dem Beklagten zugedacht * Der Beklagte habe das gewußt; er habe bei VertragsSchluß nur als Treuhänder oder indirekter Stellvertreter für seine Ehefrau gehandelt, und daher könne nur diese, nicht aber der Beklagte selbst Ansprüche aus dem Vertrage geltend machen. - Der Vertrag enthalte eine Schenkung, Diese werde wegen groben Undanks des Beklagten widerrufen. Denn erst nach Vertrags Schluß habe Ernst K^[^ erfahren, daß der Beklagte schon seit langer Zeit, sogar schon zur Zeit des Vertrags Schluss es, mit einer Frau	ein	el
 brecherisches Verhältnis unterhalten habe, und daß Prau v*-im Juni 1939 von ihm bereits ein Kind erv/artete, das amfe. dHi 1939 geborene Kind Marlene. - In letzter Linie wurde die Klage darauf gestützt, daß der Vertrag seine Grundlage verloren habe: Ernst K<H^d habe ihn nur deswegen geschlossen, weil der Beklagte sein Schwiegersohn gewesen sei und er seiner Tochter und ihrer Pamilie eine angemessene Lebensgrundlage habe verschaffen wollen. Diese Grundlage des Vertrages sei durch die Scheidung der Ehe des Beklagten zerstört worden, und der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er trotz der Scheidung der Ehe Übereignung des Grund«) Stücks MaflmB^traße A verlange.
Durch Urteil vom 30. August 1944 wies das Landgericht, die Klage ab. Ernst	legte	Berufung	ein.	Am 8. März 19451
wurde die Sache vom Berufungsgericht auf unbestimmte Zeit vertagt.
Ernst KW verstarb am 20. April 1947. Er wurde von seiner Ehefrau als Alleir.erbin beerbt; sie trat an seiner Stel-le als Klägerin in den Hechtsstreit ein. Der Beklagte geriet in russische Gefangenschaft, aus der er erst am 26. November 1949 zurückkehrte. In dem nunmehr fortgesetzten Berufungsver-
fahren änderte das Oberlandesgericht das Urteil des ersten Richters ab und gab den Klaganträgen statt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des klagabv/eis enden Ur-' teils des Landgerichts erstrebt. Die Klägerin hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen.
Ents che i dungs ffrund e:
• Das Berufungsgericht prüft zunächst die Behauptung der Klägerin, bei Abschluß des Vertrages vom 27. Juni 1939 habe der Beklagte nur als Treuhänder oder verdeckter Stellvertreter für ihre Tochter, seine damalige Ehefrau, gehandelt. In Übereinstimmung mit dem ersten Richter weist das Berufungsgerichts diese Behauptung aus tatsächlichen Erwägungen zurück. Rach,dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sich der Beklagte bereits im Zeitpunkte des VertragsSchlusses mit Scheidungsabsichten getragen. Unter diesen Umständen sei nicht anzuneh- • men, daß er die Rechte aus dem Vertrage für seine Ehefrau habe erwerben wollen-. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum Ernst	das Grundstück auf den Beklagten hätte übertra-
gen sollen, wenn er die Absicht gehabt hätte, seine Tochter zur Eigentümerin zu machen. Gerade wenn die Behauptung der Klägerin richtig wäre, daß ihr Ehemann das Grundstück zu dem Zweck envorben habe, es. seiner Tochter als Mitgift oder durch letztwillige Verfügung zuzuwenden, hätte kein Anlaß bestanden, es nicht ihr selbst, sondern dem Beklagten als Treuhänder für sie zu übertragen.
Ebenso verneint das Berufungsgericht eine Schenkung. Die Übernahme der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks MaflHHHfcstraße Ä an den Beklagten gegen Abdeckung der von der Gilde gewährten Darlehen und Beseitigung der für diese Dar-
 
lehen auf dem Grundstück W^A^straße A eingetragenen Hypo* thelcen sei -so meint das Berufungsgericht- keine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten. Es handle sich vielmehr um einen Austausch von Leistungen. Dabei erziele allerdings der Ehemann der Klägerin keinen Gewinn (abgesehen von den ihm außerhalb des Vertrages durch seine Arbeiten als Kraftfahrer im Geschäft des Beklagten zugeflossenen Einnahmen); der Stand seines Vermögens vermehre sich bei der Durchführung des Vertrages gegenüber der vorhergehenden Zeit nicht. Ebensowenig aber vermindere er sich in diesen Palle. Dies gelte aber auch für den Pall, daß der Vertrag vom 27« Juni 1939 nicht durchgeführt würde. Es bestehe kein Grund zu der. Annahme, daß das Haus MaflBHfestraße 9 keinen ausreichenden Gegenwert für die Aufwendungen des Ernst Kflbiete, die auf 9 30C KM zu errechnen seien. Unentgeltlich sei die Bereitstellung des Grundstücks WAHPtstraße 0 als Kreditunterlage für das zu dem Ankauf des Grundstücks Ma^BHBstraße V verwendete Darlehen. Mit der Kreditaufnahme sei für den Ehemann der Klägerin das Risiko verbunden gewesen, daß der Ankauf des Hauses MadUBPptraße sich als eine Pehlan-lage erweise, oder daß der Beklagte mit seinem Geschäftsbetrieb wirtschaftlich zusammenbreche; für diesen Pall habe jedoch der Ehemann der Klägerin in dem Eigentum des Hauses Mat-^BlBBstraße AI eine ausreichende Sicherung gehabt. Es hand le sich also um ein verwandtschaftliches Entgegenkommen,nicht aber um eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten sei tens des Ernst	an den Beklagten. Pür den Widerruf ei-
ner Schenkung sei daher kein Kaum»
Diese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf tatsächli chen Peststellungen und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie beschweren den Beklagten nicht, sind auch von der Revision nicht angegriffen. Es handelt sich also nur noch um die
 
Frage, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, die Geschäfts-
grundlage des Vertrages vom 27. Juni 1939 weggefallen ist,
 und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Die Annahme des «
Berufungsgerichts, daß Treu und Glauben dem Anspruch des Beklagten auf Erfüllung dieses Vertrages entgegenstehen, hat die Revision mit Nachdruck angegriffen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts
 Der Ehemann der Klägerin Ernst I^H^p.habe mit dem Vertrag vom 27. Juni 1939 den wirtschaftlichen Zweck verfolgt, das Haus M^HHHbtraße ■ den Beklagten als Grundlage seines Geschäftsbetriebes zur Verfügung zu stellen. Es könne unterstellt werden, daß es ihm dabei nicht nur auf das Wohl des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, der Tochter der Klägerin, angekommen sei, sondern daß er auch daran gedacht ha- . be, selbst in dem Geschäftsbetriebe des Beklagten eine Arbeitsmöglichkeit- zu finden. Aber auf alle Fälle, und gerade auch unter dem Gesichtspunkt der eigenen Erwerbsmöglichkeit im Geschäfte des Beklagten, habe das ganze Zusammenwirken zwischen Ernst	und dem Beklagten und damit auch der Ver-
trag vom 27. Juni 1939 gute und ungetrübte verwandtschaftliche Beziehungen, und damit den Bestand der Ehe des Beklagten, vorausgesetzt, Sinn und Zweck der Maßnahmen des Ernst K^^P seien durch die Eigenschaft des Beklagten als Schwiegersohn bedingt gewesen. Auch für den Beklagten sei erkennbar gewesen, daß dies die Grundlage für den Gescfc,äfts\villen des Ernst K30-bei Abschluß des Vertrages gewesen sei..
. Dieser Annahme stehe nicht entgegen,• daß hach § 2 des Vertrages die Eintragung des Ernst KflHP als Eigentümer, zur «Sicherung für das von der Gilde gegebene Darlehen von 10 000 RMM geschehen sei. Es sei richtig,,daß der Beklagte seit dem Erwerb des Grundstücks, also seit 1928, sämtliche Lasten die-
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sea Grundstücks im weitesten Sinne getragen, wie er auf der anderen Seite auch keine Miete bezahlt habe. Ebenso sei es richtig, daß der Beklagte nach den Erwerb des Grundstücks durch seinen Schwiegervater eine -deine von kostspie- '] ligen Verwendungen vörgenommen habe, die nicht aus dem Vermögen von Ernst	geflossen	seien. Daraus und aus der
 genannten Vertragsbestimmung sei zu schließen, daß im Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zu dem Beklagten eine treuhänderische^Bindung des Inhalts bestanden habe, daß Ernst] gegen den Willen lund das Interesse des Beklagten von seinem Eigentum keinen Gebrauch machen dürfe, daß er vielmehr verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten das Eigentum zu Übertragen, sobald dieser das Darlehen an die Gilde zurück! bezahlte und der Sicherungs zweck damit erreicht war. Aber auci gerade gegenüber dieser treuhänderischen.Beschränkung se.i dei] verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen den Vertragschließei den entscheidende Bedeutung beizu demessen, und der Wegfall die-j ser freundschaftlichen Beziehungen beraube dieses Treuhandver] hältnis seiner Grundlagen Infolgedessen könne der Beklagte aus dieöem, in dem Vertrag'vom 27. Juni "939 niedergelegten Verhältnis keine Ansprüche melm herleiten. '
Das Berufungsgericht zieht noch den weiteren. Gesichtspunkt heran, daß das-Erwerbsgeschäft.,, das in .dem Hause Man ^■PstraßePI betrieben wurde,, ein Handwerks- und Klcinhan-j delsgeschäft gewesen sei, und daß-darin nicht-:nur der Ehemann der Klägerin, sondern vor allem auch seine Tochter, die dama-j lige Ehefrau des Beklagten, sich betätigen sollte und betätigt habe. Nach der Einberufung des Beklagten habe sie das .Geschäft selbständig weitergeführt und dies im Einverständnis mit dem Beklagten auch noch nach der Scheidung fortgesetzt In dieser Zeit habe sie sowohl die Hypothek der Gilde auf den) Anwesen W^HPstraße P wie auch die sonstigen noch auf dem Gi
 stück MaflUBBstraße^D lastenden erheblichen Schulden zurückbezahlt. Aus diesen Vorgängen habe die geschiedene Ehefrau des Beklagten erhebliche Ansprüche gegen ihn. Da aber Ernst	bei	dem	ganzen Geschäft in erster Linie die
 Interessen seiner Tochter im Auge gehabt habe, könne ihm nicht zugemutet werden, jetzt nach Auflösung der Ehe dem Beklagten den Sachwert zu übertragen und seine Tochter auf Geld ansprüche verweisen zu lassen, deren Geltendmachung und Verwirklichung großen Schwierigkeiten begegnen müsse. Daher könne auch der Klägerin nicht zugemutet werden, trotz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Vertrag vom 27. Juni 1939 auszuführen und das Grundstück. Ma^BBIBstraße V dem Beklagten zu übertragen.
f1. Die Revision greift diese Ausführungen zunächst mit einer Verfahrensrüge an: Das Berufungsgericht hätte der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten nachgehen müssen, daß im Jahre 1939 die Ehe bereits aufs schwerste zerrüttet gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es ausgeschlossen, daß dies den am selben Orte lebenden Schwiegereltern unbekannt geblieben sei.'Sei aber den Eltern, insbesondere dem den :Vertrag vom 27. Juni 1939 abschließenden Vater Ernst K^p, diebestehende Ehezerrüttung bekannt gewesen, so habe er mit einem^Fortbestand der Ehe nicht rechnen können, sondern die Auflösung der Ehe als möglich voraussehen müssen. Auf einen voraussehbaren Umstand*dürfe sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berufen. Das Berufungsgericht hätte daher die Pflicht gehabt, die für das Bestehen und.die Ursachen der Ehe Zerrüttung angebotenen Beweise zu erheben; die Unterlassung dieser Beweiserhebung verstoße gegen § 286 ZPO.
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Biese Verfahrensrüge ist nicht begründet* Zugunsten I der Revision mag davon ausgegangen werden, daß der Bestand I der Ehe des Beklagten nicht als Vertragsgrundläge angesehen I werden könnte, wenn er bei Abschluß des Vertrages bereits . I zweifelhaft geworden und mit einer Auflösung der Ehe zu rech-1 nen war* Dafür reichen aber die von dem Beklagten aufgestell-1 ten Behauptungen nicht aus* Die behauptete schwere Ehezer- I rüttung wäre nur dann erheblich, wenn weiter vorgetragen ge- I wesen wäre, daß der Ehemann der Klägerin über die Verhältnis-1 se in der Ehe seiner Tochter wenigstens im großen und ganzen ■ unterrichtet war* Dies hat aber der Beklagte, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht behauptet* Es läßt sich auch nicht sagen, daß aus der Lebenserfahrung ein zwingender Schluß dahin gezogen werden müsse, daß Ernst	von	der	schweren
 Trübung der Ehe seiner an selben Ort lebenden Tochter unterrichtet gewesen wäre. Dies mag zwar im allgemeinen der Pall sein, es ist aber durchaus möglich, daß eine Ehefrau Schwierigkeiten in ihrer Ehe ihren Eltern verheimlicht oder wenigstens ihre Bedeutung verkleinert. Im vorliegenden Palle kommt noch in Betracht-, daß der Beklagte eingehend darzülegeii versucht hat, daß gerade seine Bhe’frair-es gewesen sei, die durch zahlreiche Verletzungen -der Treupflicht iii erster 'Linie die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe. Unterstellt man diese Behauptung als richtig, so wäre es erst recht nicht selbstverständlich, daß seine Ehefrau ihren Vater von der Zerrüttung der Ehe unterrichtete. Umgekehrt hatte die Klägerin vorgetragen, daß Ernst KflHP erst im zweiten Rechtszüge des Ehescheidungsverfahrens, also erst etwa 1943, von dem schweren Schicksal erfahren habe, das der Beklagte durch seine Treulosigkeit ihrer Tochter bereitet habe (Berufungsbegründung vom 26. September 1944 a*Eo, Bl 19 Rs GA)., und daß der Vertrag vom 27. Juni 1939 auf Bitten des Beklagten und ihrer Tochter gemeinsam geschlossen worden sei; mit diesen Behaup-
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tungen wäre die Annahme \ “Erns t	habe	die	^..uflösung
 der Ehe des Beklagten vorhergeceben oder vorhersehen müsset» gchwerlieh vereinbar<,
Bas Berufungsgericht erörtert nicht, welche Bedeutung dein Vertrage vom 27. Juni 1939 im Rahmen der gesamten Rechts-beziehungen zwischen dem Beklagten und Ernst	zukommt«
Es stellt aber fest, schon beim Erwerb des Grundstücks IlaJBI-^H^straile ■ in Jahre 1926 habe Ernst	sich	dem Be-
klagten gegenüber treuhänderisch gebunden, nicht gegen dessen Willen und Interessen von seinen Eigentum Gebrauch zu machen, er habe sich vielmehr schon damals verpflichtet, dem Beklagten das Eigentum zu übertragen, sobald dieser das Ernst von der Gilde gewährte Darlehen zurückbezahlt habe. Das- Berufungsgericht stützt diese Feststellung sowohl auf die • • ■ ‘tatsächlicheHandhabung der Parteien -Tragung der Grundstückslasten im weitesten Sinne durch den Beklagten, keine Entrichtung von Mietzinsen an Ernst	wie	auch	ai<? den Wort-
laut des Vertrages vom 27. Juni 1939* Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dai3 Ernst	von	vornherein	nur	treu-
händerischer Eigentümer, für den Beklagten, werden, daß das von ihm erworbene Eigentum.nur. treuhänderisches Eigentum für den Beklagten sein sollte; Zweck dieses treuhänderischen Eigentums war, Ernst	dafür -eine. Sicherung zu verschaffen,
 daß der Beklagte seine Verpflichtung erfülle, das Darlehen der Gilde abzudecken* Rechtlich ist das Verhältnis zwischen Ernst	und	dem Beklagten als ein Auftrag des letzteren
 zu würdigen, das Grundstück in eigenem Hamen, aber für Rechnung des Beklagten zu erwerben. Seine Verpflichtung, nach Abdeckung des Darlehens und Erreichung des Sicherungszwecks das Grundstück dem Beklagten zu übertragen, ergab sich daher aus dem Gesetz (§ 667 DGB). Sie bedurfte nicht der Form des § 313 BGB (RGrK § 313 Abs- 1 S 585.; Soergel 8. Aufl § 313 Anm 4$
 
beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) • Der notarielle Vortrag vom 27» Juni 1939 hat daher die übereignungspflicht des Ernst KflHP un<* Oötzt der Klägerin nicht erst begründet, sondern nur klargestellt. Pur die Präge, ob die Gcschältsgriniä läge dieses Vertrages weggefallen ist, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt ces Abschlusses dieses Vertrages an, sondern auch auf den zurückliegenden Zeitraum. Paß in diesem und vor allem beim Erwerb des Grundstückes im Jahre 1928 der Bestand der Ehe des Beklagten die Geschäftsgrundlage war, auf der der Wille des Ernst	sum	Abschluß des Geschäfts in einer
 dem Beklagten erkennbaren V/eise aufbaute, wird zwar vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, eine solche Feststellung liegt aber seinen Darlegungen ersichtlich zugrunde. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so hätte der Beklagte umsomehr Anlaß gehabt zu behaupten, daß bei Abschluß des notariellen Vertrages Ernst	erkannt	hatte oder wenig-
stens erkennen mußte, daß diese Geschäftsgrundläge erschüttert war. Eine solche.Behauptung läßt aber der Vortrag dos Beklagten in den Tatsacheninstanzen wie erwähnt vermissen»
2.	Die Revision .will aus dieser Sachlage den entgegengesetzten Schluß ziehen» Sie macht geltend: Wenn der Beldagte erst iai Jahre 1939, also 11 Jahre nach Begründung des Treuhand-Verhältnisses, diese Vereinbarung habe notariell festlegen lassen, so spreche das dafür, daß er. das getan habe gerade um für den Pall einer Scheidung gesichert zu sein. Dieser Zweck müsse den gesamten Umständen nach auch seinem Schwiegervater bekannt oder doch wenigstens bewußt gewesen sein. Es sei also nicht der Bestand der Ehe Gcschäftsgrundlage gewesen, sondernim Gegenteil habe der Vertrag gerade für den Pall der Auflösung der Ehe Bedeutung gewinnen 3ollen. Die Klägerin habe selbst vortragen lassen, daß der Beklagte sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mit Scheidungsgedanken ge-
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tragen habe und bestrebt gewesen sei, den Vertrag noch vor der Scheidung unter Dach und Fach zu bringen, danit habe sie zugegeben, daß diese Absicht ihrem. Ehemann besannt gewesen sei®
Es ist nicht ersichtlich, welchen Angriff die Revision mit diesen Vortrag begründen will. Die Behauptung, den v*hc:.ann der Klägerin sei bei Abschluß des Vertrages bekannt gewesen, daß der Beklagte sich gerade für den Fall einer Scheidung sichern wolle, ist, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht aufgestellt worden. Es begründet daher keinen Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht sich mit ihr nicht aueeinandergesetzt hat. In der Revisionsinstanz kann diese Behauptung als neues Vorbringen nicht verwertet werden. Daß die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe sich im Juni 1939 bereits mit Scheiöungsgedanken getragen, ist nicht als ein Eingeständnis zu werten, daß sie selbst oder ihr Ehemann diese Absicht des Beklagten damals bereits erkannt hätten.
3.	Ist sonach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Bestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Klägerin Geschäftsgrundlage des Treuhandverhältnisses gewesen ist, so wendet sich die Revision doch mit Recht gegen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage zieht.
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das zwischen Ernst und dem Beklagten im Jahre 192,8 begründete Rechtsverhältnis als gegenseitiger Vertrag, im Sinne der §§ 320 ff DGB anzusprechen ist. Es stellt fest, daß diese Vereinbarungen ein verwandtschaftliches Entgegenkommen des Ernst	an
 den Beklagten gewesen seien, und daß bei planmäßiger Abwicklung des Geschäfts das Vermögen des Ernst	sich	weder	za	sei-
nen Gunsten noch zu seinen Ungunsten verändert haben würde:
Der Beklagte sollte den von Ernst	auf	genommenen	Kre-
dit abdecken und damit die auf dessen Grundstück WÜHPstraße % eingetragenen Hypotheken ablösen; darauf sollte ihm das Eigentum an dem Grundstück MaflHHHfcstraße übertragen werden« Diese Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden standen offensichtlich nicht im Verhältnis der wechselseitigen Abhängigkeit; es handelt sich nicht um Leistung und Gegenleistung, so daß nicht ein gegenseitiger, sondern ein sog« unvollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegen würde« Aber auch bei einem solchen muß dem Wegfall der Geschäftsgrundläge Rechnung getragen werden; wie § 242 BGB, aus dem die Rechtssätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und seine Rechtsfolgen entwickelt worden sind, finden auch diese Rechtssätze auf alle Schuldverhältnisse Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gegenseitige Verträge handelt oder nicht«
Rechtsirrig ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer Befreiung der Parteien von ihren Vertragspflichteh führen müsse« In Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß das Erlöschen der vertraglichen Verpflichtungen als Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erst in letzter Linie in’Frage'kommt.
Der Grundsatz der Vertragstreue gebietet es, auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage den Vertrag nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, erforderlichenfalls unter Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände« Entscheidend ist, welche Veränderungen durch freu und Glauben gefordert werden, und ob die Erfüllung des Vertrags den Parteien noch zugemutet werden darf oder nicht« Rur wenn und soweit dies verneint werden muß, ist es gerechtfertigt, den Schuldner vo:i seinen Ver- 1 tragspflichten zu befreien«	l
Im vorliegenden Pall geht die Ansicht des Berufungsgerichts, infolge.des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erlösche die Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe des Grundstücks ijlaflHHH^straße fli, über das nach Treu und Glauben durch die Umstände Gebotene hinaus.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Treuhandverhältnisses darf nicht zur Folge haben, alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien als hinfällig anzusehen, pie Auflösung des Vertrages infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage muß dazu führen, daß die beiden Vertragsparteien an die weitere Erfüllung des Treuhandverhältnisses in der Zukunft nicht mehr gebunden sind, .nicht aber darf sie dazu führen, bereits entstandene Verpflichtungen der Parteien rückwirkend wieder zu beseitigen. Der Beklagte war also nunmehr gehalten, sofort den Ehemann der Klägerin von den im Interesse des Beklagten eingegangenen Verpflichtungen zu befreien; auf die dem Sinn der ganzen Vereinbarung entsprechende allmähliche Tilgung dieser Verpflichtungen durfte der Beklagte sich jetzt nicht mehr berufen. Hatte jedoch der Beklagte dieser Pflicht genügt, so hatte der Ehemann der Klägerin.ihm.die Sicherheit, nämlich das Grundstück MaflHHHfes'fcraße IP, herauszugeben. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Pflicht des Ehemanns der Klägerin sich aus dem Sicherungs-zweck ergab, der in § 2 des Vertrages eindeutig Ausdruck gefunden hat. Hätte der Beklagte als Unterlage für die Kreditgewährung ein Pfand aus seinem Vermögen gestellt, so würde das. Berufungsgericht schwerlich zu dem Ergebnis-gekommen sein,
• daß die Beendigung des Treuhandverhä&tnisses dazu führen könne, daß dieses Pfand nunmehr dem Ehemann der Klägerin verfal-. le; Der vorliegende Pall liegt insofern anders, als das Grundstück MaflMBIIPsti’aße ursprünglich nicht im Eigentum des Beklagten gestanden hatte, sondern unmittelbar von dem Ehemann der Klägerin gekauft und zu.Eigentum erworben worden
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war, Nachdem jedoch die Parteien diesen von vornherein nur als treuhänderischen Eigentümer angesehen haben, wie die vom Berufungsgericht festgestellte praktische Handhabung beweist, und wie auch § 2 des Vertrages vom 27. Juni 1939 festlegt, kann es darauf nicht ankommen. Der Wegfall der Geschäftsgrundläge kann daher nicht, wie das Berufungsgericht] meint, dazu führen, den Ehemann der Klägerin und jetzt diese selbst von ihrer Herausgabepflicht zu befreien*
4.	Diesen Erwägungen läßt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnen, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Ehemann der Klägerin jetzt nicht mehr zugemutet werden könne, weil das Verlangen danach gegen Treu und Glauben verstoße, Was das Berufungsgericht hierfür beibringt, schlägt nicht durch. Es meint, daß jedenfalls erhebliche Ansprüche der geschiedenen Ehefrau gegen den Beklagten bestünden; der Ehemann der Klägerin und jetzt diese selbst müßten befürchten, daß der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks Mafl^-^■^istraße M und damit des Sachwerts sich in einer erheblich günstigeren Stellung befinde als ihre auf Geldansprüche beschränkte Tochter, deren Interessen ihre Eltern bei dem ganzen Geschäft doch in erster Linie im Auge gehabt hätten. Allein einmal steht noch keineswegs fest, welches Ergebnis die zwischen dem Beklagten uhd seiner geschiedenen Ehefrau vorzunehmende Auseinandersetzung haben wird; auch das Berufungsurteil trifft keinerlei Feststellungen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Beklagte noch erhebliche Zahlungen werde leisten müssen. Wenn die Ehefrau während des Krieges und nach dem Zusammenbruch die Schulden des Beklagten abgetragen und die Dalehnsforderungen der Gilde getilgt hat, so ist ihr das wohl nicht nur infolge der Entwicklung der Wirtschaft] liehen Verhältnisse, insbesondere der Entwertung des Geldes in dieser Zeit gelungen, sondern sie hat auch die gesamten Einkünfte des dem Beklagten gehörigen Geschäftes zur Verfügung
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gehabt« das sie nach Einberufung des Beklagten und auch nach der Scheidung weitergeführt hat. In'die- i * .
;sem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß sie auf Unterhalt s ans prüc he gegen den Beklagten schon vor. der Scheidung der Ehe durch notariellen Vertrag verzichtet hat, so daß ihr lediglich ein Entgelt für ihre Arbeitsleistung zusteht. Abgesehen davon ist aber das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten für das Verhältnis der Streitteile unmittelbar nicht von Bedeutung. Sofern der Klägerin aus dem Treuhandverhältnis noch Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, kann sie sich dadurch sichern, daß sie dio ihr..obliegende EigentuiQsübertragung bis zu ihrer Befriedigung zurückhält. Daß diese Leistung ihr nicht zugemutet werden könne, ergibt sich aus der Möglichkeit solcher Gegenansprüche noch nicht. Umgekehrt berücksichtigt das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Präge der Zumutbarkeit nicht das große Interesse, was der Beklagte an dem Besitz des Hauses i^BBfcstraße ■ den Umständen nach haben muß. Er hat unbestritten dieses Haus zu einer Bäckerei umgebaut und es gerade für die Ausübung seines Berufes eingerichtet. Das Berufungsurteil stellt fest, daß die dadurch entstehenden Kosten nicht von Ernst KiB getragen worden sind. Dann besteht aber auch kein innerer Grund, die durch diesen Umbau getroffene Werterhöhung der Klägerin zufallen zu lassen. Hätte das Berufungsgericht diesen Umstand bei-der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit berücksichtigt, so hätte es erkennen müssen, daß der Verlust der von ihm eingerichteten Betriebsstätte eine schwere Einbuße für den Beklagten bedeuten mußte, und daß auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken bestehen mußten, wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ihm den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Haus abzusprechen*
 
JDer Anspruch der Klägerin auf Peststellungs daß ihre Ve* pflichtungen erloschen seien, ist daher nicht begründet.
5.	Die Revision hat schließlich geltend gemacht, nach dem Vertrage sei die Übereignungspflicht davon abhängig gewesen, daß der Beklagte das Darlehen der Gilde zurückbezahle. Nicht er habe das aber getan, sondern seine geschiedene Ehefrau; die Voraussetzungen der Übereignungspflicht seien daher nicht gegeben. Unbestritten hat aber die Tochter der Klägerin seit der Einberufung des Beklagten zu dem Heeresdienst im Jahre 1939 das Geschäft des Beklagten weitergeführt und dies auch noch nach der Scheidung der Ehe fortgesetzt; wieweit sie die Erträge dieses Geschäfts zur Abdeckung der Schulden herangezogen hat, ist streitig« Doch kommt es darauf nicht an, Entscheiden ist, daß der mit dem treuhänderischen Erwerb des Eigentums durch Ernst	verfolgte	Sicherungs zweck
 jetzt erreicht und der gesicherte Kredit abgedeckt ist. Damit ist die Voraussetzung eingetreten, von der die Pflicht der Klägerin zur Übereignung des Grundstücks an den Beklagten abhängig war, wobei die Frage, ob ihr ein Leistungsweigerungsrecht wegen etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten zu-,steht, im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist,
 Unter diesen Umständen war der Revision des Beklagten stattzugeben. Da der Rechtsstreit zur Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage reif ist, wurde unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
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dös ersten .Richters zurückgewiesen. Die Entscheidung im Kostenpunkt ergab sich aus den §§ 91? 97 ZPO«
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Heck
 Dr. Piepenbrock
 Dr. Oechßler