BGH · V ZR 144/74 vom 30.04.1976
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Februar 1971 kauften die Kläger vom Beklagten aus dessen landwirtschaftlichem Anwesen eine vermessene, noch nicht katasteramtlich bezeich-nete Teilfläche (Urkundenabschnitt I §§ 1 bis 6 - "Grundstückskauf vertrag " ) und beauftragten den früheren Mitbeklagten Heinrich HflBfeals Bauträger, auf dem Kaufgrund-stück ein Vohnhaus für ihre Rechnung zu erstellen (Urkundenabschnitt II §§ 7 bis 14 - "Aufbau- und Baubetreuungs-vertrag"). "Sollte eine der Vertragsparteien berechtigt sein, von diesem Aufbau- und Baubetreuungsvertrag zurückzutreten, so kann der Bauträger in jedem Fall verlangen, daß ihm oder einem von ihm zu benennenden Dritten das Grundstück gegen sofortige Zahlung des heute vereinbarten Kaufpreises zu Eigentum übertragen wird." März 1972 traten die Kläger sowohl gegenüber KflIHB - insoweit unter vorsorglicher Arglistanfechtung - als auch gegenüber dem Beklagten vom Bau-betreuungs- und Grundstückskaufvertrag zurück. Das Berufungsgericht kommt in der Hauptbegründung zu dem Ergebnis, durch den wirksamen Rücktritt der Kläger vom Aufbau- und Baubetreuungsvertrag sei auch der Grundstückskaufvertrag hinfällig geworden, weil beide Verträge kraft Parteiwillens eine rechtliche Einheit bildeten. 1. Ausgangspunkt für die Frage, ob der - unstreitig berechtigte - Rücktritt vom Baubetreuungsvertrag auch den Grundstückskaufvertrag in Wegfall brachte, ist nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Beteiligten derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden wurden, daß die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des andern abhängen sollte. Es kommt entscheidend darauf an, ob nach den Vorstellun gen der Vertragschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen", somit kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten (vgl. zur Frage der Einheitlichkeit an sich selbständiger Vereinbarungen Urteile des BGH vom 20. Mehrere Vereinbarungen sind auch dann als einheitliches Geschäft anzusehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (vgl. Zur Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts ist nicht notwendig, daß zwischen den mehreren Akten ein rechtlicher Zusammenhang bereits durch rechtsgeschäftliche Bedingungen hergestellt wird (BGH MDR 1966, 749). Januar 1967 - V ZR 57/66 -WM 1967, 347 entschiedenen, mit dem vorliegenden aus den unten dargelegten Gründen nicht gleichzusetzenden Fall -die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind. Zur Auslösung des einheitlichen Rücktrittsrechts genügt, daß dessen Voraussetzungen durch das Verhalten nur eines der Beteiligten geschaffen worden sind (Palandt, BGB 35. Ob es sich im aufgezeigten Sinne um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des jeweiligen Parteiwillens festzustellen (BGH Betrieb 1955, 508; BGH-Urteil vom 13. In Anwendung dieser auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die rechtliche Einheit von Grundstückskaufvertrag einerseits und Aufbau- und Baubetreuungsvertrag andererseits bejaht. Diese Kostenübernahme sei für die Kläger erkennbar von besonderer Wichtigkeit gewesen und habe sie in Verbindung mit dem durch die einheitliche Bebauung des Geländes unter der Baubetreuung Kaisers ermöglichten günstigen Festpreis dazu veranlaßt, den relativ hohen Grundstückskaufpreis von 75 DM je qm unerschlossenen Baulandes nicht für sich zu betrachten, sondern nur die aus beiden Verträgen sich ergebende Gesamtbelastung zu sehen. Ohne den vom Bauträger zugesagten günstigen Festpreis, ohne seine Zusage der Kostenübernahme für Erschließung und Vermessung und ohne die Gewähr der Durchführung des Bauvorhabens auf dieser Grundlage hätten die Kläger auch den Grundstückskaufvertrag nicht abgeschlossen. Dieser auf seiten der Kläger vorhandene Einheitlichkeitswille sei für den Beklagten, welcher auch die Gewähr für die Zulässigkeit der ins Auge gefaßten Bebauung übernommen und insoweit eine weitere Verklammerung beider Verträge mitgeschaffen habe, erkennbar gewesen; er habe ihn gebilligt oder doch stillschweigend hingenommen. Diese Ausführungen weisen keinen Rechtsirrtum über das Wesen des einheitlichen Rechtsgeschäfts auf.Auch ist entgegen der Auffassung der Revision bei den tatsächlichen Fest* Stellungen über den Einheitlichkeitswillen der Kläger und dessen Erkennbarkeit, Billigung und Hinnahme durch den Beklagten wesentlicher Auslegungsstoff nicht übergangen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Gesichtspunkte - solche waren in dem vom Senat entschiedenen Falle BGH WM 1967, 347 nicht gegeben - konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von einem für den Beklagten erkennbaren und von ihm hingenommenen Einheitlichkeitswillen der Kläger ausgehen. Dabei ist unschädlich, daß das Berufungsgericht bei der Frage der Erkennbarkeit und Hinnahme von der Person des Beklagten selbst und nicht, wie nach § 166 Abs. 1 BGB geboten, von der seines für ihn bei Vertragsschluß handelnden vollmachtlosen Vertreters dessen Erklärungen er später genehmigte, ausgeht. Denn hätte der Rücktritt vom Baubetreuungsvertrag auch den Grundstückskaufvertrag hinfällig gemacht, so hätten die Kläger ihre in §13 normierte Verpflichtung, auf Verlangen des Betreuers diesem das Grundstück nach Rücktritt vom Betreuungsvertrag aufzulassen, nicht mehr erfüllen können. Nach der möglichen Auslegung des § 13 Abs. 1 des Vertrages durch das Berufungsgericht regelt diese Vorschrift lediglich den Fall des Rücktritts des einen oder anderen Partners bei fortdauernder Erfüllungsbereitschaft und -fähigkeit des Baubetreuers. Hiernach stellt § 13 eine vertragliche Absicherung der Einheit Grundstückserwerber/Bauherr dar und spricht nicht gegen, sondern für die Vertragseinheit.