Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° Juni 1970 unter Mitwirkung des- Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr„ Freitag, Dr. Mattem, Hill und 3)r° Grell für Hecht erkannt? "die Versicherung”, daß er in ibrcm ’’sum großen Teil von ihm erbauten Haus in 0 °0 das Wohnrecht bis an sein Xebcnsendc" habe* Brot nach seinem Tode sollten ihre, der Klägerin, Kinder ’’das Erbe übernehmen”<> Beim Einsug der Parteien in das Haus im März 1961 überließ die Klägerin dem Beklagten einen 13 qm großen Raun im Erdgeschoß sowie einen Kellerraum unentgeltlich zur Benutzungo In einen handschriftlichen Testament vom X. Die Klägerin verlangt, daß der Beklagte*, die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im Keller räumt’ und an sie horausgibti> Sic macht geltend, Voraussetzung dafür, daß der 3ekiagtc bei ihr unentgeltlich habe wohnen dürfen, sei die Fortdauer des engen Einvernehmens : - Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Bas Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im übrigen dahin abgoändert, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 5 800 BM verurteilt werde» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» Bie Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»' gerichteter Vertrag der Parteien nicht bewiesen seio Die Zubilligung eines obligatorischen Wohnrechts in der Urkunde vom 18o Oktober I960 habe ihren Hechtsgrund nicht in einer vertraglichen Verpflichtung, der Klägerin, sondern in dem damals guten Einvernehmen der--Parteien und ihren eheähnlichon Zusammenleben«. Per Formmangel - könne nur für die Zeit geheilt sein, in der die Klägerin dem Beklagten die Wohnung freiwillig überlassen habe, mithin spätestens bis Ostern 1964, nicht »auch .für die spätere Zeit. 1 BGB) in soweit geheilt, als die versprochene Leistung bewirkt ist (§ 518 Abs. 2 BGB); Hat*der Schenker eine Mehrheit von Leistungen zu erbringen, so heilt das Bewirken einzelner Leistungen den Porm-mangel nur des diesen Leistungen entsprechenden Teils des Schenkungoversprechens, nicht dagegen des Versprechens. Ferner hat sich das.Berufungsgericht nicht mit dem - von seinen 'Standpunkt aus nicht mehr entscheidungser-hcblichon - Vorbringen der Klägerin befaßt, sie habe die Schenkung v/ogen groben Undanks des Beklagten wirksam widerrufen« ' .- Außerdem ergibt das angefochtene Urteil nicht hinlänglich, klar, ob das Berufungsgericht überhaupt den Abschluß eines Vertrages fostgestellt hat« Dagegen könnte sprechen, daß es die Zubilligung des obligatorischen Wohnungsrechts als "nicht in einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin, sondern in dem damaligen guten Einvernehmen der Parteienund ihrem eheähnlicbon Zusammenleben" begründet ansiebt« Wenn auch der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts den Schluß nahelegt, daß das Berufungsgericht nur den Abschluß eines auf Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrags, nicht aber einen Vertragsabschluß überhaupt - mithin auch den Abschluß eines Schonkungsvertrags - verneinen wollte,„so lassen sich dennoch nicht alle in dieser Hinsicht bestehenden Zweifel beheben« Berufungsgericht das - den früheren guten Einvernehmen der Parteien und ihren eheähnlichen Zusammenleben entnommene - Hotiv mit den Inhalt der Erklärung -Vereinbarung eines Entgelts für die von Beklagten erbrachten leistungen - vcrv/cchselt <> Sollte das Berufungsgericht dann sü einer anderen Vertragsauslogung kernenp so könnte sich v/eitor die von der Klägerin in der Revioionsboantv/ortung angeschnittene Präge stellen, ob ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener und deshalb nach § 566 BGB dem Erfordernis der Schriftform unterliegender Mietvertrag vorliegto IVo Die Sache war nach alledem.unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anöcrv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüe,kzuverweiseno Diesem war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehaltcno Drc Augustin Dr* Freitag Hattern Hill Dro Grell
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 144/67 URTEIL In dem Rechtsstreit Verkündet am 19o Juni 1970 H i r t li 9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Alfred H0straße in Wl Beklagten und Revisionsklägers, - Proseßhcvollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von g 0 g 0 n die Hausfrau Biso B _ in WMHHMo H®straße geh 0 110 Klägerin und Revisionsheklagte* Prozeßbevollxnächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br,» Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° Juni 1970 unter Mitwirkung des- Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr„ Freitag, Dr. Mattem, Hill und 3)r° Grell für Hecht erkannt? Auf die Eevision des Beklagten wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Ober-landeogerichts Karlsruhe vom 18« August 196? aufgehobeno Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Von Hechts wegen Tatbestand; Die Klägerin erwarb Ende 1959 käuflich das Grundstück traße|^° Im folgenden Jahr \*urde auf diesem Grundstück ein Haus errichtet« Der Beklagte, der seit 1959 mit der Klägerin zusaminenlebte, hat. beim Bau des Hauses mitgearbeitet; er ist gelernter Maurer« Am 18° Oktober i960 übergab die Klägerin ihm eine schriftliche Erklärung« Es hieß darin«? die Klägerin gebe ihm "die Versicherung”, daß er in ibrcm ’’sum großen Teil von ihm erbauten Haus in 0 °0 das Wohnrecht bis an sein Xebcnsendc" habe* Brot nach seinem Tode sollten ihre, der Klägerin, Kinder ’’das Erbe übernehmen”<> Beim Einsug der Parteien in das Haus im März 1961 überließ die Klägerin dem Beklagten einen 13 qm großen Raun im Erdgeschoß sowie einen Kellerraum unentgeltlich zur Benutzungo In einen handschriftlichen Testament vom X. Januar 1962 vermachte die Klägerin dem Beklagten ’’das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsund Nutzungsrecht am Grundstück ooo”o In dem Testament hieß es weiter, das Y/ohnungo- und Nutzungsrecht werde deft: Beklagten als Entgelt dafür eingeräumt, daß er ’’das Haus zu dem größten Teil durch Eigenleistung erstellt” und. für seine Arbeitsleistung keine Vergütung erhalten habe.» Nachdem es in der Folgezeit zu Streitigkeiten zwischen den Parteien ge>:ommen war, beendeten diese im Oktober 1962 ihre bis dahin bestehende Wirtschaftsgemeinschaft ; der Beklagte sog später aus dem vorher gemeinsamen Schlafzimmer aus und nahm einen weiteren, 22 qn großen Raum im Erdgeschoß in Besitz«,. Die Klägerin verlangt, daß der Beklagte*, die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im Keller räumt’ und an sie horausgibti> Sic macht geltend, Voraussetzung dafür, daß der 3ekiagtc bei ihr unentgeltlich habe wohnen dürfen, sei die Fortdauer des engen Einvernehmens der Parteien gewesen» Nach dessen Ende sei der Beklagte nicht mehr sum Besitz der Räume berechtigt• Bas in der Erklärung, vom 18«, Oktober I960 allenfalls enthaltene Schenkungsversprechen sei mangels Öffentlicher Beurkundung unwirksam; wenn eine vollzogene Schenkung vorliege, widerrufe sie diese wegen groben Undanks» Der Beklagte sieht in der Erklärung vom 18» Oktober I960 die Einräumung eines lebenslänglichen obligatorischen Wohnrechts als Gegenleistung dafür, daß er beim Hausbau die Hauptarbeit geleistet habe» Vorsorglich macht er ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das er aus seinen Arbeitsleistungen und der Hingabe von Barmitteln ( 1 800 BM und 577?39 BM) herleitet• Insgesamt beziffert er seine Gegenansprüche auf mindestens 12 000 BM» : - Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Bas Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im übrigen dahin abgoändert, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 5 800 BM verurteilt werde» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» Bie Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»' Entscheidungsgründes I» Bas Berufungsgericht ist. zu dem Ergebnis gelangt, daß ein auf Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteter Vertrag der Parteien nicht bewiesen seio Die Zubilligung eines obligatorischen Wohnrechts in der Urkunde vom 18o Oktober I960 habe ihren Hechtsgrund nicht in einer vertraglichen Verpflichtung, der Klägerin, sondern in dem damals guten Einvernehmen der--Parteien und ihren eheähnlichon Zusammenleben«. Sie könne daher rechtlich nur als ein wogen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen gewertet werden«. Per Formmangel - könne nur für die Zeit geheilt sein, in der die Klägerin dem Beklagten die Wohnung freiwillig überlassen habe, mithin spätestens bis Ostern 1964, nicht »auch .für die spätere Zeit. II. ■ « ' «* * -a Geht man mit dom Berufungsgericht davon aus, daß in der Urkunde vom 18. Oktober I960 ein Schenkungsver-sprecheh (§ 516 BGB) enthalten ist, 30 ist der Mangel der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 518 Abs«. 1 BGB) in soweit geheilt, als die versprochene Leistung bewirkt ist (§ 518 Abs. 2 BGB); Hat*der Schenker eine Mehrheit von Leistungen zu erbringen, so heilt das Bewirken einzelner Leistungen den Porm-mangel nur des diesen Leistungen entsprechenden Teils des Schenkungoversprechens, nicht dagegen des Versprechens. im ganzen. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier nicht. Gegenstand des den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegten Schenkungsveroprechcns war ein auf die Lebenszeit des Beklagten erstrecktes Recht zu dem Besitz und zur Nutzung der Wohnung» übergibt in einem solchen Ball der Schenker die Wohnung dem-Beschenkten zun Zwecke dieser Nutzung? so hat er damit das von seiner Seite zur Vertragserfüllung Erforderliche auch für die Zukunft vollständig getan (Urteil dos Senats vom 6» Kürz 1970? V SR 57/67? NJW 1970? 941)» Per Formmangcl ist daher nicht nur für die Zeit geheilt? in der der Schenker sein Einverständnis mit dem Bewohnen der Räume aufrechterhält? sondern auch darüber hinaus für das Schenkungsversprcchen im ganzen» Damit steht das von Berufungsgericht zu Unrecht für seine Auffassung zitierte Urteil des Bundesarbeitsgcrichts (NJW 1959? 1746) nicht in Widerspruch» Dort ging es darum? daß in teilweiser Erfüllung eines nicht beurkundeten Versorgungsversprechens die zugesagton Zahlungen nur für mehrere in der Vergangenheit liegende Jahre? nicht auch darüber-hinaus geleistet worden waren» Der Schenker hatte mithin anders als im vorliegenden Ball nur einen bestimmten Teil der versprochenen Leistungen erbracht» III Aus den unter II» dargelegten Gründen kann das an-gefoehtcne Urteil keinen Bestand haben» Die Sache ist jedoch auch nicht im Sinne der Klageabweisung ent-scbcidungcreif: Einmal ist den Feststellungen des Berufungsurteils nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen? ob die Klägerin dem Beklagten alle. Raume? deren Herausgabe sie verlangt? freiwillig überlassen hat? oder ob er 1 nicht jedenfalls einen dieser Räume - nach Aufgabe des gemeinsamen Schlafsimmers - eigenmächtig in Besitz genommen hat« Ferner hat sich das.Berufungsgericht nicht mit dem - von seinen 'Standpunkt aus nicht mehr entscheidungser-hcblichon - Vorbringen der Klägerin befaßt, sie habe die Schenkung v/ogen groben Undanks des Beklagten wirksam widerrufen« ' .- Außerdem ergibt das angefochtene Urteil nicht hinlänglich, klar, ob das Berufungsgericht überhaupt den Abschluß eines Vertrages fostgestellt hat« Dagegen könnte sprechen, daß es die Zubilligung des obligatorischen Wohnungsrechts als "nicht in einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin, sondern in dem damaligen guten Einvernehmen der Parteienund ihrem eheähnlicbon Zusammenleben" begründet ansiebt« Wenn auch der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts den Schluß nahelegt, daß das Berufungsgericht nur den Abschluß eines auf Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrags, nicht aber einen Vertragsabschluß überhaupt - mithin auch den Abschluß eines Schonkungsvertrags - verneinen wollte,„so lassen sich dennoch nicht alle in dieser Hinsicht bestehenden Zweifel beheben« In der hiernach erforderlichen neuen Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit zur Wiederholung seines Vorbringens haben, bei der Auslegung der schriftlichen Erklärung der Klägerin vom 18« Oktober I960 babd das Berufungsgericht das - den früheren guten Einvernehmen der Parteien und ihren eheähnlichen Zusammenleben entnommene - Hotiv mit den Inhalt der Erklärung -Vereinbarung eines Entgelts für die von Beklagten erbrachten leistungen - vcrv/cchselt <> Sollte das Berufungsgericht dann sü einer anderen Vertragsauslogung kernenp so könnte sich v/eitor die von der Klägerin in der Revioionsboantv/ortung angeschnittene Präge stellen, ob ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener und deshalb nach § 566 BGB dem Erfordernis der Schriftform unterliegender Mietvertrag vorliegto ~ 9 - IVo Die Sache war nach alledem.unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anöcrv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüe,kzuverweiseno Diesem war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehaltcno Drc Augustin Dr* Freitag Hattern Hill Dro Grell