Die jetzt 81 Jahre alte Klägerin ist die Witwe des am 3« Dezember 1962 verstorbenen Landwirts Konrad WiflB, den sie auf Grund eines Erbvertrages allein beerbt hat. sind, ihren Grundbesitz mit Ausnahme einiger Grundstücke in Größe von rund 3,5 ha, die sie für sich zurückbehielt, auf die Beklagten zu 1 bis 4 übertragen, von denen jeder die aus dem Vertrag ersichtlichen Grundstücke zugeteilt erhielt. Die Klägerin hält den Übergabevertrag für nichtig, weil sie beim Absohluß des Vertrages sich in einen Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden und deshalb Inhalt und Tragweite ihrer Erklärungen nicht übersehen habe. Die Klägerin trägt dazu vor, sie und ihr verstorbener Ehemann hätten beabsichtigt, das landwirtschaftliche Anwesen ihrem Neffen Heinrich Übergeben, dem sie die Übertragung auch versprochen hätten. Nach dem Tode ihres Ehemannes habe sie, wie auch den Beklagten bekannt gewesen sei, alsbald den Grundbesitz dem Heinrich Übertragen wollen. In der Absicht, das gute Einvernehmen zwischen ihr und Heinrich aHBzu stören, hätten die Beklagten ihr eingeredet, Heinrich A|H| sei verschuldet, er habe schon den Offenbarungseid geleistet und wolle den Grundbesitz, insbesondere auch das HausgrundstUck, zwecks Abtragung seiner Schulden verkaufen, so daß sie dann ohne Versorgung dastehen werde. Die Beklagten hätten durch irreführende Behauptungen die von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann beabsichtigte Übertragung des Anwesens auf Heinrich AjBUhintertrieben. Die Klägerin sei hierüber sowie wegen verschiedener Grobheiten, die Heinrich AflH| und seine Ehefrau sich hätten zuschulden kommen lassen, sehr erregt gewesen und habe in der Folgezeit erklärt, daß sie von Heinrich AflHf nichts mehr wissen wolle. Auch auf den Hinweis, daß es eine Gewissensfrage sei, wenn sie Heinrich iflHB jetzt beiseite schiebe, habe die Klägerin an ihrem Entschluß, das Anwesen in der geschehenen Weise aufzuteilen, festgehalten. Pie Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, im Laufe des Berufungsverfahrens die Klage gegen die Beklagte zu 5, die mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 3, in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, erweitert und unter Wiederholung ihres Feststeilungsbegehrens beantragt, die Beklagten zu 1 bis 4 zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die Klägerin als Eigentümerin der in dem Übergabevertrag bezeichneten Grundstücke eingetragen wird, und die Beklagte zu 5 zu verurteilen, hinsichtlich der dem Beklagten zu 3 übertragenen Grundstücke der Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Es bleibt deshalb lediglich zu prüfen, ob der Vertrag, wie das Oberlandesgericht meint, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. 1. Das Berufungsgericht erörtert zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten formlosen Hoferbenbestimmung und führt dazu aus, daß die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf alle bäuerlichen Verhältnisse übertragen werden könnten. 2. Has Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Frage, ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB gegeben sind, nur auf Grund einer umfassenden GesamtWürdigung des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, der Absichten und Beweggründe, welche die Parteien verfolgt haben, und nicht zuletzt der obejek-tiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, beantwortet werden kann (BGH Urteil vom 2. Im Jahre 1956 habe er auf Zureden des Ehemannes der Klägerin sich bereit erklärt, das Anwesen zu bewirtschaften und es später zu übernehmen. Unter dem Einfluß dieser Gerüchte habe die Klägerin, die nach dem Tode ihres Ehemannes zunächst an der beabsichtigten Übertragung des Anwesens auf Heinrich A^BH festgehalten habe, das Haus und weitere Grundstücke, die sie später vorbehaltlos dem Beklagten übertragen habe, für sich behalten wollen, wodurch es bei den Verhandlungen mit Heinrich zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Die Beklagten hätten aber nichts unternommen, den Sachverhalt aufzuklären und Heinrich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie daß er das Anwesen bekommen werde. Als besonders stark ins Gewicht fallend bezeichnet das Oberlandesgericht, das noch weitere Einzelheiten Uber das Verhalten der Beteiligten vor Abschluß des Vertrages feststellt, den Umstand, daß die Vertragsteile durch Abschluß des Übergabeverträges nicht nur gegen die aus der Entwicklung sich ergebenden Anstands- und Hechtspflichten, sondern vor allem gegen den ihnen wohlbekannten Willen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, aus dessen Vermögen die Grundstücke stammten, verstoßen hätten • Bas Berufungsgericht kommt danach zu dem Ergebnis, daß der Übergabevertrag nichtig sei. Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts insofern von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus, als es glaubt, die Parteien hätten durch den Abschluß des ÜbergabeVertrages gegen Rechtspflichten verstoßen, die sich aus der Entwicklung der Verhältnisse ergeben hätten. Die Feststellung, daß die Klägerin durch den Abschluß des Vertrages dem Y/illen ihres verstorbenen Ehemannes, aus dessen Vermögen der Grundbesitz stammt, zuv/idergehandelt habe, ist entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum. Daß die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß Heinrich AÜHI auf die Versprechungen, die sie und ihr verstorbener Ehemann ihm gemacht hatten, vertraut und sich in seiner weiteren Lebensgestaltung hierauf eingerichtet hat, durch den Abschluß des Vertrages mit den Beklagten gegen Treu und Glauben verstoßen hat, ist ebenfalls nicht entscheidend. Hieran fehlt es auf seiten der Klägerin; denn der entscheidende Grund für den Abschluß des Vertrages mit den Beklagten lag nach der Feststellung des Oberlandesgerichts in den Über Heinrich AH umlauf enden Gerüchten. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten der Beklagten kann ebenfalls eine Nichtigkeit des Vertrages nicht hergeleitet werden. Ben Beklagten war bekannt, daß die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann dem Heinrich jAfB^die Übertragung des Anwesens zugesagt hatten, so daß sie über den Entschluß der Klägerin, ihnen den Grundbesitz zu übertragen, überrascht waren. Laß sie von den Beklagten ausgegangen seien oder daß diese ihre Unrichtigkeit gekannt hätten, hat das Öberlandesgericht nicht festgestellt. Die Tatsache, daß die Beklagten nichts unternommen haben, den Sachverhalt aufzuklären und Heinrich Albert Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, genügt für einen Sittenverstoß nicht, zu demal da die Klägerin auf die Bemerkung des Beklagten Franz aH|, es gehe das Gerücht, daß Heinrich A0HI das Anwesen an den Bürgermeister KfBIBverkaufeen wolle, erwiderte, da müsse sie schauen, ob das wahr sei. Sollte nämlich die Klägerin zu dem Abschluß des Vertrages durch arglistige Täuschung seitens der Beklagten bestimmt worden sein, so würde das allein noch keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge haben. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB wird es darauf ankommen, ob die Beklagten die Unrichtigkeit der über Heinrich aUB umlaufeenden Gerüchte gekannt oder zu dem mindesten für möglich gehalten und in welcher Weise sie die Klägerin in ihren aus den Gerüchten hergeleiteten Befürchtungen bestärkt haben.
BUNDESGERICHTSHOF a 2067 003 IM NAMEN DES VOLKES v ?.» Idd/fifi URTEIL Verbandet ein 6. Dezember 1967 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtastreit 1. 2. 5. 4. 5. des Fuhrunternehmers August Nr. d, des Landwirts Franz dorf Nr. 14, in Trotzen- des Schreiners Robert des Landwirts Hans Gr in in W der Landwirtaehefrau Maria Gr geb. RflHHVi*1 Nr. Nr. C, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Landwirtswitv/e Maria in T Nr. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Hill für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird da3 Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6, April 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die jetzt 81 Jahre alte Klägerin ist die Witwe des am 3« Dezember 1962 verstorbenen Landwirts Konrad WiflB, den sie auf Grund eines Erbvertrages allein beerbt hat. Sie wurde damit Alleineigentümerin des aus dem Vermögen ihres Ehemannes stammenden, bisher güter-gemeinsohaftlichen landwirtschaftlichen Anwesens Hr. 1 in Größe von etwa 12,5 ha. Konrad WiflB war schon längere Jahre vor seinem Tode nicht mehr arbeitsfähig. Seit 1956 wird die Besitzung von Heinrich AfllB^ einem jetzt 50 Jahre alten Reffen der Klägerin, bewirtschaftet, der seit 1951 kinderlos verheiratet ist und im Jahre 1957 mit den Eheleuten WiflB einen Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen hat. Durch Übergabevertrag vom 8. März 1963 hat die Klägerin, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, ihren Grundbesitz mit Ausnahme einiger Grundstücke in Größe von rund 3,5 ha, die sie für sich zurückbehielt, auf die Beklagten zu 1 bis 4 übertragen, von denen jeder die aus dem Vertrag ersichtlichen Grundstücke zugeteilt erhielt. Die Übernehmer, Neffen der Klägerin, haben sich zu Altenteilsleistungen an die Klägerin verpflichtet. Die Klägerin hält den Übergabevertrag für nichtig, weil sie beim Absohluß des Vertrages sich in einen Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden und deshalb Inhalt und Tragweite ihrer Erklärungen nicht übersehen habe. Im Übrigen verstößt der Vertrag nach Meinung der Klägerin auch gegen die guten Sitten. Die Klägerin trägt dazu vor, sie und ihr verstorbener Ehemann hätten beabsichtigt, das landwirtschaftliche Anwesen ihrem Neffen Heinrich Übergeben, dem sie die Übertragung auch versprochen hätten. Aus diesem Grunde habe Heinrich AflH0im Jahre 1956 sein bis dahin betriebenes Fuhrunternehmen aufgegeben, die Bewirtschaftung des Anwesens zunächst pachtweise übernommen und inzwischen mehr als 30 000 DM für die Anschaffung von Maschinen und für die Modernisierung des Betriebes auf gewandt. Das würde er nie getan haben, wenn er das Anwesen nicht später habe übernehmen sollen. Nach dem Tode ihres Ehemannes habe sie, wie auch den Beklagten bekannt gewesen sei, alsbald den Grundbesitz dem Heinrich Übertragen wollen. We- gen des Vertragsinhalts sei es zu einer Meinungsverschiedenheit darüber gekommen, ob das Hausgrundstück mitübergeben werden solle oder nicht. Die Beklagten hätten dies bemerkt und seien darauf bedacht gewesen, hieraus Kapital zu schlagen. Man habe versucht, in den Übergabevertrag zu Ungunsten von Heinrich A(j^U Bedin- i gungen aufnehmen zu lassen, wie sie dann in dem später mit den Beklagten zu 1 bis 4 geschlossenen Vertrag nicht mehr vereinbart worden seien. In der Absicht, das gute Einvernehmen zwischen ihr und Heinrich aHBzu stören, hätten die Beklagten ihr eingeredet, Heinrich A|H| sei verschuldet, er habe schon den Offenbarungseid geleistet und wolle den Grundbesitz, insbesondere auch das HausgrundstUck, zwecks Abtragung seiner Schulden verkaufen, so daß sie dann ohne Versorgung dastehen werde. In Wirklichkeit sei das alles unwahr gewesen. Die Beklagten hätten durch irreführende Behauptungen die von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann beabsichtigte Übertragung des Anwesens auf Heinrich AjBUhintertrieben. Die Klägerin hat auch vorsorglich durch Schreiben vom 1. August 1963 den übergabevertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Schließlich hat sie noch behauptet, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung zu Versorgungsleistungen nicht nachgekommen, wodurch die Geschäftsgrundlage des gesamten Vertrages weggefallen sei. Die Klägerih hat in erster Instanz beantragt: 1. die Nichtigkeit des Übergabevertrages festzustellen, 2. die Beklagten zu 1 bis 4 zur Rückübertragung der Grundstücke zu verurteilen. Bie Beklagten zu 1 bis 4 haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, sie seien über das Vorhaben der Klägerin, ihnen den Grundbesitz zu übertragen, überrascht gewesen. Sie hätten die Klägerin k darauf hingewiesen, sie möge sich überlegen, ob sie überhaupt schon jetzt einen Übergabevertrag abschlieöen wolle und ob Heinrich AUH dabei leer ausgehen solle. Bei den Verhandlungen, die Ende Februar 1963 mit Hein-rieh «| und seiner Ehefrau wegen der zu übertragenden Grundstücke stattgefunden hätten, sei es zwischen der Klägerin und den Eheleuten ZVL einer Meinungsver- schiedenheit gekommen, wobei letztere die vorgesehenen Vertragsbedingungen als zu hart bezeichnet hätten. Die Klägerin sei hierüber sowie wegen verschiedener Grobheiten, die Heinrich AflH| und seine Ehefrau sich hätten zuschulden kommen lassen, sehr erregt gewesen und habe in der Folgezeit erklärt, daß sie von Heinrich AflHf nichts mehr wissen wolle. Auch auf den Hinweis, daß es eine Gewissensfrage sei, wenn sie Heinrich iflHB jetzt beiseite schiebe, habe die Klägerin an ihrem Entschluß, das Anwesen in der geschehenen Weise aufzuteilen, festgehalten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pie Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, im Laufe des Berufungsverfahrens die Klage gegen die Beklagte zu 5, die mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 3, in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, erweitert und unter Wiederholung ihres Feststeilungsbegehrens beantragt, die Beklagten zu 1 bis 4 zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die Klägerin als Eigentümerin der in dem Übergabevertrag bezeichneten Grundstücke eingetragen wird, und die Beklagte zu 5 zu verurteilen, hinsichtlich der dem Beklagten zu 3 übertragenen Grundstücke der Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Bas Oberland esgericht hat den Berufungsanträgen der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten a ihren Klageahv/eisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe^ Die Revision ist zulässig und auch sachlich begründet . I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Richtigkeit des ÜbergabeVertrages gemäß § 105 Abs. 2 BGB ohne Rechtsirrtum verneint. Hiergegen sind auch im Revisionsverfahren keine Einwendungen erhoben worden. II. Es bleibt deshalb lediglich zu prüfen, ob der Vertrag, wie das Oberlandesgericht meint, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. 1. Das Berufungsgericht erörtert zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten formlosen Hoferbenbestimmung und führt dazu aus, daß die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf alle bäuerlichen Verhältnisse übertragen werden könnten. Es hat die Frage, ob schon die Grundsätze dieser Rechtsprechung ausreichen, dem mit den Beklagten abgeschlossenen Übergabevertrag die Rechtsv/irksan-keit zu versagen, offen gelassen. Hierzu mag bemerkt werden, daß nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1967 (V ZR 127/65, BGHZ 47, 184 mit Hinweis - 7 ~ auf weitere Entscheidungen) die Grundsätze über die Wirksamkeit formloser Vereinbarungen über die Hofnachfolge auf den Geltungsbereich des Höferechts beschränkt sind, also außerhalb dieses Hechtsgebiets keine Anwendung finden. Es kommt deshalb allein darauf an, ob der Übergabevertrag gegen die guten Sitten verstößt. Habei können Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung einer formlosen Hofzusage eine Rolle spielen, •' insoweit herangezogen werden, als sie unabhängig von der Geltung des Höferechts die Annahme eines Sittenverstoßes rechtfertigen. 2. Has Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Frage, ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB gegeben sind, nur auf Grund einer umfassenden GesamtWürdigung des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, der Absichten und Beweggründe, welche die Parteien verfolgt haben, und nicht zuletzt der obejek-tiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, beantwortet werden kann (BGH Urteil vom 2. Hai 1955, IV ZR 252/54-, NJW 1955, 1272). a) Has Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin und ihr Ehemann hätten schon vor Jahrzehnten in Aussicht genommen, ihr Anwesen dereinst ihrem Neffen Heinrich A^BZU übertragen. Hieser sei schon nach seiner Schulentlassung fast zwei Jahre im Betrieb der Eheleute WiflB tätig gewesen und habe später mit befriedigendem Erfolg ein Fuhrgeschäft betrieben. Im Jahre 1956 habe er auf Zureden des Ehemannes der Klägerin sich bereit erklärt, das Anwesen zu bewirtschaften und es später zu übernehmen. Hie Eheleute Wij^B hätten ihm lange u - 8 Jahre hindurch klar und unmißverständlich versprochen. auf diese Zusage vertraut, sich mit seiner Ehefrau hierauf eingestellt und im Alter von 40 Jahren durch Aufgabe seines Fuhrunternehmens und Anschaffung kostspieliger landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte im Werte von angeblich über 30 000 DM Entscheidungen von weittragender Bedeutung getroffen. Das Oberlandesgericht ist davon Überzeugt, daß Heinrich AHHBsein Fuhrgeschäft nicht aufgegeben und die Bewirtschaftung der Besitzung nicht pachtweise übernommen haben würde, wenn er nicht auf Grund der Versprechungen davon überzeugt gewesen wäre, daß er später einmal das Anwesen zu Eigentum bekommen werde. Infolgedessen seien auch die Beklagten, denen die ganzen Verhältnisse bekannt gewesen seien, über den Entschluß der Klägerin, ihnen den Grundbesitz zu übertragen, überrascht gewesen. Die Übergabe des Anwesens an Heinrich aBHR sei in erster Linie an den über ihn umlaufenden falschen Gerüchten, er sei verschuldet, er habe den Offenbarungseid geleistet und wolle wertvolle Teile des Grundbesitzes alsbald verkaufen, gescheitert. Unter dem Einfluß dieser Gerüchte habe die Klägerin, die nach dem Tode ihres Ehemannes zunächst an der beabsichtigten Übertragung des Anwesens auf Heinrich A^BH festgehalten habe, das Haus und weitere Grundstücke, die sie später vorbehaltlos dem Beklagten übertragen habe, für sich behalten wollen, wodurch es bei den Verhandlungen mit Heinrich zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Es sei zwar ungeklärt, inwieweit die Gerüchte Über Heinrich AflB von den Beklagten oder ihren Angehörigen ausgegangen seien. Die Beklagten hätten aber nichts unternommen, den Sachverhalt aufzuklären und Heinrich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie daß er das Anwesen bekommen werde. Heinrich Ai habe hätten vielmehr die Klägerin durch ausweichende Antworten in ihren Befürchtungen bestärkt. Als besonders stark ins Gewicht fallend bezeichnet das Oberlandesgericht, das noch weitere Einzelheiten Uber das Verhalten der Beteiligten vor Abschluß des Vertrages feststellt, den Umstand, daß die Vertragsteile durch Abschluß des Übergabeverträges nicht nur gegen die aus der Entwicklung sich ergebenden Anstands- und Hechtspflichten, sondern vor allem gegen den ihnen wohlbekannten Willen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, aus dessen Vermögen die Grundstücke stammten, verstoßen hätten • Bas Berufungsgericht kommt danach zu dem Ergebnis, daß der Übergabevertrag nichtig sei. b) Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts insofern von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus, als es glaubt, die Parteien hätten durch den Abschluß des ÜbergabeVertrages gegen Rechtspflichten verstoßen, die sich aus der Entwicklung der Verhältnisse ergeben hätten. Die Klägerin war mit dem Tode ihres Ehemannes Alleineigentümerin des Anwesens geworden und konnte frei darüber verfügen. Die mit ihrem Neffen Heinrich A0Hi getroffenen Vereinbarungen Uber eine demnächstige Übertragung der Besitzung entbehrten der gesetzlich vorgesehriebenen Norm und waren somit nichtig. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wodurch eine rechtliche Bindung der Klägerin gegenüber Heinrich A0|B begründet worden sein soll. Dieser Rechtsirrtum ist jedoch für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich; denn letzten Endes hat das Berufungsgericht r 10 - Uj die Nichtigkeit des Ubergabevertrages damit begründet, daß die Beteiligten durch den Abschluß des Vertrages dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuv/idergehandelt hätten. Dem Berufungsurteil liegt somit eine zutreffende Auslegung des § 138 Abs. 1 BGB zugrunde. Eine andere, der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegende Frage ist jedoch, ob der vorliegende Sachverhalt die Annahme eines Sittenverstoßes zu rechtfertigen vermag. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen. Die Feststellung, daß die Klägerin durch den Abschluß des Vertrages dem Y/illen ihres verstorbenen Ehemannes, aus dessen Vermögen der Grundbesitz stammt, zuv/idergehandelt habe, ist entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum. Sie genügt jedoch nicht für ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin. Daß die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß Heinrich AÜHI auf die Versprechungen, die sie und ihr verstorbener Ehemann ihm gemacht hatten, vertraut und sich in seiner weiteren Lebensgestaltung hierauf eingerichtet hat, durch den Abschluß des Vertrages mit den Beklagten gegen Treu und Glauben verstoßen hat, ist ebenfalls nicht entscheidend. Abgesehen davon, daß nicht jedes Handeln gegen Treu und Glauben auch ohne weiteres sittenwidrig ist, könnte ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Klägerin die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nur erfüllen, wenn noch subjektive Momente, etv/a eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin, hinzukämen. Der Handelnde braucht sich zwar der Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise nicht bewußt zu sein. 11 Er muß aber die Tatumstände kennen, die das Hechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen lassen. Hieran fehlt es auf seiten der Klägerin; denn der entscheidende Grund für den Abschluß des Vertrages mit den Beklagten lag nach der Feststellung des Oberlandesgerichts in den Über Heinrich AH umlauf enden Gerüchten. Die Klägerin stand, v/ie das Berufungsgericht feststellt, beim Abschluß des Vertrages unter der Einwirkung der ihr zugetragenen Gerüchte. Wenn sie unter diesen Umständen sich für 11 berechtigt” hielt, entgegen den früher ihrem Neffen Heinrich gemachten Zusagen den Grundbesitz den Beklagten zu übertragen, so könnte ihr zwar vorgeworfen werden, daß sie sich nicht von der Unrichtigkeit der Gerüchte überzeugt hat. Insoweit würde der Klägerin nach Lage der Sache aber nur Fahrlässigkeit zur Last fallen, die für die Annahme eines Sittenverstoßes nicht ausreicht. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten der Beklagten kann ebenfalls eine Nichtigkeit des Vertrages nicht hergeleitet werden. Ben Beklagten war bekannt, daß die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann dem Heinrich jAfB^die Übertragung des Anwesens zugesagt hatten, so daß sie über den Entschluß der Klägerin, ihnen den Grundbesitz zu übertragen, überrascht waren. Die Klägerin blieb, auch als ihr vorgehalten wurde, ob denn Heinrich nichts bekommen solle, bei ihrem Vorhaben. Wenn die Beklagten, nachdem die Verhandlungen mit Heinrich AflHBgescheitert waren, den Vertrag geschlossen haben, ohne sich mit Heinrich in Verbindung zu setzen, so kann darin noch kein Sittenverstoß erblickt v/erden, auch wenn die Beklagten die Benachteiligung des Heinrich A^HB nicht billigten. Der a Umstand, daß die Klägerin bei den Verhandlungen mit Heinrich AfliHi bestimmte Grundstücke von einer Übergabe ausnehmen wollte, diese jedoch kurze Zeit später den Beklagten übertragen hat und mit letzteren auch nicht die von Heinrich als zu hart empfundenen Gegenleistungen vereinbart wurden, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß, da nicht festgestellt ist, daß die Klägerin von dem Beklagten veranlaßt worden sei, dem Heinrich A(HH|nur einen Teil des Grundbesitzes zu übertragen und von ihm weit ergehende Leistungen zu fordern, als später mit dem Beklagten vereinbart worden sind. Von wem die Gerüchte über Heinrich Aüm stammten, ist ungeklärt geblieben. Laß sie von den Beklagten ausgegangen seien oder daß diese ihre Unrichtigkeit gekannt hätten, hat das Öberlandesgericht nicht festgestellt. Die Tatsache, daß die Beklagten nichts unternommen haben, den Sachverhalt aufzuklären und Heinrich Albert Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, genügt für einen Sittenverstoß nicht, zu demal da die Klägerin auf die Bemerkung des Beklagten Franz aH|, es gehe das Gerücht, daß Heinrich A0HI das Anwesen an den Bürgermeister KfBIBverkaufeen wolle, erwiderte, da müsse sie schauen, ob das wahr sei. Baß die Beklagten die Klägerin bei den Gesprächen über die Gerüchte durch ausv/eichende Antworten in ihren Befürchtungen bestärkt haben, vermag ebenfalls die Annahme eines Sittenverstoßes nicht zu rechtfertigen. Bie Frage, ob die Beklagten sich der Klägerin gegenüber einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht haben, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Sollte nämlich die Klägerin zu dem Abschluß des Vertrages durch arglistige Täuschung seitens der Beklagten bestimmt worden sein, so würde das allein noch keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge haben. Ber Vertrag wäre vielmehr lediglich nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. § 138 Abs. 1 BGB ist gegenüber der Sonderregelung des § 123 Abs. 1 BGB nur dann anwendbar, wenn noch weitere Umstande hinzukommen, die den Vertragsabschluß als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen lassen (RGZ 115* 378* 383 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1966, V ZR 62/64* WM 1966, 585). Hierfür ergeben jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte. Bas ange-fochtene Urteil läßt sich deshalb mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. 3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Bas Oberlandesgericht hat nämlich die Frage, ob das Klagebegehren aus anderen Gründen, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung, gerechtfertigt sein könnte, offen gelassen. Ber Sachverhalt bedarf deshalb einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB wird es darauf ankommen, ob die Beklagten die Unrichtigkeit der über Heinrich aUB umlaufeenden Gerüchte gekannt oder zu dem mindesten für möglich gehalten und in welcher Weise sie die Klägerin in ihren aus den Gerüchten hergeleiteten Befürchtungen bestärkt haben. III. Bie Sache mußte danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgt. Br. Augustin Br. Piepenbrock Rothe Br. Mattern Hill