.Februar 1954 verkaufte der Beklagte sein Anwesen !D^|^^vcg 0 (jetzt straße in den Kläger und ließ es an diesen auf.Der Eigentumsübergang ist auch im Grundbuch eingetragen worden. Burch Urteil des Landgerichts München I vom 27» September 1955 wurde der Beklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu drei Monaten Gefängnis verurteilt» In den Urteilsgründen ist festgestellt, daß der Beklagte das Anwesen in der Absicht veräußert hat, es dem Zugriff seiner unter-haltsberechtigten Ehefrau zu entziehen» nachdem der Beklagte dem von dem Kläger eingocetzten Hausverwalter das Betreten des Anwesens mit der Begründung hatte verbieten lassen, bei dem Vertrag vom 22. a) daß der Kaufvertrag vom 22» Februar 1954 rechtsv/irksam ist und daß der Kläger nicht verpflichtet ist, das Eigentum an dem Grund klagten zurückzuübertragen, zuzustimmen, daß das Grundbuch dahin berichtigt wird, daß der Beklagte Eigentümer des Grundstücks ist, hilfsweise, das Grundstück an den Beklagten aufzulassen und 5n die Umschreibung des Eigentums einzu- willigen, und zwar unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Streitgehilfin aufgrund Arrests des Landgerichts München I vom 20o Februar I960 - Ö Q 1l/60 - Zug um Zug gegen Zahlung von 26 490 DM durch den Beklagten» Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen: Der Vertrag vom 22» Februar 1954 sei nur zu dem Schein abgeschlossen worden, um Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu vereiteln» Als Kaufpreis sei ein Betrag von 27 600 DM fingiert worden. Zu diesem Zweck sei das Anwesen weit unter seinem Wert an den Kläger verkauft worden mit der Verpflichtung, es nach Wegfall der Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Beklagten wieder zurückzu- Wenn ein Schein- oder Treuhandvertrag vereinbart worden wäre, dann hätte er den Vergleich über 15 000 DM mit der Ehefrau des Beklagten nicht abgeschlossen, ohne sich mit diesem zu besprechen. Im Gegensatz zu dem Landgericht hält aber das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme eine Treuhandvereinbarung zwischen den Parteien anläßlich des Abschlusses des Vertrags des Inhalts für erwiesen, daß der Kläger als Treuhänder die Verpflichtung übernommen habe, das durch den Kaufvertrag und die Eintragung im Grundbuch als Eigentum erworbene Grundstück des Beklagten solange im eigenen Namen zu verwalten, bis der Beklagte als Auftraggeber dieses Treuhandverhältnis widerrufen und das Grundstück herausverlangen würde. auf das sich die Revision zur Begründung bezieht, nicht zu entnehmen* Dort heißt es vielmehr, das Treuhandverhältnis müsse, da es einen typischen Treuhandvertrag nicht gebe, nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag bestimmt werden,und es könne sich weiter verschieden gestalten, je nachdem ein eigenes Interesse des Treuhänders in Betracht komme oder nicht. aber ein eigenes Interesse des Treuhänders entgegen der Meinung der Revision nicht gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, sondern nur für dessen besondere Ausgestaltungo Soweit die Revision meint, dem Urteil des Reichsgerichts in J\V 1926, 2571» auf das sich das Berufungsgericht beziehe, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, v/eil dort eine "EntgeltsVereinbarung" nicht Vorgelegen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus diesem Urteil nicht zu entnehmen ist, daß bei fehlender "Entgeltsvereinbarung" ein Treuhandverhältnis nicht vorliegen könne. b) Unbegründet ist weiter die Rüge, es sei der v/iederholte Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben, daß der Anlaß zu dem Abschluß des Kaufvertrags für ihn nur die wirtschaftliche Erwägung gewesen sei, sonst mit seiner Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 3 000 DM nicht befriedigt v/erden zu können. gericht bei seiner Wiedergabe der Urteilsgründe des .Landgerichts ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger mit dem Abschluß des Kaufvertrags die Sicherung seiner eigenen Forderung von 3 000 DM erstrebt habe (BU 3. c) Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe nach dem Abschluß des Kaufvertrags das eigene Interesse des Klägers am Erwerb des Anwesens noch besonders von sich aus unterstrichen, als er den Kläger unter Hin-v/eis auf den angeblich billigen Preis um Darlehen gebeten habe, ist ohne Bedeutung, da, wie bereits unter a) ausgeführt, ein eigenes Interesse des Treuhänders nicht gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses spricht. d) Sov/eit die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß es auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers gelegen sei, im Wege der Verhandlung mit dem Finanzamt dessen dem Kläger vorgehende Sicherungshypothek mit einem Abfindungsbetrag von 5 500 DM abzulösen, übersieht e) Nicht ersichtlich ist, warum das Berufungsgericht für dos Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht mit-veruerten konnte, daß auf seiten des Klägers weitere BaraufWendungen (als die Zahlung der 5 500 DM an das Finanzamt) für den vorübergehenden Erv;erb des um ein Vielfaches wertvolleren Grundstücks auf seinen Namen nicht vorgesehen gewesen seien. Wenn die Revision meint, diese Umstände sprächen gerade nicht für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, so wendet sie sich in unzulässiger Y/eise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte selbst in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren den Übernahmepreis (von 27 600 DM) als angemessen anerkannt und in einem anderen Verfahren am 13« Januar 1954, also etwa einen Monat vor dem Abschluß des Kaufvertrags, in einem Armenrechtsgesuch den Wert des Grundstücks mit 23 000 DM angegeben habe, übersieht sie, daß nach der Auffassung.des Berufungsgerichts offensichtlich das Grundstück nicht gegenüber dem Übernahmepreis, sondern gegenüber den Baraufwendungen des Klägers um ein Vielfaches wertvoller war. f) Die Revision macht dein Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe nicht beachtet, daß dem Beklagten mit dem Kaufvertrag ein langjähriges Mietrecht eingeräumt worden sei, und zwar mit einem Mietzins von nur 130 DM monatlich anstelle eines angemessenen von 270 DM, daß die verantwortlichen Beamten des Finanzamts bereits die Befürchtung gehabt hätten, die (vorgehende) Sicherung des Finanzamts werde sich nicht realisieren lassen, daß der Kläger dem Finanzamt gegenüber für die weiter aufrechterhaltene Steuerforderung gegen den Beklagten hinsichtlich der abgetretenen Mietzinsansprüche auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen habe und daß sich der • Kläger aufgrund der Anfechtung der Ehefrau des Beklagten und des weiteren Gläubigers um das Grundstück nicht zu verlieren, genötigt gesehen habe, sich mit diesen Anfechtungsgläubigern in den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren zu vergleichen und die Mittel hierfür aus seinem eigenen Vermögen zu entnehmen« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Umstände, wie die Revision meint, als Indizien gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu werten sind. Es hat diese Aussagen, die Äußerungen der Parteien vor und nach dem Abschluß des Kaufvertrags zu dem Gegenstand hatten, zusammenfassend dahin gewürdigt, sie gingen so eindeutig in der Richtung, daß der Beklagte das Anwesen wieder zurückübernehmen und dem Kläger seine sämtlichen Auslagen und Aufwendungen dabei ersetzen sollte, daß es nicht erforderlich sei, sich mit irgendwelchen, rechtlich völlig unerheblichen Einzelpunkten in den Aussagen dieser Zeugen zu be-; fassen, die der Kläger angreife, um mit allen Mitteln einschließlich der Strafanzeige wegen Meineids, falscher uneidlicher Aussage vor Gericht und Prozeßbetrugs die Grlaubv/Urdigkeit der Zeugen zu erschütterno h) Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Beklagte in dem Offenbarungseidsverfahren vom Jahre 1956 einen Rückübertragungsanspruch aus einem Treuhandverhältnis nicht angegeben habe. 6) enthalten, auf den das Berufungsgericht in vollem Umfang verwiesen hat (BU So 5), sondern von dem Berufungsgericht bei der Barlegung der Urteilsgründe des Landgerichts auch noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden (BU S. Im übrigen hat das Berufungsgericht ausdrücklich die ursprüngliche Verkennung der Hechtslage durch den Beklagten und damit stillschweigend auch die Nichtangabe eines Kückübertragungs-anspruchs in dem Offenbarungseidsverfahren als bedeutungslos bezeichnet (BU S, 8). Das .Landgericht hat zwar die aufgeführten Aussagen dahin gewürdigt, daß sie auf ein Kaufgeschäft und nicht auf
V za 144/62 Verkündet am 25« November 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2186 035 fi- lm Hamen des Volkes des In dem Rechtsstreit eisters Johann E , B^HMfestraße xn - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Widerbeklagten, Beru-fungsbeklagten und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr» gegen den Kaufmann German S in M0000* K®®Straße 0 Beklagten, Widerkläger, üeru-fungskläger und Revisionsboklagten - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr, Btroithelferin des Beklagten: Prau Cläre Straße 0, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 3>r. IIo Instanz: in - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Hovember 1964 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr« Rothe, Dr, Preitag, Dr» Mattem und Br, Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17, April 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In notarieller Urkunde vom 22. .Februar 1954 verkaufte der Beklagte sein Anwesen !D^|^^vcg 0 (jetzt straße in den Kläger und ließ es an diesen auf. Der Eigentumsübergang ist auch im Grundbuch eingetragen worden. Dem Abschluß des Kaufvertrags gingen folgende Ereignisse voraus: Der Beklagte und die Streithelferin, die im Jahre 1945 geheiratet hatten, lebten seit 194Ö getrennt. Durch Prozeßvergleich vom IS. Oktober 1949 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 200 DM. Nachdem er im Februar 1953 die Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, ließ die Streithelferin wegen rückständiger Unterhaltsbeträge am 21. April 1953 eine Zwangshypothek von 1 000 DM und am 17* September 1953 eine weitere Zwangshypothek von 500 DM auf dem Grundstück eintragen. Zu diesem Zeitpunkt v/ar das Grundstück bereits mit einer Buchgrundschuld von 10 000 DM zugunsten der Kreissparkasse und mit einer Buchhypothek für Straßen- baukosten in Höhe von 7 600 DM zugunsten der Stadt München belastet. Es folgten sodann am 17« Oktober 1953-die Eintragung einer Zwangshypothek für 12 69#,50 rückständige Steuern zugunsten des Finanzamts und am 20« November 1953 die Eintragung einer Buchhypothek von 7 700 DM für ein Darlehen des Vaters des Beklagten« Am 2. Februar 1954 erklärten die Parteien beim Finanzamt daß der Kläger das Unwesen kaufen v/olle, wenn das Finanzamt einen Teil der dinglich gesicherten Schuld fallen lasse; die Sache eile, weil die Ehefrau des Beklagten in das Grundstück vollstrecke. Am 11* Februar 1954 bestellte der beklagte dem Kläger eine Buchh^pothek für eine Barlehensforderung von 3 000 DM« Am 17« Februar 1954 wurde der beklagte zur jueistung des üffenbarungseids vorgeladen. Kr leistete den Eid am 19* Februar 1954«» In der notariellen Urkunde vom 22. Februar 1954 wurde der auf 27 600 DM festgesetzte Kaufpreis v/ie folgt ausgewiesen: Der Kläger rechnete in Höhe von 3 000 DM mit seiner Hypothekenforderung auf, zahlte zur Ablösung der bicherungshypothek des Finanzamts 5 500 DM und übernahm die Hypotheken der Kreissparkasse der Stadt und der Streithelferin. Die Hypothek des Vaters des Beklagten wurde gelöscht. Am 23« Februar 1954 wurde zugunsten des Klägers eine AuflassungsVormerkung im Grundbuch eingetragen. Am 24. Februar 1954 beantragte die Streithelferin den dinglichen Arrest v/egen des künftigen Unterhalts für fünf Jahre. Daraufhin wurden am 9«* März 1954 eine Sicherungshypothek für 1 000. DM Unterhaltsrückstände und eine v/eitere Sicherungshypothek bis zu dem Höchstbetrag von 13 000 DM Arrestabwendungssumme eingetragen. Beide Hypotheken mußten jedoch infolge des zwischenzeitlichen Eigentumsübergangs auf den Kläger wieder gelöscht werden. Hach der Übergabe des Anwesens an den Kläger schlossen die Parteien am 1. März 1954 einen Mietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren. Der Beklagte blieb in dem Anwesen wohnen und sollte einen monatlichen Mietzins von 50 DM entrichten. Er hatte sich dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, aus dem Erlös der von ihm untervermieteten Räume einen monatlichen Betrag von öO BM zur Abdeckung seiner verbliebenen Steuerschuld abZufuhreno Hierfür hatte der Kläger für die Bauer des iilietvorhältnisses die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen» Bereits zwei Monate später wurde das Mietverhältnis im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst. Ber Beklagte wurde jetzt Untermieter der Zeugin V^^, welche die Hauptmiete übernahm. Auf diese V/eise entfiel die Verpflichtung gegenüber dem Einanzamt. Burch Urteil des Landgerichts München I vom 27» September 1955 wurde der Beklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu drei Monaten Gefängnis verurteilt» In den Urteilsgründen ist festgestellt, daß der Beklagte das Anwesen in der Absicht veräußert hat, es dem Zugriff seiner unter-haltsberechtigten Ehefrau zu entziehen» Im Jahre 1956 leistete der Beklagte noch einmal den Offenbarungsoid. Br verneinte dabei jeden Besitz von Grundstücken, Häusern und sonstigen Rechten an Grundstücken. Bie Streithelferin erhob daraufhin gegen den Kläger wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung von etwa 12 OOÖ BM und wegen laufender Unterhaltsfor-derungen von monatlich 200 BM Anfechtungsklage. Bas Verfahren endete am 22. Januar 1959 mit einem Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Streithelferin zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche 15-000 BM zu zahlen. Am 12. März 1959 wurde die Ehe des Beklagten aus seinem Alleinverschulden geschieden. In einem weiteren, von dem Sponglermeister gegen den Kläger angestrengten Anfechtungsprozeß gab der als Zeuge vernommene Beklagte erstmals zu verstehen, daß er das Anwesen wieder zurückhaben wolle, und daß der Kläger seinerzeit mit einer HUckÜbertragung gegen Ersatz der Auslagen einverstanden gewesen sei« nachdem der Beklagte dem von dem Kläger eingocetzten Hausverwalter das Betreten des Anwesens mit der Begründung hatte verbieten lassen, bei dem Vertrag vom 22. Februar 1954- habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, hat der Kläger Feststellung dahin beantragt, a) daß der Kaufvertrag vom 22» Februar 1954 rechtsv/irksam ist und daß der Kläger nicht verpflichtet ist, das Eigentum an dem Grund klagten zurückzuübertragen, b) daß dem Beklagten auch kein Anspruch zusteht, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß er Eigentümer des Grundstücks sei. Der BeKlagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen. zuzustimmen, daß das Grundbuch dahin berichtigt wird, daß der Beklagte Eigentümer des Grundstücks ist, hilfsweise, das Grundstück an den Beklagten aufzulassen und 5n die Umschreibung des Eigentums einzu- stück in 2 an den Be . r willigen, und zwar unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Streitgehilfin aufgrund Arrests des Landgerichts München I vom 20o Februar I960 - Ö Q 1l/60 - Zug um Zug gegen Zahlung von 26 490 DM durch den Beklagten» Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen: Der Vertrag vom 22» Februar 1954 sei nur zu dem Schein abgeschlossen worden, um Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu vereiteln» Als Kaufpreis sei ein Betrag von 27 600 DM fingiert worden. Dieser Betrag habe lediglich die damals vorhandenen Belastungen des Grundstücks dargestellt. Die Parteien hätten eine Rückgabe des Grundstücks gegen Erstattung der Auslagen vereinbart, sobald die Unterhaltsangelegenheit mit der Ehefrau des Beklagten geregelt sei. Der Vertrag sei auch wegen Verstoßes gegen die guten Bitten nichtig» Die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die dessen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung und Rückauflassung aufgrund des Arrests vom 20. Februar I960 hat pfänden lassen, ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Beklagten beigetreten. Sie hat noch vorgetragen: Die llerausgabepflicht des Klägers ergäbe sich auch aus $ 667 BGB. Die Parteien seien nämlich übereingekommen, daß der Beklagte solange als vermögenslos erscheinen müsse, bis sie sich scheiden lasse und ihr Unterhaltsanspruch entfalle. Zu diesem Zweck sei das Anwesen weit unter seinem Wert an den Kläger verkauft worden mit der Verpflichtung, es nach Wegfall der Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Beklagten wieder zurückzu- geben. Der Kläger habe also lediglich Strohmann und Treuhänder für den Beklagten sein sollen. Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat vorgetragen: Er habe das Grundstück nur gekauft, weil er befürchtet habe, im Balle einer Versteigerung mit seiner an letzter Rangstelle eingetragenen Hypothek auszufallen. Eine Verpflichtung, das Grundstück wieder zurückzugeben, sei er niemals eingegangen. Wenn ein Schein- oder Treuhandvertrag vereinbart worden wäre, dann hätte er den Vergleich über 15 000 DM mit der Ehefrau des Beklagten nicht abgeschlossen, ohne sich mit diesem zu besprechen. Er hätte auch nicht sechs Jahre lang sein Geld in ein fremdes Grundstück hineingesteckt, ohne jemals mit dem Beklagten abzurechnen oder über den Ersatz von Verv/endungen zu sprechen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgev/iesen. Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht die Klage abgev/iesen und dem Hilfsantrag der Widerklage dahin stattgegeben, daß der Kläger das Grundstück an einen vom Amtsgericht München auf Antrag der Streithelferin des Beklagten zu bestellenden Sequester als Vertreter des Beklagten aufzulassen und in die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf den Beklagten einzuwilligen hat, Zug um Zug 1. gegen Zahlung des Beklagten von 2ö 925,53 DM an den Kläger, b 2o gegen Befreiung des Klägers yon allen per- sönlichen Haftungen, soweit er solche bis zur Höhe von 10 000 DM aus der zugunsten der Kreissparkasse M eingetragenen Grund- schuld von 10 000 DM zugunsten der Kreisspar kasse I übernommen hat Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. 1. Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht zwar darin bei, daß der Kaufvertrag vom 22. Pebruar 1954 rechtswirksam sei, weil er weder gegen die guten Sitten verstoße noch einen nichtigen Scheinvertrag darstelle. Im Gegensatz zu dem Landgericht hält aber das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme eine Treuhandvereinbarung zwischen den Parteien anläßlich des Abschlusses des Vertrags des Inhalts für erwiesen, daß der Kläger als Treuhänder die Verpflichtung übernommen habe, das durch den Kaufvertrag und die Eintragung im Grundbuch als Eigentum erworbene Grundstück des Beklagten solange im eigenen Namen zu verwalten, bis der Beklagte als Auftraggeber dieses Treuhandverhältnis widerrufen und das Grundstück herausverlangen würde. Aus diesem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis habe sich, so führt das Berufungsgericht aus, für den Kläger die Verpflichtung ergeben Ent s ch e idungs grUnde s sollen, alles das, was er zur Ausführung dos Auftrags und aus der Geschäftsbesorgung in der folgenden Zeit erhalten habe, dem Beklagten als dem Treugeber nach Beendigung des Treuhandverhältnisses herauszugeben ($ 667 BG-B), ohne daß es einer ausdrücklichen Verpflichtungsübernahme in dieser Richtung bedurft habe« 2o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet » a) £s greifen zunächst die materiell-rechtlichen Bedenken nicht durch* Der Revision kann zv/ar darin beigetreten werden, daß ein Treuhandverhältnis nur vorliegt, wenn jemand oinen bisher rechtlich zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand einem anderen mit der Bestimmung übereignet, daß der andere das Übertragene zwar im eigenen Namen ausüben solle, es aber nicht zu seinem Vorteil solle gebrauchen dürfen (BGB RGRK 11* Aufl. Vorbem. 14 vor § 164 unter Hinweis auf die Rechtsprc-chung des Reichsgerichts). Es kann der Revision aber nicht gefolgt werden, wenn sie meint, hierbei sei das entscheidende Kriterium, ob ein eigenes Interesse des Treuhänders in Betracht komme oder nicht. Das ist aus dem Urteil des Reichsgerichts in RGZ 127, 541? 345? auf das sich die Revision zur Begründung bezieht, nicht zu entnehmen* Dort heißt es vielmehr, das Treuhandverhältnis müsse, da es einen typischen Treuhandvertrag nicht gebe, nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag bestimmt werden,und es könne sich weiter verschieden gestalten, je nachdem ein eigenes Interesse des Treuhänders in Betracht komme oder nicht. Damit spricht 10 aber ein eigenes Interesse des Treuhänders entgegen der Meinung der Revision nicht gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, sondern nur für dessen besondere Ausgestaltungo Soweit die Revision meint, dem Urteil des Reichsgerichts in J\V 1926, 2571» auf das sich das Berufungsgericht beziehe, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, v/eil dort eine "EntgeltsVereinbarung" nicht Vorgelegen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus diesem Urteil nicht zu entnehmen ist, daß bei fehlender "Entgeltsvereinbarung" ein Treuhandverhältnis nicht vorliegen könne. Die Frage der Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit (des von dem Beauftragten zu besorgenden Geschäfts) ist auch in der Tat ohne Bedeutung, weil die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 667 BGB im ersteren Fall unmittelbar und im letzteren Fall Uber § 675 BGB entsprechend anwendbar ist (vglo Palandt, BGB 23» Auflo § 662 Anuu 4) p b) Unbegründet ist weiter die Rüge, es sei der v/iederholte Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben, daß der Anlaß zu dem Abschluß des Kaufvertrags für ihn nur die wirtschaftliche Erwägung gewesen sei, sonst mit seiner Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 3 000 DM nicht befriedigt v/erden zu können. Daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht übersehen hat, ergibt sich einmal daraus, daß er in dem Tatbestand des Urteils des .Landgerichts (S. 10) enthalten ist, auf den das Berufungsgericht in vollem Umfang ver\/iesen hat (BU S, 3)* Zum andern hat das Berufungs- 11 gericht bei seiner Wiedergabe der Urteilsgründe des .Landgerichts ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger mit dem Abschluß des Kaufvertrags die Sicherung seiner eigenen Forderung von 3 000 DM erstrebt habe (BU 3. 5)- Im übrigen hat der Kläger dieses Ziel auch bei Beurteilung des Kaufvertrags vom 22. Februar 1954 als Treuhandvertrag erreicht. Denn der Betrag der Forderung des Klägers in Höhe von 3 000 DM, die zunächst durch Aufrechnung getilgt war, ist einschließlich der Zinsen in den 28 925,55 DM enthalten, von deren Zahlung durch den Beklagten u.a. die Verurteilung des Klägers abhängig gemacht ist (Bü Ö. 14). c) Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe nach dem Abschluß des Kaufvertrags das eigene Interesse des Klägers am Erwerb des Anwesens noch besonders von sich aus unterstrichen, als er den Kläger unter Hin-v/eis auf den angeblich billigen Preis um Darlehen gebeten habe, ist ohne Bedeutung, da, wie bereits unter a) ausgeführt, ein eigenes Interesse des Treuhänders nicht gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses spricht. Damit ist auch die auf Nichtbeachtung dieses Vortrags gestützte Rüge der Verletzung des $ 286 ZPO unbegründet. d) Sov/eit die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß es auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers gelegen sei, im Wege der Verhandlung mit dem Finanzamt dessen dem Kläger vorgehende Sicherungshypothek mit einem Abfindungsbetrag von 5 500 DM abzulösen, übersieht 12 sie, daß das Berufungsgericht diesen Umstand ausdrücklich hervorgehoben, ihn aber im Gegensatz zu dem -Landgericht dahin gewürdigt hat, daß er dem Vorliegen eines Trcuhandverhältnissos nicht entgegenstehe (BU S. 9/10)» e) Nicht ersichtlich ist, warum das Berufungsgericht für dos Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht mit-veruerten konnte, daß auf seiten des Klägers weitere BaraufWendungen (als die Zahlung der 5 500 DM an das Finanzamt) für den vorübergehenden Erv;erb des um ein Vielfaches wertvolleren Grundstücks auf seinen Namen nicht vorgesehen gewesen seien. Wenn die Revision meint, diese Umstände sprächen gerade nicht für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, so wendet sie sich in unzulässiger Y/eise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte selbst in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren den Übernahmepreis (von 27 600 DM) als angemessen anerkannt und in einem anderen Verfahren am 13« Januar 1954, also etwa einen Monat vor dem Abschluß des Kaufvertrags, in einem Armenrechtsgesuch den Wert des Grundstücks mit 23 000 DM angegeben habe, übersieht sie, daß nach der Auffassung.des Berufungsgerichts offensichtlich das Grundstück nicht gegenüber dem Übernahmepreis, sondern gegenüber den Baraufwendungen des Klägers um ein Vielfaches wertvoller war. Außerdem konnten die eigenen Angaben des Beklagten in den beiden anderen Verfahren deshalb nicht von entscheidender Bedeutung sein, weil er in diesen Verfahren an einem möglichst niedrigen Grundstückswert interessiert war. 13 - f) Die Revision macht dein Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe nicht beachtet, daß dem Beklagten mit dem Kaufvertrag ein langjähriges Mietrecht eingeräumt worden sei, und zwar mit einem Mietzins von nur 130 DM monatlich anstelle eines angemessenen von 270 DM, daß die verantwortlichen Beamten des Finanzamts bereits die Befürchtung gehabt hätten, die (vorgehende) Sicherung des Finanzamts werde sich nicht realisieren lassen, daß der Kläger dem Finanzamt gegenüber für die weiter aufrechterhaltene Steuerforderung gegen den Beklagten hinsichtlich der abgetretenen Mietzinsansprüche auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen habe und daß sich der • Kläger aufgrund der Anfechtung der Ehefrau des Beklagten und des weiteren Gläubigers um das Grundstück nicht zu verlieren, genötigt gesehen habe, sich mit diesen Anfechtungsgläubigern in den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren zu vergleichen und die Mittel hierfür aus seinem eigenen Vermögen zu entnehmen« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Umstände, wie die Revision meint, als Indizien gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu werten sind. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, brauchte das Berufungsgericht auf sie nicht einzugehen, weil es seine Auffassung, es liege ein Treuhandverhältnis der von ihm festgestellten Art vor, schon auf die von ihm für glaubhaft gehaltenen Aussagen der Eheleute (Schwager und Schwester des Beklagten) und des beeidigten Zeugen (früherer Rechtsbeistand des Beklagten gestützt hat. Es hat diese Aussagen, die Äußerungen der Parteien vor und nach dem Abschluß des Kaufvertrags zu dem Gegenstand hatten, zusammenfassend dahin gewürdigt, sie gingen so eindeutig in der Richtung, daß der Beklagte 14 - r L i \ '4 das Anwesen wieder zurückübernehmen und dem Kläger seine sämtlichen Auslagen und Aufwendungen dabei ersetzen sollte, daß es nicht erforderlich sei, sich mit irgendwelchen, rechtlich völlig unerheblichen Einzelpunkten in den Aussagen dieser Zeugen zu be-; fassen, die der Kläger angreife, um mit allen Mitteln einschließlich der Strafanzeige wegen Meineids, falscher uneidlicher Aussage vor Gericht und Prozeßbetrugs die Grlaubv/Urdigkeit der Zeugen zu erschütterno .g) Sov/eit die Revision meint, die von dem Berufungsgericht angeführten Äußerungen der Zeugen seien mehrdeutig und deshalb nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts von dem Vorliegen eines Treuhand-Verhältnisses zu rechtfertigen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter obliegende Würdigung von Zeugenaussagen. h) Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Beklagte in dem Offenbarungseidsverfahren vom Jahre 1956 einen Rückübertragungsanspruch aus einem Treuhandverhältnis nicht angegeben habe. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Baß das Berufungsgericht den in Präge stehenden Umstand nicht übersehen hat, ergibt sich aus den bereits unter b) ausgeführten Gründen. Der Umstand ist nicht nur in dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts (3. 6) enthalten, auf den das Berufungsgericht in vollem Umfang verwiesen hat (BU So 5), sondern von dem Berufungsgericht bei der Barlegung der Urteilsgründe des Landgerichts auch noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden (BU S. 5)» 15 - Da es sich insoweit lediglich um ein Indiz handelt, konnte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage von einer Erörterung absehen, wenn es aus ihm keine Schlüsse ziehen wollte. Im übrigen hat das Berufungsgericht ausdrücklich die ursprüngliche Verkennung der Hechtslage durch den Beklagten und damit stillschweigend auch die Nichtangabe eines Kückübertragungs-anspruchs in dem Offenbarungseidsverfahren als bedeutungslos bezeichnet (BU S, 8). i) j!it ihren weiteren Rügen versucht die Revision darzutun, daß bei dem gegebenen Sachverhalt allenfalls die Vereinbarung eines (wegen der fehlenden Form des § 313 BOB nichtigen) Wioderkauferechts in Frage komme. Sie meint, dies ergebe sich nicht nur aus der Lebenserfahrung, sondern auch aus dem folgenden von dem Berufungsgericht nicht beachteten Ergebnis der Bev/eisaufnähme: Nach der Aussage des Zeugen habe der Beklagte geäußert, der “billige Breis“ sei deswegen vereinbart worden, weil er das Grundstück “zu demselben Preis leichter wieder zurücknehmen könne“. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht habe der Beklagte angegeben, der Kläger habe ihm auf seinen Vorhalt (daß das Grundstück ihm gehöre) erwidert, wenn er Geld habe, könne er das Grundstück “3a kaufen“. Schließlich habe der Beklagte in dem Anfechtungsrechtsstreit Lukas,, in dem er als Zeuge vernommen worden sei, ausgesagt, er habe es als “selbstverständlich“ angenommen, das Grundstück “wieder zurückkaufen“ zu können. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Das .Landgericht hat zwar die aufgeführten Aussagen dahin gewürdigt, daß sie auf ein Kaufgeschäft und nicht auf 16 - ein Auftragsverhältnis hindeuteten, Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgte Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, daß die gelegentlichen Bemerkungen, daß der Beklagte das Grundstück "zurückliaufen" oder "zu dem gleichen Preis zurückhaben könne", nicht ausschließen, daß die Parteien in Wirklichkeit ein Treuhandverhältnis begründen und nicht ein Y/iederkaufs-rccht vereinbaren wollten. Damit erweisen sich die hier in Präge stehenden Revisionsrügen als unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, 3» Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des $ 97 ZPO -zurückzuweisen. Dr. Augustin Mattem Rothe Dr, Grell Dr, Preitag