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BGH · V-ZR-144/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZR-144/60

Pa« Revisionsgericht hat eine neue, erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils geschaffene gesetzliche Regelung, die aber nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um ein ausländisches Gesetz bandelt (Weiterbildung von BGHZ 9, 101 und 24, 159)« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin durch § 20 Abs.7 des genannten Gesetzes an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert sei. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Beklagte dem Hauptantrag der Klage entsprechend zur Zahlung und Rechnungslegung verurteilt; nach seiner Auffassung fällt der Klageanspruch nicht unter die angeführte Gesetzesvorschrift. Die Revision hält zwar den Standpunkt des Berufungsgerichts, das die Anwendbarkeit des § 20 Abs.7 des österreichischen Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes verneint hat, für verfehlt, zu demal da er im Widerspruch zu der in Österreich herrschenden Rechtsäuffassung stehe, wie sie der dortige Oberste Gerichtshof in einem Parallelprozeß der Parteien vertreten habe; aber sie verkennt nicht, daß es sich um eine im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht nachprüfbare Auslegung irrevisiblen Rechts durch den Tatrichter handelt (§§ 549» 562 ZPO). Mai I960) ergangen und in Kraft getreten, so daß seine Nichtanwendung durch das Oberlandesgericht nach der damaligen Rechtslage keine Gesetzesverietzung im Sinne von § 550 ZPO darstellte; zu dem anderen handelt es.sich um ein östereichisches Bundesgesetz, also um ausländisches Recht, auf dessen Verletzung nach § 549 ZPO die Revision nicht gestützt werden kann. a) Was zunächst die Anwendung neuer, erst nach Abschluß der Berufungsinstanz ergangener Gesetze anbetrifft, so vertrat allerdings das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß solche späteren Rechtsänderungen bei der Entscheidung über die Revision unberücksichtigt bleiben müßten; die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht erfolge allein auf der Grundlage derjenigen Gesetze, die im Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits in Geltung waren (RGZ 45, 95, 98; 45, 418, 421 f). Wie der III, Zivilsenat in BGHZ 9, 101 dargelegt hat, kommt es für die Präge, ob das mit der Revision angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, nicht auf die. Rechtslage im Zeitpunkt seiner Verkündung an, sondern auf die bei Erlaß des Revisionsurteils; der Revisionsrichter entscheidet den Rechtsstreit zwar auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, aber nach Maßgabe des im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung geltenden Rechts; er muß deshalb grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berücksichtigen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (ebenso der I* Zivilsenat in La? Juli I960 rückwirkende Kraft für die Zeitspanne beilegt, hinsichtlich deren die Klägerin Ansprüche auf Bruttoprozente geltend macht, so würde jedenfalls der Umstand, daß es zeitlich nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassen worden ist, seine Berücksichtigung in der Revisionsinstanz nicht ausschließen, b) Die weitere Präge, ob diese Erwägungen auch für ausländische Gesetze gelten, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden- Mit dem Problem der Anwendung irrevisiblen Rechts durch den Revisionsrichter hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur befaßt im. Den Anlaß hierzu bot die Vorschrift des § 562 ZPO, wonach die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 ZPO nicht gestützt werden kann, für die Revisionsinstanz maßgebend ist. Eine solche Bindungswirkung besteht laut RGZ 137, 324 auch dann, wenn das angefochtene Urteil eine möglicherweise einschlägige landesrechtliche Bestimmung überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn sich im einzelnen mit ihrer Anwendbarkeit auf den zu entscheidenden Pall ausein-andergosetzt'*■ hat. Allein die Bindungswirkung des § 562 ZPO mußte sich als zweifelhaft erweisen,in Fällen, in denen eine dem irrevisiblen Landesrecht angehörende Vorschrift erst nach Beendigung der Berufungsinstanz erlassen worden war. Folgerichtig hat dann auch in einem derartigen Falle das Reichsgericht - nachdem es noch in RGZ 154, 17, 24 f nachträglich ergangene landesrechtliche Normen schlechthin als unanwendbar bezeichnet hatte - eine Bindung verneint: Der Revisionsrichter werde durch § 562 ZPO nicht ander Anwendung des irrevisiblen*Gesetzes gehindert; dieses sei erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassen worden und das Berufungsgericht habe sich daher über sein Bestehen und seinen Inhalt nicht aussprechen können; die Rechtslage sei ähnlich wie im Falle des .§ 565 Abs.4 ZPO (RGZ 152, 86, 90). rechtliche Norm, die bereits bei Erlaß des angefochtenen Urteils bestand, die aber das Berufungsgericht erwiesenermaßen übersehen und infolgedessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hatte, für anwendbar iri der Revisionsinstanz erachtet hat; es handele sich hier, so ist zur Begründung ausgeführt worden, nicht um die - nach § 562 ZPO unzulässige - Nachprüfung einer Auslegung, die das Berufungsgericht dem irrevisiblen Gesetz gegeben habe, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen von den Vorinstanzen festgestellten entscheidungserheb-liehen Tatbestand; dazu sei das Revisionsgericht befugt. Für eine derartige Unterscheidung läßt sich insbesondere nicht die Regelung des § 293 ZPO ins Feld führen, wonach die Gerichte jeweils nur die in ihrem eigenen Bezirk geltenden Rechtsnormen - der Bundesgerichtshof also sämtliches Recht innerhalb der Bundesrepublik -zu kennen verpflichtet sind (Baumbacb/Lauterbach, ZPO § 293 An. 1); denn auch bei ausländischem Recht obliegt dem Richter die Pflicht, ea unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln und auszulegen (RGZ 126, 196, 202; vgl. Deshalb verbieten die §§ 349 Abs, 1, 562 ZPO dem Revisionsgericht grundsätzlich eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach der Richtung, ob es mit ausländischem oder räumlich begrenztem Recht ira Einklang steht; dem Rechtsschutzbedürfnis geschieht in diesen Fällen Genüge mit der Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt solcher irrevisibler Normen» Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Berufungsrichter diese Normen bei seiner Entscheidung auch tatsächlich berücksichtigt hat oder doch zu ihrer Berücksichtigung in der Lage war. Auch der Revisionsrichter hat die Aufgabe, den Rechtsstreit neu zu entscheiden, und er muß dabei das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anwenden. Keine Partei kann auf Grund der §5 549, 562 ZPO verlangen, daß das Verfahren naöfa einem Rechtszustand zu Ende geführt werde, der bei Verkündung des Berufungsurteils gegolten hat, inzwischen jedoch außer Kraft getreten ist (Meiß, ZZP 65, 125). Als verfehlt erweist sich insbesondere ihre Schlußfolgerung: sei eine Nachprüfung durch das Revieiansgericht sogar dann ausgeschlossen, wenn die Berufungsinstanz bestehendes ausländisches Recht nicht berücksichtigt habe, obwohl sie-es, um zu einer materiell richtigen Entscheidung zu gelangen, hätte berücksichtigen müssen, so habe das erst recht dann'zu gelten, wenn nach Schluß der Berufungsinstanz das ausländische Recht geändert worden sei $ hierbei wird übersehen, daß der Ausschluß der Revisibilität, soweit er bestehenies, d.h. schon bei Erlaß des Berufungsurteils geltendes Recht betrifft, auf der Vermutung einer ''negativen Berücksichtigung" der irrevisiblen Norm durch das Berufungsgericht im Sinne stillschweigender Verneinung ihrer Anwendbarkeit beruht (RGZ 157, 524, 347 f; Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Reichsgerichtsentscheidungen, von denen einige (WarnRspr 1952 Kr. 27; HRR 1932 Kr. 385 und 386) überhaupt keine nachträglich ergangenen Gesetze betrafen, während andere (HRR 1932 Nr. 384; JW 1937, /201) die Anwendbarkeit solcher Gesetze in der Revisionsinstanz gerade bejaht haben; soweit aber die Anwendung entweder überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange zugelassen wurde (RGZ 134, 17, 24 f; JW 1927, 1257; Juli I960 um ausländisches Recht handelt, seine Berücksichtigung in der Revisionsinstanz nicht, so ist weiter zu prüfen, ob dieses Gesetz "nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt" (BGHZ 9, 101). Juli I960, worauf die Übereinstimmung seiner Überschrift; "betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente)" mit dem Wortlaut des erwähnten § 20 Abs.7 hirideuten könnte, seinem Gesamtinhalt nach nichts anderes sein als die in der letztgenannten Vorschrift ange- Der Berufungsrichter dagegen ist nach Zurückverweisung in der Gesetzesanwendung frei und nur seinem pflichtmäßigen Ermessen unterworfen; ihm bleibt es insbesondere unbenommen, seine frühere Auslegung - die von derjenigen der österreichischen Gerichte einschließlich des Obersten Gerichtshofes abweicht - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (falls er nicht von vornherein den sachlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes anders abgrenzt als denjenigen des § 20 Abs.7). 4. Sollte das Oberlandesgericht auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß die eingeklagten Ansprüche unter die neue Regelung im Gesetz vom 12. Juli I960 fallen und durch sie inhaltlich verändert worden sind, dann wird es sich noch mit dem von der Klägerin bereits in der Revisionsinstanz erhobenen Einwand auseinanderzusetzen haben, dieses Gesetz laufe nicht nur allgemeinen österreichischen Rechtsgrundsätzen zuwider, sondern seine Anwendung in der Bundesrepublik sei auch wegen Verstoßes gegen den "ordre public" ausgeschlossen (Art. 30 EGBGB). Was den letzteren Eunkt anbetrifft, so wird einerseits zu berücksichtigen sein, daß nicht jede Abweichung eines ausländischen Gesetzes von der Rechtslage in der Bundesrepublik den Tatbestand des Art. 30 EGBGB erfüllt; Voraussetzung wäre vielmehr, daß die Anwendung der fremden Norm Es fehlt im vorliegenden Falle - von der verfahrensrechtlichen Zustandigkeits*r regelung des § 23 ZPO abgesehen - nahezu an jeglicher ,!Inlandsberührung" (Siebert/Kegel aaO An. 16): die Klägerin ist nach ihrer eigenen Darstellung österreichische Staatsangehörige (S. Wenn die Klägerin behauptet, ihr würde von ihren Ansprüchen, die sie mit rund 105 Millionen Schilling beziffert, bei Anwendung des neuen Gesetzes nur etwas weniger als 5 Millionen verbleiben, so darf nicht übersehen werden, daß sie im gegen würtigen Rechtsstreit lediglich eine Teilforderung geltend macht, deren Höhe hinter dem zuletzt genannten Betrag zurück bleibt. Juli I960 (§ 5 Abs. 2), wie die Beklagte in der Revisionsbegründung vörgetragen hat, zu einer völligen Streichung der Förderabgabe und damit zu einer Rechtlosstellung der Klägerin führen würde, ln diesem Zusammenhang kann für das Berufungsgericht auch die Behauptung der Klägerin von Bedeutung sein, daß sich die Aktien der beklagten Gesellschaft zu 100 i> in den Händen des österreichischen Staates befänden und daß dieser das neue Gesetz vornehmlich in der Absicht erlassen habe, sich dadurch selbst entschädigungslos von seinen Zahlungsverbindlichkeiten ihr gegenüber freizustellen. nionsbeantwortung aufgeworfenen Probleme der Gleichheit vor dem Gesetz und des gerichtlichen Rechtsschutzes eine Rolle spielen; das3Berufün&agericht wird möglicherweise zu ermitteln haben, wie das österreichische Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die ihm durch das Gesetz vom 12. Juli I960 übertragene Entscheidungsbefugnis (§§ 4 Abs. 3, 5 Abr. 7) praktisch ausübt und ob die Klägerin im Falle einer für sie ungünstigen Entscheidung dieses Ministeriums in der Lage wäre, ihre Rechte vor einem unparteiischen Gericht weiter-zuverfolgen.

Zitierte Normen: § 23 ZPO § 30 EGBGB § 30 EG § 23 ZPO § 30 EGBGB § 565 ZPO
RechtösterreichischGesetzBerufungsgerichtAnwendungZPOKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

Hacbechiagewerfc:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
ZPO §§ 549, 562
Pa« Revisionsgericht hat eine neue, erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils geschaffene gesetzliche Regelung, die aber nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um ein ausländisches Gesetz bandelt (Weiterbildung von BGHZ 9, 101 und 24, 159)«
BGH, Ürt.v. 21. Februar 1962	-	V	ZR	144/60	-OLG	Frankfurt	(Main)
LG Frankfurt (Main)
V_ZR_ 144/60
Verkündet am 21. Februar BB* Justizassistent als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
1962
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Mineralölverwaltung	Aktiengesellschaft in
\7^BTa, Otto wsJBp-^IatzJP^er treten durch ihren Vorstand: Generaldirektor Br. Fritz Hfl^BLBirektor Franz PfllHR Direktor Kommerzialrat Kar^^^BHMBund Direktorin Br .Margarethe sämtlich in
 Beklagten und Revisiönsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 die Architektin D^pl^-Ing. Friedel von Bi
 in
straße
 geb. Ha<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattern und Qffterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Mai I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Vater der Klägerin, der österreichische Ingenieur Anton Ha^^t, hatte nach dem ersten Weltkrieg in Österreich "Freischürfe" erworben, die ihn zur Aufsuchung und Gewinnung bestimmter Bodenschätze, insbesondere von Erdöl und Erdgas, berechtigten; er hatte diese Rechte dann an eine Erdölgewinnungsgesellschaft abgetreten und sich dafür von ihr eine laufende, prozentual nach der Gesamtföirderung bemessene Förderabgabe ("Bruttoprozente") zahlen lassen. Nachdem in Österreich durch das Bitumengesetz vom 31. August 1938 (Gesetzblatt für das Land Österreich S. 1719) der Staatsvorbehalt für Erdöl und Erdgas eingeführt und ihre Gewinnung von einer staatlichen Konzession abhängig gemacht worden war und nachdem der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft durch Verordnung vom 5. November 1942 (RGBl I 642) den Reichswirtscbaftsminister ermächtigt hatte, die Ansprüche auf Förderäbgaben in den damaligen Alpen- und Bonau-Reichsgauen neu zu regeln, erging für die genannten Gebiete unter dem 15. September 1944 eine "Anordnung über Förderabgaben vop Erdöl" (veröffentlicht im Ministerial-Blatt des Reichswirtschaftsministeriums vom 30. September 1944)^ worin ein am 5. August 1942 zwischen der Fachgruppe Erdöle gewinnung und einigen Anspruchsberechtigten - darunter auch dem Vater der Klägerin - getroffenes "Abkommen betreffend Regelung der Bruttoprozente in der Ostmark" für verbindlich erklärt wurde. Dieses Abkommen gewährte den Bruttoprozentberechtigten Geldansprüche in bestimmter Höhe gegen die jeweiligen Konzeesionsinhaber; der Vater der Klägerin sollte danach 4 i» des Verkaufserlöses aus der Förderung, im Bereich seiner ehemaligen Freischürfe bis zu dem Jahre I960 erhalten.
 
Die Ölvorkommen in Österreich wurden nach dem zweiten Weltkrieg von der sowjetischen Besatzungsmacht in Besitz genommen und ausgebeutet. Die Sowjetunion übertrug sie 1955 auf Grund Staatsvertrages (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1955 Stück 39 Nr. 152) an den österreichischen Staat. Dieser erteilte am 12. Juni 1957 der beklagten Aktiengesellschaft die Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in einem Gebiet, das die sämtlichen ehemaligen Hajek'sehen Freischürfe umfaßt.
Die Klägerin nimmt als Erbin ihres inzwischen verstorbenen Vaters, gestützt auf das Abkommen vom 5.August 1942, die Beklagte auf Zahlung von Bruttoprozenten in Anspruch.
Mit der vorliegenden Klage macht sie iiü Gerichtsstände des § 23 ZPO einen Teilbetrag aus der Förderung des Monate Juli 1957 geltend. Sie begehrt Zahlung von 600 000 Schilling oder - nach Wahl der Beklagten - des Gegenwertes dafür in Deutschen Mark, sowie Rechnungslegung über die von der Beklagten zwischen dem 1. und 31» Juli 1957 in dem fraglichen Gebiet geförderte Erdöl- und Erdgasmenge. Die Beklagte, die um Klageabweisung bittet, hat sich in den Vor- . Instanzen u.a. auf § 20 Abs. 7 des Österreichischen Ersten StaatsVertragsdurchführungsgesetzes vom 25. Juli 1956 (QstBGBl S. 1397) berufen, wonach ''Ansprüche auf Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente)........ nur auf Grund
 einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung geltend gemacht werden" können, und hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe, da diese Regelung'* noch ausstehe, zur. Zeit nichts zu beanspruchen. Die Klägerin ist dem entgegenge-
treten und hat in der Berufungsinstanz noch einen Hilfsantrag auf Feststellung ihrer Ansprüche gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin durch § 20 Abs. 7 des genannten Gesetzes an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert sei. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Beklagte dem Hauptantrag der Klage entsprechend zur Zahlung und Rechnungslegung verurteilt; nach seiner Auffassung fällt der Klageanspruch nicht unter die angeführte Gesetzesvorschrift. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgriinde:
1. Die Revision hält zwar den Standpunkt des Berufungsgerichts, das die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 7 des österreichischen Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes verneint hat, für verfehlt, zu demal da er im Widerspruch zu der in Österreich herrschenden Rechtsäuffassung stehe, wie sie der dortige Oberste Gerichtshof in einem Parallelprozeß der Parteien vertreten habe; aber sie verkennt nicht, daß es sich um eine im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht nachprüfbare Auslegung irrevisiblen Rechts durch den Tatrichter handelt (§§ 549» 562 ZPO). Inzwischen sei jedoch, so macht sie geltend, eine Änderung der Rechtslage eingetreten durch das österreichische Bundesgesetz Nr. 151, betreffend die Regelung der Förderabgaben von Eitumen (Bruttoprozente), vom 12. Juli I960 (ÖstBGBl S. 1880). Dieses Gesetz habe die Vorschriften, aus denen die Klägerin ähre Ansprüche herleite - insbesondere die Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 5. November 1942
- 5. -
und die Anordnung des Reichswirtschaftsministers 'vom >■
15. September 1944 -nit Rückwirkung auf den 27. April 1945 außer Kraft gesetzt. Es regele die Art und Weise, wie die Bruttoprozentberechtigten zu entschädigen seien, vollständig neu. Die Vergütungsansprüche seien einer Anmeldepflicht unterworfen worden. Ihre Festsetzung erfolge nunmehr durch das österreichische Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, wobei die Höhe der Vergütung nach oben prozentual begrenzt sei, anteilmäßige Kürzungen einträten und unter gewissen Voraussetzungen (die bei der Beklagten vorlägen) eine Vergütungspflicht überhaupt entfalle. Die Revision meint, angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung könne das angefochtene Urteil nicht besteben bleiben; die Klage müsse abgewiesen werden.
2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, pb der Bundesgerichtshof das Gesetz vom 12. Juli I960 zu berücksichtigen hat oder ob es bei seiner Entscheidung außer Betracht bleibt. Die Frage stellt sich aus,doppeltem Grundes einmal ist das Gesetz erst nach Verkündung des Berufungsurteils (11. Mai I960) ergangen und in Kraft getreten, so daß seine Nichtanwendung durch das Oberlandesgericht nach der damaligen Rechtslage keine Gesetzesverietzung im Sinne von § 550 ZPO darstellte; zu dem anderen handelt es.sich um ein östereichisches Bundesgesetz, also um ausländisches Recht, auf dessen Verletzung nach § 549 ZPO die Revision nicht gestützt werden kann. Keiner dieser beiden Gesichtspunkte steht indessen einer Beachtung des Gesetzes im gegenwärtigen Verfahrensstande entgegen.
a) Was zunächst die Anwendung neuer, erst nach Abschluß der Berufungsinstanz ergangener Gesetze anbetrifft, so vertrat allerdings das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß solche späteren Rechtsänderungen
 bei der Entscheidung über die Revision unberücksichtigt bleiben müßten; die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht erfolge allein auf der Grundlage derjenigen Gesetze, die im Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits in Geltung waren (RGZ 45, 95, 98; 45,
 418, 421 f). Aber dieser Grundsatz - der im Schrifttum bekämpft wurde und den übrigens auch das Reichsgericht keineswegs ausnahmslos angewendet hat (vgl. z.B. RGZ 152,
 86, 89; ferner JW 1927, 1257) - ist vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden. Wie der III, Zivilsenat in BGHZ 9, 101 dargelegt hat, kommt es für die Präge, ob das mit der Revision angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, nicht auf die. Rechtslage im Zeitpunkt seiner Verkündung an, sondern auf die bei Erlaß des Revisionsurteils; der Revisionsrichter entscheidet den Rechtsstreit zwar auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, aber nach Maßgabe des im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung geltenden Rechts; er muß deshalb grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berücksichtigen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (ebenso der I* Zivilsenat in La? ZPO ? 549 Nr. 42).
Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteil vom 22. Januar 1958, V ZR $2/56, S. 19, insoweit in IM BGB § 313 Nr. 15 nicht abgedruckt); sie entspricht auch der herrschenden Lehre (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9- Aufl. § 140 III 4, S. 705 f; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 549 Bern. Ill A 1; Baumbacb/ Leuterfcach, ZPO 26. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Wieczorek, ZPO 550 D I; Weiß, ZZP 65, 114, 123).
 
Palls sich also, was noch zu erörtern sein wird, das Gesetz vom 12. Juli I960 rückwirkende Kraft für die Zeitspanne beilegt, hinsichtlich deren die Klägerin Ansprüche auf Bruttoprozente geltend macht, so würde jedenfalls der Umstand, daß es zeitlich nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassen worden ist, seine Berücksichtigung in der Revisionsinstanz nicht ausschließen,
b) Die weitere Präge, ob diese Erwägungen auch für ausländische Gesetze gelten, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden- Mit dem Problem der Anwendung irrevisiblen Rechts durch den Revisionsrichter hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur befaßt im. Hinblick auf landesrechtliche Normen.
Den Anlaß hierzu bot die Vorschrift des § 562 ZPO, wonach die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 ZPO nicht gestützt werden kann, für die Revisionsinstanz maßgebend ist. Eine solche Bindungswirkung besteht laut RGZ 137, 324 auch dann, wenn das angefochtene Urteil eine möglicherweise einschlägige landesrechtliche Bestimmung überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn sich im einzelnen mit ihrer Anwendbarkeit auf den zu entscheidenden Pall ausein-andergosetzt'*■ hat. Denn nach Ansicht des Reichsgerichts wirkt die mangelnde Revisibilität nicht nur positiv, sondern auch nach der negativen Seite hin: der Berufungsrichter bringe durch die Nichterwähnung der ijSrevisiblen Norm stillschweigend zu dem Ausdruck, daß sie entweder nicht bestehe oder doch auf den vorliegenden Pall keine Anwendung finde (S. 347 f aaO). Die gleiche Auffassung
 
hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 21, 214 vertreten (vgl. S. 217 f).
Allein die Bindungswirkung des § 562 ZPO mußte sich als zweifelhaft erweisen,in Fällen, in denen eine dem irrevisiblen Landesrecht angehörende Vorschrift erst nach Beendigung der Berufungsinstanz erlassen worden war. Für die Annahme einer vorinstanzlichen Prüfung und Entscheidung “nach der negativen Seite hin“ war hier offenbar kein Raum, da das Berufungsgericht die Vorschrift schon mangels Kenntnis gar nicht anzuwenden vermochte. Folgerichtig hat dann auch in einem derartigen Falle das Reichsgericht - nachdem es noch in RGZ 154, 17, 24 f nachträglich ergangene landesrechtliche Normen schlechthin als unanwendbar bezeichnet hatte - eine Bindung verneint: Der Revisionsrichter werde durch § 562 ZPO nicht ander Anwendung des irrevisiblen*Gesetzes gehindert; dieses sei erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassen worden und das Berufungsgericht habe sich daher über sein Bestehen und seinen Inhalt nicht aussprechen können; die Rechtslage sei ähnlich wie im Falle des .§ 565 Abs. 4 ZPO (RGZ 152, 86, 90). Aus annähernd denselben Erwägungen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 30. November 1955, VI ZR 100/54 ($. 5; Leitsatz abgedruckt in LM ZPO § 549 Nr. 29) bei Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage auf Unterlassung zukünftiger Maßnahmen irrevisibles Landesrecht berücksichtigt und selbständig ausgelegt. Der erkennende Senat ist in BGHZ 24, 159 (= MS ZPO § 562 Nr. 2 mit Anmerkung Johannsen) noch einen Schritt weitergegangen, indem er eine landes-
 
rechtliche Norm, die bereits bei Erlaß des angefochtenen Urteils bestand, die aber das Berufungsgericht erwiesenermaßen übersehen und infolgedessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hatte, für anwendbar iri der Revisionsinstanz erachtet hat; es handele sich hier, so ist zur Begründung ausgeführt worden, nicht um die - nach § 562 ZPO unzulässige - Nachprüfung einer Auslegung, die das Berufungsgericht dem irrevisiblen Gesetz gegeben habe, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen von den Vorinstanzen festgestellten entscheidungserheb-liehen Tatbestand; dazu sei das Revisionsgericht befugt.
Es fragt sich nunmehr, ob die geschilderten Erwägungen auch für ausländisches Recht gelten. Der Senat trägt keine Bedenken, dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn es, wie hier, um die Anwendung eines erst nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Gesetzes geht. In einem solchen Falle darf der Revisionsrichter' seine Augen vor der nachträglich eingetretenen Rechtsänderung im Ausland ebensowenig verschließen, wie ihm das gegenüber einer landesrechtlichen Norm gestattet ist. Der Einwand der Klägerin in der Revisionsbeantwortung, daß zwar die Anwendung von Landesrecht begrenzte Ausnahmen von dem Grundsatz der Irrevisibilität rechtfertigen möge, daß dieser Grundsatz aber bei ausländischem Recht "generell und ausnahmslos” durehgefuhrt werden müsse, überzeugt keineswegs. Für eine derartige Unterscheidung läßt sich insbesondere nicht die Regelung des § 293 ZPO ins Feld führen, wonach die Gerichte jeweils nur die in ihrem eigenen Bezirk geltenden Rechtsnormen - der Bundesgerichtshof also sämtliches Recht innerhalb der Bundesrepublik -zu kennen verpflichtet sind (Baumbacb/Lauterbach, ZPO § 293 Anm. 1); denn auch bei ausländischem Recht obliegt
 dem Richter die Pflicht, ea unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln und auszulegen (RGZ 126, 196, 202; vgl. zur Anwendung fremden Rechts auch Dölle, Jahrbuch 1956 der Max Planck-Gesellschaft S. 34 ff). Durchschlagende Gründe, aus denen eine unterschiedliche Behandlung einzelner Gruppen des irrevisifclen Rechts sachlich geboten wäre, sind nicht ersichtlich. Die Natur der Sache spricht vielmehr dafür, die beiden Tatbestände gleich zu behandeln.
Auszugehen ist von dem Sinn und Zweck der verfahrensrechtlichen Regelung. Das Revisionsverfahren soll in erster Linie die Einheitlichkeit in der Anwendung und Fortbildung des Rechts gewährleisten. Bei ausländischem Recht und bei Vorschriften, deren Geltungsbereich den Bezirk des Berufungsgerichts nicht überschreitet (räumlich begrenztes Recht), besteht allerdings ein Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsprechung normalerweise in geringerem Maße als bei den in der gesamten Bundesrepublik oder in größeren Teilen von ihr geltenden Rechtsnormen. Deshalb verbieten die §§ 349 Abs, 1, 562 ZPO dem Revisionsgericht grundsätzlich eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach der Richtung, ob es mit ausländischem oder räumlich begrenztem Recht ira Einklang steht; dem Rechtsschutzbedürfnis geschieht in diesen Fällen Genüge mit der Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt solcher irrevisibler Normen» Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Berufungsrichter diese Normen bei seiner Entscheidung auch tatsächlich berücksichtigt hat oder doch zu ihrer Berücksichtigung in der Lage war. Hat er dagegen ausländisches bzw. räumlich begrenztes Recht nicht anwenden können, weil es erst nach Verkündung seiner Ent-
Scheidung erlassen wurde, so fehlt es an einem zwingenden Grund dafür, weshalb das Revisionsgericht insoweit an die Vorentscheidung gebunden und es ihm verwehrt sein sollte, sie auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuprüfen. Eine Bindungswirkung kommt daher in derartigen Fällen, gleichgültig ob es sich um räumlich begrenztes oder um ausländisches Recht handelt, nicht in Frage (evenso Rosenberg aaO § 140 III 1 c, $.702 und Wieczorek aaO £ 549 A II b und G II a). Auch der Revisionsrichter hat die Aufgabe, den Rechtsstreit neu zu entscheiden, und er muß dabei das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anwenden. Keine Partei kann auf Grund der §5 549, 562 ZPO verlangen, daß das Verfahren naöfa einem Rechtszustand zu Ende geführt werde, der bei Verkündung des Berufungsurteils gegolten hat, inzwischen jedoch außer Kraft getreten ist (Meiß, ZZP 65, 125).
Was die Revisionsbeantwortung der Klägerin gegen diese Auffassung ins Feld führt, ist nicht stichhaltig.
Als verfehlt erweist sich insbesondere ihre Schlußfolgerung: sei eine Nachprüfung durch das Revieiansgericht sogar dann ausgeschlossen, wenn die Berufungsinstanz bestehendes ausländisches Recht nicht berücksichtigt habe, obwohl sie-es, um zu einer materiell richtigen Entscheidung zu gelangen, hätte berücksichtigen müssen, so habe das erst recht dann'zu gelten, wenn nach Schluß der Berufungsinstanz das ausländische Recht geändert worden sei $ hierbei wird übersehen, daß der Ausschluß der Revisibilität, soweit er bestehenies, d.h. schon bei Erlaß des Berufungsurteils geltendes Recht betrifft, auf der Vermutung einer ''negativen Berücksichtigung" der irrevisiblen Norm durch das Berufungsgericht im Sinne stillschweigender Verneinung ihrer Anwendbarkeit beruht (RGZ 157, 524, 347 f;
- 12. -
 BGHZ 21, 214, 217), während für eine solche Vermutung bei erst später entstandenen Rechtsnormen, die das Berufungsgericht also gar nicht anwenden konnte, naturgemäß kein Raum ist. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Reichsgerichtsentscheidungen, von denen einige (WarnRspr 1952 Kr. 27; HRR 1932 Kr. 385 und 386) überhaupt keine nachträglich ergangenen Gesetze betrafen, während andere (HRR 1932 Nr. 384; JW 1937, /201) die Anwendbarkeit solcher Gesetze in der Revisionsinstanz gerade bejaht haben; soweit aber die Anwendung entweder überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange zugelassen wurde (RGZ 134, 17, 24 f; JW 1927, 1257;
HRR 1927 Nr. 1350), sind die reichsgerichtlichen Entscheidungen durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überholt (vgl. BGHZ 9, 101). Dahingestellt mag bleiben, ob das oben erwähnte Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. November 1955, wie die Klägerin meint, einen besonders liegenden Ausnabmefall zu dem Gegenstand hatte, nämlich die Regelung künftiger Rechtsbeziehungen durch eine landesrechtliche Vorschrift, aus der sich ergab., daß die eine Brozeßpartei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war; denn auch unabhängig von diesen Voraussetzungen können., wie der erkennende Senat in BGHZ 24, 159 entschieden hat, irrevisible Normen für die Revisionsinetanz von Bedeutung seih«
3« Hindert sonach der Umstand, daß es sich bei dem erst nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Gesetz vom 12. Juli I960 um ausländisches Recht handelt, seine Berücksichtigung in der Revisionsinstanz nicht, so ist weiter zu prüfen, ob dieses Gesetz "nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt" (BGHZ 9, 101). Zeitlich bestehen insoweit keine
 Bedenken: das Gesetz hat sich im § 1 rückwirkende Kraft mindestens bis zu dem 27. April 1945 beigelegt (sofern man.nicht aus § 2 sogar eine noch weitergehende Rückwirkung entnehmen will), und es beansprucht daher Geltung auch für den Monat Juli 1957, hinsichtlich dessen die Klägerin Zahlung von Bruttoprozenten begehrt. Ob indessen der Klageanspruch tatsächlich unter die neue gesetzliche Regelung fällt * ist unter den Parteien streitig; die Klägerin stellt es in Abrede, während die Beklagte die Ansicht vertritt, ihm sei durch diese Neuregelung nachträglich die Grundlage entzogen worden. Hierüber muß also jetzt entschieden werden.
Welchem Richter in derartigen Fällen die Entscheidung obliegt, bestimmt sich nach der Pr.ozeßwirtachaf tlichkeit.
Bas Revisionsgericht kann entweder das irrevisible Recht unmittelbar anwenden, oder es kann die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Prüfung an das Berufungsgericht zurückverweisen (RGZ 152, 86, 90). Im vorliegenden Fall erscheint der zweite Weg angezeigt. Bas engefochtene Urteil hat nämlich - insoweit für die Revisionsinstanz bindend (§ 562 ZPO) - den § 20 Abs. T des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 25. Juli 1956 dahin ausgelegt, daß er die Geltendmachung nur solcher Ansprüche verbiete, die irgendwie mit den seinerzeit von der Sowjetunion verwalteten österreichischen Vermögenswerten zusammenhingen, während das, was die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit verlange, außerhalb dieses Zusammenhanges stehe. Sollte nunmehr das neue Gesetz vom 12. Juli I960, worauf die Übereinstimmung seiner Überschrift; "betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente)" mit dem Wortlaut des erwähnten § 20 Abs. 7 hirideuten könnte, seinem Gesamtinhalt nach nichts anderes sein als die in der letztgenannten Vorschrift ange-
kündigte "besondere bundesgesetzliche Regelung", so wäre
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der erkennende Senat möglicherweise gehindert, das neue Gesetz frei auszulegen und seine Anwendbarkeit auf die Ansprüche der Klägerin selbständig zu prüfen. Das aber liefe auf eine Einengung der Entscheidungsbefugnis hinaus, die der Anwendung des geltenden Hechts im Sinne der oben (Nr. 2 b) erörterten Grundsätze abträglich sein könnte.
Der Berufungsrichter dagegen ist nach Zurückverweisung in der Gesetzesanwendung frei und nur seinem pflichtmäßigen Ermessen unterworfen; ihm bleibt es insbesondere unbenommen, seine frühere Auslegung - die von derjenigen der österreichischen Gerichte einschließlich des Obersten Gerichtshofes abweicht - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (falls er nicht von vornherein den sachlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes anders abgrenzt als denjenigen des § 20 Abs.7).
4. Sollte das Oberlandesgericht auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß die eingeklagten Ansprüche unter die neue Regelung im Gesetz vom 12. Juli I960 fallen und durch sie inhaltlich verändert worden sind, dann wird es sich noch mit dem von der Klägerin bereits in der Revisionsinstanz erhobenen Einwand auseinanderzusetzen haben, dieses Gesetz laufe nicht nur allgemeinen österreichischen Rechtsgrundsätzen zuwider, sondern seine Anwendung in der Bundesrepublik sei auch wegen Verstoßes gegen den "ordre public" ausgeschlossen (Art. 30 EGBGB).
Was den letzteren Eunkt anbetrifft, so wird einerseits zu berücksichtigen sein, daß nicht jede Abweichung eines ausländischen Gesetzes von der Rechtslage in der Bundesrepublik den Tatbestand des Art. 30 EGBGB erfüllt; Voraussetzung wäre vielmehr, daß die Anwendung der fremden Norm
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im konkreten Falle für die deutsche Anschauung von Recht und Sitte schlechthin untragbar ist (Sifcert/Kegel, BGB 9« Auf1. Art. 30 EG Anm. 14). Es fehlt im vorliegenden Falle - von der verfahrensrechtlichen Zustandigkeits*r regelung des § 23 ZPO abgesehen - nahezu an jeglicher ,!Inlandsberührung" (Siebert/Kegel aaO Anm. 16): die Klägerin ist nach ihrer eigenen Darstellung österreichische Staatsangehörige (S. 14 ihres Schriftsatzes vom 22. Dezember 1958), bei der Beklagten handelt es sich um eine in '.Vien beheimatete Aktiengesellschaft österreichischen Rechts, die streitigen Erdöl- und Erdgasvorkommen befinden sich ausschließlich in Österreich, und die Klage ist nur deshalb vor einem deutschen Gericht erhöben worden, weil die Beklagte in Deutschland Vermögen besitzt. Wenn die Klägerin behauptet, ihr würde von ihren Ansprüchen, die sie mit rund 105 Millionen Schilling beziffert, bei Anwendung des neuen Gesetzes nur etwas weniger als 5 Millionen verbleiben, so darf nicht übersehen werden, daß sie im gegen würtigen Rechtsstreit lediglich eine Teilforderung geltend macht, deren Höhe hinter dem zuletzt genannten Betrag zurück bleibt. Andererseits wären die Voraussetzungen des Art. 30 EGBGB aber möglicherweise dann zu bejahen, wenn das Gesetz vom 12. Juli I960 (§ 5 Abs. 2), wie die Beklagte in der Revisionsbegründung vörgetragen hat, zu einer völligen Streichung der Förderabgabe und damit zu einer Rechtlosstellung der Klägerin führen würde, ln diesem Zusammenhang kann für das Berufungsgericht auch die Behauptung der Klägerin von Bedeutung sein, daß sich die Aktien der beklagten Gesellschaft zu 100 i> in den Händen des österreichischen Staates befänden und daß dieser das neue Gesetz vornehmlich in der Absicht erlassen habe, sich dadurch selbst entschädigungslos von seinen Zahlungsverbindlichkeiten ihr gegenüber freizustellen.
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Diese Fragen werden in der neuen Tatsachenverhandlung nicht nur unter dem Gesichtspunkt des "ordre putlic", sondern zugleich unter demjenigen des in Österreich selbst geltenden Rechts zu prüfen sein. Dabei können auch die von der Revi-
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nionsbeantwortung aufgeworfenen Probleme der Gleichheit vor dem Gesetz und des gerichtlichen Rechtsschutzes eine Rolle spielen; das3Berufün&agericht wird möglicherweise zu ermitteln haben, wie das österreichische Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die ihm durch das Gesetz vom 12. Juli I960 übertragene Entscheidungsbefugnis (§§ 4 Abs. 3,
 5 Abr. 7) praktisch ausübt und ob die Klägerin im Falle einer für sie ungünstigen Entscheidung dieses Ministeriums in der Lage wäre, ihre Rechte vor einem unparteiischen Gericht weiter-zuverfolgen.
5. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem mußte auch die Entscheidung über nie Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Pr. Tasche Dr. Pieperbrock Rothe Mattem öffterdinger