* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZK 144/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 144/58

Sind mehrere Personen als Erben nach Vermögensgruppen eingesetzt, so kann dies im Sinne der Einsetzung zu denjenigen Erbteilen aus2ulegen sein, welche sich aus dem Y/ertverhältnis dieser Vermögensgruppen zu dem Gesamtnachlaß ergeben, auch wenn die sich auf diese Weise ergebenden Erbteile mit den vom Erblasser wortlautmäßig angegebenen nicht übereinstimmen. Durch notariellen Erbvertrag vom 7» April 1949 mit der Beklagten i.at der Erblasser in Abschnitt II einleitend die Einsetzung von Frau und Sohn "je zur Hälfte als Erben” seines Nachlasses bestimmt, jedoch anschließend "im übrigen” die wichtigsten Nachlaßgegenstände zu dem größten Teil der Frau und nur zu dem weitaus kleineren Teil dem Sohn zugewiesen, insbesondere von seinen 35 $ Geschäftsanteilen (Wert laut Gutachten rund 486.000 DM) 25 $ der Frau und 10 #dem Sohn (II Nr. 1) und von den beiden Grundstücken das wertvollere Hausgrundstück (Wert mindestens 42 760 DM) der Frau, wobei der Sohn nceh. seinen eigenen 3/8-Anteil daran auf sie übertragen sollte, und nur das weniger wertvolle damalige Gartengrundstück (Wert 16 000 DM) hinsichtlich der weiteren 5/8 an den Kläger (II Nr. 2); zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Zuwendungen sollte sich der Sohn aus der Zeit ab 1. im technischen Sinn anzusehen ist, stellt aber diese Erbquote selbst auf Grund von WertVergleichungen zwischen den dem Kläger und den der Beklagten zugeteilten Nachlaßgegenständen durch eine vom Wortlaut ("je zur Hälfte") ab weichende Auslegung des Erbvertrags für den Kläger in erheblich geringerer Höhe fest, nämlich mit nur etwa 2/7 ge genüber den der Beklagten zugewandten etwa 5/7. Es verneint im Gegensatz zu dem Landgericht eine Anrechenbarkeit früherer Zuwendungen des Erblassers an den Kläger nach § 2515 BGB, weil Anrechnungsanordnungen zur Zeit der jeweiligen Zuwendung, insbesondere der Geschäftsanteilsübertragung von 1948, nicht erwiesen seien. Im Erbvertrag ist (II 2 Ende) bestimmt, daß die Erbeinsetzung des Klägers abhängig sei von der Übertragung des Alleineigentums am Hausgrundstück einschließlich der bisher dem Kläger zustehenden 5/8 Miteigentumsanteile^auf die Beklagte und von der Übertragung des Alleineigentums am Gartengrundstück auf den Kläger, "ohne daß einer der Erben dem andern etwas aufzuzahlen hat", sowie daß der Kläger von der Erbschaft ausgeschlossen sein solle, falls er sich dieser Bestimmung nicht füge. Es legt die Klausel vielmehr ohne Rechtsirrtum dahin aus, daß sie sich nicht auf den ganzen Erbvertrag, sondern nur auf die Übertragung jenes 3/8-Grundstücksanteils beziehe (BÜ 19/20) - eine Bedingung, von der im Tatbestand festgestellt wird, daß der Kläger sie erfüllt hat (BU 4 oben). Ber eine Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auslegung des Erbvertrags im Sinn einer Erbquote von nur etwa 2/7 für den Kläger. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in Wirklichkeit eine Erbquote von nur etwa 2/7 hinterlassen sei, beruht auf tatrichterlicher Würdigung, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist. a) Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil sich das Berufungsurteil nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt hat, der Erblasser habe schon am 5. Februar 1948 ein privatschriftliches Testament errichtet , in welchem er Frau und Sohn zu gleichen Teilen als Erben einsetzte (GA 124); da jedoch der behauptete Zeitpunkt dieser Testamentserrichtung vor der Zuwendung des maßgeblichen Vermögenswerts an den Sohn liegt (Geschäftsanteilsübertragung vom 3« Juni 1948), läßt sich aus einem damaligen Willen des Erblassers, seinen Nachlaß gleichmäßig auf Frau und Sohn zu verteilen, kein Schluß auf den gleichen Willen zur Zeit der Erbvertragserrichtung ziehen (die Beklagten hatten sich auf jenes Testament auch nicht für die Frage».* Die Revision beruft sich auf das Bestreben des Erblassers, mit dem Erbvertrag die bisherige Bevorzugung des Sohnes vor der Frau durch höhere Beteiligung der Frau an den einzelnen Nachlaßgegenständen auszugleichen; das ergibt aber jedenfalls zu- Es stellt nämlich ausdrücklich fest: Der wahre Wille des Erblassers sei dahin gegangen, dem Sohn nur einen Erbteil in solcher Höhe zuzuwenden, daß er zusammen mit seiner schon bisher vorhandenen Beteiligung an dem Kernstück des Familienvermögens, nämlich dem Geschäftsanteil (1$ $ von 50 $ des Gesamtgeschäftsvermögens = 3/10 der Familienbeteiligung daran) nicht mehr hiervon besitze, als gleichzeitig der Frau zugewandt wurde (jeder 25 # = 1/2); um den Kern des GesamtVermögens der Familie gleichmäßig auf Frau und Sohn zu verteilen, sollte die Frau, die bisher daran nicht beteiligt war, einen höheren Erbteil erhalten als der schon bisher daran beteiligte Sohn (BU 12/13)* Hinsichtlich des Grundbesitzes habe der Erblasser sogar nicht nur eine derartige Ausgleichung des Vorsprungs des Sohnes (3/8-Anteile) gewollt, sondern darüber hinaus eine erhebliche Bevorzugung der Frau, indem sie von den beiden Grundstücken das wertvollere Hau sgr und stück (Y/ert mindestens 42 760 DM), der Sohn jedoch nur das weit weniger wertvolle Gartengrundstück (Wert 16 000 DM) erhalten sollte (BU 13)» Schließlich führt diese Auslegung im Ergebnis nur schwer zur Feststellung genauer Quoten (das Berufungsgericht selbst begnügt sich bisher mit Annäherungswerten); die Feststellung genauer Erbquoten ist aber unerläßlich nicht nur für ein etwaiges Erbscheinsverfahren, sondern auch für das vom Berufungsurteil dem Landgericht vorbehaltene Betragsverfahren, in welchem Übrigens auch die vom Berufungsgericht (BU 14) bisher offengelassene Frage entschieden werden muß, ob der Erblasser im Erbvertrag den neben Geschäft und Grundbesitz vorhandenen übrigen Nachlaß der Frau und dem Sohn zu gleichen Wertteilen oder in einem anderen Wertverhältnis (etwa wiederum 5/7 : 2/7) zugedacht hat, weil dies für die Ermittlung der nur einheitlich feststellbaren Erbquote von Bedeutung ist. Schließlich haben die Vorinstanzen auch die den Erbvertrag einleitende ausdrückliche Bezifferung der Erbquoten auf je 1/2 mit einer Begründung als nicht entscheidend an- Sie hätten sich für diese Auffassung noch auf den Wortlaut des Schlußsatzes der Vertragsbestimraung II 1 berufen können, die als authentische Interpretation ("..., wie bestimmt,...”) des einleitenden Absatzes (II vor 1) dahin angesehen werden kann, daß der Erblasser als Gegenstand der je hälftigen Aufteilung auf Prau und Sohn das früher (insbesondere vor der Übertragung der 15 $ Geschäftsanteile) in seiner Hand vereinigte Gesamtvermögen und daher gerade nicht das sei-nen Nachlaß bildende Kestvermögen gewollt hat. d) Ist hiernach die Auslegung des Erbvertrags durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Erbquoten rechtlich nicht zu beanstanden, so hat das Berufungsgericht auf den Sachverhalt zutreffend § 2305 und nicht § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet. Der andere Hauptangriff der Kevision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten, insbesondere die Übertragung der 15 # Geschäftsbeteiligung, nicht auf seinen Pflichtteil angerechnet hat (§ 2315 BGB). Die Rüge ist jedoch ebenfalls unbegründeto Die Annahme des Berufungsgerichts, die nach § 2515 Abs. 1 erforderliche Anrechnungsanordnung des Erblassers bereits im Zeitpunkt der Zuwendung - hier insbesondere der Geschäftsan-teilsübertragung vom 3* Juni 1948 - sei nicht erwiesen, enthält entgegen der Aufführung der Revision keinen Rechtsverstoß. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Erblasser das erklärte, was er wollte; nur bleibe zweifelhaft, ob er seinen Willen auch klar genug und rechtzeitig zu dem Ausdruck gebracht habe» Die Erklärung im Erbvertrag könnte sogar auch insofern einen gewissen Wahrheitsgehalt haben, als der Erblasser zur Zeit der Zuwendung zwar eine Pflicht zur Anrechnung im allgemeinen, aber nicht auf den Pflichtteil im besonderen ausgesprochen haben könne. Das Berufungsgericht würdigt diese Tatsache dahin, sie könne ebensogut gegen wie für eine frühere Anrechnungsanordnung sprechen, insofern, als sich die Eiklärung des Erblassers im Erbvertrag möglicherweise weniger auf sein Gedächtnis als auf überlegungsmäßige Anpassung auf Grund der Rechtsbelehrung durch das Notariat gestützt habe. Das Berufungsgericht ergänzt schließlich diese Ausführungen noch dahin; beim Vorliegen einer früheren An-rechnungeanordnung wäre die seinerzeitige Kenntnis des Erblassers vom Inhalt des § 2315 BGB (gemeint; von der Notwendigkeit der Anrechnungsanordnung bereits im Zeitpunkt der Zuwendung) vorauszusetzen; dann aber hätte es "für die Beantwortung der beim Notar ihm gestellten Frage keiner längeren Überlegung bedurft“. d) Baß der Erblasser bereits zur Zeit der Geschäftsanteilsübertragung am 3» Juni 1948 über die rechtliche Notwendigkeit der Anrechnungsanordnung schon zur Zeit der Zuwendung unterrichtet gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen und der Zeugin Br. Bie Zeugin Br. nur eine Erzählung der Beklagten, ihrer Schwester, über eine Mitteilung des Erblassers von der Anrechnungsanordnung bekundet; die Würdigung, ob dadurch die letztere Mitteilung und ihr Inhalt als wahr erwiesen sei, stand dem Berufungsgericht frei. infolgedessen lag seine Befragung in der von der Revision vermißten Richtung schon damals nahe, und zwar vor allem für die Beklagten1 selb st (§ 397 ZPO); da der Zeuge damals über den Zeitpunkt der Rechtsbelehrung des Erblassers durch ihn überhaupt nichts bekundete, war das Berufungsgericht insoweit zu weiterer Aufklärung nicht verpflichtet. e) Die Aussage der Zeugin Irene (Ehefrau des Klägers) hat das Berufungsgericht zwar als durchaus glaubhaft bezeichnet und daraus abgeleitet, eine ausdrückliche Erklärung des Erblassers zu seinen Lebzeiten gegenüber dem Kläger über die Anrechnungsbedürftigkeit seiner Vorempfange sei ausgeschlossen (BU 17/18). Etwas anderes folgt weder aus der Angabe des Erblassers im Erbvertrag über die frühere Anrechnungsanordnung (diese Präge liegt ähnlich wie bei der Pflichtteilsentziehung, wo das Gesetz ausdrücklich den Beweis für die Hichtigkeit der Grundangabe verlangt, § 2536 Abs.3 BGB) noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, solange das Berufungsgericht hieraus noch keine Überzeugung vom Vorliegen der früheren Anrechnungsanordnung gewonnen hatte. Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils zu dem Nachteil der Revisionskläger nicht ersichtlich ist, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 2305 BGB § 286 ZPO § 2174 BGB § 286 ZPO
BGBErbvertragBerufungsgerichtZuwendungErblasserSohnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2164 031
BGB §§ 2064, 2087
Sind mehrere Personen als Erben nach Vermögensgruppen eingesetzt, so kann dies im Sinne der Einsetzung zu denjenigen Erbteilen aus2ulegen sein, welche sich aus dem Y/ertverhältnis dieser Vermögensgruppen zu dem Gesamtnachlaß ergeben, auch wenn die sich auf diese Weise ergebenden Erbteile mit den vom Erblasser wortlautmäßig angegebenen nicht übereinstimmen. Ein dahingehender Wille des Erblassers ist jedoch nur unter besonderen Umständen anzunehmen,
BGH, Urt. V, 17, Februar I960 - V ZK 144/58 -
OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
V ZR 14-1
Verkündet am lT.Pebruar I960 Hir t h, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1-, der Witwe Irmgard
2. de^uirt schaf tsprüfers Dr. Hans S K^J^straße 0,
Beklagt en, Berufungsbeklagt en und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Diplom-Ingenieur Leonhard straße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Pebruar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr.Rothe, Dr.Mattern und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juni 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger als erstehelicher Sohn und die (Erst-)Be-klagte als zweite Ehefrau haben den am 3.8. Februar 1950 verstorbenen Bauunternehmer Albrecht	beerbt.	Der
(Zweit-)Beklagte ist Testamentsvollstrecker.
Der Erblasser war am Baugeschäft Firma	&	Bgpm
oHG zu 50 io beteiligt gewesen; am 5- Juni 1948 übertrug er 15 io der Anteile unentgeltlich auf den Kläger; die restlichen 35 # Anteile bilden den Hauptwert des Nachlasses» Außerdem gehört dazu im wesentlichen das 5/8-Miteigentum an zwei Grundstücken, deren restliche 3/8 schon bisher dem Kläger zustanden.
Durch notariellen Erbvertrag vom 7» April 1949 mit der Beklagten i.at der Erblasser in Abschnitt II einleitend die Einsetzung von Frau und Sohn "je zur Hälfte als Erben” seines Nachlasses bestimmt, jedoch anschließend "im übrigen” die wichtigsten Nachlaßgegenstände zu dem größten Teil der Frau und nur zu dem weitaus kleineren Teil dem Sohn zugewiesen, insbesondere von seinen 35 $ Geschäftsanteilen (Wert laut Gutachten rund 486.000 DM) 25 $ der Frau und 10 #dem Sohn (II Nr. 1) und von den beiden Grundstücken das wertvollere Hausgrundstück (Wert mindestens 42 760 DM) der Frau, wobei der Sohn nceh. seinen eigenen 3/8-Anteil daran auf sie übertragen sollte, und nur das weniger wertvolle damalige Gartengrundstück (Wert 16 000 DM) hinsichtlich der weiteren 5/8 an den Kläger (II Nr. 2); zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Zuwendungen sollte sich der Sohn aus der Zeit ab 1. April 1948 auf Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen, die Frau nicht (II Nr. 1 Ende, Nr. 3 Ende, Nr. 7)»
 
Der Kläger sieht hierin eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber dem Umfang seines bloßen Pflichtteilsrechts, die Beklagten dagegen einen wirksamen Ausgleich für die Vorteile, die der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers als Mitgesellschafter des Baugeschäfts vor der Beklagten gezogen habe.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Erstbeklag-ten Zahlung von 60 000 DM, vom Zweitbeklagten Duldung der Zwangsvollstreckung. Er hat sich in erster Instanz auf Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) und Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB), in der Berufungsinstanz nur noch auf den ersteren Gesichtspunkt gestützt.
Die Klage wurde vom Landgericht als unbegründet abgewiesen, vom Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt unter Zurückverweisung an das Landgericht wegen der Anspruchshöhe.
Mit der Revision begehren die Beklagten Wiederherstellung des Landgerichtsurteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Passivlegitimation für die ;‘Erstbeklagte aus § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB, für den Zweitbeklagten aus § 748 ZPO.
Das Oberlandesgericht bejaht dem Grunde nach auch däo Vorliegen eines Pflichtteilsrestanspruchs (Zusatzpflichtteil) nach § 2305 BGB. Es geht richtig davon aus, daß als hinterlassener Erbteil im Sinn von § 2305 BGB grundsätzlich nicht der Geldwert des Hinterlassenen, sondern die Erbquote
!
■MmmmMHI
4
im technischen Sinn anzusehen ist, stellt aber diese Erbquote selbst auf Grund von WertVergleichungen zwischen den dem Kläger und den der Beklagten zugeteilten Nachlaßgegenständen durch eine vom Wortlaut ("je zur Hälfte") ab weichende Auslegung des Erbvertrags für den Kläger in erheblich geringerer Höhe fest, nämlich mit nur etwa 2/7 ge genüber den der Beklagten zugewandten etwa 5/7. Es verneint im Gegensatz zu dem Landgericht eine Anrechenbarkeit früherer Zuwendungen des Erblassers an den Kläger nach § 2515 BGB, weil Anrechnungsanordnungen zur Zeit der jeweiligen Zuwendung, insbesondere der Geschäftsanteilsübertragung von 1948, nicht erwiesen seien.
Die Beanstandungen der Revision hierzu greifen nicht durch.
I.
Im Erbvertrag ist (II 2 Ende) bestimmt, daß die Erbeinsetzung des Klägers abhängig sei von der Übertragung des Alleineigentums am Hausgrundstück einschließlich der bisher dem Kläger zustehenden 5/8 Miteigentumsanteile^auf die Beklagte und von der Übertragung des Alleineigentums am Gartengrundstück auf den Kläger, "ohne daß einer der Erben dem andern etwas aufzuzahlen hat", sowie daß der Kläger von der Erbschaft ausgeschlossen sein solle, falls er sich dieser Bestimmung nicht füge. Die Beklagten legen diese Bestimmung erweiternd dahin aus, daß der Kläger bei jeder Nichtanerkennung irgendeiner ihm ungünstigen Bestimmung des Erbvertrags seine Miterbenstellung aufgeben müsse. Die Revision rügt sowohl nach § 286 als auch nach § 551 Nr. 7 ZPO, daß sich das Berufungsgericht mit dieser "Socinischen Klausel" (Verfallklausel, priva-torische Klausel, Staudinger/Herzfelder BGB 9»Aufl.§ 2506
 
Bern. 1, §§ 2074/75 Bern- I 7 Anfang) nicht aus einander gesetzt habe* Die Rüge trifft jedoch nicht zu. Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich jener Klausel zunächst die Gültigkeit im Hinblick auf § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB bezweifelt (vgl. hierzu KG LZ 1952, 1050 Nr. 9), dann aber auch in inhaltlicher Hinsicht eine Erstreckung über ihren Wortlaut hinaus ausdrücklich erwogen und abgelehnt. Es legt die Klausel vielmehr ohne Rechtsirrtum dahin aus, daß sie sich nicht auf den ganzen Erbvertrag, sondern nur auf die Übertragung jenes 3/8-Grundstücksanteils beziehe (BÜ 19/20) - eine Bedingung, von der im Tatbestand festgestellt wird, daß der Kläger sie erfüllt hat (BU 4 oben). Biese dem Vertragswertlaut entsprechende Einschränkung gilt nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts auch für das Verbot einer "AufZahlung"; mit diesem Verbot steht daher die Geltendmachung des eingeklagten Zusatzpflichtteils nicht in Widerspruch^auch wenn hierbei der Unterschied der Grundstückswerte eine nicht unwesentliche Rolle als Rechnungsposten spielt.
II,
Ber eine Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auslegung des Erbvertrags im Sinn einer Erbquote von nur etwa 2/7 für den Kläger. Sie will den Vertrag, seinem Wortlaut entsprechend, im Sinn einer Erbquote von 1/2 ausgelegt wissen.
Bie Rüge ist rechtserheblich. Benn wäre der Kläger zu 1/2 als Erbe berufen, so wäre ihm ein Erbteil hinterlassen, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (3/4:2 s 3/8) nicht unter-, sondern überschreitet,und es gälte nicht die vom Berufungsgericht angewandte Bestimmung des § 2305, sondern nur die des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.
6
Der Kläger hätte also nicht neben dem hinterlaasenen Erbteil (ohne Belastungen, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BOB) einen Pflichtteilsrestanspruch, sondern nur die Wahl zwischen, dem Erbteil (mit Belastungen) und dem vollen Pflichtteilsanspruch gehabt. Er hätte daher, weil er durch die unstreitige Annahme der Erbschaft sein Wahlrecht ausgeübt hätte, überhaupt keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in Wirklichkeit eine Erbquote von nur etwa 2/7 hinterlassen sei, beruht auf tatrichterlicher Würdigung, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist. Die gertigten Rechtsverstöße
i. ■■■■
liegen nicht vor.
a)	Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil sich das Berufungsurteil nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt hat, der Erblasser habe schon am 5. Februar 1948 ein privatschriftliches Testament errichtet , in welchem er Frau und Sohn zu gleichen Teilen als Erben einsetzte (GA 124); da jedoch der behauptete Zeitpunkt dieser Testamentserrichtung vor der Zuwendung des maßgeblichen Vermögenswerts an den Sohn liegt (Geschäftsanteilsübertragung vom 3« Juni 1948), läßt sich aus einem damaligen Willen des Erblassers, seinen Nachlaß gleichmäßig auf Frau und Sohn zu verteilen, kein Schluß auf den gleichen Willen zur Zeit der Erbvertragserrichtung ziehen (die Beklagten hatten sich auf jenes Testament auch nicht für die Frage».* der Erbquote berufen,sondern für die Frage der Anrechnungspflicht). Die Revision beruft sich auf das Bestreben des Erblassers, mit dem Erbvertrag die bisherige Bevorzugung des Sohnes vor der Frau durch höhere Beteiligung der Frau an den einzelnen Nachlaßgegenständen auszugleichen; das ergibt aber jedenfalls zu-
\
 
gunsten der Beklagten nichts für die entscheidende Präge, ob er dieses Ziel auf dem Weg von Vorausvermächtnissen bei gleicher Erbquote oder von ungleichen Erbquoten erreichen wollte (unten c). Die Revision betont die Maß~ geblichkeit des wahren Y/illens des Erblassers für die Auslegung; dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt (unten b). Die Revision meint schließlich, der Erbvertrag habe eine genügende Grundlage für die Annahme einer Erbeinsetzung zu je 1/2 sowie von Vorausvermächtnissen geboten; eine derartige Auslegung des Erbvertrags war zwar rechtlich möglich, aber nicht zwingend notwendig (unten c).
b)	Maßgebend für die Auslegung des Erbvertrags als einer Verfügung von Todes wegen ist nicht sein Wortlaut, . sondern der wahre Wille des Erblassers (§§ 133> 2084,
 2087 BGB). Das Berufungsgericht hat dies jedoch befolgt.
Es stellt nämlich ausdrücklich fest: Der wahre Wille des Erblassers sei dahin gegangen, dem Sohn nur einen Erbteil in solcher Höhe zuzuwenden, daß er zusammen mit seiner schon bisher vorhandenen Beteiligung an dem Kernstück des Familienvermögens, nämlich dem Geschäftsanteil (1$ $ von 50 $ des Gesamtgeschäftsvermögens = 3/10 der Familienbeteiligung daran) nicht mehr hiervon besitze, als gleichzeitig der Frau zugewandt wurde (jeder 25 # = 1/2); um den Kern des GesamtVermögens der Familie gleichmäßig auf Frau und Sohn zu verteilen, sollte die Frau, die bisher daran nicht beteiligt war, einen höheren Erbteil erhalten als der schon bisher daran beteiligte Sohn (BU 12/13)* Hinsichtlich des Grundbesitzes habe der Erblasser sogar nicht nur eine derartige Ausgleichung des Vorsprungs des Sohnes (3/8-Anteile) gewollt, sondern darüber hinaus eine erhebliche Bevorzugung der Frau, indem sie von den beiden Grundstücken das wertvollere Hau sgr und stück (Y/ert mindestens
 42 760 DM), der Sohn jedoch nur das weit weniger wertvolle Gartengrundstück (Wert 16 000 DM) erhalten sollte (BU 13)»
c)	Allerdings kann das Ziel eines Erblassers, mehrere Erben ungleichmäßig zu bedenken, nicht nur durch ungleichmäßige Erbquoten, sondern auch durch Vorausvermächtnisse bei gleichmäßigen Erbquoten erreicht werden (KGJ 52, 65). Die ausdrückliche Angabe des Zahlenverhä Itnisses 1/2 : 1/2 für die Erbteile, zu demal in einer notariellen Urkunde, stellt an sich auch ein beachtliches Anzeichen für einen Erblasserwillen im letzteren Sinne dar» Ferner ist die Auslegung des Berufungsgerichts, welches erst auf dem Umweg über das wirtschaftliche Y/ertverhältnis der dem einen und dem anderen Erben zugewendeten hauptsächlichsten Nachlaßgegenstände zu dem Gesamtnachlaß die Erbquote der Erben erschließt, umständlich und zeitraubend. Schließlich führt diese Auslegung im Ergebnis nur schwer zur Feststellung genauer Quoten (das Berufungsgericht selbst begnügt sich bisher mit Annäherungswerten); die Feststellung genauer Erbquoten ist aber unerläßlich nicht nur für ein etwaiges Erbscheinsverfahren, sondern auch für das vom Berufungsurteil dem Landgericht vorbehaltene Betragsverfahren, in welchem Übrigens auch die vom Berufungsgericht (BU 14) bisher offengelassene Frage entschieden werden muß, ob der Erblasser im Erbvertrag den neben Geschäft und Grundbesitz vorhandenen übrigen Nachlaß der Frau und dem Sohn zu gleichen Wertteilen oder in einem anderen Wertverhältnis (etwa wiederum 5/7 : 2/7) zugedacht hat, weil dies für die Ermittlung der nur einheitlich feststellbaren Erbquote von Bedeutung ist.
Alle diese Erwägungen machen jedoch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Erbvertrags hinsichtlich
 
der Erbquoten nicht rechtlich fehlerhaft, Die Erbeinsetzung mehrerer Personen nach Vermögensgruppen im Sinne der Einsetzung zu denjenigen Erbquoten, welche sich aus dem Wert-verhältnis dieser Vermögensgruppen zu dem Gesamtnachlaß ergeben, wird zwar aus den erörterten Gründen nicht die Hegel bilden. Ihre rechtliche Zulässigkeit ist jedoch mit Hecht anerkannt (RG Warn 1913 Kr. 240; LZ 1932, 1050; Warn 1936 Nr. 157; LR 1942, 978; KG aaO; BGB - RGRK - 10.Auf1. § 2067 Anm. 3 b; Staudinger/Seybold BGB 11.Auf1. § 2087 Rdn. 4; vgl. Prot.zu dem BGB V S.6710/2). Nach der ersichtlichen Auffassung beider Vorinstanzen liegt hier ein solcher Ausnahme-fall vor, dessen Besonderheit darin besteht, daß der Erblasser zur Ausgleichung einer zu Lebzeiten vorgenommenen Bevorzugung des Sohnes vor der Frau das bei seinem Tod vorhandene Vermögen in der erbrechtlich Stärkstmöglichen Form überwiegend seiner Frau zuwenden wollte. Liese Form besteht aber nicht in der Zuwendung bloßer Vorausvermächtnisse bei gleichen Erbquoten {in diesem Fall wäre die Bevorzugung bloß schuldrechtlicher Natur; denn § 2174 BGB gilt auch für das Vorausvermächtnis, soweit es nicht - wie im Falle des Senatsurteils V ZR 39/58 vom 10. Februar I960 - einen Alleinerben betrifft). Lie Stärkstmögliche Form besteht auch nicht in der Anordnung, daß der Vorempfang des Sohnes im technischen Sinh (§§ 2050 ff BGB) äuszugleichen sei (denn eine derartige Ausgleichung gibt es nur im Verhältnis von Abkömmlingen untereinander und nicht im Verhältnis zwischen Ehefrau und Abkömmling). Sondern sie besteht eben in der Zuwendung ungleichmäßiger Erbquoten, mit der Wirkung ungleichmäßiger dinglicher Beteiligung (als Gesarat-händer) an sämtlichen Nachlaßgegenständen.
Schließlich haben die Vorinstanzen auch die den Erbvertrag einleitende ausdrückliche Bezifferung der Erbquoten auf je 1/2 mit einer Begründung als nicht entscheidend an-
10
gesehen, die unter den besonderen Umständen des Palles einen Hechtsverstoß nicht erkennen läßt. Sie hätten sich für diese Auffassung noch auf den Wortlaut des Schlußsatzes der Vertragsbestimraung II 1 berufen können, die als authentische Interpretation ("..., wie bestimmt,...”) des einleitenden Absatzes (II vor 1) dahin angesehen werden kann, daß der Erblasser als Gegenstand der je hälftigen Aufteilung auf Prau und Sohn das früher (insbesondere vor der Übertragung der 15 $ Geschäftsanteile) in seiner Hand vereinigte Gesamtvermögen und daher gerade nicht das sei-nen Nachlaß bildende Kestvermögen gewollt hat.
d)	Ist hiernach die Auslegung des Erbvertrags durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Erbquoten rechtlich nicht zu beanstanden, so hat das Berufungsgericht auf den Sachverhalt zutreffend § 2305 und nicht § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet. Der Kläger hat, vorbehaltlich der Präge der Anrechnung (unten III), einen Pflichtteilsrestanspruch (Zusatzpflichtteil) in Höhe des Wertunterschieds zwischen dem ihm Zugewendeten und 3/8 des Nachlasses.
III.
Der andere Hauptangriff der Kevision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten, insbesondere die Übertragung der 15 # Geschäftsbeteiligung, nicht auf seinen Pflichtteil angerechnet hat (§ 2315 BGB).
Auch diese Rüge ist rechtserheblich, weil mangels einschlägiger Berechnung des Berufungsgerichts zugunsten der Revisionskläger unterstellt werden muß, daß eine Anrechnung jener Zuwendungen zur Verneinung eines Pflichtteilsanspruchs der Höhe nach führen müßte.
11
Die Rüge ist jedoch ebenfalls unbegründeto Die Annahme des Berufungsgerichts, die nach § 2515 Abs. 1 erforderliche Anrechnungsanordnung des Erblassers bereits im Zeitpunkt der Zuwendung - hier insbesondere der Geschäftsan-teilsübertragung vom 3* Juni 1948 - sei nicht erwiesen, enthält entgegen der Aufführung der Revision keinen Rechtsverstoß.
a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die rechtliche Möglichkeit einer stillschweigenden Anrechnungsanordnung übersehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten eine stillschweigende Anrechnungsanordnung überhaupt in tatsächlicher Hinsicht behauptet haben (vgl. einerseits
 GA 124, andererseits die Feststellung BU 15, sie hätten eine "mündliche11, also wohl ausdrückliche Anrechnungsanordnung behauptet). Jedenfalls war das Berufungsgericht mangels näherer Konkretisierung einer solchen Behauptung nicht verpflichtet, sich mit ihr ausdrücklich auseinanderzusetzen. Zur Annahme, das Berufungsgericht habe eine derartige rechtliche Möglichkeit übersehen, besteht deshalb kein Anlaß.
b)	Der Erbvertrag von 1949 besagt in Hr. II 7:
"Alles, was mein Sohn von mir zu Lebzeiten seit 1, April 1943 erhalten hat und noch erhalten wird, ist ihm von mir mit der ausdrücklichen mündlichen Bestimmung zugewendet, daß ihm diese Zuwendungen auf seinen Erb- und Pflichtteil angerechnet werden.”
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Diese Bestimmung sei zwar eine starke Stütze für die Auffassung der Beklagten, die Anrechnung sei schon bei der Zuwendung angeordnet worden. Sie sei jedoch kein urkundlicher Nachweis hierfür, sondern nur eine dahingehende Behauptung des Erblassers«
Sie reiche zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht aus. Daür sei die Urkundenstelle insofern zu ungenau, als er-
12
klärt werde, die Zuwendung solle auf den Erb- und Pflichtteil angerechnet werden. Die Erwägung des Landgerichts, dem Erblasser sei keine Lüge (hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung) zuzutrauen, spreche nicht entscheidend für die objektive Wahrheit der Erklärung; ihre mögliche objektive Unrichtigkeit müsse dem Erblasser nämlich nicht notwendig bewußt gewesen sein, weil die Rechtsfragen nicht ganz einfach gelagert seien und vor allem die Bestimmung des § 2315 selbst durchaus nicht allgemein bekannt sei.
Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Erblasser das erklärte, was er wollte; nur bleibe zweifelhaft, ob er seinen Willen auch klar genug und rechtzeitig zu dem Ausdruck gebracht habe» Die Erklärung im Erbvertrag könnte sogar auch insofern einen gewissen Wahrheitsgehalt haben, als der Erblasser zur Zeit der Zuwendung zwar eine Pflicht zur Anrechnung im allgemeinen, aber nicht auf den Pflichtteil im besonderen ausgesprochen haben könne.
Die Revision sieht einen Denkfehler in der Annahme des Berufungsgerichts, die Urkundenstelle sei "zu ungenau" und daher zu dem vollen Nachweis der früheren Anrechnungsanordnung nicht ausreichend. Das Berufungsgericht verneint aber ersichtlich nicht die Möglichkeit, eine Anreohnungs--anordnung umfassendsten Inhalts mit den im Erbvertrag gebrauchten Worten auszudrücken, sondern es hält die so allgemein gehaltene Aussage Uber eine frühere Anrechnungsan-ordnung nicht für konkret genug, um ihm im vorliegenden Pall die Überzeugung zu vermitteln, daß die behauptete frühere Anrechnungsanordnung tatsächlich stattgefunden habe.. Hierin liegt kein Rechtsverstoß.
c)	Das Berufungsgericht stellt fest, der Erblasser habe die Erklärung in Nr. II 7 des Erbvertrags erst nach Belehrung und reiflicher Überlegung abgegeben. Diese
1
l
-13-
Feststellung steht entgegen der Auffassung der Revision mit der Aussage des Zeugen Notariatsoberinspektor der seinerzeit den Erbvertrag vorbereitete (GA 42/43)> nicht in Y/iderspruch, sondern voll in Einklang. Das Berufungsgericht würdigt diese Tatsache dahin, sie könne ebensogut gegen wie für eine frühere Anrechnungsanordnung sprechen, insofern, als sich die Eiklärung des Erblassers im Erbvertrag möglicherweise weniger auf sein Gedächtnis als auf überlegungsmäßige Anpassung auf Grund der Rechtsbelehrung durch das Notariat gestützt habe.
Auch diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ergänzt schließlich diese Ausführungen noch dahin; beim Vorliegen einer früheren An-rechnungeanordnung wäre die seinerzeitige Kenntnis des Erblassers vom Inhalt des § 2315 BGB (gemeint; von der Notwendigkeit der Anrechnungsanordnung bereits im Zeitpunkt der Zuwendung) vorauszusetzen; dann aber hätte es "für die Beantwortung der beim Notar ihm gestellten Frage keiner längeren Überlegung bedurft“. Der Revision ist hier zwar zuzugeben, daß eine längere Überlegung des Erblassers während des Beurkundungsakts beim Notar vom Zeu-gen	nicht	bekundet	worden	ist, vielmehr nur ein
 Nachdenken des Erblassers zwischen zwei Besprechungen im Vorbereitungsstadium des Erbvertrags, ferner ein Pausieren und Hinweisen des Notars beim Verlesen der fertigen Urkunde und die Antwort des Erblassers darauf. Aber das Berufungsurteil beruht ersichtlich nur auf der Feststellung, daß der Erblasser zwischen Rechtsbelehrung und Erklärungsabgabe überhaupt Zeit zu dem Überlegen hatte und nachgedacht hat; nicht entscheidend war, ob Belehrung und (‘^längeres”) Nachdenken noch während des Beurkundungsakts oder schon und nur im Stadium der Urkundenvorbereitung stattfand. Jene allein entscheidende Feststellung wird
- 14
aber von der Zeugenaussage F^m^P voll getragen» Baß sich das Nachdenkenmüssen des Erblassers nur auf die Festlegung des Stichtages vom 1. April 1948 bezogen hätte, wie die Revision geltend macht, mußte jener Zeugenaussage nicht notwendig entnommen werden.
d)	Baß der Erblasser bereits zur Zeit der Geschäftsanteilsübertragung am 3» Juni 1948 über die rechtliche Notwendigkeit der Anrechnungsanordnung schon zur Zeit der Zuwendung unterrichtet gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen und der Zeugin Br.	(Schwester	der	Beklagten)	weder
 als bewiesen anzusehen (§ 286 ZPO), noch für so naheliegend zu halten, daß es weiteren Vortrag der Beklagten in dieser Richtung hätte anregen müssen (§ 139 ZPO), insbesondere die erneute Benennung des Zeugen	nämlich
 darüber, daß dieser dem Erblasser schon vor der Geschäftsanteilsübertragung jene Rechtsbelehrung erteilt gehabt habe. Bie Zeugin Br.	nur eine Erzählung
 der Beklagten, ihrer Schwester, über eine Mitteilung des Erblassers von der Anrechnungsanordnung bekundet; die Würdigung, ob dadurch die letztere Mitteilung und ihr Inhalt als wahr erwiesen sei, stand dem Berufungsgericht frei. Gegenstand der Vernehmung des Zeugen	war
 nach dem BeweisbeSchluß vom 14. Juni 1954 (GA 38) gerade die Frage nach dem Zeitpunkt der ersten Anreehnungsanord-nung des Erblassers (schon bei der Zuwendung, insbesondere am 3. Juni 1948, oder erst im Erbvertrag von 1949?)» infolgedessen lag seine Befragung in der von der Revision vermißten Richtung schon damals nahe, und zwar vor allem für die Beklagten1 selb st (§ 397 ZPO); da der Zeuge damals über den Zeitpunkt der Rechtsbelehrung des Erblassers durch ihn überhaupt nichts bekundete, war das Berufungsgericht insoweit zu weiterer Aufklärung nicht verpflichtet.
- 15
e)	Die Aussage der Zeugin Irene	(Ehefrau des
 Klägers) hat das Berufungsgericht zwar als durchaus glaubhaft bezeichnet und daraus abgeleitet, eine ausdrückliche Erklärung des Erblassers zu seinen Lebzeiten gegenüber dem Kläger über die Anrechnungsbedürftigkeit seiner Vorempfange sei ausgeschlossen (BU 17/18).
Hierauf käme es jedoch nur an, wenn auch die weitere Revisionsrüge zuträfe, die frühere Anrechnungsanordnung sei von den Beklagten als so wahrscheinlich dargetan, daß nunmehr der Kläger die Unterlassung einer Anrechnungsanordnung hätte beweisen müssen (§ 282 ZPO). Aber von einer solchen Umkehrung der Beweislast kann keine Hede sein. Beweispflichtig waren und blieben vielmehr die Beklagten. Etwas anderes folgt weder aus der Angabe des Erblassers im Erbvertrag über die frühere Anrechnungsanordnung (diese Präge liegt ähnlich wie bei der Pflichtteilsentziehung, wo das Gesetz ausdrücklich den Beweis für die Hichtigkeit der Grundangabe verlangt, § 2536 Abs. 3 BGB) noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, solange das Berufungsgericht hieraus noch keine Überzeugung vom Vorliegen der früheren Anrechnungsanordnung gewonnen hatte.
Waren also die Beklagten hierfür beweispflichtig, so wird das Berufungsurteil schon durch die Begründung getragen, daß das Vorliegen einer Anrechnungsanordnung bereits zur Zeit der Zuwendung nicht bewiesen ist (BU 15/17). Darauf, ob ihr Nichtvorliegen bewiesen ist, kommt es rechtlich nicht mehr an. Pie dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei der Würdigung der Zeugenaussage Irene B^^|^ sind daher entgegen der Auffassung der Revision für den Bestand des Berufungsurteils nicht erheblich, wie das Berufungsgericht selbst einleitend zu dem Ausdruck bringt ("es erübrigt sich noch anzufUhren...11)*
- 16
Daß das Berufungsgericht, falls es die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin verneint hätte, eine frühere Anrechnungsanordnung als bewiesen angesehen hätte, ist nach Sachlage ausgeschlossen. Die Revisionsangriffe gegen die Würdigung dieser Zeugenaussage sind daher gegenstandslos.
f)	Schließlich fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die rechtliche Möglichkeit einer eidlichen oder uneidlichen Vernehmung der Erstbeklagten als Partei nach § 448 ZPO verkannt oder von seinem Ermessen dabei einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte.
-17-
IV c
Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils zu dem Nachteil der Revisionskläger nicht ersichtlich ist, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen«
Dr.Tasche Schuster Rothe Mattem Offterdinger