Juli 1948 an die Klägerin - in Abschrift Bl 3 - und vom 30c September 1949 ebenfalls an die Klägerin - im Original Bl 22 -) der Auffassung waren, nicht die Besatzungsbehörde, sondern die Beklagte habe die NutzungsentSchädigung unmittelbar zu zahlen, Ben für die Zeit vom 1, Mai bis 31^ Dezember 1948 eingeklagten Betrag von insgesamt 60 652 DM hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24» Oktober 1954 (Bl 74/75 GA)y wie folgt, berechnet: für Mai 1948 - 1 300 DM (12 996 HM umgestellt 10 : 1) und für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 1948 - 7 mal monatlich 12 996 DM 90 972 BMy Auf den Gesamtbetrag von (1 300 und 90 972) = 92 272 DM hat sie 6 mal 5 270 DM - 31 620 IM.angerechnet, die die Beklagte in dieser "Zeit an das Besatzungskostenamt gezahlt hat . Sie behauptet, die Klägerin sei für Mai und Juni 1948 durch die Besatzungsmacht unmittelbar entschädigt, was die Klägerin bestreitet» Die Beklagte führt aus, sie leite ihren Besitz lediglich von der Besatzungsmacht ab und brauche nicht mehr zu zahlen, als sie nach der damaligen amtlichen Schätzung auf Grund ihrer Vereinbarung mit der Besatzur macht monatlich laufend bereits gezahlt habe. klagten' zur unmittelbaren Zahlung von Miete an die Klägerin ausgesprochen, während die Beklagte demgegenüber auf ein Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 3» September 1948 (Bl 172 GA in Abschrift) hingewiesen hat, in dem die Klägerin; ausdrücklich den Abschluß eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses abgelehnt und schnellmöglichste Räumung des 'Besitzes von der Beklagten verlangt habe. I, Mit Recht sind Landgericht und Oberlandesgericht davon ausgegangen9 daß die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist f.Las ist zwar jetzt nicht mehr unmittelbar an Hand des Art 2 des AHK Gesetzes 3fr 13 (Gerichtsbarkeit auf den-vorbehaltenen Gebieten7 ABI AHK 49 S 54) zu prüfen; denn dieses Gesetz ist durch Art 3 Nr 1 des am,5« Mai 1955 in Kraft getretenen AHK Gesetzes Nr A' 37 vom selben Tage (ABI AHK S 3267) aufgehoben worden, Es bestimmt jedoch Art 3 Abs 2 des ersten Teils des ebenfalls am 5* Mai* 1955 in Kraft getreten nen Vertrages zur Regelung aus Krieg- .und Besatzung entstandener Fragen (sog,. daß deutsche Gerichte in nichtstrafrechtlichen Verfahren nicht zuständig sind, die sich auf eine vor dem Inrkafttre--ten dieses Vertrages begangene Handlung beziehen, wenn unmittelbar vor diesem Inkrafttreten die deutschen Gerichte hin- ■ sichtlich solcher Handlungen nicht zuständig waren, ohne ■Rücksicht -darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der'Sache oder -aus der Person ergibt (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 8, Februar 1956 V ZR 124/54 ~ Wertpapier Mitteilungen 1956, 383)o Es durfte nun zwar nach dem unmittelbar /vor dem Überleitungsvertrag noch geltenden Art 2 Buchst b des Gesetzes Nr 13 von den deutschen Gerichten in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten die Gerichtsbarkeit nicht ausgeübt werdenwenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betraf, die aus der Erfüllung von Fflichten ©der der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist, es sei denn, daß von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts eine ausdrückliche Ermächtigung allgemein oder in besonderen Fällen erteilt ist, Das ist hier durch ,auf -den die Klägerin ihren Anspruch im zweiten Rechtszuge in erster Linie gestützt hat, nimmt das Berufungsgericht« schon deshalb nicht an, weil die Beklagte der Klägerin gegen-’ über zu dem Besitze berechtigt und weder zur Herausgabe verpflichtet, noch überhaupt zur Herausgabe befugt gewesen wäre* Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen die bisherigen Entscheidungen des Hohen Kommissars von der Wirksamkeit der Besitzüberlassung an die Beklagte aus, so daß für die Herbeiführung eines ergänzenden Entscheides kein Anlaß sei* Wegen der Rechtmäßigkeit des Besitzes der Beklagten nimmt es insbesondere auf ihre Vereinbarung mit der Besatzungsmacht vom Io Mai 1948 (Bl 30 GA) und die Verfahrensrichtliniens Standing Operating Procedure (SOP) No 108 vom 5* März 1948 Bezug (Bl 169 GA)o Im Anschluß daran führt es abschließend aus, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gehabt habe* hätte sie auch keine Ansprüche aus §§ 987 ff BGB, die aber auch deshalb als Ansprüchsgrundlagen ausschieden, weil ihre Voraussetzungen nicht vorlägen, wie das Berufungsgericht im einzelnen näher darlegt, § 993 BGB habe die Beklagte nicht gezogene Ansprüche der Klägerin aus § 816 BGB lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, die Besatzungsmaeht sei zur Überlassung des Besitzes berechtigt gewesen und überdies stelle die - entgeltliche - Gebrauchsüberlassung des Geländes an die Beklagte auch keine Verfügung im Sinne des § 816 BGB dar, Es gehe auch nicht an, in dem Bescheid den unmittelbaren Befehl zur Mietzahlung oder eine bindende Entscheidung über den zivil-’rechtlichen Anspruch zu sehen; denn entsprechend der Anfrage des Xandgerichts beruhe die Antwort des Hohen Kommissars offenbar auf der Voraussetzung, daß ein Mietvertrag (zwischen den Parteien) bestehe, Bärüber aber, ob das der Pall sei, müsse das’deutsche Gericht befinden, . 4o Im Anschluß daran kommt das Berufungsgericht abschließend zu dem Ergebnis, daß die Klägerin für den Besatzungsschaden, den sie erlitten: habe, auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Ersatz von der Beklagten fordern könne. Ob das Berufungsgericht wirklich, wie die Revision meint,'' der Auffassung gewesen ist, daß die Beziehungen der Klägerin zur Besatzungsmacht und zur Beklagten durch das Circular Nr 37 betreffend Grundbesitz in besetzten, befreiten und verbündeten Ländern geregelt sind, kann’dahin gestellt blei- i ben« Es führt dieses Circular zwar auf S 5 seines Urteils an, erwähnt aber auf S 6 in dem Absatz, in dem es auf die f.Rechtmäßigkeit des Besitzerwerbes der Beklagten näher ein- V< geht, nur die Vereinbarung der Besatzungsmacht mit der Be- ' l-klagten vom 1. Itiity der Besatzungsmacht und zwischen den Parteien in der hier allein in Betracht kommenden Zeit bis Ende 1948 auch nicht unmittelbar.maßgebend sein» Es ist in seiner ursprünglichen Passung vom id. März 1949 datiert und am 8« August 1949 (vgl Rentrop, Requisitionen* Besatzungsschäden und ihre Bezahlung S 242) geändert• Im übrigen ergibt sich auch bei Anwendung des Circulars nichts für die Entscheidung des Rechtsstreits zu Gunsten der Klägerin, und zwar unabhängig davon, daß der maßgebende Wortlaut, der sich auf die "geförderten Handelsbetriebe" bezieht, erst durch die Änderung den Passung am 8» August 1949 eingeführt ist, worauf die Beklagte zutreffend hinweist«, Aus 16 (2) (d) ist auch zu entnehmen, daß die Beklagte als "geförderter Handelsbetrieb" zu den Dienststellen gehört, für welche Grundbesitz nur nominell unter Requisition gehalten wird und welche die Kosten für , den Grundbesitz aus eigenen Mitteln und ohne Bezugnahme auf die US-Besatzungsmacht bezahlen« Andererseits ist aber unteijf 16 (b,) bestimmt, wenn requirierter Grundbesitz, der von der Besatzungsmacht nicht mehr benötigt werde, auf die in Unter* abteilung a genannten Dienststellen übertragen werde, so sei ein Inventur- und Zustandsbericht wie oben (unter Ziff 7 beschrieben) zu erstellen<> Die US~Besatzungsmacht habe pünktlich alle mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Kosten für den Zeitraum der US-Belegung zu bezahlen. Schließlich ergibt sich aber auch aus den’ Bestimmungen unter 16 e und f des Circulars Nr 37 swingend, daß es für den hier allein in Betracht kommen^ den.Zeitraum his 311 Dezember 1948: ohne Bedeutung isto In Nr 16 e (in der Fassung vom 8*801949) heißt es nämlich, wenn requirierter Grundbesitz'durch eine der im Unterabsatz a (2) genannten Stellen -darunter fallen geförderte Handelsbetriebe - belegt ist, habe der Grundstücksoffizier nach einem bestimmten Muster ein Schreiben zu verfassen und darin festzustellen, daß mit Wirkung vom (Datum), Anwesen (Anschrift) usw«, durch (Name der Dienststelle) uswo benutzt werde und alle Mieten, Versorgungsgebührnisse und Schadenskosten, die nach dem Belegungswechsel anfallen, zu den Verantwortlichkeiten der hierin benannten Dienststelle gehören werden0 Dieses Ver^ fahren befreie das Deutsche-Mark-sBesatzungskostenkonto von der Belastung durch solchen Besitz und ermögliche es gleichzeitig den geförderten Dienststellen, ihren Betrieb trotz des Bedarfs der deutschen Wirtschaft an solchem Grundbesitz zu behalteno Nach dem hier behandelten Belegungswechsel seien die Grundstücke, obwohl sie im technischen Sinn noch unter Requisition stehen, nicht mehr in dem Engineer Monthly Status of Real Estate Report zu führen«. Dafür, daß diese in dieser Zeit von der Beklagten an die Klägerin unmittelbar gezahlt werden sollte, liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein hinreichender Anhalt vor» Aus den Äußerungen der Besatzungsmacht vom S0 September 1951 und 4c Juni 1953-, deren Auslegung derw Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 2, 77) und an die auch nicht mehr eine unbedingte Bindung besteht (BG-HZ 19, 253 und BGH Urteil vom 10 Februar 1956, ; IV ZR 15.4/55 zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, abgedruckt bereits NJW 1956, 547), ergibt sich nichts dafür, insbesondere nicht, daß darin die Zahlung der Nutzungsentschädigung durch die Beklagte unmittelbar an die Grundstückseigentümerin als selbstverständlich vorausgesetzt wird, wie die Revision meint«, Unerheblich sind in diesem Zusammenhang auch die Äußerungen des Landrates in als Besatzungs- Daß es sie nicht übersehen hat, ergibt ihre ausdrückliche Erwähnung im Tatbestand ■* S 2o Bei den Äußerungen des Besatzungskostenamtes vom 29» Sep* tember 1949 und 100 November 1949 handelt es sich ebenso wie bei dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 30, September y 1949 um die Gerichte nicht bindende Auffassungen über die allgemeine Rechtslage* Das Schreiben des Besatzungskestenamtei vom 3° März 1949^ an die Beklagte, sie solle die Nut zungs ent- % Schädigung in^Zukunft unmittelbar auf das Konto der Klägerin überweisen, besagt andererseits eindeutig, daß die Beklagte sie vorher an das Besatzungskostenamt gezahlt und daß dieses die Zahlungen auch angenommen hato ©b durch die erwähnte Aufforderung für die spätere Zeit im Verhältnis der Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten, nunmehr an die Klägerin unmittelbar zu zahlen, herbeigeführt werden konnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil es sich im Prozeß nur um 1 Auch der Hinweis der Revision auf die Aussage des Zeugen ^HHRk vom 14c Februar 1950 (Bl 43 GA)/..;igeht fehl« Dieser hat nicht, wie die Revision meint, bekundet, der zuständige Besatzungsoffizier habe die Anweisung erteilt, sich wegen der Benutzungsentschädigung künftig unmittelbar mit der Klägerin auseinanderzusetzen, Ir hat im Gegenteil ausgesagt, Capitain habe in seiner Eigenschaft als .Real-Bstate-Officer der.Beklagten aufgegeben, die "Pacht” in der bisherigen Höhe, wie sie bisher von der Besatzungsbehörde bezahlt worden sei, ;an das Besatzungskostenamt zu zahlen und -mit diesem, ;; durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5» September 1948 die Beklagte zur Räumung aufgefordert und den Abschluß eines Miet-, Pacht'- oder ähnlichen Vertrages mit ihr grundsätzlich abgelehnt hat, überhaupt bestanden hat kann dahingestellt bleiben* Angesichts des Vortrages der Parteien, insbesondere der Klägerin, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Rechtslage nach dieser Richtung zu prüfen» Per Vortrag der Revision, es liege eine Abtretung der Forderung , die der Besatzungsmacht gegen die Beklagte als Benutz zustehe, vor, ist neu und lag fern» Ihre Behauptung, es sei eine Anweisung der Besatzungsmacht an die Beklagte gegeben, die Besatzungsentschädigung unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, ist, soweit das Jahr 1948 in Betracht kommt, bereits widerlegt» ; ' Unerheblich ist, daß, wie die Klägerin in dem nicht berücksichtigten Schriftsatz vom 25» Mai 1954 vorgetragen hat, der-Platz und die Gebäude der Beklagten nicht nur deshalb überlassen worden sein sollen, weil dort von der Beklagten übernommenes Heeresgut gelagert'hättej die Beklagte habe erst den allergrößten Teil herangeholt und auf dem Grundbesitz untergebrachtc Pieses Vorbringen hat weder etwas mit der Be-"1 rechtigung der Beschlagnahme des Grundbesitzes der Klägerin durch die Besatzungsmacht zu tun, noch kann es einen Einfluß auf die Entscheidung der Frage haben, ob der Klägerin unmittel-bar Ansprüche gegen die Beklagte zustehen» Eine übermäßige Nutzung des Geländes, der Klägerin durch die Beklagte ist darin nicht zu sehen* Nach den Richtlinien SOP No 108 war zwar die Übergabe der Vorräte einschließlich der technischen Pepoteinrichtungen an die Beklagte vorgesehen, "um den Peutsehen die Möglichkeit zu geben, die Güter zu verteilen, d,h0 nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über den Umfang ihrer Verpflichtung der Klägerin gegenüber endgültig entschieden.und ihr für die Zeit vom Io Juli 1948 bis 30« September 1949? Die genannte Entscheidung kann auch nicht als eine Anordnung der Besatzungsmacht rechtlichen Inhalts angesehen werden, jedenfalls nicht im Verhältnis zwischen den Parteien, Im übrigen ist auch eine solche Entscheidung vom 12, Juli 1954 mit der Revisionsbegründung nicht vorgelegt, sondern nur eine undatierte und nicht unterschriebene Begründung eines Zahlungs jorschlageso Der mit der Revisionsbegründung in Fotokopie eingereichte Brief des Headquarters US-Afmee Europe vom 10o Dezember 1954 stellt nur die Kundgabe einer Rechtsansicht de:s Hauptquartiers dar, ohne eine Entscheidung zu sein. ist nicht zwingende Die Revision meint auch nur, die Beklagte hafte ”aus der Natur ihres Rechtsverhältnisses zur Klägerin”, kann aber ebensowenig wie in den Vorinstanzen näher darlegen, auf - welche Weise solche unmittelbaren Rechts beziehungen*zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollen, nachdem die Klägerin es abgelehnt hat (Schreiben vom 3o September 1948)? mit der Beklagten eine vertragliche Regelung zu treffen und sich auf den - irrigen - Standpunkt gestellt hat 9 die Beklagte habe ihr gegenüber kein Recht zu dem Besitze Richtig ist, daß derartige Besitzüberlassungen üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgen* Nicht die Klägerin hat der Beklagten aber den Besitz überlassen* sondern die dar lige rechtmäßige Besitzerin* die Besatzungsmacht* wie das ^ Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Die Beklagte hat den Besitz von der Besatzungsmacht auch nicht unentgeltlich erhalten* Sie hat - wie im Prozeß unstreitig war - ersichtlich auf Grund der Vereinbarung vom 1. Mai 1948* in der allerdings ein fester Mietbetrag nicht genannt ist* an das Besatzungskostenamt laufend - jedenfalls für die Zeit bis 31o Dezember 1948 je 5 270 DM gezahlt* Daß das Besatzungs kostenamt diese Beträge an die Klägerin weitergeleitet und daß diese sie angenommen hat* hat diese in ihrem Schriftsatz vom 24o Oktober 1951 S 2 = Bi 75 d„Ao im ersten Rechtszuge selbst =vorgetragen* Es war deshalb unbeachtlich (§§ 288* 289 ZPO)? und zwa*r auf Gfund einer besonderen Vereinbarung mit dieser auch nicht unentgeltlich* Baß die Bestimmungen der §§ 987 ff BGB über die Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer wegen der Sachnutzungen eine in sich geschlossene und lücken- 248; 13, 81) einhellig dahin, daß die Entschädigungspflicht bei Aufopferungsansprüche auslösenden Eingriffen nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten triffto Dem Berufungsgericht ist aber schon darin beizutreten: daß die Beschlagnahme durch die US-Besatzungs-maejft nicht zugunsten der>Beklagten erfolgt ist* Es würde sich nicht einmal feststellen lassen, daß die Aufrechter-haltung der Beschlagnahme Folge der Benutzung des Besitzes 1 der Klägerin durch die Beklagte, war? Die Revision führt aus s ’’Stehen die Prozeßparteien wegen Benutzung der Werksteile der Klägerin in unmittelbaren Beziehungen, so handelt es sich um eine Vermögensverschiebung, die unmittelbar zwischen ihnen statt-gefunden hat, wenn der Beklagten die Nutzungen der Werks-Steile zugute gekommen sind”o Wie vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt ist, haben die Parteien aber, jedenfalls in der hier in Betracht kommenden Zeit bis Ende 1948, nicht in unmittelbaren Beziehungen zueinander gestanden, weil der Beklagten der Besitz der Anlagen von der Besatzungsmacht auf Grund einer besonderen Vereinbarung übertragen ist, Schließlich war die Überlassung des Besitzes an die Beklagte durch die Besatzungsmacht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch weder überhaupt eine Ver-r fügung im Sinne von § 816 Abs 1 Satz 2 BGB, noch ist sie, wie bereits dargelegt, unentgeltlich erfolgte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung lassen sich auch nicht aus der Erwägung .begründen, daß die Klägerin, die nach dem Vortrag der Klageschrift S 2 davon aus-.gegangen ist, die -Sätze des Besatzungskostenamts lägen ' unter den Richtlinien der zuständigen Preisbehörde, und die ersichtlich deshalb .versucht hat, die Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen, um eine höhere Entschädigung zu erzielen, möglicherweise den höheren Betrag auch unmittelbar bei der Besatzungsmacht hätte erreichen können, mit der Folge,, daß ihn dann die Beklagte dem Besatzungskostenamt hätte ersetzen müssen» Schließlich ist auch unerheblich, ob sich die Besatzungsmacht zu Unrecht weigert, der Klägerin eine höhere Entschädigung für die fragliche Zeit zu zahlen? und ob, wenn sie das nicht tun würde, die Beklagte alsdann auf Grund ihrer damaligen Vereinbarung mit der Besatzungs- macht gezwungen werden könnte, ihr den höheren Aufwand zu ersetzen«, Die erste Frage zu entscheiden/ sind die ordentlichen Gerichte nicht "berufen«, Dafür«, daß die andere Präge bejahend entschieden werden müsse* hietet der Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt„ Im übrigen würde sich bei Bejahung beider Fragen auch noch nicht ex’geben, daß die Beklagte unmittelbar auf Kosten der Klägerin bereichert wäre«.
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Verkündet ' ■ . / '■
am 30p Mai 1956 Jodas? Justizangestellter Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- fil
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liehe Verhandlung vom 26« Mai 1956 unter Mitwirkung des
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'Senatsnräsidenten Rr.iTasche und der Bundesriehter Schuster, '/■'
Rr-, Sroßmänn*- Rr-, Dorschei und Rr. Rothe <s * ? l>:
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für Recht erkannt: _ ? T:' ' :*^ ,
• ■- - Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivil'-/ '
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vom 15. Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerin < zurückgewieseno ' * ' '“'{i
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Die Klägerin ist Bigentümerin eines größeren Fabrikgeländes in Kreis das während des Krie-
ges Rüstungszwecken diente» Zu dem Gelände gehören Gebäude, Baracken, Hallen und unbebaute Flächen mit Gleisanschlüße 1945 beschlagnahmte die USA-Besatzungsmacht den gesamten Besitz der Klägerin und gab ihn erst von 1951 an nach und nach wieder frei» Teile des Besitzes waren auf Grund einer Vereinbarung vom L- Mai 1948 (Bl 30 Ga) in der Zeit vom Io Mai 1948 an bis. Bnde September 1949 der Beklagten überlassen. Dazu kam es auf folgende Weises
Anfang 1948 wurde zwischen der amerikanischen Regierung und dem blzönaien Wirtschaftsrat ein Abkommen (Bulk Deal) getroffen; danach sollte überschüssiges Beute- und amerikanisches Heeresgut der deutschen Wirtschaft zugeführt werden. Zu diesem Zwecke war die Beklagte
-db? in Liquidation)
yon den deutschen Ländern der Amerikanischen Zone als private Gesellschaft gegründet,. Auf Grund besonderer Verfahrens rieht-linien SOP Ho 108 (Standing Operating Procedure) vom 5 c März 1948.(Bi 169 GA) war vorgesehen, die technischen Depots (technical service supply installations), in denen der größte Teil der überschüssigen Güter, der zu übergeben war, lagerte, der Beklagten zu überlassen und ihr die Benutzung - unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme - so lange zu gestatten, wie sie sie benötigte,. Auch auf dem Gelände der Klägerin befand sich ein solches Lager, das die Beklagte mit Gebäuden usWc übernahm» " ■
Die Klägerin verlangt von ihr eine Hutzungsentschädi-gung in Hohe von monatlich 12 996 DM» Das soll nach ihrer Darstellung der von der Preisbehörde berechnete zuläs-
sige Betrag für das von der Beklagten benutzte Gelände mit Gebäuden sein. Die Klägerin beruft sich darauf, daß sowohl
das Besatzungskostenamt (Schreiben vom 3* März 1949 an die Beklagte - in Abschrift Bl 4 Bescheinigung vom 29* September 1949 - Original Bl 23 und Schreiben vom 10- November 1949 an die Klägerin - in Fotokopie Bl 40 -) als auch der Regierungspräsident in als Festste!-
lungsbehörde (Schreiben vom 22. Juli 1948 an die Klägerin - in Abschrift Bl 3 - und vom 30c September 1949 ebenfalls an die Klägerin - im Original Bl 22 -) der Auffassung waren, nicht die Besatzungsbehörde, sondern die Beklagte habe die NutzungsentSchädigung unmittelbar zu zahlen,
Ben für die Zeit vom 1, Mai bis 31^ Dezember 1948 eingeklagten Betrag von insgesamt 60 652 DM hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24» Oktober 1954 (Bl 74/75 GA)y wie folgt, berechnet: für Mai 1948 - 1 300 DM (12 996 HM umgestellt 10 : 1) und für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 1948 - 7 mal monatlich 12 996 DM 90 972 BMy Auf den Gesamtbetrag von (1 300 und 90 972) = 92 272 DM hat sie 6 mal 5 270 DM - 31 620 IM.angerechnet, die die Beklagte in dieser "Zeit an das Besatzungskostenamt gezahlt hat .
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' (Die Beklagte weigert sich, noch etwas an die Klägerin .zu zahlen. Sie behauptet, die Klägerin sei für Mai und Juni 1948 durch die Besatzungsmacht unmittelbar entschädigt, was die Klägerin bestreitet» Die Beklagte führt aus, sie leite ihren Besitz lediglich von der Besatzungsmacht ab und brauche nicht mehr zu zahlen, als sie nach der damaligen amtlichen Schätzung auf Grund ihrer Vereinbarung mit der Besatzur macht monatlich laufend bereits gezahlt habe. Mit der Klägerin selbst stehe sie in keinerlei Rechtsbeziehungen.-
Das Landgericht hat den Verbindungsmann zwischen der Beklagten und den amerikanischen Dienststellen in Andresen als Zeugen vernommen (Protokoll vom 14» Februar
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4 -
1950, Bl 43 GA) und hat gemäß Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 AHK betreffend Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten (ABI AHK 1949 S 54) Entscheidüngen des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutsch!and; Dienststelle des Landeskommissars für in und Amt des General-
Consuls eingeholt. Die letztgenannte Dienst-
stelle hat (Entscheidung vom 4. Juni 1953, Bl 111 GA) bestä- . tigt, daß die in Betracht kommenden Grundstücke während der Zeit ihrer Zuweisung an die Beklagte und die Benutzung durch sie beschlagnahmt geblieben sind. Die Dienststelle dIHB hat (Entscheidung vom 6* September 1951, Bl 71) bescheinigt, daß ’’die Besatzungsbehörden der Beklagten nicht verboten haben, die Miete direkt an die Klägerin zu zahlen und daß die bloße Tatsache, daß die von der Beklagten benutzten Grundstücke der Klägerin von der US-Armee in Anspruch genommen sind, die Beklagte nicht von der Verpflichtung befreit, Miete an die Klägerin zu zahlende
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Sie hat in der Berufungsinstanz die Auffassung vertreten,.in der Entscheidung des Hohen
Kommissars vom 6. September 1951 sei die Verpflichtung der Be-
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klagten' zur unmittelbaren Zahlung von Miete an die Klägerin ausgesprochen, während die Beklagte demgegenüber auf ein Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 3» September 1948 (Bl 172 GA in Abschrift) hingewiesen hat, in dem die Klägerin; ausdrücklich den Abschluß eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses abgelehnt und schnellmöglichste Räumung des 'Besitzes von der Beklagten verlangt habe. aC
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berüfungsxirteils und Verurteilung der Beklagten nach dem Antrag des ersten Rechtszuges0
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Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisions
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I, Mit Recht sind Landgericht und Oberlandesgericht davon ausgegangen9 daß die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist f.
Las ist zwar jetzt nicht mehr unmittelbar an Hand des Art 2 des AHK Gesetzes 3fr 13 (Gerichtsbarkeit auf den-vorbehaltenen Gebieten7 ABI AHK 49 S 54) zu prüfen; denn dieses Gesetz ist durch Art 3 Nr 1 des am,5« Mai 1955 in Kraft getretenen AHK Gesetzes Nr A' 37 vom selben Tage (ABI AHK S 3267) aufgehoben worden, Es bestimmt jedoch Art 3 Abs 2 des ersten Teils des ebenfalls am 5* Mai* 1955 in Kraft getreten nen Vertrages zur Regelung aus Krieg- .und Besatzung entstandener Fragen (sog,. Überleitungsvertrag, BGBl II S. 405)', u.a*. daß deutsche Gerichte in nichtstrafrechtlichen Verfahren nicht zuständig sind, die sich auf eine vor dem Inrkafttre--ten dieses Vertrages begangene Handlung beziehen, wenn unmittelbar vor diesem Inkrafttreten die deutschen Gerichte hin- ■ sichtlich solcher Handlungen nicht zuständig waren, ohne ■Rücksicht -darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der'Sache oder -aus der Person ergibt (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 8, Februar 1956 V ZR 124/54 ~ Wertpapier Mitteilungen 1956, 383)o Es durfte nun zwar nach dem unmittelbar /vor dem Überleitungsvertrag noch geltenden Art 2 Buchst b des Gesetzes Nr 13 von den deutschen Gerichten in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten die Gerichtsbarkeit nicht ausgeübt werdenwenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betraf, die aus der Erfüllung von Fflichten ©der der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist, es sei denn, daß von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts eine ausdrückliche Ermächtigung allgemein oder in besonderen Fällen erteilt ist, Das ist hier durch
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Bescheid des Amtes des amerikoHK für General Counsel ?vom 4°
Deutschland. Amt des Juni 1953 geschehen
(Bl 111 CA)
II* Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus; daß der Rechtsweg für die gegenwärtige Klage zulässig istr weil und soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf rein privatrechtliche Bestimmungen stütztj und daß die ordentlichen Gerichte auch kraft Überlieferung zur Sachentscheidung berufen sind, soweit der Klägerin ein Anspruch aus sog* Aufopferung zustehen sollte (BGrHZ 9*83 und 339 Z3497)«
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Io Das Berufungsgericht prüft den Klaganspruch unter v verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten unfi kommt dabei abschließend zu dem Ergebnis, daß unmittelbare'Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien nipiit bestehend
1* Einen Anspruch gemäß §§ 987 ffr-BGB» auf1 Herausgabe-: durch Verwendung des Geländes der Klägerin für ihren (der Beklagten) Betrieb gezogener Nutzungen, einen Rechtsgrund,
,auf -den die Klägerin ihren Anspruch im zweiten Rechtszuge in erster Linie gestützt hat, nimmt das Berufungsgericht« schon deshalb nicht an, weil die Beklagte der Klägerin gegen-’ über zu dem Besitze berechtigt und weder zur Herausgabe verpflichtet, noch überhaupt zur Herausgabe befugt gewesen wäre*
Die Beklagte leite, so führt das Berufungsgericht aus, ihr
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Besitzrecht allein von der Besatzungsmaeht ab« Diese wäre h
nach Art 52 der Haager LandkriegsOrdnung berechtigt gewesen, < den Grundbesitz der Klägerin zu beschlagnahmen und der Be- [‘
klagten ganz oder teilweise den unmittelbaren Besitz daran , *'
zu übertragene Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, daß die Beklagte zwar eine Handelsgesellschaft bür- »:
gerlichen Rechts sei, daß sich aber aus dem Zweck ihrer Gründung.; Beutegut der Besatzungsmächte sowie das überschüssige amerikanische Militärgut aufzunehmen und der deutschen Wirtschaft zuzuführen, ein gewisser Zusammenhang mit der Besatzungsmacht, insbesondere mit der amerikanischen Armee, ergebec Der Platz und die Gebäude der Klägerin wären.! ihr nur deshalb übertragen, weil dort Heeresgut lagerte, dessen Übertragung auf die Beklagte zu den Aufgaben der Besatzungsmacht gehört habe«. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen die bisherigen Entscheidungen des Hohen Kommissars von der Wirksamkeit der Besitzüberlassung an die Beklagte aus, so daß für die Herbeiführung eines ergänzenden Entscheides kein Anlaß sei* Wegen der Rechtmäßigkeit des Besitzes der Beklagten nimmt es insbesondere auf ihre Vereinbarung mit der Besatzungsmacht vom Io Mai 1948 (Bl 30 GA) und die Verfahrensrichtliniens Standing Operating Procedure (SOP)
No 108 vom 5* März 1948 Bezug (Bl 169 GA)o Im Anschluß daran führt es abschließend aus, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gehabt habe* hätte sie auch keine Ansprüche aus §§ 987 ff BGB, die aber auch deshalb als Ansprüchsgrundlagen ausschieden, weil ihre Voraussetzungen nicht vorlägen, wie das Berufungsgericht im einzelnen näher darlegt,
t» Könne aber die Klägerin aus den §§ 987 ff BGB keine Ansprüche herleiten, so meint das Berufungsgericht weiter, dann dürfe sie nach § 993 BGB grundsätzlich auch aus unerlaubter Handlung oder*ungerechtfertigter Bereicherung keine Forderungen erheben! Von einer ungerechtfertigten Bereicherung hinsichtlich des*Besitzes könne im übrigen auch nicht gesprochen werden, wenn die Beklagte zu dem Besitze berechtigt gewesen wäre« Eine unerlaubte Handlung liege aus dem gleichen Grunde nicht vor«, Sog„ Übermaßfrüchte im Sinne von
§ 993 BGB habe die Beklagte nicht gezogene Ansprüche der Klägerin aus § 816 BGB lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, die Besatzungsmaeht sei zur Überlassung des Besitzes berechtigt gewesen und überdies stelle die - entgeltliche - Gebrauchsüberlassung des Geländes an die Beklagte auch keine Verfügung im Sinne des § 816 BGB dar,
3«. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nimmt das Berufungsgericht nicht an. Es sagt dazu, die Klägerin gehe im Berufungsverfahren' selbst davon aus, daß ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet worden sei. Entgegen der Annahme der Klägerin ließen sich auch aus.der Entscheidung des Hohen Kommissars vom 6. September 1951 keine füi* sie günstigen Folgerungen ableiten, Biese Entscheidung könne insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, die Besatzungsmacht habe den Abschluß eines Mietvertrages befohlen oder zur Auflage gemacht, weswegen nun ein solcher zu konstruieren sei. Es gehe auch nicht an, in dem Bescheid den unmittelbaren Befehl zur Mietzahlung oder eine bindende Entscheidung über den zivil-’rechtlichen Anspruch zu sehen; denn entsprechend der Anfrage des Xandgerichts beruhe die Antwort des Hohen Kommissars offenbar auf der Voraussetzung, daß ein Mietvertrag (zwischen den Parteien) bestehe, Bärüber aber, ob das der Pall sei, müsse das’deutsche Gericht befinden, .
4o Im Anschluß daran kommt das Berufungsgericht abschließend zu dem Ergebnis, daß die Klägerin für den Besatzungsschaden, den sie erlitten: habe, auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Ersatz von der Beklagten fordern könne. Aber auch wenn man davon ausgehe die Klägerin habe den Besitz an ihrem Fabrikgelände im Interesse eines höheren Zweckes aufopfern müssen, sei sie nicht
berechtigt, etwaige Ansprüche auf Ersatz des Wertes dessen, was sie opferte, gegen.die Beklagte geltend zu machen; denn letztere habe weder die Beschlagnahme ungeordnet ~ das habe die Besatzungsmacht getan - noch sei sie die Rechtsträgerin, zu deren Nutzen die Requisition erfolgte oder deren Aufgaben mit der Beschlagnahme gefördert werden sollten* Es handle sich bei der Verwertung überschüssigen Heeresgutes um die AbwicklungIvon Aufgaben der Besatzungsmacht * Im übrigen habe die Beklagte den Besitz nicht durch Beschlagnahme erworbeno Es sei ihr nur der unmittelbare Besitz für eine vorübergehende Zeit überlassen worden, während deren die Besatzungsmacht Besitzerin geblieben sei, da sie die Beschlagnahme aufrecht erhalten habe*
IIo Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 133. 157, 242, 812 ff BGB, §§ 74, 75 Einleitung AIR, AHK Gesetz Nr 13 Art 3 sowie Verletzung der §§ 139,. 286 ZPO.
■ 1o Im Tatbestand des Urteils des Berufungsgerichts wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf die Berufungsschrift (Bl 134-142 GA) und auf die Berufungsbeantwortung (Bl 149 ff GA) Bezug genommen, j Hach dem durch den Vorsitzenden am 8. Dezember 1954 (Bl 214 GA) berichtigten Protokoll über die letzte mündliche Ver- , handlung vor dem Berufungsgericht vom 18e Mai 1954 (Bl 174 GA) ist der> Klägerin nachgelassen gewesen, auf den Schrift^ satz der Beklagten vom 30* April 1954 (= Berufungsbeant-wortung) bis zu dem 25. Mai 1954 zu erwidern. Das war nach § 272 a ZPO zulässig. Die Schriftsätze der Klägerin vom 18,«, Mai 1954, (Bl 175 mit Anlage Bl 176 GA) und vom 25«, Mai 1954 (Bl 177-180 GA) sind rechtzeitig eingereicht und auch, wie dem Schriftsatz der Beklagten vom 5o Juni 1954 (Bl 186 GA) zu entnehmen ist, dieser zugegangen«, Sie hätten daher, wie die Revision mit Recht rügt, bei der Entscheidung berücksiclr
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tigt werden müssen. Das ist, wie sich ans dem Tatbestand des Urteils des Berufungsgerichts ergibt, nicht geschehen.. Biese Verfahrensrüge kann aber nur Erfolg haben, wenn die zu dem Nachteil der Klägerin ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts j auf dem Verfahrensverstoß beruht. Bas ist, wie bei der Behandlung der materiellen Rügen der Revision noch weiter aus-zu.führen sein wird, jedoch nicht der Pall3 Ber Schriftsatz vom 18o Mai 1954 kann im übrigen, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, schon deswegen für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht von Bedeutung sein, weil diese die sog« Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zu dem 31» Bezember 1948 umfassen, während sich das in dem genannten Schriftsatz in Bezug genommene Schreiben vom 3o Bezember 1953 auf Miete für das, Babrikanwesen der Klä*^ gerin für die Zeit vom 1» April 1949 an beziehto
2, Bie Revision greift sachlich die Auffassung des Berufungsgerichts an,' daß Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht bestehen und daß letztere lediglich der Besatzungsmacht Miete geschuldet habe, daß -aber andererseits der Klägerin nur.die Besatzungsmacht die Besatzungöentschädigung schulde«. Bie Rüge ist im Ergebnis unbegründet« ~ . 1;
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Ob das Berufungsgericht wirklich, wie die Revision meint,'' der Auffassung gewesen ist, daß die Beziehungen der Klägerin zur Besatzungsmacht und zur Beklagten durch das Circular Nr 37 betreffend Grundbesitz in besetzten, befreiten und verbündeten Ländern geregelt sind, kann’dahin gestellt blei- i ben« Es führt dieses Circular zwar auf S 5 seines Urteils an, erwähnt aber auf S 6 in dem Absatz, in dem es auf die f.
Rechtmäßigkeit des Besitzerwerbes der Beklagten näher ein- V< geht, nur die Vereinbarung der Besatzungsmacht mit der Be- ' l-klagten vom 1. , Mai 1948 (Bl 30 GA) und die Verfahrens rieht-linien SOP No 108 (Bl 169 GA)« Bas Circular Nr 37 selbst . ?t:
kann für die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und . >
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der Besatzungsmacht und zwischen den Parteien in der hier allein in Betracht kommenden Zeit bis Ende 1948 auch nicht unmittelbar.maßgebend sein» Es ist in seiner ursprünglichen Passung vom id. März 1949 datiert und am 8« August 1949 (vgl Rentrop, Requisitionen* Besatzungsschäden und ihre Bezahlung S 242) geändert• Im übrigen ergibt sich auch bei Anwendung des Circulars nichts für die Entscheidung des Rechtsstreits zu Gunsten der Klägerin, und zwar unabhängig davon, daß der maßgebende Wortlaut, der sich auf die "geförderten Handelsbetriebe" bezieht, erst durch die Änderung den Passung am 8» August 1949 eingeführt ist, worauf die Beklagte zutreffend hinweist«,
In der von der Revision zitierten Bestimmung 16 a aaO heißt es zwar, daß gewerblicher Grundbesitz und daraus erwachsende Kosten für eine Reihe von der US-Besatzungsmacht geförderter Stellen nicht aus Besatzungskostenmitteln in DM bezahlt werden«. Aus 16 (2) (d) ist auch zu entnehmen, daß die Beklagte als "geförderter Handelsbetrieb" zu den Dienststellen gehört, für welche Grundbesitz nur nominell unter Requisition gehalten wird und welche die Kosten für , den Grundbesitz aus eigenen Mitteln und ohne Bezugnahme auf die US-Besatzungsmacht bezahlen« Andererseits ist aber unteijf 16 (b,) bestimmt, wenn requirierter Grundbesitz, der von der Besatzungsmacht nicht mehr benötigt werde, auf die in Unter* abteilung a genannten Dienststellen übertragen werde, so sei ein Inventur- und Zustandsbericht wie oben (unter Ziff 7 beschrieben) zu erstellen<> Die US~Besatzungsmacht habe pünktlich alle mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Kosten für den Zeitraum der US-Belegung zu bezahlen. Dafür, daß der Grundbesitz von der Besatzungsmacht "nicht mehr benötigt wurde", liegt hier nichts vor: denn er ist auch nach Räumung durch die Beklagte nicht freigegeben. Schließlich ergibt sich aber auch aus den’ Bestimmungen unter 16 e und f des Circulars
Nr 37 swingend, daß es für den hier allein in Betracht kommen^ den.Zeitraum his 311 Dezember 1948: ohne Bedeutung isto In Nr 16 e (in der Fassung vom 8*801949) heißt es nämlich, wenn requirierter Grundbesitz'durch eine der im Unterabsatz a (2) genannten Stellen -darunter fallen geförderte Handelsbetriebe - belegt ist, habe der Grundstücksoffizier nach einem bestimmten Muster ein Schreiben zu verfassen und darin festzustellen, daß mit Wirkung vom (Datum), Anwesen (Anschrift) usw«, durch (Name der Dienststelle) uswo benutzt werde und alle Mieten, Versorgungsgebührnisse und Schadenskosten, die nach dem Belegungswechsel anfallen, zu den Verantwortlichkeiten der hierin benannten Dienststelle gehören werden0 Dieses Ver^ fahren befreie das Deutsche-Mark-sBesatzungskostenkonto von der Belastung durch solchen Besitz und ermögliche es gleichzeitig den geförderten Dienststellen, ihren Betrieb trotz des Bedarfs der deutschen Wirtschaft an solchem Grundbesitz zu behalteno Nach dem hier behandelten Belegungswechsel seien die Grundstücke, obwohl sie im technischen Sinn noch unter Requisition stehen, nicht mehr in dem Engineer Monthly Status of Real Estate Report zu führen«. Ob das geschehen ist und ob -daraus überhaupt hergeleitet werden könnte, daß nunmehr die "Klägerin, ohne daß eine weitere Vereinbarung getroffen ist #
- denn eine solche ist in den Tatsacheninstanzen nicht einmal behauptet - "Miete” oder "Nutzungsentächädigung’1 unmittelbar von der Beklagten fordern kann, mag dahingestellt bleiben«
Wie sich aus Buchstabe f (3) aaO ergibt, sollten bei geförderten Handelsbetrieben als Daten für die Übertragung der Verantwortung für den Grundbesitz der 1. Juli 1949 oder das Datum der Übertragung, soweit dieses später erfolgt, gewählt werden« Bei bi(tri)-zonalen Dienststellen (das sind deutsche Teile der bi(tri)-zonalen Regierung und Stellen des deutschen v Neuorlentierungsprograinms)zu denen aber die Beklagte ersichtlich nicht gehörte, konnten die Übertragungen zwar
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(nach der Fassung des Circulars Nr 37 vom 10, März 1949) mit früherer Wirkung vorgenommen werden, after im allgemeinen • auch erst mit Wirkung vom 1 „ Januar 1949o Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich after nur um die Nutzungsentschädigung für die Zeit ftis einschließlich 31* Dezember 1948«
Dafür, daß diese in dieser Zeit von der Beklagten an die Klägerin unmittelbar gezahlt werden sollte, liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein hinreichender Anhalt vor» Aus den Äußerungen der Besatzungsmacht vom S0 September 1951 und 4c Juni 1953-, deren Auslegung derw Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 2,
77) und an die auch nicht mehr eine unbedingte Bindung besteht (BG-HZ 19, 253 und BGH Urteil vom 10 Februar 1956, ;
IV ZR 15.4/55 zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, abgedruckt bereits NJW 1956, 547), ergibt sich nichts dafür, insbesondere nicht, daß darin die Zahlung der Nutzungsentschädigung durch die Beklagte unmittelbar an die Grundstückseigentümerin als selbstverständlich vorausgesetzt wird, wie die Revision meint«, Unerheblich sind in diesem Zusammenhang auch die Äußerungen des Landrates in als Besatzungs-
kostenamt vom 3° März 1949 (Bl 4, GA), vom 29 «> September 1949 ; (Bl 23 GA) und vom 10» November 1949 (Bl 40 GA) sowie des Jk ^Regierungspräsidenten als Feststellungsbehörde vom 30o Sep- 'i tember 1949 (Bl 22 GA) c Diese Schriftstücke würdigt das Beru- x fungsgericht zwar nicht im einzelnen. Daß es sie nicht übersehen hat, ergibt ihre ausdrückliche Erwähnung im Tatbestand ■* S 2o Bei den Äußerungen des Besatzungskostenamtes vom 29» Sep* tember 1949 und 100 November 1949 handelt es sich ebenso wie bei dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 30, September y 1949 um die Gerichte nicht bindende Auffassungen über die allgemeine Rechtslage* Das Schreiben des Besatzungskestenamtei vom 3° März 1949^ an die Beklagte, sie solle die Nut zungs ent- %
Schädigung in^Zukunft unmittelbar auf das Konto der Klägerin überweisen, besagt andererseits eindeutig, daß die Beklagte sie vorher an das Besatzungskostenamt gezahlt und daß dieses die Zahlungen auch angenommen hato ©b durch die erwähnte Aufforderung für die spätere Zeit im Verhältnis der Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten, nunmehr an die Klägerin unmittelbar zu zahlen, herbeigeführt werden konnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil es sich im Prozeß nur um 1
Beträge aus der Zeit bis zu dem 31 o Dezember 1948 handelt«. Auch der Hinweis der Revision auf die Aussage des Zeugen ^HHRk vom 14c Februar 1950 (Bl 43 GA)/..;igeht fehl« Dieser hat nicht, wie die Revision meint, bekundet, der zuständige Besatzungsoffizier habe die Anweisung erteilt, sich wegen der Benutzungsentschädigung künftig unmittelbar mit der Klägerin auseinanderzusetzen, Ir hat im Gegenteil ausgesagt, Capitain habe in seiner Eigenschaft als .Real-Bstate-Officer der.Beklagten aufgegeben, die "Pacht” in der bisherigen Höhe, wie sie bisher von der Besatzungsbehörde bezahlt worden sei, ;an das Besatzungskostenamt zu zahlen und -mit diesem, ;;
,also nicht mit der Klägerin, abzurechnen= Auch diese Aussage \ hat d,as Berufungsgericht zwar nichtausdrücklich gewürdigt, j! es hätte, sie aber bei ihrer. Eindeutigkeit nicht anders ' • 4 I•!
werten können* Ebensowenig können der Vertrag vom 31 «»(oder -r 23x) cTanuar*. 1948 (Bulk Deal), die Vereinbarung der Besatzüngs-, '
.. macht mit der Beklagten vom 1«, Mai 1948 (Bl 30 GA) und die . , (f U Richtlinien SOP Ho 108 vom 5o März 1948 (Bl 169 S*A) unter ; r
Berücksichtigung des Circulars 37, soweit es sich nicht schon um eine bindende Auslegung, eines Induvidualvertrages, , ^ handelt, anders ausgelegt werden, als es das Berufungsgericht
getan hat«, Dieses erblickt ersichtlich in der Vereinbarung
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vom Io Mai 1948 eine entgeltliche Überlassung des Besitzes i;|| j.!
durch die Besatzungsmacht an die Beklagte zu dem damals ge-r-, ^ \ \
zahlten Betrag von 5 270 RM, später DM, monatlich, aber nicht
-etwa einen Vertrag, zugunsten der Klägerin dahin, daß die Be- ];
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klagte an diese die "angemessene” Miete zahlen müsse. Ob die hier angedeutete Möglichkeit einer Vereinbarung zu Gunsten der; Klägerin,; die. durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5» September 1948 die Beklagte zur Räumung aufgefordert und den Abschluß eines Miet-, Pacht'- oder ähnlichen Vertrages mit ihr grundsätzlich abgelehnt hat, überhaupt bestanden hat kann dahingestellt bleiben* Angesichts des Vortrages der Parteien, insbesondere der Klägerin, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Rechtslage nach dieser Richtung zu prüfen» Per Vortrag der Revision, es liege eine Abtretung der Forderung , die der Besatzungsmacht gegen die Beklagte als Benutz zustehe, vor, ist neu und lag fern» Ihre Behauptung, es sei eine Anweisung der Besatzungsmacht an die Beklagte gegeben, die Besatzungsentschädigung unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, ist, soweit das Jahr 1948 in Betracht kommt, bereits widerlegt» ; '
Unerheblich ist, daß, wie die Klägerin in dem nicht berücksichtigten Schriftsatz vom 25» Mai 1954 vorgetragen hat, der-Platz und die Gebäude der Beklagten nicht nur deshalb überlassen worden sein sollen, weil dort von der Beklagten übernommenes Heeresgut gelagert'hättej die Beklagte habe erst den allergrößten Teil herangeholt und auf dem Grundbesitz untergebrachtc Pieses Vorbringen hat weder etwas mit der Be-"1 rechtigung der Beschlagnahme des Grundbesitzes der Klägerin durch die Besatzungsmacht zu tun, noch kann es einen Einfluß auf die Entscheidung der Frage haben, ob der Klägerin unmittel-bar Ansprüche gegen die Beklagte zustehen» Eine übermäßige Nutzung des Geländes, der Klägerin durch die Beklagte ist darin nicht zu sehen* Nach den Richtlinien SOP No 108 war zwar die Übergabe der Vorräte einschließlich der technischen Pepoteinrichtungen an die Beklagte vorgesehen, "um den Peutsehen die Möglichkeit zu geben, die Güter zu verteilen,
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ohne in die Ges amtüb ernannten von Vorräten von einem Depot in ein anderes verwickelt zu werden”, Das schloß aber nicht aus, in das auf dem Grundbesitz befindliche Depot auch Vorräte aus anderen zu bringen/ wenn das der Verteilung dienteo
Es kommt auch nicht darauf an, 6b,V\iie die-Revision vorträgt, die Besatzungsmacht inzwischen* Sm 12» Juli 1954? d,h0 nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über den Umfang ihrer Verpflichtung der Klägerin gegenüber endgültig entschieden.und ihr für die Zeit vom Io Juli 1948 bis 30« September 1949? d*ho während der Nutzungszeit der Beklagten eine Entschädigung nicht gezahlt hat*, Daraus folgt noch nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31• Dezember 1948, die hier allein in Frage steht, unmittelbar zu entschädigen. Die genannte Entscheidung kann auch nicht als eine Anordnung der Besatzungsmacht rechtlichen Inhalts angesehen werden, jedenfalls nicht im Verhältnis zwischen den Parteien, Im übrigen ist auch eine solche Entscheidung vom 12, Juli 1954 mit der Revisionsbegründung nicht vorgelegt, sondern nur eine undatierte und nicht unterschriebene Begründung eines Zahlungs jorschlageso Der mit der Revisionsbegründung in Fotokopie eingereichte Brief des Headquarters US-Afmee Europe vom 10o Dezember 1954 stellt nur die Kundgabe einer Rechtsansicht de:s Hauptquartiers dar, ohne eine Entscheidung zu sein. Aus ihr ergibt sich seine Auffassung, daß die amerikanische Militärregierung sich nicht als.berechtigt ansieht, über die JRechtsbeZiehungen zwischen den Parteien zu entscheiden,
3° Der von der Revision gezogene Schluß, wenn die Besatzungsmacht: nicht Schuldnerin der streitigen Forderung sei? könne die Verpflichtung der Beklagten nicht zweifelhaft sein? ist nicht zwingende Die Revision meint auch nur, die Beklagte hafte ”aus der Natur ihres Rechtsverhältnisses zur
Klägerin”, kann aber ebensowenig wie in den Vorinstanzen näher darlegen, auf - welche Weise solche unmittelbaren Rechts beziehungen*zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollen, nachdem die Klägerin es abgelehnt hat (Schreiben vom 3o September 1948)? mit der Beklagten eine vertragliche Regelung zu treffen und sich auf den - irrigen - Standpunkt gestellt hat 9 die Beklagte habe ihr gegenüber kein Recht zu dem Besitze Richtig ist, daß derartige Besitzüberlassungen üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgen* Nicht die Klägerin hat der Beklagten aber den Besitz überlassen* sondern die dar lige rechtmäßige Besitzerin* die Besatzungsmacht* wie das ^ Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Die Beklagte hat den Besitz von der Besatzungsmacht auch nicht unentgeltlich erhalten* Sie hat - wie im Prozeß unstreitig war - ersichtlich auf Grund der Vereinbarung vom 1. Mai 1948* in der allerdings ein fester Mietbetrag nicht genannt ist* an das Besatzungskostenamt laufend - jedenfalls für die Zeit bis 31o Dezember 1948 je 5 270 DM gezahlt* Daß das Besatzungs kostenamt diese Beträge an die Klägerin weitergeleitet und daß diese sie angenommen hat* hat diese in ihrem Schriftsatz vom 24o Oktober 1951 S 2 = Bi 75 d„Ao im ersten Rechtszuge selbst =vorgetragen* Es war deshalb unbeachtlich (§§ 288* 289 ZPO)? wenn sie in dem vom Berufungsgericht nicht verwerteter^ Schriftsatz vom 25o Mai 1954 auf S 1 (Bl 177 GA) nunmehr vortrug, die Behauptung der Beklagten* daß sie {Klägerin) während der Besitzzeit der Beklagten 5 270 DM im Monat erhalten hätte, entspräche nicht den Tatsachen* Im übrigen ist der Vortrag in diesem Schriftsatz, die Klägerin habe von den 6~GE' Scheinen über 5 270 DM und der Festsetzung der Miete durch die Amerikaner auf 5 270 DM keine Kenntnis gehabt, für die Reehtsbeziehungen zwischen den Parteien ebenso unerheblich wie die Tatsache, daß sie.auf Ansprüche gegen die Beklagte nicht hat verzichten wollen*: Solche hatte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder aus Vertrag
noch auf Grund der §§ 987 ff BGB, wei1 ’ d e r Be kl agt e n durch die Besatzungstnäciit der Besitz rechtmäßig übertragen war*
und zwa*r auf Gfund einer besonderen Vereinbarung mit dieser auch nicht unentgeltlich* Baß die Bestimmungen der §§ 987 ff BGB über die Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer wegen der Sachnutzungen eine in sich geschlossene und lücken-
lose Sonderregelung enthält, wie das Berufungsgericht annimmt. ist herrschende Meinung {RGZ 163, 348 /3'52/; BGH NJW 1952, 257 = Lind MÖhr BGB § 985 (8) ),
4« Der ist auch darin nicht zu folgen, daß
die Beklagte in Ermangelung einer vertragsmäßigen Bindung
nach Auf©pferungsgrundsätzen haften müssei Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit einen Rechtsirrtum zu üngunsten der Klägerin nicht erkennen* Zwar geht die Eechtspreohung (HGZ 167, 28; BGHZ 6. 270/290, 2977» 11»
248; 13, 81) einhellig dahin, daß die Entschädigungspflicht bei Aufopferungsansprüche auslösenden Eingriffen nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten triffto Dem Berufungsgericht ist aber schon darin beizutreten: daß die Beschlagnahme durch die US-Besatzungs-maejft nicht zugunsten der>Beklagten erfolgt ist* Es würde sich nicht einmal feststellen lassen, daß die Aufrechter-haltung der Beschlagnahme Folge der Benutzung des Besitzes 1 der Klägerin durch die Beklagte, war? denn das Gelände der Klägerin ist erst ungefähr zwei Jahre, nachdem es die Beklagte schon nicht mehr benutzte, freigegeben* Im übrigen ist es auch ausgeschlossen, Kriegsschäden, einschließlich der Requisitionsschäden, um die es sich hier handelt, nach Aufopferungsgrundsätzen auszugleichen„ Las 1st vielmehr Sache der Gesetzgebung (BGHZ 11* 43 £53 > 547)o
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5, Auch zur Präge der Haftung.der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen ReehtsIrrtum zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Die Revision führt aus s ’’Stehen die Prozeßparteien wegen Benutzung der Werksteile der Klägerin in unmittelbaren Beziehungen, so handelt es sich um eine Vermögensverschiebung, die unmittelbar zwischen ihnen statt-gefunden hat, wenn der Beklagten die Nutzungen der Werks-Steile zugute gekommen sind”o Wie vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt ist, haben die Parteien aber, jedenfalls in der hier in Betracht kommenden Zeit bis Ende 1948, nicht in unmittelbaren Beziehungen zueinander gestanden, weil der Beklagten der Besitz der Anlagen von der Besatzungsmacht auf Grund einer besonderen Vereinbarung übertragen ist, Schließlich war die Überlassung des Besitzes an die Beklagte durch die Besatzungsmacht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch weder überhaupt eine Ver-r fügung im Sinne von § 816 Abs 1 Satz 2 BGB, noch ist sie, wie bereits dargelegt, unentgeltlich erfolgte
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung lassen sich auch nicht aus der Erwägung .begründen, daß die Klägerin, die nach dem Vortrag der Klageschrift S 2 davon aus-.gegangen ist, die -Sätze des Besatzungskostenamts lägen ' unter den Richtlinien der zuständigen Preisbehörde, und die ersichtlich deshalb .versucht hat, die Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen, um eine höhere Entschädigung zu erzielen, möglicherweise den höheren Betrag auch unmittelbar bei der Besatzungsmacht hätte erreichen können, mit der Folge,, daß ihn dann die Beklagte dem Besatzungskostenamt hätte ersetzen müssen» Schließlich ist auch unerheblich, ob sich die Besatzungsmacht zu Unrecht weigert, der Klägerin eine höhere Entschädigung für die fragliche Zeit zu zahlen? und ob, wenn sie das nicht tun würde, die Beklagte alsdann auf Grund ihrer damaligen Vereinbarung mit der Besatzungs-
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macht gezwungen werden könnte, ihr den höheren Aufwand zu ersetzen«, Die erste Frage zu entscheiden/ sind die ordentlichen Gerichte nicht "berufen«, Dafür«, daß die andere Präge bejahend entschieden werden müsse* hietet der Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt„ Im übrigen würde sich bei Bejahung beider Fragen auch noch nicht ex’geben, daß die Beklagte unmittelbar auf Kosten der Klägerin bereichert wäre«.
Die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gehören allerdings dem Billigkeiiterecht an und stehen deshalb im besonderen Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr* Das bedeutet aber noch keinen allgemeinen Billigkeitssatz in dem Sinne, daß niemand zu dem Schaden eines anderen einen Vorteil haben dürfe«, Zwar enthalt e der Vorteil, der im Gebrauch einer fremden Sache liegt, eine Bereicherung, wenn dem Benutzer dadurch eine Aufwendung erspart wird» Die Bereicherung ist auch ungerechtfertigt, wenn der Benutzer bei ordnungsmäßigem Vorgehen für die Benutzung einer Sache eine Entschädigung hätte zahlen müssen«, Er kann dann auch nioht einwenden, daß er sich, wenn er gewußt hätte, daß er-für die Benutzung etwas zahlen müsse, sich anders beholfen hätte (so das Beichsgericht für die unbefugte Benutzung einer Gleisanlage BGZ 97, 310 und das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 18«, April 1956, V ZB 183/54) * Hier liegt der Pall aber, wie schon ausgeführt, deshalb anders, weil die Beklagte die Anlagen der Klägerin befugt benutzt hat,« Daß ihr möglicherweise die Bes at zungs macht die Benutzung ”zu billig” gestattet hat, ist jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin unerheblich und kann Bereicherungsansprüche nicht ausiösen«,
Kostenfolge aus
Nach allem war die Revision mit § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Tasche' Schuster Dr.
Dr„ Dorschei
Großmann
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