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BGH · V ZR 252/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 252/05

Schreibfehlerberichtigung In Sachen wird das Urteil des Senats vom 26. Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer dient vor dem Hintergrund, dass heute kaum ein Eigenheim über 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem gegenüber dem Erwerber nicht mehr gerechtfertigten Zweck, durch an die Nichteinhaltung der Selbstnutzungspflicht anknüpfende Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte die Subvention sowie zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerungen von dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen (Senat, Urteil vom 21. 76133 Karlsruhe www.Bundesgerichtshof.de

poststelle@bghbunddekHerrenstrKarlsruheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof k V. Zivilsenat
f Geschäftsstelle
VZR 144/14
22. Juli 2015
Schreibfehlerberichtigung
 In Sachen
 wird das Urteil des Senats vom 26. Juni 2015 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz in Randnummer 20 wie folgt lauten muss:
Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer dient vor dem Hintergrund, dass heute kaum ein Eigenheim über 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem gegenüber dem Erwerber nicht mehr gerechtfertigten Zweck, durch an die Nichteinhaltung der Selbstnutzungspflicht anknüpfende Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte die Subvention sowie zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerungen von dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, aaO, Rn. 16).
Rinke, Justizangestellte
 Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 7 O 98/12 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.06.2014 - 2 U 2/14 -
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